Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 경쟁제한방지법 (GWB)
Ausfertigungsdatum: 26.08.1998 발행일: 1998년 8월 26일
Vollzitat: "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245; zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 23.6.2021 I 1858 Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 9.7.2021 I 2506 (Nr. 42) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet; Änderung durch Art. 2 G v. 16.7.2021 I 2959 (Nr. 46) mWv 1.1.2023 noch nicht berücksichtigt Änderung durch Art. 20 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3220 war nicht ausführbar, da zu diesem Zeitpunkt keine amtliche Inhaltsübersicht existierte Das G wurde als Artikel 1 G 703-4/1 v. 26.8.1998 I 2521 (WettbewGÄndG 6) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.1.1999 in Kraft getreten. 전문인용: "2021년 7월 16일 법률(연방법률관보 제I부 2959면) 제2조에 따라 최종 개정되어 2013 년 6월 26일 공포된 「경쟁제한방지법」(연 방법률관보 제I부 1750면, 3245면)" 현황: 2013년 6월 26일 공시판(제I부 1750 면, 3245면)을 통하여 전부개정, 2021년 6월 23일 법률(제I부 1858면) 제30조에 따라 최종 개정 비고: 2021년 7월 9일 법률(제I부 2506 면)(제42호) 제4조를 통한 개정은 본문 확 인은 가능하나 기록 처리가 완료되지 아니 함, 2023년 1월 1일부터 시행되는 2021년 7월 16일 법률(제I부 2959면)(제46호) 제2 조를 통한 개정은 아직 반영되지 아니함 2004년 12월 9일 법률(제I부 3220면) 제20 조제1호를 통한 개정은 현재 공식 목차의 부재로 인하여 미시행 중임 이 법률은 1998년 8월 26일 법률 703- 4/1(I 2521)(경쟁제한방지법 개정을 위한 제6차 법률) 제1조로서 연방참사원의 동의 를 얻어 연방의회에서 의결되었다. 이 법률 은 이 법률 제4조에 따라 1999년 1월 1일 부로 시행된다.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder 2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn 1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und 2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
1. ohne Wettbewerber ist, 2. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder 3. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
1. sein Marktanteil, 2. seine Finanzkraft, 3. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, 4. sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, 5. Verflechtungen mit anderen Unternehmen, 6. rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, 7. der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, 8. die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie 9. die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.
1. direkte und indirekte Netzwerkeffekte, 2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer, 3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, 4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, 5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.
1. zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und 2. sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder 2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.
1. die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder 2. die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; 2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; 3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; 4. sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; 5. andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
1. seine marktbeherrschende Stellung auf einem oder mehreren Märkten, 2. seine Finanzkraft oder sein Zugang zu sonstigen Ressourcen, 3. seine vertikale Integration und seine Tätigkeit auf in sonstiger Weise miteinander verbundenen Märkten, 4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, 5. die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie sein damit verbundener Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter. Die Verfügung nach Satz 1 ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft zu befristen.
1. beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Absatzmärkten die eigenen Angebote gegenüber denen von Wettbewerbern bevorzugt zu behandeln, insbesondere a) die eigenen Angebote bei der Darstellung zu bevorzugen; b) ausschließlich eigene Angebote auf Geräten vorzuinstallieren oder in anderer Weise in Angebote des Unternehmens zu integrieren; 2. Maßnahmen zu ergreifen, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten behindern, wenn die Tätigkeit des Unternehmens für den Zugang zu diesen Märkten Bedeutung hat, insbesondere a) Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer ausschließlichen Vorinstallation oder Integration von Angeboten des Unternehmens führen; b) andere Unternehmen daran zu hindern oder es ihnen zu erschweren, ihre eigenen Angebote zu bewerben oder Abnehmer auch über andere als die von dem Unternehmen bereitgestellten oder vermittelten Zugänge zu erreichen; 3. Wettbewerber auf einem Markt, auf dem das Unternehmen seine Stellung, auch