Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der
Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienste
erbringen sowie die weiteren, nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten.
§ 2 Ziele und Grundsätze der Regulierung
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind
1. die Sicherstellung der Konnektivität sowie die Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit
sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen,
2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig
wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und
-netze – einschließlich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs – sowie der zugehörigen
Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
3. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der
Telekommunikation; die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn
(Bundesnetzagentur) und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden fördern die Interessen der
Nutzer, indem sie
a) die Konnektivität, die breite Verfügbarkeit sowie den beschleunigten Ausbau von Netzen mit sehr
hoher Kapazität wie auch von Telekommunikationsdiensten sicherstellen und deren Nutzung
fördern,
b) auf größtmögliche Vorteile der Nutzer in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage
eines wirksamen Wettbewerbs hinwirken,
c) die Interessen der öffentlichen Sicherheit wahren und die Sicherheit der Netze und Dienste
gewährleisten,
d) gleichwertige Lebensverhältnisse in städtischen und ländlichen Räumen sowie ein hohes
gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie
beispielsweise erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von
Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen
Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit
Behinderungen berücksichtigen,
e) sicherstellen, dass im Bereich der Telekommunikation keine Wettbewerbsverzerrungen oder -
beschränkungen bestehen,
4. die Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union, indem die Bundesnetzagentur
und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden verbleibende Hindernisse für Investitionen in
Telekommunikationsnetze, Telekommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige
Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Europäischen Union abbauen helfen und die
Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare
Regulierungskonzepte entwickeln und ferner offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung
transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und
die durchgehende Konnektivität fördern,
5. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter
Berücksichtigung der Belange des Rundfunks.
(3) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden wenden bei der Verfolgung
der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige
Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene
Überprüfungszeiträume und im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der
Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren,
2. gewährleisten, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von
Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden,
3. das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des
Absatzes 2 vereinbar ist,
4. effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch
fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden
Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird und dass sie verschiedene kommerzielle
Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinander sowie
zwischen Investoren und Zugangsnachfragern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der
Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden,
5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der
Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sind, gebührend berücksichtigen und
6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen
Wettbewerb im Interesse der Endnutzer gibt und gewährleisten, dass diese Verpflichtungen gelockert oder
aufgehoben werden, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz
ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der
Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder sind zu
berücksichtigen, ebenso nach Maßgabe dieses Gesetzes die Belange der Bundeswehr.
(7) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu
berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt;
2. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdienst aufgebaute
Verbindung, die eine zweiseitige oder mehrseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
3. „Anschlusskennung“ eine Rufnummer oder andere eindeutige und einmalige Zeichenfolge, die einem
bestimmten Anschlussinhaber dauerhaft zugewiesen ist und die Telekommunikation über den jeweiligen
Anschluss eindeutig und gleichbleibend kennzeichnet;
4. „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von
Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den
erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;
5. „Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des
Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie
zusätzlichen Angaben von Endnutzern dienen; die Weitervermittlung zu einem erfragten Endnutzer oder
Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
6. „Bestandsdaten“ Daten eines Endnutzers, die erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste;
7. „Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder eine zugehörige
Einrichtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
8. „Betreiberauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar
zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen
Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
9. „Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar
zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen
Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Endnutzer unterschiedliche
Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte
Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
10. „digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein
Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit
Zusatzsignalen einschließlich einer Zugangsberechtigung angereichert sein können;
11. „drahtlose Breitbandnetze und -dienste“ breitbandfähige drahtlose Telekommunikationsnetze und -
dienste;
12. „drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“ eine kleine Anlage mit geringer Leistung und
geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen
oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder
Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu Telekommunikationsnetzen ermöglicht, die als Teil
eines Telekommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild
wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann;
13. „Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich
zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
14. „Frequenzzuteilung“ die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung
bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen;
15. „Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen
zwischen 8,3 Kilohertz und 3 000 Gigahertz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen
elektromagnetischer Wellen;
16. „Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen
oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich
mit weiteren Festlegungen;
17. „funktechnische Störung“ eine Störung, die für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder
anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder die einen Funkdienst, der im Einklang
mit dem geltenden internationalen Recht, dem Recht der Europäischen Union oder Vorschriften dieses
oder eines anderen Gesetzes betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder
wiederholt unterbricht;
18. „gemeinsame Frequenznutzung“ der Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben
Frequenzbereichen im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der auf der
Grundlage einer Allgemeinzuteilung, Einzelzuteilung oder einer Kombination davon erlaubt wurde,
auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem zugeteilten gemeinsamen Zugang, der die
gemeinsame Nutzung eines Frequenzbereichs erleichtern soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller
Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Frequenznutzungsrechten festgelegten Bestimmungen über die
gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung
für die gemeinsame Nutzung zu garantieren;
19. „Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
20. „GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
21. „Gruppe für Frequenzpolitik“ die beratende Gruppe für frequenzpolitische Fragen gemäß Beschluss
C/2019/4147 der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und
zur Aufhebung des Beschlusses 2002/622/EG (ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16);
22. „harmonisierte Frequenzen“ Frequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die
Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der
Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)
(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1) festgelegt worden sind;
23. „Internetzugangsdienst“ ein Internetzugangsdienst im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2
Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für
regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU)
Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L
321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist;
24. „interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der
einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze
zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt
werden, die die Telekommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die
eine interpersonelle und interaktive Telekommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst
verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
25. „Kennung“ einem Nutzer, einem Anschluss oder einem Endgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt
zugewiesene eindeutige Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Nutzers, des Anschlusses
oder des Endgerätes ermöglicht;
26. „Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten
mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
27. „Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle
Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
28. „Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
29. „Massenverkehrsdienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert
sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer
Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
30. „nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er
ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
31. „Nationale Teilnehmerrufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)32, die für
Dienste verwendet werden, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen ermöglichen und
nicht an einen bestimmten Standort gebunden sind;
32. „Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem
öffentlichen Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder
Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse
bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
33. „Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Telekommunikationsnetz, das entweder komplett aus
Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder das zu
üblichen Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und
Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten
kann; die Netzleistung kann unabhängig davon als vergleichbar gelten, ob der Endnutzer Schwankungen
feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das
Telekommunikationsnetz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
34. „Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
35. „Nummernart“ die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder
eine bestimmte technische Adressierung;
36. „Nummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
37. „nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller
Telekommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten
Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt
oder die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
38. „Nummernraum“ die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet
werden;
39. „Nummernteilbereich“ eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
40. „nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller
Telekommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten
Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt
noch die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
41. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt;
42. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend
der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von
Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
43. „öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die
öffentliche Bereitstellung von
a) Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa) Telekommunikation,
bb) Gas,
cc) Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd) Fernwärme oder
ee) Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl.
