(Transplantationsgesetz)
vom 8. Oktober 2004 (Stand am 1. Februar 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 119a Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 2001 2, beschliesst:
1 SR 101 2 BBl 2002 29
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a. Organe: alle Teile des Körpers, deren Zellen und Gewebe zusammen eine Einheit mit bestimmter Funktion bilden; den Organen gleichgestellt sind Or-ganteile, die in ihrer Funktion einem Organ gleichkommen, sowie aus ve-rschiedenen Geweben zusammengesetzte Körperteile, die eine bestimmte Funktion haben; b. Gewebe: strukturierte Zellverbände, zusammengesetzt aus gleichen oder verschiedenen Zellen, die im Körper eine gemeinsame Funktion haben; c. Zellen: einzelne Zellen, unstrukturierte Zellmassen sowie Zellsuspensionen, die ausschliesslich aus gleichen Zellen bestehen; d. 3 ...
Wer mit Organen, Geweben oder Zellen oder mit Transplantatprodukten umgeht, muss alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird.
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1163; BBl 2013 2317).
a. der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Per-son unmittelbar entstehen; b. der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen erleidet; c. eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit; d. die Überkreuz-Lebendspende.
a. mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen zu handeln; b. einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, ge-fordert oder angenommen wurde, zu entnehmen oder solche Organe, Gewe-be oder Zellen zu transplantieren. 5
a. den Ersatz von Aufwendungen, die im Hinblick auf eine Transplantation anfallen, namentlich die Kosten für Entnahme, Transport, Aufbereitung, Auf-bewahrung und Transplantation; b. Transplantatprodukte nach Artikel 49.
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971). 5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971).
a. sie vor ihrem Tod einer Entnahme zugestimmt hat; b. der Tod festgestellt worden ist.
a. welche klinischen Zeichen vorliegen müssen, damit auf den irreversiblen Ausfall der Funktionen des Hirns einschliesslich des Hirnstamms geschlos-sen werden darf; b. die Anforderungen an die Ärztinnen oder Ärzte, die den Tod feststellen.
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).
a. für eine erfolgreiche Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen unerlässlich sind; und b. für die spendende Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen ver- bunden sind.
a. den Tod der spendenden Person beschleunigen; b. dazu führen können, dass die spendende Person in einen dauernden vegeta- tiven Zustand gerät.
a. weder an der Entnahme noch an der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen mitwirken; b. nicht den Weisungen einer ärztlichen Fachperson unterstehen, die an solchen Massnahmen beteiligt ist.
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).
Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer lebenden Person entnommen werden, wenn: a. sie urteilsfähig und volljährig 8 ist; b. sie umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat; c. für ihr Leben oder ihre Gesundheit kein ernsthaftes Risiko besteht; d. die Empfängerin oder der Empfänger mit keiner anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann.
a. die Entnahme für die urteilsunfähige oder minderjährige Person nur ein mi- nimales Risiko und eine minimale Belastung mit sich bringt; b. die Empfängerin oder der Empfänger mit keiner anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann; c. eine geeignete urteilsfähige und volljährige spendende Person nicht zur Ver- fügung steht; d. die Empfängerin oder der Empfänger ein Elternteil, ein Kind oder ein Ge- schwister der spendenden Person ist; e. die Spende geeignet ist, das Leben der Empfängerin oder des Empfängers zu retten; f. der gesetzliche Vertreter umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat;
8 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 21 Abs. 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenen-schutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 9 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 21 Abs. 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenen-schutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
a. die Kosten dieser Versicherung; b. 11 die Entschädigung für den Erwerbsausfall und anderen Aufwand, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht.
a. gegen welche schwer wiegenden Folgen die Spenderin oder der Spender zu versichern ist; b. Inhalt und Umfang der Versicherung nach Absatz 1; c. welcher andere Aufwand nach Absatz 2 Buchstabe b zu ersetzen ist.
10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). 11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). 12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).
a. die Höhe der Pauschale; b. den Zeitpunkt, in dem die Pauschale und der Beitrag des Bundes fällig wer- den.
a. die Kosten der medizinischen Untersuchungen; b. die Kosten der Laboruntersuchungen; c. den Aufwand für die Leistungen der Lebendspende-Nachsorgestelle; d. die Lebenserwartung der Spenderinnen und Spender; e. die Häufigkeit der medizinischen Kontrollen; f. die Anlageerträge und Verwaltungskosten des Lebendspende-Nachsorge- fonds; und g. eine entstandene oder sich abzeichnende Über- oder Unterdeckung des Fonds.
