(Güterkontrollgesetz, GKG)
vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. Juli 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung 2, 3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 1995 4, beschliesst:
Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.
1 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umset-zung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitglied-staaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357). 2 SR 101 3 Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Straf-rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 4 BBl 1995 II 1301 5 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umset-zung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitglied-staaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357). 6 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umset-zung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitglied-staaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357).
a. Güter: Waren, Technologien und Software; b. doppelt verwendbare Güter: Güter, die sowohl für zivile als auch für militäri-sche Zwecke verwendet werden können; c. besondere militärische Güter: Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert worden sind, die aber weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trainingsflugzeuge mit Aufhängepunkten; cbis. 9 strategische Güter: Güter, die Bestandteil einer kritischen Infrastruktur sind; d. Technologie: Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Verwen- dung eines Gutes, die weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaft- lichen Grundlagenforschung dienen; e. Vermittlung: die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Ab- schluss von Verträgen oder der Abschluss von Verträgen, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll, ungeachtet des Ortes, wo sich die Güter befinden.
a.Bewilligungs- und Meldepflichten einführen sowie Überwachungsmassnah- men anordnen für: 1. 10 Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Ver-wendung von Gütern, 2. Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern; b. Vorschriften über Inspektionen erlassen.
7 SR 514.51 8 [AS 1960 541; 1987 544; 1993 901 Anhang Ziff. 9; 1994 1933 Art. 48 Ziff. 1; 1995 4954; 2002 3673 Art. 17 Ziff. 3; 2004 3503 Anhang Ziff. 4. AS 2004 4719 Anhang I Ziff. 1]. Siehe heute: das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1). 9 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umset-zung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitglied-staaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357). 10 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz-gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).
a. Bewilligungs- und Meldepflichten einführen; b. Überwachungsmassnahmen anordnen.
a. die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht; b. die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden; c. entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 11 erlassen worden sind. 12
a. terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden könnten; b. internationale kritische Infrastrukturen, an denen die Schweiz beteiligt ist, ge- fährdet werden könnten. 13
11 SR 946.231 12 Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3673; BBl 2001 1433). 13 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369). Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten über die europäischen Satellitennavigati- onsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357). 14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6349; BBl 2018 4529).
a. Vertragsparteien internationaler Abkommen; oder b. Länder, die sich an den völkerrechtlich nicht verbindlichen Kontrollmassnahmen beteiligen, die von der Schweiz unterstützt werden.
15 Fassung gemäss Ziff. I 38 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen in-folge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen und regelt die Verfahren im einzel- nen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.
Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die Anwendung dieses Geset-zes in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik.
a. ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwen- det, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; b. ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Be- dingungen und Auflagen nicht einhält; c.in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
16 Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Straf-rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
a. ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwen- det, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; b. ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Be- dingungen und Auflagen nicht einhält; c.in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; d. 17 Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung an- meldet; e. Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise lie- fern, übertragen oder vermitteln lässt; f. Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.
a. die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Ge- schäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; b. auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungs- vorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hin- weis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhan- delt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt.
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). 18 Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Straf-rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 19 Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Straf-rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 20 Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Straf-rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 21 Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Straf-rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 22 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz-gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gilt Artikel 6 des Verwaltungsstraf-rechtsgesetzes vom 22. März 1974 23.
Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Materials, wenn und soweit keine Gewähr für eine recht- mässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Material sowie ein all- fälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 25 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
23 SR 313.0 24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezoge-ner Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441). 25 SR 312.4 26 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz-gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). 27 SR 313.0 28 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz-gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). 29 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisie-rung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Ge- meinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekanntge- ben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.
a. dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vor- schriften erforderlich ist; und b. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht ge- bunden sind und in ihrem Bereich Schutz vor Wirtschaftsspionage garantie- ren.
a. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungs- zweck sowie Empfänger von Gütern; b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern be- teiligt sind; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.
a. nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und b. nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe be- schafft worden sind.
Ein Informationsdienst beschafft, bearbeitet und gibt Daten weiter, soweit es der Voll- zug dieses Gesetzes, die Deliktverhütung und die Strafverfolgung erfordern.
30 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). 31 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357). 32 BRB vom 25. Juni 1997
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1997 32