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「 연방공해방지법」 (제 17 조)

• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I S. 721 • 제정일: 1974년 03월 15일 • 개정일: 2022년 7월 20일

§ 17 Nachträgliche Anordnungen

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden.

Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche

Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht;

dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder 2.in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden. § 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird.

Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16.

Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

「 연방공해방지법」 (제 17 조)

• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I S. 721 • 제정일: 1974년 03월 15일 • 개정일: 2022년 7월 20일

제17조 추가명령

(1) 허가 부여 후 또는 제15 조제1항에 따른 변경 고지 후, 이 법 및 이 법에 의거하여 제정된 법규명령에 따른 의무 를 이행하기 위한 명령을 발할 수 있다.

허가 부여 후 또는 제15조제 1항에 따른 변경 고지 후 일 반 대중 또는 이웃이 유해한 환경영향 또는 그 밖의 위험, 중대한 불이익 또는 과도한 부 담으로부터 충분히 보호받지 못하는 경우, 관할기관은 추가 명령을 발하여야 한다.

(1a) 산업배출지침에 따른시설의 경우, 신규 배출기준을정하는 제 1 항제 2 문에 따른추가명령을 발하기 전에 명령의초안을 공고하여야 한다.

이 공고에 관하여는 제 10 조제3 항, 제 4 항제 1 호 및 제 2 호를 준용한다. 추가명령으로 인하여 자신의이익이 영향을 받게 되는 자및 「환경권리구제법」제 3 조제 1 항 및 제 2 조제 2 항의요건을 충족시키는 단체는 이의를 제기할 권리가 있다. 추가명령의 발령 결정에 관하여는 제 10 조제 7 항 내지 제8a 항을 준용한다.

(1b) 관할기관이 제 7 조제1b 항의 규정 또는 제 48 조 제1b 항의 행정규칙에 따라 완화된 배출제한을 정하여야 하는 경 우, 이 추가명령의 발령에 관하 여는 제 1a 항을 준용한다.

(2) 추가명령이 불합리한 경 우, 특히 명령의 이행을 위하여 필요한 비용과 명령으로 인하 여 얻게 되는 성과가 비례하지 아니하는 경우, 관할기관은 추 가명령을 발하여서는 아니 된다.

이 경우 특히 시설에서 발생되 는 배출물 및 그로 인한 공해 의 종류, 양 및 위험성과 이 시 설의 사용기간 및 기술적 특성 을 고려하여야 한다. 추가명령이 비례성에 어긋남으 로 인하여 발할 수 없게 된 경 우, 관할기관은 제 21 조제 1 항 제 3 호 내지 제 5 호의 요건 하 에 허가를 전부 또는 일부 취 소하여야 한다. 이에 관하여는 제 21 조 제 3 항 내지 제 6 항을 준용한다.

(2a) 산업배출지침에 의한시설에 관하여는 제 12 조제 1a 항을 준용한다.

(2b) 다음 각 호의 어느 하나에 해당하는 경우, 관할기관은제 2a 항과 달리 완화된 배출제한을 설정할 수 있다.

1. 시설의 기술적 특성으로인하여 최적가용기법과 연계된배출대역폭을 적용하는 것이비례성에 어긋나는 경우 또는관할 기관이 이에 대한 근거를 제시하는 경우 2. 시설에서 최대 9 개월의총기간 동안 미래기술을 시험하거나 적용하여야 하는 경우. 다만, 일정 기간 후 해당 기술의 적용이 종료되거나 최소한 시설에서 최적가용기술과연계된 배출대역폭에 도달가능한 경우여야 한다. 이에 관하여는 제 12 조제 1b 항제 2 문 및 제 3 문과 이 조제1a 항을 준용한다.

(3) 법규명령에 의하여 제5 조 제 1 항제 2 호에 따른 명령이최종 결정된 경우, 추가명령으로 유해 환경영향을 대비하기위한 추가요건을 부과할 수없다.

(3a) 이 법 및 이 법에 의거하여 제정된 법규명령에 따른의무이행을 위하여 추가명령을발함으로써 도달할 수 있는감축량의 합계보다 배출부하량을더 저감시킬 수 있고 나아가제 1 조에 명시된 목적을 증진시킬 수 있는 자신 또는 제3 자의 시설에 대한 기술적 방안이 사업자가 제출한 계획에제시되어 있는 경우, 관할기관은추가명령을 자제하여야 한다.

다만, 제 1 항에 따른 추가명령또는 제 12 조제 1 항에 따른부과로 인하여 사업자에게 이미 배출감소 의무가 있거나 이조제 1 항제 2 문에 따라 추가명령을 발하여야 하는 경우에는이를 적용하지 아니한다. 조정은 동일한 물질 또는 환경에 유사한 영향을 미치는 물질들 간에만 허용된다. 설립 및 운영 허가의 부여 시또는 예비결정이나 부분허가의부여 시 제 5 조제 1 항제 2 호에따른 정해진 요건의 운영준비가 아직 미비한 시설에도 제1 문 내지 제 3 문을 적용한다. 계획 상의 방안을 구현하는것은 명령으로 보장되어야 한다.

(4) 명령 이행을 위해서는시설의 위치, 상태 또는 운영에중대한 변경이 필요하고 해당명령이 그 이행방법을 최종결정하지 아니한 경우에는 제16 조에 따라 허가를 변경하여야한다.

명령 이행을 위해서는 운영구역의 전체 또는 일부 시설에사고대비 변경이 필요하고, 이 변경으로 인하여 최초로 적정안전거리에 미달하게 되며, 이미 미달된 안전거리가 공간적으로 더욱 미달되거나 또는심각한 위험 증가를 유발하게되는 경우, 해당 명령이 그 이행방식을 최종 결정한 것이 아니라면 제 16 조 및 제 16a 조에따라 허가를 변경하여야 한다.

(4a) 또한 폐기물처리시설의경우에는 제 5 조제 3 항에 따른의무이행을 위하여 제 4 조제1 항제 1 문의 담보제공을 명하여야 한다. 전체 운영이 중단된 후에는제5 조제 3 항에 따른 의무이행을위하여 1 년 이내의 기간으로만 명령을 발할 수 있다.

(4b) 제 12 조제 2c 항에 따른요건은 추가적으로도 정할 수있다.

(5) 제 67 조제 2 항에 따라신고하여야 하거나 이 법의 시행전 「영업령」제 16 조제 4 항에따라 신고하여야 했던 시설에관하여는 제 1 항 내지 제 4b 항을 준용한다.