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(TSchG)

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie 120 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002 2, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.

Art. 2 Geltungsbereich

1Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissen- schaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere.

2 Vorbehalten bleiben das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 3, das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 4 über den Natur- und Heimatschutz, das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 5 über die Fischerei, das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 6 sowie das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 7.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zu- gefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird; b. Wohlergehen: Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn: 1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind, 2. das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähig- keit gewährleistet ist, 3. sie klinisch gesund sind, 4. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden; c. Tierversuch: jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel: 1. eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, 2. die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen, 3. einen Stoff zu prüfen, 4. Zellen, Organe oder Körperflüssigkeiten zu gewinnen oder zu prüfen, ausser wenn dies im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion, der diagnostischen oder kurativen Tätigkeit am Tier oder für den Nachweis des Gesundheitsstatus von Tierpopulationen erfolgt, 5. artfremde Organismen zu erhalten oder zu vermehren, 6. der Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung zu dienen.

AS 2008 2965

1 SR 101 2 BBl 2003 657 3 SR 922.0 4 SR 451 5 SR 923.0 6 SR 412.10 7 SR 916.40

Art. 4 Grundsätze

1Wer mit Tieren umgeht, hat:

a. ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und b. soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.

2Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufü- gen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Miss- handeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.

3Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.

Art. 5 Ausbildung und Information

1Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern.

1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden. 8

2Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen. 9

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

2. Kapitel: Umgang mit Tieren

1. Abschnitt: Tierhaltung

Art. 6 Allgemeine Anforderungen

1Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.

2Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichti- gung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Min- destanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.

3Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalte- rinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10

Art. 7 Melde- und Bewilligungspflicht, Verbote11

1Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten so- wie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig er- klären.12

2Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stallein- richtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tier- gerechten Haltung entsprechen. Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

3Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung. Der Import von Delfinen und anderen Walartigen (Cetacea) ist verboten.13

4Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen und das Verwenden schmerzverursachen- der Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.14

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 13 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

Art. 8 Investitionsschutz

Die gemäss diesem Gesetz bewilligten Bauten und Einrichtungen für Nutztiere kön- nen nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden.

Art. 9 Tierpflegepersonal

Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist.

2. Abschnitt: Tierzucht und gentechnische Veränderungen

Art. 10 Züchten und Erzeugen von Tieren

1Die Anwendung natürlicher sowie künstlicher Zucht- und Reproduktionsmethoden darf bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel beding- ten oder damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Tierversuche.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Repro- duktionsmethoden; dabei berücksichtigt er die Würde des Tieres. Er kann die Zucht, das Erzeugen, das Halten, die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten.15

Art. 11 Bewilligungspflicht für gentechnisch veränderte Tiere

1 Wer gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, verwendet oder mit ihnen handelt, braucht eine kantonale Bewilligung. Wer solche Tiere zum Zweck der For- schung, der Therapie und der Diagnostik erzeugt, züchtet, hält oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 1. In den anderen Fällen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen über Tierversuche und nach dem Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 16.

2 Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise, der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich, der Eidgenössi- schen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Kommis- sion für Tierversuche Kriterien für die Güterabwägung beim Erzeugen, Züchten, Hal- ten und Verwenden gentechnisch veränderter Tiere sowie beim Handel mit solchen Tieren fest.

15 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 16 SR 814.91

3Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Institute, in denen Tätigkeiten nach Absatz 1 zweiter Satz durchgeführt werden, insbesondere die Anforderungen an die Infrastruktur, das Personal, die Überwachung und die Dokumentation.

4Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen im Bewil- ligungsverfahren vorsehen, namentlich wenn feststeht, dass bei den Tieren durch die Erzeugungs- und Zuchtmethoden keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhal- tensstörungen auftreten und auch sonst der Würde des Tieres Rechnung getragen wird.

Art. 12 Meldepflicht

1Gentechnisch veränderte Tiere, die durch das Erzeugen oder durch die Zucht Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen erleiden oder deren Würde auf eine andere Weise verletzt wird, müssen der kantonalen Behörde gemeldet wer- den.

2Die kantonale Behörde leitet diese Meldungen der kantonalen Kommission für Tier- versuche weiter und entscheidet auf Grund des Antrags über die Zulässigkeit der wei- teren Zucht.

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Meldung.

