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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 연방정보보호법(BDSG)

Vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) 2017년 6월 30일 (연방법률관보 제I부 2097면)

Zuletzt geändert durch Art. 10 Telekommunikationsmodernisierungsgese tz vom 23.6.2021 (BGBl. I S. 1858) 2021년 6월 23일 통신현대화법 제10조를 통한 최종개정(연방법률관보 제I부 1858면)

Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1. öffentliche Stellen des Bundes, 2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie a) Bundesrecht ausführen oder b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt. Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1. der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet, 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder 3. der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L127 vom 23.5.2018, S.2) in der jeweils geltenden Fassung fällt. Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlichrechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder 2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Kapitel 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

§ 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von 1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder 2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Kapitel 3 Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen

§ 5 Benennung

(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.

§ 6 Stellung

(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(5) Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.

(6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.

§ 7 Aufgaben

(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:

1. Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften; 2. Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen; 3. Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes; 4. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; 5. Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen. Im Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

Kapitel 4 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 8 Errichtung

(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

§ 9 Zuständigkeit

(1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit diese für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 27 des Telekomminokation-Telemedien-Datens chutz-Gesetzes ergibt. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei denen dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Bundes ist.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

§ 10 Unabhängigkeit

(1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

§ 11 Ernennung und Amtszeit

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. " Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Amtsverhältnis

(1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident enthebt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Bundesbeauftragte ihres oder den Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses oder der Amtsenthebung erhält die oder der Bundesbeauftragte eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Amtsenthebung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten weiterzuführen.

(3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. § 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat.

§ 13 Rechte und Pflichten

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1. dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder 2. Grundrechte verletzen. Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

§ 14 Aufgaben

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1. die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen, 2. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden, 3. den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten, 4. die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren, 5. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, 6. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist, 7. mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten, 8. Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde, 9. maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken, 10.Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und 11.Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten. Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

§ 15 Tätigkeitsbericht

Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten kann. Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.

§ 16 Befugnisse

(1) Die oder der Bundesbeauftragte nimmt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. Kommt die oder der Bundesbeauftragte zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, teilt sie oder er dies der zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mit und gibt dieser vor der Ausübung der Befugnisse des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe b bis g, i und j der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber dem Verantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind.

(2) Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Datenverarbeitungen durch öffentliche Stellen des Bundes zu Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Bundesbeauftragte kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.

(3) Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf

1. von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und 2. personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, der oder dem Bundesbeauftragten und ihren oder seinen Beauftragten

1. jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und 2. alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen. Für nichtöffentliche Stellen besteht die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 40 hin. § 40 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

Kapitel 5 Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union

§ 17 Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle

(1) Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss und zentrale Anlaufstelle ist die oder der Bundesbeauftragte (gemeinsamer Vertreter). Als Stellvertreterin oder Stellvertreter des gemeinsamen Vertreters wählt der Bundesrat eine Leiterin oder einen Leiter der Aufsichtsbehörde eines Landes (Stellvertreter). Die Wahl erfolgt für fünf Jahre. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt als Leiterin oder Leiter der Aufsichtsbehörde eines Landes endet zugleich die Funktion als Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der gemeinsame Vertreter überträgt in Angelegenheiten, die die Wahrnehmung einer Aufgabe betreffen, für welche die Länder allein das Recht zur Gesetzgebung haben, oder welche die Einrichtung oder das Verfahren von Landesbehörden betreffen, dem Stellvertreter auf dessen Verlangen die Verhandlungsführung und das Stimmrecht im Europäischen Datenschutzausschuss.

§ 18 Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder

(1) Die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörden der Länder (Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) arbeiten in Angelegenheiten der Europäischen Union mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 zusammen. Vor der Übermittlung eines gemeinsamen Standpunktes an die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission oder den Europäischen Datenschutzausschuss geben sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck tauschen sie untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder beteiligen die nach den Artikeln 85 und 91 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten spezifischen Aufsichtsbehörden, sofern diese von der Angelegenheit betroffen sind.

(2) Soweit die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder kein Einvernehmen über den gemeinsamen Standpunkt erzielen, legen die federführende Behörde oder in Ermangelung einer solchen der gemeinsame Vertreter und sein Stellvertreter einen Vorschlag für einen gemeinsamen Standpunkt vor. Einigen sich der gemeinsame Vertreter und sein Stellvertreter nicht auf einen Vorschlag für einen gemeinsamen Standpunkt, legt in Angelegenheiten, die die Wahrnehmung von Aufgaben betreffen, für welche die Länder allein das Recht der Gesetzgebung haben, oder welche die Einrichtung oder das Verfahren von Landesbehörden betreffen, der Stellvertreter den Vorschlag für einen gemeinsamen Standpunkt fest. In den übrigen Fällen fehlenden Einvernehmens nach Satz 2 legt der gemeinsame Vertreter den Standpunkt fest. Der nach den Sätzen 1 bis 3 vorgeschlagene Standpunkt ist den Verhandlungen zu Grunde zu legen, wenn nicht die Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern einen anderen Standpunkt mit einfacher Mehrheit beschließen. Der Bund und jedes Land haben jeweils eine Stimme. Enthaltungen werden nicht gezählt.

(3) Der gemeinsame Vertreter und dessen Stellvertreter sind an den gemeinsamen Standpunkt nach den Absätzen 1 und 2 gebunden und legen unter Beachtung dieses Standpunktes einvernehmlich die jeweilige Verhandlungsführung fest. Sollte ein Einvernehmen nicht erreicht werden, entscheidet in den in § 18 Absatz 2 Satz 2 genannten Angelegenheiten der Stellvertreter über die weitere Verhandlungsführung. In den übrigen Fällen gibt die Stimme des gemeinsamen Vertreters den Ausschlag.

§ 19 Zuständigkeiten

(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 oder seine einzige Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gilt Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Besteht über die Federführung kein Einvernehmen, findet für die Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde das Verfahren des § 18 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.

Kapitel 6 Rechtsbehelfe

§ 20 Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.

(2) Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.

(3) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(4) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig.

(5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind

1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und 2. die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin. § 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(7) Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.

§ 21 Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission

(1) Hält eine Aufsichtsbehörde einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, einen Beschluss über die Anerkennung von Standardschutzklauseln oder über die Allgemeingültigkeit von genehmigten Verhaltensregeln, auf dessen Gültigkeit es für eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde ankommt, für rechtswidrig, so hat die Aufsichtsbehörde ihr Verfahren auszusetzen und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.

(2) Für Verfahren nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 anzuwenden.

(3) Über einen Antrag der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

(4) In Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig. An einem Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde als Antragstellerin beteiligt; § 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Das Bundesverwaltungsgericht kann der Europäischen Kommission Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben.

(5) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission nach Absatz 1 bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, so kann das Bundesverwaltungsgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auszusetzen sei.

(6) In Verfahren nach Absatz 1 ist § 47 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass der Beschluss der Europäischen Kommission nach Absatz 1 gültig ist, so stellt es dies in seiner Entscheidung fest. Andernfalls legt es die Frage nach der Gültigkeit des Beschlusses gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor.

Teil 2 Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679

Kapitel 1 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Abschnitt 1 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken

§ 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig

1. durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, wenn sie a) erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen, b) zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden, c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitätsund Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten, oder d) aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist, 2. durch öffentliche Stellen, wenn sie a) zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, b) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder c) aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören:

1. technisch organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt, 2. Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, 3. Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, 4. Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten, 5. Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern, 6. Pseudonymisierung personenbezogener Daten, 7. Verschlüsselung personenbezogener Daten, 8. Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen, 9. zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder 10.spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen.

§ 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn

1. offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde, 2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 3. sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist, 4. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist, 5. sie zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder 6. sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen des Verantwortlichen dient; dies gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22 vorliegen.

§ 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn

1. sie zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder 2. sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22 vorliegen.

§ 25 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 23 zulassen würden. Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter den Voraussetzungen des § 23 zulässig.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn

1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 23 zulassen würden, 2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder 3. es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

(3) Die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22 vorliegen.

Abschnitt 2 Besondere Verarbeitungssituationen

§ 26 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

(1) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in Textform aufzuklären.

(3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Absatz 2 gilt auch für die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten; die Einwilligung muss sich dabei ausdrücklich auf diese Daten beziehen. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, ist auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig. Dabei haben die Verhandlungspartner Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

(5) Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 dargelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden.

(6) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(8) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Verhältnis zum Entleiher, 2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden), 4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte, 5. Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten, 6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 7. Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, gelten als Beschäftigte.

§ 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

§ 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

§ 29 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.

(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.

(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.

§ 30 Verbraucherkredite

(1) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.

(2) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. § 37 bleibt unberührt.

§ 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften

(1) Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) ist nur zulässig, wenn

1. die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten wurden, 2. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind, 3. für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt wurden und 4. im Fall der Nutzung von Anschriftendaten die betroffene Person vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.

(2) Die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person ist im Fall der Einbeziehung von Informationen über Forderungen nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und nur solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden,

1. die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt, 2. die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, 3. die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat, 4. bei denen a) der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, b) die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt, c) der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und d) der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder 5. deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist. Die Zulässigkeit der Verarbeitung, einschließlich der Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten, von anderen bonitätsrelevanten Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht bleibt unberührt.

Kapitel 2 Rechte der betroffenen Person

§ 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1. eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist, 2. im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, 3. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, 4. die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder 5. eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

§ 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und der in § 29 Absatz 1Satz 1 genannten Ausnahme nicht, wenn die Erteilung der Information

1. im Fall einer öffentlichen Stelle a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde oder b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss, 2. im Fall einer nichtöffentlichen Stelle a) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die Verarbeitung Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt, oder b) die zuständige öffentliche Stelle gegenüber dem Verantwortlichen festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde; im Fall der Datenverarbeitung für Zwecke der Strafverfolgung bedarf es keiner Feststellung nach dem ersten Halbsatz.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat.

(3) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

§ 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn

1. die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder 2. die Daten a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder b) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

§ 35 Recht auf Löschung

(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

§ 36 Widerspruchsrecht

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

§ 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

(1) Das Recht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, keiner ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, besteht über die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen hinaus nicht, wenn die Entscheidung im Rahmen der Leistungserbringung nach einem Versicherungsvertrag ergeht und

1. dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wurde oder 2. die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und der Verantwortliche für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfänglich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt; der Verantwortliche informiert die betroffene Person über diese Rechte spätestens zum Zeitpunkt der Mitteilung, aus der sich ergibt, dass dem Antrag der betroffenen Person nicht vollumfänglich stattgegeben wird.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen auf der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 beruhen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

Kapitel 3 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

§ 39 Akkreditierung

Die Erteilung der Befugnis, als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 tätig zu werden, erfolgt durch die für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Zertifizierungsstelle zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder der Länder auf der Grundlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle. § 2 Absatz 3 Satz 2, § 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Akkreditierungsstellengesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Datenschutz als ein dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Satz 2 unterfallender Bereich gilt.

Kapitel 4 Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen

§ 40 Aufsichtsbehörden der Länder

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz.

(2) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter mehrere inländische Niederlassungen, findet für die Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung. Wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam nach Maßgabe des § 18 Absatz 2. § 3 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten; hierbei darf sie Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist über Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus zulässig, wenn

1. offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde, 2. sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder 3. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist. Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die betroffenen Personen hierüber zu unterrichten, den Verstoß anderen für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. § 13 Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Die der Aufsicht unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben einer Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.

(5) Die von einer Aufsichtsbehörde mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz beauftragten Personen sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und Zugang zu allen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten zu erhalten. Die Stelle ist insoweit zur Duldung verpflichtet. § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Aufsichtsbehörden beraten und unterstützen die Datenschutzbeauftragten mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse. Sie können die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten verlangen, wenn sie oder er die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder im Fall des Artikels 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 ein schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt.

(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

Kapitel 5 Sanktionen

§ 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts nderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

§ 42 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein, 1. einem Dritten übermittelt oder 2. auf andere Art und Weise zugänglich macht und hierbei gewerbsmäßig handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, 1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder 2. durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

§ 43 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder 2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

Kapitel 6 Rechtsbehelfe

§ 44 Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

(1) Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person können bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet. Klagen nach Satz 1 können auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Klagen gegen Behörden, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden sind.

(3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einen Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannt, gilt dieser auch als bevollmächtigt, Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen. § 184 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.

Teil 3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Kapitel 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 45 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Sätze 1 und 2 finden zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind. Soweit dieser Teil Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.

§ 46 Begriffsbestimmungen

Es bezeichnen die Begriffe: 1. „personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann; 2. „Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3. „Einschränkung der Verarbeitung" die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; 4. „Profiling" jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte der Arbeitsleistung, der wirtschaftlichen Lage, der Gesundheit, der persönlichen Vorlieben, der Interessen, der Zuverlässigkeit, des Verhaltens, der Aufenthaltsorte oder der Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; 5. „Pseudonymisierung" die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden können; 6. „Dateisystem" jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; 7. „Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; 8. „Auftragsverarbeiter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; 9. „Empfänger" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung; 10.„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt hat, die verarbeitet wurden; 11.„genetische Daten" personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern, insbesondere solche, die aus der Analyse einer biologischen Probe der Person gewonnen wurden; 12.„biometrische Daten" mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; 13.„Gesundheitsdaten" personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; 14.„besondere Kategorien personenbezogener Daten" a) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, b) genetische Daten, c) biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, d) Gesundheitsdaten und e) Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung; 15.„Aufsichtsbehörde" eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; 16.„internationale Organisation" eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen sowie jede sonstige Einrichtung, die durch eine von zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde; 17.„Einwilligung" jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

§ 47 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten müssen 1. auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden, 2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden, 3. dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen, 4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden, 5. nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und 6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.

Kapitel 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.

(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein

1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle, 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen, 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle, 5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung, 6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, 7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder 8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

§ 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen der in § 45 genannten Zwecke handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in § 45 nicht genannten Zweck ist zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

§ 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken

Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in § 45 genannten Zwecke in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Solche Garantien können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.

§ 51 Einwilligung

(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nach einer Rechtsvorschrift auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.

(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.

(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden. Die betroffene Person ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.

(5) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

§ 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

§ 53 Datengeheimnis

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 54 Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen wurden.

(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten diskriminiert werden, ist verboten.

Kapitel 3 Rechte der betroffenen Person

§ 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen, 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, 3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten, 4. das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und 5. die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.

§ 56 Benachrichtigung betroffener Personen

(1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

1. die in § 55 genannten Angaben, 2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 3. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, 4. gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie 5. erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Verantwortliche die Benachrichtigung insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie andernfalls

1. die Erfüllung der in § 45 genannten Aufgaben, 2. die öffentliche Sicherheit oder 3. Rechtsgüter Dritter gefährdet würden, wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.

(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(4) Im Fall der Einschränkung nach Absatz 2 gilt § 57 Absatz 7 entsprechend.

§ 57 Auskunftsrecht

(1) Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob er sie betreffende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über

1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören, 2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, 3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage, 4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen, 5. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, 6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen, 7. das Recht nach § 60, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, sowie 8. Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(4) Der Verantwortliche kann unter den Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 2 teilweise oder vollständig einschränken.

(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(6) Der Verantwortliche hat die betroffene Person über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 56 Absatz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.

(7) Wird die betroffene Person nach Absatz 6 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten ausüben. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber zu unterrichten, dass sie gemäß § 60 die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die oder der Bundesbeauftragte hat die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. Der Verantwortliche darf die Zustimmung nur insoweit und solange verweigern, wie er nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken könnte. Die oder der Bundesbeauftragte hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu unterrichten.

(8) Der Verantwortliche hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.

§ 58 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall hat der Verantwortliche die betroffene Person zu unterrichten, bevor er die Einschränkung wieder aufhebt. Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.

(2) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.

(3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn

1. Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde, 2. die Daten zu Beweiszwecken in Verfahren, die Zwecken des § 45 dienen, weiter aufbewahrt werden müssen oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand.

(4) Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist.

(5) Hat der Verantwortliche eine Berichtigung vorgenommen, hat er einer Stelle, die ihm die personenbezogenen Daten zuvor übermittelt hat, die Berichtigung mitzuteilen. In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den Absätzen 1 bis 3 hat der Verantwortliche Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mitzuteilen. Der Empfänger hat die Daten zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken.

(6) Der Verantwortliche hat die betroffene Person über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 56 Absatz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde.

(7) § 57 Absatz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

§ 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll er bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.

(2) Bei Anträgen hat der Verantwortliche die betroffene Person unbeschadet des § 57 Absatz 6 und des § 58 Absatz 6 unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie verfahren wurde.

(3) Die Erteilung von Informationen nach § 55, die Benachrichtigungen nach den §§ 56 und 66 und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 57 und 58 erfolgen unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach den §§ 57 und 58 kann der Verantwortliche entweder eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall muss der Verantwortliche den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags belegen können.

(4) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach den §§ 57 oder 58 gestellt hat, kann er von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.

§ 60 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten

(1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen zu den in § 45 genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Dies gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Gerichte, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben. Die oder der Bundesbeauftragte hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 61 hinzuweisen.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen Staates weiterzuleiten. Sie oder er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.

§ 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkei

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Bundesbeauftragten vorgehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Bundesbeauftragte mit einer Beschwerde nach § 60 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Kapitel 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 62 Auftragsverarbeitung

(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, hat der Verantwortliche für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen.

(2) Ein Verantwortlicher darf nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.

(3) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Hat der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter erteilt, hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung zu informieren. Der Verantwortliche kann in diesem Fall die Hinzuziehung oder Ersetzung untersagen.

(4) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so hat er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit dem Verantwortlichen nach Absatz 5 aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.

(5) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder das den Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen bindet und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen festlegt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument haben insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter

1. nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen handelt; ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren; 2. gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; 3. den Verantwortlichen mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten; 4. alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl des Verantwortlichen zurückgibt oder löscht und bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht; 5. dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen, insbesondere die gemäß § 76 erstellten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt; 6. Überprüfungen, die von dem Verantwortlichen oder einem von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt; 7. die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält; 8. alle gemäß § 64 erforderlichen Maßnahmen ergreift und 9. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den §§ 64 bis 67 und § 69 genannten Pflichten unterstützt.

(6) Der Vertrag im Sinne des Absatzes 5 ist schriftlich oder elektronisch abzufassen.

(7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen diese Vorschrift bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.

§ 63 Gemeinsam Verantwortliche

Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können. Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.

§ 64 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung

(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Der Verantwortliche hat hierbei die einschlägigen Technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass

1. die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden und 2. die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können.

(3) Im Fall einer automatisierten Verarbeitung haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen, die Folgendes bezwecken:

1. Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle), 2. Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Löschens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle), 3. Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle), 4. Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle), 5. Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle), 6. Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle), 7. Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle), 8. Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt werden (Transportkontrolle), 9. Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit), 10.Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit), 11.Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität), 12.Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 13.Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), 14.Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit). Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.

§ 65 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten

(1) Der Verantwortliche hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie ihm bekannt geworden ist, der oder dem Bundesbeauftragten zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen mit sich gebracht hat. Erfolgt die Meldung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist die Verzögerung zu begründen.

(2) Ein Auftragsverarbeiter hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich dem Verantwortlichen zu melden.

(3) Die Meldung nach Absatz 1 hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:

1. eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die, soweit möglich, Angaben zu den Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen Personen, zu den betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und zu der ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze zu enthalten hat, 2. den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann, 3. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und 4. eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung und der getroffenen Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

(4) Wenn die Informationen nach Absatz 3 nicht zusammen mit der Meldung übermittelt werden können, hat der Verantwortliche sie unverzüglich nachzureichen, sobald sie ihm vorliegen.

(5) Der Verantwortliche hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu dokumentieren. Die Dokumentation hat alle mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu umfassen.

(6) Soweit von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten personenbezogene Daten betroffen sind, die von einem oder an einen Verantwortlichen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Absatz 3 genannten Informationen dem dortigen Verantwortlichen unverzüglich zu übermitteln.

(7) § 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

(8) Weitere Pflichten des Verantwortlichen zu Benachrichtigungen über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

(1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche die betroffenen Personen unverzüglich über den Vorfall zu benachrichtigen.

(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben und zumindest die in § 65 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen zu enthalten.

(3) Von der Benachrichtigung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn

1. der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Daten angewandt wurden; dies gilt insbesondere für Vorkehrungen wie Verschlüsselungen, durch die die Daten für unbefugte Personen unzugänglich gemacht wurden; 2. der Verantwortliche durch im Anschluss an die Verletzung getroffene Maßnahmen sichergestellt hat, dass aller Wahrscheinlichkeit nach keine erhebliche Gefahr im Sinne des Absatzes 1 mehr besteht, oder 3. dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

(4) Wenn der Verantwortliche die betroffenen Personen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht benachrichtigt hat, kann die oder der Bundesbeauftragte förmlich feststellen, dass ihrer oder seiner Auffassung nach die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierbei hat sie oder er die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass die Verletzung eine erhebliche Gefahr im Sinne des Absatzes 1 zur Folge hat.