I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische
Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und ‑entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b) Verkehrsdiensten, insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und
Flugplätze;
44. „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung
stehende Telekommunikationsdienste;
45. „passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen
sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen,
Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude
und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Lichtzeichenanlagen
(Verkehrsampeln) und öffentliche Straßenbeleuchtung, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich
unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
46. „Persönliche Rufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)700, durch die ein
Zugang zu und von allen Telekommunikationsnetzen unter einer Rufnummer – unabhängig von Standort,
Endgerät, Übertragungsart und Technologie – möglich ist;
47. „Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)900, bei denen über die
Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem
Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer
anderen Nummernart zuzurechnen ist;
48. „Roaming“ die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber außerhalb des
Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer;
49. „Rufnummer“ eine Nummer des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines
Nummernraums für Kurzwahldienste;
50. „Rufnummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das
öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste;
51. „Service-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem
einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
52. „Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von Telekommunikationsnetzen und -
diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit,
Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten,
übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese
Telekommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigen;
53. „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von
Telekommunikationsnetzen oder -diensten;
54. „sonstige physische Infrastrukturen“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen
einschließlich Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude öffentlicher Stellen oder der Kontrolle
dieser unterstehende sonstige physische Infrastrukturen, die in technischer Hinsicht für die Errichtung von
drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung solcher Zugangspunkte
erforderlich sind und bei denen das Recht zur Errichtung oder Stilllegung oder zum Betrieb von der
öffentlichen Stelle abgeleitet oder verliehen wird; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere
Straßenmobiliar, öffentliche Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Lichtzeichenanlagen, Reklametafeln
und Litfaßsäulen, Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe;
55. „Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Telekommunikationsdienst,
der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt
über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummernplans ermöglicht;
56. „Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst
verarbeitet werden und die den Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdienstes angeben;
57. „Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am
Standort des Endnutzers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten
Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
58. „Teilnehmeranschluss“ der physische von Signalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der
Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen
öffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden wird;
59. „Telekommunikation“ der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von
Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
60. „Telekommunikationsanlagen“ technische Einrichtungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten
identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren
können;
61. „Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte
Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste
anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen:
a) Internetzugangsdienste,
b) interpersonelle Telekommunikationsdienste und
c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie
Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt
werden;
62. „Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen
von Nachrichten oder Daten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung
über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei
einem indirekten Anschluss ist zwischen Telekommunikationsendeinrichtung und Schnittstelle des
öffentlichen Telekommunikationsnetzes ein Gerät geschaltet;
63. „telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste, die keinen räumlich und zeitlich
trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der
Telekommunikationsverbindung erbracht wird;
64. „Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen,
einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen,
Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
65. „Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von Übertragungssystemen, ungeachtet dessen, ob sie auf
einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls
Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht
aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere
elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und
paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen Netzen, Stromleitungssystemen,
soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie
Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
66. „Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung,
soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
67. „Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren
übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen
mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer
Abschlusseinrichtungen;
68. „umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle
Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Telekommunikationsnetzinfrastrukturen oder
einem wesentlichen Teil davon umfassen;
69. „Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen oder mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossene Unternehmen, unabhängig davon,
ob das verbundene oder mit ihm zusammengeschlossene Unternehmen zum Zeitpunkt der Auferlegung
von Verpflichtungen nach diesem Gesetz bereits gegründet war;
70. „Verkehrsdaten“ Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei der Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes erforderlich sind;
71. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum
Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen
unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, sowie der unrechtmäßige Zugang zu
diesen;
72. „vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum
Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der
Telekommunikationsnetzinfrastruktur ermöglicht wird;
73. „Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder
Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das
Anliegen des Anrufers bearbeitet wird; dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des
Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird,
gleichgültig, ob dies über einen automatisierten Dialog, ein Vorauswahlmenü oder durch eine persönliche
Bearbeitung erfolgt; ein automatisierter Dialog oder ein Vorauswahlmenü beginnt, sobald automatisiert
Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind; eine persönliche
Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und
bearbeitet; hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens
erforderlich sind; als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung
zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung
vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird; keine Warteschleife sind automatische
Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar
ausschließlich in einer Bandansage besteht;
74. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter
bestimmten Bedingungen zum Zweck der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren
Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten;
dies umfasst unter anderem Folgendes:
a) Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen
Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann;
dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen
und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen,
einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Nutzers
und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b) Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c) Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die
Betriebsunterstützung;
d) Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung,
Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e) Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f) Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen;
g) Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h) Zugang zu Diensten für virtuelle Telekommunikationsnetze;
75. „Zugangsberechtigungssysteme“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung
geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig
machen;
76. „Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder
außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr
hoher Kapazität ermöglicht;
77. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem
Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung, Eigenerbringung oder
automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen
oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder
Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische
Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz
des Nutzers;
78. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem
Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen
Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen
Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Gebäude,
Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen,
Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
79. „Zusammenschaltung“ ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze hergestellt wird; dies mittels der physischen und logischen Verbindung
öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt
werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen
Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu
ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang
zum Netz haben, erbracht werden.
§ 4 Internationale Berichtspflichten
Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste müssen der Bundesnetzagentur und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, anderen zuständigen Behörden auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese
benötigen, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu
können.
§ 5 Meldepflicht
(1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbringt, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle
Telekommunikationsdienste handelt, muss die beabsichtigte Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner
Tätigkeit sowie Änderungen seines Namens oder seiner Firma, seiner Rechtsform und seiner Adresse bei der
Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(2) Die Meldung erfolgt nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular.
(3) Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung
nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
eingeräumten Rechte zustehen.
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten
Unternehmen einschließlich einer Kurzbeschreibung der gemeldeten Tätigkeit.
(5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens eindeutig fest und ist die Beendigung
der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb von sechs Monaten gemeldet worden, kann die
Bundesnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.
(6) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem GEREK auf elektronischem Wege die nach Absatz 2 eingegangenen
Formulardaten.
§ 6 Jahresfinanzbericht
(1) Unternehmen, die
1. öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
erbringen,
2. nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind und
3. in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs als groß anzusehen sind,
haben einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und nach Maßgabe des Vierten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs offenzulegen; die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs
sind nicht entsprechend anzuwenden.
(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu enthalten:
1. einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des
Absatzes 4 geprüften Jahresabschluss,
2. einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des
Absatzes 4 geprüften Lagebericht sowie
3. den Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens nach Absatz 1 sind nach den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind
insoweit nicht entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Absatz 1 um eine
Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der
Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen
entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens nach Absatz 1 sind durch einen Abschlussprüfer
nach Maßgabe des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu
prüfen. § 324 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
§ 7 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungslegung
(1) Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbringen und innerhalb der Europäischen Union besondere oder ausschließliche
Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen, sind verpflichtet,
1. die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und
der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten strukturell auszugliedern oder
2. über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
in dem Umfang getrennt Rechnung zu legen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen
Unternehmen ausgeführt würden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 hat das Unternehmen für die dort genannten Tätigkeiten eine Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen;
§ 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht entsprechend anzuwenden. In dem
Tätigkeitsabschluss sind die Regeln, einschließlich der Berechnungsgrundlagen, anzugeben, nach denen die
Vermögensgegenstände und Schulden sowie die Aufwendungen und Erträge den Tätigkeiten zugeordnet worden
sind. Das Anlagevermögen ist detailliert aufzuschlüsseln. Die strukturbedingten Kosten sind anzugeben. Der
Tätigkeitsabschluss ist durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe des Dritten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Das Unternehmen hat den Tätigkeitsabschluss
samt Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung nach Maßgabe des Vierten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Unternehmen, deren Umsatzerlöse aus der
Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten in der Europäischen Union in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
weniger als 50 000 000 Euro betragen haben.
§ 8 Ordnungsgeldvorschriften
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der
Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanzberichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses
nach § 7
Absatz 2 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten
Organs;
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen
die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten
Personen;
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die
Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter;
4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber
oder dessen gesetzlichen Vertreter.
§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr
Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen, die
1. nach § 6 Absatz 1 zur Offenlegung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet sind;
2. nach § 7 Absatz 2 Satz 6 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.
§ 9 Internationaler Status
(1) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres Angebots
Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können,
sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen
Fernmeldeunion. Diese Unternehmen unterliegen den sich aus der Konstitution der Internationalen
Fernmeldeunion ergebenden Verpflichtungen.
(2) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen, müssen nach den Regelungen der
Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
1. allen Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft
und im Weltraum betreffen, sowie den außerordentlichen dringenden Seuchennachrichten der
Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen,
2. den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen
Telekommunikationsverkehr einräumen, wenn dies von der Person, die die Verbindung anmeldet,
ausdrücklich verlangt wird.
Teil 2
Marktregulierung
Abschnitt 1
Verfahren der Marktregulierung
§ 10 Marktdefinition
(1) Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung
der Ziele und Grundsätze des § 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts die sachlich und
räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach diesem Abschnitt in Betracht
kommen können.
(2) Bei der Festlegung von Märkten nach Absatz 1 trägt die Bundesnetzagentur folgenden Veröffentlichungen der
Kommission, in ihrer jeweils geltenden Fassung, weitestgehend Rechnung:
1. der Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt- und
Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972
des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische
Kommunikation für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 439 vom 29.12.2020, S. 23) und
2. den Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 64 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den
europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S.
36).
Bei der Festlegung räumlich relevanter Märkte berücksichtigt die Bundesnetzagentur unter anderem die Intensität
des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebieten. Sie kann die nach den §§ 79 bis 83 erhobenen Informationen
berücksichtigen.
(3) Im Falle der Feststellung einer länderübergreifenden Nachfrage durch das GEREK nach Artikel 66 Absatz 2
der Richtlinie (EU) 2018/1972 trägt die Bundesnetzagentur den Leitlinien zur gemeinsamen Vorgehensweise der
Regulierungsbehörden zur Deckung einer ermittelten länderübergreifenden Nachfrage weitestgehend Rechnung
§ 11 Marktanalyse
(1) Bei den nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkten prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktanalyse,
ob diese nach Absatz 2 (Drei-Kriterien-Test) für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommen. Soweit
dies der Fall ist, prüft sie, ob die Auferlegung von Verpflichtungen aufgrund der Feststellung, dass ein oder
mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht nach Absatz 4 verfügt oder verfügen,
gerechtfertigt sein kann.
(2) Für eine Regulierung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kommen solche nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkte in
Betracht,
1. die durch beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschranken
gekennzeichnet sind,
2. deren Strukturen angesichts des Infrastrukturwettbewerbs und des sonstigen Wettbewerbs innerhalb des
relevanten Zeitraums nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und
3. auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem
festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.
(3) Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes nach Absatz 2 berücksichtigt die
Bundesnetzagentur die Entwicklungen, die ohne eine Regulierung des betrachteten Marktes nach den
Vorschriften dieses Abschnitts zu erwarten wären; sie berücksichtigt insbesondere
1. Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit, dass der relevante Markt zu einem wirksamen
Wettbewerb tendiert, beeinflussen,
2. alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob
davon ausgegangen wird, dass die Quelle solcher Wettbewerbszwänge von Telekommunikationsnetzen
und -diensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgeht, die aus Endnutzersicht
vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes
sind,
3. andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt sind und sich auf den relevanten Markt
oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, sowie
4. eine auf eine Marktanalyse gestützte Regulierung anderer relevanter Märkte.