3. Abschnitt: Verkehr mit Tieren und Tierprodukten 17

Art. 13 18 Bewilligungs- und Meldepflicht

1Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Wer- bung bedürfen einer Bewilligung.

2Der Bundesrat kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder be- willigungspflichtig erklären.

Art. 14 Bedingungen, Einschränkungen und Verbote 19

1Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten. 20 Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausrei- chende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personenge- sellschaften vorbehalten.

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 20 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tie- ren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095; BBl 2011 6985).

2Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und daraus hergestell- ten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten sind verboten. 21

4. Abschnitt: Tiertransporte

Art. 15 Grundsätze 22

1Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Der Bundesrat erlässt die Ausnahmebestimmungen.

2Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des mit dem gewerbsmässigen Transport betrauten Perso- nals.

Art. 15a 23 Internationale Tiertransporte

1Wer gewerbsmässig internationale Tiertransporte durchführt, bedarf einer Bewilli- gung.

2Der Bundesrat kann festlegen, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind.

3Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.

5. Abschnitt: Eingriffe an Tieren

Art. 16

Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmer- zausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. Er bestimmt, welche Personen als fachkundig gelten. Vor- behalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche.

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

6. Abschnitt: Tierversuche

Art. 17 Beschränkung auf das unerlässliche Mass

Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in an- derer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.

Art. 18 Bewilligungspflicht

1Wer Tierversuche durchführen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kan- tonalen Behörde.

2Handlungen nach Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz sind verfahrensmässig Tierversu- chen gleichgestellt.

3Die zuständige kantonale Behörde unterbreitet Bewilligungsgesuche für Tierversu- che nach Artikel 17 der kantonalen Kommission für Tierversuche.

4Bewilligungen sind zu befristen. Sie können mit Bedingungen und Auflagen ver- bunden werden.

5Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, sowie Versuchstier- haltungen müssen eine Kontrolle über den Tierbestand führen.

Art. 19 Anforderungen

1Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an Institute und Laboratorien, in denen Tierversuche durchgeführt werden dürfen, an die Aus- und Weiterbildung des Perso- nals sowie an die Bewilligung von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen.

2Er bestimmt die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses im Sinne von Artikel 17.

3Er kann bestimmte Versuchszwecke für unzulässig erklären.

4Ein Tierversuch ist insbesondere unzulässig, wenn er gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zu- fügt oder es in unverhältnismässige Angst versetzt.

Art. 20 Durchführung der Versuche

1Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen einem Tier nur zugefügt oder es darf nur in Angst versetzt werden, soweit dies für den Zweck des Tierversuchs unvermeidlich ist.

2Versuche dürfen an evolutiv höher stehenden Tieren nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht mit evolutiv niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind.

3Der Bundesrat regelt die weiteren Anforderungen an die Durchführung der Versu- che.

Art. 20a 24 Information der Öffentlichkeit

1Nach Beendigung eines Tierversuchs veröffentlicht das Bundesamt für Lebensmit- telsicherheit und Veterinärwesen (BLV)25 folgende Angaben:

a. den Titel und das Fachgebiet des Tierversuchs; b. den Versuchszweck; c. die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart; d. den Schweregrad der Belastung der Tiere.

2Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Angaben veröffentlicht werden, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegen- stehen.

3Er regelt die Einzelheiten, insbesondere den Detailliertheitsgrad der Angaben, die die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen liefern müssen. Er beachtet dabei die überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen.

6a. Abschnitt: 26 Informationssystem im Bereich der Tierversuche

Art. 20b Zweck und Inhalt

1Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Aufgaben von Bund und Kan- tonen im Bereich der Tierversuche ein Informationssystem.

2Das Informationssystem enthält die folgenden Personendaten:

a. Daten zu administrativen und strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen; b. Daten zu Bewilligungen und zur Überwachung von Tierversuchen; c. Daten zu Bewilligungen und zur Überwachung von Versuchstierhaltun gen, -zuchten und -handlungen; d. Daten zu Meldungen von belasteten Tierlinien oder -stämmen; e. 27 Daten zur Aus- und Weiterbildung; f. Daten, die zur Publikation der Tierversuchsstatistik erforderlich sind; g. Daten, die zur Anwender- und Systemverwaltung erforderlich sind.