(5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 56 Absatz 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, soweit nicht die Interessen der betroffenen Person aufgrund der von der Verletzung ausgehenden erheblichen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 überwiegen.

(6) § 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 67 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durchzuführen.

(2) Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.

(3) Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen.

(4) Die Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:

1. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, 2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck, 3. eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen und 4. die Maßnahmen, mit denen bestehenden Gefahren abgeholfen werden soll, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.

(5) Soweit erforderlich, hat der Verantwortliche eine Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den Maßgaben folgt, die sich aus der Folgenabschätzung ergeben haben.

§ 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

§ 69 Anhörung der oder des Bundesbeauftragten

(1) Der Verantwortliche hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzuhören, wenn

1. aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 67 hervorgeht, dass die Verarbeitung eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte, wenn der Verantwortliche keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder 2. die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hat. Die oder der Bundesbeauftragte kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.

(2) Der oder dem Bundesbeauftragten sind im Fall des Absatzes 1 vorzulegen:

1. die nach § 67 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung, 2. gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter, 3. Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung, 4. Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen und Garantien und 5. Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten. Auf Anforderung sind ihr oder ihm zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.

(3) Falls die oder der Bundesbeauftragte der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen hat, kann sie oder er dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche Maßnahmen noch ergriffen werden sollten. Die oder der Bundesbeauftragte kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren.

(4) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen und ist sie daher besonders dringlich, kann er mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung, aber vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist beginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Bundesbeauftragten im Nachhinein zu berücksichtigen und sind die Art und Weise der Verarbeitung daraufhin gegebenenfalls anzupassen.

§ 70 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:

1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten, 2. die Zwecke der Verarbeitung, 3. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen, 4. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten, 5. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling, 6. gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, 7. Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 8. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und 9. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.

(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat:

1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten, 2. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und 3. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.

(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen.

§ 71 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

(1) Der Verantwortliche hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa die Datensparsamkeit wirksam umzusetzen, und die sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. Er hat hierbei den Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist.

(2) Der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.

§ 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen

Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien: 1. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben, 2. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden, 3. verurteilte Straftäter, 4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und 5. andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.

§ 73 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen

Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll er, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der auf einer persönlichen Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.

§ 74 Verfahren bei Übermittlungen

(1) Der Verantwortliche hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder sonst zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck hat er, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu überprüfen. Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten hat er zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.

(2) Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Bedingungen, so hat bei Datenübermittlungen die übermittelnde Stelle den Empfänger auf diese Bedingungen und die Pflicht zu ihrer Beachtung hinzuweisen. Die Hinweispflicht kann dadurch erfüllt werden, dass die Daten entsprechend markiert werden.

(3) Die übermittelnde Stelle darf auf Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auf Einrichtungen und sonstige Stellen, die nach den Kapiteln 4 und 5 des Titels V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet wurden, keine Bedingungen anwenden, die nicht auch für entsprechende innerstaatliche Datenübermittlungen gelten.

§ 75 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

(3) § 58 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Sind unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden, ist auch dies dem Empfänger mitzuteilen.

(4) Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden.

§ 76 Protokollierung

(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:

1. Erhebung, 2. Veränderung, 3. Abfrage, 4. Offenlegung einschließlich Übermittlung, 5. Kombination und 6. Löschung.

(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.

(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Strafverfahren verwendet werden.

(4) Die Protokolldaten sind am Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres zu löschen.

(5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der oder dem Bundesbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 77 Vertrauliche Meldung von Verstößen

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.

Kapitel 5 Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen

§ 78 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen in Drittstaaten oder an internationale Organisationen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn

1. die Stelle oder internationale Organisation für die in § 45 genannten Zwecke zuständig ist und 2. die Europäische Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hat.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen. Bei seiner Beurteilung hat der Verantwortliche maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.

(3) Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1 übermittelt werden sollen, muss diese Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats genehmigt werden. Übermittlungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaats, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten.

(4) Der Verantwortliche, der Daten nach Absatz 1 übermittelt, hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Empfänger die übermittelten Daten nur dann an andere Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiterübermittelt, wenn der Verantwortliche diese Übermittlung zuvor genehmigt hat. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat der Verantwortliche alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an das oder an die die Daten weiterübermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine direkte Übermittlung an den anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig wäre. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden.

§ 79 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien

(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn

1. in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder 2. der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.

(2) Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der oder dem Bundesbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Verantwortliche hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.

§ 80 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist

1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person, 2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person, 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, 4. im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder 5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 45 genannten Zwecken.

(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend.

§ 81 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten

(1) Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 78 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und

1. m konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen, 2. die Übermittlung an die in § 78 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und 3. der Verantwortliche dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 hat der Verantwortliche die in § 78 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat der Verantwortliche den Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.

(5) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.

Kapitel 6 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

§ 82 Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat den Datenschutzaufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn

1. sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie oder er durchführen soll, nicht zuständig ist oder 2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie oder er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte hat die Informationen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde des anderen Staates ersucht wurde, in der Regel elektronisch und in einem standardisierten Format zu übermitteln.

(6) Die oder der Bundesbeauftragte hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Staates die Erstattung entstandener Ausgaben vereinbart hat.

(7) Ein Amtshilfeersuchen der oder des Bundesbeauftragten hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

Kapitel 7 Haftung und Sanktionen

§ 83 Schadensersatz und Entschädigung

(1) Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche beziehungsweise sein Rechtsträger.

(4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 84 Strafvorschriften

Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung.

Teil 4 Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten

§ 85 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungs- bereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Drittstaat oder an überoder zwischenstaatliche Stellen oder internationale Organisationen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten ist über die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zulässigen Fälle hinaus auch dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung eigener Aufgaben aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder zur Erfüllung überoder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden.

(2) Für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten durch Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gilt § 16 Absatz 4 nicht, soweit das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass die Erfüllung der dort genannten Pflichten die Sicherheit des Bundes gefährden würde.

(3) Für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten durch öffentliche Stellen des Bundes besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679, wenn

1. es sich um Fälle des § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 handelt oder 2. durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Erteilung der Information zurücktreten muss. Ist die betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 nicht zu informieren, besteht auch kein Recht auf Auskunft. § 32 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 finden keine Anwendung.

§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen dürfen sowohl die zuständigen als auch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Für nichtöffentliche Stellen gilt insoweit § 1 Absatz 8 entsprechend. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Satz 1 für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

(2) Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Artikel 13 bis 16, 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht anzuwenden.

(3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht der Verantwortliche angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 vor.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 연방정보보호법(BDSG)

Vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) 2017년 6월 30일 (연방법률관보 제I부 2097면)

Zuletzt geändert durch Art. 10 Telekommunikationsmodernisierungsgese tz vom 23.6.2021 (BGBl. I S. 1858) 2021년 6월 23일 통신현대화법 제10조를 통한 최종개정(연방법률관보 제I부 1858면)

제1부 공통규정

제1장 적용범위와 개념규정

제1조 법률의 적용범위

(1) 이 법률은 다음 기관에서 이루어지는 개인정보 처리에 적용한다.

1. 연방 공공기관 2. 주 공공기관, 단, 정보보호가 주법을 통하여 규정되지 아니하고 주 공공기 관이 다음 중 어느 하나의 활동을 하 는 경우 a) 연방법을 시행 b) 사법기관으로 활동하고 관련 사안 이 행정사안이 아닌 경우 비공공기관에 대하여 이 법률은 파일시스템에 저장되거나 저장되어야 하는 개인정보의 전부 또는 일부 자동화된 처리 및 자동화되지 아니 한 처리에 적용한다. 단, 자연인의 정보처리가 오직 개인적 또는 가족적 활동의 행사를 위하 여 이루어지는 경우는 예외로 한다.

(2) 정보보호에 관한 연방의 다른 법규는 이 법률의 규정에 우선한다. 이 법률이 적용 되는 사실관계를 연방의 다른 법규에서 규정 하지 아니하거나 최종적으로 규정하지 아니 하는 경우, 이 법률의 규정을 적용한다. 법정 비밀유지의무 또는 법규에 근거하지 아니하 는 직업비밀이나 특별한 직무상 비밀의 유지 의무는 영향을 받지 아니한다.

(3) 이 법률의 규정은 사실관계의 조사 시 개인정보가 처리되는 경우 「행정절차법」에 우선한다.

(4) 이 법률은 공공기관에 적용한다. 비공공 기관에 대하여는 다음의 경우에 이 법률을 적용한다.

1. 책임자 또는 수탁처리자가 개인정보를 국내에서 처리하는 경우 2. 개인정보 처리가 책임자 또는 수탁처 리자의 국내 지점 활동의 일환으로 이 루어지는 경우 3. 책임자 또는 수탁처리자가 유럽연합 회원국 또는 유럽경제지역에 관한 협 정의 다른 조인국에 지점을 가지고 있 지 아니하지만 현행 「개인정보 처리 시 자연인 보호와 자유로운 데이터 교 류 및 지침 95/46/EC 폐지를 위한 2016년 4월 27일 유럽 의회 및 이사 회 규정(EU) 제2016/679호」(「일반 개인정보보호규정」)(2016년 5월 4일 관보 제L119호, 1면, 2016년 11월 22일 관보 제L314호, 72면, 2018년 5월 23일 관보 제L127호, 2면)의 적 용범위에 포함되는 경우 이 법률이 제2문에 부합하게 적용되지 아니 하는 경우, 책임자 또는 수탁처리자에게는 제8조부터 제21조, 제39조부터 제44조만 적용한다.

(5) 유럽연합법, 특히 현행 규정(EU) 제 2016/679호가 직접 적용되는 경우, 이 법률 의 규정은 적용하지 아니한다.

(6) 규정(EU) 제2016/679호 제2조에 부합 하는 목적을 위한 처리 시 유럽경제지역에 관한 협정의 조인국은 유럽연합 회원국과 동 등하게 취급한다. 그 범위 내에서 다른 국가 는 제3국으로 간주한다.

(7) 범죄의 방지, 조사, 적발 또는 소추 또 는 형집행을 목적으로 관할관청의 「개인정 보 처리 시 자연인 보호와 자유로운 데이터 교류 및 유럽이사회 기본결정 2008/977/JI 폐지를 위한 2016년 4월 27일 유럽 의회 및 이사회 지침(EU) 제2016/680호」 (2016년 5월 4일 관보 제L119호, 89면) 제1조제1항에 부합하는 목적을 위한 처리 시 솅겐협정의 이행, 적용 및 발전에 연관된 국가는 유럽연합 회원국과 동등하게 취급한 다. 그 범위 내에서 다른 국가는 제3국으로 간주한다.

(8) 규정(EU) 제2016/679호와 지침(EU) 제2016/680호의 적용범위에 포함되지 아니하는 활동의 일환으로 이루어지는 공공기관의 개인정보 처리에 대하여는 이 법률 또는 다른 법률에 다른 규정이 없는 한 규정(EU) 제2016/679호 및 이 법률의 제1부와 제2부를 적용한다.

제2조 개념규정

(1) 연방 공공기관은 연방의 또는 연방 직 속 공법상 법인, 시설, 재단 및 그 협회의 관 청과 사법기관 및 공법에 따라 조직된 기타 시설이며, 이때 협회의 법적 형태는 고려하 지 아니한다.

(2) 주 공공기관은 주, 지방자치단체, 지방 자치단체연합 또는 주의 감독을 받는 기타 공법인 및 그 협회의 관청, 사법기관 및 공 법에 따라 조직된 기타 시설이며, 이때 협회 의 법적 형태는 고려하지 아니한다.

(3) 연방과 주의 공공기관의 민법상 협회가 공공행정 임무를 수행하는 경우, 이 협회는 다음 중 어느 하나에 해당하는 경우에 비공 공기관의 참여 여부와 상관없이 연방 공공기 관으로 간주한다.

1. 주의 영역을 넘어 활동하는 경우 2. 지분 또는 투표권의 절대다수가 연방 에 속하는 경우 그렇지 않으면, 주 공공기관으로 간주한다.

(4) 비공공기관은 자연인과 법인, 회사 및 제1항부터 제3항에 해당하지 아니하는 민법 상의 기타 사단이다. 비공공기관이 공공행정 의 고권적 임무를 수행하는 경우, 이 기관은 그 범위 내에서 이 법률에서 의미하는 공공 기관이다.

(5) 연방 공공기관은 공법인으로서 경쟁에 참여하는 경우 이 법률에서 의미하는 비공공 기관으로 간주한다. 주 공공기관이 공법인으 로서 경쟁에 참여하고 연방법을 시행하며 정 보보호가 주법을 통하여 규정되지 아니하는 경우, 이러한 주 공공기관도 이 법률에서 의 미하는 비공공기관으로 간주한다.

제2장 개인정보 처리의 법적 근거

제3조 공공기관의 개인정보 처리

책임자의 관할에 속하는 임무의 수행을 위하 여 또는 책임자에게 위임된 공권력의 행사 시 필요한 경우, 공공기관의 개인정보 처리 는 허용된다.

제4조 공개적으로 접근 가능한 공간의 비디오 감시

(1) 광학전자설비를 사용하여 공개적으로 접근 가능한 공간을 관찰하는 것은(비디오 감시) 다음 중 어느 하나의 목적을 위하여 필요하고 당사자의 보호 가치 있는 이해관계 가 더 중하다고 판단할 만한 단서가 없는 경 우 허용된다.

1. 공공기관의 임무 수행 2. 가택권의 보호 3. 구체적으로 확정된 목적을 위한 정당 한 이해관계의 보호 다음 중 어느 하나의 시설에 대한 비디오 감 시의 경우 그곳에 머무는 사람의 생명, 건강 또는 자유에 대한 보호는 특히 중요한 이해 관계로 간주한다. 1. 공개적으로 접근 가능하고 면적이 넓 은 시설, 특히 스포츠시설, 집회시설, 위락시설, 쇼핑센터 또는 주차장 2. 공공 철도교통, 선박교통, 버스교통의 차량 및 공개적으로 접근 가능하고 면 적이 넓은 시설

(2) 관찰의 정황 및 책임자의 이름과 연락 처를 적합한 조치를 통하여 최대한 빨리 인 식할 수 있도록 하여야 한다.

(3) 제1항에 따라 수집된 데이터의 저장 또는 사용은 추구하는 목적의 달성을 위하여 필요하 고 당사자의 보호 가치 있는 이해관계가 더 중 하다고 판단할 만한 단서가 없는 경우 허용된 다. 제1항제2문을 준용한다. 국가안보와 공공 안전의 위험을 방지하기 위하여 그리고 범죄의 소추를 위하여 필요한 경우에만 이를 다른 목 적을 위하여 재가공할 수 있다.

(4) 비디오 감시를 통하여 수집된 데이터가 특정인에게 배정되는 경우, 규정(EU) 제 2016/679호 제13조 및 제14조에 부합하는 처리에 관하여 당사자에게 정보를 제공할 의 무가 있다. 제32조를 준용한다.

(5) 데이터가 목적의 달성을 위하여 더 이 상 필요하지 아니하거나 추가 저장이 당사자 의 보호 가치 있는 이해관계에 반하는 경우, 데이터를 지체 없이 삭제하여야 한다.

제3장 공공기관의 정보보호담당자

제5조 지명

(1) 공공기관은 정보보호담당자를 지명한다. 이는 제2조제5항에 따라 경쟁에 참여하는 공공기관에도 적용한다.

(2) 여러 공공기관에 대하여 조직의 구조와 크기를 고려하여 공동 정보보호담당자를 지 명할 수 있다.

(3) 정보보호담당자는 정보보호법과 정보보 호 실무 분야에 관하여 소유한 직업적 자격 과 특히 전문지식에 근거하여 그리고 제7조 에 언급된 임무의 수행을 위한 능력에 근거 하여 지명한다.

(4) 정보보호담당자는 공공기관의 피고용인 이거나 용역계약에 따라 임무를 수행할 수 있다.

(5) 공공기관은 정보보호담당자의 연락처를 공표하고 이 데이터를 정보보호 및 정보자유 관할 연방담당관에게 통지한다.

제6조 지위

(1) 공공기관은 정보보호담당자가 개인정보 보호와 연관된 모든 문제에 적법하게 조기에 관여하도록 조치한다.

(2) 공공기관은 제7조에 따른 정보보호담당 자의 임무 수행을 지원하기 위하여 이 임무 의 수행에 필요한 자원과 개인정보 및 처리 과정에 대한 접근권 및 전문지식을 유지하는 데 필요한 자원을 제공한다.

(3) 공공기관은 정보보호담당자가 임무 수 행 시 이 임무의 행사에 관하여 지시를 받지 아니하도록 조치한다. 정보보호담당자는 공 공기관의 최고 경영진에 직접 보고한다. 공 공기관은 임무 수행을 이유로 정보보호담당 자를 해임 또는 차별하여서는 아니 된다.

(4) 정보보호담당자의 해임은 「민법전」 제 626조의 준용 시에만 허용된다. 근로관계의 해 지는 부적법한다. 단, 중요한 이유로 해지기간 을 준수하지 아니한 채 해지할 수 있는 권한을 공공기관에 부여한 사실이 있는 경우는 예외로 한다. 정보보호담당자로서 활동이 종료된 후 1 년 이내에 근로관계를 해지하는 것은 부적법하 다. 단, 공공기관이 중요한 이유로 해지기간을 준수하지 아니한 채 해지할 수 있는 권한을 가 진 경우는 예외로 한다.

(5) 당사자는 개인정보 처리 및 규정(EU) 제2016/679호에 따른 권리의 보호, 이 법률 및 정보보호에 관한 다른 법규와 관련된 모 든 문제에 관하여 정보보호담당자의 자문을 구할 수 있다. 정보보호담당자는 당사자의 신원 및 당사자에 대한 추론을 허락하는 정 황에 관하여 묵비할 의무가 있다. 단, 당사자 가 이를 면제한 경우는 예외로 한다.

(6) 정보보호담당자가 활동을 통하여 경영 진 또는 공공기관에 고용된 사람에게 직업상 이유로 증언거부권이 인정되는 데이터에 대 한 지식을 획득한 경우, 이 권리는 정보보호 담당자 또는 그에게 종속된 피고용인에게도 인정된다. 이 권리의 행사에 관하여는 직업 상 이유로 증언거부권이 인정되는 사람이 결 정한다. 단, 이 결정이 가까운 시일 내에 이 루어질 수 없는 경우는 예외로 한다. 정보보 호담당자의 증언거부권이 미치는 범위 안에 서 정보보호담당자의 공문서 및 기타 문서는 압류금지의 대상이 된다.

제7조 임무

(1) 정보보호담당자는 규정(EU) 제2016/679 호에 언급된 임무 외에 적어도 다음과 같은 임 무를 수행할 의무가 있다.

1. 정보를 처리하는 공공기관과 피고용인에 게 이 법률 및 지침(EU) 제2016/680호 의 이행을 위하여 공포된 법규를 포함하여 정보보호에 관한 기타 규정에 따른 의무를 고지하고 조언할 임무 2. 이 법률 및 지침(EU) 제2016/680호의 이행을 위하여 공포된 법규를 포함하여 정보보호에 관한 기타 규정의 준수 및 관할권 배정, 처리과정에 관련된 피고용 인에 대한 계몽과 훈련 및 이에 관련된 검증을 포함하여 공공기관의 개인정보 보호전략을 감시할 임무 3. 정보보호 효과의 평가에 관한 조언 및 이 법률 제67조에 부합하는 평가의 실 행을 감시할 임무 4. 감독관청과 공조할 임무 5. 이 법률 제69조에 따른 사전 자문 및 필요시 기타 모든 문제에 관한 조언을 포함하여 처리와 연관된 문제에서 감 독관청을 위한 창구로서 활동할 임무 법원에 임명된 정보보호담당자의 경우 이 임 무는 사법 활동의 일환으로 이루어지는 법원 의 행위에는 관련되지 아니한다.

(2) 정보보호담당자는 다른 임무와 의무를 수행할 수 있다. 공공기관은 이러한 임무와 의무가 이해충돌을 초래하지 아니하도록 조 치한다.

(3) 정보보호담당자는 임무 수행 시 처리과정 과 결부된 위험을 충분히 참작하며, 이때 처리 의 종류, 범위, 정황 및 목적을 고려한다.