(4) Sofern ein Markt nach dem Drei-Kriterien-Test für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommt,
prüft die Bundesnetzagentur, ob und welche Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht
verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder
gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt, eine wirtschaftlich
starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und
Endnutzern zu verhalten.
(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auf einem
benachbarten, für eine Regulierung in Betracht kommenden Markt ebenfalls als Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, Marktmacht
von dem relevanten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des
Unternehmens zu verstärken.
(6) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 untersucht die
Bundesnetzagentur gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, welche diese Märkte umfassen, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 4 vorliegt.
(7) Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen der Marktanalyse den in § 10 Absatz 2 Satz 1 genannten
Veröffentlichungen der Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung weitestgehend Rechnung.
§ 12 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist,
die in der Regel einen Monat betragen soll, zu dem Entwurf der Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 und der
Marktanalyse nach § 11 Stellung zu nehmen. Der Entwurf und die dazu eingegangenen Stellungnahmen werden
von der Bundesnetzagentur unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten veröffentlicht.
Die Bundesnetzagentur unterhält zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle, bei der eine Liste aller
laufenden Konsultationen vorgehalten wird.
(2) Sofern beabsichtigte Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 Auswirkungen auf den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten, übermittelt die Bundesnetzagentur den Entwurf der Maßnahmen
nach Durchführung des Konsultationsverfahrens gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen
Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, es sei denn, eine Empfehlung oder
Leitlinie, die die Kommission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen hat, sieht eine Ausnahme
von der Übermittlungspflicht vor. § 199 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor Ablauf eines Monats nach
Übermittlung an die Kommission hat die Bundesnetzagentur beabsichtigte Maßnahmen nach den §§ 10 und 11
nicht festzulegen.
(3) Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK und der anderen nationalen
Regulierungsbehörden, die innerhalb der in Absatz 2 Satz 3 genannten Monatsfrist abgegeben wurden,
weitestgehend Rechnung zu tragen.
(4) Teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist nach Absatz 2 Satz 3 mit, dass
1. sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der beabsichtigten Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 mit
dem Recht der Europäischen Union und insbesondere mit den Zielen des Artikels 3 der Richtlinie (EU)
2018/1972 habe oder
2. diese Maßnahmen ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen,
so legt die Bundesnetzagentur diese Maßnahmen nicht vor Ablauf von zwei weiteren Monaten nach der Mitteilung
der Kommission fest, wenn sie Folgendes enthalten:
1. die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die in der jeweils
geltenden Fassung der Empfehlung (EU) 2020/2245 definiert sind, oder
2. die Festlegung, dass ein oder mehrere Unternehmen auf einem Markt über beträchtliche Marktmacht
verfügt oder verfügen.
(5) Fordert die Kommission die Bundesnetzagentur innerhalb des in Absatz 4 genannten Zweimonatszeitraums
auf, den Entwurf der beabsichtigten Maßnahme nach §§ 10 und 11 zurückzuziehen, so ändert die
Bundesnetzagentur diesen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses
oder teilt der Kommission innerhalb dieser sechs Monate mit, dass sie den Entwurf zurückzieht. Ändert die
Bundesnetzagentur den Entwurf der beabsichtigten Maßnahme, so führt sie das Konsultationsverfahren nach
Absatz 1 durch und legt der Kommission den geänderten Entwurf nach Absatz 2 vor. Die Bundesnetzagentur
unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur über den Beschluss der Kommission und über ihr weiteres Vorgehen nach Satz 1.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht unverzüglich nach Stellungnahme der Kommission die Ergebnisse der
Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
der Beteiligten und übermittelt diese der Kommission und dem GEREK. § 199 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Findet das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 keine Anwendung, veröffentlicht die Bundesnetzagentur
die Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 in der Regel innerhalb eines
Monats nach Ende der Stellungnahmefrist nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der eingegangenen
Stellungnahmen.
(7) Die Bundesnetzagentur kann angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen, wenn sie bei Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände der Ansicht ist, dass dringend und ohne Einhaltung des Verfahrens nach den
Absätzen 1 bis 5 gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen
zu schützen. Sie teilt diese der Kommission, dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden
unverzüglich nach Erlass mit einer vollständigen Begründung mit. Für einen Beschluss der Bundesnetzagentur,
diese Maßnahmen dauerhaft aufzuerlegen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, gelten die Absätze 1 bis 5.
(8) Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf einer Marktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11
jederzeit zurückziehen.
§ 13 Regulierungsverfügung
(1) Die Bundesnetzagentur erlegt Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen
nach den §§ 24 bis 30, 38 oder 49 auf, ändert bestehende Verpflichtungen oder behält diese bei, wenn sie der
Ansicht ist, dass das Marktergebnis für die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirksamen Wettbewerb
darstellen würde.
(2) Die Bundesnetzagentur kann auferlegte Verpflichtungen widerrufen. Der Widerruf ist den betroffenen
Unternehmen mit angemessener Frist anzukündigen. Die Frist ist so zu bemessen, dass ein geordneter Übergang
zur durch den Widerruf ausgelösten Situation ohne die betreffenden Verpflichtungen für die Begünstigten der
Verpflichtungen und die Endnutzer sichergestellt ist. Bei der Festsetzung der Frist ist den Bedingungen und
Fristen bestehender Zugangsvereinbarungen Rechnung zu tragen.
(3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Auferlegung, Änderung, Beibehaltung oder dem Widerruf von
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 (Regulierungsverfügung) sicher, dass die Verpflichtungen
1. der Art des auf dem relevanten Markt festgestellten Problems entsprechen, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung einer durch das GEREK nach Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgestellten
länderübergreifenden Nachfrage,
2. angemessen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der Verpflichtungen
und
3. im Hinblick auf die Ziele des § 2 gerechtfertigt sind.
(4) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt in der Regulierungsverfügung für verbindlich erklärte
Verpflichtungszusagen nach § 19. Sie berücksichtigt hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der auferlegten
Verpflichtung gemäß Absatz 3 mit Blick auf die Verpflichtungszusagen insbesondere
1. den Nachweis des fairen und angemessenen Charakters der Verpflichtungszusagen,
2. die Offenheit der Verpflichtungszusagen gegenüber allen Marktteilnehmern,
3. die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs unter fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden
Bedingungen, einschließlich der Gleichwertigkeit des Zugangs nach § 24 Absatz 2, auch zu Netzen mit
sehr hoher Kapazität, im Vorfeld der Einführung entsprechender Endnutzerdienste und
4. die allgemeine Angemessenheit der Verpflichtungszusagen, um einen effektiven und nachhaltigen
Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermöglichen und den kooperativen Aufbau und die Nutzung
von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Interesse der Endnutzer zu erleichtern.
Betreffen für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen ein Ko-Investitionsangebot nach § 18 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 und nimmt mindestens ein Ko-Investor das Angebot an, sieht die Bundesnetzagentur für die von
der Verpflichtungszusage umfassten Netzbestandteile von der Auferlegung von Verpflichtungen nach Absatz
1 ab und widerruft nach Absatz 2 insoweit bestehende Verpflichtungen. Abweichend von Satz 3 kann die
Bundesnetzagentur Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen, ändern oder beibehalten, wenn sie feststellt, dass
aufgrund der besonderen Merkmale des betrachteten Marktes das festgestellte Wettbewerbsproblem anderenfalls
nicht zu beheben wäre.
(5) Im Falle des § 11 Absatz 5 können Verpflichtungen nach Absatz 1 auf dem benachbarten Markt nur getroffen
werden, um die Übertragung der Marktmacht zu unterbinden.
(6) Im Falle des § 11 Absatz 6 legt die Bundesnetzagentur einvernehmlich mit den betroffenen nationalen
Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das oder die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu
erfüllen hat oder haben.
(7) Die Entscheidungen zur Auferlegung, Änderung und Beibehaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder zum
Widerruf nach Absatz 2 ergehen mit den Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Verwaltungsakt.
§ 14 Verfahren der Regulierungsverfügung
(1) Die Bundesnetzagentur legt in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Ergebnisse
von Marktdefinition und Marktanalyse einen Entwurf einer Regulierungsverfügung vor.
(2) Soweit die beabsichtigten Verpflichtungen der Regulierungsverfügung beträchtliche Auswirkungen auf den
betreffenden Markt hätten, gelten das Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 und das Verfahren zum Erlass
vorläufiger Maßnahmen nach § 12 Absatz 7 entsprechend.
(3) Das Konsolidierungsverfahren nach § 12 Absatz 2, 3 und 6 gilt entsprechend, sofern die beabsichtigten
Verpflichtungen der Regulierungsverfügung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union hätten und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die
Kommission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt. Die Bundesnetzagentur legt der Kommission
im Konsolidierungsverfahren zusammen mit dem Entwurf der Regulierungsverfügung den Beschluss vor, mit
dem Verpflichtungszusagen für verbindlich erklärt wurden. Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, Verpflichtungen
nach den §§ 31 und 32 aufzuerlegen, so leitet sie das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die
Kommission den Erlass dieser Verpflichtungen auf einen entsprechenden Antrag hin im Verfahren nach Artikel
118 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gestattet hat. Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die
Bundesnetzagentur zusammen mit dem oder im Anschluss an das Verfahren nach § 12 durchführen.
