1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Marktes für kollektive Kapitalanlagen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform:
a.3 kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese aufbewahren;
b.4 ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz angeboten werden;
c.–e.5 …
f. Personen, die in der Schweiz ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreten.6
2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere:
a. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen;
b. Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten;
d. operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben;
e. Gesellschaften, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder
mehrere Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfassen (Holdinggesellschaften);
f. Investmentclubs, sofern deren Mitglieder in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen selber wahrzunehmen;
g. Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches7;
h.8 …
2bis …9
AS 2006 5379
1 SR 101
2 BBl 2005 6395
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
5 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
3 Investmentgesellschaften in der Form einer schweizerischen Aktiengesellschaft unterstehen diesem Gesetz nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder
sofern:10
a.11 ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absätze
3 und 3ter beteiligt sein dürfen; und
b. die Aktien auf Namen lauten.12
4 …13
Art. 3–614
2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen
Art. 7 Begriff
1 Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet
werden. Die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt.
7 SR 210
8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
13 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
14 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
2 Die kollektiven Kapitalanlagen können offen oder geschlossen sein.
3 Der Bundesrat kann die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach
Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen. Er kann kollektive Kapitalanlagen für
eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger (Einanlegerfonds) nach Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b, e und f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201815 (FIDLEG)
zulassen.
16 17
4 Bei Einanlegerfonds können die Fondsleitung und die Investmentgesellschaft
mit variablem Kapital (SICAV) die Anlageentscheide auf die einzige Anlegerin
oder auf den einzigen Anleger übertragen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA) kann diese oder diesen von der Bewilligungspflicht nach Artikel 14 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201818 (FINIG) beziehungsweise von
der Pflicht, sich einer anerkannten Aufsicht nach Artikel 36 Absatz 3 des vorliegenden
Gesetzes zu unterstellen, befreien.19
5 Kollektive Kapitalanlagen müssen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der
Schweiz haben.20
Art. 8 Offene kollektive Kapitalanlagen
1 Offene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form des vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 ff.) oder die Form der SICAV (Art. 36 ff.) auf.
2 Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens unmittelbar oder mittelbar einen Rechtsanspruch auf
Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert.
3 Die offenen kollektiven Kapitalanlagen haben ein Fondsreglement. Dieses entspricht beim vertraglichen Anlagefonds dem Kollektivanlag
15 SR 950.1
16 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes
vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
18 SR 954.1
19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;
BBl 2020 6885).
20 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
Art. 9 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
1 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK, Art. 98–109) oder die Form der
Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, Art. 110–118) auf.21
2 Bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger
zulasten des Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert.
3 Die KmGK22 beruht auf einem Gesellschaftsvertrag.
4 Die SICAF beruht auf Statuten und erlässt ein Anlagereglement.
Art. 10 Anlegerinnen und Anleger
1 Anlegerinnen und Anleger sind natürliche und juristische Personen sowie Kollektivund Kommanditgesellschaften, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen halten.
2 Kollektive Kapitalanlagen stehen sämtlichen Anlegerinnen und Anlegern offen, es
sei denn, dieses Gesetz, das Fondsreglement oder die Statuten schränken den Anlegerkreis auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger ein.
3 Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten professionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absätze 3–5 oder nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 FIDLEG23.
24
3bis …25
3ter Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten auch Privatkundinnen und
-kunden:
a. für die eine der folgenden Personen im Rahmen eines auf Dauer angelegten
Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltung oder Anlageberatung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 3
und 4 FIDLEG erbringt:
1. ein Finanzintermediär nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a FIDLEG,
2. ein ausländischer Finanzintermediär, der einer prudenziellen Aufsicht
untersteht wie der Finanzintermediär nach Ziffer 1,
3. ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 17. Dezember 200426 (VAG); und
b. die nicht schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form erklärt
haben, nicht als solche gelten zu wollen.27
21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
22 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885). Die Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
23 SR 950.1
24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
26 SR 961.01
4 …28
5 Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten
Vorschriften der Finanzmarktgesetze im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200729 (FINMAG) befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen und der Schutzzweck dieses Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird, namentlich von den
Vorschriften über:30
a.31 …
b.32 …
c. die Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichtes;
d. die Pflicht, den Anlegerinnen und Anlegern das Recht auf jederzeitige Kündigung einzuräumen;
e. die Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme der Anteile in bar;
f. die Risikoverteilung.
Art. 11 Anteile
Anteile sind Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung an Vermögen und
Ertrag des Anlagefonds oder Beteiligungen an der Gesellschaft.
Art. 12 Schutz vor Verwechslung oder Täuschung
1 Die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage darf nicht zu Verwechslung oder
Täuschung Anlass geben, insbesondere nicht in Bezug auf die Anlagen.
2 Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft
mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen», «KmGK», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital», «SICAF», «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem
Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden.33
27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;
BBl 2020 6885).
28 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
29 SR 956.1
30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
31 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
32 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung
1. Abschnitt: Allgemein
Art. 13 Bewilligungspflicht
1 Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.
34
2 Eine Bewilligung beantragen müssen:
a.35 …
b. die SICAV;
c. die KmGK;
d. die SICAF;
e.36 die Depotbank;
f. und g.37 …
h. der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.
2bis Keiner Bewilligung bedarf ein Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der
Rechtsform der SICAV oder der KmGK.38
3 Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen
Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.39
4 …40
5 Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b–d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.41
34 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
35 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
36 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
37 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
39 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
40 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
41 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a.42 die Personen nach Artikel 13 Absatz 2 und die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
abis
.
43 die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen
Qualifikationen aufweisen;
b. die qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und sich ihr Einfluss
nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
c. durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sichergestellt ist;
d. ausreichende finanzielle Garantien vorliegen;
e. die in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes aufgeführten zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1bis Sofern es sich bei finanziellen Garantien um Kapitalanforderungen handelt, kann
der Bundesrat höhere Kapitalanforderungen als nach dem Obligationenrecht44 vorsehen.45
1ter Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, wenn
dies anerkannten internationalen Standards entspricht.
46
2 …47
3 Als qualifiziert beteiligt gelten, sofern sie an den Personen nach Artikel 13 Absatz 2
direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können:
a. natürliche und juristische Personen:
b. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften;
c. wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, die dieses Kriterium gemeinsam erfüllen.48
42 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
43 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
44 SR 220
45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft
seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
47 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
Art. 15 Genehmigungspflicht
1 Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente:
a. der Kollektivanlagevertrag des Anlagefonds (Art. 25);
b. die Statuten und das Anlagereglement der SICAV;
c. der Gesellschaftsvertrag der KmGK;
d. die Statuten und das Anlagereglement der SICAF;
e.49 die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die
nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden.
2 Ist der Anlagefonds oder die SICAV als offene kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen (Art. 92 ff.) ausgestaltet, so bedarf jedes Teilvermögen beziehungsweise
jede Aktienkategorie einer eigenen Genehmigung.
3 Die Dokumente eines L-QIF und deren Änderung bedürfen weder einer Genehmigung nach Absatz 1 noch einer Genehmigung nach Absatz 2.50
Art. 16 Änderung der Umstände
Ändern sich die der Bewilligung beziehungsweise der Genehmigung zugrunde liegenden Umstände, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA einzuholen.
Art. 17 Vereinfachtes Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren
Der Bundesrat kann für kollektive Kapitalanlagen ein vereinfachtes Bewilligungsund Genehmigungsverfahren vorsehen.
2. Abschnitt: …
Art. 18–18c51
3. Abschnitt: …
Art. 1952
49 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
51 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
52 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
4. Kapitel: Wahrung der Anlegerinteressen53
Art. 20 Grundsätze
1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten erfüllen dabei insbesondere die folgenden Pflichten:
54
a. Treuepflicht: Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anlegerinnen und Anleger;
b.55 Sorgfaltspflicht: Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine
einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind;
c.56 Informationspflicht: Sie legen Rechenschaft ab über die von ihnen verwalteten, aufbewahrten und vertretenen kollektiven Kapitalanlagen und informieren über sämtliche den Anlegerinnen und Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie über von Dritten zugeflossene
Entschädigungen, insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile.
2 …57
3 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten treffen für ihre gesamte Geschäftstätigkeit alle zur Erfüllung
dieser Pflichten notwendigen Massnahmen.58
Art. 21 Vermögensanlage
1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden Dokumenten festgelegten Anlagecharakter der kollektiven Kapitalanlage übereinstimmt.59
53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
54 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
57 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
58 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
59 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
2 Sie dürfen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen
und Rechten für sich wie für Dritte nur die Vergütungen entgegennehmen, die in den
entsprechenden Dokumenten vorgesehen sind. Entschädigungen nach Artikel 26
FIDLEG60 sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben.61
3 Sie dürfen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis abtreten.
Art. 22 62
Art. 23 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten
1 Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerinnen und Anleger auszuüben.