제4장 정보보호 및 정보자유 관할 연방담당관

제8조 설치

(1) 정보보호 및 정보자유 관할 연방담당관 (이하 연방담당관)은 최고 연방관청이다. 근 무지는 본(Bonn)이다.

(2) 연방담당관으로 활동하는 공무원은 연 방공무원이다.

(3) 연방담당관은 연방담당관의 독립성이 저해되지 아니하는 경우 인사행정과 인사관 리의 임무를 다른 연방기관에 위임할 수 있 다. 위임한 임무의 수행을 위하여 알 필요가 있는 피고용인의 개인정보를 이 기관에 전달 할 수 있다.

제9조 관할

(1) 연방담당관은 공법인으로서 경쟁에 참 여하는 연방기관을 포함한 연방 공공기관 및 통신서비스의 상업적 제공을 위해 자연인이 나 법인의 데이터를 처리하며 「통신·텔레 미디어 정보 보호법」 제27조에 따른 관할 에 해당하지 않는 기업에 대한 감독을 담당 한다. 이 장의 규정은 과반수 지분 또는 과 반수 투표권이 연방에 속하는 비공공기관이 수탁처리자이고 연방 공공기관이 위탁자인 경우 수탁처리자에게도 적용한다.

(2) 연방담당관은 연방법원이 사법 활동의 일환으로 한 처리에 대한 감독을 관할하지 아니한다.

제10조 독립성

(1) 연방담당관은 임무 수행 및 권한 행사 시 완전히 독립적으로 활동한다. 연방담당관 은 외부의 직간접적인 간섭을 받지 아니하며 지시를 촉탁하거나 받지 아니한다.

(2) 연방담당관은 연방담당관의 독립성이 저해되지 아니하는 경우 연방회계감사원의 회계감사를 받는다.

제11조 임명과 임기

(1) 독일 연방의회는 연방정부의 제안을 받 아 법정 의원수의 절반 이상이 참석한 가운 데 토의 없이 연방담당관을 선출한다. 피선 출자는 연방대통령이 임명한다. 연방담당관 은 선출 시 만 35세 이상이 되어야 한다. 연방담당관은 특히 개인정보 보호 분야에서 임 무 수행 및 권한 행사에 필요한 자격, 경험 및 전문지식을 소유하여야 한다. 특히 연방 담당관은 정보보호법에 관하여 관련 직업경 험을 통하여 획득한 지식이 있어야 하며 법 관직 또는 더 높은 행정직을 위한 자격을 갖 추어야 한다.

(2) 연방담당관은 연방대통령 앞에서 다음과 같이 선서한다. "저는 독일민족의 안녕에 제 힘을 바치고 독일민족의 이익을 증대하며 손해를 저지하고 기본법과 연방의 법률을 보호하고 방어하며 의무를 양심적으로 이행하고 모든 사람에게 정의를 행할 것을 맹세합니다. 신의 가호를 빕니다." 선서는 종교적 맹세 없이도 행할 수 있다.

(3) 연방담당관의 임기는 5년이다. 1회 재선출이 허용된다.

제12조 직무관계

(1) 연방담당관은 이 법률의 기준에 따라 연방에 대하여 공법상 직무관계에 있다.

(2) 직무관계는 임명증서의 교부와 함께 시작된다. 직무관계는 임기 만료 또는 퇴임과 함께 종료된다. 연방담당관이 심각한 비행을 범하였거나 임무 수행의 전제조건을 더 이상 충족하지 아니하는 경우, 연방대통령은 연방의회 의장의 제안을 받아 연방담당관을 해임한다. 직무관계 종료 또는 해임 시 연방담당관은 연방대통령이 집행한 증서를 받는다. 해임은 증서 교부와 함께 효력이 발생한다. 직무관계가 임기 만료와 함께 종료된 경우, 연방담당관은 연방의회 의장의 촉탁이 있으면 후임자 임명 시까지 최고 6개월 동안 업무를 계속할 의무가 있다.

(3) 연방담당관이 직무 행사에 지장을 받거나 직무관계가 종료되어 업무를 계속할 의무가 없는 경우, 책임공무원이 연방담당관의 권리를 행사한다. 제10조제1항을 준용한다.

(4) 연방담당관은 직무관계가 시작되는 역월의 초부터 직무관계가 종료되는 역월의 말까지, 제2항제6문의 경우에는 업무수행이 종료되는 달의 말까지 「연방공무원보수법」 부속서 V에 따라 호봉체계 B 11에 해당하는 액수의 직무급여 및 가족수당을 받는다. 「연방여비법」과 「연방이사비법」을 준용한다. 그 밖에는 「연방장관법」 제15조제1항의 4년 임기를 5년 임기로 갈음하는 것을 조건으로 「연방장관법」 제12조제6항 및 제13조부터 제20조와 제21a 조제5항을 적용한다. 「공무원후생법」을 준용하여 임기를 연금에 가산되는 근무기간으로 가산하여 산정하는 것이 더 유리하고 연방담당관이 선출되기 직전에 공무원 또는 법관으로서 적어도 호봉체계 B 11에 도달하기 전에 일반적으로 통과하는 마지막 직무에 종사한 경우, 「연방장관법」 제15조부터 제17조 및 제21a 조제5항과 관련된 제3문과 달리 연방담당관의 연금은 「공무원후생법」을 준용하여 산정한다.

제13조 권리와 의무

(1) 연방담당관은 직책에 따른 임무와 합치되지 아니하는 모든 행위를 배제하며 임기 중 직책과 합치되지 아니하는 유상 또는 무상의 다른 활동을 행하지 아니한다. 특히 연방담당관은 직무 외에 다른 유급 직무, 자영업 및 직업을 행하여서는 아니 되며 영리를 목적으로 하는 기업의 경영진이나 감사회 또는 중역회 또는 연방이나 주의 정부나 입법기관에 속하여서는 아니 된다. 연방담당관은 대가를 받고 재판외 감정서를 인도하여서는 아니 된다.

(2) 연방담당관은 직무와 관련하여 획득한 증여물에 관하여 연방의회 의장에게 통지하여야 한다. 연방의회 의장은 증여물의 용도에 관하여 결정한다. 연방의회 의장은 절차규정을 공포할 수 있다.

(3) 연방담당관은 연방담당관 신분으로서 알게 된 사실 및 이 사실을 고백한 사람에 관하여 증언을 거부할 권리가 있다. 이 권리의 행사에 관하여 연방담당관이 결정하는 것을 조건으로 연방담당관의 직원에게도 이를 적용한다. 연방담당관의 증언거부권이 미치는 범위 내에서 연방담당관에게 공문서 또는 기타 문서의 제시 또는 인도를 요구하여서는 아니 된다.

(4) 연방담당관은 직무관계의 종료 후에도 직무상 알게 된 사안에 관하여 묵비할 의무가 있다. 직무상 교류를 위한 통지 또는 공연한 사실 또는 중요성에 비추어 비밀유지가 필요하지 아니한 사실에 관하여는 이를 적용하지 아니한다. 연방담당관은 이러한 사안에 관하여 법정에서 또는 법정 밖에서 진술하거나 진술서를 인도하는 행위의 여부와 범위에 관하여 의무에 적합한 재량에 따라 결정하며, 더 이상 재임하지 아니하는 경우에는 현직 연방담당관의 승인이 필요하다. 범죄를 신고하여야 하고 자유민주주의 기본질서가 위태로운 경우 그 보존을 위하여 나서야 하는 법에 근거한 의무는 영향을 받지 아니한다. 연방담당관과 그의 직원에게는 「조세기본법」 제105조제1항 및 제116조제1항과 관련된 제93조, 제97조 및 제105조제1항, 제111조제5항을 적용하지 아니한다. 재무관청이 필수적인 공익을 위하여 소추가 필요한 조세 범죄로 인한 절차 및 이와 관련된 세무절차의 실행을 위하여 지식이 필요한 경우 또는 정보제공의무자 또는 그를 위하여 활동하는 사람의 고의 허위진술인 경우 제5문은 적용하지 아니한다. 연방담당관이 정보보호위반을 확인하는 경우, 연방담당관은 이를 신고하고 당사자에게 이에 관하여 정보를 제공할 권한을 갖는다.

(5) 연방담당관은 증인으로서 진술할 수 있으나, 진술이 다음 중 어느 하나에 해당할 경우는 예외로 한다.

1. 연방 또는 주의 안녕에, 특히 독일연방공화국의 안보 또는 다른 국가에 대한 관계에서 불이익을 초래할 경우 2. 기본권을 침해할 경우 진술이 연방정부가 부담하는 행정적 자기책임의 핵심영역에 속하거나 속할 수 있는 현행 또는 완료된 과정에 관련된 경우, 연방담당관은 연방정부와 협의하여서만 진술할 수 있다. 「연방헌법재판소법」 제28조는 영향을 받지 아니한다.

(6) 주에서 정보보호 규정의 준수에 대한 통제를 관할하는 공공기관에는 제3항 및 제4항제5문부터 제7문을 준용한다.

제14조 임무

(1) 연방담당관은 규정(EU) 제2016/679호에 언급된 임무 외에 다음과 같은 임무를 수행한다.

1. 이 법률 및 지침(EU) 제2016/680호의 이행을 위하여 공포된 법규를 포함하여 정보보호에 관한 기타 규정의 적용을 감시하고 관철할 임무 2. 공중에게 개인정보 처리와 관련된 위험, 규정, 보장 및 권리를 계몽하고, 이때 아동을 위한 특별조치에 특별히 유의하도록 설명할 임무 3. 개인정보 처리와 관련하여 자연인의 권리와 자유를 보호하기 위한 입법 및 행정 조치에 관하여 독일 연방의회와 연방참사원, 연방정부 및 기타 시설과 위원회에 조언할 임무 4. 책임자와 수탁처리자에게 이 법률 및 지침(EU) 제2016/680호의 이행을 위하여 공포된 법규를 포함하여 정보보호에 관한 기타 규정을 근거로 발생하는 의무를 계몽할 임무 5. 누구든 당사자의 문의가 있으면 이 법률 및 지침(EU) 제2016/680호의 이행을 위하여 공포된 법규를 포함하여 정보보호에 관한 기타 규정에 근거한 권리행사에 관한 정보를 제공하고 경우에 따라서는 이 목적을 위하여 다른 회원국의 감독관청과 공조할 임무 6. 당사자, 기관, 조직 또는 단체의 항고를 지침(EU) 제2016/680호 제55조에 부합하게 취급하고, 항고대상을 적절한 범위로 조사하며, 특히 추가 조사 또는 다른 감독관청과의 상호조정이 필요한 경우 조사의 진행과 결과에 관하여 적절한 기간 내에 항고인에게 고지할 임무 7. 이 법률 및 지침(EU) 제2016/680호의 이행을 위하여 공포된 법규를 포함하여 정보보호에 관한 기타 규정의 통일적 적용과 집행을 보장하기 위하여 다른 감독관청과 공조하고 정보교환을 포함한 직무공조를 제공할 임무 8. 다른 감독관청 또는 다른 관청의 정보에 근거하여, 이 법률 및 지침(EU) 제2016/680호의 이행을 위하여 공포된 법규를 포함하여 정보보호에 관한 기타 규정의 적용에 관한 조사를 실행할 임무 9. 개인정보 보호에, 특히 정보통신기술과 업무실행법의 발전에 파급효과를 미치는 주요 발전을 추구할 임무 10.제69조에 언급된 처리과정과 관련하여 조언을 제공할 임무 11.유럽정보보호위원회의 활동에 기여할 임무 그 밖에 지침(EU) 제2016/680호의 적용범위에서 연방담당관은 제60조에 따른 임무를 수행한다.

(2) 제1항제1문제3호에 언급된 임무의 수행을 위하여 연방담당관은 개인정보 보호와 관련된 모든 문제에 대하여 자발적으로 또는 문의가 있으면 독일 연방의회나 산하 위원회, 연방참사원, 연방정부, 기타 시설과 기관 및 공중에 의견을 표명할 수 있다. 나아가 독일 연방의회, 산하 위원회 또는 연방정부의 촉탁이 있으면 연방담당관은 연방 공공기관에서 정보보호의 사안과 과정에 대한 내보를 추적한다.

(3) 연방담당관은 예컨대 다른 통신수단을 배제하지 아니한 채 전자문서로도 작성할 수 있는 항고양식의 제공 등의 조치를 통하여 제1항제1문제6호에 언급된 항고의 제출을 원활하게 한다.

(4) 연방담당관의 임무 수행은 당사자에게 무상으로 이루어진다. 명백히 이유가 없거나 특히 빈번한 반복으로 과도한 문의 시 연방담당관은 행정비용에 근거하여 적절한 수수료를 요구하거나 문의에 따라 조치를 취하기를 거부할 수 있다. 이 경우 연방담당관은 문의의 명백히 이유가 없거나 과도한 성격에 대한 입증책임을 진다.

제15조 활동보고

연방담당관은 부과된 제재와 규정(EU) 제2016/679호 제58조제2항에 따른 조치를 포함하여 신고된 위반의 종류와 취한 조치의 종류에 관한 목록이 포함된 연례활동보고서를 작성한다. 연방담당관은 보고서를 독일 연방의회, 연방참사원과 연방정부에 전달하고 공중, 유럽위원회 및 유럽정보보호위원회가 이에 접근할 수 있도록 조치한다.

제16조 권한

(1) 연방담당관은 규정(EU) 제2016/679호의 적용범위에서 규정(EU) 제2016/679호 제58조에 부합하게 권한을 수행한다. 연방담당관이 정보보호 규정에 대한 위반 또는 개인정보 처리 시 기타 하자가 있다는 결론에 도달한 경우, 연방담당관은 이를 관할 법규감독관청 또는 전문 감독관청에 통지하고 책임자에 대하여 규정(EU) 제2016/679호 제58조제2항b목부터 g목, i목 및 j목의 권한을 행사하기 전에 이 관청이 적절한 기간 내에 입장을 표명할 기회를 제공한다. 지체의 위험 때문에 또는 공익상 즉시 결정이 필요해 보이거나 필수 공익에 반하는 경우, 입장표명의 기회를 제공하지 아니할 수 있다. 입장표명에는 연방담당관의 통지를 토대로 취한 조치에 대한 서술도 포함되어야 한다.

(2) 규정(EU) 제2016/679호의 적용범위를 벗어나는 목적을 위한 연방 공공기관의 데이터 처리 시 이 법률의 규정 또는 정보보호에 관한 다른 규정에 대한 위반 또는 개인정보의 처리 또는 이용 시 기타 하자를 확인한 경우, 연방담당관은 관할 최고 연방관청에 이의를 제기하고 연방담당관이 정할 기간 내에 입장을 표명하라고 이 관청에 요구한다. 특히 경미하거나 그 사이 제거된 하자인 경우, 연방담당관은 이의제기를 생략하거나 입장표명을 포기할 수 있다. 입장표명에는 연방담당관의 이의제기를 토대로 취한 조치에 대한 서술도 포함되어야 한다. 연방담당관은 계획된 처리과정이 이 법률에 포함된 규정 및 해당 데이터 처리에 적용할 기타 정보보호 규정을 위반할 것으로 예상된다고 책임자에게 경고할 수 있다.

(3) 연방담당관의 권한에는 다음도 포함된다.

1. 서신왕래, 우편거래 및 원거리통신의 내용과 세부 정황에 관하여 감독의 대상이 되는 기관이 획득한 개인정보 2. 특별한 직무상 비밀, 특히 「조세기본법」 제30조에 따른 조세비밀에 해당하는 개인정보 그 범위 내에서 기본법 제10조의 서신비밀, 우편비밀 및 통신비밀의 기본권은 제한된다.

(4) 연방 공공기관은 연방담당관 및 그 수탁자에게 다음을 제공할 의무가 있다.

1. 언제든지 모든 데이터 처리 시설과 장치를 포함하여 부지와 근무공간 및 모든 개인정보와 임무 수행에 필요한 정보에 대한 접근을 허용한다. 2. 임무 수행에 필요한 모든 정보를 제공한다. 비공공기관의 경우에는 일반적인 운영 및 영업 시간에만 제1문제1호의 의무가 성립한다.

(5) 연방담당관은 주에서 정보보호 규정의 준수에 대한 통제를 관할하는 공공기관 및 제40 조에 따른 감독관청과 공조하기 위하여 노력한다. 제40조제3항제1문 후단을 준용한다.

제5장 유럽정보보호위원회에서의 대리, 중앙 창구, 유럽연합의 사안에서연방과 주의 감독관청과 공조

제17조 유럽정보보호위원회에서의 대리, 중앙 창구

(1) 연방담당관은 유럽정보보호위원회에서의 공동대리인이자 중앙 창구이다(공동대리인). 연방참사원은 주 감독관청의 책임자를 공동대리인의 직무대리인으로서 선출한다(직무대리인). 피선출자의 임기는 5년이다. 주 감독관청의 책임자 직책에서 퇴임과 동시에 직무대리인의 기능도 종료된다. 재선출이 허용된다.

(2) 공동대리인은 주가 단독으로 입법권을 가지는 임무의 수행에 관련되거나 주관청의 시설 또는 절차에 관련된 사안에서 직무대리인의 요구가 있는 경우 유럽정보보호위원회에서 협상진행과 의결권을 직무대리인에게 위임한다.

제18조 연방과 주의 감독관청의 공조절차

(1) 연방담당관과 주 감독관청(연방과 주의 감독관청)은 유럽연합의 사안에서 규정(EU) 제2016/679호와 지침(EU) 제2016/680호의 통일적 적용을 목표로 함께 활동한다. 다른 회원국의 감독관청, 유럽위원회 또는 유럽정보보호위원회에 공동 입장을 전달하기 전에 연방과 주의 감독관청은 조기에 상호 입장표명의 기회를 제공한다. 이 목적을 위하여 연방과 주의 감독관청은 목적에 기여하는 모든 정보를 상호 교환한다. 연방과 주의 감독관청은 관련된 사안이 있는 경우 규정(EU) 제2016/679호 제85조 및 제91조에 따라 설치된 특별 감독관청에 참여한다.

(2) 연방과 주의 감독관청이 공동 입장에 관한 합의에 도달하지 못한 경우, 주무 관청이 또는 이러한 관청이 없는 경우에는 공동대리인과 직무대리인이 공동 입장을 위한 제안을 제시한다. 공동대리인과 직무대리인이 공동 입장을 위한 제안에 합의하지 못하는 경우, 주가 단독으로 입법권을 가지는 임무의 수행에 관련되거나 주관청의 시설 또는 절차에 관련된 사안에서는 직무대리인이 공동 입장을 위한 제안을 확정한다. 제2문에 따른 합의에 이르지 못하는 기타의 경우에는 공동대리인이 입장을 확정한다. 연방과 주의 감독관청이 서로 다른 입장을 단순다수결로 의결하지 아니하는 경우, 제1문부터 제3문에 따라 제안된 입장을 협상의 기초로 한다. 연방과 각 주는 각각 1표의 의결권을 갖는다. 기권표는 세지 아니한다.

(3) 공동대리인과 직무대리인은 제1항 및 제2항에 따른 공동 입장에 기속되며 이 입장을 유념하여 합의로 해당 협상을 확정한다. 합의에 도달하지 못하는 경우, 제18조제2항제2문에 언급된 사안에서는 직무대리인이 추가 협상에 관하여 결정한다. 기타의 경우에는 가부동수 시 공동대리인의 의결권이 결정력을 갖는다.

제19조 관할

(1) 규정(EU) 제2016/679호 제VII장에 따른 공조와 통일의 절차에서 주의 주무 감독관청은 책임자 또는 수탁처리자가 규정(EU) 제2016/679호 제4조제16호에서 의미하는 본점 또는 규정(EU) 제2016/679호 제56조제1항에서 의미하는 유럽연합 내 유일한 지점을 가지고 있는 주의 감독관청이다. 연방담당관의 관할영역에서는 규정(EU) 제2016/679호 제4조제16호와 관련된 제56조제1항을 준용한다. 주무에 관하여 합의가 존재하지 아니하는 경우, 주무 감독관청의 확정에 대하여는 제18조제2항의 절차를 준용한다.

(2) 당사자의 항고가 제출된 감독관청은 제1 항에 따른 주무 감독관청에, 이러한 관청이 없는 경우에는 책임자 또는 수탁처리자의 지점이 있는 주의 감독관청에 항고를 인도한다. 실체적 관할권이 없는 감독관청에 항고가 제출된 경우, 이 관청은 제1문에 따른 인도가 고려 대상이 되지 아니하는 경우 항고인의 주소에 있는 감독관청에 항고를 전달한다. 항고를 접수하는 감독관청은 규정(EU) 제2016/679호 제VII장의 기준에 따라 항고가 제출된 감독관청으로 간주하며 규정(EU) 제2016/679 호 제60조제7항부터 제9항 및 제65조제6항에 근거한 의무를 이행한다. 연방담당관의 관할구역에서 항고를 접수한 감독관청은 제1항에 따른 인도가 고려대상이 되지 아니할 경우 연방담당관에게 항고를 전달한다.

