Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19551
über Schweiz Tourismus,
verordnet:
1. Abschnitt: Organisation
Art. 1 Sitz und Vorgaben zur Auftragserfüllung
1 Schweiz Tourismus richtet ihre Tätigkeit auf die Bedürfnisse des Marktes aus. Sie
arbeitet eng mit den inländischen Trägern des Tourismus und anderen am Image der
Schweiz interessierten Kreisen zusammen.
2 Sie legt die Anforderungen für Gemeinschaftsaktionen fest und sorgt dafür, dass
die finanziellen Mittel für die Förderung der Nachfrage zusammengefasst werden.
3 Sie hat ihren Sitz in Zürich.
4 Sie kann Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen, sofern dies
zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags nötig ist.
Art. 2 Aufsicht
Die Aufsicht über Schweiz Tourismus wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) wahrgenommen.
Art. 3 Organe
1 Die Organe von Schweiz Tourismus sind:
a. die Mitgliederversammlung;
b. der Vorstand;
c. die Geschäftsleitung;
d. die Revisionsstelle.
2 Die Organe von Schweiz Tourismus sind personell voneinander unabhängig.
AS 2017 185
1 SR 935.21
Art. 4 Mitgliedschaft
1 Schweiz Tourismus können beitreten:
a. öffentlich-rechtliche Körperschaften;
b. Anstalten des Bundes und der Kantone;
c. in der Schweiz ansässige juristische Personen, Personengesellschaften und
natürliche Personen.
2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Entscheid kann an
die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.
3 Der Bund ist Mitglied von Schweiz Tourismus und hat an der Mitgliederversammlung einen Stimmanteil von 20 Prozent. Er wird durch das SECO vertreten.
Art. 5 Jahresbeitrag und weitere finanzielle Leistungen der Mitglieder
1 Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 1810 Franken. Der Vorstand passt den Beitrag periodisch der Teuerung an.
2 Schweiz Tourismus kann mit den einzelnen Mitgliedern Vereinbarungen über
zusätzliche finanzielle Leistungen abschliessen.
Art. 6 Dienstleistungen und Vergünstigungen für Mitglieder
1 Dienstleistungen, die Schweiz Tourismus zugunsten von und in Absprache mit
einzelnen Mitgliedern erbringt, stellt Schweiz Tourismus diesen direkt in Rechnung.
2 Die Mitglieder erhalten Vergünstigungen im Bereich der Angebotsberatung und
der ausgeschriebenen Gemeinschaftsaktionen.
Art. 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand unter
Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Sie wird von der Präsidentin oder vom
Präsidenten geleitet.
2 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag des Bundesrats,
des Vorstands oder eines Fünftels der Mitglieder statt.
3 Die Mitgliederversammlung ist spätestens einen Monat vor dem Versammlungstag
schriftlich einzuberufen.
Art. 8 Stimmrechte der Mitglieder und Beschlussfähigkeit
der Mitgliederversammlung
1 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2 Tätigt ein Mitglied zusätzliche finanzielle Leistungen, so erhält es je Leistung in
der Höhe des Jahresbeitrags eine weitere Stimme.
3 Kein Mitglied darf mehr als einen Fünftel aller in der Mitgliederversammlung
vertretenen Stimmrechte auf sich vereinigen.
4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen
Stimmrechte beschlussfähig.
5 Sie beschliesst und wählt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Wird diese nicht erreicht, so gilt in einem nächsten Wahlgang das relative
Mehr.
Art. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Sie wählt sechs Mitglieder des Vorstands.
b.2 Sie genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
c. Sie beschliesst über die Anträge einzelner Mitglieder. Solche Anträge müssen mindestens 14 Tage zum Voraus schriftlich eingereicht werden.
d. Sie behandelt die ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte.
e. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
f. Sie wählt die Revisionsstelle.
g. Sie kann die Revisionsstelle abberufen.
