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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 경쟁제한방지법 (GWB)

Ausfertigungsdatum: 26.08.1998 발행일: 1998년 8월 26일

Vollzitat: "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245; zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 23.6.2021 I 1858 Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 9.7.2021 I 2506 (Nr. 42) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet; Änderung durch Art. 2 G v. 16.7.2021 I 2959 (Nr. 46) mWv 1.1.2023 noch nicht berücksichtigt Änderung durch Art. 20 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3220 war nicht ausführbar, da zu diesem Zeitpunkt keine amtliche Inhaltsübersicht existierte Das G wurde als Artikel 1 G 703-4/1 v. 26.8.1998 I 2521 (WettbewGÄndG 6) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.1.1999 in Kraft getreten. 전문인용: "2021년 7월 16일 법률(연방법률관보 제I부 2959면) 제2조에 따라 최종 개정되어 2013 년 6월 26일 공포된 「경쟁제한방지법」(연 방법률관보 제I부 1750면, 3245면)" 현황: 2013년 6월 26일 공시판(제I부 1750 면, 3245면)을 통하여 전부개정, 2021년 6월 23일 법률(제I부 1858면) 제30조에 따라 최종 개정 비고: 2021년 7월 9일 법률(제I부 2506 면)(제42호) 제4조를 통한 개정은 본문 확 인은 가능하나 기록 처리가 완료되지 아니 함, 2023년 1월 1일부터 시행되는 2021년 7월 16일 법률(제I부 2959면)(제46호) 제2 조를 통한 개정은 아직 반영되지 아니함 2004년 12월 9일 법률(제I부 3220면) 제20 조제1호를 통한 개정은 현재 공식 목차의 부재로 인하여 미시행 중임 이 법률은 1998년 8월 26일 법률 703- 4/1(I 2521)(경쟁제한방지법 개정을 위한 제6차 법률) 제1조로서 연방참사원의 동의 를 얻어 연방의회에서 의결되었다. 이 법률 은 이 법률 제4조에 따라 1999년 1월 1일 부로 시행된다.

Teil 1 Wettbewerbsbeschränkungen

Kapitel 1 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen

§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Ve reinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 2 Freigestellte Vereinbarungen

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder - verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder 2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

§ 3 Mittelstandskartelle

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn 1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und 2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.

§§ 4 bis 17 (weggefallen)

Kapitel 2 Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten

§ 18 Marktbeherrschung

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1. ohne Wettbewerber ist, 2. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder 3. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1. sein Marktanteil, 2. seine Finanzkraft, 3. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, 4. sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, 5. Verflechtungen mit anderen Unternehmen, 6. rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, 7. der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, 8. die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie 9. die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:

1. direkte und indirekte Netzwerkeffekte, 2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer, 3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, 4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, 5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.

(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

1. zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und 2. sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder 2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

1. die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder 2. die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.

§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeher rschenden Unternehmen

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; 2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; 3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; 4. sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; 5. andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

§ 19a Missbräuchliches Verhalten von Unte rnehmen mit überragender marktübergreife nder Bedeutung für den Wettbewerb

(1) Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung feststellen, dass einem Unternehmen, das in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18 Absatz 3a tätig ist, eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Bei der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. seine marktbeherrschende Stellung auf einem oder mehreren Märkten, 2. seine Finanzkraft oder sein Zugang zu sonstigen Ressourcen, 3. seine vertikale Integration und seine Tätigkeit auf in sonstiger Weise miteinander verbundenen Märkten, 4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, 5. die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie sein damit verbundener Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter. Die Verfügung nach Satz 1 ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft zu befristen.