2 Artikel 685d Absatz 2 des Obligationenrechts63 findet auf Anlagefonds keine Anwendung.
3 Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, so wird die Höhe der Beteiligung
im Hinblick auf die prozentmässige Begrenzung nach Artikel 685d Absatz 1 des Obligationenrechts für jeden Anlagefonds einzeln berechnet.
4 Absatz 3 gilt auch für jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage
im Sinne von Artikel 92 ff.
Art. 24 64
2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds
1. Abschnitt: Begriff
Art. 25
1 Der vertragliche Anlagefonds (Anlagefonds) basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), durch den sich die Fondsleitung verpflichtet:
a. die Anlegerinnen und Anleger nach Massgabe der von ihnen erworbenen
Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen;
b. das Fondsvermögen gemäss den Bestimmungen des Fondsvertrags selbständig und im eigenen Namen zu verwalten.
2 Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil.
60 SR 950.1
61 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes
vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
62 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
63 SR 220
64 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
3 Der Anlagefonds weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe
fest und die Frist, innerhalb der es geäufnet werden muss.
2. Abschnitt: Fondsvertrag
Art. 26 Inhalt
1 Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung.
2 Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank.
3 Der Bundesrat legt den Mindestinhalt fest.65
Art. 27 Änderungen des Fondsvertrags
1 Die Fondsleitung hat Änderungen des Fondsvertrags mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung einzureichen.
2 Ändert die Fondsleitung den Fondsvertrag, so veröffentlicht sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen im Voraus mit dem Hinweis auf die Stellen, wo
die Vertragsänderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.
3 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 196866 (VwVG). Die Anlegerinnen und Anleger sind ferner darauf hinzuweisen, dass sie unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Frist die
Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können.67
4 Die FINMA veröffentlicht ihren Entscheid in den Publikationsorganen.
3. Abschnitt: …
Art. 28–35 68
65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
66 SR 172.021
67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
68 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 36 Begriff und Aufgaben69
1 Die SICAV ist eine Gesellschaft:
a. deren Kapital und Anzahl Aktien nicht im Voraus bestimmt sind;
b. deren Kapital in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt ist;
c. für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet;
d. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist.
2 Die SICAV weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest
und die Frist, innerhalb der dieses geäufnet werden muss.
3 Anlageentscheide darf die SICAV nur Personen übertragen, die über eine für diese
Tätigkeit erforderliche Bewilligung verfügen. Die Artikel 14 und 35 FINIG70 gelten
sinngemäss. 71 72
Art. 37 Gründung
1 Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes73 über die Gründung der Aktiengesellschaft; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die besonderen Vorteile.
2 Der Bundesrat legt fest, wie hoch die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung
einer SICAV sein muss.74
3 …75
Art. 38 Firma
1 Die Firma muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAV)
enthalten.
2 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes76 über die Firma
der Aktiengesellschaft zur Anwendung.
69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
70 SR 954.1
71 Fassung gemäss des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft
seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft
seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
73 SR 220
74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
75 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
76 SR 220
Art. 39 Eigene Mittel
1 Zwischen den Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und dem Gesamtvermögen der SICAV muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.
2 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Art. 40 Aktien
1 Die Unternehmeraktien lauten auf den Namen.
2 Die Unternehmer- und die Anlegeraktien weisen keinen Nennwert auf und müssen
vollständig in bar liberiert sein.
3 Die Aktien sind frei übertragbar. Die Statuten können den Anlegerkreis auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger einschränken, wenn die Aktien der SICAV nicht an
einer Börse kotiert sind. Verweigert die SICAV ihre Zustimmung zur Übertragung
der Aktien, so kommt Artikel 82 zur Anwendung.
4 Die Statuten können verschiedene Kategorien von Aktien vorsehen, denen unterschiedliche Rechte zukommen.
5 Die Ausgabe von Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt.
Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre
1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der
SICAV erforderliche Mindesteinlage.
2 Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.77
3 Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
4 Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit
der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.
77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien
1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum
Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin
oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
2 Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.
3 Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.
4 Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78–82.
Art. 43 Statuten
1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
a. die Firma und den Sitz;
b. den Zweck;
c. die Mindesteinlage;
d. die Einberufung der Generalversammlung;
e. die Organe;
f. die Publikationsorgane.
2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen
über:
a. die Dauer;
b. die Einschränkung des Aktionärskreises auf qualifizierte Anlegerinnen und
Anleger und die damit verbundene Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien (Art. 40 Abs. 3);
c. die Kategorien von Aktien und die damit verbundenen Rechte;
d. die Delegation der Geschäftsführung und der Vertretung sowie deren Modalitäten (Art. 51);
e. die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg.
Art. 44 Anlagereglement
Die SICAV stellt ein Anlagereglement auf. Sein Inhalt richtet sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit dieses Gesetz und die Statuten nichts anderes
vorsehen.
Art. 44a78 Depotbank
1 Die SICAV muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen.
78 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
2 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Pflicht bewilligen,
sofern:
a. die SICAV ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht;
b. ein oder mehrere Institute, welche einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen,
die mit der Abwicklung verbundenen Transaktionen vornehmen und für solche Transaktionen spezialisiert sind («Prime Broker»); und
c. sichergestellt ist, dass die «Prime Broker» oder die zuständigen ausländischen
Aufsichtsbehörden der «Prime Broker» der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
Art. 4579 Verhältnis zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz
Die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. 125‒141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201580) sind auf die SICAV nicht anwendbar.
2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre81
Art. 46 Mitgliedschaftsrechte
1 Die Mitgliedschaftsrechte ausüben kann, wer von der SICAV als Aktionärin oder
als Aktionär anerkannt ist.
2 Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Aktien in der Generalversammlung
selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen. Sofern die Statuten nichts
anderes vorsehen, brauchen diese nicht Aktionärinnen oder Aktionäre zu sein.
3 Die SICAV führt ein Aktienbuch, in welches die Unternehmeraktionärinnen und
Unternehmeraktionäre mit Namen und Adressen eingetragen werden. Sie führt zudem
nach Artikel 697l des Obligationenrechts82 ein Verzeichnis der Personen, die an den
Aktien der Unternehmeraktionärinnen und -aktionären wirtschaftlich berechtigt
sind.83
4 Die Statuten können vorsehen, dass die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre
sowie die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowohl bei der selbst- als auch bei der
fremdverwalteten SICAV einen Anspruch auf mindestens je einen Verwaltungsratssitz haben.84
79 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015,
in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
80 SR 958.1
81 Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten
Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389;
BBl 2014 605).
82 SR 220
83 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der
2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015
(AS 2015 1389; BBl 2014 605).
84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
Art. 46a85 Meldepflicht der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre
1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, deren Aktien nicht an einer Börse
kotiert sind, unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 697j des Obligationenrechts86.
2 Die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflicht bestimmen sich nach Artikel 697m
des Obligationenrechts.
Art. 4787 Stimmrechte
1 Jede Aktie entspricht einer Stimme.
2 Der Bundesrat kann die FINMA ermächtigen, die Zerlegung oder die Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anzuordnen.
Art. 48 Kontrollrechte
Die Kontrollrechte richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes88
über die Kontrollrechte der Aktionärinnen und Aktionäre, soweit dieses Gesetz nichts
anderes vorsieht.
Art. 49 Weitere Rechte
Im Übrigen kommen die Artikel 78 ff. zur Anwendung.
3. Abschnitt: Organisation
Art. 50 Generalversammlung
1 Oberstes Organ der SICAV ist die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre.
2 Die Generalversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
3 Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts89 über die Generalversammlung der Aktiengesellschaft
zur Anwendung.90
85 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten
Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389;
BBl 2014 605).
86 SR 220
87 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
88 SR 220
89 SR 220
90 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
Art. 51 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern
2 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung und die
Vertretung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder Dritte zu übertragen.
3 Die geschäftsführenden Personen der SICAV und der Depotbank müssen von der
jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.
4 Der Verwaltungsrat erfüllt die mit dem Anbieten von Finanzinstrumenten verbundenen Pflichten nach dem 3. Titel des FIDLEG91.
92
5 Die Administration der SICAV darf nur an eine Fondsleitung nach Artikel 32
FINIG93, die eine Bewilligung hat, delegiert werden.94
6 Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts95 über den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft zur Anwendung.96
Art. 52 Prüfgesellschaft
Die SICAV bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).
3. Kapitel:
Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften
1. Abschnitt: Effektenfonds
Art. 53 Begriff
Effektenfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Effekten anlegen und dem Recht der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.
Art. 54 Zulässige Anlagen
1 Für Effektenfonds zulässig sind Anlagen in massenweise ausgegebene Wertpapiere
und in nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer
Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sowie in andere liquide Finanzanlagen.
91 SR 950.1
92 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
93 SR 954.1
94 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
95 SR 220
96 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2 In begrenztem Umfang sind auch andere Anlagen sowie das Halten angemessener
flüssiger Mittel zulässig.
