Erster Titel: Anwendungsbereich des Gesetzes
und Zuständigkeit
Art. 14
Anwendungsbe-reich
1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als ein-ziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind.
2 Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechs-ten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Ab-weichendes enthalten.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössi-schem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begrün-det ist.
2 Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das
Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückwei-sen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufent-halt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundes-gesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht auf
den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das
Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet. 7
AS 1948 485
1 SR 101
2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstraf-rechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254;
BBl 2018 2827).
3 BBl 1947 I 989
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
5 SR 173.110
6 SR 291
7 Fassung gemäss Ziff. II 3 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit
1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263).
Zweiter Titel: Allgemeine Grundsätze des Verfahrens
Art. 3
Richterpflicht
1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und
aller weiteren Prozesshandlungen.
2 Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausge-hen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend
gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche
Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie
Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbe-standes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruk-tionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
Art. 4
Sprache der
Verhandlungen
1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes
zu bedienen.8
2 Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
Art. 5
Instruktionsrich-ter
1 Ein Instruktionsrichter leitet den Schriftenwechsel und bereitet den
Rechtsstreit für die Hauptverhandlung vor.
2 Er bestimmt die von den Parteien für Gerichtskosten und Entschädi-gungen zu leistenden Sicherstellungen und Vorschüsse nach den Arti-keln 62 und 63 BGG9.
10 Er entscheidet über die Gerichtskosten bei
Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch gerichtlichen Ver-gleich oder Abstand und bestimmt bei Abstand die Höhe der Parteient-schädigung.
3 Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör ist ein zwei-ter Richter beizuziehen.
Art. 6
Aussetzen und
Ruhen des
Verfahrens
1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren
aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem
anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2 Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten
Fällen und bei Tod einer Partei.
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Sprachengesetzes vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit
1. Jan. 2010 (AS 2009 6605; BBl 2006 8977 9047).
9 SR 173.110
10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
3 Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft
nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation
angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher
Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4 Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben
über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von
der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
Art. 7
Protokoll
1 Das Protokoll ist während der Verhandlungen niederzuschreiben. Auf-zunehmen sind die Anträge der Parteien und die Verfügungen des Rich-ters. Dem wesentlichen Inhalte nach sind zu protokollieren die in den
Schriftsätzen der Parteien nicht enthaltenen Ausführungen tatsächlicher
Natur, die Ergebnisse des Augenscheins und des Parteiverhörs sowie
die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen.
2 Den Parteien, Zeugen und Sachverständigen sind ihre Aussagen vom
Gerichtsschreiber vorzulesen oder zu lesen zu geben; sie sind von ihnen
zu unterzeichnen. Das übrige Protokoll liest er zur allfälligen Berichti-gung den Parteien auf Verlangen am Schlusse der Verhandlung vor und
merkt dies an.
3 Stenographischen Protokollen sind vom Gerichtsschreiber beglaubigte
Übertragungen beizufügen.
Art. 8
Rückgabe und
Aufbewahrung
von Akten
1 Nach Beendigung des Rechtsstreites sind die Beweisurkunden den
Personen, die sie vorgelegt haben, gegen Empfangschein zurückzuge-ben.
2 Das gerichtliche Aktenheft mit den Schriftsätzen der Parteien, den
Vollmachten ihrer Vertreter, den richterlichen Verfügungen und Mittei-lungen, den Protokollen und der Urteilsausfertigung ist zu archivieren.
Dritter Titel: Zeitbestimmung, Zustellung, Säumnis
und Wiederherstellung
Art. 9
Fristen und
Vorladungen.
Der Richter bestimmt die Fristen, soweit nicht das Gesetz sie festlegt,
und erlässt die Vorladungen.
Art. 10
Form der
Zustellung
1 Gerichtliche Mitteilungen werden der Partei zugestellt; hat die Partei
einen bevollmächtigten Vertreter, so erfolgt die Zustellung an diesen.
Wird das persönliche Erscheinen einer Partei verlangt, so ist dies in die
Vorladung aufzunehmen.
2 Verfügungen und Urteile werden in der Regel durch die Post auf dem
für die Übermittlung gerichtlicher Urkunden vorgesehenen Wege zuge-stellt; sie können in anderer Weise gegen Empfangsbescheinigung zu-gestellt werden.
3 Im Ausland vorzunehmende Zustellungen sind nach den zwischen-staatlichen Vereinbarungen oder, wo solche fehlen, durch Vermittlung
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vorzunehmen.
Art. 11
Öffentliche
Zustellung
1 Ist die Adresse des Empfängers unbekannt, so erfolgt die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung der Klage durch öf-fentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass der Kläger die ihm zumut-baren Nachforschungen nach der Adresse des Beklagten gemacht hat.
2 Die öffentliche Bekanntmachung ist auch zulässig, wenn eine im Aus-lande notwendige Zustellung voraussichtlich unausführbar ist.
3 Die öffentliche Bekanntmachung geschieht durch Auskündung im
Bundesblatt und, nach Ermessen des Richters, in weitern Blättern. Der
Erscheinungstag des Bundesblattes gilt als Tag der Zustellung.
Art. 12
Säumnisfolgen
1 Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, hat die Versäumung einer
Prozesshandlung nur zur Folge, dass das Verfahren ohne diese weiter-geht.
2 Bleibt eine Partei von einem Rechtstag aus, so wird dieser gleichwohl
durchgeführt. Bisheriges Anbringen der ausgebliebenen Partei wird be-rücksichtigt.
3 Sind infolge Versäumung einer Prozessschrift oder Ausbleibens einer
Partei vom Rechtstage tatsächliche Behauptungen der Gegenpartei un-bestritten geblieben, so ist darüber Beweis zu erheben, wenn Gründe
vorliegen, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln.