(2) Das Bundeskartellamt kann im Falle einer Feststellung nach Absatz 1 dem Unternehmen untersagen,

1. beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Absatzmärkten die eigenen Angebote gegenüber denen von Wettbewerbern bevorzugt zu behandeln, insbesondere a) die eigenen Angebote bei der Darstellung zu bevorzugen; b) ausschließlich eigene Angebote auf Geräten vorzuinstallieren oder in anderer Weise in Angebote des Unternehmens zu integrieren; 2. Maßnahmen zu ergreifen, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten behindern, wenn die Tätigkeit des Unternehmens für den Zugang zu diesen Märkten Bedeutung hat, insbesondere a) Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer ausschließlichen Vorinstallation oder Integration von Angeboten des Unternehmens führen; b) andere Unternehmen daran zu hindern oder es ihnen zu erschweren, ihre eigenen Angebote zu bewerben oder Abnehmer auch über andere als die von dem Unternehmen bereitgestellten oder vermittelten Zugänge zu erreichen; 3. Wettbewerber auf einem Markt, auf dem das Unternehmen seine Stellung, auch ohne marktbeherrschend zu sein, schnell ausbauen kann, unmittelbar oder mittelbar zu behindern, insbesondere a) die Nutzung eines Angebots des Unternehmens mit einer dafür nicht erforderlichen automatischen Nutzung eines weiteren Angebots des Unternehmens zu verbinden, ohne dem Nutzer des Angebots ausreichende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Umstands und der Art und Weise der Nutzung des anderen Angebots einzuräumen; b) die Nutzung eines Angebots des Unternehmens von der Nutzung eines anderen Angebots des Unternehmens abhängig zu machen; 4. durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten, die das Unternehmen gesammelt hat, Marktzutrittsschranken zu errichten oder spürbar zu erhöhen, oder andere Unternehmen in sonstiger Weise zu behindern, oder Geschäftsbedingungen zu fordern, die eine solche Verarbeitung zulassen, insbesondere a) die Nutzung von Diensten davon abhängig zu machen, dass Nutzer der Verarbeitung von Daten aus anderen Diensten des Unternehmens oder eines Drittanbieters zustimmen, ohne den Nutzern eine ausreichende Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Umstands, des Zwecks und der Art und Weise der Verarbeitung einzuräumen; b) von anderen Unternehmen erhaltene wettbewerbsrelevante Daten zu anderen als für die Erbringung der eigenen Dienste gegenüber diesen Unternehmen erforderlichen Zwecken zu verarbeiten, ohne diesen Unternehmen eine ausreichende Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Umstands, des Zwecks und der Art und Weise der Verarbeitung einzuräumen; 5. die Interoperabilität von Produkten oder Leistungen oder die Portabilität von Daten zu verweigern oder zu erschweren und damit den Wettbewerb zu behindern; 6. andere Unternehmen unzureichend über den Umfang, die Qualität oder den Erfolg der erbrachten oder beauftragten Leistung zu informieren oder ihnen in anderer Weise eine Beurteilung des Wertes dieser Leistung zu erschweren; 7. für die Behandlung von Angeboten eines anderen Unternehmens Vorteile zu fordern, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung stehen, insbesondere a) für deren Darstellung die Übertragung von Daten oder Rechten zu fordern, die dafür nicht zwingend erforderlich sind; b) die Qualität der Darstellung dieser Angebote von der Übertragung von Daten oder Rechten abhängig zu machen, die hierzu in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Verhaltensweise sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Unternehmen. § 32 Absatz 2 und 3, die §§ 32a und 32b gelten entsprechend. Die Verfügung nach Absatz 2 kann mit der Feststellung nach Absatz 1 verbunden werden.

(3) Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 über die Erfahrungen mit der Vorschrift.

§ 20 Verbotenes Verhalten von Unternehm en mit relativer oder überlegener Marktma cht

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter Einstandspreis oder 2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder 3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wett bewerbsbeschränkenden Verhaltens

(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.

(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:

1. nach diesem Gesetz, 2. nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder 3. nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.

(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,

1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder 2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder 3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.

(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 경쟁제한방지법 (GWB)