Art. 55 Anlagetechniken
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen im Rahmen der effizienten Verwaltung folgende Anlagetechniken einsetzen:
a. Effektenleihe;
b. Pensionsgeschäft;
c. Kreditaufnahme, jedoch nur vorübergehend und bis zu einem bestimmten
Prozentsatz;
d. Verpfändung oder Sicherungsübereignung, jedoch nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz.
2 Der Bundesrat kann weitere Anlagetechniken wie Leerverkäufe und Kreditgewährung zulassen.
3 Er legt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 56 Einsatz von Derivaten
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geschäfte mit Derivaten tätigen, sofern:
a. diese Geschäfte nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Effektenfonds führen;
b. sie über eine geeignete Organisation und ein adäquates Risikomanagement
verfügen;
c. die mit der Abwicklung und der Überwachung betrauten Personen qualifiziert
sind und die Wirkungsweise der eingesetzten Derivate jederzeit verstehen und
nachvollziehen können.
2 Das Gesamtengagement aus Geschäften mit Derivaten darf einen bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Engagements aus Geschäften
mit Derivaten sind auf die gesetzlichen und reglementarischen Höchstlimiten, namentlich auf die Risikoverteilung, anzurechnen.
3 Der Bundesrat legt den Prozentsatz fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 57 Risikoverteilung
1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen bei ihren Anlagen die Grundsätze der Risikoverteilung einhalten. Sie dürfen in der Regel nur einen bestimmten Prozentsatz
des Fondsvermögens beim gleichen Schuldner oder Unternehmen anlegen.
2 Die mit den Wertpapieren oder Wertrechten erworbenen Stimmrechte bei einem
Schuldner oder Unternehmen dürfen einen bestimmten Prozentsatz nicht überschreiten.
3 Der Bundesrat legt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
2. Abschnitt: Immobilienfonds
Art. 58 Begriff
Immobilienfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen.
Art. 59 Zulässige Anlagen
1 Für Immobilienfonds zulässig sind Anlagen in:
a. Grundstücke einschliesslich Zugehör;
b. Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften, deren
Zweck einzig der Erwerb und Verkauf oder die Vermietung und Verpachtung
eigener Grundstücke ist, sofern mindestens zwei Drittel ihres Kapitals und der
Stimmen im Immobilienfonds vereinigt sind;
c. Anteile an anderen Immobilienfonds und börsenkotierten Immobilieninvestmentgesellschaften bis höchstens 25 Prozent des Gesamtfondsvermögens;
d. ausländische Immobilienwerte, deren Wert hinreichend beurteilt werden
kann.
2 Miteigentum an Grundstücken ist nur zulässig, sofern die Fondsleitung oder die
SICAV einen beherrschenden Einfluss ausüben kann
Art. 60 Sicherstellung der Verbindlichkeiten
Die Fondsleitung und die SICAV müssen zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten
einen angemessenen Teil des Fondsvermögens in kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder in anderen kurzfristig verfügbaren Mitteln halten.
Art. 61 Einsatz von Derivaten
Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geschäfte mit Derivaten tätigen, sofern sie
mit der Anlagepolitik vereinbar sind. Die Bestimmungen über den Einsatz von Derivaten bei Effektenfonds (Art. 56) sind sinngemäss anwendbar.
Art. 62 Risikoverteilung
Die Anlagen sind nach Objekten, deren Nutzungsart, Alter, Bausubstanz und Lage zu
verteilen.
Art. 63 Besondere Pflichten
1 Die Fondsleitung haftet den Anlegerinnen und Anlegern dafür, dass die Immobiliengesellschaften, die zum Immobilienfonds gehören, die Vorschriften dieses Gesetzes
und des Fondsreglementes einhalten.
2 Die Fondsleitung, die Depotbank sowie deren Beauftragte und die ihnen nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen dürfen von Immobilienfonds keine Immobilienwerte übernehmen oder ihnen abtreten.
3 Die SICAV darf von den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären, von ihren Beauftragten sowie den ihr nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen keine
Immobilienwerte übernehmen oder ihnen abtreten.
4 Im Interesse der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahe stehenden Personen im
Sinne der Absätze 2 und 3 gewähren. Der Bundesrat regelt die Ausnahmekriterien.97
Art. 64 Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten98
1 Die Fondsleitung und die SICAV beauftragen mindestens zwei natürliche Personen
oder eine juristische Person als Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten. Der
Auftrag bedarf der Genehmigung der FINMA.99
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten:100
a. die erforderlichen Qualifikationen aufweisen;
b. unabhängig sind;
c.101 …
3 Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten haben die Schätzungen mit der
Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexpertin oder eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen.102
4 Die FINMA kann die Genehmigung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder vom Nachweis finanzieller Garantien abhängig machen.103
5 Sie kann weitere Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten festlegen und die Schätzungsmethoden umschreiben.104
97 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
101 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
Art. 65 Sonderbefugnisse
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Bauten erstellen lassen, sofern das Fondsreglement ausdrücklich den Erwerb von Bauland und die Durchführung von Bauvorhaben vorsieht.
2 Sie dürfen Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherung übereignen;
die Belastung darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke einen bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes nicht übersteigen.
3 Der Bundesrat bestimmt den Prozentsatz. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 66 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegerinnen und Anlegern anbieten.
2 Die Anlegerinnen und Anleger können jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres
unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten die Rücknahme ihrer Anteile verlangen.
Art. 67 Handel
Die Fondsleitung und die SICAV stellen über eine Bank oder einen Effektenhändler
einen regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel von Immobilienfondsanteilen sicher.
3. Abschnitt:
Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen
Art. 68 Begriff
Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen sind offene kollektive Kapitalanlagen, die weder Effektenfonds noch Immobilienfonds sind.
Art. 69 Zulässige Anlagen
1 Für übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen zulässig sind insbesondere Anlagen in Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities),
Derivaten, Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen sowie in anderen Sachen und
Rechten.
2 Für diese Fonds können insbesondere Anlagen getätigt werden:
a. die nur beschränkt marktgängig sind;
b. die hohen Kursschwankungen unterliegen;
c. die eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen;
d. deren Bewertung erschwert ist.
Art. 70 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen
1 Als übrige Fonds für traditionelle Anlagen gelten offene kollektive Kapitalanlagen,
die bei ihren Anlagen, Anlagetechniken und -beschränkungen ein für traditionelle Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen.
2 Auf übrige Fonds für traditionelle Anlagen sind die Bestimmungen über den Einsatz
von Anlagetechniken und Derivaten für Effektenfonds sinngemäss anwendbar.
Art. 71 Übrige Fonds für alternative Anlagen
1 Als übrige Fonds für alternative Anlagen gelten offene kollektive Kapitalanlagen,
deren Anlagen, Struktur, Anlagetechniken (Leerverkäufe, Kreditaufnahme etc.) und -
beschränkungen ein für alternative Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen.
2 Die Hebelwirkung ist nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens erlaubt. Der Bundesrat legt den Prozentsatz fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
3 Auf die besonderen Risiken, die mit alternativen Anlagen verbunden sind, ist in der
Bezeichnung, im Prospekt und im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel des
FIDLEG105 sowie in der Werbung hinzuweisen.106
4 …107
5 Die FINMA kann gestatten, dass die mit der Abwicklung der Transaktionen verbundenen Dienstleistungen eines direkt anlegenden übrigen Fonds für alternative Anlagen
durch ein beaufsichtigtes Institut, das für solche Transaktionen spezialisiert ist
(«Prime Broker»), erbracht werden. Sie kann festlegen, welche Kontrollaufgaben die
Fondsleitung und die SICAV wahrnehmen müssen.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Depotbank
Art. 72 Organisation
1 Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des BankG108 sein und über eine für ihre
Tätigkeit als Depotbank von kollektiven Kapitalanlagen angemessene Organisation
verfügen.109
105 SR 950.1
106 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
107 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
108 SR 952.0
109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
2 Neben den mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen auch die mit den
Aufgaben der Depotbanktätigkeit betrauten Personen die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und abis erfüllen.110
Art. 73 Aufgaben
1 Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr.
2 Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Zentralverwahrern im
In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer solchen
Übertragung verbunden sind, im Prospekt und im Basisinformationsblatt nach dem 3.
Titel des FIDLEG111 zu informieren.112
2bis Für Finanzinstrumente darf die Übertragung nach Absatz 2 nur an beaufsichtigte
Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anlegerinnen und Anleger sind in
der Produktedokumentation über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Drittoder Zentralverwahrer zu informieren.113
3 Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und
das Fondsreglement beachten. Sie prüft ob:114
a. die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile Gesetz und Fondsreglement entsprechen;
b. die Anlageentscheide Gesetz und Fondsreglement entsprechen;
c. der Erfolg nach Massgabe des Fondsreglements verwendet wird.
