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(Güterkontrollgesetz, GKG)

vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. Juli 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung 2, 3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 1995 4, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 5 Zweck

Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind.

2 Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonde- ren militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internati- onaler Kontrollmassnahmen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.

2bis Er bestimmt zudem, welche strategischen Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind, diesem Gesetz unterstellt werden. 6

AS 1997 1697

1 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umset-zung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitglied-staaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357). 2 SR 101 3 Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Straf-rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 4 BBl 1995 II 1301 5 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umset-zung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitglied-staaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357). 6 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umset-zung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitglied-staaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357).

3 Dieses Gesetz gilt nur so weit, als nicht das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 7 über das Kriegsmaterial oder das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 8 an- wendbar ist.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Güter: Waren, Technologien und Software; b. doppelt verwendbare Güter: Güter, die sowohl für zivile als auch für militäri-sche Zwecke verwendet werden können; c. besondere militärische Güter: Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert worden sind, die aber weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trainingsflugzeuge mit Aufhängepunkten; cbis. 9 strategische Güter: Güter, die Bestandteil einer kritischen Infrastruktur sind; d. Technologie: Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Verwen- dung eines Gutes, die weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaft- lichen Grundlagenforschung dienen; e. Vermittlung: die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Ab- schluss von Verträgen oder der Abschluss von Verträgen, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll, ungeachtet des Ortes, wo sich die Güter befinden.

2. Abschnitt: Kontrollmassnahmen

Art. 4 Durchführung von internationalen Abkommen

Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat:

a.Bewilligungs- und Meldepflichten einführen sowie Überwachungsmassnah- men anordnen für: 1. 10 Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Ver-wendung von Gütern, 2. Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern; b. Vorschriften über Inspektionen erlassen.

7 SR 514.51 8 [AS 1960 541; 1987 544; 1993 901 Anhang Ziff. 9; 1994 1933 Art. 48 Ziff. 1; 1995 4954; 2002 3673 Art. 17 Ziff. 3; 2004 3503 Anhang Ziff. 4. AS 2004 4719 Anhang I Ziff. 1]. Siehe heute: das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1). 9 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umset-zung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitglied-staaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357). 10 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz-gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

Art. 5 Unterstützung anderer internationaler Kontrollmassnahmen

Zur Unterstützung internationaler Kontrollmassnahmen, die völkerrechtlich nicht ver- bindlich sind, kann der Bundesrat, sofern diese Massnahmen auch von den wichtigs- ten Handelspartnern der Schweiz unterstützt werden, für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern:

a. Bewilligungs- und Meldepflichten einführen; b. Überwachungsmassnahmen anordnen.

Art. 6 Verweigerung von Bewilligungen

1 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:

a. die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht; b. die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden; c. entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 11 erlassen worden sind. 12

1bis Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit:

a. terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden könnten; b. internationale kritische Infrastrukturen, an denen die Schweiz beteiligt ist, ge- fährdet werden könnten. 13

2 Bewilligungen für besondere militärische Güter werden zudem verweigert, wenn die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internatio- nalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen.

3 Der Bundesrat regelt die Verweigerung von Bewilligungen zur Ausfuhr oder Ver- mittlung von doppelt verwendbaren Gütern nach Artikel 2 Absatz 2, die zur Internet- und Mobilfunküberwachung verwendet werden können. 14

11 SR 946.231 12 Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3673; BBl 2001 1433). 13 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369). Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten über die europäischen Satellitennavigati- onsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357). 14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6349; BBl 2018 4529).

Art. 7 Widerruf von Bewilligungen

1 Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 6 erfüllt sind.

2 Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

Art. 8 Massnahmen gegenüber einzelnen Bestimmungsländern

1 Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat vorsehen, dass für einzelne Bestimmungsländer keine Bewilligungen erteilt werden.

2 Der Bundesrat kann für einzelne Bestimmungsländer Erleichterungen oder Ausnahmen von den Kontrollmassnahmen vorsehen, insbesondere für:

a. Vertragsparteien internationaler Abkommen; oder b. Länder, die sich an den völkerrechtlich nicht verbindlichen Kontrollmassnahmen beteiligen, die von der Schweiz unterstützt werden.