(4) Teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist nach § 12 Absatz 2 Satz 3 der Bundesnetzagentur und dem
GEREK durch Beschluss mit, warum sie der Auffassung ist, dass der Entwurf der Regulierungsverfügung, der
nicht lediglich die Beibehaltung einer Verpflichtung beinhaltet, ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstelle oder
warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union hat, so legt die
Bundesnetzagentur beabsichtigte Verpflichtungen nicht vor Ablauf von drei weiteren Monaten fest.
(5) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 arbeitet die Bundesnetzagentur eng mit der Kommission und dem
GEREK zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 2 zu
ermitteln. Dabei berücksichtigt sie die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche
Regulierungspraxis zu entwickeln.
(6) Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 eine
Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission ab, in der es die ernsten Bedenken der Kommission teilt, so
kann die Bundesnetzagentur den Entwurf der Regulierungsverfügung vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach Absatz
4 unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme des GEREK ändern und dadurch
den geänderten Maßnahmenentwurf zum Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Kommission machen.
(7) Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 gibt die Bundesnetzagentur der Kommission die Gelegenheit,
innerhalb eines weiteren Monats eine Empfehlung abzugeben. Fordert die Kommission die Bundesnetzagentur im
Falle des Absatzes 6 innerhalb der Monatsfrist nach Satz 1 auf, eine beabsichtigte Verpflichtung nach § 13 Absatz
4 Satz 3 und 4 oder § 22 Absatz 1 zurückzuziehen, gilt das Verfahren nach § 12 Absatz 5 entsprechend.
(8) Nach Ablauf der Monatsfrist nach Absatz 7 Satz 1 übermittelt die Bundesnetzagentur der Kommission und
dem GEREK die Regulierungsverfügung oder sie teilt mit, dass sie den Entwurf der Regulierungsverfügung
zurückgezogen hat. Folgt die Bundesnetzagentur der Empfehlung der Kommission nicht, so begründet sie dies. Ist
nach Absatz 1 oder nach § 16 erneut ein Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert
sich die Frist nach Satz 1 entsprechend.
(9) Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf einer Regulierungsverfügung nach § 13 jederzeit zurückziehen.
§ 15 Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung
(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, prüft sie innerhalb von
sechs Wochen, ob diese Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse von Marktdefinition und
Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen und eine
Überprüfung der Ergebnisse zu erfolgen hat. Die §§ 10 bis 14 finden im Falle der Überprüfung der Ergebnisse der
§§ 10 und 11 entsprechende Anwendung.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur innerhalb der Sechswochenfrist nach Absatz 1 Satz 1 fest, dass
1. die Tatsachen nach Absatz 1 nicht bedeutend genug sind, um eine neue Marktdefinition und Marktanalyse
notwendig zu machen und
2. die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen nicht mehr den in § 13
Absatz 1 genannten Bedingungen entsprechen,
kann sie bestehende Verpflichtungen im Verfahren nach § 14 ändern oder widerrufen oder neue Verpflichtungen
auferlegen. Satz 1 findet insbesondere Anwendung, wenn das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für
verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nach § 19 Absatz 1 vorgelegt hat oder wenn die Bundesnetzagentur
nach § 19 Absatz 6 feststellt, dass das Unternehmen die für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen nicht
eingehalten hat.
(3) Außer in den Fällen der Absätze 1 und 4 legt die Bundesnetzagentur spätestens alle fünf, jedoch nicht vor
Ablauf von drei Jahren nach Veröffentlichung der Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse nach § 12
Absatz 6 einen neuen Entwurf der Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse vor. Die Bundesnetzagentur
kann diese Frist ausnahmsweise um ein Jahr verlängern. Hierzu meldet sie der Kommission vier Monate vor Ende
der Fünfjahresfrist einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung. Wenn die Kommission innerhalb
eines Monats nach der Meldung des Verlängerungsvorschlags durch die Bundesnetzagentur keine Einwände
erhoben hat, gilt die beantragte verlängerte Überprüfungsfrist.
(4) Hat sich die Empfehlung nach Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 geändert, sind bei Märkten, zu
denen die Kommission keine vorherige Vorlage nach § 12 Absatz 2 erhalten hat, die Entwürfe der Marktdefinition
und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 und der Regulierungsverfügung nach § 13 innerhalb von drei Jahren
nach Verabschiedung der Änderung der Empfehlung nach den Verfahren der §§ 12 und 14 vorzulegen.
(5) Hat die Bundesnetzagentur die Marktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 im Hinblick auf einen
relevanten Markt, der in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung (EU) 2020/2245 festgelegt ist, nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen oder zweifelt die Bundesnetzagentur an deren fristgemäßem
Abschluss, so kann sie das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktdefinition, der Marktanalyse
und der Regulierungsverfügung ersuchen. Im Falle eines solchen Ersuchens legt die Bundesnetzagentur der
Kommission die Entwürfe der Marktdefinition, der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung im Verfahren
nach § 12 Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten vor, nachdem das GEREK mit seiner Unterstützung begonnen
hat.
§ 16 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche
Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Absatz 1
durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend.
§ 17 Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den
Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität
(1) Zur Verfolgung eines einheitlichen Regulierungskonzepts im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann die
Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften zu ihren grundsätzlichen Herangehensweisen und Methoden erlassen
für
1. die Marktdefinition nach § 10,
2. die Marktanalyse nach § 11 und
3. die Regulierungsverfügung nach § 13.
(2) Zur Förderung effizienter Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen im
Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 kann die Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine Regulierungsverfügung nach
§ 13 oder eine Verpflichtung nach § 22 Absatz 1 Verwaltungsvorschriften zu den grundsätzlichen regulatorischen
Anforderungen an die Berücksichtigung folgender Aspekte erlassen:
1. Investitionsrisiken bei Projekten zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität und
2. kommerzielle Vereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinander
sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern bei Projekten zur Errichtung von Netzen mit sehr
hoher Kapazität.
Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die Methodik zur Bestimmung der Anforderungen an die
Ausgestaltung der Zugangs- und Entgeltkonditionen. Sofern die Anforderungen von wesentlicher und allgemeiner
Bedeutung für den Markt sind, soll die Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 erlassen.
(3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsultations- und
Konsolidierungsverfahren nach § 12 entsprechend.
(4) Die Bundesnetzagentur erteilt einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, der einen Auf- und
Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität plant oder vornimmt, auf dessen Antrag für eine konkret bezeichnete
Region eine Auskunft über die zu erwartenden regulatorischen Rahmenbedingungen oder Maßnahmen nach
diesem Teil.
(5) Hat die Auskunft nach Absatz 4 Auswirkungen auf die Ergebnisse der Marktdefinition und der Marktanalyse
nach den §§ 10 und 11, gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 entsprechend. Hat die
Auskunft Auswirkungen auf Maßnahmen nach § 13, gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach §
14 entsprechend.
§ 18 Verpflichtungszusagen
(1) Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können der Bundesnetzagentur zu den für ihre
Telekommunikationsnetze geltenden Zugangs- oder Ko-Investitionsbedingungen Verpflichtungszusagen
vorlegen, damit die Bundesnetzagentur über eine Verbindlichkeitserklärung nach § 19 entscheiden kann; die
Verpflichtungszusagen können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
1. kommerzielle Vereinbarungen, die in Bezug auf die Bewertung geeigneter und angemessener
Verpflichtungen nach § 13 relevant sind;
2. Ko-Investitionsangebote betreffend die Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die bis zu den
Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten bestehen, oder
3. Zugang für Dritte nach § 32, sowohl während des Umsetzungszeitraums als auch nach vollständiger
Umsetzung einer freiwilligen funktionellen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen.
Das Unternehmen veröffentlicht die nach Satz 1 vorgelegten Verpflichtungszusagen zugleich auf seiner
Internetseite.
(2) Verpflichtungszusagen müssen fair, angemessen, nichtdiskriminierend und für alle Marktteilnehmer offen
sein. Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Verpflichtungszusagen im Marktprüfungsverfahren nach
§ 19, es sei denn, die vorgelegten Verpflichtungszusagen erfüllen eine oder mehrere relevante Bedingungen
offenkundig nicht. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt in ihrer Prüfung insbesondere, ob die vorgelegten
Verpflichtungszusagen Bedingungen umfassen, die eine Gleichwertigkeit des Zugangs nach § 24 Absatz 2
gewährleisten.