2 Die Berichtigung vom 25. April 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 2641).
Art. 10 Zusammensetzung des Vorstands, Wahl und Entschädigung
der Vorstandsmitglieder
1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwölf weiteren
Mitgliedern. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und Schweiz Tourismus untersteht dem Obligationenrecht3.
3 SR 220
2 Der Bundesrat wählt:
a. sechs Mitglieder des Vorstands;
b. die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Der Bundesrat bezeichnet aus der Mitte des Vorstands die Vizepräsidentin oder
den Vizepräsidenten.
4 Die Mitgliederversammlung wählt die sechs weiteren Mitglieder des Vorstands.
Die Vertretung des Bundes stimmt bei dieser Wahl nicht mit.
5 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
6 Der Bundesrat kann die Amtszeit eines von ihm gewählten Vorstandsmitglieds in
begründeten Einzelfällen auf höchstens 16 Jahre verlängern. Dasselbe Recht steht
der Mitgliederversammlung bei den von ihr gewählten Vorstandsmitgliedern zu.
7 Vorstandsmitglieder können vom Wahlorgan, das sie in den Vorstand gewählt hat,
aus wichtigen Gründen abberufen werden.
8 Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstands ist auf eine angemessene Vertretung
der touristischen Gebiete, der Leistungsträger, der Sprachregionen und der Geschlechter zu achten.
9 Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Tätigkeit unabhängig vom Beschäftigungsgrad Anspruch auf eine Honorarpauschale sowie auf Taggelder für Sitzungen
des Vorstands. Die Höhe der Honorarpauschale sowie der Taggelder der Vorstandsmitglieder sind im Anhang geregelt. Die Anzahl Taggelder beträgt höchstens
12 pro Jahr. Für das Honorar und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten
Vertragsbedingungen sind die entsprechenden Vorgaben der Kaderlohnverordnung
vom 19. Dezember 20034 sinngemäss anwendbar.5
4 SR 172.220.12
5 Die Berichtigung vom 25. April 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 2641).
Art. 11 Pflichten der Vorstandsmitglieder
1 Die Mitglieder des Vorstands erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen von Schweiz Tourismus in guten Treuen.
2 Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Vorstand legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen.
3 Die Mitglieder des Vorstands melden Veränderungen der Interessenbindungen
während der Mitgliedschaft laufend dem Vorstand.
4 Hält der Vorstand eine Interessenbindung eines Vorstandsmitglieds mit der Mitgliedschaft im Vorstand für unvereinbar, so informiert er das Wahlorgan, das das
betreffende Vorstandsmitglied gewählt hat.
5 Der Vorstand informiert im Rahmen des Jahresberichts über die Interessensbindungen seiner Mitglieder und trifft organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
6 Die Mitglieder sind während der Zugehörigkeit zum Vorstand und nach deren
Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
Art. 12 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a. Er beruft die jährliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden ein.
b. Er unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge zur Wahl der Präsidentin oder des
Präsidenten und zur Bezeichnung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.
c. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor und legt deren
oder dessen Lohn fest; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
d. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der
weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
e. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
f. Er entscheidet auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors über die Eröffnung, die Umwandlung und die Schliessung von Vertretungen.
g. Er sorgt für ein angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
h. Er erlässt das Organisationsreglement.
i. Er erlässt das Personalreglement.
j. Er verabschiedet die Marketingstrategie und das Budget.
k. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht zuhanden der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und beantragt die
Entlastung; der Jahresbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht.
l. Er lädt die Mitglieder von Schweiz Tourismus einmal jährlich zu einer konsultativen Konferenz ein; an der Konferenz wird die Marketingstrategie begutachtet und auf die übrigen Kommunikations- und Marketinganstrengungen abgestimmt.
m. Er fördert die Zusammenarbeit mit den freiwilligen Beitragszahlern.