ohne marktbeherrschend zu sein, schnell ausbauen kann, unmittelbar oder mittelbar zu behindern, insbesondere a) die Nutzung eines Angebots des Unternehmens mit einer dafür nicht erforderlichen automatischen Nutzung eines weiteren Angebots des Unternehmens zu verbinden, ohne dem Nutzer des Angebots ausreichende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Umstands und der Art und Weise der Nutzung des anderen Angebots einzuräumen; b) die Nutzung eines Angebots des Unternehmens von der Nutzung eines anderen Angebots des Unternehmens abhängig zu machen; 4. durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten, die das Unternehmen gesammelt hat, Marktzutrittsschranken zu errichten oder spürbar zu erhöhen, oder andere Unternehmen in sonstiger Weise zu behindern, oder Geschäftsbedingungen zu fordern, die eine solche Verarbeitung zulassen, insbesondere a) die Nutzung von Diensten davon abhängig zu machen, dass Nutzer der Verarbeitung von Daten aus anderen Diensten des Unternehmens oder eines Drittanbieters zustimmen, ohne den Nutzern eine ausreichende Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Umstands, des Zwecks und der Art und Weise der Verarbeitung einzuräumen; b) von anderen Unternehmen erhaltene wettbewerbsrelevante Daten zu anderen als für die Erbringung der eigenen Dienste gegenüber diesen Unternehmen erforderlichen Zwecken zu verarbeiten, ohne diesen Unternehmen eine ausreichende Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Umstands, des Zwecks und der Art und Weise der Verarbeitung einzuräumen; 5. die Interoperabilität von Produkten oder Leistungen oder die Portabilität von Daten zu verweigern oder zu erschweren und damit den Wettbewerb zu behindern; 6. andere Unternehmen unzureichend über den Umfang, die Qualität oder den Erfolg der erbrachten oder beauftragten Leistung zu informieren oder ihnen in anderer Weise eine Beurteilung des Wertes dieser Leistung zu erschweren; 7. für die Behandlung von Angeboten eines anderen Unternehmens Vorteile zu fordern, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung stehen, insbesondere a) für deren Darstellung die Übertragung von Daten oder Rechten zu fordern, die dafür nicht zwingend erforderlich sind; b) die Qualität der Darstellung dieser Angebote von der Übertragung von Daten oder Rechten abhängig zu machen, die hierzu in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Verhaltensweise sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Unternehmen. § 32 Absatz 2 und 3, die §§ 32a und 32b gelten entsprechend. Die Verfügung nach Absatz 2 kann mit der Feststellung nach Absatz 1 verbunden werden.
1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter Einstandspreis oder 2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder 3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.
1. nach diesem Gesetz, 2. nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder 3. nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.
1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder 2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder 3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 경쟁제한방지법 (GWB)
Ausfertigungsdatum: 26.08.1998 발행일: 1998년 8월 26일
Vollzitat: "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245; zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 23.6.2021 I 1858 Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 9.7.2021 I 2506 (Nr. 42) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet; Änderung durch Art. 2 G v. 16.7.2021 I 2959 (Nr. 46) mWv 1.1.2023 noch nicht berücksichtigt Änderung durch Art. 20 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3220 war nicht ausführbar, da zu diesem Zeitpunkt keine amtliche Inhaltsübersicht existierte Das G wurde als Artikel 1 G 703-4/1 v. 26.8.1998 I 2521 (WettbewGÄndG 6) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.1.1999 in Kraft getreten. 전문인용: "2021년 7월 16일 법률(연방법률관보 제I부 2959면) 제2조에 따라 최종 개정되어 2013 년 6월 26일 공포된 「경쟁제한방지법」(연 방법률관보 제I부 1750면, 3245면)" 현황: 2013년 6월 26일 공시판(제I부 1750 면, 3245면)을 통하여 전부개정, 2021년 6월 23일 법률(제I부 1858면) 제30조에 따라 최종 개정 비고: 2021년 7월 9일 법률(제I부 2506 면)(제42호) 제4조를 통한 개정은 본문 확 인은 가능하나 기록 처리가 완료되지 아니 함, 2023년 1월 1일부터 시행되는 2021년 7월 16일 법률(제I부 2959면)(제46호) 제2 조를 통한 개정은 아직 반영되지 아니함 2004년 12월 9일 법률(제I부 3220면) 제20 조제1호를 통한 개정은 현재 공식 목차의 부재로 인하여 미시행 중임 이 법률은 1998년 8월 26일 법률 703- 4/1(I 2521)(경쟁제한방지법 개정을 위한 제6차 법률) 제1조로서 연방참사원의 동의 를 얻어 연방의회에서 의결되었다. 이 법률 은 이 법률 제4조에 따라 1999년 1월 1일 부로 시행된다.
경쟁의 방해, 제한 또는 왜곡을 의도하거나 초래하는 사업자 간 협정, 사업자단체의 결 정 및 담합행위를 금한다.