(3) Verpflichtungszusagen für Ko-Investitionsangebote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen folgende
Anforderungen erfüllen:
1. das Ko-Investitionsangebot steht Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbietern
öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zu jedem Zeitpunkt während der Lebensdauer des
Telekommunikationsnetzes offen;
2. die Konditionen des Ko-Investitionsangebots ermöglichen es anderen Ko-Investoren, die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
sind, auf den nachgelagerten Märkten, in denen das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht tätig ist,
langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen; dies umfasst
a) faire, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, die den Zugang zur Kapazität des
Netzes in vollem, mindestens aber der Ko-Investition entsprechendem Umfang sichern;
b) Flexibilität hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Beteiligung der einzelnen Ko-Investoren,
einschließlich der Möglichkeit, den Umfang der Beteiligung zukünftig auszuweiten und die im
Rahmen der Ko-Investitionen übernommenen Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen;
c) die Gewährung gleicher wechselseitiger Rechte durch die Ko-Investoren nach Abschluss der
Errichtung der von der Ko-Investition umfassten Infrastruktur, einschließlich der Gewährung
gegenseitigen Zugangs;
3. das Ko-Investitionsangebot ist transparent und wird durch das marktmächtige Unternehmen rechtzeitig,
spätestens aber sechs Monate vor Beginn der Errichtung des von der Ko-Investition umfassten
Telekommunikationsnetzes öffentlich auf seinen Internetseiten verfügbar gemacht;
4. die Konditionen des Zugangs für nicht an der Ko-Investition beteiligte Unternehmen ermöglichen es
Zugangsnachfragern auf den nachgelagerten Märkten, in denen das marktmächtige Unternehmen tätig
ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen; dies umfasst faire, angemessene und
nichtdiskriminierende Bedingungen des Zugangs, die mindestens die Qualität, die Geschwindigkeit und
die Endnutzerreichweite aufweisen wie vor Errichtung der von der Ko-Investition umfassten Infrastruktur
sowie einen Anpassungsmechanismus, der solche Bedingungen mit Blick auf die Entwicklung der
Endkundenmärkte auch langfristig absichert.
Die Bundesnetzagentur trägt hierbei den Leitlinien, die das GEREK nach Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
2018/1972 veröffentlicht, weitestgehend Rechnung.
(4) Verpflichtungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 müssen einen effektiven und nichtdiskriminierenden
Zugang für Dritte sowohl während des Umsetzungszeitraums als auch nach vollständiger Umsetzung einer
freiwilligen funktionellen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen gewährleisten.
§ 19 Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszusagen
(1) Die Bundesnetzagentur erklärt Verpflichtungszusagen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
regelmäßig für den angebotenen Zeitraum ganz oder teilweise durch Beschluss für verbindlich, wenn sie die
jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 erfüllen. Verpflichtungszusagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 sind abweichend von Satz 1 für mindestens sieben Jahre für verbindlich zu erklären.
(2) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, zu den nach § 18 Absatz 1 vorgelegten
Verpflichtungszusagen in der Regel innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.
(3) Die Bundesnetzagentur teilt dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von sechs
Wochen nach Ablauf der Stellungnahmefrist nach Absatz 2 eine vorläufige Bewertung der vorgelegten
Verpflichtungszusagen mit. Genügen diese den jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 nicht, teilt die
Bundesnetzagentur dies dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht mit.
(4) Nach Mitteilung der vorläufigen Bewertung durch die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht die ursprünglich vorgelegten Verpflichtungszusagen innerhalb von sechs Wochen
ändern, um der vorläufigen Bewertung der Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. Die Bundesnetzagentur prüft,
ob die geänderten Verpflichtungszusagen die jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18 erfüllen und erklärt
diese gegebenenfalls nach Absatz 2 für verbindlich. Im Falle wesentlicher Änderungen ist den interessierten
Parteien im Rahmen der Prüfung nach Satz 2 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Bundesnetzagentur prüft zwölf Monate vor Ablauf des Geltungszeitraums von für verbindlich erklärten
Verpflichtungszusagen eine Verlängerung der Laufzeit.
(6) Die Bundesnetzagentur überwacht und gewährleistet die Einhaltung der von ihr nach Absatz 1 für verbindlich
erklärten Verpflichtungszusagen. Sie kann das marktmächtige Unternehmen zu diesem Zweck auffordern,
jährliche Konformitätserklärungen abzugeben.
Abschnitt 2
Zugangsregulierung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Zugangsvorschriften
§ 20 Verhandlungen über Zugang und Zusammenschaltung
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind berechtigt und auf Verlangen anderer Unternehmen
verpflichtet, mit diesen über ein Angebot auf Zugang und Zusammenschaltung zu verhandeln, um die
Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität im
gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.
(2) Informationen, die bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen über Zugang und Zusammenschaltung
nach Absatz 1 gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden.
Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen,
Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.
(3) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Beteiligter nach Absatz 1 als neutraler Vermittler in den
Verhandlungen eingesetzt werden, sofern die Wettbewerbslage dies erfordert.
§ 21 Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren,
1. verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze mit denen anderer Unternehmen zusammenzuschalten,
soweit dies erforderlich ist, um die durchgehende Konnektivität und die Bereitstellung von Diensten sowie
deren Interoperabilität zu gewährleisten;
2. weitere Verpflichtungen auferlegen, soweit dies zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität
oder zur Gewährleistung der Interoperabilität erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste
verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienste weisen eine nennenswerte
Abdeckung und Nutzerbasis auf;
2. die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern ist wegen mangelnder Interoperabilität zwischen
interpersonellen Telekommunikationsdiensten bedroht;
3. die Verpflichtungen sind zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern
erforderlich und
4. die Kommission hat Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe ii der
Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden
Bedingungen Zugang zu Anwendungs-Programmierschnittstellen und elektronischen Programmführern zu
gewähren, soweit dies zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten
sowie damit verbundenen ergänzenden Diensten erforderlich ist.
(4) Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach den Absätzen 1 bis 3 müssen fair, objektiv, transparent,
verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
(5) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entsprechend.
Die Bundesnetzagentur überprüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer
Auferlegung auf deren Wirksamkeit und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung angemessen wäre.
§ 22 Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbarkeit
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihrem Netz an
einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah liegt, zu
gewähren, wenn
1. die Verpflichtung erforderlich ist, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische
Hindernisse für eine Replizierbarkeit von Netzelementen, die einer bestehenden oder sich abzeichnenden
Marktsituation mit erheblichen Einschränkungen der Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer zugrunde
liegen, zu beseitigen und
2. Verpflichtungen nach § 149 Absatz 6 betreffend den Zugang in Gebäuden oder bis zum ersten
Konzentrations- oder Verteilerpunkt sowie Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 nicht ausreichen.
Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, Zugang zu insbesondere aktiven oder virtuell
entbündelten Produkten zu gewähren. Die Bundesnetzagentur legt den Punkt für den Zugang mit der Maßgabe
fest, dass dadurch einem effizienten Zugangsnachfrager die Abnahme einer wirtschaftlich tragfähigen Anzahl von
Endnutzeranschlüssen ermöglicht wird.
(2) Die Bundesnetzagentur erlegt einem Unternehmen in den folgenden Fällen keine Zugangsverpflichtungen
nach Absatz 1 auf:
1. für ein Netz mit sehr hoher Kapazität, wenn das Unternehmen
a) ein ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätiges Unternehmen im Sinne von § 33 ist und
b) tragfähige Zugangsalternativen zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen
anbietet;
2. die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Telekommunikationsnetze
insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte würde durch die Zugangsverpflichtung gefährdet.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen,
wenn das Unternehmen den Aufbau des Telekommunikationsnetzes mit sehr hoher Kapazität mit öffentlichen
Mitteln finanziert. Die Bundesnetzagentur kann für andere als die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten
Unternehmen von Zugangsverpflichtungen absehen, wenn diese zu fairen, nichtdiskriminierenden und
angemessenen Bedingungen Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität gewähren.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend
sein.
(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14
entsprechend. Für die Prüfung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, ob beträchtliche und
anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Replizierbarkeit von Netzelementen vorliegen,
finden die Fristen des § 14 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der
Auferlegung der Maßnahmen weitestgehend die Leitlinien des GEREK nach Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 5
Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/1972. Sie prüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren nach
ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung angemessen wäre.
§ 23 Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der
Replizierbarkeit
(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen,
die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich,
spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang
anzubieten.
(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
Unterabschnitt 2
Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
§ 24 Diskriminierungsverbot
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass
Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang
gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen,
einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen,
auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur
Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.
§ 25 Transparenzverpflichtung
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang
benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere
1. zur Buchführung,
2. zu Entgelten,
3. zu technischen Spezifikationen,
4. zu Netzmerkmalen und
5. zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu
und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von
herkömmlichen Infrastrukturen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche
Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten,
Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen
Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der
Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen
die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.
§ 26 Zugangsverpflichtungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, anderen
Unternehmen Zugang zu gewähren, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten
Endkundenmarktes behindert würde und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden.