4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen für die Tätigkeiten der Depotbank und kann
Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen.115
110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
111 SR 950.1
112 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
115 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
Art. 74 Wechsel
1 Für den Wechsel der Depotbank gelten bei Anlagefonds die Bestimmungen über den
Wechsel der Fondsleitung (Art. 39 FINIG116) sinngemäss.117
2 Der Wechsel der Depotbank bei der SICAV bedarf eines Vertrages in schriftlicher
oder in einer anderen durch Text nachweisbaren Form und der vorgängigen Genehmigung der FINMA.118
3 Die FINMA veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen.
2. Abschnitt: …
Art. 75–77119
3. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger
Art. 78 Erwerb und Rückgabe
1 Die Anlegerinnen und Anleger erwerben mit Vertragsabschluss beziehungsweise
mit der Zeichnung und der Einzahlung in bar:
a. beim Anlagefonds nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsanteile
eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am
Ertrag des Anlagefonds;
b. bei der SICAV nach Massgabe der von ihnen erworbenen Aktien eine Beteiligung an der Gesellschaft und an deren Bilanzgewinn.
2 Sie sind grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Rücknahme ihrer Anteile und deren
Auszahlung in bar zu verlangen. Anteilscheine sind zur Vernichtung zurückzugeben.
3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit verschiedenen Anteilsklassen regelt der Bundesrat die Einzelheiten.
4 Die FINMA kann Abweichungen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar
gestatten.
5 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen richten sich die Vermögensrechte
nach den Artikeln 93 Absatz 2 und 94 Absatz 2.
116 SR 954.1
117 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
118 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
119 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
Art. 78a120 Liquidität
1 Die Fondsleitung oder die SICAV stellt eine den Anlagen, der Anlagepolitik, der
Risikoverteilung, dem Anlegerkreis und der Rücknahmefrequenz angemessene Liquidität der kollektiven Kapitalanlage sicher.
2 Der Bundesrat kann diese Pflicht weiter präzisieren.
Art. 79 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
1 Der Bundesrat kann nach Massgabe der Anlagevorschriften (Art. 54–57, 59–62,
69–71, 118n und 118o) bei kollektiven Kapitalanlagen mit erschwerter Bewertung
oder beschränkter Marktgängigkeit Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
vorsehen.121
2 Er darf das Recht auf jederzeitige Rückgabe jedoch höchstens fünf Jahre aussetzen.
Art. 80 Ausgabe- und Rücknahmepreis
Der Ausgabe- und der Rücknahmepreis der Anteile bestimmen sich nach dem Nettoinventarwert pro Anteil am Bewertungstag, zuzüglich beziehungsweise abzüglich allfälliger Kommissionen und Kosten.
Art. 81 Aufschub der Rückzahlung
1 Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen das Fondsreglement im Interesse der
Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile vorsehen kann.
2 Die FINMA kann in ausserordentlichen Fällen im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile
gewähren.
Art. 82 Zwangsrückkauf
Der Bundesrat schreibt den Zwangsrückkauf vor, wenn:
a. dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung
der Geldwäscherei, erforderlich ist;
b. die Anlegerin oder der Anleger die gesetzlichen, reglementarischen, vertraglichen oder statutarischen Voraussetzungen zur Teilnahme an einer kollektiven Kapitalanlage nicht mehr erfüllen.
120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
Art. 83 Berechnung und Publikation des Nettoinventarwertes
1 Der Nettoinventarwert der offenen kollektiven Kapitalanlage wird zum Verkehrswert am Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag berechnet, an dem Anteile
ausgegeben oder zurückgenommen werden.
2 Der Nettoinventarwert pro Anteil ergibt sich aus dem Verkehrswert der Anlagen,
vermindert um allfällige Verbindlichkeiten, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf
befindlichen Anteile.
3 Die FINMA kann eine von Absatz 2 abweichende Methode zur Berechnung des Nettoinventarwertes oder der Nettoinventarwerte zulassen, soweit diese internationalen
Standards entspricht und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird.
4 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen die Nettoinventarwerte in regelmässigen Abständen.
Art. 84 Recht auf Auskunft
1 Die Fondsleitung und die SICAV erteilen Anlegerinnen und Anlegern auf Verlangen
Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil.
2 Machen Anlegerinnen und Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne
Geschäfte der Fondsleitung oder der SICAV wie die Ausübung von Mitgliedschaftsund Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement geltend, so erteilen diese ihnen
auch darüber jederzeit Auskunft.122
3 Die Anlegerinnen und Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung oder
der SICAV verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet.
Art. 85 Klage auf Rückerstattung
Werden der offenen kollektiven Kapitalanlage widerrechtlich Vermögensrechte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten, so können die Anlegerinnen und Anleger
auf Leistung an die betroffene offene kollektive Kapitalanlage klagen.
Art. 86 Vertretung der Anlegergemeinschaft
1 Die Anlegerinnen und Anleger können vom Gericht die Ernennung einer Vertretung
verlangen, wenn sie Ansprüche auf Leistung an die offene kollektive Kapitalanlage
glaubhaft machen.
2 Das Gericht veröffentlicht die Ernennung in den Publikationsorganen der offenen
kollektiven Kapitalanlage.
3 Die Person, welche die Anlegerinnen und Anleger vertritt, hat dieselben Rechte wie
diese.
122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
4 Klagt sie auf Leistung an die offene kollektive Kapitalanlage, so können die einzelnen Anlegerinnen und Anleger dieses Klagerecht nicht mehr ausüben.
5 Die Kosten der Vertretung gehen zulasten des Fondsvermögens, sofern sie nicht
durch das Urteil anders verteilt werden.
4. Abschnitt: Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage
Art. 87 Buchführungspflicht
Für jede offene kollektive Kapitalanlage muss gesondert Buch geführt werden. Soweit
dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, kommen
die Artikel 662 ff. des Obligationenrechtes123 zur Anwendung.
Art. 88 Bewertung zum Verkehrswert
1 Anlagen, die an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zu den Kursen zu bewerten, die
am Hauptmarkt bezahlt werden.
2 Andere Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind zu dem Preis zu
bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich
erzielt würde.
Art. 89 Jahres- und Halbjahresbericht
1 Für jede offene kollektive Kapitalanlage wird innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresbericht veröffentlicht; dieser enthält namentlich:
a. die Jahresrechnung, bestehend aus der Vermögensrechnung beziehungsweise
der Bilanz und der Erfolgsrechnung, sowie die Angaben über die Verwendung
des Erfolges und die Offenlegung der Kosten;
b. die Zahl der im Berichtsjahr zurückgenommenen und der neu ausgegebenen
Anteile sowie den Schlussbestand der ausgegebenen Anteile;
c. das Inventar des Fondsvermögens zu Verkehrswerten und den daraus errechneten Wert (Nettoinventarwert) eines Anteils auf den letzten Tag des Rechnungsjahres;
d. die Grundsätze für die Bewertung sowie für die Berechnung des Nettoinventarwertes;
e. eine Aufstellung der Käufe und Verkäufe;
f. den Namen oder die Firma der Personen, an die Aufgaben delegiert sind;
g. Angaben über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, insbesondere über:
1. Änderungen des Fondsreglements,
2. wesentliche Fragen der Auslegung von Gesetz und Fondsreglement,
3. den Wechsel von Fondsleitung und Depotbank,
4.124 Änderungen der geschäftsführenden Personen der Fondsleitung, der
SICAV oder des Verwalters von Kollektivvermögen125,
5. Rechtsstreitigkeiten;
h. das Ergebnis der offenen kollektiven Kapitalanlage (Performance), allenfalls
im Vergleich zu ähnlichen Anlagen (Benchmark);
i. einen Kurzbericht der Prüfgesellschaft zu den vorstehenden Angaben, bei Immobilienfonds ebenfalls zu den Angaben nach Artikel 90.
123 SR 220. Heute: Art. 957 ff. OR.
2 Die Vermögensrechnung des Anlagefonds und die Bilanz der SICAV sind zu Verkehrswerten zu erstellen.
3 Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ist
ein Halbjahresbericht zu veröffentlichen. Dieser enthält eine ungeprüfte Vermögensrechnung beziehungsweise eine ungeprüfte Bilanz und eine Erfolgsrechnung sowie
Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e.
4 Die Jahres- und Halbjahresberichte werden der FINMA spätestens gleichzeitig mit
der Veröffentlichung eingereicht.
5 Sie sind während zehn Jahren interessierten Personen kostenlos zur Einsicht zur Verfügung zu halten.
Art. 90 Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds
1 Die Jahresrechnung für Immobilienfonds besteht aus einer konsolidierten Rechnung
von Vermögen beziehungsweise Bilanz und Erfolg des Immobilienfonds und dessen
Immobiliengesellschaften. Artikel 89 kommt sinngemäss zur Anwendung.