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). 14 SR 832.10
a. legt fest, welche Organe nach diesem Abschnitt zuzuteilen sind; b. kann diesen Abschnitt auch auf die Zuteilung von Geweben und Zellen anwendbar erklären.
a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b. Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen und die nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 15 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder nach dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 16 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation: 1. in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind, oder 2. während ihres zeitlich begrenzten Aufenthalts in der Schweiz Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben; c. Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 25 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 17, die auf eigenes Gesuch hin in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt worden sind, sowie deren in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellte Familienangehörige. 18
a. die Transplantation medizinisch dringlich ist und keine Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sich in der gleichen Situation befinden; oder b. die Transplantation medizinisch nicht dringlich ist und keine Empfängerin oder kein Empfänger mit Wohnsitz in der Schweiz ermittelt werden kann.
a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation; b. der medizinische Nutzen einer Transplantation; c. die Wartezeit.
15 SR 0.142.112.681 16 SR 0.632.31 17 SR 142.20. Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. 18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1163; BBl 2013 2317). 19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1163; BBl 2013 2317).
a. führt eine Liste der Personen, die auf die Transplantation eines Organs warten (Warteliste); b. teilt die verfügbaren Organe nach Rücksprache mit den Transplantationszentren den Empfängerinnen und Empfängern zu; c. organisiert und koordiniert auf nationaler Ebene alle mit der Zuteilung zusammenhängenden Tätigkeiten; d. arbeitet mit ausländischen Zuteilungsorganisationen zusammen.
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss Patientinnen und Patienten, bei denen eine Transplantation medizinisch indiziert ist, mit deren schriftlicher Einwilligung unverzüglich einem Transplantationszentrum melden. Die Meldung muss auch dann erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird.
a. die medizinischen Gründe nach Absatz 2; b. die erforderlichen Daten nach Absatz 3.
20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1163; BBl 2013 2317).
a. Gewebe oder Zellen lagert; b. Organe, die nicht nach den Artikeln 16–23 zugeteilt werden, sowie Gewebe oder Zellen ein- oder ausführt.
a. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; b. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
21 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). 22 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Der Bundesrat kann Vorschriften für die Aufbereitung der Organe, Gewebe oder Zellen erlassen. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.
a. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; b. 23 ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist; c. die Qualität der Transplantationen gesichert ist.
Der Bundesrat kann die Anzahl Transplantationszentren in Absprache mit den Kantonen sowie unter Berücksichtigung der Entwicklung im Bereich der Transplantationsmedizin beschränken.
23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).
a. Personen, denen tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte transplantiert wurden; b. andere als die in Buchstabe a genannten Personen, durch deren Organe, Gewebe oder Zellen Krankheitserreger übertragen werden können oder die Gesundheit der Empfängerin oder des Empfängers anderweitig Schaden erleiden kann; Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c bleibt vorbehalten.
a. auf welche Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet werden muss; b. welche Tests verwendet werden dürfen; c. in welchen Fällen Organe, Gewebe oder Zellen trotz reaktivem Testergebnis transplantiert werden dürfen.
Der Bundesrat kann vorsehen, dass Verfahren zur Entfernung oder Inaktivierung von Krankheitserregern erst angewendet werden dürfen, wenn das BAG sie zugelas-sen hat.
Organe, Gewebe oder Zellen sowie die zugehörigen Proben müssen so gekennzeich-net sein, dass sie einwandfrei identifiziert werden können.
a. alle für den Schutz der Gesundheit bedeutsamen Vorgänge aufzeichnen; b. diese Aufzeichnungen so führen, dass die Daten bis zur spendenden und zur empfangenden Person zurückverfolgt werden können.
a. dem Abschluss oder Abbruch eines klinischen Versuchs; b. unerwünschten Ereignissen im Rahmen eines klinischen Versuchs; c. dem Auftreten von Umständen während der Durchführung eines klinischen Versuchs, die sich auf die Sicherheit oder die Gesundheit der teilnehmenden Personen auswirken können.