제6장 권리구제

제20조 법원의 권리보호

(1) 자연인이나 법인과 연방 또는 주의 감독관청 간의 분쟁에 대하여는 규정(EU) 제2016/679호 제78조제1항 및 제2항과 이 법률 제61조에 따른 권리를 통하여 행정소송의 기회가 제공된다. 질서위반금절차에 대하여는 제1문을 적용하지 아니한다.

(2) 「행정법원법」은 제3항부터 제7항의 기준에 따라 적용한다.

(3) 제1항제1문에 따른 절차에 대하여는 감독관청이 소재한 구역의 행정법원이 지역 관할권을 갖는다.

(4) 제1항제1문에 따른 절차에서 감독관청은 관계인이 될 수 있다.

(5) 제1항제1문에 따른 절차의 관계인은 다음과 같다.

1. 원고 또는 신청인이 되는 자연인이나 법인 2. 피고 또는 피신청인이 되는 감독관청 「행정법원법」 제63조제3호 및 제4호는 영향을 받지 아니한다.

(6) 전심절차는 이루어지지 아니한다.

(7) 감독관청은 관청 또는 관청의 권리주체에 대하여 「행정법원법」 제80조제2항제1 문제4호에 따른 즉시집행을 명할 수 없다.

제21조 유럽위원회 결정의 위법성이 추정되는 경우 감독관청의 재정신청

(1) 감독관청이 유럽위원회의 적절성 결정, 표준보호조항의 인정에 관한 결정 또는 승인된 행동규칙의 보편타당성에 관한 결정을 위법한 것으로 판단하는 경우 그리고 그 타당성이 감독관청의 결정에 관건이 되는 경우, 감독관청은 절차를 유예하고 재정신청을 하여야 한다.

(2) 제1항에 따른 절차에 대하여는 행정소송의 기회가 제공된다. 「행정법원법」은 제3항부터 제6항의 기준에 따라 적용한다.

(3) 제1항에 따른 감독관청의 신청에 관하여는 제1심이자 최종심으로 연방행정법원이 재판한다.

(4) 제1항에 따른 절차에서 감독관청은 관계인이 될 수 있다. 제1항에 따른 절차에 감독관청은 신청인으로서 참여하며, 「행정법원법」 제63조제3호 및 제4호는 영향을 받지 아니한다. 연방행정법원은 유럽위원회에 일정 기간 내에 의견을 표명할 기회를 줄 수 있다.

(5) 제1항에 따른 유럽위원회 결정의 타당성에 대한 검증절차가 유럽연합재판소에 계속된 경우, 연방행정법원은 유럽연합재판소 절차의 종결 시점까지 변론을 유예하도록 명할 수 있다.

(6) 제1항에 따른 절차에서는 「행정법원법」 제47조제5항제1문 및 제6항을 준용한다. 제1항에 따른 유럽위원회의 결정이 타당하다는 심증에 도달한 경우, 연방행정법원은 이를 재판에서 확인한다. 그렇지 않으면, 결정의 타당성에 관한 문제를 유럽연합의 작동방식에 관한 조약 제267조에 부합하게 재판을 위하여 유럽연합재판소에 제시한다.

제2부 규정(EU) 제2016/679호제2조에 부합하는 목적을 위한정보처리에 대한 실행규정

제1장 개인정보 처리의 법적 근거

제1절 특별 범주의 개인정보 처리와 다른목적을 위한 처리

제22조 특별 범주의 개인정보 처리

(1) 규정(EU) 제2016/679호 제9조제1항과 달리 규정(EU) 제2016/679호 제9조제1 항에서 의미하는 특별 범주의 개인정보 처리는 다음의 경우에 해당하고 제1호d목 및 제2호의 경우에는 데이터 처리에 대한 책임자의 이해관계가 당사자의 이해관계보다 중한 경우 허용된다.

1. 공공기관과 비공공기관의 데이터 처리 시 a) 사회보장법 또는 사회보호법에 근거한 권리를 행사하고 이에 관련된 의무를 이행하기 위하여 데이터 처리가 필요한 경우 b) 건강예방을 목적으로, 피고용인의 노동능력 판단을 위하여, 건강분야 또는 복지 분야의 의료 진단, 부조 또는 치료를 위하여 또는 건강분야와 복지 분야의 시스템과 서비스 관리를 위하여 또는 당사자와 보건업 종사자 사이의 계약을 근거로 필요하고 의료 종사자 또는 관련 비밀유지의무를 지는 그 밖의 사람이 또는 이러한 사람의 책임 아래 이 데이터를 처리하는 경우 c) 공중보건 분야에서 위중한 국제 건강위험의 방지 같은 공익상 이유로 또는 의료서비스와 의약품 및 의료기기의 높은 품질표준과 안전표준을 보장하는 데 필요한 경우. 이때 제2항에 언급된 조치를 보완하여 직업비밀 보전을 위한 특히 직업법상 및 형법상 기준을 준수하여야 한다. d) 현저한 공익상 이유로 데이터 처리가 반드시 필요한 경우 2. 공공기관의 데이터 처리 시 a) 공공안전의 현저한 위험을 방지하기 위하여 데이터 처리가 필요한 경우 b) 공익상의 현저한 불이익을 방지하기 위하여 또는 공익상의 현저한 관심 사안을 보전하기 위하여 데이터 처리가 반드시 필요한 경우 c) 위기 대처 또는 갈등 방지 지역에서 방위를 위한 또는 연방 공공기관의 국제적 또는 국가 간 의무 이행을 위한 불가피한 이유로 또는 인도적 조치를 위하여 데이터 처리가 필요한 경우

(2) 제1항의 경우에 당사자의 이해관계를 보전하기 위하여 적절하고 구체적인 조치를 마련하여야 한다. 이에는 데이터 처리의 기술수준, 구현비용과 종류, 범위, 정황과 목적 및 자연인의 권리와 자유에 대하여 처리와 결부된 위험의 다양한 발생확률과 심각성을 고려하여 특히 다음 중 어느 하나가 포함될 수 있다.

1. 규정(EU) 제2016/679호에 부합하는 처리를 확보하기 위한 기술적 및 조직적 조치 2. 개인정보의 입력, 변경 또는 제거 여부와 실행자를 사후 검증하고 확인할 수 있도록 보장하는 조치 3. 처리과정에 관련된 사람에 대한 계몽 4. 정보보호담당자의 지명 5. 책임기관 안에서 수탁처리자의 개인정보 접근제한 6. 개인정보의 가명처리 7. 개인정보의 암호화 8. 개인정보 처리와 관련된 시스템과 서비스의 능력, 기밀, 무결성, 가용성과 내구성 확보, 물리적 또는 기술적 돌발사건 시의 능력, 가용성 및 접근의 신속한 복구 포함 9. 데이터 처리의 보안을 보장하기 위하여 기술적 및 조직적 조치의 효과에 대한 정기 검증, 평가 및 분석 절차 확립 10.다른 목적을 위한 전달 또는 처리 시이 법률 및 규정(EU) 제2016/679호의 기준 준수를 보장하는 구체적인 절차규정

제23조 다른 목적을 위한 공공기관의처리

(1) 임무 수행의 일환으로 데이터 수집의 원래 목적과 다른 목적을 위한 공공기관의 개인정보 처리는 다음의 경우에 허용된다

1. 당사자의 이해관계에 부합하고 당사자가 다른 목적을 알면 동의를 거부할 것이라고 가정할 이유가 없다는 사실이 명백한 경우 2. 오류의 사실적 단서가 존재하여 당사자의 진술을 검증하여야 하는 경우 3. 공익상의 현저한 불이익 또는 공공안전, 방위 또는 국가안보의 위험을 방지하기 위하여, 공익상의 현저한 관심 사안을 보전하기 위하여 또는 조세수입과 관세수입의 확보를 위하여 필요한 경우 4. 범죄 또는 질서위반행위의 소추를 위하여, 「형법전」 제11조제1항제8호에서 의미하는 형벌 또는 조치 또는 「소년법원법」에서 의미하는 보호처분 또는 훈육처분의 집행 또는 실행을 위하여 또는 질서위반금의 집행을 위하여 필요한 경우 5. 다른 사람의 권리에 대한 위중한 저해를 방지하는 데 필요한 경우 6. 책임자의 감독권한과 통제권한의 수행, 회계감사 또는 조직조사의 실행에 기여하는 경우. 이는 당사자의 보호 가치 있는 이해관계에 반하지 아니하는 경우 훈련목적과 심사목적을 위한 책임자의 데이터 처리에도 적용한다.

(2) 데이터 수집의 원래 목적과 다른 목적을 위한 규정(EU) 제2016/679호 제9조제1 항에서 의미하는 특별 범주의 개인정보 처리는 제1항의 전제조건 및 규정(EU) 제2016/679호 제9조제2항에 따른 또는 이 법률 제22조에 따른 예외 구성요건이 존재하는 경우 허용된다.

제24조 다른 목적을 위한 비공공기관의처리

(1) 데이터 수집의 원래 목적과 다른 목적을 위한 비공공기관의 개인정보 처리는 다음의 경우에 허용된다.

1. 국가안보 또는 공공안전의 위험을 방지하기 위하여 또는 범죄의 소추를 위하여 필요한 경우 2. 데이터 처리의 배제에 대한 당사자의 이해관계가 더 중하지 아니한 경우, 민법상 청구권의 주장, 행사 또는 방어를 위하여 필요한 경우

(2) 데이터 수집의 원래 목적과 다른 목적을 위한 규정(EU) 제2016/679호 제9조제1 항에서 의미하는 특별 범주의 개인정보 처리는 제1항의 전제조건 및 규정(EU) 제2016/679호 제9조제2항에 따른 또는 이 법률 제22조에 따른 예외 구성요건이 존재하는 경우 허용된다.

제25조 공공기관의 데이터 전달

(1) 공공기관에서 공공기관으로의 개인정보 전달은 전달 기관 또는 데이터를 전달받는 제3자가 관할하는 임무의 수행을 위하여 필요하고 제23조에 따른 처리의 허가를 위한 전제조건이 존재하는 경우에 허용된다. 데이터를 전달받는 제3자는 전달을 통하여 실현하려는 목적을 위하여만 데이터를 처리하여야 한다. 다른 목적을 위한 처리는 제23조의 전제조건이 충족되는 경우 허용된다.

(2) 공공기관에서 비공공기관으로 개인정보의 전달은 다음 중 어느 하나에 해당하고 제3자가 전달을 통하여 실현하려는 목적을 위하여만 데이터를 처리할 것임을 전달 공공기관에 약속한 경우 허용된다.

1. 전달 기관이 관할하는 임무의 수행을 위하여 필요하고 제23조에 따른 처리의 허가를 위한 전제조건이 존재하는 경우 2. 데이터를 전달받는 제3자가 전달할 데이터에 관한 지식에 합리적인 이해관계가 있음을 소명하고 전달의 배제에 대한 당사자의 보호 가치 있는 이해관계가 없는 경우 3. 청구권의 주장, 행사 또는 방어를 위하여 필요한 경우 다른 목적을 위한 처리는 전달이 제1문에 따라 허용되고 전달 기관이 동의한 경우 허용된다.

(3) 규정(EU) 제2016/679호 제9조제1항에서 의미하는 특별 범주의 개인정보 전달은 제1항 또는 제2항의 전제조건 및 규정(EU) 제2016/679호 제9조제2항에 따른 또는 이 법률 제22조에 따른 예외 구성요건이 존재하는 경우 허용된다.

제2절 특별 처리상황

제26조 고용관계의 목적을 위한 데이터처리

(1) 고용관계의 확립에 관한 결정을 위하여 또는 고용관계의 확립 후 그 실행 또는 종료를 위하여 또는 법률 또는 단체협약이나 사업장협정(단체협정)을 근거로 발생하는 피고용인 이익단체의 권리와 의무의 행사 또는 이행을 위하여 필요한 경우, 피고용인의 개인정보를 고용관계의 목적을 위하여 처리할 수 있다. 범죄의 적발을 위해서는 고용관계에 있는 당사자가 범죄를 범하였다는 혐의가 기록된 사실적 단서를 통하여 증명되고, 적발을 위하여 처리가 필요하며, 처리의 배제에 대한 피고용인의 보호 가치 있는 이해관계가 더 중하지 아니하고, 특히 처리의 종류와 정도가 사유에 비추어 과도하지 아니한 경우에만 피고용인의 개인정보를 처리할 수 있다.

(2) 피고용인의 개인정보 처리가 동의를 근거로 이루어지는 경우, 동의의 자발성에 관한 판단을 위하여 특히 고용관계에 따른 피고용인의 종속관계와 동의가 이루어진 정황을 고려하여야 한다. 자발성은 특히 피고용인을 위한 법률적 또는 경제적 이익이 달성되거나 사용자와 피고용인이 동일한 종류의 이해관계를 추구하는 경우 존재할 수 있다. 특별한 정황상 다른 형식이 적절하지 아니한 경우, 동의는 서면 또는 전자문서로 이루어져야 한다. 사용자는 피고용인에게 데이터 처리의 목적과 규정(EU) 제2016/679호 제7조제3항에 따른 피고용인의 철회권에 관하여 문서로 설명하여야 한다.

(3) 규정(EU) 제2016/679호 제9조제1항과 달리 고용관계의 목적을 위한 규정(EU) 제2016/679호 제9조제1항에서 의미하는 특별 범주의 개인정보 처리는 노동법, 사회보장법 또는 사회보호법에 근거한 권리행사를 위하여 또는 법정의무의 이행을 위하여 필요하고 처리의 배제에 대한 당사자의 보호 가치 있는 이해관계가 더 중하다고 가정할 이유가 없는 경우 허용된다. 제2항은 특별 범주의 개인정보 처리에 대한 동의에도 적용하며, 이때 동의가 분명하게 이 데이터에 관련되어야 한다. 제22조제2항을 준용한다.

(4) 고용관계의 목적을 위한 피고용인의 특별 범주의 개인정보를 포함하여 개인정보의 처리는 단체협정을 근거로 허용된다. 이때 협상상대는 규정(EU) 제2016/679호 제88 조제2항을 준수하여야 한다.

(5) 책임자는 특히 규정(EU) 제2016/679 호 제5조에 서술된 개인정보 처리 원칙의 준수를 보장하기 위하여 적합한 조치를 취하여야 한다.

(6) 피고용인 이익단체의 경영참여권은 영향을 받지 아니한다.

(7) 피고용인이 특별 범주의 개인정보를 포함하여 개인정보를 처리하고 이를 파일시스템에 저장하지 아니하는 경우에도 제1항부터 제6항을 적용한다.

(8) 이 법률에서 의미하는 피고용인은 다음과 같다.

1. 사용사업주와 관계를 맺는 파견근로자를 포함한 근로자 2. 직업교육을 받는 피고용인 3. 노동생활 참여급부 및 직업자질 증명절차 또는 작업시험의 참여자(재활인) 4. 공인된 장애인사업장의 피고용인 5. 「소년자원봉사법」 또는 「연방자원봉사법」에 따른 자원봉사자 6. 경제적 비자립성 때문에 유사근로자로 간주되는 사람. 이에는 가내수공업 종사자 및 이에 준하는 자도 포함된다. 7. 연방 공무원, 연방 법관, 군인 및 민간복무자 고용관계 지원자 및 고용관계가 종료된 사람도 피고용인으로 간주한다.

제27조 과학적 또는 역사적 연구목적과통계 목적의 데이터 처리

(1) 규정(EU) 제2016/679호 제9조제1항과 달리 규정(EU) 제2016/679호 제9조제1 항에서 의미하는 특별 범주의 개인정보 처리는 과학적 또는 역사적 연구목적 또는 통계 목적을 위하여 처리가 필요하고 처리에 대한 책임자의 이해관계가 처리의 배제에 대한 당사자의 이해관계보다 현저히 더 중한 경우 이 목적에 대한 동의 없이도 허용된다. 책임자는 제22조제2항제2문에 부합하는 당사자의 이해관계 보전을 위하여 적절하고 구체적인 조치를 마련한다.

(2) 규정(EU) 제2016/679호 제15조, 제16조, 제18조 및 제21조에 규정된 당사자의 권리는 이 권리가 연구목적 또는 통계목적의 실현을 불가능하게 하거나 심각하게 저해할 것으로 예상되고 연구목적 또는 통계목적의 실현을 위하여 제한이 필요한 경우 제한된다. 규정(EU) 제2016/679호 제15조에 따른 정보청구권은 과학적 연구목적을 위하여 데이터가 필요하고 정보제공이 과도한 경비를 필요로 하는 경우 이를 넘어서까지 존재하지는 아니한다.

(3) 제22조제2항에 언급된 조치를 보완하여 과학적 또는 역사적 연구목적 또는 통계 목적을 위하여 처리된 규정(EU) 제2016/679 호 제9조제1항에서 의미하는 특별 범주의 개인정보는 연구목적 또는 통계목적에 비추어 가능한 즉시 익명 처리하여야 하나, 이것이 당사자의 정당한 이해관계에 반하는 경우는 예외로 한다. 그 범위 내에서 개인신상 또는 사실관계에 관한 개별정보가 특정인 또는 특정하게 지정 가능한 사람에게 배정되지 아니하도록 관련 특징을 분리 저장하여야 한다. 이러한 특징은 연구목적 또는 통계목적상 필요한 경우에만 개별정보와 병합할 수있다.

(4) 책임자는 당사자가 동의하였거나 현대사의 사건에 관한 연구결과 서술을 위하여 불가피한 경우에만 개인정보를 공표할 수 있다.

제28조 공익에 부합하는 기록보관 목적을 위한 데이터 처리

(1) 규정(EU) 제2016/679호 제9조제1항과 달리 규정(EU) 제2016/679호 제9조제1 항에서 의미하는 특별 범주의 개인정보 처리는 공익에 부합하는 기록보관 목적을 위하여 필요한 경우 허용된다. 책임자는 제22조제2 항제2문에 부합하는 당사자의 이해관계 보전을 위하여 적절하고 구체적인 조치를 마련한다.

(2) 기록보관물이 인명별로 분류되지 아니하였거나 합당한 행정경비로 관련 기록보관물의 발견을 가능케 하는 정보가 포함되지 아니한 경우, 규정(EU) 제2016/679호 제15조에 따른 당사자의 정보청구권은 성립하지 아니한다.

(3) 공익상의 기록보관 목적을 위하여 개인정보가 처리되는 경우, 규정(EU) 제 2016/679호 제16조에 따른 당사자의 경정권은 성립하지 아니한다. 당사자가 개인정보의 정확성을 부인하는 경우, 당사자에게 반론의 기회를 허락하여야 한다. 관할 기록보관소는 반론을 자료에 추가할 의무가 있다.

(4) 규정(EU) 제2016/679호 제18조제1항a목, b목 및 d목, 제20조 및 제21조에 규정된 권리는 이 권리가 공익에 부합하는 기록보관 목적의 실현을 불가능하게 하거나 심각하게 저해하고 이 목적의 실현을 위하여 예외가 필요한 경우 성립하지 아니한다.

제29조 비밀유지의무 시 당사자의 권리와 감독관청의 권한

(1) 규정(EU) 제2016/679호 제14조제5항에 언급된 예외를 보완하여 규정(EU) 제2016/679호 제14조제1항부터 제4항에 따른 당사자에 대한 고지의무는 의무 이행 시 정보의 특성상, 특히 제3자의 더 중한 합리적인 이해관계 때문에 비밀을 유지하여야 하는 정보가 공개될 경우 성립하지 아니한다. 규정(EU) 제2016/679호 제15조에 따른 당사자의 정보청구권은 정보제공을 통하여 법규에 따라 또는 정보의 특성상, 특히 제3자의 더 중한 합리적인 이해관계 때문에 비밀을 유지하여야 하는 정보가 공개되는 경우 성립하지 아니한다. 규정(EU) 제2016/679 호 제34조제3항에 언급된 예외를 보완하여 규정(EU) 제2016/679호 제34조에 따른 통지의무는 통지를 통하여 법규에 따라 또는 정보의 특성상, 특히 제3자의 더 중한 정당한 이해관계 때문에 비밀을 유지하여야 하는 정보가 공개되는 경우 성립하지 아니한다. 제3문에 따른 예외와 달리 당사자의 이해관계가, 특히 임박한 손해를 고려할 때 비밀유지에 대한 이해관계보다 중한 경우 당사자에게 규정(EU) 제2016/679호 제34조에 따라 통지하여야 한다.