2 Die Grundstücke sind in der Vermögensrechnung zu den Verkehrswerten einzustellen.
3 Im Inventar des Fondsvermögens sind die Gestehungskosten und die geschätzten
Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke aufzuführen.
4 Der Jahresbericht und die Jahresrechnung enthalten neben den Angaben nach Artikel 89 Angaben über die Schätzungsexperten, die Schätzungsmethoden und über die
angewandten Kapitalisierungs- und Diskontierungssätze.
Art. 91 Vorschriften der FINMA
Die FINMA erlässt die weiteren Vorschriften über die Buchführungspflicht, die Bewertung, die Rechenschaftsablage und die Publikationspflicht.
124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
125 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 3 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885). Die Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
5. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen
Art. 92 Begriff
Bei einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds)
stellt jedes Teilvermögen eine eigene kollektive Kapitalanlage dar und weist einen
eigenen Nettoinventarwert auf.
Art. 93 Anlagefonds mit Teilvermögen
1 Beim Anlagefonds mit Teilvermögen sind die Anlegerinnen und Anleger nur am
Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt
sind.
2 Jedes Teilvermögen haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.
Art. 94 SICAV mit Teilvermögen
1 Die Anlegerinnen und Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen
Teilvermögens beteiligt, dessen Aktien sie halten.
2 Jedes Teilvermögen nach Absatz 1 haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.126
6. Abschnitt: Umstrukturierung und Auflösung
Art. 95127 Umstrukturierung
1 Folgende Umstrukturierungen von offenen kollektiven Kapitalanlagen sind zulässig:
a. die Vereinigung durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;
b. die Umwandlung in eine andere Rechtsform einer kollektiven Kapitalanlage;
c. für die SICAV: die Vermögensübertragung nach den Artikeln 69–77 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003128.
2 Eine Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstaben b und c darf erst ins Handelsregister eingetragen werden, nachdem sie von der FINMA nach Artikel 15 genehmigt
worden ist.
126 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
128 SR 221.301
Art. 96 Auflösung
1 Der Anlagefonds wird aufgelöst:
a. bei unbestimmter Laufzeit durch Kündigung der Fondsleitung oder der Depotbank;
b. bei bestimmter Laufzeit durch Zeitablauf;
c. durch Verfügung der FINMA:
1. bei bestimmter Laufzeit vorzeitig aus wichtigem Grund und auf Antrag
der Fondsleitung und der Depotbank,
2. bei Unterschreiten des Mindestvermögens,
3. in den Fällen nach Artikel 133 ff.
2 Die SICAV wird aufgelöst:
a. bei unbestimmter Laufzeit durch Beschluss der Unternehmeraktionärinnen
und -aktionäre, sofern er mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigt;
b. bei bestimmter Laufzeit durch Zeitablauf;
c. durch Verfügung der FINMA:
1. bei bestimmter Laufzeit vorzeitig aus wichtigem Grund und auf Antrag
der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, sofern er mindestens zwei
Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigt,
2. bei Unterschreiten des Mindestvermögens,
3. in den Fällen nach Artikel 133 ff.;
d. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
3 Für die Auflösung von Teilvermögen kommen die Absätze 1 und 2 sinngemäss zur
Anwendung.
4 Die Fondsleitung und die SICAV geben der FINMA die Auflösung unverzüglich
bekannt und veröffentlichen sie in den Publikationsorganen.
Art. 97 Folgen der Auflösung
1 Nach der Auflösung des Anlagefonds beziehungsweise der SICAV dürfen Anteile
weder neu ausgegeben noch zurückgenommen werden.
2 Die Anlegerinnen und Anleger haben beim Anlagefonds Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil des Liquidationserlöses.
3 Bei der SICAV haben die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre ein Recht auf einen
verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation. Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre werden nachrangig befriedigt. Im Übrigen kommen die Artikel 737 ff. des Obligationenrechtes129 zur Anwendung.
129 SR 220
3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Art. 98 Begriff
1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist.130 Wenigstens
ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditärinnen und Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage
(der Kommanditsumme).
2 Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Aktiengesellschaften ohne Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen dürfen nur in
einer einzigen KmGK als Komplementär tätig sein.131
2bis Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14
sinngemäss.132
3 Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 oder 3ter sein.133
Art. 99 Verhältnis zum Obligationenrecht
Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes134 über die Kommanditgesellschaft zur Anwendung.
Art. 100 Handelsregister
1 Die Gesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister.
2 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihre Änderung müssen von allen
Komplementären beim Handelsregister unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.
Art. 101135 Firma
Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung KmGK enthalten.
130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
131 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
132 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
133 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
134 SR 220
135 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit
1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).
Art. 102 Gesellschaftsvertrag und Prospekt
1 Der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über:
a. die Firma und den Sitz;
b. den Zweck;
c. die Firma und den Sitz der Komplementäre;
d.136 den Betrag der gesamten Kommanditsumme oder die Bandbreite der Kommanditsumme (Kapitalband);
e. die Dauer;
f. die Bedingungen über den Ein- und Austritt der Kommanditärinnen und Kommanditäre;
g. die Führung eines Registers der Kommanditärinnen und Kommanditäre;
h. die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung, die mit der Anlage verbundenen Risiken sowie die Anlagetechniken;
i. die Delegation der Geschäftsführung sowie der Vertretung;
j. den Beizug einer Depot- und einer Zahlstelle.
2 Der Gesellschaftsvertrag bedarf bei Gründung der Zustimmung und der Unterschrift
sämtlicher Gesellschafter.137
3 …138
Art. 102a139 Änderung des Gesellschaftsvertrags
1 Die Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf der Zustimmung und der Unterschrift sämtlicher Gesellschafter.
2 Der Gesellschaftsvertrag kann durch Mehrheitsbeschlüsse geändert werden, sofern:
a. dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist; und
b. der Beschluss öffentlich beurkundet wird.
3 Der durch einen Mehrheitsbeschluss geänderte Gesellschaftsvertrag bedarf ausschliesslich der Unterschrift der Komplementäre.
Art. 103 Anlagen
1 Die Gesellschaft tätigt Anlagen in Risikokapital.
2 Der Bundesrat kann auch andere Anlagen zulassen.
136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
138 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
139 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
Art. 104 Konkurrenzverbot
1 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind ohne Zustimmung der Komplementäre berechtigt, für eigene und für fremde Rechnung andere Geschäfte zu betreiben und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.
2 Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, dürfen die Komplementäre
ohne Zustimmung der Kommanditärinnen und Kommanditäre für eigene und für
fremde Rechnung andere Geschäfte betreiben und sich an anderen Unternehmen beteiligen, sofern dies offen gelegt wird und die Interessen der KmGK dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
Art. 105 Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären
1 Sofern dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht, kann der Komplementär über den Einund Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären beschliessen.
2 Die Bestimmungen des Obligationenrechtes140 über den Ausschluss von Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft bleiben vorbehalten.
3 Der Bundesrat kann den Zwangsausschluss vorschreiben. Dieser richtet sich nach
Artikel 82.
Art. 106 Einsicht und Auskunft
1 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die
Geschäftsbücher der Gesellschaft zu nehmen. Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften, in die die KmGK141 investiert, bleiben gewahrt.
2 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre haben mindestens einmal vierteljährlich
Anspruch auf Auskunft über den Geschäftsgang der Gesellschaft.
Art. 107 Prüfgesellschaft
Die Gesellschaft bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).
Art. 108 Rechenschaftsablage
1 Für die Rechenschaftsablage der Gesellschaft und die Bewertung des Vermögens
gelten die Artikel 88 ff. sinngemäss.
2 International anerkannte Standards sind zu berücksichtigen.
Art. 109 Auflösung
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
a. durch Gesellschafterbeschluss;
b. aus den in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründen;
c. durch Verfügung der FINMA in den Fällen nach Artikel 133 ff.
140 SR 220
141 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 3 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885). Die Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital
Art. 110 Begriff
1 Die SICAF ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts142 (Art. 620
ff. OR):
a. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist;
b. deren Aktionärinnen und Aktionäre nicht qualifiziert im Sinne von Artikel 10
Absatz 3 sein müssen; und
c. die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist.
2 Zwischen den eigenen Mitteln der SICAF und deren Gesamtvermögen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.143
Art. 111 Firma
1 Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAF) enthalten.
2 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes144 über die Firma
der Aktiengesellschaft zur Anwendung.
Art. 112 Verhältnis zum Obligationenrecht
Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes145 über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.
Art. 113 Aktien
1 Die Aktien sind vollständig liberiert.
2 Die Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen und
Vorzugsaktien ist untersagt.
3 Der Bundesrat kann den Zwangsrückkauf vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82.
142 SR 220
143 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
144 SR 220
145 SR 220
Art. 114146 Depotbank
Die SICAF muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen.
Art. 115 Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen
1 Die SICAF regelt die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die
Risikoverteilung sowie die mit den Anlagen verbundenen Risiken in den Statuten und
im Anlagereglement.