24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Humanforschungsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3215; BBl 2009 8045). 25 SR 810.30
a. überzählige Embryonen nach dem siebten Tag ihrer Entwicklung oder abor-tierte Embryonen oder Föten als Ganzes künstlich am Leben zu erhalten, um ihnen Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken zu entnehmen; b. embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen einer Person zu transplantieren, die von der Spenderin dafür bezeichnet worden ist; c. embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen von urteilsunfähigen Frauen zu Transplantationszwecken zu verwenden.
a. ein therapeutischer Nutzen erwartet werden kann; b. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; c. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
a. ein therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist; b. die Empfängerin oder der Empfänger mit keiner anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann; c. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind.
Die an der Transplantation beteiligten Personen dürfen das medizinische Personal, das den Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder das beim Fortpflanzungsverfahren mitwirkt, nicht beeinflussen. Sie dürfen weder beim Schwangerschaftsabbruch noch beim Fortpflanzungsverfahren mitwirken und dürfen gegenüber den daran beteilig-ten Personen keine Weisungsbefugnis haben.
Der Bundesrat legt fest: a. die Anforderungen an die Information nach den Artikeln 39 und 40; b. die Pflichten der bewilligungspflichtigen Personen; c. die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie das Bewilligungsverfahren.
a. ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung mit hoher Wahrscheinlichkeit aus-geschlossen werden kann; b. ein therapeutischer Nutzen erwartet werden kann; c. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; d. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
a. ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung ausgeschlossen werden kann; b. ein therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist; c. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt sind.
a. die Empfängerin oder den Empfänger regelmässig und langfristig auf Krankheitserreger oder Hinweise auf solche zu untersuchen; b. beim Tod der Empfängerin oder des Empfängers den Leichnam zu unter-suchen, um allfällige Infektionen festzustellen; c. alle für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bedeutsamen Angaben und Vorgänge aufzuzeichnen; d. die Aufzeichnungen so zu führen, dass die Daten bis zum Spendertier, zur Empfängerin oder zum Empfänger sowie zu den entnommenen biologischen Proben zurückverfolgt werden können; e. die Aufzeichnungen und die entnommenen biologischen Proben aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stel-len; f. bei einer Feststellung, die für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung von Bedeutung sein könnte, unverzüglich alle notwendigen Massnahmen zu treffen und die zuständigen Behörden sofort zu informieren.
Wer einem Tier Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder solche sowie daraus hergestellte Transplantatprodukte transplantiert, muss sich vergewissern, dass diese auf Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet worden sind.
Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat: a. Personen, die tierische Organe, Gewebe oder Zellen in Verkehr bringen oder transplantieren, vorschreiben, sich für die aus ihrer Haftpflicht entstehenden Kosten zu versichern oder für eine andere Form der Sicherstellung zu sor-gen; b. den Umfang und die Dauer dieser Sicherstellung festlegen; c. die Sicherstellenden verpflichten, dem BAG Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden.
Die Verursacherin oder der Verursacher trägt die Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden treffen, um: a. ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung abzuwehren oder zu vermindern; b. durch Infektionen entstandene Schäden festzustellen oder zu beseitigen.
a. die Anforderungen an den Umgang mit Spendertieren; b. die Anforderungen an die Qualität der tierischen Organe, Gewebe oder Zellen; c. die Anforderungen an die Tests zur Überwachung der Gesundheit der Emp- fängerinnen und Empfänger sowie der Spendertiere; d. die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie das Bewilligungsverfahren; e. Dauer und Art der Aufbewahrung der aufgezeichneten Angaben und Vor- gänge sowie der entnommenen biologischen Proben; f. auf welche Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet werden muss; g. in welchen Fällen tierische Organe, Gewebe oder Zellen trotz reaktivem Testergebnis transplantiert werden dürfen; h. die Kennzeichnung tierischer Organe, Gewebe oder Zellen, die aus gentech- nisch veränderten Tieren gewonnen wurden; i. die Anforderungen an: 1. die Information und Zustimmung der Empfängerin oder des Empfän- gers, 2. die Information des medizinischen Personals sowie dessen Zustimmung zu den es betreffenden Massnahmen, und 3. die Information der Kontaktpersonen der Empfängerin oder des Emp- fängers.