(2) 제3자의 데이터가 법률 의뢰관계의 개시를 통하여 또는 법률 의뢰관계의 일환으로 직업비밀보유자에게 전달되는 경우, 규정(EU) 제2016/679호 제13조제3항에 따른 당사자에 대한 전달 기관의 고지의무는 정보제공에 대한 당사자의 이해관계가 더 중하지 아니한 경우 성립하지 아니한다.

(3) 「형법전」 제203조제1항, 제2a항 및 제3항에 언급된 사람 또는 그의 수탁처리자에 대하여 규정(EU) 제2016/679호 제58조제1항e 목 및 f목에 따른 감독관청의 조사권한은 권한의 행사가 이 사람의 비밀유지의무 위반을 초래할 경우 성립하지 아니한다. 감독관청이 조사의 일환으로 제1문에서 의미하는 비밀유지의무의 대상이 되는 데이터를 알게 된 경우, 비밀유지의무는 감독관청에도 적용된다.

제30조 소비자 신용

(1) 소비자의 신용도 평가를 위하여 이용 가능한 개인정보를 전달할 목적으로 업무상 수집, 저장 또는 변경하는 기관은 유럽연합의 다른 회원국 소재 대출기관의 정보요구를 국내 대출기관의 정보요구와 동일하게 취급하여야 한다.

(2) 제1항에서 의미하는 기관의 정보제공으로 인하여 소비자에 대한 소비자대출계약 또는 유상 재정보조 계약의 체결을 거부하는 사람은 소비자에게 지체 없이 이에 관하여 그리고 획득한 정보에 관하여 고지하여야 한다. 이를 통하여 공공안전 또는 질서가 위협받을 경우 고지를 생략한다. 제37조는 영향을 받지 아니한다.

제31조 신용평가와 신용도 정보제공 시상거래 보호

(1) 자연인에 대한 계약관계 확립, 실행 또는 종료에 관한 결정을 목적으로 이 사람의 특정 미래 행동에 관한 확률치를 사용하는 것은(신용평가) 다음과 같은 경우에만 허용된다.

1. 정보보호법 규정을 준수한 경우 2. 확률치 계산에 이용된 데이터가 과학적으로 공인된 수리통계 절차를 기초로 특정 행동의 확률 계산을 위하여 명백히 중요한 경우 3. 확률치 계산을 위하여 전적으로 주소데이터만 이용하지 아니한 경우 4. 주소데이터 이용 시 확률치 계산 전에 이 데이터의 이용계획에 관하여 당사자에게 고지하였고 고지를 문서로 남긴 경우

(2) 자연인의 지불능력과 지불의사에 관하여 신용평가기관에서 조사한 확률치의 사용은 채권 정보를 포함하는 경우 제1항에 따른 전제조건이 존재하고 만기가 되었어도 지급하지 아니한 채무급부에 관련된 다음 중 어느 하나의 채권만 고려하는 경우 허용된다.

1. 확정력 있는 판결 또는 가집행이 선언된 판결을 통하여 확인되었거나 「민사소송법」 제794조에 따른 집행권원이 존재하는 채권 2. 「파산법」 제178조에 따라 확인되었고 채무자가 심사기일에 지급하지 아니한 채권 3. 채무자가 분명하게 인정한 채권 4. 다음과 같은 채권 a) 채권만기 도래 후 채무자에게 최소 2회 독촉장이 전달된 채권 b) 제1차 독촉장이 최소 4주 경과한 채권 c ) 사전에, 그러나 늦어도 제1차 독촉장 시 신용평가기관을 통한 고려 가능성에 관하여 채무자에게 고지한 채권 d) 채무자가 청산하지 아니한 채권 5. 기초가 되는 계약관계가 연체 때문에 유예기간 없이 해지될 수 있고 사전에 신용평가기관을 통한 고려 가능성에 관하여 채무자에게 고지한 채권 일반 정보보호법에 따른 확률치 조사를 포함하여 신용도와 관련된 다른 데이터 처리의 적법성은 영향을 받지 아니한다.

제2장 당사자의 권리

제32조 개인정보 수집 시 당사자에 대한 고지의무

(1) 규정(EU) 제2016/679호 제13조제4항에 언급된 예외를 보완하여 규정(EU) 제2016/679호 제13조제3항에 따른 당사자에 대한 고지의무는 재가공 계획에 관한 정보제공이 다음 중 어느 하나에 해당하는 경우 성립하지 아니한다.

1. 책임자가 재가공 시 직접 당사자에게 도움을 구하고 재가공 목적이 규정(EU) 제2016/679호에 따른 원래의 수집목적과 합치되며 당사자와의 소통이 디지털 형식으로 이루어지지 아니하고 정보제공에 대한 당사자의 이해관계가 개별 사례의 정황상, 특히 데이터 수집의 맥락을 고려할 때 경미한 것으로 간주되는 아날로그 방식으로 저장된 데이터의 재가공에 해당하는 경우 2. 공공기관의 경우 규정(EU) 제2016/679호 제23조제1항a목부터 e목 에서 의미하는 책임자의 관할에 속하는 임무의 적법한 수행을 위협하고 정보 미제공에 대한 책임자의 이해관계가 당사자의 이해관계보다 중한 경우 3. 공공안전 또는 질서를 위협하거나 연방 또는 주의 기타 안녕에 불이익을 초래하고 정보 미제공에 대한 책임자의 이해관계가 당사자의 이해관계보다 중한 경우 4. 청구권의 주장, 행사 또는 방어를 저해하고 정보 미제공에 대한 책임자의 이해관계가 당사자의 이해관계보다 중한 경우 5. 공공기관에 데이터를 은밀히 전달하는 것을 위협하는 경우

(2) 제1항의 기준에 따라 당사자에 대한 고지가 이루어지지 아니한 경우, 책임자는 규정(EU) 제2016/679호 제13조제1항 및 제2항에 언급된 정보를 정밀하고 투명하며 이해하기 쉽고 쉽게 접근 가능한 형식과 간단명료한 언어로 공중에게 제공하는 것을 포함하여 당사자의 정당한 이해관계를 보호하기 위하여 적합한 조치를 취한다. 책임자는 고지를 생략한 이유를 서면으로 남긴다. 제1문 및 제2문은 제1항제4호 및 제5호의 경우에 적용하지 아니한다.

(3) 제1항의 경우에 일시적인 장애원인 때문에 통지가 이루어지지 아니한 경우, 책임자는 장애원인의 중지 후 적절한 기간 내에, 그러나 늦어도 2주 내에 처리의 특별한 정황을 고려하여 고지의무를 이행한다.

제33조 개인정보를 당사자로부터 수집하지 아니한 경우의 고지의무

(1) 규정(EU) 제2016/679호 제14조제1항, 제2항 및 제4항에 따른 당사자에 대한 고지의무는 규정(EU) 제2016/679호 제14조제5항 및 이 법률 제29조제1항제1문에 언급된 예외를 보완하여 다음의 경우에 성립하지 아니한다.

1. 공공기관의 경우 정보제공이 다음 중 어느 하나에 해당하고 이 때문에 정보제공에 대한 당사자의 이해관계보다 우선하는 경우 a) 규정(EU) 제2016/679호 제23조제1항a목부터 e목에서 의미하는 책임자의 관할에 속하는 임무의 적법한 수행을 위협할 경우 b) 공공안전 또는 질서를 위협하거나 연방 또는 주의 기타 안녕에 불이익을 초래할 경우 2. 비공공기관의 경우 정보제공이 다음 중 어느 하나에 해당하는 경우 a) 민법상 청구권의 주장, 행사 또는 방어를 저해하거나 정보제공에 대한 당사자의 정당한 이해관계가 더 중하지 아니한 경우 처리가 민법 계약의 데이터를 포함하고 범죄로 인한 손해의 방지에 기여하는 경우 b) 데이터가 공개되면 공공안전 또는 질서를 위협하거나 연방 또는 주의 기타 안녕에 불이익을 초래할 것이라고 관할 공공기관이 책임자에게 확인한 경우. 단, 형사소추의 목적을 위한 데이터 처리 시 전단에 따른 확인은 필요하지 아니하다.

(2) 제1항의 기준에 따라 당사자에 대한 고지가 이루어지지 아니한 경우, 책임자는 규정(EU) 제2016/679호 제14조제1항 및 제2항에 언급된 정보를 정밀하고 투명하며 이해하기 쉽고 쉽게 접근 가능한 형식과 간단명료한 언어로 공중에게 제공하는 것을 포함하여 당사자의 정당한 이해관계를 보호하기 위하여 적합한 조치를 취한다. 책임자는 고지를 생략한 이유를 서면으로 남긴다.

(3) 개인정보가 공공기관에서 헌법수호청, 연방정보원, 군방첩대로 전달되거나 연방의 안보가 영향을 받을 수 있는 정보가 연방국방부의 다른 관청으로 전달되는 경우, 이러한 개인정보에 관한 정보제공은 관련 기관의 동의가 있을 때에만 허용된다.

제34조 당사자의 정보청구권

(1) 규정(EU) 제2016/679호 제15조에 따른 당사자의 정보청구권은 제27조제2항, 제28조제2항 및 제29조제1항제2문에 언급된 예외를 보완하여 다음의 경우에 성립하지 아니한다.

1. 제33조제1항제1호, 제2호b목 또는 제3항에 따라 당사자에게 정보를 제공하여서는 안 되는 경우 2. 데이터가 다음 중 어느 하나에 해당하고 정보제공 시 과도한 경비가 필요하며 적합한 기술적 및 조직적 조치를 통하여 다른 목적을 위하여 처리하는 것이 배제된 경우 a) 법정 또는 정관상 보관규정 때문에 삭제할 수 없어서 저장된 경우 b) 오직 데이터 백업 또는 정보보호통제의 목적에 기여하는 경우

(2) 정보제공 거부의 이유를 문서로 남겨야 한다. 결정의 토대가 되는 사실적 및 법률적 이유의 통지를 통하여 정보제공의 거부와 함께 추구하는 목적이 위협받지 아니하는 경우, 당사자에게 정보제공 거부의 이유를 설명하여야 한다. 당사자에게 정보를 제공할 목적으로 그리고 그 준비를 위하여 저장된 데이터는 이 목적 및 정보보호통제의 목적을 위하여만 처리하여야 하며, 다른 목적을 위해서는 규정(EU) 제2016/679호 제18조의 지침에 따라 처리를 제한하여야 한다.

(3) 당사자가 연방 공공기관을 통하여 정보를 제공받지 못하는 경우, 당사자의 요구가 있으면 정보를 연방담당관에게 제공하여야 한다. 단, 이를 통하여 연방 또는 주의 안보가 위협받을 것이라고 관할 최고 연방관청이 개별 사례에서 확인하는 경우는 예외로 한다. 연방담당관이 당사자에게 정보보호법상 심사의 결과에 관하여 통지할 때 책임자가 광범한 정보제공에 동의하지 아니한 경우 책임자의 인식수준에 대한 추론이 가능하여서는 아니 된다.

(4) 공공기관을 통하여 자동화된 방식으로 또는 자동화되지 아니한 방식으로 처리되어 파일시스템에 저장된 개인정보에 관한 당사자의 정보청구권은 데이터 발견을 가능케 하는 정보를 당사자가 제공하고 정보제공에 필요한 경비가 정보에 대하여 당사자가 주장한 이해관계에 비추어 과도하지 아니한 경우에만 성립한다.

제35조 삭제권

(1) 자동화되지 아니한 데이터 처리의 경우 특별한 저장방식 때문에 삭제가 가능하지 아니하거나 과도하게 많은 경비로만 가능하고 삭제에 대한 당사자의 이해관계가 경미한 것으로 간주되는 경우, 규정(EU) 제2016/679 호 제17조제1항에 따른 개인정보의 삭제에 대한 당사자의 권리와 책임자의 의무는 규정(EU) 제2016/679호 제17조제3항에 언급된 예외를 보완하여 성립하지 아니한다. 이 경우 규정(EU) 제2016/679호 제18조에 따른 처리의 제한으로 삭제를 갈음한다. 개인정보가 불법적으로 처리된 경우, 제1문 및 제2문은 적용하지 아니한다.

(2) 규정(EU) 제2016/679호 제18조제1항b목 및 c목을 보완하여 규정(EU) 제2016/679호 제17조제1항a목 및 d목의 경우에 삭제를 통하여 당사자의 보호 가치 있는 이해관계가 저해될 것이라고 가정할 이유가 책임자에게 있는 경우 제1항제1문 및 제2문을 준용한다. 고지가 불가능한 것으로 증명되거나 과도한 경비가 필요하지 아니한 경우, 책임자는 당사자에게 처리의 제한에 관하여 고지한다.

(3) 규정(EU) 제2016/679호 제17조제3항b목을 보완하여 규정(EU) 제2016/679호 제17조제1항a목의 경우에 삭제가 정관상 또는 계약상 보관기간에 반하는 경우 제1항을 준용한다.

제36조 항변권

처리에 대한 불가피한 공익이 당사자의 이해관계보다 중하거나 법규상 처리의무가 있는 경우, 공공기관을 상대로 규정(EU) 제2016/679호 제21조제1항에 따른 항변권은 성립하지 아니한다.

제37조 개별 사례에서 프로파일링을 포함한 자동화된 결정

(1) 규정(EU) 제2016/679호 제22조제1항에 따라 전적으로 자동화된 처리에 근거한 결정의 대상이 되지 아니할 권리는 보험계약에 따른 급부제공의 일환으로 결정이 내려지고 다음 중 어느 하나에 해당하는 경우에 규정(EU) 제2016/679호 제22조제2항a목 및 c목에 언급된 예외를 넘어 성립하지는 아니한다.

1. 당사자의 청원이 인용된 경우 2. 결정이 치료를 위한 의무 보수규정의 적용에 기초하고 청원이 삭감 없이 인용되는 경우 책임자가 당사자의 정당한 이해관계를 보전하기 위하여 적어도 책임자 측 사람의 개입 관철, 자체 입장의 서술 및 결정 불복에 대한 권리를 포함하는 적절한 조치를 취하고 늦어도 당사자의 청원이 삭감 없이 인용되지 아니한다는 사실이 통지되는 시점에 책임자가 이 권리에 관하여 당사자에게 고지하는 경우

(2) 제1항에 따른 결정은 규정(EU) 제2016/679호 제4조제15호에서 의미하는 건강 데이터 처리에 기초할 수 있다. 책임자는 제22조제2항제2문에 부합하는 당사자의 이해관계 보전을 위하여 적절하고 구체적인 조치를 마련한다.

제3장 책임자와 수탁처리자의 의무

제38조 비공공기관의 정보보호담당자

(1) 규정(EU) 제2016/679호 제37조제1항b목 및 c목을 보완하여 책임자와 수탁처리자는 보통 개인정보의 자동화된 처리를 위하여 최소 20명을 상시 고용하는 경우 1명의 정보보호담당자를 지명한다. 책임자 또는 수탁처리자가 규정(EU) 제2016/679호 제35 조에 따른 정보보호 효과평가의 대상이 되는 처리를 행하는 경우, 또는 전달, 익명처리된 전달을 목적으로 또는 시장조사 또는 여론조사의 목적을 위하여 개인정보를 업무상 처리하는 경우, 처리에 고용된 사람의 수와 상관없이 1인의 정보보호담당자를 지명하여야 한다.

(2) 제6조제4항, 제5항제2문 및 제6항을 적용하나, 제6조제4항은 정보보호담당자의 지명이 의무인 경우에만 적용한다.

제39조 인정

규정(EU) 제2016/679호 제43조제1항제1 문에 따른 인증기관으로서 조치를 취할 수 있는 권한의 발급은 독일 인정기관의 인정을 바탕으로 인증기관에 대한 정보보호법상 감독을 관할하는 연방 또는 주의 감독관청을 통하여 이루어진다. 「인정기관법」 제2조제3항제2문, 제4조제3항 및 제10조제1항제1 문제3호는 정보보호가 제1조제2항제2문의 적용범위에 속하는 분야로 간주되는 것을 조건으로 적용한다.

제4장 비공공기관의 데이터 처리에 대한감독관청

제40조 주 감독관청

(1) 주법에 따른 관할관청은 규정(EU) 제2016/679호의 적용범위에서 비공공기관에 대하여 정보보호 규정의 적용을 감시한다.

(2) 책임자 또는 수탁처리자가 여러 국내 지점을 가진 경우, 관할 감독관청의 지정을 위하여 규정(EU) 제2016/679호 제4조제16호를 준용한다. 여러 관청이 관할권을 또는 관할권 없음을 주장하거나 다른 이유로 관할이 불확실한 경우, 감독관청은 제18조제2항의 지침에 따라 공동으로 결정을 내린다. 「행정절차법」 제3조제3항 및 제4항을 준용한다.

(3) 감독관청은 감독관청에 저장된 데이터를 감독의 목적을 위하여만 처리하여야 하며, 이때 데이터를 다른 감독관청에 전달할 수 있다. 다른 목적을 위한 처리는 다음의 경우에 규정(EU) 제2016/679호 제6조제4 항을 넘어 허용된다.

1. 당사자의 이해관계에 부합하고 당사자가 다른 목적을 알면 동의를 거부할 것이라고 가정할 이유가 없다는 사실이 명백한 경우 2. 공익의 현저한 불이익 또는 공공안전의 위험을 방지하기 위하여 또는 공익의 현저한 관심 사안을 보전하는 데 필요한 경우 3. 범죄 또는 질서위반행위의 소추를 위하여, 「형법전」 제11조제1항제8호에서 의미하는 형벌 또는 조치 또는 「소년법원법」에서 의미하는 보호처분 또는 훈육처분의 집행 또는 실행을 위하여 또는 질서위반금의 집행을 위하여 필요한 경우 감독관청이 정보보호 규정에 대한 위반을 확인하는 경우, 감독관청은 당사자에게 이에 관하여 고지하고 소추 또는 처벌을 관할하는 다른 기관에 위반을 신고하며 위중한 위반 시 영업법상 조치의 실행을 위하여 영업 감독관청에 고지할 수 있는 권한을 갖는다. 제13조제4항제4문부터 제7문을 준용한다.

(4) 감독의 대상이 되는 기관 및 이 기관의 경영을 위임받은 사람은 감독관청의 요구가 있을 경우 임무 수행에 필요한 정보를 제공하여야 한다. 정보제공의무자는 답변 시 자신 또는 「민사소송법」 제383조제1항제1 호부터 제3호에 언급된 친족이 형사소추 또는 「질서위반법」에 따른 절차의 위험에 노출될 우려가 있는 질문에 대한 정보제공을 거부할 수 있다. 정보제공의무자에게 이를 안내하여야 한다.

(5) 감독관청이 정보보호 규정의 준수에 대한 감시를 위임한 사람은 임무 수행을 위하여 기관의 부지와 사업장에 출입하고 모든 데이터 처리 시설과 장치에 접근할 수 있는 권한을 갖는다. 기관은 그 범위 내에서 용인의 의무가 있다. 제16조제4항을 준용한다.

(6) 감독관청은 정보보호담당자의 전형적인 수요를 고려하면서 정보보호담당자에게 조언과 지원을 제공한다. 정보보호담당자가 임무 수행에 필요한 전문지식을 소유하지 아니하였거나 규정(EU) 제2016/679호 제38조제6항의 경우에 위중한 이해충돌이 존재하는 경우, 감독관청은 정보보호담당자의 해임을 요구할 수 있다.

(7) 「영업법」의 적용은 영향을 받지 아니한다.

제5장 제재

제41조 질서위반금절차와 형사절차에관한 규정의 적용

(1) 이 법률에 다른 규정이 없는 경우 규정(EU) 제2016/679호 제83조제4항부터 제6 항에 따른 위반에 대하여 「질서위반법」의 규정을 준용한다. 「질서위반법」 제17조, 제35조 및 제36조는 적용하지 아니한다. 「질서위반법」 제68조는 확정된 질서위반금이 10만 유로를 초과하는 경우 주법원이 재판하는 것을 조건으로 적용한다.

(2) 이 법률에 다른 규정이 없는 경우, 규정(EU) 제2016/679호 제83조제4항부터 제6 항에 따른 위반으로 인한 절차에 대하여는 「질서위반법」 및 형사절차에 관한 일반 법률의 규정을, 특히 「형사소송법」과 「법원조직법」을 준용한다. 「질서위반법」 제56 조부터 제58조, 제87조, 제88조, 제99조 및 제100조는 적용하지 아니한다. 「질서위반법」 제69조제4항제2문은 질서위반금결정을 공포한 감독관청의 동의가 있을 때에만 검찰이 절차를 정지할 수 있는 것을 조건으로 적용한다.