(2) Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen nach Absatz 1 gerechtfertigt sind und ob diese in
einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, prüft die Bundesnetzagentur, ob
1. bereits oder absehbar auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder bereits abgeschlossene oder
angebotene kommerzielle Zugangsvereinbarungen im betreffenden oder in einem verbundenen
Vorleistungsmarkt und
2. die bloße Auferlegung von Verpflichtungen nach Absatz 3 Nummer 10
zur Sicherstellung der in § 2 genannten Ziele ausreichen. Dabei berücksichtigt die Bundesnetzagentur
insbesondere:
1. die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender
Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der
Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer
vorgelagerter Zugangsprodukte;
2. die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;
3. die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter
öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, insbesondere solcher Risiken, die mit Investitionen in
Netze mit sehr hoher Kapazität verbunden sind;
4. die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines
wirtschaftlich effizienten Infrastrukturwettbewerbs und innovativer Geschäftsmodelle;
5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
6. die Bereitstellung unionsweiter Dienste und
7. die zu erwartende technische Entwicklung von Netzgestaltung und Netzmanagement.
(3) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von
Absatz 1 unter anderem folgende Verpflichtungen auferlegen:
1. Zugang zu bestimmten physischen Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen einschließlich des
physisch entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss zu gewähren;
2. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
3. Zugang zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und -diensten, einschließlich des virtuell
entbündelten Breitbandzugangs, zu gewähren;
4. bestimmte notwendige Voraussetzungen für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste oder für
Roaming in Mobilfunknetzen zu schaffen;
5. Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur
Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind,
unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren;
6. Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren;
7. Zusammenschaltung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen;
8. offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die
Interoperabilität von Diensten oder für Dienste für virtuelle Telekommunikationsnetze unentbehrlich sind,
zu gewähren;
9. Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von zugehörigen Einrichtungen zu
ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu
gewähren und
10. Zugang zu baulichen Anlagen, wozu unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in
Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre,
Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, zu gewähren, auch dann, wenn diese
nicht Teil des sachlich relevanten Marktes nach § 10 sind, sofern die Zugangsverpflichtung im Hinblick auf
das in der Marktanalyse nach § 11 festgestellte Problem erforderlich und angemessen ist.
(4) Weist ein Unternehmen nach, dass durch die Inanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der
Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur die
betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und
die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Unternehmen eine Zugangsverpflichtung auferlegt, kann sie technische
oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden
müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Telekommunikationsnetzes sicherzustellen.
Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den nach
Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.
(6) Im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen sind Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen
sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen, es sei denn,
ein Unternehmen weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation aus technischen
Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
§ 27 Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Dienstleistungen
im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder zum ersten Einzug von Zahlungen
nach Maßgabe der folgenden Absätze zu gewähren.
(2) Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nicht
etwas anderes vereinbart, hat ihm der Rechnungsersteller eine Rechnung zu erstellen, die unabhängig von der
Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und telekommunikationsgestützte
Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Die
Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene
Leistung wie für dessen Forderungen.
(3) Die folgenden Verpflichtungen können nicht auferlegt werden:
1. eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung für
a) zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 mit Entgelten über 10 Euro,
b) zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro
Minute und
c) alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist;
2. eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen;
3. eine Verpflichtung zur Mahnung und
4. eine Verpflichtung zur Durchsetzung der Forderungen Dritter.
(4) Der Rechnungsersteller hat den Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste den Namen,
die Anschrift und die Anschlusskennung des Schuldners zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der
Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von
Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist.
(5) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben dem Rechnungsersteller gegenüber
sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den
gesetzlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch haftet er für
die für Dritte abgerechneten Leistungen.
(6) Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen deutlich hervorgehoben anzugeben, dass der Kunde
nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit
befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
(7) Nach Absatz 1 auferlegte Verpflichtungen finden keine Anwendung, sofern der Rechnungsersteller eine
Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden
auswählbaren Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste abgeschlossen hat und auch anderen
Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen
Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewährt.
§ 28 Zugangsvereinbarungen
(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auferlegt
worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste
erbringen zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung,
einen entsprechenden Zugang anzubieten.
(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
§ 29 Standardangebot
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ein
Standardangebot für die folgenden Zugangsleistungen zu veröffentlichen:
1. Zugangsleistungen, deren Gewährung dem Unternehmen nach § 26 auferlegt wurde und
2. Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Sofern die Bundesnetzagentur ein Unternehmen zur Veröffentlichung eines Standardangebots verpflichtet
hat, hat das Unternehmen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verpflichtung den Entwurf eines
Standardangebots vorzulegen, der eine Produktbeschreibung und Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,
einschließlich der Entgelte, enthält. Satz 1 gilt nicht, wenn bereits ein Standardangebot festgelegt und dessen
Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den vorgelegten Entwurf auf ihrer
Internetseite und gibt den Beteiligten nach der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer
angemessenen Frist.
(3) Die Bundesnetzagentur prüft, ob der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Kriterien
der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit entspricht und so umfassend ist, dass er von den einzelnen
Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Sie trägt dabei den Leitlinien des GEREK
über die Mindestkriterien für Standardangebote nach Artikel 69 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972
weitestmöglich Rechnung.
(4) Genügt der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Anforderungen des Absatzes 3, legt
die Bundesnetzagentur das Standardangebot fest und versieht es mit einer Mindestlaufzeit. Anderenfalls fordert
die Bundesnetzagentur das Unternehmen auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen überarbeiteten Entwurf
vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann diese Aufforderung verbinden mit Vorgaben für einzelne Bedingungen,
einschließlich Vertragsstrafen.
(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach Absatz 4 Satz 2 überarbeiteten Entwurf des Standardangebots
auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten nach Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
einer angemessenen Frist. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der überarbeitete Entwurf den Anforderungen des
Absatzes 3 entspricht. Die Bundesnetzagentur kann Änderungen am Standardangebot vornehmen und es mit
einer Mindestlaufzeit versehen, soweit das Unternehmen Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht oder nicht
ausreichend umgesetzt hat.
(6) Veröffentlicht das Unternehmen keinen Entwurf eines Standardangebots nach Absatz 1 Nummer 2, ermittelt
die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht und legt fest, welche
der ermittelten Leistungen Bestandteil eines Standardangebots werden. Sie fordert das Unternehmen auf, einen
den Vorgaben des Absatzes 2 entsprechenden Entwurf innerhalb von drei Monaten nach der Festlegung der
Leistungsbestandteile vorzulegen.
(7) Das Unternehmen muss beabsichtigte Änderungen oder Pläne zur Einstellung des Standardangebots der
Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen.
(8) Die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 können nur insgesamt angegriffen werden. Für
die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitt 3.
(9) Die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen verpflichten, ein festgelegtes Standardangebot zu ändern,
wenn es nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 3 genügt. Hat die Bundesnetzagentur ein Unternehmen
nach Absatz 1 Nummer 2 zur Vorlage eines Standardangebots verpflichtet und hat sich die allgemeine Nachfrage
wesentlich geändert, gilt Satz 1 entsprechend. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 7
entsprechend.
(10) Das Unternehmen ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aufzunehmen.
§ 30 Getrennte Rechnungslegung
(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die
Bundesnetzagentur kann insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht verlangen, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten.
Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu
verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz
1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in
vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form
veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur
Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.
Unterabschnitt 3
Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
§ 31 Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal integrierten Unternehmens
(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen
nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder
Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als
außerordentliche Maßnahme vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihre
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene
in Form einer funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.
Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen
Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen,
einschließlich der Entgelte und des Dienstumfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur
Verfügung.
(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so
übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:
1. den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist;
2. eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es
innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwettbewerb
gibt;
3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen,
insbesondere auf das Personal des abgetrennten Geschäftsbereichs und auf den
Telekommunikationssektor insgesamt, einschließlich der Investitionsanreize, insbesondere im Hinblick auf
die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf sonstige interessierte
Parteien, einschließlich der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die
Endnutzer;
4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur
Eindämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems oder Marktversagens darstellt.
(3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission neben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenentwurf vor,
der Folgendes umfasst:
1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status
des getrennten Geschäftsbereichs;
2. die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem
bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen;
3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten
Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
4. Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
5. Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber
den anderen interessierten Parteien;
6. ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter
anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts enthält.
(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag nach Absatz 2 führt die
Bundesnetzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12 eine koordinierte Analyse der Märkte durch,
bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die
Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungsverfügung.
(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem
Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der
Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.
§ 32 Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
(1) Ein vertikal integriertes Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht unterrichtet die Bundesnetzagentur
mindestens drei Monate im Voraus von der Absicht, die Anlagen des lokalen Anschlussnetzes ganz oder zu einem
großen Teil auf eine andere Gesellschaft mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten
Geschäftsbereich einzurichten, um damit allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen
im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern. Das
Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das
Ergebnis des Prozesses der funktionellen Trennung.
(2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen Folgen der beabsichtigten Transaktion nach Absatz 1 und
etwaiger Verpflichtungszusagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie führt hierzu entsprechend dem
Verfahren des § 11 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen
Anschlussnetz besteht. Sofern das Unternehmen Verpflichtungszusagen vorlegt, führt die Bundesnetzagentur
das Marktprüfungsverfahren nach § 19 durch. Sie kann gegenüber dem Unternehmen, einschließlich dem
rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, sofern dieser über beträchtliche Marktmacht auf
einem Markt verfügt, eine Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 14 erlassen, sofern verbindlich erklärte
Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele nach § 2 nicht ausreichen. § 33 bleibt unberührt.