4 Der ausgebliebenen Partei wird eine Abschrift des Protokolls der Ver-handlung zugestellt. Die Zustellung unterbleibt, wenn sie nach Artikel
11 durch öffentliche Bekanntmachung zu geschehen hätte.
5 Bleiben beide Parteien von einem Rechtstag aus, so fordert sie der
Richter zur Rechtfertigung auf. Erweist sich, dass das Ausbleiben nicht
gerechtfertigt war, so kann er den Rechtsstreit abschreiben und den Par-teien die Kosten zu gleichen Teilen auferleg
Art. 13
Wiederherstel-lun
1 Gegen die Folgen der Versäumung einer Frist oder eines Rechtstages
wird Wiederherstellung gewährt, wenn der Säumige oder sein Vertreter
durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dabei muss er in-nert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung
verlangt und, im Falle der Fristversäumnis, die versäumte Prozesshand-lung nachgeholt haben. Das Hindernis ist glaubhaft zu machen.
2 Die Wiederherstellung ist zu versagen, wenn sie für den Prozessaus-gang offenbar unerheblich wäre.
3 Über das Gesuch entscheidet der Instruktionsrichter, wenn er die ver-säumte Prozesshandlung verfügt hat, sonst das Gericht.
Vierter Titel: Parteien und am Rechtsstreite
beteiligte Dritte
Art. 14
Prozessfähigkeit
Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungs-fähig ist.
Art. 15
Intervention
1 Wer ein eigenes rechtliches Interesse glaubhaft zu machen vermag,
dass in einem zwischen andern Personen hängigen Rechtsstreite die eine
Partei obsiege, kann ihr als Gehilfe beitreten. Über die Zulassung ent-scheidet der Instruktionsrichter, im Falle des Beitritts in der Hauptver-handlung das Gericht. Den Entscheid des Instruktionsrichters können
die Beteiligten innert zehn Tagen an das Gericht weiterziehen.
2 Der Intervenient ist berechtigt, entsprechend der Lage des Verfahrens
bei seinem Beitritt Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu ma-chen und alle übrigen Prozesshandlungen vorzunehmen, soweit sie
nicht im Widerspruch zu Prozesshandlungen der unterstützten Partei
stehen.
3 Wird jedoch das Urteil kraft materiellen Rechts unmittelbar auch für
die Rechtsbeziehungen des Intervenienten zur gegnerischen Partei wirk-sam sein, so ist dieser in seinen Prozesshandlungen von der unterstütz-ten Partei unabhängig.
4 Der Richter soll von seinen Verfügungen dem Intervenienten ebenfalls
Kenntnis geben. Dem unabhängigen Intervenienten sind alle Zustellun-gen zu machen wie der unterstützten Partei.
Art. 16
Streitverkündung
1 Wenn eine Partei einem Dritten, gegen den sie im Falle des Unterlie-gens im Rechtsstreite einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schad-loshaltung zu haben oder dem sie für den Ausgang desselben haftbar zu
sein glaubt, Anzeige vom Rechtsstreit macht, kann der Dritte der anzei-genden Partei als Intervenient beitreten, ohne sein Interesse glaubhaft.
machen zu müssen.
2 Das gleiche Recht steht weitern Dritten zu, denen der Empfänger der
Streitverkündung unter den gleichen Voraussetzungen seinerseits An-zeige macht.
3 Wird die Anzeige durch den Richter zugestellt, so hat sie die Gründe
der Benachrichtigung und die Lage des Verfahrens anzugeben.
Art. 17
Parteiwechsel
1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2 Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichts-kosten solidarisch mit der eintretenden.
3 Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft be-sonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
Art. 18
Vertretung
der Parteien
1 Unter Vorbehalt von Artikel 41 BGG1 1 kann die Partei ihren Prozess
selbst oder durch einen Vertreter nach Artikel 40 BGG führen. 1 2
2 Die Vorschriften des Obligationenrechts1 3 über Umfang und Erlö-schen der Ermächtigung gelten auch für die Vollmacht dem Gerichte
gegenüber.
3 Prozesshandlungen, die von einem nicht bevollmächtigten Vertreter
vorgenommen wurden und vom Vertretenen nicht genehmigt werden,
sind von Amtes wegen nichtig zu erklären. Die Kosten des Verfahrens
sind dem Vertreter aufzuerlegen.
Fünfter Titel: Schriftenwechsel
Art. 19
Vorbringen
der Angriffs-und Verteidi-gungsmittel
1 Die Parteien sollen sämtliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf
einmal vorbringen. Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 1.
11 SR 173.110
12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
13 SR 220
2 Tatsachen und Beweismittel können zur Ergänzung noch im allfälli-gen weiteren Schriftenwechsel und mündlich in der Vorbereitungsver-handlung bis zum Beginn der Beweisführung vorgebracht werden; spä-ter nur, wenn die Verspätung entschuldbar ist sowie wenn das Vor-bringen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 von Amtes wegen be-rücksichtigt werden kann. Die gleiche Beschränkung gilt, wenn eine
Partei die Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift versäumt hat.
3 Die durch nachträgliche Ergänzung entstehenden Mehrkosten des
Verfahrens sind von der Partei zu tragen, sofern sie zu rechtzeitigem
Vorbringen in der Lage war.
Art. 20 14
Art. 21
Rechtshängigkei
1 Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim
Bundesgericht.
2 Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch nachherige Änderung der
sie begründenden Tatsachen nicht berührt. Die Veräusserung der im
Streite liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs
während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation
zur Sache.