제42조 형벌규정

(1) 일반적으로 접근 가능하지 아니한, 많은 사람의 개인정보를 관련 권한이 없이 고의로 다음 중 어느 하나의 방식으로 취급하면서 영리활동을 하는 사람은 최대 3년의 징역 또는 벌금에 처한다. 1. 제3자에게 전달 2. 다른 방식으로 공개

(2) 일반적으로 접근 가능하지 아니한 개인정보를 다음 중 어느 하나의 방식으로 취급하면서 대가를 받거나 자신 또는 다른 사람에게 부당이득을 안기거나 다른 사람에게 손해를 입힐 의도로 행동하는 사람은 최대 2 년의 징역 또는 벌금에 처한다. 1. 관련 권한이 없이 처리 2. 부정확한 정보를 통하여 사취

(3) 범행은 신청이 있을 때에만 소추한다. 신청권자는 당사자, 책임자, 연방담당관 및 감독관청이다.

(4) 규정(EU) 제2016/679호 제33조에 따른 신고 또는 규정(EU) 제2016/679호 제34조제1항에 따른 통지는 신고의무자 또는 통지자 또는 「형사소송법」 제52조제1항에 표시된 그의 친족에 대한 형사절차에서 신고의무자 또는 통지자의 동의가 있을 때에만 사용할 수 있다.

제43조 질서위반금규정

(1) 다음 중 어느 하나의 행위를 고의 또는 과실로 범하는 사람은 질서위반행위를 구성한다.

1. 제30조제1항에 반하여 정보요구를 올바로 취급하지 아니하는 행위 2. 제30조제2항제1문에 반하여 소비자에게 고지하지 아니하거나 올바로, 완전히 또는 적시에 고지하지 아니하는 행위

(2) 질서위반행위는 최대 5만 유로의 벌금에 처할 수 있다.

(3) 제2조제1항에서 의미하는 관청 및 기타 공공기관에 대하여는 질서위반금을 부과하지 아니한다.

(4) 규정(EU) 제2016/679호 제33조에 따른 신고 또는 규정(EU) 제2016/679호 제34조제1항에 따른 통지는 신고의무자 또는 통지자 또는 「형사소송법」 제52조제1항에 표시된 그의 친족에 대한 「질서위반법」에 따른 절차에서 신고의무자 또는 통지자의 동의가 있을 때에만 사용할 수 있다.

제6장 권리구제

제44조 책임자 또는 수탁처리자에 대한소송

(1) 규정(EU) 제2016/679호의 적용범위에서 정보보호법상 규정의 위반을 이유로 또는 그에 명시된 당사자의 권리를 이유로 책임자 또는 수탁처리자에 대한 당사자의 소송은 책임자 또는 수탁처리자의 지점이 있는 장소의 법원에 제기할 수 있다. 제1문에 따른 소송은 당사자의 상거소가 있는 장소의 법원에 제기할 수 있다.

(2) 고권적 권한 행사의 일환으로 활동한 관청에 대한 소송에는 제1항을 적용하지 아니한다.

(3) 책임자 또는 수탁처리자가 규정(EU) 제2016/679호 제27조제1항에 따른 대리인을 지명한 경우, 대리인은 제1항에 따른 민 사법원 절차에서 송달을 수령할 수 있는 임의대리인으로 간주한다. 「민사소송법」 제184조는 영향을 받지 아니한다.

제3부 지침(EU) 제2016/680호제1조제1항에 따른 목적을위한 처리규정

제1장 개인정보 처리의 적용범위, 개념규정 및 일반 원칙

제45조 적용범위

이 부의 규정은 범죄 또는 질서위반행위의 방지, 조사, 적발, 소추 또는 처벌을 목적으로 데이터를 처리하는 경우 이 임무를 관할하는 공공기관의 개인정보 처리에 적용한다. 이때 공공기관을 책임자로 간주한다. 제1문에서 의미하는 범죄의 방지에는 공공안전의 위험 방지 및 방어가 포함된다. 또한 제1문 및 제2문은 형벌, 「형법전」 제11조제1항제8호에서 의미하는 조치, 「소년법원법」에서 의미하는 보호처분 또는 훈육처분 및 질서위반금의 집행을 관할하는 공공기관에 적용한다. 이 부에 수탁처리자에 대한 규정이 포함된 경우, 이 부는 수탁처리자에게도 적용한다.

제46조 개념규정

이 부에서 사용한 용어의 의미는 다음과 같다. 1. "개인정보"는 신원이 확인된 또는 신원확인이 가능한 자연인(당사자)에 관련된 모든 정보를 말하며, 직간접으로, 특히 이름 등의 식별코드, 식별번호, 소재지데이터, 온라인 식별코드 또는 1개 이상의 특별한 특징에 배정하는 방식으로 특정인의 신체적, 생리적, 유전적, 심리적, 경제적, 문화적 또는 사회적 정체성의 표현이 확인될 수 있는 자연인은 신원확인이 가능한 것으로 간주한다. 2. "처리"는 개인정보와 관련하여 자동화된 절차의 도움으로 또는 도움 없이 수행된 수집, 기록, 조직, 정리, 저장, 조정, 변경, 선별, 조회, 사용, 전달을 통한 공개, 확산 또는 다른 형태의 제공, 균등화, 연결, 제한, 삭제 또는 폐기 같은 모든 과정 또는 일련의 모든 과정을 의미한다. 3. "처리의 제한"은 미래의 처리를 제한하는 것을 목표로 저장된 개인정보에 표시하는 것을 의미한다. 4. "프로파일링"은 자연인에 관련된 특정한 개인적 측면을 평가하기 위하여, 특히 이 자연인의 노무급부, 경제상황, 건강, 개인적 취향, 이해관계, 신뢰도, 행동, 체류지 또는 이동에 관한 측면을 분석 또는 예측하기 위하여 개인정보를 사용하는 모든 종류의 자동화된 처리를 의미한다. 5. "가명처리"는 추가 정보의 별도 보관 및 데이터가 당사자에게 배정되지 아니하도록 보장하는 기술적 및 조직적 조치를 통하여 추가 정보의 부가 없이는 데이터를 구체적인 당사자에게 배정할 수 없는 방식의 개인정보 처리를 의미한다. 6. "파일시스템"은 수집이 중앙식 또는 탈중앙식으로 또는 기능적 또는 지리적 관점에 따라 정리하여 이루어지는지에 상관없이 특정 기준에 따라 접근 가능하도록 구조화된 개인정보의 모든 수집을 의미한다. 7. "책임자"는 개인정보 처리의 목적과 수단에 관하여 단독으로 또는 다른 책임자와 공동으로 결정하는 자연인이나 법인, 관청, 시설 또는 기타 기관을 의미한다. 8. "수탁처리자"는 책임자의 의뢰를 받아 개인정보를 처리하는 자연인이나 법인, 관청, 시설 또는 기타 기관을 의미한다. 9. "수령자"는 제3자든 아니든 상관없이 개인정보가 공개되는 자연인이나 법인, 관청, 시설 또는 기타 기관을 가리키나, 유럽연합법 또는 다른 법규에 따른 특정 조사임무의 일환으로 개인정보를 획득하는 관청은 수령자로 간주하지 아니하며, 이 관청의 데이터 처리는 처리의 목적에 따라 현행 정보보호규정과 부합하게 이루어진다. 10."개인정보 보호의 침해"는 처리된 개인정보의 부주의한 또는 불법적인 폐기, 손실, 변경, 무단 공개 또는 무단 접근을 초래한 보안침해를 의미한다. 11."유전 데이터"는 자연인의 생리학적 특성 또는 건강에 관하여 분명한 정보를, 특히 이 사람의 생물학적 샘플 분석을 통하여 획득된 정보를 제공하는 유전되거나 획득된 유전적 속성에 관한 개인정보를 의미한다. 12. "생체측정 데이터"는 자연인의 분명한 신원확인을 가능케 하거나 확증하는 신체적, 생리적 또는 행동적 특징에 관하여 특수 기술절차를 사용하여 획득한 개인정보를 가리키며, 특히 얼굴 이미지 또는 지문검사 데이터를 의미한다. 13."건강 데이터"는 보건서비스 제공을 포함하여 자연인의 신체적 또는 정신적 건강에 관련되고 이 사람의 건강상태에 관한 정보가 드러나는 개인정보를 의미한다. 14."특별 범주의 개인정보"는 다음을 의미한다. a) 인종적 또는 민족적 유래, 정치적 견해, 종교적 또는 세계관적 신념 또는 노조 소속이 드러나는 데이터b) 유전 데이터 c) 자연인의 분명한 신원확인을 위한 생체측정 데이터 d) 건강 데이터 e) 성생활 또는 성적 지향에 관한 데이터 15."감독관청"은 회원국에서 지침(EU) 제2016/680호 제41조에 따라 설치한 독립적인 국가 기관을 의미한다. 16. "국제기구"은 2개 이상의 국가가 체결한 합의를 통하여 또는 이러한 합의를 바탕으로 창출된 국제법상 조직과 그 산하기관 및 기타 모든 시설을 의미한다. 17."동의"는 선언 또는 기타 명백한 확증 행위의 형식으로 당사자가 자신에 관련된 개인정보의 처리에 동의한다는 것을 알리는 모든 의사표명으로서 자발적으로 특정한 경우에 대하여 정보를 제공받은 상태에서 오해의 여지 없이 제출된 것을 의미한다.

제47조 개인정보 처리의 일반 원칙

개인정보는 다음과 같이 처리하여야 한다. 1. 적법한 방식으로 신의와 성실의 원칙에 따라 처리하여야 한다. 2. 확정되고 분명하며 적법한 목적을 위하여 수집하고 이 목적에 부합하지 아니하는 방식으로 처리하여서는 아니 된다. 3. 처리목적에 부합하고 처리목적의 달성을 위하여 필요하며 이 목적에 비추어 처리가 과도하지 아니하여야 한다. 4. 실체적으로 정확하고 필요한 경우 최신 상태를 유지하여야 하며, 이때 처리목적에 비추어 부정확한 개인정보는 지체 없이 삭제 또는 경정되도록 적절한 모든 조치를 취하여야 한다. 5. 처리목적을 위하여 필요한 기간 이상으로 당사자의 신원을 확인할 수 있는 형식으로 저장하여서는 아니 된다. 6. 개인정보의 적절한 보안을 보장하는 방식으로 처리하여야 하며, 이에는 적합한 기술적 및 조직적 조치를 통하여 무단 또는 불법처리, 부주의한 손실, 부주의한 파괴 또는 부주의한 손상의 방지를 보장하는 것도 포함된다.

제2장 개인정보 처리의 법적 근거

제48조 특별 범주의 개인정보 처리

(1) 특별 범주의 개인정보 처리는 임무 수행을 위하여 반드시 필요한 경우에만 허용된다

(2) 특별 범주의 개인정보를 처리하는 경우, 당사자의 법익을 위하여 적합한 보증을 마련하여야 한다. 적합한 보증은 특히 다음 중 어느 하나일 수 있다.

1. 데이터보안 또는 정보보호통제를 위한 특별요건 2. 특별한 분리시험기간의 확정 3. 처리과정 관계인에 대한 계몽 4. 책임기관 내에서 개인정보에 대한 접근제한 5. 다른 데이터와 분리된 처리 6. 개인정보의 가명처리 7. 개인정보의 암호화 8. 다른 목적을 위한 전달 또는 처리 시 처리의 적법성을 보장하는 특별 절차규정

제49조 다른 목적을 위한 처리

수집목적과 다른 목적을 위한 개인정보 처리는 다른 목적이 제45조에 언급된 목적이고 책임자가 이 목적을 위하여 데이터를 처리할 수 있는 권한을 가졌으며 이 목적을 위하여 처리가 필요하고 과도하지 아니한 경우 허용된다. 제45조에 언급되지 아니한 다른 목적을 위한 개인정보 처리는 법규에 규정된 경우 허용된다.

제50조 기록보관, 과학 및 통계 목적의처리

개인정보는 관련 공익이 존재하고 당사자의 법익을 위한 적합한 보증이 마련된 경우 제45조에 언급된 목적의 범위 내에서 기록보관, 과학 또는 통계 형식에 맞게 처리할 수 있다. 이러한 보증은 최대한 즉시 이루어지는 개인정보의 익명처리, 제3자의 무단 인지를 방지하기 위한 사전조치 또는 기타 전문임무와 공간적으로나 조직적으로 분리된 처리를 통하여 이루어질 수 있다.

제51조 동의

(1) 개인정보 처리가 법규에 따라 동의를 토대로 이루어질 수 있는 경우, 책임자는 당사자의 동의를 증명할 수 있어야 한다.

(2) 다른 사실관계에도 관련된 서면 의사표시를 통하여 당사자의 동의가 이루어지는 경우, 다른 사실관계와 분명히 구별되도록 이해하기 쉽고 쉽게 접근 가능한 형식 및 간단명료한 언어로 동의에 대한 촉탁이 이루어져야 한다.

(3) 당사자는 동의를 언제든지 철회할 수 있는 권리를 갖는다. 동의를 토대로 철회 시점까지 이루어진 처리의 적법성은 동의 철회의 영향을 받지 아니한다. 동의 제출 전에 당사자에게 이에 관하여 고지하여야 한다.

(4) 동의는 당사자의 자유로운 결정에 기초하는 경우에만 효력을 갖는다. 동의가 자발적으로 이루어졌는지를 판단할 때 동의의 정황을 고려하여야 한다. 당사자에게 처리의 규정된 목적을 안내하여야 한다. 개별 사례의 정황상 필요하거나 당사자가 요구하는 경우, 동의거부의 효과에 관하여도 고지하여야 한다.

(5) 특별 범주의 개인정보가 처리되는 경우, 동의가 분명하게 이 데이터에 관련되어야 한다.

제52조 책임자의 지시에 따른 처리

책임자 또는 수탁처리자에게 종속되어 개인정보에 접근할 수 있는 모든 사람은 이 데이터를 책임자의 지시에 따라서만 처리하여야 하나, 법규에 따라 처리의무가 있는 경우는 예외로 한다.

제53조 데이터비밀

데이터를 처리하는 사람은 개인정보를 무단으로 처리하여서는 아니 된다(데이터비밀). 데이터를 처리하는 사람은 활동을 개시할 때 데이터비밀유지를 서약하여야 한다. 데이터비밀유지는 활동 종료 후에도 계속된다.

제54조 자동화된 개별결정

(1) 전적으로 자동 처리에 근거한 결정이 당사자에게 불리한 법률효과와 결부되거나 당사자를 현저히 저해하는 경우, 이러한 결정은 법규에 규정된 경우에만 허용된다.

(2) 당사자의 법익 및 정당한 이해관계를 보호하기 위한 적합한 조치가 취해지지 아니한 경우, 제1항에 따른 결정은 특별 범주의 개인정보에 기초하여서는 아니 된다.

(3) 특별 범주의 개인정보를 기초로 당사자의 차별을 초래하는 프로파일링을 금한다.

제3장 당사자의 권리

제55조 데이터 처리에 관한 일반 정보

책임자는 다음에 관한 정보를 일반적인 형식으로 누구나 접근 가능하게 제공하여야 한다. 1. 책임자가 실시한 처리의 목적 2. 정보제공, 경정, 삭제 및 처리 제한에 대하여 당사자의 개인정보 처리와 관련하여 존재하는 당사자의 권리 3. 책임자와 정보보호담당자의 이름과 연락처 4. 연방담당관에게 탄원할 수 있는 권리 5. 연방담당관에게 연락하는 방법

제56조 당사자에 대한 통지

(1) 특별 법규에서, 특히 비공개 조치의 경우에 당사자에게 관련 개인정보의 처리에 관 하여 통지할 것을 규정하거나 명한 경우, 이 통지에는 적어도 다음과 같은 정보가 포함되어야 한다.

1. 제55조에 언급된 정보 2. 처리의 법적 근거 3. 데이터에 적용되는 저장기간 또는 이것이 불가능한 경우 이 기간 확정의 기준 4. 경우에 따라서는 개인정보 수령자의 범주 5. 필요한 경우, 특히 당사자가 알지 못한 채 개인정보가 수집된 경우, 추가 정보

(2) 다음 중 어느 하나가 위협받는 경우 그리고 이 위험의 예방에 대한 이해관계가 정보에 대한 당사자의 이해관계보다 중한 경우, 책임자는 제1항의 경우에 통지를 유예, 제한 또는 불이행할 수 있다.

(2)1. 제45조에 언급된 임무의 수행 2. 공공안전 3. 제3자의 법익

(3) 개인정보가 헌법수호청, 연방정보원, 군방첩대로 전달되거나 연방의 안보가 영향을 받을 수 있는 정보가 연방국방부의 다른 관청으로 전달되는 경우, 이러한 개인정보에 관한 통지는 관련 기관의 동의가 있을 때에만 허용된다.

(4) 제2항에 따른 제한 시 제57조제7항을 준용한다.

제57조 정보청구권

(1) 책임자는 당사자의 신청이 있으면 당사자에 관련된 데이터를 처리하는지에 관한 정보를 제공하여야 한다. 나아가 당사자는 다음에 관한 정보를 획득할 권리를 갖는다.

1. 처리의 대상이 되는 개인정보 및 그 범주 2. 데이터 출처에 관한 가용 정보 3. 처리의 목적과 법적 근거 4. 데이터가 공개된 수령자 또는 수령자의 범주, 특히 제3국의 수령자 또는 국제기구 5. 데이터에 적용되는 저장기간 또는 이것이 불가능한 경우 이 기간 확정의 기준 6. 책임자를 통한 데이터의 경정, 삭제 또는 처리 제한에 대한 권리의 존재 7. 제60조에 따라 연방담당관에게 탄원할 수 있는 권리 8. 연방담당관에게 연락하는 방법에 관한 정보

(2) 정보제공 시 과도한 경비가 필요하고 적합한 기술적 및 조직적 조치를 통하여 다른 목적을 위한 처리가 배제된 경우, 법정 보관규정을 근거로 삭제할 수 없거나 데이터 백업 또는 정보보호통제의 목적에만 기여하기 때문에 처리되는 개인정보에 대하여는 제1항을 적용하지 아니한다.

(3) 당사자가 데이터 발견을 가능케 하는 진술을 하지 아니하고 이 때문에 정보제공에 필요한 경비가 당사자의 정보이해관계에 비추어 과도한 경우, 정보를 제공하지 아니할 수 있다.

(4) 책임자는 제56조제2항의 전제조건이 충족되는 경우 제1항제1문에 따른 정보제공을 생략하거나 제1항제2문에 따른 정보제공을 일부 또는 완전히 제한할 수 있다.

(5) 개인정보가 헌법수호청, 연방정보원, 군방첩대로 전달되거나 연방의 안보가 영향을 받을 수 있는 정보가 연방국방부의 다른 관청으로 전달되는 경우, 이러한 개인정보에 관한 정보제공은 관련 기관의 동의가 있을 때에만 허용된다.

(6) 책임자는 당사자에게 정보제공의 생략 또는 제한에 관하여 지체 없이 서면으로 고지하여야 한다. 이 정보의 제공만으로도 제56조제2항에서 의미하는 위험이 초래될 경우, 이를 적용하지 아니한다. 제1문에 따른 고지에 대하여 이유를 제시하여야 하나, 이유의 통지가 정보제공의 생략 또는 제한을 통하여 추구하는 목적을 위협할 경우는 예외로 한다.

(7) 당사자에게 제6항에 따라 정보제공의 생략 또는 제한에 관하여 고지하는 경우, 당사자는 연방담당관을 통하여 정보청구권을 행사할 수 있다. 책임자는 이 가능성 및 제60조에 따라 연방담당관에게 탄원하거나 법원의 권리보호를 구할 수 있다는 사실을 당사자에게 고지하여야 한다. 당사자가 제1문에 따른 권리를 사용하는 경우, 당사자의 요구가 있으면 정보를 연방담당관에게 제공하여야 한다. 단, 이를 통하여 연방 또는 주의 안보가 위협받을 수 있음을 관할 최고 연방관청이 개별 사례에서 확인하는 경우는 예외로 한다. 연방담당관은 적어도 필요한 모든 심사가 이루어졌거나 연방담당관의 검토가 이루어진 사실을 당사자에게 고지하여야 한다. 이 통지에는 정보보호법상 위반의 확인 여부에 관한 정보가 포함될 수 있다. 연방담당관이 당사자에게 통지할 때 책임자가 광범한 정보제공에 동의하지 아니한 경우 책임자의 인식수준에 대한 추론이 가능하여서는 아니 된다. 책임자는 제4항에 따라 정보제공을 생략하거나 제한할 수 있는 경우에만 동의를 거부할 수 있다. 또한 연방담당관은 당사자에게 법원의 권리보호에 대한 권리를 고지하여야 한다.