3. Abschnitt: Überwachung

Art. 9 Auskunftspflicht

1 Wer ein Bewilligungsgesuch stellt oder eine Bewilligung erhalten hat, ist verpflich- tet, den Kontrollorganen sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.

2 Derselben Pflicht untersteht, wer auf andere Weise den Kontrollmassnahmen dieses Gesetzes unterstellt ist.

Art. 10 Befugnisse der Kontrollorgane

1 Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Perso- nen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besich- tigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie beschlagnahmen belasten- des Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Be- stimmungen des Verfahrens- und Prozessrechtes vorbehalten.

2 Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Un- tersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Beste- hen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie den Nach- richtendienst des Bundes und die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. 15

15 Fassung gemäss Ziff. I 38 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen in-folge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

3 Die Kontrollorgane können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Per- sonendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbei- tet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet wer- den, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.

4 Die Kontrollorgane sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und tref- fen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage nötigen Vor- sichtsmassnahmen.

4. Abschnitt: Verfahren und Berichterstattung

Art. 11 Zuständigkeit und Verfahren

Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen und regelt die Verfahren im einzel- nen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.

Art. 12 Rechtsschutz

Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 13 Berichterstattung

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die Anwendung dieses Geset-zes in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 14 Verbrechen und Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: 16

a. ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwen- det, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; b. ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Be- dingungen und Auflagen nicht einhält; c.in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;

16 Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Straf-rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 18

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. 19

Art. 15 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: 20

a. ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwen- det, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; b. ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Be- dingungen und Auflagen nicht einhält; c.in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; d. 17 Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung an- meldet; e. Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise lie- fern, übertragen oder vermitteln lässt; f. Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. 21

Art. 15a 22 Ordnungswidrigkeiten

1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich ver- stösst gegen:

a. die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Ge- schäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; b. auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungs- vorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hin- weis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhan- delt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt.

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). 18 Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Straf-rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 19 Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Straf-rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 20 Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Straf-rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 21 Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Straf-rahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 22 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz-gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

2 In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 16 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gilt Artikel 6 des Verwaltungsstraf-rechtsgesetzes vom 22. März 1974 23.

Art. 17 24 Einziehung von Material

Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Materials, wenn und soweit keine Gewähr für eine recht- mässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Material sowie ein all- fälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 25 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.

Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

1 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 un- terstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 26

1bis Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsge- setz vom 22. März 1974 27 verfolgt und beurteilt. 28 Verfolgende und urteilende Be- hörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft. 29

2 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

23 SR 313.0 24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezoge-ner Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441). 25 SR 312.4 26 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz-gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). 27 SR 313.0 28 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz-gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). 29 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisie-rung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

6. Abschnitt: Zusammenarbeit von Behörden

Art. 19 Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Ge- meinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekanntge- ben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

Art. 20 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

1 Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behör- den sowie internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:

a. dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vor- schriften erforderlich ist; und b. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht ge- bunden sind und in ihrem Bereich Schutz vor Wirtschaftsspionage garantie- ren.

2 Sie können ausländische Behörden und internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben über:

a. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungs- zweck sowie Empfänger von Gütern; b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern be- teiligt sind; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.

3 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können die Behörden des Bundes nach Absatz 1 die Daten nach Absatz 2 auch von sich aus oder auf dessen Ersuchen hin bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:

a. nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und b. nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe be- schafft worden sind.

4 Die Behörden des Bundes nach Absatz 1 können die Daten auch internationalen Or- ganisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.

5 Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vor- behalten.

Art. 21 30 Informationsdienst

Ein Informationsdienst beschafft, bearbeitet und gibt Daten weiter, soweit es der Voll- zug dieses Gesetzes, die Deliktverhütung und die Strafverfolgung erfordern.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Listen nachführen, die der Bundesrat in Ausführung von Artikel 2 Absätze 1–2bis und von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b festlegt. 31

Art. 23 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

30 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). 31 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357). 32 BRB vom 25. Juni 1997

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1997 32