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2012 6279, 2013 3707; BBl 2011 7055). 25 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

Art. 20c Zugriffsrechte

1Die folgenden Personen dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Personen- daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen:28

a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, die Aufgaben im Zusammen- hang mit der Oberaufsicht wahrnehmen; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich; c. die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche in ihrem Zu- ständigkeitsbereich; d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institute, Laboratorien sowie Ver- suchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen in ihrem Zuständigkeitsbe- reich.

2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden und die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben im Abrufverfahren Daten zu Bewilligungsgesuchen und -ent- scheiden aus anderen Kantonen einsehen.

Art. 20d Gebühren

Der Bund erhebt für die Benützung des Informationssystems durch die Kantone Ge- bühren. Der Bundesrat setzt die Gebühren fest.

Art. 20e Ergänzende Regelungen

Der Bundesrat regelt:

a. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; b. den Datenkatalog; c. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung; d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Zugriffe im Abrufverfahren; e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderli- chen organisatorischen und technischen Massnahmen, namentlich die Vo- raussetzungen für die Zugriffserteilung; f. die Archivierung; g.die Aufbewahrungs- und die Löschungsfrist.

28 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

7. Abschnitt: Schlachten von Tieren

Art. 21

1Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind.

2Der Bundesrat kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstel- len.

3Er bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.

4Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachthofpersonals.

3. Kapitel: Forschung

Art. 22

1Der Bund betreibt und unterstützt die tierschutzrelevante wissenschaftliche For- schung.

2Er fördert in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Ent- wicklung, Anerkennung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen, mit weniger Versuchstieren auskommen oder eine geringere Belastung derselben zur Folge haben. Er fördert im Besonderen Forschungsprojekte, welche die Ausschaltung von Schmerzen, Leiden oder Ängsten bei Eingriffen gemäss Artikel 16 zum Ziele ha- ben.

4. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde

Art. 23 Tierhalteverbote

1Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:

a. die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen be- straft worden sind; b.die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.

2Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.

3Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein- gesehen werden.29

4Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30

Art. 24 Behördliches Einschreiten

1Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedin- gungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Hal- ters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.

2Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.

3Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31

4In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Straf- anzeige verzichten.32

Art. 25 33 Behördenbeschwerde

1Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen dem BLV die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.

2Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort dem BLV.

5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 26 Tierquälerei

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz- lich:34

a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; b. Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; c. Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; d. bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; e. ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.35

Art. 27 36 Widerhandlungen im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten

1… 37

2Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer im Verkehr mit Tieren und Tier- produkten Bedingungen, Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 14 vorsätzlich missachtet. Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 28 Übrige Widerhandlungen

1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38

a. die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet; b. Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt; c. vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet; d. Tiere vorschriftswidrig befördert; e. vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt; f. Tiere vorschriftswidrig schlachtet; g. andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tie- ren vornimmt; h. 39 vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt; i. 40 vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 37 Siehe auch unter Art. 45a hiernach. 38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

2Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41

3Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvor- schrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42

Art. 29 Verjährung

Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe einer Über- tretung in vier Jahren.

Art. 30 Juristische Personen und Handelsgesellschaften

Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197443 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.

Art. 31 44 Strafverfolgung

1Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

2Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung ge- gen das Zollgesetz vom 18. März 200545 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200946 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen.47

3Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen. 48

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 43 SR 313.0 44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). Siehe auch Art. 45a hiernach. 45 SR 631.0 46 SR 641.20 47 Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen in- folge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

4 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 2012 49 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 50, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 51, das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 52 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 53 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe an- gewendet; diese kann angemessen erhöht werden.54

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 32 Vollzug durch Bund und Kantone

1Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften. Er kann das BLV ermächtigen, Aus- führungsvorschriften technischer Art zu erlassen.55

2Der Vollzug obliegt den Kantonen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Sie können den Vollzug regionalisieren.

2bis Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnah- men und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren.56

3Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang die Tierhaltungen kontrolliert werden müssen, und wie die Durchführung der Tierversuche überwacht werden muss. Die Kontrolle der Tierhaltungsbetriebe und die entsprechenden Datenerhebungen müssen mit den Kontrollen koordiniert werden, welche in der Gesetzgebung über Landwirt- schaft, Tierseuchen und Lebensmittel verlangt werden.

4Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.57

48 Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen in- folge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). 49 SR 453 50 SR 817.0 51 SR 916.40 52 SR 922.0 53 SR 923.0 54 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571). 55 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

5Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 und die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen sind Sache des Bundes.58

Art. 32a 59 Internationale Zusammenarbeit

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen und den Informationsaustausch im Bereich des Tier- schutzes.

Art. 32b 60 Einsprache

1Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden.

2Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

3Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.

Art. 33 Kantonale Fachstelle

Die Kantone errichten je eine Fachstelle unter der Verantwortung der Kantonstierärz- tin oder des Kantonstierarztes, die geeignet ist, den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicherzustellen.

Art. 34 Kantonale Kommission für Tierversuche

1Die Kantone bestellen je eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, die von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist und in der die Tier- schutzorganisationen angemessen vertreten sind. Mehrere Kantone können eine ge- meinsame Kommission einsetzen.

2Die Kommission prüft die Gesuche und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Versu- che beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.

Art. 35 Eidgenössische Kommission für Tierversuche

1Der Bundesrat bestellt eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tier- versuche. Diese berät das BLV und steht den Kantonen für Grundsatzfragen und für umstrittene Fälle zur Verfügung.61

2Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche arbeitet mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen.

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). Siehe auch Art. 45a hiernach. 59 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

Art. 35a 62 Prüfungskommissionen

1Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, die Prüfungen durchführen von Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.

2Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfü- gung.

3Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen an die Kantone delegieren.

Art. 36 Tierversuchsstatistik

Das BLV veröffentlicht jährlich eine Statistik über sämtliche in der Schweiz durch- geführten Tierversuche.63 Sie informiert die Öffentlichkeit über Fragen betreffend Tierversuche und über gentechnische Veränderungen an Tieren.

Art. 37 Zielvereinbarung

Der Bundesrat kann mit den Kantonen Zielvereinbarungen über Teilbereiche des Vollzuges dieses Gesetzes abschliessen.

Art. 38 Mitwirkung von Organisationen und Firmen

1Der Bund und die Kantone können Organisationen und Firmen für den Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.

2Sie beaufsichtigen die Mitwirkung dieser Organisationen und Firmen. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde in einem Leistungsauftrag zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.

3Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Organisationen und Firmen ermächtigen, für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen.

Art. 39 Zutrittsrecht

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.

Art. 40 Oberaufsicht des Bundes

Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen Departement des Innern 64.

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 64 Ausdruck gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berück- sichtigt.

Art. 41 Gebühren

1Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.

2Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für:

a. Bewilligungen und Verfügungen; b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben; c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.

3Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.

Art. 42 Kantonale Vorschriften

1Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonales Recht bedarf, sind die Kantone verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften aufzustellen.

2Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departe- ment des Innern zur Kenntnis.

2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsbestimmungen

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 65 wird aufgehoben.

Art. 44 Übergangsbestimmung zu Art. 16

Die chirurgische Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ist ab 1. Januar 2009 verboten. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine praxistaugliche Alternativme- thode zur Verfügung stehen, so kann der Bundesrat das Inkrafttreten dieses Verbots um höchstens zwei Jahre hinausschieben.

Art. 45 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz

Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 66 wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes- rechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des BLV.

65 [AS 1981 562; 1991 2345; 1995 1469 Art. 59 Ziff. 1; 2003 4181, 4803 Anhang Ziff. 3; 2006 2197 Anhang Ziff. 45] 66 SR 173.32. Dieses Gesetz ist am 1. Jan. 2007 in Kraft getreten.

Art. 45a 67 Koordinationsbestimmung

Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom 16. März 2012 68 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) oder die Änderung vom 15. Juni 2012 des TSchG zuerst in Kraft tritt, werden die Artikel 27 Absatz 1, 31 sowie 32 Absatz 5 TSchG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert:

… 69

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 46

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Es wird im Bundesblatt veröffentlicht, erst wenn die Volksinitiative «für einen zeit- gemässen Tierschutz (Tierschutz-Ja!)» zurückgezogen oder abgelehnt wird 70.

3Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 68 BBl 2012 3465 69 Die Änd. können unter AS 2012 6279 konsultiert werden. 70 Die Volksinitiative wurde zurückgezogen (siehe BBl 2006 355). 71 BRB vom 23. April 2008

Datum des Inkrafttretens: 1. September 2008 71