(8) 책임자는 결정의 실체적이거나 법률적인 이유를 문서로 남겨야 한다.

제58조 경정권과 삭제권 및 처리의 제한

(1) 당사자는 자신에 관련된 부정확한 데이터의 지체 없는 경정을 책임자에게 요구할 수 있는 권리를 갖는다. 특히 진술 또는 판단의 경우 정확성의 문제는 진술 또는 판단의 내용에 관련되지 아니한다. 데이터의 정확성 또는 부정확성을 확인할 수 없는 경우, 처리의 제한으로 경정을 갈음한다. 이 경우 책임자는 제한을 다시 취소하기 전에 당사자에게 이를 고지하여야 한다. 또한 처리목적에 비추어 적절한 경우, 당사자는 불완전한 개인정보의 완성을 요구할 수 있다.

(2) 처리가 부적법하거나 데이터에 관한 지식이 임무 수행을 위하여 더 이상 필요하지 아니하거나 법정의무의 이행을 위하여 데이터를 삭제하여야 하는 경우, 당사자는 자신에 관련된 데이터의 지체 없는 삭제를 책임자에게 요구할 수 있는 권리를 갖는다.

(3) 다음의 경우에 책임자는 개인정보를 삭제하는 대신에 처리를 제한할 수 있다.

1. 삭제 시 당사자의 보호 가치 있는 이해관계가 저해될 것이라고 가정할 이유가 있는 경우 2. 제45조의 목적에 기여하는 절차에서 증거목적을 위하여 데이터를 계속 보관하여야 하는 경우 3. 특별한 저장방식 때문에 삭제가 불가능하거나 과도한 경비로만 가능한 경우 제1문에 따른 처리 시 제한된 데이터는 삭제에 반하였던 목적을 위하여만 처리할 수 있다.

(4) 자동화된 파일시스템의 경우 처리의 제한이 명백히 식별 가능하고 다른 목적을 위한 처리가 추가 심사 없이는 불가능도록 기술적으로 보장하여야 한다.

(5) 책임자가 경정을 실시한 경우, 책임자는 앞서 개인정보를 전달한 기관에 경정을 통지하여야 한다. 제1항부터 제3항에 따른 경정, 삭제 또는 처리 제한의 경우 책임자는 데이터를 전달받은 수령자에게 이 조치를 통지하여야 한다. 수령자는 데이터를 경정, 삭제 또는 처리 제한하여야 한다.

(6) 책임자는 당사자에게 개인정보의 경정 또는 삭제의 생략에 관하여 또는 이를 갈음하는 처리 제한에 관하여 서면으로 고지하여야 한다. 이 정보의 제공만으로도 제56조제2항에서 의미하는 위험이 초래될 경우, 이를 적용하지 아니한다. 제1문에 따른 고지에 대하여 이유를 제시하여야 하나, 이유의 통지가 고지의 생략을 통하여 추구하는 목적을 위협할 경우는 예외로 한다.

(7) 제57조제7항 및 제8항을 준용한다.

제59조 당사자의 권리행사를 위한 절차

(1) 책임자는 간단명료한 언어를 사용하여 정밀하고 이해하기 쉬우며 쉽게 접근 가능한 형식으로 당사자와 소통하여야 한다. 특별한 형식규정에 상관없이 책임자는 신청에 대한 응답 시 원칙적으로 신청에 선택된 형식을 사용하여야 한다.

(2) 신청 시 책임자는 당사자에게 제57조제6항 및 제58조제6항에 상관없이 진행된 과정에 관하여 지체 없이 서면으로 고지하여야 한다.

(3) 제55조에 따른 정보제공, 제56조 및 제66 조에 따른 통지와 제57조 및 제58조에 따른 신청 처리는 무상으로 이루어진다. 제57조 및 제58조에 따른 신청이 명백히 이유가 없거나 과도한 경우 책임자는 행정비용에 근거하여 적절한 수수료를 요구하거나 신청에 근거하여 조치를 취하기를 거부할 수 있다. 이 경우 책임자는 신청의 명백히 이유가 없거나 과도한 성격을 입증할 수 있어야 한다.

(4) 책임자가 제57조 또는 제58조에 따른 신청을 제출한 당사자의 신원에 대하여 이유 있는 의심을 하는 경우, 책임자는 신원 확인에 필요한 추가 정보를 당사자에게 요청할 수 있다.

제60조 연방담당관에 대한 탄원

(1) 제45조에 언급된 목적을 위한 공공기관의 개인정보 처리 시 자신의 권리가 침해되었다고 판단하는 경우, 모든 당사자는 다른 방식의 권리구제와 상관없이 연방담당관에게 항고를 청구할 수 있다. 사법 활동의 일환으로 데이터를 처리한 경우, 법원의 개인정보 처리에 대하여는 이를 적용하지 아니한다. 연방담당관은 당사자에게 항고의 진행상황과 결과에 관하여 고지하여야 하고, 이때 제61조에 따른 법원의 권리보호 가능성을 안내하여야 한다.

(2) 연방담당관은 유럽연합의 다른 회원국에 있는 감독관청의 관할에 속하는 처리에 관하여 제청 받은 항고를 지체 없이 다른 국가의 관할 감독관청에 전달하여야 한다. 이 경우에 연방담당관은 당사자에게 전달을 고지하고 당사자의 촉탁이 있는 경우 당사자를 계속 지원하여야 한다.

제61조 연방담당관의 결정에 대한 또는연방담당관의 부작위 시 권리보호

(1) 모든 자연인이나 법인은 다른 권리구제와 상관없이 연방담당관의 기속력 있는 결정에 대하여 소송을 제기할 수 있다.

(2) 연방담당관이 제60조에 따른 항고를 취급하지 아니하였거나 항고 제청 후 3개월 내에 항고의 진행상황 또는 결과에 관하여 당사자에게 고지하지 아니한 경우, 제1항을 당사자에게 유리하게 준용한다.

제4장 책임자와 수탁처리자의 의무

제62조 수탁처리

(1) 책임자의 의뢰를 받아 다른 사람 또는 기관이 개인정보를 처리하는 경우, 책임자는 이 법률의 규정 및 정보보호에 관한 기타 규정이 준수되도록 노력하여야 한다. 이 경우 정보제공, 경정, 삭제, 처리 제한 및 손해배상에 대한 당사자의 권리는 책임자를 상대로 주장한다.

(2) 책임자는 처리가 법정 요건에 합치되게 이루어지고 당사자의 권리에 대한 보호가 보장되도록 적합한 기술적 및 조직적 조치를 취하는 수탁처리자에게만 개인정보 처리를 의뢰하여야 한다.

(3) 수탁처리자는 책임자의 사전 서면 승인 없이 또 다른 수탁처리자를 부가하여서는 아니 된다. 책임자가 수탁처리자에게 추가 수탁처리자의 부가를 위한 일반 승인을 발급한경우, 수탁처리자는 책임자에게 모든 부가 또는 대체 계획을 통보하여야 한다. 이 경우 책임자는 부가 또는 대체를 금할 수 있다.

(4) 수탁처리자가 추가 수탁처리자를 부가하는 경우, 수탁처리자는 제5항에 따라 책임자와 맺은 계약에 근거한 의무가 추가 수탁처리자에게 이미 다른 규정을 근거로 구속력이 있지 아니한 경우 추가 수탁처리자에게 동일한 의무를 부과하여야 한다. 추가 수탁처리자가 이 의무를 이행하지 아니하는 경우, 그에게 의뢰한 수탁처리자는 책임자에 대하여 추가 수탁처리자의 의무 준수에 대한 책임을 진다.

(5) 수탁처리자의 처리는 수탁처리자를 책임자에게 기속하고 처리의 대상, 기간, 종류와 목적, 개인정보의 종류, 당사자의 범주 및 책임자의 권리와 의무를 확정하는 계약 또는 기타 법률수단을 근거로 이루어져야 한다. 계약 또는 기타 법률수단에서는 특히 수탁처리자가 다음을 이행하도록 규정하여야 한다.

1. 책임자의 기록된 지시에 따라서만 행동하고, 지시가 위법하다고 수탁처리자가 판단하는 경우 책임자에게 지체 없이 이를 통보 2. 개인정보를 처리할 수 있는 권한을 가진 사람이 적절한 법정 묵비의무의 대상이 아닌 경우 기밀의 의무를 지도록 보장 3. 당사자의 권리에 관한 규정 준수가 보장되도록 적합한 수단을 사용하여 책임자를 지원 4. 법규에 따라 데이터 저장의무가 존재하지 아니하는 경우, 책임자의 선택에 따른 처리급부 제공이 완료된 후 모든 개인정보를 반환 또는 삭제하고 기존 사본을 폐기 5. 의무 준수를 증명하는 데 필요한 모든 정보를, 특히 제76조에 따라 작성한 기록을 책임자에게 제공 6. 책임자가 또는 책임자의 의뢰를 받은 검사자가 실행하는 검증을 가능케 하고 이에 기여 7. 제3항 및 제4항에 열거된 추가 수탁처리자의 급부 이용을 위한 조건을 유지 8. 제64조에 따라 필요한 모든 조치를 실행 9. 제64조부터 제67조 및 제69조에 언급된 의무의 준수 시 처리의 종류와 제공된 정보를 고려하여 책임자를 지원

(6) 제5항에서 의미하는 계약은 서면 또는 전자문서로 작성하여야 한다.

(7) 이 규정을 위반하면서 처리의 목적과 수단을 규정하는 수탁처리자는 이 처리와 관련하여 책임자로 간주한다.

제63조 공동책임자

2인 이상의 책임자가 공동으로 처리의 목적과 수단을 확정하는 경우, 이들을 공동책임자로 간주한다. 공동책임자는 각자의 임무와 정보보호법상 책임이 이미 법규에서 확정되지 아니한 경우 합의를 통하여 투명한 형식으로 이를 확정하여야 한다. 합의를 바탕으로 특히 누가 어떤 고지의무를 이행하여야 하며 어떻게 누구를 상대로 당사자가 권리를 방어할 수 있는지를 알 수 있어야 한다. 관련 합의는 당사자가 모든 공동책임자를 상대로 권리를 주장하는 데 방해가 되지 아니한다.

제64조 데이터 처리의 보안요건

(1) 책임자와 수탁처리자는 처리의 기술수준, 구현비용, 종류, 범위, 정황과 목적 및 처리와 결부된 당사자의 법익에 대한 위험의 발생확률과 심각성을 고려하여 개인정보 처리 시 위험에 적절한 보호수준을 보장하고, 특히 특별 범주의 개인정보 처리를 고려하여 필요한 기술적 및 조직적 조치를 취하여야 한다. 이때 책임자는 연방정보기술보안청의 관련 기술지침과 권고를 고려하여야 한다.

(2) 개인정보의 가명처리와 암호화가 처리목적에 비추어 가능한 경우, 제1항에 언급된 조치에는 무엇보다도 이러한 수단이 포함된다. 제1항에 따른 조치를 통하여 다음이 확보되어야 한다.

1. 처리와 관련된 시스템과 서비스의 기밀, 무결성, 가용성과 내구성을 장기적으로 확보 2. 물리적 또는 기술적 돌발사건 시 개인정보의 가용성과 이에 대한 접근을 신속히 복구

(3) 자동화된 처리 시 책임자와 수탁처리자는 위험평가에 따라 다음과 같은 목적을 위한 조치를 취하여야 한다.

1. 처리시설에 대한 무단접근 차단(접근통제) 2. 저장매체의 무단 판독, 복사, 변경 또는 삭제 방지(저장매체통제) 3. 개인정보의 무단 입력 및 무단 인지, 저장된 개인정보의 변경과 삭제 방지(저장통제) 4. 데이터 전송시설을 통하여 자동화된 처리시스템의 무단 이용 방지(사용자통제) 5. 자동화된 처리시스템의 이용권자가 소지한 접근권에 포함되는 개인정보에만 접근하도록 보장(접근통제) 6. 어떤 기관으로 개인정보가 데이터 전송시설을 통하여 전달 또는 제공되었고 될 수 있는지에 대한 검증과 확인 가능성 보장(전송통제) 7. 누가 어떤 개인정보를 어떤 시간에 자동화된 처리시스템에 입력 또는 변경하였는지에 대한 사후 검증 및 확인 가능성 보장(입력통제) 8. 개인정보 전달 및 저장매체 수송 시 데이터의 기밀과 무결성의 보호 보장(수송통제) 9. 사용된 시스템의 장애 시 복구 가능성 보장(복구 가능성) 10.시스템의 모든 기능이 사용 가능하고 발생하는 오작동의 신고 보장(신뢰도) 11.저장된 개인정보가 시스템의 오작동을 통하여 손상되지 않도록 보장(데이터 무결성) 12.의뢰를 받아 처리되는 개인정보가 위탁자의 지시에 따라서만 처리되도록 보장(수탁통제) 13.개인정보의 파괴 또는 손실 방지 보장(가용성 통제) 14.상이한 목적으로 수집된 개인정보의 분리 처리 보장(분리 가능성) 제1문제2호부터 제5호에 따른 목적은 특히 기술수준에 부합하는 암호화절차를 사용하여 달성할 수 있다.

제65조 연방담당관에게 개인정보 보호침해의 신고

(1) 책임자는 개인정보 보호의 침해를 지체 없이 가능하면 인지 후 72시간 내에 연방담당관에게 신고하여야 한다. 단, 침해로 인하여 자연인의 법익에 대한 위험이 우려되지 아니하는 경우는 예외로 한다. 연방담당관에게 신고가 72시간 내에 이루어지지 아니하는 경우, 지연의 이유를 제시하여야 한다.

(2) 수탁처리자는 개인정보 보호의 침해를 지체 없이 책임자에게 신고하여야 한다.

(3) 제1항에 따른 신고에는 적어도 다음과같은 정보가 포함되어야 한다.

1. 개인정보 보호 침해의 종류에 관한 서술, 가능한 경우 당사자의 범주와 대략적인 인원수, 침해된 개인정보 범주 및 침해된 개인정보 데이터세트의 대략적인 수량에 관한 정보 포함 2. 정보보호담당자 또는 추가 정보를 제공할 수 있는 그 밖의 사람 또는 기관의 이름과 연락처 3. 침해의 예상 효과에 관한 서술 4. 책임자가 침해의 처리를 위하여 취하였거나 제안한 조치 및 부정적인 파급효과 가능성을 줄이기 위하여 취한 조치에 관한 서술

(4) 제3항에 따른 정보를 신고와 함께 전달할 수 없는 경우, 책임자는 정보를 획득하는 즉시 이를 사후에 전달하여야 한다.

(5) 책임자는 개인정보 보호의 침해를 문서로 남겨야 한다. 문서 기록에는 사고와 연관된 모든 사실, 파급효과 및 취한 시정조치가 포함되어야 한다.

(6) 유럽연합의 다른 회원국에 있는 책임자가 전달한 개인정보가 개인정보 보호의 침해를 당한 경우, 제3항에 언급된 정보를 그곳 책임자에게 지체 없이 전달한다.

(7) 제42조제4항을 준용한다.

(8) 개인정보 보호의 침해에 관하여 통지하여야 하는 책임자의 추가 의무는 영향을 받지 아니한다.

제66조 개인정보 보호의 침해 시 당사자에 대한 통지

(1) 개인정보 보호의 침해로 인하여 당사자의 법익에 현저한 위험이 초래될 것으로 예상되는 경우, 책임자는 당사자에게 지체 없이 사건을 통지하여야 한다.

(2) 제1항에 따른 통지에서는 간단명료한 언어로 개인정보 보호 침해의 종류를 서술하고 적어도 제65조제3항제2호부터 제4호에 언급된 정보와 조치를 포함하여야 한다.

(3) 다음의 경우에는 제1항에 따른 통지를 생략할 수 있다.

1. 책임자가 적합한 기술적 및 조직적 사전 보안조치를 내렸고 이 사전조치가 침해당한 데이터에 적용된 경우, 이는 특히 데이터에 대한 무단 접근을 불가능하게 만든 암호화 조치 같은 사전조치에 해당한다. 2. 책임자가 침해 직후 취한 조치를 통하여 제1항에서 의미하는 현저한 위험이 더 이상 존재하지 아니하도록 조치한 경우 3. 통지가 과도한 경비와 결부된 경우, 이 경우 그 대신에 당사자에게 유사한 효과로 정보가 제공될 수 있는 공고나 이와 유사한 조치가 이루어져야 한다.

(4) 책임자가 당사자에게 개인정보 보호의 침해에 관하여 통지하지 아니한 경우, 연방담당관은 제3항에 언급된 전제조건이 충족되지 아니한 것으로 판단된다고 공식 확인할 수 있다. 이때 연방담당관은 침해로 인하여 제1항에서 의미하는 현저한 위험이 초래될 확률을 고려하여야 한다.

(5) 제56조제2항에 언급된 전제조건이 존재하는 경우 침해로 인한 제1항에서 의미하는 현저한 위험에 대한 당사자의 이해관계가 더 중하지 아니한 경우, 제1항에 따른 당사자에 대한 통지를 유예, 제한 또는 불이행할 수 있다.

(6) 제42조제4항을 준용한다.

제67조 정보보호 효과평가의 실행

(1) 처리의 형식상, 특히 신기술 사용 시 처리의 종류, 범위, 정황과 목적에 근거하여 당사자의 법익에 현저한 위험이 초래될 것으로 예상되는 경우, 책임자는 예정된 처리과정이 당사자에게 미칠 효과에 대한 평가를 사전에 실행하여야 한다.

(2) 위험잠재력이 유사하게 높은 여러 유사한 처리과정에 대한 조사를 위하여 공동 정보보호 효과평가를 실시할 수 있다.

(3) 책임자는 효과평가의 실행에 정보보호담당자를 참여시켜야 한다.

(4) 효과평가는 처리 대상이 되는 사람의 권리를 고려하여야 하고 적어도 다음과 같은 사항을 포함하여야 한다.

1. 계획된 처리과정과 처리목적에 대한 체계적 서술 2. 목적에 비추어 처리과정의 필요성과 비례성에 대한 평가 3. 당사자의 법익에 대한 위험 평가 4. 존재하는 위험을 제거하기 위한 조치, 이에는 개인정보 보호를 보장하고 법정 지침의 준수를 증명하기 위한 보증, 사전 보안조치 및 절차가 포함된다.

(5) 필요한 경우 책임자는 효과평가에 기초한 기준에 맞게 처리가 이루어지는지를 점검하여야 한다.

제68조 연방담당관과의 공조

책임자는 임무 수행 시 연방담당관과 공조하여야 한다.

제69조 연방담당관의 청문

(1) 다음의 경우에 책임자는 새로 설치할 파일시스템의 개통 전에 연방담당관의 의견을 청취하여야 한다.

1. 제67조에 따른 정보보호 효과평가에 비추어 볼 때 책임자가 시정조치를 취하지 아니하면 처리 시 당사자의 법익에 현저한 위험이 초래될 것으로 예상되는 경우 2. 처리의 형식상, 특히 새로운 기술, 메커니즘 또는 절차를 사용하는 경우 당사자의 법익에 현저한 위험이 초래되는 경우 연방담당관은 제1문에 따른 청문의무의 대상이 되는 처리과정의 목록을 작성할 수 있다.

(2) 제1항의 경우에 연방담당관에게 다음을 제시하여야 한다.

1. 제67조에 따라 실행된 정보보호 효과평가 2. 경우에 따라서는 책임자, 공동책임자 및 처리에 참여하는 수탁처리자 각각의 관할에 관한 정보 3. 계획된 처리의 목적과 수단에 관한 정보 4. 당사자의 법익을 보호하기 위하여 예 정된 조치와 보증에 관한 정보 5. 정보보호담당자의 이름과 연락처 또한 요구가 있는 경우 처리의 적법성 및 특히 당사자의 개인정보 보호에 대한 위험과 이에 관련된 보증을 평가하는 데 필요한 기타 모든 정보를 연방담당관에게 전달하여야 한다.

(3) 특히 책임자가 위험을 충분히 조사하지 아니하였거나 충분한 시정조치를 취하지 아니하였기 때문에 계획된 처리가 법정 기준에 위배된다고 판단하는 경우, 연방담당관은 청문 개시 후 6주의 기간 내에 어떤 조치를 더 취할지에 대한 서면 권고를 책임자 및 경우에 따라서는 수탁처리자에게 제출할 수 있다. 계획된 처리가 특별히 복잡한 경우, 연방담당관은 이 기간을 1개월 연장할 수 있다. 이 경우 연방담당관은 청문 개시 후 한 달 내에 책임자 및 경우에 따라서는 수탁처리자에게 기간연장에 관하여 고지하여야 한다.