Ausfertigungsdatum: 26.08.1998 발행일: 1998년 8월 26일

Vollzitat: "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245; zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 23.6.2021 I 1858 Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 9.7.2021 I 2506 (Nr. 42) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet; Änderung durch Art. 2 G v. 16.7.2021 I 2959 (Nr. 46) mWv 1.1.2023 noch nicht berücksichtigt Änderung durch Art. 20 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3220 war nicht ausführbar, da zu diesem Zeitpunkt keine amtliche Inhaltsübersicht existierte Das G wurde als Artikel 1 G 703-4/1 v. 26.8.1998 I 2521 (WettbewGÄndG 6) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.1.1999 in Kraft getreten. 전문인용: "2021년 7월 16일 법률(연방법률관보 제I부 2959면) 제2조에 따라 최종 개정되어 2013 년 6월 26일 공포된 「경쟁제한방지법」(연 방법률관보 제I부 1750면, 3245면)" 현황: 2013년 6월 26일 공시판(제I부 1750 면, 3245면)을 통하여 전부개정, 2021년 6월 23일 법률(제I부 1858면) 제30조에 따라 최종 개정 비고: 2021년 7월 9일 법률(제I부 2506 면)(제42호) 제4조를 통한 개정은 본문 확 인은 가능하나 기록 처리가 완료되지 아니 함, 2023년 1월 1일부터 시행되는 2021년 7월 16일 법률(제I부 2959면)(제46호) 제2 조를 통한 개정은 아직 반영되지 아니함 2004년 12월 9일 법률(제I부 3220면) 제20 조제1호를 통한 개정은 현재 공식 목차의 부재로 인하여 미시행 중임 이 법률은 1998년 8월 26일 법률 703- 4/1(I 2521)(경쟁제한방지법 개정을 위한 제6차 법률) 제1조로서 연방참사원의 동의 를 얻어 연방의회에서 의결되었다. 이 법률 은 이 법률 제4조에 따라 1999년 1월 1일 부로 시행된다.

제1편 경쟁제한

제1장 경쟁을 제한하는 협정, 결정 및 담합행위

제1조 경쟁을 제한하는 협정의 금지

경쟁의 방해, 제한 또는 왜곡을 의도하거나 초래하는 사업자 간 협정, 사업자단체의 결 정 및 담합행위를 금한다.

제2조 면제되는 협정

(1) 이익의 발생에 소비자가 적절히 참여한 다는 조건에서 상품 생산 또는 유통의 개선 또는 기술적 또는 경제적 진전의 촉진에 기 여하는 동시에 다음 중 어느 하나에 해당하 지 아니하는 사업자 간 협정, 사업자단체의 결정 또는 담합행위는 제1조의 금지에서 면 제한다.

1. 목표 달성에 불가피하지 않은 제한을 참 여 기업에 부과하는 내용 2. 관련 상품의 주요 부분이 경쟁에서 배제될 가능성이 참여 기업에 발생하는 내용

(2) 제1항의 적용 시 특정 집단의 협정, 사 업자단체의 결정 및 담합행위에 대한 유럽연 합의 작동방식에 관한 조약 제101조제3항의 적용에 관한 이사회 또는 유럽 위원회 규정 (집단면제규정)을 준용한다. 그에 언급된 협 정, 결정 및 행위가 유럽연합 회원국 간의 거래를 저해하는 정도에 해당하지 아니하는 경우에도 이를 적용한다.

제3조 중소기업 카르텔

기업 간 협력을 통한 경제적 과정의 합리화 를 대상으로 하는 상호 경쟁관계인 사업자 간 협정 및 사업자단체의 결정은 다음과 같 은 경우에 제2조제1항의 요건을 충족한다. 1. 시장에서의 경쟁이 이를 통하여 본질적으 로 저해되지 아니하는 경우 2. 협정 또는 결정이 중소기업의 경쟁력 개 선에 기여하는 경우

제4조부터 제17조 (삭제)

제2장 시장 지배, 기타 경쟁제한행위

제18조(시장 지배)

(1) 상품 관련 시장 및 공간상 관련 시장에 서 특정 종류의 상품이나 서비스의 공급자 또는 수요자로서 다음 각 호의 어느 하나에 해당하는 기업은 시장을 지배하는 것으로 본 다.

1. 경쟁업체가 없는 경우 2. 주요 경쟁에 노출되지 아니한 경우 3. 경쟁업체에 비하여 압도적인 시장 내 지 위를 가진 경우

(2) 공간상 관련 시장은 이 법률의 적용범 위보다 더 넓을 수 있다.

(2a) 시장이 기본 가정이기는 하나 서비스 를 무상으로 제공할 수 있다.

(3) 경쟁업체와 관련하여 기업의 시장 내 지위를 평가할 때 특히 다음 각 호의 사항을 고려하여야 한다.