3 Im Übrigen bewirkt die Rechtshängigkeit nicht die Festlegung des
Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung.
Art. 22
Unzulässigkeits-grund
Die Klage ist unzulässig, wenn der Anspruch bereits rechtshängig oder
rechtskräftig beurteilt ist.
Art. 23
Klageschrift
Die Klageschrift hat zu enthalten:
a. den Namen, den Wohnort und die genaue Bezeichnung der Par-teien;
b. das Rechtsbegehren des Klägers;
c. die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts er-heblich sind;
d. die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbe-gehren begründen (Art. 19);
e. die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache, unter
Beifügung der Verzeichnisnummern der Beilagen (Buchst. f);
f. das nummerierte Verzeichnis der Beilagen;
g. das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
14 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
Art. 24
Klagenhäufung
1. objektive
2. subjektive
(Streitgenossen)
1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können
in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht
für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht
für Nebenansprüche.
2 Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten
oder als Beklagte belangt werden:
a. wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsge-meinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und
rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Rich-ter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum
Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b. wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tat-sächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den
Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesge-richts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3 Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für
zweckmässig hält.
Art. 25
Feststellungs-klage
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsver-hältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Inter-esse an sofortiger Feststellung hat
Art. 26
Klageänderung
1 Das Rechtsbegehren kann in der Weise geändert werden, dass ein an-derer oder weiterer Anspruch erhoben wird, der mit dem bisher geltend-gemachten im Zusammenhang steht.
2 Neues tatsächliches Vorbringen zur Begründung der geänderten Klage
unterliegt den Beschränkungen des Artikels 19 Absätze 2 und 3.
Art. 27
Rücknahme
der Klage
1 Der Kläger kann die Klage vor Zustellung an den Beklagten zurück-nehmen. Der Instruktionsrichter macht ihn darauf aufmerksam, wenn
sich die Klage infolge Prozessmangels als unzulässig erweist.
2 Wird sie innert 20 Tagen unter Hebung des Prozess-mangels wieder
eingereicht, so wird die Rechtshängigkeit auf die erste Einreichung
zurückbezogen. Dasselbe gilt, wenn die Klage wegen eines Prozess-mangels vom Gericht zurückgewiesen wird.
3 Nach der Zustellung bedarf die Rücknahme der Klage der Zusti--mung des Beklagten; ohne diese ist sie als Abstand auszulegen. Vorbe-halten bleibt Artikel 73 Absatz 3.
Art. 28
Zustellung
der Klage
1 Die Klage wird dem Beklagten unter Ansetzung einer Frist zur Beant-wortung zugestellt.
2 Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten
nach Artikel 62 Absatz 2 BGG1 5, so wird der Lauf der Antwortfrist un-terbrochen.16 Wird das Begehren abgewiesen oder die Sicherheit geleis-tet, so setzt der Richter eine neue Antwortfrist an.
Art. 29
Klageantwort
Die Klageantwort hat zu enthalten:
a. alle Einwendungen gegen die prozessuale Zulässigkeit der
Klage mit Begründung;
b. die Anträge in der Sache;
c. die Widerklage, wenn der Beklagte eine solche erheben will
(Art. 31);
d. die Antwort auf das Klageanbringen und die tatsächliche Be-gründung der Anträge in klar gefasster Darstellung (Art. 19).
Die Begründung der Widerklage kann mit der Antwort verbun-den oder gesondert angeschlossen werden;
e. die genaue Angabe der Beweis- und Gegenbeweismittel für jede
Tatsache unter Beifügung der Verzeichnisnummern der Beila-gen (Buchst. f), sowie die Einwendungen gegen die vom Kläger
angerufenen Beweismittel;
f. das nummerierte Verzeichnis der Beilagen;
g. das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
Art. 30
Beschränkung
der Antwort
1 Der Instruktionsrichter kann verfügen, dass die Antwort sich auf Ein-wendungen gegen die prozessuale Zulässigkeit der Klage beschränke,
wenn erhebliche Zweifel gegen diese bestehen oder der Beklagte ohne
Verzug nach Zustellung der Klage ernsthafte Gründe dagegen vor-bringt
15 SR 173.110
16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
2 Erweist sich nachträglich die Voraussetzung der Beschränkung als un-begründet, so ist der Schriftenwechsel zu vervollständigen
Art. 31
Widerklage
1 Widerklage ist zulässig für Ansprüche, die vom Bundesgericht als ein-ziger Instanz auf Klage zu beurteilen sind.1 7 Der Gegenanspruch muss
mit dem Klageanspruch in rechtlichem Zusammenhang stehen oder
beide Ansprüche müssen verrechenbar sein.
Art. 32
Weiterer
Schriftenwechsel
1 Die Antwort wird dem Kläger zugestellt unter Ansetzung einer Frist
zur Beantwortung der Widerklage, wenn eine solche erhoben worden
ist. Die Artikel 28 und 29 Buchstaben a, b, d-g sind entsprechend an-wendbar.
2 Eine schriftliche Replik ist einzuholen, wenn sie zur Erklärung des
Klägers über das Vorbringen der Antwort geboten erscheint. Unter ent-sprechender Voraussetzung kann dem Beklagten Frist zur Duplik ange-setzt werden.
Art. 33
Urkundenbei-lage,
Bezeichnung
der Beweismittel
1 Die Partei hat die Urkunden, auf die sie sich zum Beweise beruft, und
bei Berufung auf öffentliche Register beglaubigte Auszüge daraus ge-heftet und nummeriert der Rechtsschrift beizulegen. Vorbehalten bleibt
Erlass der Vorlage gemäss Artikel 53. In umfangreichen Beilagen sind
die angerufenen Stellen kenntlich zu machen.