1. 목표 달성에 불가피하지 않은 제한을 참 여 기업에 부과하는 내용 2. 관련 상품의 주요 부분이 경쟁에서 배제될 가능성이 참여 기업에 발생하는 내용
기업 간 협력을 통한 경제적 과정의 합리화 를 대상으로 하는 상호 경쟁관계인 사업자 간 협정 및 사업자단체의 결정은 다음과 같 은 경우에 제2조제1항의 요건을 충족한다. 1. 시장에서의 경쟁이 이를 통하여 본질적으 로 저해되지 아니하는 경우 2. 협정 또는 결정이 중소기업의 경쟁력 개 선에 기여하는 경우
1. 경쟁업체가 없는 경우 2. 주요 경쟁에 노출되지 아니한 경우 3. 경쟁업체에 비하여 압도적인 시장 내 지 위를 가진 경우
1. 기업의 시장점유율 2. 기업의 자금력 3. 경쟁 관련 데이터에 대한 기업의 접근 기 회 4. 조달·판매시장에 대한 기업의 접근 기회 5. 다른 기업과의 연계 6. 다른 기업의 시장 진입에 대한 법률적 또 는 사실적 장벽 7. 이 법률의 적용범위 안팎에 소재하는 기 업으로 인하여 발생하는 사실적 또는 잠재적 경쟁 8. 기업의 공급 또는 수요를 다른 상품이나 서비스로 전환할 수 있는 능력 9. 거래상대방이 다른 기업으로 우회할 수 있는 가능성
1. 시장망의 직간접적 효과 2. 여러 서비스의 병렬 이용 및 이용자에게 발생하는 교체비용 3. 시장망 효과와 관련된 규모의 경제 4. 경쟁 관련 데이터에 대한 기업의 접근 기 회 5. 혁신을 향한 경쟁압력
1. 특정 종류의 상품이나 서비스와 관련하여 이들 기업 사이에 실질적인 경쟁이 존재하지 아니하는 경우 2. 이들 기업을 합하여 제1항의 요건이 충족 되는 경우
1. 3개 이하의 기업이 함께 50퍼센트의 시장 점유율을 차지하는 경우 2. 5개 이하의 기업이 함께 3분의 2의 시장 점유율을 차지하는 경우
1. 기업 간 경쟁조건에 비추어 볼 때 실질적 인 경쟁이 예상된다는 사실 2. 해당 기업 전체가 나머지 경쟁업체에 비 하여 압도적인 시장 내 지위를 갖지 아니한 다는 사실
1. 다른 기업을 직간접적으로 불공평하게 방 해하거나 객관적인 이유 없이 직간접적으로 동종 기업과 다르게 취급하는 경우 2. 실질적인 경쟁 시 발생할 개연성이 높은 것과 다른 대가 또는 그 밖의 거래조건을 요 구하는 경우. 특히 실질적인 경쟁이 이루어 지는 유사한 시장에서 관찰되는 기업의 행동 방식을 고려한다. 3. 유사한 시장에서 시장지배적기업이 동종 구매자에게 요구하는 것보다 불리한 대가 또 는 그 밖의 거래조건을 요구하는 경우. 다 만, 이러한 차이에 대하여 객관적인 이유를 제시하는 경우는 이에 해당하지 아니한다. 4. 다른 기업에 적절한 대가를 받고 상품이 나 서비스를 공급하는 것 특히 데이터, 네트 워크 또는 그 밖의 기반시설에 대한 접근 기 회를 제공하는 것을 거부하고 이러한 공급 또는 제공이 상위·하위시장에서 활동하기 위 하여 객관적으로 필요하며 거부로 인하여 이 러한 시장에서 실질적인 경쟁이 위협받는 경 우. 다만, 거부에 대하여 객관적인 이유를 제시하는 경우는 이에 해당하지 아니한다. 5. 객관적인 이유 없이 다른 기업에 이익 제공을 요구하는 경우. 특히 다른 기업이 납득 할 만한 이유를 제시하는지 그리고 요구한 이익이 그 이유에 비추어 적절한지를 고려한 다.
1. 1개 이상의 시장에서 기업의 시장지배적 지위 2. 기업의 자금력 또는 그 밖의 자원에 대한 접근 기회 3. 그 밖의 방식으로 결합된 시장에서 기업 의 수직적 통합 및 활동 4. 경쟁 관련 데이터에 대한 기업의 접근 기 회 5. 조달·판매시장에 대한 제3자의 접근 기회 및 이와 결부된 제3자의 사업활동에 미치는 해당 기업 활동의 영향력 제1문에 따른 처분은 존속력 발생 후 5년의 기간으로 제한한다.