Art. 13 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie untersteht der Leitung einer
Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Geschäfte.
b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen zuhanden des Vorstands.
c. Sie berichtet dem Vorstand regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen
ohne Verzug.
d. Sie vertritt Schweiz Tourismus gegen aussen.
e. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der
Arbeitsverhältnisse des Personals von Schweiz Tourismus; für das im Ausland tätige, nach lokalem Recht angestellte Personal kann diese Zuständigkeit an die Leiterin oder den Leiter der Auslandsvertretungen delegiert werden.
f. Sie erfüllt alle Aufgaben, die diese Verordnung nicht einem anderen Organ
zuweist.
Art. 14 Statut des Personals
1 Das in der Schweiz tätige Personal von Schweiz Tourismus untersteht dem Obligationenrecht6.
6 SR 220
2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Obligationenrechts7 zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.
7 SR 220
2. Abschnitt: Finanzielles und Rechnungsführung
Art. 16 Finanzierung
1 Schweiz Tourismus finanziert ihre Tätigkeiten aus:
a. Beiträgen des Bundes;
b. Mitgliederbeiträgen;
c. Verkaufserträgen;
d. freiwilligen Beiträgen;
e. Abgeltungen aus direkt anrechenbaren Dienstleistungen;
f. Schenkungen;
g. sonstige Einnahmen.
2 Das SECO und Schweiz Tourismus regeln die Verwendung der Bundesmittel in
einer Subventionsvereinbarung.
Art. 17 Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet Schweiz Tourismus allein mit ihrem Vermögen.
Art. 18 Geschäftsjahr und Buchführung
1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für die Buchführung und die
Bilanzierung sind die Vorschriften des Obligationenrechts8 anwendbar.
8 SR 220
2 Die Bildung von Reserven ist gegenüber der Eidgenössischen Finanzkontrolle und
dem SECO offenzulegen.
Art. 19 Höchstlohn der Direktorin oder des Direktors
1 Der Basislohn der Direktorin oder des Direktors entspricht maximal der Obergrenze der Lohnklasse 34‒37 gemäss Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20019.
9 SR 172.220.111.3
2 Der variable Lohnanteil richtet sich nach quantitativen und qualitativen Kriterien
und entspricht maximal 2.5 Monatslöhnen.
Art. 20 Nebenleistungen zugunsten der Geschäftsleitungsmitglieder
Die dem Direktor oder der Direktorin und den übrigen Geschäftsleitungsmitgliedern
gewährten Nebenleistungen nach den Artikeln 5 und 9 Absatz 2 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200310 dürfen nicht mehr als 10 Prozent des Basislohns
ausmachen. Ausgenommen sind pauschale Leistungsprämien und Bonifikationen
nach Artikel 5 der Kaderlohnverordnung.
10 SR 172.220.12
Art. 21 Abgangsentschädigungen
1 Grundsätzlich sind keine Abgangsentschädigungen vorzusehen.
2 Rechtfertigt sich im Ausnahmefall eine Abgangsentschädigung, so sind bei deren
Bemessung die Gründe des Austritts, das Alter, die berufliche und persönliche
Situation sowie die Dauer der Anstellung zu berücksichtigen. Ist die betreffende
Person während der Kündigungsfrist von weiterer Arbeitsleistung entbunden worden, so ist die Dauer der Freistellung bei der Bemessung der Abgangsentschädigung
zu berücksichtigen.
Art. 22 Teilnahme am Kaderlohnreporting des Bundesrats
Schweiz Tourismus informiert im Rahmen des Berichts des Bundesrates an die
Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Verhältnisse in den Unternehmen und Anstalten des Bundes über die Honorare der Vorstandsmitglieder und die
Entlöhnung der Geschäftsleitung.
Art. 23 Liquidation von Schweiz Tourismus
Wird Schweiz Tourismus aufgehoben oder aufgelöst, so verfügt der Bundesrat über
das Vermögen und regelt das Liquidationsverfahren.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 22. November 196311 über Schweiz Tourismus wird aufgehoben.