1. 기업의 시장점유율 2. 기업의 자금력 3. 경쟁 관련 데이터에 대한 기업의 접근 기 회 4. 조달·판매시장에 대한 기업의 접근 기회 5. 다른 기업과의 연계 6. 다른 기업의 시장 진입에 대한 법률적 또 는 사실적 장벽 7. 이 법률의 적용범위 안팎에 소재하는 기 업으로 인하여 발생하는 사실적 또는 잠재적 경쟁 8. 기업의 공급 또는 수요를 다른 상품이나 서비스로 전환할 수 있는 능력 9. 거래상대방이 다른 기업으로 우회할 수 있는 가능성

(3a) 특히 다면적 시장 및 시장망에서 기업 의 시장 내 지위를 평가할 때에는 다음 각 호의 사항도 고려하여야 한다.

1. 시장망의 직간접적 효과 2. 여러 서비스의 병렬 이용 및 이용자에게 발생하는 교체비용 3. 시장망 효과와 관련된 규모의 경제 4. 경쟁 관련 데이터에 대한 기업의 접근 기 회 5. 혁신을 향한 경쟁압력

(3b) 다면적 시장에서 중개인으로 활동하는 기업의 시장 내 지위를 평가할 때에는 특히 조달·판매시장에 대한 접근 기회를 중개하는 서비스의 중요성도 고려하여야 한다.

(4) 40퍼센트 이상의 시장점유율을 가진 기 업은 시장을 지배하는 것으로 추정한다.

(5) 다음 각 호에 해당하는 경우에는 2개 이상의 기업이 시장을 지배하는 것으로 본 다.

1. 특정 종류의 상품이나 서비스와 관련하여 이들 기업 사이에 실질적인 경쟁이 존재하지 아니하는 경우 2. 이들 기업을 합하여 제1항의 요건이 충족 되는 경우

(6) 다음 각 호의 어느 한 경우에는 여러 기업 전체가 시장을 지배하는 것으로 본다.

1. 3개 이하의 기업이 함께 50퍼센트의 시장 점유율을 차지하는 경우 2. 5개 이하의 기업이 함께 3분의 2의 시장 점유율을 차지하는 경우

(7) 다음 각 호의 어느 한 사실을 증명하는 기업은 제6항의 추정을 반박할 수 있다.

1. 기업 간 경쟁조건에 비추어 볼 때 실질적 인 경쟁이 예상된다는 사실 2. 해당 기업 전체가 나머지 경쟁업체에 비 하여 압도적인 시장 내 지위를 갖지 아니한 다는 사실

(8) 연방경제에너지부는 제2a항 및 제3a항 의 규정이 시행된 후 3년이 지나면 해당 규 정의 효과를 입법기관에 보고하여야 한다.

제19조(시장지배적기업에 금지된 행동)

(1) 1개 이상의 기업이 시장지배적 지위를 남용하는 것을 금지한다.

(2) 특히 시장지배적기업이 특정 종류의 상 품이나 서비스의 공급자 또는 수요자로서 다 음 각 호와 같이 행동하는 경우 남용이 존재 하는 것으로 본다.

1. 다른 기업을 직간접적으로 불공평하게 방 해하거나 객관적인 이유 없이 직간접적으로 동종 기업과 다르게 취급하는 경우 2. 실질적인 경쟁 시 발생할 개연성이 높은 것과 다른 대가 또는 그 밖의 거래조건을 요 구하는 경우. 특히 실질적인 경쟁이 이루어 지는 유사한 시장에서 관찰되는 기업의 행동 방식을 고려한다. 3. 유사한 시장에서 시장지배적기업이 동종 구매자에게 요구하는 것보다 불리한 대가 또 는 그 밖의 거래조건을 요구하는 경우. 다 만, 이러한 차이에 대하여 객관적인 이유를 제시하는 경우는 이에 해당하지 아니한다. 4. 다른 기업에 적절한 대가를 받고 상품이 나 서비스를 공급하는 것 특히 데이터, 네트 워크 또는 그 밖의 기반시설에 대한 접근 기 회를 제공하는 것을 거부하고 이러한 공급 또는 제공이 상위·하위시장에서 활동하기 위 하여 객관적으로 필요하며 거부로 인하여 이 러한 시장에서 실질적인 경쟁이 위협받는 경 우. 다만, 거부에 대하여 객관적인 이유를 제시하는 경우는 이에 해당하지 아니한다. 5. 객관적인 이유 없이 다른 기업에 이익 제공을 요구하는 경우. 특히 다른 기업이 납득 할 만한 이유를 제시하는지 그리고 요구한 이익이 그 이유에 비추어 적절한지를 고려한 다.