1. 조달·판매시장에 대한 접근 기회의 중개 시 경쟁업체의 상품보다 자사 상품을 우선시 하는 행동으로서 특히 다음과 같은 행동 a) 상품 소개 시 자사 상품을 우선시하는 행동 b) 독점적으로 자사 상품을 장치에 사전 설 치하거나 다른 방식으로 기업의 상품에 통합 하는 행동 2. 조달·판매시장에 대한 접근 기회를 창출 하는 데 중요한 다른 기업의 사업활동을 방 해하는 조치로서 특히 다음과 같은 조치 a) 자사 상품의 독점적인 사전 설치 또는 통 합을 초래하는 조치 b) 다른 기업이 상품을 광고하거나 자사가 제공 또는 중개하는 접근 기회 이외의 방식 으로 구매자에게 접근하는 것을 방해하거나 어렵게 만드는 조치 3. 시장지배적 지위에 있지 아니하여도 자사 의 지위를 신속히 확장할 수 있는 시장에서 경쟁업체를 직간접적으로 방해하는 행동으로 서 특히 다음과 같은 행동 a) 상품 이용자에게 다른 상품의 이용 기회 및 방법과 관련하여 충분한 선택 기회를 제 공하지 아니한 채 자사 상품의 이용 시 이에 반드시 필요하지 아니한 자사의 또 다른 상 품을 자동으로 이용하게 하는 행동 b) 자사 상품 이용 시 자사의 다른 상품 이 용을 조건으로 내세우는 행동 4. 자사에서 수집한 경쟁 관련 데이터의 처 리를 바탕으로 시장 진입 장벽을 형성하거나 이를 뚜렷이 높이거나 그 밖의 방식으로 다 른 기업을 방해하거나 이러한 데이터의 처리 를 허용하는 거래조건을 요구하는 행동으로 서 특히 다음과 같은 행동 a) 서비스 이용 시 이용자에게 데이터 처리 의 조건, 목적 및 방법과 관련하여 충분한 선택 기회를 제공하지 아니한 채 자사 또는 제3업체의 다른 서비스에 기초한 데이터 처 리에 동의할 것을 조건으로 내세우는 행동 b) 다른 기업에 데이터 처리의 조건, 목적 및 방법과 관련하여 충분한 선택 기회를 제 공하지 아니한 채 이러한 기업으로부터 획득 한 경쟁 관련 데이터를 이러한 기업에 제공 하는 자사 서비스 목적 이외의 목적으로 처 리하는 행동 5. 제품 또는 서비스의 상호운용성 또는 데 이터의 이식성을 거부하거나 어렵게 만들어 경쟁을 방해하는 행동 6. 제공되거나 위탁받은 서비스의 범위, 품 질 또는 제공 여부에 관하여 다른 기업에 충 분한 정보를 제공하지 아니하거나 다른 방식 으로 이러한 서비스의 가치에 대한 판단을 어렵게 만드는 행동 7. 다른 기업의 상품 취급 시 과도한 이익을 요구하는 행동으로서 특히 다음과 같은 행동 a) 다른 기업의 상품을 소개할 때 반드시 필 요하지 아니한 데이터 또는 권한을 요구하는 행동 b) 이러한 상품의 소개에 반드시 필요하지 아니한 데이터 또는 권한의 이전 여부에 따 라 소개 품질을 달리하는 행동 해당 행동방식에 대하여 객관적인 이유를 제 시하는 경우에는 이를 적용하지 아니한다. 이 경우 설명·입증 책임은 해당 기업에 있 다. 제32조제2항 및 제3항, 제32a조 및 제 32b조를 준용한다. 제2항에 따른 처분을 제 1항에 따른 확인과 결부할 수 있다.
1. 기업이 「식품사료법」 제2조제2항에서 의미하는 식품을 원가 미만으로 공급하는 경 우 2. 기업이 다른 상품이나 서비스를 지속적으 로 원가 미만으로 공급하는 경우 3. 기업이 하위시장에서 상품이나 서비스의 판매 시 경쟁관계에 있는 중소기업에 자신이 이러한 시장에서 직접 납품할 때보다 높은 납품가격을 요구하는 경우 제2문에서 의미하는 "원가"란 우월한 시장지 배력을 가진 기업과 공급자 사이에 합의된 상품이나 서비스의 조달가격으로서 특정 상 품이나 서비스에 대하여 분명하게 다른 합의 가 있지 아니한 경우 일반적으로 제공되고 공급 시점에 이미 충분히 확실하게 확정된 구매할인 비율의 산정 기준이 되는 가격을 말한다. 상인이 보유한 상품의 부패 또는 판 매 불가 상태를 예방하기 위하여 적시에 판 매하여야 하는 경우 또는 이에 준하는 심각 한 경우는 식품을 원가 미만으로 공급할 수 있는 객관적인 이유가 된다. 비영리시설에서 업무수행의 일환으로 사용할 식품을 공급하 는 것은 불공평한 방해에 해당하지 아니한 다.
1. 이 법률 2. 「유럽연합의 작동방식에 관한 조약」 제 101조 또는 제102조 3. 이 법률을 근거로 또는 「유럽연합의 작 동방식에 관한 조약」 제101조 또는 제102 조를 근거로 유럽연합 집행위원회 또는 카르 텔관청이 내린 처분
1. 제2조, 제3조, 제28조제1항 또는 제30조 제2a항 또는 제2b항에서 의미하는 협정 또 는 결정에 동참 2. 제37조에서 의미하는 다른 기업과 합병 3. 경쟁을 제한할 의도로 시장에서 동일하게 행동