a. die Verwendung von Tieren bestimmter Arten zur Transplantation ein- schränken oder verbieten; b. Ausnahmen von der Testpflicht nach Artikel 45 vorsehen, wenn anderweitig sichergestellt werden kann, dass eine Infektion mit Krankheitserregern aus- geschlossen ist; c. weitere Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung sowie Pflichten der Empfängerin oder des Empfängers festlegen, wenn es die sich ändernden Verhältnisse erfordern; d. die Artikel 6–42 auf den Umgang mit tierischen Organen, Geweben oder Zellen anwendbar erklären.
a. die Kantone verpflichten, ihn über ihre Vollzugsmassnahmen zu informie- ren; b. den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben.
26 SR 812.21 27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 2745, 2019 1393; BBl 2013 1). 28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 2745, 2019 1393; BBl 2013 1). 29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
Der Bund trifft Massnahmen, um den Austausch von Informationen sowie den raschen und sicheren Austausch von Organen, Geweben oder Zellen zu erleichtern und den Organhandel aktiv zu bekämpfen.
Der Bund kann Weiterbildungsprogramme durchführen oder unterstützen, die das medizinische Personal befähigen, Spenderinnen und Spender sowie deren Angehö- rige angemessen zu betreuen.
a. 31 die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen nach Artikel 15c; abis. 32 dieZuteilungvonOrganennachArtikel19; b. das Führen eines Stammzellenregisters nach Artikel 62; c. die Kontrolle nach Artikel 63.
a. den Einfluss des Gesetzes auf die Situation, die Einstellung und das Verhal- ten der Bevölkerung sowie des medizinischen Personals; b. die Praxis der Zuteilung von Organen, die Qualität der Transplantationen und die Verfügbarkeit von Organen, Geweben und Zellen zur Transplanta- tion.
30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). 31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). 32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).
a. Spitälern, in denen Spenderinnen und Spender betreut werden; b. den Transplantationszentren.
a. eine Person für die lokale Koordination zuständig ist; b. 33 die erforderlichen Weiterbildungsprogramme für das medizinische Personal durchgeführt werden.
a. die Spenderinnen und Spender sowie ihre Angehörigen angemessen betreut werden; b. die Spenderinnen und Spender der Nationalen Zuteilungsstelle gemeldet werden (Art. 22).
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht.
Die auf Grund dieses Gesetzes gesammelten Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, sind vertraulich zu behandeln.
a. Zivilgerichte, wenn die Daten für die Beurteilung eines Streitfalles erforderlich sind; b. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Ab- klärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind.
33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
a. die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen von Bund und Kan- tonen sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens oder einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung erfordert.
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegen- den Interesse entspricht; b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich einge- willigt hat.
a. völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisa- tionen dies erfordern; b. dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist; oder c. es dadurch möglich ist, illegalen Handel oder weitere schwer wiegende Verstösse gegen dieses Gesetz aufzudecken.
a. 35 das Aufzeigen der Möglichkeiten, den eigenen Willen bezüglich der Spende von Organen, Geweben oder Zellen sowie bezüglich der vorbereitenden me- dizinischen Massnahmen und der mit diesen verbundenen Risiken und Be- lastungen zu äussern und der mit der Willensäusserung verbundenen Konse- quenzen; b. die gesetzliche Regelung und die Praxis, namentlich die Darstellung der Vo- raussetzungen der Entnahme, Zuteilung und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen in der Schweiz; c. 36 den Bedarf an Organen, Geweben und Zellen sowie den Nutzen einer Spen- de für die Patientinnen und Patienten.
a. von gelagerten Stammzellen; b. von Personen, die sich zur Spende bereit erklärt haben.
34 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). 35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). 36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).
Wer mit Organen, Geweben oder Zellen oder daraus hergestellten Transplantatpro- dukten umgeht, muss dem BAG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unentgelt- lich behilflich sein. Sie oder er muss insbesondere: a. Probeentnahmen gestatten oder auf Verlangen Proben zur Verfügung stellen; b. Auskünfte erteilen; c. Einblick in die Unterlagen und Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren.
a. Beanstandungen aussprechen und eine angemessene Frist zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ansetzen; b. gesundheitsgefährdende oder den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ent- sprechende Organe, Gewebe, Zellen oder Transplantatprodukte einziehen und beseitigen; c. die Benützung von Räumen oder Einrichtungen verbieten oder Betriebe schliessen; d. Bewilligungen oder Zulassungen sistieren oder widerrufen.