(3) 제2조, 제3조 및 제28조제1항, 제30조 제2a항, 제2b항 및 제31조제1항제1호, 제2 호 및 제4호에서 의미하는 상호 경쟁 관계 인 기업들의 단체에도 제1항, 제2항제1호 및 제5호를 적용한다. 제28조제2항 또는 제 30조제1항제1문 또는 제31조제1항제3호에 따라 가격을 제한하는 기업에도 제1항 및 제2항제1호를 적용한다.

제19a조(경쟁과 관련하여 여러 시장을 포괄 하는 압도적인 중요성을 가진 기업의 남용 행동)

(1) 연방카르텔청은 제18조제3a항에서 의미 하는 광범위한 시장 활동을 하는 기업이 경 쟁과 관련하여 여러 시장을 포괄하는 압도적 인 중요성을 가진다는 사실을 처분으로 확인 할 수 있다. 경쟁과 관련하여 여러 시장을 포괄하는 압도적인 중요성을 확인할 때 특히 다음 각 호의 사항을 고려하여야 한다.

1. 1개 이상의 시장에서 기업의 시장지배적 지위 2. 기업의 자금력 또는 그 밖의 자원에 대한 접근 기회 3. 그 밖의 방식으로 결합된 시장에서 기업 의 수직적 통합 및 활동 4. 경쟁 관련 데이터에 대한 기업의 접근 기 회 5. 조달·판매시장에 대한 제3자의 접근 기회 및 이와 결부된 제3자의 사업활동에 미치는 해당 기업 활동의 영향력 제1문에 따른 처분은 존속력 발생 후 5년의 기간으로 제한한다.

(2) 연방카르텔청은 제1항에 따른 확인 시 해당 기업에 다음 각 호의 행동을 금지할 수 있다.

1. 조달·판매시장에 대한 접근 기회의 중개 시 경쟁업체의 상품보다 자사 상품을 우선시 하는 행동으로서 특히 다음과 같은 행동 a) 상품 소개 시 자사 상품을 우선시하는 행동 b) 독점적으로 자사 상품을 장치에 사전 설 치하거나 다른 방식으로 기업의 상품에 통합 하는 행동 2. 조달·판매시장에 대한 접근 기회를 창출 하는 데 중요한 다른 기업의 사업활동을 방 해하는 조치로서 특히 다음과 같은 조치 a) 자사 상품의 독점적인 사전 설치 또는 통 합을 초래하는 조치 b) 다른 기업이 상품을 광고하거나 자사가 제공 또는 중개하는 접근 기회 이외의 방식 으로 구매자에게 접근하는 것을 방해하거나 어렵게 만드는 조치 3. 시장지배적 지위에 있지 아니하여도 자사 의 지위를 신속히 확장할 수 있는 시장에서 경쟁업체를 직간접적으로 방해하는 행동으로 서 특히 다음과 같은 행동 a) 상품 이용자에게 다른 상품의 이용 기회 및 방법과 관련하여 충분한 선택 기회를 제 공하지 아니한 채 자사 상품의 이용 시 이에 반드시 필요하지 아니한 자사의 또 다른 상 품을 자동으로 이용하게 하는 행동 b) 자사 상품 이용 시 자사의 다른 상품 이 용을 조건으로 내세우는 행동 4. 자사에서 수집한 경쟁 관련 데이터의 처 리를 바탕으로 시장 진입 장벽을 형성하거나 이를 뚜렷이 높이거나 그 밖의 방식으로 다 른 기업을 방해하거나 이러한 데이터의 처리 를 허용하는 거래조건을 요구하는 행동으로 서 특히 다음과 같은 행동 a) 서비스 이용 시 이용자에게 데이터 처리 의 조건, 목적 및 방법과 관련하여 충분한 선택 기회를 제공하지 아니한 채 자사 또는 제3업체의 다른 서비스에 기초한 데이터 처 리에 동의할 것을 조건으로 내세우는 행동 b) 다른 기업에 데이터 처리의 조건, 목적 및 방법과 관련하여 충분한 선택 기회를 제 공하지 아니한 채 이러한 기업으로부터 획득 한 경쟁 관련 데이터를 이러한 기업에 제공 하는 자사 서비스 목적 이외의 목적으로 처 리하는 행동 5. 제품 또는 서비스의 상호운용성 또는 데 이터의 이식성을 거부하거나 어렵게 만들어 경쟁을 방해하는 행동 6. 제공되거나 위탁받은 서비스의 범위, 품 질 또는 제공 여부에 관하여 다른 기업에 충 분한 정보를 제공하지 아니하거나 다른 방식 으로 이러한 서비스의 가치에 대한 판단을 어렵게 만드는 행동 7. 다른 기업의 상품 취급 시 과도한 이익을 요구하는 행동으로서 특히 다음과 같은 행동 a) 다른 기업의 상품을 소개할 때 반드시 필 요하지 아니한 데이터 또는 권한을 요구하는 행동 b) 이러한 상품의 소개에 반드시 필요하지 아니한 데이터 또는 권한의 이전 여부에 따 라 소개 품질을 달리하는 행동 해당 행동방식에 대하여 객관적인 이유를 제 시하는 경우에는 이를 적용하지 아니한다. 이 경우 설명·입증 책임은 해당 기업에 있 다. 제32조제2항 및 제3항, 제32a조 및 제 32b조를 준용한다. 제2항에 따른 처분을 제 1항에 따른 확인과 결부할 수 있다.