2 Für die Anlagen gelten Artikel 69 und sinngemäss die Artikel 64, 70 und 71.
3 Über Änderungen des Anlagereglements entscheidet die Generalversammlung mit
der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.
Art. 116147
Art. 117 Rechenschaftsablage
Für die Rechenschaftsablage kommen neben den aktienrechtlichen Bestimmungen
über die Rechnungslegung die Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a und c–i, Absätze 2–
4 sowie Artikel 90 sinngemäss zur Anwendung.
Art. 118 Prüfgesellschaft
Die SICAF bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).
3a. Titel:148 Limited Qualified Investor Fund
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 118a Begriff und Anwendbarkeit des Gesetzes
1 Ein L-QIF ist eine kollektive Kapitalanlage, die:
a. ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht;
b. für den Fall, dass sie ihre Mittel direkt in Immobilien anlegt, ausschliesslich
Anlegerinnen und Anlegern offensteht, die professionelle Kundinnen und
Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a–h FIDLEG149 sind;
c. gemäss den Vorschriften der Artikel 118g und 118h verwaltet wird; und
d. weder über eine Bewilligung noch eine Genehmigung der FINMA verfügt und
auch nicht von der FINMA beaufsichtigt wird.
146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
147 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
148 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
149 SR 950.1
2 Er untersteht diesem Gesetz, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
Art. 118b Änderung des Bewilligungs- oder Genehmigungsstatus
1 Eine kollektive Kapitalanlage, die über eine Bewilligung oder Genehmigung der
FINMA verfügt, kann diese zurückgeben, wenn:
a. sie die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a−c erfüllt;
und
b. sichergestellt ist, dass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt
werden.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt die Massnahmen fest, die sicherstellen, dass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden.
Art. 118c Rechtsform
Der L-QIF kann die Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds, der SICAV oder der
KmGK haben.
Art. 118d Auf L-QIF nicht anwendbare Anlagevorschriften
und Bestimmungen zur Aufsicht
Auf L-QIF nicht anwendbar sind:
a. die Anlagevorschriften nach den Artikeln 53–71 und 103;
b. die Bestimmungen, die der FINMA eine Kompetenz zur Entscheidung im
Einzelfall oder eine Aufsichtskompetenz zusprechen (Art. 7 Abs. 4 zweiter
Satz, 10 Abs. 5, 26 Abs. 1, 27, 39 Abs. 2, 44a Abs. 2, 47 Abs. 2, 74, 78 Abs. 4,
81 Abs. 2, 83 Abs. 3, 89 Abs. 4, 91, 95 Abs. 2, 96 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. c
und Abs. 4, 109 Bst. c, 126, 132–134, 136–139 und 144).
Art. 118e Information der Anlegerinnen und Anleger und Bezeichnung
1 Auf der ersten Seite in den Fondsdokumenten eines L-QIF sowie in der Werbung
für einen L-QIF ist:
a. die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» zu verwenden;
b. der Hinweis anzubringen, dass der L-QIF weder über eine Bewilligung noch
über eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von ihr beaufsichtigt wird.
2 Die Firma eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV oder KmGK muss die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder deren Abkürzung «L-QIF» sowie
die Bezeichnung der entsprechenden Rechtsform enthalten.
3 Ein L-QIF darf nicht als «Effektenfonds», «Immobilienfonds», «übriger Fonds für
traditionelle Anlagen» oder «übriger Fonds für alternative Anlagen» bezeichnet werden.
Art. 118f Meldepflicht und Erhebung von Daten
1 Das nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung
zuständige Institut meldet dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Übernahme oder Aufgabe der Verwaltung eines L-QIF innert 14 Tagen. Der Bundesrat
kann festlegen, welche Angaben diese Meldungen enthalten müssen.
2 Das EFD führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über sämtliche L-QIF und
die jeweils für die Verwaltung nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder
4 zuständigen Institute.
3 Es kann beim L-QIF und den nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2
oder 4 für die Verwaltung zuständigen Instituten zu statistischen Zwecken Daten über
die Geschäftstätigkeit des L-QIF erheben.
4 Es kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die in Absatz 3 genannten
Personen verpflichten, ihm diese zu melden.
5 Artikel 144 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
Art. 118g Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform
eines vertraglichen Anlagefonds
1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds wird von einer Fondsleitung verwaltet.
2 Die Fondsleitung darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach den
Artikeln 14 Absatz 1 und 35 FINIG150 übertragen:
a. einem Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
FINIG;
b. einem ausländischen Verwalter von Kollektivvermögen, wenn:
1. dieser in seinem Sitzstaat einer angemessenen Regulierung und Aufsicht
untersteht, und
2. zwischen der FINMA und der jeweils zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch besteht, sofern das ausländische Recht eine solche
verlangt.
3 Der Verwalter von Kollektivvermögen darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 27 Absatz 1 FINIG auf Personen nach
Absatz 2 dieser Bestimmung übertragen.
4 Im Fondsvertrag ist anzugeben, wem die Anlageentscheide übertragen werden.
Art. 118h Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform der SICAV und KmGK
1 Ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV muss die Administration und die Anlageentscheide ein und derselben Fondsleitung übertragen.
150 SR 954.1
2 Ein L-QIF in der Rechtsform der KmGK muss die Geschäftsführung an einen Verwalter von Kollektivvermögen übertragen.
3 Die Weiterübertragung der Anlageentscheide richtet sich nach Artikel 118g Absätze 2 und 3.
4 Ein L-QIF in der Rechtsform der KmGK muss die Geschäftsführung nicht übertragen, wenn die Komplementäre Banken, Versicherungsunternehmen im Sinne des
VAG151, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen oder Verwalter von Kollektivvermögen
sind.
5 In den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag ist anzugeben, wem die Geschäftsführung oder die Administration übertragen wird.
Art. 118i Prüfung, Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage
1 Für den L-QIF ist eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach
Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005152 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung zu beauftragen.
2 Die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung des L-QIF und jeder
zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaft müssen von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des
Obligationenrechts153 geprüft werden.
3 Für die Prüfung ist dieselbe Prüfgesellschaft zu beauftragen wie für das nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung zuständige Institut.
4 Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaft gilt Artikel 730b Absatz 2 des
Obligationenrechts sinngemäss.
5 Der L-QIF trägt die Kosten der Prüfung.
6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Prüfung. Er kann zusätzliche Vorschriften
über die Buchführung, die Bewertung, die Rechenschaftsablage und die Publikationspflicht erlassen.
2. Kapitel:
Stellung der Anlegerinnen und Anleger bei L-QIF, die offene kollektive
Kapitalanlagen sind
Art. 118j Erstellung und Änderung des Fondsvertrags
1 Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds erstellt die
Fondsleitung den Fondsvertrag und holt die Zustimmung der Depotbank ein.
151 SR 961.01
152 SR 221.302
153 SR 220
2 Beabsichtigt die Fondsleitung Änderungen am Fondsvertrag, so holt sie im Voraus
die Zustimmung der Depotbank ein und veröffentlicht in den Publikationsorganen des
L-QIF:
a. eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen;
b. einen Hinweis auf die Stellen, wo die Vertragsänderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können; und
c. einen Hinweis darauf, wann die Änderungen in Kraft treten.
3 Auf eine Publikation nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch
Text ermöglicht, über den Wortlaut der Änderungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung informiert werden.
4 Die Änderungen des Fondsvertrags treten frühestens in Kraft:
a. im Fall eines vertraglichen Anlagefonds mit jederzeitiger Rückgabemöglichkeit: 30 Tage nach der Publikation nach Absatz 2 oder der Information nach
Absatz 3;
b. im Fall eines vertraglichen Anlagefonds ohne jederzeitige Rückgabemöglichkeit: am Tag nach dem Tag, an dem die Anteile unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Rückgabefristen und Termine zurückgegeben
werden können, wenn der Fondsvertrag am 30. Tag nach der Publikation nach
Absatz 2 oder der Information nach Absatz 3 gekündigt würde.
5 Dauert die vertragliche oder reglementarische Kündigungsfrist länger als 30 Tage,
so können die Änderungen früher als nach Absatz 4 in Kraft treten, wenn sämtliche
Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis
durch Text ermöglicht, zustimmen, frühestens aber 30 Tage nach der Publikation nach
Absatz 2 oder der Information nach Absatz 3.
Art. 118k Wechsel der Depotbank
1 Artikel 39a FINIG154 findet auf den Wechsel der Depotbank bei einem L-QIF in der
Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds sinngemäss Anwendung.
2 Der Wechsel der Depotbank eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV bedarf eines
Vertrags in schriftlicher oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text
ermöglicht. Der Wechsel ist unverzüglich in den Publikationsorganen der SICAV zu
veröffentlichen.
Art. 118l Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar
Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV
sind Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar nach Artikel 78
gestattet, wenn sie in folgenden Dokumenten vorgesehen sind:
a. im Fall eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds: im
Fondsvertrag;
b. im Fall eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV: im Anlagereglement.