§ 33 Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen
(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem
Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz
1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende
Voraussetzungen vorliegen:
1. laufende und geplante Tätigkeiten in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens und aller Anteilseigner,
die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in Vorleistungsmärkten
für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste;
2. es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende
Vereinbarungen des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, das in Endkundenmärkten für
öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist.
(2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht
werden, aus denen sich ergibt, dass
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind oder
2. die Bedingungen, die das Unternehmen gegenüber auf nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen
anbietet, zu Wettbewerbsproblemen zum Nachteil der Endnutzer führen oder absehbar führen werden.
Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.
§ 34 Migration von herkömmlichen Infrastrukturen
(1) Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, Teile seines Telekommunikationsnetzes außer
Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen und wird infolgedessen das Angebot eines nach §
26 auferlegten Zugangsproduktes unmöglich, muss es dies der Bundesnetzagentur rechtzeitig, mindestens jedoch
ein Jahr vor Beginn der Außerbetriebnahme oder der Ersetzung anzeigen.
(2) Die Anzeige des Unternehmens nach Absatz 1 muss Folgendes enthalten:
1. einen Zeitplan zum Prozess der Außerbetriebnahme oder der Ersetzung,
2. die Bedingungen der Migration, einschließlich einer Beschreibung der während und nach Abschluss der
Migration angebotenen alternativen Zugangsprodukte, und
3. den Antrag auf Änderung des Standardangebots, soweit das Unternehmen ein Standardangebot gemäß §
29 für das auferlegte Zugangsprodukt veröffentlicht hat.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen auf ihrer Internetseite unter
Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb
einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, hierzu Stellung zu nehmen.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen zum Prozess der Außerbetriebnahme
oder der Ersetzung. Sie legt hierbei einen transparenten Zeitplan, einschließlich einer angemessenen
Kündigungsfrist für die Zugangsvereinbarung, und transparente und angemessene Bedingungen fest. Die
Festlegung umfasst auch die Verfügbarkeit alternativer Zugangsprodukte zu fairen, angemessenen und
nichtdiskriminierenden Bedingungen, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der
Endnutzer erforderlich ist. Die Bedingungen der alternativen Zugangsprodukte, einschließlich Qualität,
Geschwindigkeit und Endnutzerreichweite, müssen jedenfalls vergleichbar zu den Bedingungen der zuvor
verfügbaren Zugangsprodukte sein.
(5) Die Bundesnetzagentur kann die Verpflichtungen, die dem Unternehmen auferlegt wurden, für solche
Telekommunikationsnetze, die außer Betrieb genommen oder ersetzt werden, mit dem Wirksamwerden der
Kündigung der Zugangsvereinbarung widerrufen, wenn die Bedingungen des Absatzes 4 Satz 2 und 3 eingehalten
werden. Es gilt das Verfahren nach § 14. Die Änderung des Standardangebots erfolgt gleichzeitig mit der
Änderung der Regulierungsverfügung.
(6) Die Regulierungsverfügung nach § 13 für die aufgerüstete oder neue Netzinfrastruktur bleibt unberührt.
(7) Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, sein Netz oder Teile davon zu veräußern, finden
die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung auf den Verkaufsprozess.
Unterabschnitt 4
Allgemeine Vorschriften
§ 35 Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die
nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet
die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhörung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht innerhalb einer
Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder elektronischer Anrufung durch einen an der zu schließenden
Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies zur Erreichung
der Ziele des § 2 erforderlich ist. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der
Frist nach Satz 2 das Verfahren auf bis zu vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder
Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
1. welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
2. wann der Zugang nachgefragt worden ist und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden
sind,
3. dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner
verweigert worden sind,
4. bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
5. wie begehrte technische Maßnahmen technisch ausführbar sind.
Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.
(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die
Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in
Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten
die Bestimmungen des Abschnitts 3.
(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für
nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils
Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in
Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der in
Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unverzüglich
befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur
Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.
§ 36 Veröffentlichung
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.
Abschnitt 3
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
§ 37 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der
Forderung und Vereinbarung von Entgelten
(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von
Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt
insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
1. nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation
gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen durchsetzbar sind oder
2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche
Weise beeinträchtigen.
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche
Rechtfertigung nachgewiesen wird.
(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 wird vermutet, wenn
1. das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich
einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, nicht deckt,
2. das Unternehmen durch das Entgelt der betreffenden Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich
sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern
gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt; die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von
kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig
keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar, wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos
zwischen Investoren sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen
und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung des jeweils übernommenen Risikos gleich behandelt
werden,
3. die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das Unternehmen anderen Unternehmen für eine
Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem
effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem
Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere),
4. die Spanne zwischen den Entgelten, welche das Unternehmen für auf verschiedenen
Wertschöpfungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rechnung stellt, die Wertschöpfungsdifferenz nicht
angemessen widerspiegelt (Kosten-Kosten-Schere) oder
5. das Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt;
bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es anderen
effizienten Unternehmen möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
§ 38 Entgeltregulierung
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für
Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige
zu bringen, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endnutzermarktes
durch missbräuchliche entgeltbezogene Maßnahmen des Unternehmens behindert würde und die Interessen der
Endnutzer beeinträchtigt würden. Die nachträgliche Missbrauchsprüfung der Entgelte nach § 46 bleibt unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur prüft bei Netzen mit sehr hoher Kapazität insbesondere, ob sie von einer Verpflichtung
des Unternehmens nach Absatz 1, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im
Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, absieht, sofern für solche Netze
1. ein nachweisbarer Preisdruck auf die Endkundenpreise vorliegt und
2. ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang gesichert ist, der eine technische und wirtschaftliche
Nachbildbarkeit der Endkundenprodukte des marktmächtigen Unternehmens durch effiziente
Zugangsnachfrager gewährleistet.
Die Bundesnetzagentur kann die Entgelte auf deren wirtschaftliche Nachbildbarkeit im Verfahren nach § 46 prüfen
oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, nach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach Satz 2 ist auch dann
möglich, wenn aufgrund einer niedrigen Bevölkerungsdichte in einer konkreten Region die Anreize für den Ausbau
von Netzen mit sehr hoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach Satz 1 Nummer 2 gesichert ist.
(3) Entgelte, die ein Unternehmen im Rahmen von Verpflichtungen nach § 21 oder § 22 verlangt, unterliegen
einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach § 46. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur das
Unternehmen verpflichten, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren
nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu erreichen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug
auf Kostenrechnungsmethoden, einschließlich der Anwendung einer bestimmten Form der Kostenrechnung,
auferlegen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine
Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die
wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Bundesnetzagentur
oder eine von ihr beauftragte unabhängige Stelle prüft die Anwendung der nach diesem Absatz auferlegten
Verpflichtungen und veröffentlicht das Prüfergebnis einmal jährlich. Das Unternehmen übermittelt die hierfür
erforderlichen Daten an die Bundesnetzagentur regelmäßig elektronisch.
(5) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt
1. bei der Prüfung, ob und welche Entgeltmaßnahmen gerechtfertigt sind und ob diese in einem
angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, insbesondere die Notwendigkeit der Förderung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und die langfristigen Endnutzerinteressen am Ausbau
von neuen und verbesserten Telekommunikationsnetzen, insbesondere von Netzen mit sehr hoher
Kapazität;
2. im Falle der Regulierung von Entgelten insbesondere, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit,
einschließlich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot) sowie
die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Telekommunikationsnetze, die wirtschaftliche Effizienz
und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen; sie
berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung
des eingesetzten Kapitals, wobei sie etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender
Beachtung vereinbarter kommerzieller Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt;
3. im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Absatz
3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan des
Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.
(6) Betrifft eine Entgeltregulierung von Zugangsleistungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die Bundesnetzagentur den Prinzipien, Kriterien und
Parametern des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch
delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite
Entgelte für Terminierungsleistungen festgelegt sind. Legt die Kommission unionsweite Entgelte für
Terminierungsleistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt
entsprechend.
§ 39 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte
1. anhand der Maßstäbe des § 37,
2. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung nach § 42 oder
3. auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise; ein solches Vorgehen ist besonders zu begründen.
Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Entgeltgenehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach Maßgabe
des § 37 missbräuchlich sein; für genehmigte Entgelte nach § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt § 37 entsprechend.
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt, welcher Maßstab der Entgeltgenehmigung nach Absatz 1 am besten
geeignet ist, die Ziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei der Anwendung
kostenorientierter Vorgehensweisen § 42 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann den Maßstab
der Entgeltgenehmigung im Rahmen der Regulierungsverfügung nach § 13 bestimmen.