(3) 제19조 및 제20조는 영향을 받지 아니 한다.

(4) 연방경제에너지부는 제1항 및 제2항의 규정이 시행된 후 4년이 경과하면 해당 규 정의 효과를 입법기관에 보고하여야 한다.

제20조(상대적 또는 우월한 시장지배력을 가 진 기업에 금지된 행동)

(1) 다른 기업이 특정 종류의 상품이나 서 비스의 공급자 또는 수요자로서 특정 사업자 또는 사업자단체에 종속되어 제3업체로 우 회할 수 있는 충분하고 기대 가능한 가능성 이 존재하지 아니하는 경우 이러한 사업자와 사업자단체에도 제19조제2항제1호와 결부된 제1항을 적용한다(상대적 시장지배력). 또한 다면적 시장에서 중개인으로 활동하는 기업 의 경우 다른 기업이 조달·판매시장에 대한 접근 기회와 관련하여 이러한 기업의 중개서 비스에 종속되어 충분하고 기대 가능한 우회 가능성이 존재하지 아니하는 경우 이러한 기 업에도 제19조제1항 및 제2항제1호를 적용 한다. 특정 종류의 상품이나 서비스의 공급 자가 통상적인 할인 또는 그 밖의 대가 외에 추가로 동종 수요자에게는 제공되지 아니하 는 특별 혜택을 특정 수요자에게 수시로 제 공하는 경우 공급자는 수요자에게 제1문에 서 의미하는 종속관계에 있는 것으로 추정한 다.

(1a) 제1항에 따른 종속관계는 특정 기업의 활동이 다른 기업의 통제를 받는 데이터에 대한 접근 기회에 의존하는 경우에도 성립할 수 있다. 적절한 대금을 받고 이러한 데이터 에 대한 접근 기회를 제공하는 것을 거부할 경우 제1항 및 제19조제1항, 제2항제1호에 따른 불공평한 방해에 해당할 수 있다. 이러 한 데이터의 상거래가 지금까지 개시되지 아 니한 경우에도 또한 같다.

(2) 사업자와 사업자단체 및 이에 종속된 기업 간 관계에도 제19조제1항 및 제2항제5 호를 적용한다.