154 SR 954.1
Art. 118m Aufschub der Rückzahlung in ausserordentlichen Fällen
Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV
kann die Fondsleitung in ausserordentlichen Fällen im Interesse der Gesamtheit der
Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile
anordnen.
3. Kapitel: Anlagevorschriften
Art. 118n Anlagen und Anlagetechniken
1 Die für den L-QIF zulässigen Anlagen sind in den folgenden Dokumenten zu regeln:
a. im Fall eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds: im
Fondsvertrag;
b. im Fall eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV: im Anlagereglement;
c. im Fall eines L-QIF in der Form der KmGK: im Gesellschaftsvertrag.
2 Investiert der L-QIF in alternative Anlagen, so ist auf die besonderen Risiken, die
mit diesen Anlagen verbunden sind, in der Bezeichnung, in den Dokumenten nach
Absatz 1 sowie in der Werbung hinzuweisen.
3 Der Bundesrat regelt Anlagetechniken und Anlagebeschränkungen.
Art. 118o Risikoverteilung
Die Risikoverteilung eines L-QIF ist in den Dokumenten nach Artikel 118n Absatz 1
zu umschreiben.
Art. 118p Sondervorschriften bei Immobilienanlagen
1 Investiert ein L-QIF in Immobilienanlagen, so gilt Artikel 63 Absätze 1–3 sinngemäss.
2 Für den L-QIF sind mindestens zwei unabhängige natürliche Personen oder eine unabhängige juristische Person als Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten für
Immobilienanlagen zu beauftragen.
3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von Absatz 1 und die Anforderungen an die
Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten nach Absatz 2. Er regelt namentlich
die Ausnahmen vom Übernahme- und Abtretungsverbot nach Artikel 63 Absätze 2
und 3.
4. Titel: Ausländische kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Begriff und Genehmigung
Art. 119 Begriff
1 Als ausländische offene kollektive Kapitalanlagen gelten:
a. Vermögen, die aufgrund eines Fondsvertrags oder eines andern Vertrags mit
ähnlicher Wirkung zum Zweck der kollektiven Kapitalanlage geäufnet wurden und von einer Fondsleitung mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland
verwaltet werden;
b. Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im
Ausland, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anlegerinnen und Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe
stehenden Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile
zum Nettoinventarwert haben.
2 Als ausländische geschlossene kollektive Kapitalanlagen gelten Gesellschaften und
ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anlegerinnen und Anleger gegenüber der
Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe stehenden Gesellschaft keinen Rechtsanspruch
auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben.
Art. 120 Genehmigungspflicht
1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen von der FINMA genehmigt werden,
bevor sie in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten
werden. Der Vertreter legt der FINMA die genehmigungspflichtigen Dokumente
vor.155
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn:
a.156 die kollektive Kapitalanlage, die Fondsleitung oder die Gesellschaft, der Verwalter von Kollektivvermögen und die Verwahrstelle einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht unterstehen;
b.157 die Fondsleitung oder die Gesellschaft sowie die Verwahrstelle hinsichtlich
Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik einer Regelung unterstehen,
die den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist;
c. die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage nicht zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt;
d.158 für die in der Schweiz angebotenen Anteile ein Vertreter und eine Zahlstelle
bezeichnet sind;
e.159 eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für das Anbieten relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.
2bis Der Vertreter und die Zahlstelle dürfen nur mit vorgängiger Genehmigung der
FINMA ihr Mandat beenden.160
3 Der Bundesrat kann für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist.
4 Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom
15. Juni 2018161 (FIDLEG) angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung, haben
aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels jederzeit zu erfüllen.162
5 Mitarbeiterbeteiligungspläne in Form von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung.163
Art. 121 Zahlstelle
1 Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des BankG164 vorzusehen.
2 Die Anlegerinnen und Anleger können die Ausgabe und Rücknahme der Anteile bei
der Zahlstelle verlangen.
Art. 122 Staatsverträge
Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung gleichwertiger Regelungen und Massnahmen Staatsverträge abzuschliessen, die für kollektive
Kapitalanlagen aus den Vertragsstaaten anstelle der Genehmigungspflicht eine blosse
Meldepflicht vorsehen.
158 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
159 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft
seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
160 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
161 SR 950.1
162 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft
seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
163 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
164 SR 952.0
2. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
Art. 123 Auftrag
1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen in der Schweiz nicht qualifizierten
Anlegerinnen und Anlegern und in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 FIDLEG165 nur angeboten werden, sofern die Fondsleitung oder die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der
Pflichten nach Artikel 124 des vorliegenden Gesetzes beauftragt hat. Vorbehalten
bleibt Artikel 122 des vorliegenden Gesetzes.166
2 Die Fondsleitung und die Gesellschaft verpflichten sich, dem Vertreter alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben braucht.
Art. 124 Pflichten
1 Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber Anlegerinnen und Anlegern und der FINMA. Seine Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden.
2 Er hält die gesetzlichen Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die
Verhaltensregeln von Branchenorganisationen ein, die von der FINMA zum Mindeststandard erklärt worden sind. Seine Identität ist in jeder Publikation zu nennen.
Art. 125 Erfüllungsort und Gerichtsstand167
1 Der Erfüllungsort für die in der Schweiz angebotenen Anteile der ausländischen kollektiven Kapitalanlage liegt am Sitz des Vertreters.168
2 Er besteht nach einem Bewilligungsentzug oder nach der Auflösung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage am Sitz des Vertreters weiter.
3 Der Gerichtsstand liegt:
a. am Sitz des Vertreters; oder
b. am Sitz oder Wohnsitz der Anlegerin oder des Anlegers.169
165 SR 950.1
166 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
167 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
168 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
169 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
5. Titel: Prüfung170 und Aufsicht
1. Kapitel: Prüfung
Art. 126 Auftrag
1 Folgende Personen müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember
2005171 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG172
beauftragen:173
a.174 die Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
b. die SICAV;
c. die KmGK;
d. die SICAF;
e.175 …
f. der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.
2 …176
3 Die SICAV und die gegebenenfalls von ihr nach Artikel 51 Absatz 5 beauftragte
Fondsleitung sind von der gleichen Prüfgesellschaft zu prüfen. Die FINMA kann Ausnahmen gestatten.177
4 …178
5 Die in Absatz 1 genannten Personen, verwaltete Anlagefonds sowie jede zu den Immobilienfonds oder zu den Immobilieninvestmentgesellschaften gehörende Immobiliengesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls Konzernrechnung
von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der
ordentlichen Revision des Obligationenrechts179 prüfen lassen.180
170 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
171 SR 221.302
172 SR 956.1
173 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über
Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;
BBl 2013 6857).
174 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
175 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
176 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
177 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
178 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.181
Art. 127–129182
Art. 130183 Auskunftspflichten
1 Die Schätzungsexperten sowie die Immobiliengesellschaften, die zur kollektiven
Kapitalanlage gehören, gewähren der Prüfgesellschaft Einsicht in die Bücher, die Belege und in die Schätzungsberichte; sie erteilen ihr zudem alle Auskünfte, die sie zur
Erfüllung der Prüfungspflicht benötigt.
2 Die Prüfgesellschaft der Depotbank und die Prüfgesellschaft der übrigen Bewilligungsträger arbeiten zusammen.
Art. 131184
2. Kapitel: Aufsicht
Art. 132185 Aufsicht
1 Die FINMA erteilt die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen.
2 Sie überprüft die geschäftspolitische Zweckmässigkeit der Entscheide der Bewilligungsträger nicht.
3 L-QIF unterstehen nicht der Aufsicht der FINMA.186
179 SR 220
180 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über
Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;
BBl 2013 6857).
181 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über
Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;
BBl 2013 6857).
182 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht
über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015
(AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
183 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
184 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
185 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
186 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
Art. 133187 Aufsichtsinstrumente
1 Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30–37 des FINMAG188
sinngemäss anwendbar.189
2 Artikel 37 des FINMAG gilt sinngemäss auch für die Genehmigung nach diesem
Gesetz.
3 Erscheinen die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gefährdet, so kann die FINMA
die Bewilligungsträger zu Sicherheitsleistungen verpflichten.
4 Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert
der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen.
Art. 134190 Liquidation
Bewilligungsträger, denen die Bewilligung entzogen wurde, oder kollektive Kapitalanlagen, denen die Genehmigung entzogen wurde, können von der FINMA liquidiert
werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 135 Massnahmen bei nicht bewilligter beziehungsweise
genehmigter Tätigkeit
1 Gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA
tätig werden, kann die FINMA die Auflösung verfügen.
2 Zur Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA die
Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form vorschreiben.
Art. 136 Andere Massnahmen
1 In begründeten Fällen kann die FINMA für die Schätzung der Anlagen von Immobilienfonds oder Immobilieninvestmentgesellschaften Schätzungsexperten nach Artikel 64 einsetzen.