(4) 계획된 처리가 책임자의 임무 수행을 위하여 현저히 중요하고 때문에 특별히 시급한 경우, 책임자는 청문 시작 후, 그러나 제3항제1 문에 언급된 기간의 만료 전에 처리를 시작할 수 있다. 이 경우 연방담당관의 권고를 추후에 고려하여야 하며 경우에 따라서는 처리방식을 이에 맞게 조정하여야 한다.

제70조 처리활동의 명부

(1) 책임자는 자신의 관할에 속하는 모든 범주의 처리활동에 관한 명부를 작성하여야 한다. 이 명부에는 다음과 같은 정보가 포함되어야 한다.

1. 책임자 및 경우에 따라서는 공동책임자의 이름과 연락처 및 정보보호담당자의 이름과 연락처 2. 처리의 목적 3. 개인정보가 공개된 또는 공개될 수령자의 범주 4. 당사자의 범주와 개인정보의 범주에 관한 서술 5. 경우에 따라서는 프로파일링의 사용 6. 경우에 따라서는 제3국의 기관 또는 국제기구에 전달되는 개인정보의 범주 7. 처리의 법적 근거에 관한 정보 8. 다양한 범주의 개인정보에 대한 삭제 또는 저장 필요성 점검을 위하여 규정된 기간 9. 제64조에 따른 기술적 및 조직적 조치에 관한 일반적인 서술

(2) 수탁처리자는 책임자의 의뢰를 받아 실행하는 모든 범주의 처리에 관하여 다음 사항이 포함된 명부를 작성하여야 한다.

1. 수탁처리자, 수탁처리자에게 의뢰한 모든 책임자 및 경우에 따라서는 정보보호담당자의 이름과 연락처 2. 경우에 따라서는 제3국의 기관 또는 국제기구에 전달되는 개인정보 및 해당 국가 또는 조직에 관한 정보 3. 제64조에 따른 기술적 및 조직적 조치에 관한 일반적인 서술

(3) 제1항 및 제2항에 언급된 명부는 서면 또는 전자문서로 작성하여야 한다.

(4) 책임자와 수탁처리자는 요구가 있는 경우 명부를 연방담당관에게 제공하여야 한다.

제71조 기술설계와 정보보호친화적인사전설정을 통한 정보보호

(1) 책임자는 처리수단 확정 시점에 그리고 처리 시점에 예컨대 데이터절약 같은 정보보호원칙의 효과적 구현에 적합하고 법정 요건 준수 및 당사자 권리의 보호를 보장하는 적절한 사전조치를 취하여야 한다. 이때 처리의 기술수준, 구현비용과 종류, 범위, 정황과 목적 및 당사자의 법익에 대한 처리와 결부된 위험의 다양한 발생확률과 심각성을 고려하여야 한다. 특히 개인정보 처리 및 데이터 처리시스템의 선정과 설계를 개인정보를 되도록 적게 처리한다는 목표에 맞게 조정하여야 한다. 개인정보는 처리목적상 가능한 경우 되도록 이른 시점에 익명처리하거나 가명 처리하여야 한다.

(2) 책임자는 사전설정을 통하여 지정된 처리목적을 위하여 처리할 필요가 있는 개인정보만 원칙적으로 처리되도록 보장하는 적합한 기술적 및 조직적 조치를 취하여야 한다. 이에는 수집된 데이터의 수량, 처리범위, 저장기간과 접근가능성이 해당한다. 조치는 특히 데이터가 사전설정을 통하여 자동화된 방식으로 불특정 다수의 사람이 접근하지 못하도록 보장하여야 한다.

제72조 다양한 당사자 범주의 구별

책임자는 개인정보 처리 시 당사자의 다양한 범주를 되도록 광범위하게 구별하여야 한다. 이에는 특히 다음과 같은 범주가 해당한다. 1. 범죄를 범하였다는 근거 있는 혐의가 존재하는 사람 2. 조만간 범죄를 범할 것이라는 근거 있는 혐의가 존재하는 사람 3. 유죄판결을 받은 범죄자 4. 범죄의 희생자 또는 특정 사실에 비추어 볼 때 범죄의 희생자일 가능성이 있는 사람 5. 특히 증인, 단서제공자 또는 제1호부터 제4호에 언급된 사람과 접촉 또는 연락하는 사람 등 그 밖의 사람

제73조 사실과 개인적 평가의 구별

책임자는 처리 시 개인정보의 기초가 사실인지 개인적 평가인지를 되도록 광범위하게 구별하여야 한다. 이 목적을 위하여 책임자는 관련 처리의 범위 안에서 가능하고 적절한 경우 개인적 평가에 기초한 판단을 별도로 표시하여야 한다. 그 밖에 개인적 평가에 기초한 판단의 토대가 되는 자료를 어떤 기관에서 관리하는지를 확인할 수 있어야 한다.

제74조 전달 시의 절차

(1) 책임자는 부정확하거나 더 이상 최신 상태가 아닌 개인정보가 전달 또는 제공되지 아니하도록 보장하는 적절한 조치를 취하여야 한다. 이 목적을 위하여 적절한 경비로 가능한 경우 데이터 품질을 전달 또는 제공 전에 점검하여야 한다. 또한 개인정보의 모든 전달 시 가능하고 적절한 경우 수령자가 데이터의 정확성, 완전성, 신뢰도 및 현재성을 판단하는 데 도움이 되는 정보를 첨부하여야 한다.

(2) 개인정보 처리에 대하여 특별한 조건이 적용되는 경우, 데이터 전달 시 전달 기관은 수령자에게 이 조건과 의무를 참고로 안내하여야 한다. 안내의무는 데이터에 관련 표시를 하는 방식으로 이행할 수 있다.

(3) 전달 기관은 유럽연합의 다른 회원국에 있는 수령자 및 유럽연합의 작동방식에 관한 조약 제3부제V편제4장 및 제5장에 따라 설치된 시설과 기타 기관에 대하여 국내의 관련 데이터 전달에 적용되지 아니하는 조건을 적용하여서는 아니 된다.

제75조 개인정보의 경정과 삭제 및 처리 제한

(1) 책임자는 부정확한 개인정보를 경정하여야 한다.

(2) 개인정보의 처리가 부적법하거나 법정의무의 이행을 위하여 개인정보를 삭제하여 야 하거나 임무 수행을 위하여 더 이상 알 필요가 없는 경우, 책임자는 개인정보를 지체 없이 삭제하여야 한다.

(3) 제58조제3항부터 제5항을 준용한다. 부정확한 개인정보를 전달하였거나 개인정보를 불법적으로 전달한 경우, 이 사항도 수령자에게 통지하여야 한다.

(4) 법규에 확정된 최장저장기간 또는 삭제기간에 상관없이 책임자는 개인정보의 삭제 또는 저장 필요성의 정기 점검을 위하여 적절한 기간을 규정하고 절차법상의 사전조치를 통하여 이 기간이 준수되도록 보장하여야 한다.

제76조 기록 작성

(1) 자동화된 처리시스템에서 책임자와 수탁처리자는 최소 다음과 같은 처리과정에 관한 기록을 작성하여야 한다.

1. 수집 2. 변경 3. 조회 4. 전달을 포함한 공개 5. 조합 6. 삭제

(2) 조회와 공개에 관한 기록을 통하여 이 과정의 이유, 날짜와 시각, 개인정보를 조회 또는 공개한 사람의 신원 및 데이터 수령자의 신원을 되도록 광범위하게 확인할 수 있어야 한다.

(3) 기록은 정보보호담당자 또는 연방담당관 및 당사자의 데이터 처리 적법성 검증, 자가 감시, 무결성과 개인정보 보안의 보장 및 형사절차를 위하여만 사용하여야 한다.

(4) 기록데이터는 데이터 생성 다음 연도의 종료 시점에 삭제하여야 한다.

(5) 책임자와 수탁처리자는 연방담당관의 요구가 있는 경우 기록을 제공하여야 한다.

제77조 위반에 대한 비밀신고

책임자는 자신의 책임범위에서 이루어지는 정보보호규정 위반에 관하여 자신에게 비밀신고가 전달될 수 있도록 조치하여야 한다.

제5장 제3국과 국제기구에 대한 데이터전달

제78조 일반 전제조건

(1) 다음과 같은 경우에 제3국의 기관 또는 국제기구에 대한 개인정보 전달은 데이터 전달에 적용되는 기타 전제조건이 존재하는 경우 허용된다.

1. 기관 또는 국제기구가 제45조에 언급된 목적을 관할하는 경우 2. 유럽위원회가 지침(EU) 제2016/680 호 제36조제3항에 따라 적절성 결정을 내린 경우

(2) 제1항제2호에서 의미하는 적절성 결정 및 데이터 전달에 대하여 고려할 공익의 존재에도 불구하고 개별 사례에서 정보보호법상 적절하고 기본 인권을 보전하는 데이터취급이 수령자에게 충분히 보장되지 아니하였거나 개인정보의 전달이 당사자의 더 중하고 보호 가치 있는 이해관계에 반하는 경우 전달을 포기하여야 한다. 판단 시 책임자는 수령자가 개별 사례에서 전달된 데이터의 적절한 보호를 보증하는지를 주로 고려하여야 한다.

(3) 유럽연합의 다른 회원국에서 전달 또는 제공한 개인정보를 제1항에 따라 전달할 경우, 사전에 이 회원국의 관할기관에서 이 전달을 승인하여야 한다. 사전 승인을 받지 아니한 전달은 국가의 공공안전 또는 회원국의 주요 이해관계에 대한 직접적이고 심각한 위험을 방지하기 위하여 전달이 필요하고 사전 승인을 적시에 획득할 수 없는 경우에만 허용된다. 제2문의 경우에 승인을 관할하는 다른 회원국의 기관에 지체 없이 전달을 고지하여야 한다.

(4) 제1항에 따라 데이터를 전달하는 책임자는 책임자가 이 전달을 사전에 승인한 경우에만 수령자가 전달된 데이터를 다른 제3 국 또는 기타 국제기구에 다시 전달하도록 적합한 조치를 통하여 보장하여야 한다. 승인 발급에 관한 결정 시 책임자는 중요한 모든 요인을, 특히 범죄의 심각성, 원래의 전달목적 및 데이터가 다시 전달될 제3국 또는 국제기구의 개인정보 보호수준을 고려하여야 한다. 이 다른 제3국 또는 이 다른 국제기구에 직접 전달하는 것도 허용될 경우에만 승인이 이루어져야 한다. 승인 부여의 관할은 이와 다르게 규정될 수 있다.

제79조 적합한 보증 시 데이터 전달

(1) 제78조제1항제2호에 반하여 지침(EU) 제2016/680호 제36조제3항에 따른 결정이 존재하지 아니하는 경우, 다음의 경우에는 제78조의 기타 전제조건이 존재하면 전달이 허용된다.

1. 법적 구속력이 있는 도구를 통하여 개인정보 보호를 위한 적합한 보증이 마련된 경우 2. 전달 시 중요한 모든 정황에 대한 판단 후 책임자가 개인정보 보호를 위한 적합한 보증이 존재한다는 판단에 도달한 경우

(2) 책임자는 제1항제2호에 따른 전달을 문서로 남겨야 한다. 문서기록에는 전달시점, 수령자의 신원, 전달이유 및 전달된 개인정보가 포함되어야 한다. 연방담당관의 요구가 있는 경우 문서를 제공하여야 한다.

(3) 책임자는 연방담당관에게 제1항제2호에 따른 판단에 근거하여 이루어진 전달에 관하여 적어도 매년 고지하여야 한다. 고지 시 수령자와 전달목적을 적절히 범주화할 수 있다.

제80조 적합한 보증이 없는 데이터 전달

(1) 제78조제1항제2호에 반하여 지침(EU) 제2016/680호 제36조제3항에 따른 결정이 존재하지 아니하고 제79조제1항에서 의미하는 적합한 보증도 없는 경우, 다음 중 어느 하나의 목적을 위하여 전달이 필요한 경우에는 제78조의 기타 전제조건이 존재하면 전달이 허용된다.

1. 자연인의 중대한 이해관계의 보호 2. 당사자의 정당한 이해관계의 보전 3. 국가 공공안전에 대한 현존하고 현저한 위험의 방지 4. 개별 사례에서 제45조에 언급된 목적 5. 개별 사례에서 제45조에 언급된 목적과 관련된 청구권의 주장, 행사 또는 방어

(2) 당사자의 기본권이 전달에 대한 공익보다 중한 경우, 책임자는 제1항에 따른 전달을 포기하여야 한다.

(3) 제1항에 따른 전달에 제79조제2항을 준용한다.

제81조 제3국 수령자에 대한 기타 데이터 전달

(1) 전달이 임무 수행을 위하여 반드시 필요하고 다음에 해당하는 경우에, 책임자는 특별한 개별 사례에서 제3국에서 데이터 전달에 적용되는 기타 전제조건이 존재하는 경우 제78조제1항제1호에 언급되지 아니한 제3국의 기관에 개인정보를 직접 전달할 수 있다.

1. 구체적인 경우에 당사자의 기본권이 전달에 대한 공익보다 중하지 아니한 경우 2. 제78조제1항제1호에 언급된 기관에 전달하는 것이 특히 적시에 실행될 수 없기 때문에 효력이 없거나 부적합한 경우 3. 책임자가 수령자에게 처리의 목적을 통지하고 이 목적을 위하여 처리가 필요한 범위에서만 전달된 데이터를 처리하여야 하는 것으로 안내하는 경우

(2) 제1항의 경우에 책임자는 제78조제1항제1호에 언급된 기관에 지체 없이 전달을 고지하여야 하나, 고지가 효력이 없거나 부적합한 경우는 예외로 한다.

(3) 제1항에 따른 전달에 제79조제2항 및 제3항을 준용한다.

(4) 제1항에 따른 전달 시 책임자는 자신의 동의 없이는 전달의 목적을 위하여만 전달된 개인정보를 처리하겠다는 수령자의 서약을 받아야 한다.

(5) 형사사건의 사법공조와 경찰공조 분야의 협약은 영향을 받지 아니한다.

제6장 감독관청의 공조

제82조 상호 직무공조

(1) 지침(EU) 제2016/680호의 통일적인 이행과 적용을 위하여 필요한 경우, 연방담당관은 유럽연합의 다른 회원국에 있는 정보보호감독관청에 정보를 전달하고 직무공조를 실천하여야 한다. 직무공조에는 특히 정보제공 촉탁과 감독관련 조치, 예컨대 자문 촉탁 또는 재심사와 조사 촉탁 등이 해당한다.

(2) 연방담당관은 직무공조촉탁을 지체 없이 그리고 늦어도 접수 후 한 달 내에 이행하기 위하여 적합한 모든 조치를 취하여야 한다.

(3) 연방담당관은 다음의 경우에만 직무공조촉탁을 거부할 수 있다.

1. 촉탁대상 또는 실행할 조치를 연방담당관이 관할하지 아니하는 경우 2. 촉탁에 응하면 법규를 위반할 경우

(4) 연방담당관은 직무공조촉탁을 이행하기 위하여 취한 조치의 결과 또는 경우에 따라서는 진행에 관하여 다른 국가의 촉탁하는 감독관청에 고지하여야 한다. 연방담당관은 제3항의 경우에 촉탁 거부의 이유를 설명하여야 한다.

(5) 연방담당관은 다른 국가의 감독관청에서 촉탁한 정보를 보통 표준화된 포맷의 전자문서로 전달하여야 한다.

(6) 개별 사례에서 발생한 지출의 변제를 다른 국가의 감독관청과 합의하지 아니한 경우, 연방담당관은 직무공조촉탁을 무상으로 처리하여야 한다.

(7) 연방담당관의 직무공조촉탁에는 필요한 모든 정보가 포함되어야 하며, 이에는 특히 촉탁의 목적과 이유가 포함된다. 촉탁을 받아 전달된 정보는 요청한 목적을 위하여만 사용하여야 한다.

제7장 책임과 제재

제83조 손해배상과 보상

(1) 책임자가 이 법률에 따라 또는 처리에 적용 가능한 다른 규정에 따라 위법한 개인정보 처리를 통하여 당사자에게 손해를 가한 경우, 책임자 또는 그의 권리주체는 당사자에게 손해를 배상할 의무가 있다. 자동화되지 아니한 처리 시 손해가 책임자의 과실에 기인하지 아니하는 경우, 배상의무는 고려 대상이 되지 아니한다.

(2) 재산적 손해가 아닌 손해를 이유로 당사자는 적절한 금전배상을 요구할 수 있다.

(3) 개인정보의 자동화된 처리 시 여러 관련 책임자 중에서 누가 손해를 야기하였는지를 조사할 수 없는 경우, 각각의 책임자 또는 그의 권리주체가 책임을 진다.

(4) 손해가 당사자의 과실로 발생된 경우, 「민법전」 제254조를 준용한다.

(5) 소멸시효에 대하여는 불법행위에 적용되는 「민법전」의 소멸시효 규정을 준용한다.

제84조 형벌규정

제45조제1문, 제3문 또는 제4문에 따른 활동의 일환으로 이루어지는 공공기관의 개인정보 처리에 대하여는 제42조를 준용한다.

제4부 규정(EU) 제2016/679호와지침(EU) 제2016/680호의적용범위에 속하지 아니하는활동의 일환으로 이루어지는처리에 대한 특별 규정

제85조 규정(EU) 제2016/679호와 지침(EU) 제2016/680호의 적용범위에 속하지 아니하는 활동의 일환으로 이루어지는 개인정보 처리

(1) 규정(EU) 제2016/679호와 지침(EU) 제2016/680호의 적용범위에 속하지 아니하는 활동의 일환으로 제3국에 또는 국제기관이나 국가 간 기관 또는 국제기구에 개인정보를 전달하는 것은 규정(EU) 제2016/679 호에 따라 이미 적법한 경우 외에 불가피한 방위상 이유로 자체 임무의 수행을 위하여 또는 위기 대처 또는 갈등 방지 지역에서 연방 공공기관의 국제적 또는 국가 간 의무의 이행을 위하여 또는 인도적 조치를 위하여 필요한 경우에도 허용된다. 전달된 데이터는 전달된 목적을 위하여만 사용하여야 함을 수령자에게 안내하여야 한다.

(2) 연방국방부의 업무분야에 속하는 기관에서 규정(EU) 제2016/679호와 지침(EU) 제2016/680호의 적용범위에 속하지 아니하는 활동의 일환으로 이루어지는 처리에 대하여는 제16조제4항에 언급된 의무의 이행이 연방의 안보를 위협한다고 연방국방부가 개별 사례에서 확인하는 경우 이 조항을 적용하지 아니한다.

(3) 다음의 경우에 연방 공공기관에서 규정(EU) 제2016/679호와 지침(EU) 제2016/680호의 적용범위에 속하지 아니하는 활동의 일환으로 이루어지는 처리에 대하여는 규정(EU) 제2016/679호 제13조제1항 및 제2항에 따른 고지의무가 존재하지 아니한다.

1. 제32조제1항제1호부터 제3호의 사례에 해당하는 경우 2. 고지의무의 이행 시 법규에 따라 또는 고지의무의 특성상, 특히 제3자의 더 중하고 정당한 이해관계 때문에 비밀을 유지하여야 하는 정보가 공개될 경우 그리고 이 때문에 정보제공에 대한 당사자의 이해관계가 뒤로 물러서야하는 경우 제1문의 경우에 당사자에게 정보를 제공할 수 없는 경우, 정보청구권도 존재하지 아니한다. 제32조제2항 및 제33조제2항은 적용하지 아니한다.

제86조 국가 시상 및 영예의 목적을 위한 개인정보 처리

(1) 시상 및 영예의 국가적 절차 준비 및 실행에 있어 관할기관 및 다른 공공기관과 비공공기관은 규정(EU) 제2016/679호 제9 조제1항에서 의미하는 특별범주의 개인정보를 비롯하여 이에 필요한 개인정보를 당사자에게 알리지 않고 처리할 수 있다. 비공공기관에 대하여 제1조제8항을 준용한다. 다른 목적을 위한 제1문에 따른 개인정보 처리는 당사자가 동의할 경우에만 허용된다.

(2) 제1항제1문에 언급된 목적으로만 처리할 경우 규정(EU) 제2016/679호 제13조부터 제16조, 제19조 및 제21조를 적용하지 아니한다.

(3) 규정(EU) 제2016/679호 제9조제1항에서 의미하는 특별범주의 개인정보 처리 시 책임자는 제22조제2항에 부합하는 당사자의 권리 보전을 위하여 적절하고 구체적인 조치를 마련한다.