2 Befinden sich die Urkunden nicht in Händen der Partei, so sind die
Inhaber mit Namen und Adresse zu bezeichnen. In gleicher Weise sind
die angerufenen Zeugen zu bezeichnen.
Sechster Titel: Vorbereitungsverfahren
Art. 34
Anwendung
1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter
das Vorbereitungsverfahren durch.
2 Das Vorbereitungsverfahren ist entsprechend zu beschränken, wenn
eine Beschränkung der Antwort gemäss Artikel 30 stattgefunden hat
oder eine solche Anordnung nunmehr zweckmässig erscheint. Es kann
auch auf eine einzelne materielle Frage beschränkt werden, durch deren
Beurteilung der Rechtsstreit voraussichtlich seinen Abschluss finden
wird.
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
Art. 35
Mündliche
Verhandlung
1 In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktions-richter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre
Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu
ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen.
2 Der Instruktionsrichter führt darauf das Beweisverfahren durch.
3 Die Beweisführung wird auf die Hauptverhandlung verschoben, wenn
die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht aus besondern Grün-den geboten ist.
4 Im Einverständnis mit den Parteien kann die mündliche Vorberei-tungsverhandlung unterbleibe.
Siebenter Titel: Beweis
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 36
Beweisbedürf-tige Tatsachen;
Geständnis
1 Beweis wird nur über erhebliche und soweit nicht der Sachverhalt von
Amtes wegen zu erforschen ist oder ein Fall nach Artikel 12 Absatz 3
vorliegt, nur über bestrittene Tatsachen geführt.
2 Ob mangels eines ausdrücklichen Geständnisses eine Tatsache als be-stritten anzusehen sei, hat der Richter unter Berücksichtigung des ge-samten Inhalts des Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Pro-zesse zu beurteilen.
3 Inwiefern das Geständnis durch beigefügte Zusätze und Einschrän-kungen oder durch Widerruf unwirksam wird, beurteilt der Richter nach
freiem Ermessen.
4 In gleicher Weise beurteilt er, inwiefern infolge eines aussergerichtli-chen Geständnisses der Beweis unnötig w
Art. 37
Bestimmung
der Beweismittel
durch den
Richter
Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht
gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den
Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
Art. 38
Beweiserhebung
in Anwesenheit
der Parteien
und Urkunden-
Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in
die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. Wo es zur Wahrung von
Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder eines Dritten nötig ist, hat der
Richter von einem Beweismittel unter Ausschluss der Gegenpartei oder
der Parteien Kenntnis zu nehmen.
Art. 39
Beweismassnah-men
im Ausland
Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind im Wege der Rechts-hilfe herbeizuführen. Kann der Beweis durch einen schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so
ist das Ersuchen an diesen zu richten.
Art. 40
Freie Beweis-würdigu
Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit
das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer
persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterli-cher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
Art. 41
Beweissicherung
Zur Sicherung gefährdeter Beweise trifft der Instruktionsrichter die ge-eigneten Vorkehren. Beweissicherung vor Einreichung der Klage ist Sa-che der kantonalen Gerichtsbarkeit.
2. Beweismittel
a. Zeugen
Art. 42
Zeugnisverwei-gerungsrecht
1 Das Zeugnis kann verweigert werden:
a.1 8 von folgenden Personen, wenn die Beantwortung der Frage sie
der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung oder einer schwe-ren Benachteiligung der Ehre aussetzen kann oder ihnen einen
unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen
würde:
1. dem Zeugen, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Part-nerin, seinem eingetragenen Partner oder einer Person, mit
der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt,
2. Verwandten oder Verschwägerten des Zeugen in gerader
Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie;
abis
.
1 9 von Personen, gegen die nach Artikel 28a des Strafgesetz-buchs20 für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen
oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen;
b. von den in Artikel 321 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches genannten
Personen über Tatsachen, die nach dieser Vorschrift unter das
Berufsgeheimnis fallen, sofern der Berechtigte nicht in die Of-fenbarung des Geheimnisses eingewilligt hat.
18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
2 Die Offenbarung anderer Berufsgeheimnisse sowie eines Geschäfts-geheimnisses kann der Richter dem Zeugen erlassen, wenn dessen Inte-resse an der Geheimhaltung auch bei Berücksichtigung der Sicherungs-massnahmen gemäss Artikel 38 das Interesse des Beweisführers an der
Preisgabe überwiegt.
3 Für die Zeugnispflicht von Beamten und deren Hilfspersonen über
Wahrnehmungen in Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit sind
die einschränkenden Vorschriften des Verwaltungsrechtes des Bundes
und der Kantone massgebend.2 1
Art. 43
Zeugenvorla-dung
In der Zeugenvorladung ist der Gegenstand der Einvernahme summa-risch zu bezeichnen. Auf den Entschädigungsanspruch des Zeugen und
die Folgen unentschuldigten Ausbleibens ist hinzuweisen.
Art. 44
Ausbleiben
des Zeugen
1 Beruft sich der Zeuge auf das Recht der Zeugnisverweigerung, so hat
er gleichwohl der Vorladung zu folgen, sofern diese nicht ausdrücklich
widerrufen worden ist.
2 Der ohne genügende Entschuldigung ausbleibende Zeuge ist zu den
durch sein Ausbleiben entstehenden Kosten zu verurteilen. Er kann
zwangsweise vorgeführt werden.