(3) 중소 경쟁업체에 비하여 우월한 시장지 배력을 가진 기업은 이러한 경쟁업체를 직간 접적으로 불공평하게 방해하는 데 시장지배 력을 이용하면 아니 된다. 특히 다음 각 호 의 어느 하나에 해당하는 경우 제1문에서 의미하는 불공평한 방해가 존재하며, 다만 이에 대하여 객관적인 이유를 제시하는 경우 는 이에 해당하지 아니한다.

1. 기업이 「식품사료법」 제2조제2항에서 의미하는 식품을 원가 미만으로 공급하는 경 우 2. 기업이 다른 상품이나 서비스를 지속적으 로 원가 미만으로 공급하는 경우 3. 기업이 하위시장에서 상품이나 서비스의 판매 시 경쟁관계에 있는 중소기업에 자신이 이러한 시장에서 직접 납품할 때보다 높은 납품가격을 요구하는 경우 제2문에서 의미하는 "원가"란 우월한 시장지 배력을 가진 기업과 공급자 사이에 합의된 상품이나 서비스의 조달가격으로서 특정 상 품이나 서비스에 대하여 분명하게 다른 합의 가 있지 아니한 경우 일반적으로 제공되고 공급 시점에 이미 충분히 확실하게 확정된 구매할인 비율의 산정 기준이 되는 가격을 말한다. 상인이 보유한 상품의 부패 또는 판 매 불가 상태를 예방하기 위하여 적시에 판 매하여야 하는 경우 또는 이에 준하는 심각 한 경우는 식품을 원가 미만으로 공급할 수 있는 객관적인 이유가 된다. 비영리시설에서 업무수행의 일환으로 사용할 식품을 공급하 는 것은 불공평한 방해에 해당하지 아니한 다.

(3a) 제18조제3a항에서 의미하는 우월한 시장지배력을 가진 기업이 경쟁업체의 시장망 효과 달성을 방해하여 서비스 경쟁이 상당히 제한될 심각한 위험이 있는 경우에도 제3항 제1문에서 의미하는 불공평한 방해가 존재 한다.

(4) 특정 사실 및 일반 경험에 비추어 볼 때 특정 기업이 제3항에서 의미하는 시장지 배력을 이용하였다고 추정할 만한 정황이 있 는 경우 해당 기업은 이러한 추정을 반박하 고 관련 경쟁업체나 제33조제4항에 따른 단 체는 소명할 수 없으나 해당 기업은 무리 없 이 쉽게 소명할 수 있는 권리주장의 이유가 되는 정황을 자신의 사업영역을 토대로 소명 할 책임이 있다.

(5) 경제단체와 직능단체 및 품질표시협회 는 특정 기업의 가입 거부가 객관적으로 부 적절한 차별 대우에 해당하고 경쟁관계에서 해당 기업에 불공평한 불이익을 초래할 경우 가입을 거부해서는 아니 된다.

제21조 보이콧 금지, 기타 경쟁을 제한하는 행위의 금지

(1) 사업자와 사업자단체는 특정 기업을 부 당하게 저해할 의도로 다른 사업자 또는 사 업자단체에 납품중단 또는 구입중단을 요구 하여서는 아니 된다.

(2) 사업자와 사업자단체는 다음 중 어느 하나의 규정에 따라 계약상 의무의 대상이 금지되는 행동을 유발하기 위하여 다른 기업 에 불이익을 예고 또는 가하거나 이익을 약 속 또는 보장하여서는 아니 된다.

1. 이 법률 2. 「유럽연합의 작동방식에 관한 조약」 제 101조 또는 제102조 3. 이 법률을 근거로 또는 「유럽연합의 작 동방식에 관한 조약」 제101조 또는 제102 조를 근거로 유럽연합 집행위원회 또는 카르 텔관청이 내린 처분

(3) 사업자와 사업자단체는 다른 기업에 다 음 중 어느 하나의 행동을 강제해서는 아니 된다.

1. 제2조, 제3조, 제28조제1항 또는 제30조 제2a항 또는 제2b항에서 의미하는 협정 또 는 결정에 동참 2. 제37조에서 의미하는 다른 기업과 합병 3. 경쟁을 제한할 의도로 시장에서 동일하게 행동

(4) 이 사람이 카르텔관청의 개입을 신청 또는 유발하였다는 이유로 다른 이에게 경제 적 불이익을 가하는 것을 금한다.