2 Sie kann die vom Immobilienfonds oder von der Immobilieninvestmentgesellschaft
eingesetzten Schätzungsexperten abberufen.
187 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
188 SR 956.1
189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
190 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
Art. 137191 Konkurseröffnung
1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2
Buchstaben b–d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht
keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem
Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.192
2 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des BG vom 11. April 1889193 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 8, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs.
3 des Obligationenrechts194) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger
nicht anwendbar.195
3 Die FINMA ernennt eine oder mehrere Konkursliquidatorinnen oder einen oder
mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.196
Art. 138197 Durchführung des Konkurses
1 Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den
Artikeln 197–220 SchKG198.
2 Der Konkurs ist unter Vorbehalt der Artikel 138a–138c nach den Artikeln 221–270
SchKG durchzuführen.
3 Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.
Art. 138a199 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
1 Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen:
a. eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die
für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmquoren festzulegen;
b. einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und
Kompetenzen festzulegen.
191 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in
Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
192 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
193 SR 281.1
194 SR 220
195 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit
1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
196 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
197 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
198 SR 281.1
199 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
2 Bei einer SICAV mit Teilvermögen nach Artikel 94 kann für jedes Teilvermögen
eine Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden.
3 Die FINMA ist nicht an die Anträge der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gebunden.
Art. 138b200 Verteilung und Schluss des Verfahrens
1 Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatorinnen oder
Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung
und unterbreiten diese der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von
Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG201 bleiben unberücksichtigt.202
2 Die Genehmigungsverfügung wird mit der Verteilungsliste und der Schlussrechnung während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert und den Gläubigerinnen und Gläubigern unter Mitteilung ihres Anteils sowie gegebenenfalls den
Eignerinnen und Eignern vorgängig angezeigt.203
3 Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie
macht die Schliessung öffentlich bekannt.
Art. 138c204 Ausländische Insolvenzverfahren
Für die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Insolvenzmassnahmen sowie für die Koordination mit ausländischen Insolvenzverfahren gelten die Artikel 37f
und 37g des BankG205 sinngemäss.
Art. 138d206 Beschwerde
1 Im Konkursverfahren können die Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die Eignerinnen und Eigner eines von Artikel 137 Absatz 1 erfassten Bewilligungsträgers lediglich gegen Verwertungshandlungen sowie gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung Beschwerde führen. Die Beschwerde nach
Artikel 17 SchKG207 über Schuldbetreibung und Konkurs ist ausgeschlossen.
200 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
201 SR 281.1
202 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
203 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
204 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
205 SR 952.0
206 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015
(AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl
2015 8901).
207 SR 281.1
2 Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der
Schlussrechnung beginnt am Tag nach deren Auflegung zur Einsicht.
3 Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf
Gesuch hin erteilen.
Art. 139208 Auskunftspflicht
1 Personen, die eine Funktion im Rahmen dieses Gesetzes ausüben, müssen der
FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe
benötigt.
2 Die FINMA kann Bewilligungsträger verpflichten, ihr die Informationen zu liefern,
die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.209
Art. 140 210
Art. 141 211
Art. 142 212
Art. 143 213
Art. 144 Erhebung und Meldung von Daten214
1 Die FINMA ist befugt, von den Bewilligungsträgern die Daten über ihre Geschäftstätigkeit und über die Entwicklung der von ihnen verwalteten oder vertretenen kollektiven Kapitalanlagen zu erheben, die sie benötigt, um die Transparenz im Markt
der kollektiven Kapitalanlagen zu gewährleisten oder ihre Aufsichtstätigkeit auszuüben. Sie kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die Bewilligungsträger
verpflichten, ihr diese zu melden.215
2 Beauftragte Dritte haben über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren.
208 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
209 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
210 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
211 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom
19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
212 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
213 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom
19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
214 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
215 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
3 Die statistischen Meldepflichten gegenüber der Schweizerischen Nationalbank, die
das Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003216 vorschreibt, sowie die Befugnis der
FINMA und der Schweizerischen Nationalbank, Daten auszutauschen, bleiben vorbehalten.
6. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen
1. Kapitel: Verantwortlichkeit
Art. 145 Grundsatz
1 Wer Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft, den einzelnen Anlegerinnen und Anlegern sowie den Gesellschaftsgläubigern für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Haftbar gemacht werden können alle mit der Gründung, der Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung, der
Prüfung oder der Liquidation befassten Personen:
217
a. der Fondsleitung,
b. der SICAV,
c. der KmGK,
d. der SICAF,
e. der Depotbank,
f.218 der Verwalter von Kollektivvermögen;
g. des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen,
h. der Prüfgesellschaft,
i. des Liquidators.
2 Die Verantwortlichkeit nach Absatz 1 gilt auch für den Schätzungsexperten und den
Vertreter der Anlegergemeinschaft.219
3 Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem
verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Instruktion
und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der
Bundesrat kann die Anforderungen an die Überwachung regeln. Vorbehalten bleibt
Artikel 68 Absatz 3 FINIG220.
221 222
216 SR 951.11
217 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom
15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
218 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
219 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
220 SR 954.1
221 Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15.
Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
222 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
4 Die Verantwortlichkeit der Organe der Fondsleitung, der SICAV und SICAF richtet
sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts223 über die Aktiengesellschaft.
5 Die Verantwortlichkeit der KmGK richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kommanditgesellschaft.
Art. 146 Solidarität und Rückgriff
1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so haftet die einzelne Person mit den andern solidarisch, soweit ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
2 Die Klägerin oder der Kläger können mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die
Ersatzpflicht jeder einzelnen beklagten Person festsetzt.
3 Das Gericht bestimmt unter Würdigung aller Umstände den Rückgriff auf die Beteiligten.
Art. 147224 Verjährung
1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt fünf Jahre nach dem Tage, an dem die
geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber drei Jahre nach der Rückzahlung eines Anteils und jedenfalls
mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende
Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare
Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von
drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
2. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 148 Verbrechen und Vergehen225
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:226
a.227 …
b. ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung eine kollektive Kapitalanlage bildet;
c.228 …
d.229 in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen, die nicht genehmigt sind,
nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern anbietet;
e. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
f.230 im Jahresbericht oder Halbjahresbericht:
1. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
2. nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;
g.231 den Jahresbericht oder Halbjahresbericht:
1. nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt,
2. nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht;
h. der Prüfgesellschaft, dem Untersuchungsbeauftragten, dem Sachwalter, dem
Liquidator oder der FINMA falsche Auskünfte erteilt oder die verlangten Auskünfte verweigert;
i.232 …
j. als Schätzungsexperte die ihm auferlegten Pflichten grob verletzt;
k.233…
l.234 …
1bis …235
223 SR 220
224 Fassung gemäss Anhang Ziff. 28 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
225 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit
der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535;
BBl 2014 6231 6241).
226 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit
der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535;
BBl 2014 6231 6241).
227 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
228 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
229 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
230 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
231 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in
Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
232 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
233 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
234 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit
der Verletzung des Berufsgeheimnisses (AS 2015 1535; BBl 2014 6231 6241). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung
seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
235 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit
der Verletzung des Berufsgeheimnisses (AS 2015 1535; BBl 2014 6231 6241). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung
seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3 …236
Art. 149 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung
(Art. 12) verstösst;
b. in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder
irreführende Angaben macht;
c.237 …
d. die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;
e.238 …
f.239 das Aktienbuch im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 nicht korrekt führt;
g.240 gegen die Bestimmung über die Information der Anlegerinnen und Anleger
und die Bezeichnung von L-QIF verstösst (Art. 118e);
h.241 gegen die Meldepflicht nach Artikel 118f Absatz 1 verstösst.
2 …242
3 …243
4 …244
Art. 150 245
236 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom
19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
237 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
238 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
239 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten
Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389;
BBl 2014 605).
240 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
241 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024
(AS 2024 53; BBl 2020 6885).
242 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
243 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom
19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
244 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
245 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
Art. 151 246
7. Titel: Schlussbestimmungen247
1. Kapitel: Vollzug; Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts248
Art. 152249 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Der Bundesrat und die FINMA beachten beim Erlass von Verordnungsrecht die
massgebenden Anforderungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaften.
Art. 153 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
2. Kapitel: …
Art. 154–158 250
3. Kapitel: …
Art. 158a–158e251
246 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
247 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
248 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
249 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
250 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
251 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten252
Art. 159 …253
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007254
252 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
253 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013
(AS 2013 585; BBl 2012 3639).
254 BRB vom 22. Nov. 2006
Anhang
(Art. 153)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Das Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994255 wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
…256
255 [AS 1994 2523; 2000 2355 Anhang Ziff. 27; 2004 1985 Anhang Ziff. II 4]
256 Die Änderungen können unter AS 2006 5379 konsultiert werden.