3 Bleibt der Zeuge wiederholt ohne genügende Entschuldigung aus oder
verweigert er trotz Hinweises auf die Straffolgen unbefugt seine Aus-sage, so ist er mit Busse bis zu 1000 Franken zu bestrafen.2 2
19 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. Juni 2000 über die Anpassung der
Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses (AS 2001 118;
BBl 1999 7966). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung
des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023
(AS 2023 254; BBl 2018 2827).
20 SR 311.0
21 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 6 des Informationssicherheitsgesetzes vom
18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).
22 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstraf-rechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254;
BBl 2018 2827).
4 Über das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Ungehor-samsstrafe befindet der Instruktionsrichter, in der Hauptverhandlung
das Gericht.
Art. 45
Einvernahme
1 Jeder Zeuge wird in Abwesenheit der später abzuhörenden einvernom-men. Bei Widerspruch der Aussagen kann er andern Zeugen gegenüber-gestellt werden.
2 Der Zeuge soll gegebenenfalls auf das Recht der Zeugnisverweigerung
aufmerksam gemacht werden; er soll zur wahrheitsgemässen Aussage
ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses ge-mäss Artikel 307 des Strafgesetzbuches23 hingewiesen werden.
Art. 46
Fragerecht
Der Zeuge wird durch den Richter einvernommen. Die Parteien erhalten
Gelegenheit, Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu beantragen, über
deren Zulässigkeit der Richter entscheidet.
Art. 47
Rogatorische
Einvernahme
Zur Vermeidung unverhältnismässig hoher Kosten kann die Einver-nahme des Zeugen dem Richter des Wohnortes übertragen werden. Er
führt sie in den Formen des kantonalen Prozessrechts durch.
Art. 48
Zeugengeld
Der Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reiseauslagen. Er-leidet er durch die Zeitversäumnis eine Einbusse an seinem Arbeitser-werb, so ist er auch hierfür zu entschädigen, und zwar vollständig, wenn
er darauf angewiesen ist, sonst nach billigem Ermessen des Richters.
Art. 49
Schriftliche
Auskunft
Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privat-personen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Er-messen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch
gerichtliches Zeugnis bedarf.
23 SR 311.0
b. Urkunden
Art. 50
Editionspflicht
der Partei
1 Die Partei ist verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden
dem Richter vorzulegen. Bestreitet sie den Besitz einer Urkunde, so
kann sie gemäss Artikel 64 über ihren Verbleib zur Aussage unter Straf-folge verhalten werden.
2 Weigert sich die Partei, die Urkunde vorzulegen oder über deren Ver-bleib Auskunft zu geben, oder hat sie die Urkunde absichtlich beseitigt
oder untauglich gemacht, so würdigt der Richter dieses Verhalten nach
Artikel 40.
Art. 51
Editionspflicht
Dritter
1 Dritte sind verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden
dem Richter vorzulegen. Sie sind dieser Verpflichtung enthoben, wenn
die Urkunden sich auf Tatsachen beziehen, über die sie als Zeugen ge-mäss Artikel 42 die Aussage verweigern könnten. Ist die Verweigerung
nur in Bezug auf einzelne Teile einer Urkunde begründet, die durch Ver-siegelung oder auf andere Weise der Einsicht entzogen werden können,
so besteht die Verpflichtung zur Vorlegung unter dieser Sicherung.
2 Bestreitet der Dritte den Besitz der Urkunde, so kann er über ihren
Verbleib als Zeuge einvernommen werden.
3 Bei Nichtbefolgen der Aufforderung zur Vorlegung und bei Verwei-gerung der Vorlegung findet Artikel 44 Absätze 3 und 4 entsprechende
Anwendung.
4 Für die Vorlegung der Urkunden öffentlicher Verwaltungen des Bun-des und der Kantone bleiben deren besondere Vorschriften vorbehalten.
Art. 51a2 4
Anwaltliche
Korrespondenz
Die Editionspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Unterla-gen aus dem Verkehr der Partei oder einer Drittperson mit ihrem An-walt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200025 zur
Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.
24 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013
(AS 2013 847; BBl 2011 8181).
25 SR 935.61
Art. 52
Art und Weise
der Edition
1 Die Urkunde ist im Original, in beglaubigter Abschrift, in Fotokopie
oder elektronischer Kopie vorzulegen. Der Richter kann das Original
verlangen.2 6
2 Die Teile, die nicht dem Beweise dienen, können mit Ermächtigung
des Richters durch Versiegeln oder auf andere Weise der Einsicht des
Richters und der Parteien entzogen werden.
Art. 53
Besichtigung
an Ort und
Stelle
In Urkunden, deren Vorlegung bei Gericht infolge ihrer Beschaffenheit
nicht tunlich ist oder deren Herausgabe berechtigte Interessen verletzen
würde, kann an Ort und Stelle Einsicht genommen werden.
Art. 54
Bestreitung
der Echtheit
1 Ist die Echtheit einer Urkunde bestritten und sind Zweifel daran be-gründet, so ist darüber Beweis anzuordnen.
2 Ist die Fälschung einer Urkunde Gegenstand eines Strafverfahrens, so
kann der Richter bis zu dessen Erledigung den Rechtsstreit einstellen.
c. Augenschein
Art. 55
Verpflichtung
zur Duldung
1 Die Partei ist verpflichtet, an ihrer Person und an den in ihrem Ge-wahrsam stehenden Sachen den Augenschein zu dulden. Ihre Weige-rung würdigt der Richter nach Artikel 4.
2 Dritte sind verpflichtet, an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen
den Augenschein zu dulden, soweit sie nicht in sinngemässer Anwen-dung von Artikel 42 zur Weigerung berechtigt sind. Unbefugte Weige-rung zieht Bestrafung gemäss Artikel 44 Absätze 3 und 4 nach sich. Der
Einlass in Liegenschaften zur Besichtigung kann überdies polizeilich
erzwungen werden.