Bund und Kantone tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Voll- zug dieses Gesetzes.
a. die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Bewilligungen; b. die Durchführung von Kontrollen; c. die Anordnung und Durchführung von Massnahmen.
a. 41 für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen fi- nanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt (Art. 6 Abs. 1); b. 42 mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen handelt (Art. 7 Abs. 1 Bst. a); c. 43 einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, ge- fordert oder angenommen wurde, entnimmt oder solche Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert (Art. 7 Abs. 1 Bst. b); c bis. 44 Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder transplantiert, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt; d. die Vorschriften über die vorbereitenden medizinischen Massnahmen ver- letzt (Art. 10); e. Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt und dadurch für das Leben oder die Gesundheit der Spenderin oder des Spenders ein ernsthaftes Risiko schafft (Art. 12 Bst. c); f. urteilsunfähigen oder minderjährigen lebenden Personen Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 13 Abs. 2 und 3); g. bei der Aufnahme in die Warteliste oder bei der Zuteilung von Organen Per- sonen diskriminiert (Art. 17 und 21 Abs. 2) oder Organe nicht nach den massgebenden Kriterien zuteilt (Art. 18); h. die Vorschriften über die besonderen Sorgfaltspflichten (Art. 30–35 sowie 45) verletzt und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet; i. klinische Versuche durchführt, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet (Art. 36); j. Zeitpunkt und Methode des Schwangerschaftsabbruchs mit Rücksicht auf die Transplantation embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen festlegt (Art. 37 Abs. 1); k. überzählige Embryonen nach dem siebten Tag ihrer Entwicklung oder abor- tierte Embryonen oder Föten als Ganzes künstlich am Leben erhält, um ihnen Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken zu entnehmen (Art. 37 Abs. 2 Bst. a); l. embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen einer Person überträgt, die von der Spenderin dafür bezeichnet worden ist (Art. 37 Abs. 2 Bst. b); m. embryonale oder fötale Gewebe oder Zellen von urteilsunfähigen Frauen zu Transplantationszwecken verwendet (Art. 37 Abs. 2 Bst. c); n. die Vorschriften über die Information und Zustimmung der Spenderin oder des betroffenen Paares verletzt (Art. 39 und 40).
38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971). 39 SR 311.0 40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). 41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971). 42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971). 43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971). 44 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971).
a. die Vorschriften über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zu anderen Zwecken als der Transplantation verletzt (Art. 5); b. die Vorschriften über die Unabhängigkeit der beteiligten Personen verletzt (Art. 11 und 41); c. einer lebenden Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, obwohl die Empfängerin oder der Empfänger mit einer anderen therapeutischen Metho- de von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann (Art. 12 Bst. d); d. Meldepflichten verletzt (Art. 20, 21 Abs. 3, 22, 24, 29, 36 und 62 Abs. 4); e. Organe, die aus dem Ausland angeboten werden, unbefugt annimmt (Art. 23 Abs. 2); f. bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt oder an eine Bewilligung geknüpfte Auflagen nicht erfüllt (Art. 25, 27, 38 und 43); g. gegen die Schweigepflicht verstösst, soweit nicht die Artikel 320 oder 321 des Strafgesetzbuches 49 verletzt sind (Art. 57); h. die Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 64); i. einen Tatbestand nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe h oder i erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird; j. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971). 46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). 47 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971). 48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317)
49 SR 311.0 50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). 51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). 52 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). 53 SR 313.0 54 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 19. Juni 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 6567; BBl 2019 5971).
Der Bundesbeschluss vom 22. März 1996 55 über die Kontrolle von Transplantaten wird aufgehoben.
Folgende Bundesgesetze werden wie folgt geändert: ... 56
55 [AS 1996 2296, 2001 1505 2790 Anhang Ziff. 7, 2002 3335 Art. 1, 2005 4779] 56 Die Änderungen können unter AS 2007 1935 konsultiert werden. 57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). 58 BRB vom 16. März 2007