3 Kann die zu besichtigende Sache vor Gericht gebracht werden, so ist
sie wie eine Urkunde vorzulegen.
Art. 56
Durchführung
1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen
zum Augenschein bei.
26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
2 Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen,
so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne
seine Anwesenheit vornehme.
3 Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Ge-heimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichti-gung es verlangen.
d. Sachverständige
Art. 57
Aufgabe
1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich,
so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen
bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des
Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2 Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die
Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge
zu stellen.
Art. 58
Ernennung
1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34
BGG2 7 sinngemäss.2 8
2 Die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Ernennung von Sachver-ständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genommenen vorzu-bringen.
Art. 59
Pflichten
1 Der Sachverständige hat nach bestem Wissen und Gewissen zu amten
und sich der strengsten Unparteilichkeit zu befleissen. Auf diese Pflicht
ist er bei der Ernennung aufmerksam zu machen.
2 Ungehörige Erfüllung des angenommenen Auftrages zieht Ordnungs-busse gemäss Artikel 33 Absatz 1 BGG2 9 nach sich.3 0
Art. 60
Gutachten
1 Der Sachverständige erstattet sein Gutachten mit Begründung entwe-der schriftlich innert zu bestimmender Frist oder in mündlicher Ver-handlung zu Protokoll. Mehrere Sachverständige verfassen das schrift-liche Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen,
sonst gesondert. Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den
Parteien eine Abschrift zuzustellen. Sie erhalten Gelegenheit, Erläute-rung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen.
27 SR 173.110
28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
29 SR 173.110
30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
2 Der Richter stellt die ihm notwendig erscheinenden Erläuterungs- und
Ergänzungsfragen in mündlicher Verhandlung oder zu schriftlicher Be-antwortung. Er kann andere Sachverständige beiziehen, wenn er das
Gutachten für ungenügend hält. Artikel 58 ist anwendbar.
Art. 61
Entschädigung
Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen so-wie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters.
e. Parteiverhör
Art. 62
Durchführung
1 Die Partei kann zum Beweise einer Tatsache dem Verhör unterzogen
werden. Kommt eine Wahrnehmung beider Parteien in Betracht, so sol-len beide verhört werde.
2 Die Parteien sind vor dem Verhör zur Wahrheit zu ermahnen und da-rauf aufmerksam zu machen, dass sie zur Beweisaussage unter Straf-folge angehalten werden können. Artikel 46 ist entsprechend anwend-bar.
Art. 63
Parteistellung
im Verhör
1 Führt die Partei den Prozess durch ihren gesetzlichen Vertreter, so ist
sie selbst zu verhören, wenn sie urteilsfähig ist und eigene Wahrneh-mungen gemacht hat, sonst der Vertreter.
2 Ist die Partei eine juristische Person, so bestimmt der Richter, welches
von den Mitgliedern mit Organeigenschaft, und ist sie eine Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft, welcher von den Gesellschaftern zu ver-hören ist.
3 Im Prozess der Konkursmasse kann sowohl der Konkursverwalter als
auch der Gemeinschuldner als Partei verhört werden.
Art. 64
Beweisaussage
unter
Straffolge
1 Der Richter kann eine Partei zur Beweisaussage unter Straffolge über
bestimmte Tatsachen verhalten, wenn er es nach dem Ergebnis des ein-fachen Parteiverhörs für geboten erachtet.
2 Vor dem nochmaligen Verhör ist die Partei neuerdings zur Wahrheit
zu ermahnen. Die Straffolgen der falschen Aussage gemäss Artikel 306
des Strafgesetzbuches31 sind ihr bekanntzugeben.
Art. 65
Würdigung
1 Der Richter würdigt den Beweiswert der Parteiaussage nach freiem
Ermessen.
2 Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung aus, obschon sie
persönlich vorgeladen war, oder verweigert sie die Antwort, so würdigt
der Richter dieses Verhalten nach Artikel 40.
Achter Titel: Hauptverhandlung
Art. 66
Ansetzung
1 Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitge-teilt.
2 Der Abteilungspräsident erlässt die Vorladungen zur Hauptverhand-lung vor dem Gericht.
3 Artikel 34 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.
Art. 67
Beweismass-nahmen
1 Das Gericht erhebt gemäss Artikel 35 Absatz 3 auf die Hauptverhand-lung verschobene Beweis.
2 Beweiserhebungen des Instruktionsrichters kann das Gericht auf An-trag, der innert zehn Tagen seit dem Abschluss des Vorbereitungsver-fahrens zu stellen ist, oder von Amtes wegen bis zum Schluss der Haupt-verhandlung ergänzen. Es kann auch vom Instruktionsrichter erhobene
Beweise wiederholen, wenn besondere Gründe hierfür sprechen, insbe-sondere wenn ihm die unmittelbare Wahrnehmung geboten erscheint.
3 Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtes wegen die Sache zur
Ergänzung der Instruktion an den Instruktionsrichter zurückweisen.
Art. 68
Parteivorträge,
Urteilsfällung
1 Hält das Gericht die Beweiserhebungen für vollständig, so erhalten die
Parteien das Wort zur Begründung ihrer Anträge, zu Replik und Duplik.
2 Werden nachträglich noch Beweise aufgenommen, so kann das Ge-richt einen weiteren Vortrag gestatten.
31 SR 311.0
3 Soweit tunlich, finden Beratung und Abstimmung anschliessend an
die mündliche Verhandlung statt.
\
Art. 69
Prozesskosten
1 Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen
nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG3 2.
3 3
2 Es bestimmt nach seinem Ermessen, ob mehrere Kläger oder Beklagte
solidarisch und in welchem Verhältnis unter sich oder ob sie nach Kopf-teilen oder entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit kostenpflich-tig oder ersatzberechtigt sind. Ebenso bestimmt es, inwieweit der Inter-venient am die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der
unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzbe-rechtigt ist.
3 Die Parteien sollen vor dem Urteil ein spezifiziertes Verzeichnis ihrer
Kostenforderung einreichen.
Art. 70
Urteilseröffnung
1 Das Urteil wird sogleich mündlich eröffnet. Mit Einwilligung der Par-teien kann es schriftlich eröffnet werden.
2 Jeder Partei wird eine Ausfertigung mit den vollständigen Entschei-dungsgründen zuge
3 Der abwesenden Partei ist das Dispositiv des Urteils sogleich schrift-lich mitzuteilen. Die Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung
an sie unterbleibt, wenn sie nach Artikel 11 durch öffentliche Bekannt-machung zu geschehen hätte. An ihre Stelle tritt die Aufnahme in das
gerichtliche Aktenheft; das Datum ist anzumerken.
Art. 71
Rechtskraft
des Urteils
1 Das Urteil wird mit der Ausfällung rechtskräftig.
2 Die Rechtskraft erstreckt sich auf die Entscheidung über das Bestehen
oder Nichtbestehen der einredeweise geltend gemachten Gegenforde--rung bis zur Höhe des Betrages, mit dem verrechnet werden soll.
32 SR 173.110
33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
Neunter Titel: Erledigung des Rechtsstreites ohne Urteil
Art. 72
Gegenstandslos
gewordener
Rechtsstreit
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der
Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit
summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sach-lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
Art. 73
Gerichtlicher
Vergleich
und Abstand
1 Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im
Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer
Partei beenden den Rechtsstreit.
2 In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses lie-gende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten
einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3 Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er
sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt
worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurückneh-men, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Be-hebung des Prozessmangels wieder einzureichen
4 Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
Zehnter Titel: Vollstreckung
Art. 74
Vollstreckbarkeit
1 Das Urteil ist sofort vollstreckbar.
2 Macht das Urteil die einer Partei auferlegte Leistung von einer Bedin-gung oder Gegenleistung abhängig, so ist es vollstreckbar, sobald das
Bundesgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten oder die
Gegenleistung erbracht ist. Die Feststellung erfolgt auf Antrag des Be-rechtigten nach Anhörung des Pflichtigen und amtlicher Erhebung des
Sachverhalts ohne Parteiverhandlung.
Art. 75
Urteile auf
Geldzahlung
Urteile, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung
in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April
188934 über Schuldbetreibung- und Konkurs vollstreckt.
Art. 76
Urteile auf
Tun und
Unterlassen
1 In Urteilen, die Private zur Vornahme einer Handlung verpflichten,
sind für den Fall der Nichtvornahme innert zu bestimmender Frist und
in Urteilen, die sie zum Unterlassen einer Handlung verpflichten, für
jede Widerhandlung die Ungehorsamsstrafen des Artikel 292 des Straf-gesetzbuches3 5 von Amtes wegen anzudrohen.
2 Die Strafverfolgung findet auf Antrag der berechtigten Partei gemäss
den Artikeln 30–33 des Strafgesetzbuchs statt.3 6 Sie schliesst den An-spruch auf Vollstreckung des Urteils nicht aus.
3 Der berechtigten Partei bleibt vorbehalten, statt der zwangsweisen
Durchführung oder Fortführung der Vollstreckung oder nach erfolglo-ser Vollstreckung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Art. 77
Realvollstre-ckung
1 Die Vollstreckung des Urteils liegt dem Bundesrat ob.
2 Auf Gesuch der berechtigten Partei trifft er durch Vermittlung der kan-tonalen Behörde oder unmittelbar alle hierzu erforderlichen Massnah-men, wie polizeiliche Wegnahme der herauszugebenden Sache, Vor-nahme anderer, nicht notwendig persönlich auszuführender Handlungen
und Beseitigung des der Unterlassungspflicht widersprechenden Zu-standes durch einen Dritten, nötigenfalls unter polizeilichem Schutz, so-wie Beiordnung solchen Schutzes gegen den zur Duldung Verpflichte-ten.
3 Die berechtigte Partei hat die Kosten dieser Massnahmen vorzuschie-ssen; nach deren Durchführung ist der Pflichtige durch den Bundesrat
zum Ersatz dieser Kosten zu verurteilen.
Art. 78
Abgabe einer
Willenserklärung
1 Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so wird
die Erklärung durch das Urteil ersetzt. Ist sie von einer Bedingung oder
Gegenleistung abhängig, so tritt diese Wirkung mit der Feststellung ge-mäss Artikel 74 Absatz 2 ein.
2 Betrifft die Willenserklärung ein im Grundbuch einzutragendes Recht,
so erteilt der Richter im Urteil die Ermächtigung zur Eintragung im
Sinne der Artikel 18 und 19 der Verordnung vom 22. Februar 19103 7
betreffend das Grundbuch.
35 SR 311.0
36 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstraf-rechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254;
BBl 2018 2827).
37 SR 211.432.1
Elfter Titel: Vorsorgliche Verfügungen
Art. 79
Fälle
1 Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden:
a. zum Schutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und wi-derrechtliche Vorenthaltung;
b. zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachen-den Nachteils, insbesondere durch Veränderung des bestehen-den Zustandes vor oder während der Rechtshängigkeit des An-spruchs.
2 Ausgeschlossen ist die vorsorgliche Verfügung zur Sicherung von
Forderungen, die dem Bundesgesetz vom 11. April 18893 8 über Schuld-betreibung- und Konkurs unterlieg.
Art. 80
Zuständigkeit
1 Zuständig zur vorsorglichen Verfügung vor rechtshängiger Klage ist
der Abteilungspräsident, nachher der Instruktionsrichter, in der Haupt-verhandlung das Gericht.
2 Der Entscheid kann innert zehn Tagen an das Gericht weitergezogen
werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit
diese nicht ausdrücklich erteilt wird.
Art. 81
Gesuch
1 Das Gesuch um vorsorgliche Verfügung ist schriftlich einzureichen.
In der Vorbereitungs- und in der Hauptverhandlung kann es mündlich
gestellt werden.
2 Die begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
3 Der Gesuchsgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung. In Fällen
dringender Gefahr können vorläufige Massnahmen schon auf Einrei-chung des Gesuches hin getroffen werden.
Art. 82
Klagefrist und
Sicherheitsleis-tung
1 Wird die vorsorgliche Verfügung vor rechtshängiger Klage getroffen,
so kann dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung der Klage gesetzt wer-den.
2 Die vorsorgliche Verfügung wie die vorläufigen Massnahmen sind
von Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn dem Gesuchsgegner
durch sie Schaden entstehen kann.
38 SR 281.1
Art. 83
Vollstreckung,
Abänderung,
Aufhebung
1 Vorsorgliche Verfügungen und vorläufige Massnahmen werden wie
Urteile vollstreckt.
2 Der Richter kann von sich aus oder auf Antrag der Parteien auf seinen
Entscheid zurückkommen, wenn die Umstände sich geändert haben.
3 Er hebt die vorsorgliche Verfügung auf, wenn sie sich nachträglich als
ungerechtfertigt erweist oder wenn die zur Einreichung der Klage ge-setzte Frist unbenützt verstrichen ist.
4 Bei einem Entscheid über Abänderung oder Aufhebung einer Verfü-gung ist Artikel 80 Absatz 2 entsprechend anwendbar.
Art. 84
Schadenersatz
1 Der durch vorsorgliche Verfügung oder durch vorläufige Massnahmen
entstandene Schaden ist zu ersetzen, wenn der Anspruch, für den sie
bewilligt wurden, nicht zu Recht bestand oder nicht fällig war.
2 Zuständig für die Schadenersatzklage ist das Bundesgericht.
3 Eine bestellte Sicherheit ist erst freizugeben, wenn feststeht, dass eine
Schadenersatzklage nicht erhoben wird. Bei Ungewissheit kann der
Richter Frist zur Klage setzen.
Art. 85
Vorbehalt
besonderer
Vorschriften
Die besondern Vorschriften anderer Bundesgesetze über vorsorgliche
Verfügungen bleiben vorbehalten.
Zwölfter Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 86
Revision
Artikel 139 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194339
ist aufgehoben, soweit er die Revision von Zivilurteilen des Bundesge-richts als einziger Instanz betrifft.
Art. 87
Inkrafttreten
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-setzes.
2 Mit seinem Inkrafttreten ist das provisorische Bundesgesetz vom
22. November 185040 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgehoben.
3 Hängige Verfahren werden nach dem bisherigen Gesetze zu Ende ge-führt. Die Artikel 3, 19 und 26 des neuen Gesetzes finden jedoch sinn-gemässe Anwendung.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 19484 1
39 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86; 1955 871 Art. 118; 1959 902; 1969 737 Art. 80 Bst. b,
767; 1977 237 Ziff. II 3, 862 Art. 52 Ziff. 2, 1323 Ziff. III; 1978 688 Art. 88 Ziff. 3, 1450;
1979 42; 1980 31 Ziff. IV, 1718 Art. 52 Ziff. 2, 1819 Art. 12 Abs. 1; 1982 1676 Anhang
Ziff. 13; 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1; 1986 926 Art. 59 Ziff. 1; 1987 226 Ziff. II 1, 1665
Ziff. II; 1988 1776 Anhang Ziff. II 1; 1989 504 Art. 33 Bst. a; 1990 938 Ziff. III Abs. 5;
1992 288; 1993 274 Art. 75 Ziff. 1, 1945 Anhang Ziff. 1; 1995 1227 Anhang Ziff. 3, 4093
Anhang Ziff. 4; 1996 508 Art. 36, 750 Art. 17, 1445 Anhang Ziff. 2, 1498 Anhang Ziff. 2;
1997 1155 Anhang Ziff. 6, 2465 Anhang Ziff. 5; 1998 2847 Anhang Ziff. 3, 3033 Anhang
Ziff. 2; 1999 1118 Anhang Ziff. 1, 3071 Ziff. I 2; 2000 273 Anhang Ziff. 6, 416 Ziff. I 2,
505 Ziff. I 1, 2355 Anhang Ziff. 1, 2719; 2001 114 Ziff. I 4, 894 Art. 40 Ziff. 3, 1029
Art. 11 Abs. 2; 2002 863 Art. 35, 1904 Art. 36 Ziff. 1, 2767 Ziff. II, 3988 Anhang Ziff. 1;
2003 2133 Anhang Ziff. 7, 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a, 4557 Anhang Ziff. II 1;
2004 1985 Anhang Ziff. II 1, 4719 Anhang Ziff. II 1; 2005 5685 Anhang Ziff. 7.
AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]
40 [AS II 77; III 183 Art. 2 Ziff. 10; 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 5; BS 3 531 Art. 165]
41 BRB vom 1. Mai 1947