§ 40 Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Unterliegen Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38, ist vor dem beabsichtigten Inkrafttreten bei der
Bundesnetzagentur ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Der Antrag muss die Entgelte, die Kostenunterlagen
nach § 43 und alle sonstigen für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen enthalten. Bei befristet
erteilten Genehmigungen hat die Vorlage des Entgeltantrags mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu
erfolgen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, deren Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38 unterliegen,
dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 2. Wird der
Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach deren Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein
Verfahren von Amts wegen ein.
(3) Die Bundesnetzagentur prüft für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des nach § 39 Absatz 1 bestimmten
Maßstabs der Entgeltgenehmigung. Hierfür kann sie zusätzlich zu den nach Absatz 1 oder 2 vorliegenden
Unterlagen
1. Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren,
dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu
berücksichtigen; oder
2. eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür
Kostenmodelle heranziehen.
Soweit die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung nach Absatz 5 nicht ausreichen, kann diese auch auf
einer Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 beruhen.
(4) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 zu dem Ergebnis kommt, dass Entgelte
den festgelegten Maßstäben der Entgeltgenehmigung entsprechen, erteilt sie ganz oder teilweise eine befristete
Genehmigung. Die Genehmigung der Entgelte ist ganz oder teilweise zu versagen, soweit die Entgelte mit
diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetzagentur kann eine
Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 43 genannten Kostenunterlagen nicht
vollständig vorgelegt hat.
(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang eines
Entgeltgenehmigungsantrags den Entwurf einer Entscheidung. Die Verfahren des § 14 gelten entsprechend.
Hat die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 2 Satz 3 ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet, gilt die
Zehnwochenfrist ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung.
§ 41 Rechtsschutz bei Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Enthalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits
vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung
durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn
überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der
Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur zur
Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz
1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 123 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung
gestellt und begründet werden.
(2) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstmalig genehmigt, findet Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung,
wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 1 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen im
letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von
mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 69 sind
zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikationsmärkten
erzielen.
(3) In dem Verfahren nach Absatz 1 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das
Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer
bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Die
Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informationsund Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung im
elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist
mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der
Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung
erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz
1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
Anwendung, die auf die Genehmigung eines beantragten höheren Entgelts gerichtet sind.
§ 42 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung umfassen die langfristigen zusätzlichen Kosten der
Leistungsbereitstellung und einen angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten,
einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die
Leistungsbereitstellung notwendig sind.
(2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden
zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht
oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Zu
berücksichtigende Aufwendungen können auch Gebühren für Beschlusskammerverfahren sein.
(3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die
Bundesnetzagentur insbesondere
1. die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens,
2. die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten
Unternehmens auf diesen Märkten,
3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Kapital, wobei auch die leistungsspezifischen
Risiken des eingesetzten Kapitals gewürdigt werden sollen; dies umfasst auch die Berücksichtigung
etwaiger spezifischer Investitionsrisiken gemäß § 38 Absatz 5 Nummer 1,
4. die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die
Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten,
5. eine EU-weite Harmonisierung der Methoden bei der Bestimmung des Zinssatzes.
(4) Aufwendungen, die auf einem Wechsel in der Person des Unternehmens beruhen, können weder bei der
Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß Absatz 1 noch als Aufwendungen gemäß
Absatz 2 berücksichtigt werden.
§ 43 Kostenunterlagen
(1) Vorzulegende Kostenunterlagen in den Verfahren nach § 40 Absatz 1 und 2 sind insbesondere
1. aktuelle Kostennachweise, die, sofern nicht anders angeordnet, elektronisch zur Verfügung zu stellen sind,
2. eine detaillierte Leistungsbeschreibung, einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung,
3. ein Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
4. die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 23 oder § 28, eines
festgelegten Standardangebots nach § 29 oder einer Zugangsanordnung nach § 47 ist,
5. Angaben über
a) den Umsatz,
b) die Absatzmengen,
c) die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2,
d) die Höhe der Deckungsbeiträge sowie
e) die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der beantragten Dienstleistung für die zwei
zurückliegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre und
6. soweit für bestimmte Leistungen oder Leistungsbestandteile keine Pauschaltarife beantragt werden, eine
Begründung dafür, weshalb eine solche Beantragung ausnahmsweise nicht möglich ist.
(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen
(Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Insbesondere
darzulegen sind
1. die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Einsatzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln
und als Durchschnittswert, sowie die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung
und
2. die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investitionswerte sowie die Angabe plausibler
Mengenschlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen Diensten des Unternehmens.
(3) Das beantragende Unternehmen hat regelmäßig einmal jährlich zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres
die Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen
Leistungen nach Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistungen können
dabei zusammengefasst werden.
(4) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung
der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 40 Absatz
5 ermöglichen.
(5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der
Zehnwochenregelfrist nach § 40 Absatz 5 nicht gefährdet wird. Sofern die Bundesnetzagentur während des
Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte anfordert, müssen diese nur berücksichtigt werden, wenn das
beantragende Unternehmen sie innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorlegt.
(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend
einheitlich anzuwenden.
(7) Die Befugnisse nach § 47 bleiben unberührt.
§ 44 Abweichung von genehmigten Entgelten
(1) Unterliegen Entgelte eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht einer Genehmigungspflicht nach §
38, darf das Unternehmen keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Leistungen, die andere als die für diese genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der
Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vertraglich vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen
einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft sowie den
Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts, das ein anderes als das genehmigte oder
ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält, untersagen.
§ 45 Verfahren der Entgeltanzeige
(1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 38 verpflichtet, Entgelte
zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.
(2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung der
nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Abschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaßnahme
offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung.
Für die weitere Prüfung geht die Bundesnetzagentur nach § 46 vor.
§ 46 Nachträgliche Missbrauchsprüfung
(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen,
dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen
des § 37 genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein; im Falle des § 38
Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Die Bundesnetzagentur teilt die Einleitung der Überprüfung
dem betroffenen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz
1.
(3) Stellt die Bundesnetzagentur in der Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen
nicht den Anforderungen des § 37 genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und
erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.
(4) Legt das betroffene Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 3
Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab der Vorlage der
Vorschläge, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen. Mit der Feststellung,
dass vorgelegte geänderte Entgelte den Anforderungen des § 37 genügen, werden diese Entgelte unverzüglich
wirksam.
(5) Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung,
dass die vorgelegten geänderten Entgelte ungenügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei
Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Entgelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im Falle eines
Missbrauchs im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine
Entbündelung vorzunehmen hat.
(6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 44 entsprechend.
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 47 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach
diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
1. ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für
Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren
Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und
Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich
hält,
2. die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die
Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
3. Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen
anwendet.
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an
die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer
3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die
Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist
innerhalb von vier Wochen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen,
Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur
sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.
§ 48 Veröffentlichung
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt
oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile
zu veröffentlichen ist.
Abschnitt 4
Regulierung von Endnutzerleistungen
§ 49 Regulierung von Endnutzerleistungen
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt
2 Unterabschnitt 2 sowie nach Abschnitt 3 nicht zur Erreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes führen würden, kann die
Bundesnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in einem Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen
über beträchtliche Marktmacht verfügt, auferlegen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Absatz 1 auch Entgelte für Endnutzerleistungen der Entgeltregulierung
unterwerfen; Abschnitt 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 50 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung gegenüber Endnutzern oder gegenüber
anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen
1. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder
2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche
Weise beeinträchtigt.
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche
Rechtfertigung nachgewiesen wird.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
1. das Unternehmen einzelnen Nachfragern, einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder
Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen
einräumt oder
2. das Unternehmen seiner Verpflichtung aus § 28 Absatz 1 nicht nachkommt, indem es die Bearbeitung von
Zugangsanträgen verzögert.
(3) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen,
dass ein Missbrauch nach Absatz 1 vorliegt, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich ein Verfahren zur
Überprüfung ein und teilt dies dem betroffenen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit. Sie entscheidet
regelmäßig innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens, ob ein Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung vorliegt.
(4) Wenn die Bundesnetzagentur im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 3 zu der Entscheidung gelangt, dass
ein Missbrauch durch ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorliegt, ergreift sie Maßnahmen, um den
Missbrauch zu beenden. Dazu kann sie dem Unternehmen ein Verhalten auferlegen oder untersagen. Sie kann
Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären.
Teil 3
Kundenschutz
§ 51 Nichtdiskriminierung, Berücksichtigung der Interessen von Endnutzern mit Behinderungen
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste dürfen gegenüber Endnutzern keine unterschiedlichen Anforderungen oder
allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die
auf der Staatsangehörigkeit, auf dem Wohnsitz oder auf dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, es
sei denn, diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
(2) Die Interessen von Endnutzern mit Behinderungen sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste bei der Planung und Erbringung der Dienste zu berücksichtigen. Es ist ein Zugang zu
ermöglichen, der dem Zugang gleichwertig ist, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt. Der Zugang zu den
Telekommunikationsdiensten muss Endnutzern mit Behinderungen jederzeit zur Verfügung stehen. Gleiches gilt
für die Auswahl an Unternehmen und Diensten.
(3) Nach Anhörung der betroffenen Verbände und der Unternehmen stellt die Bundesnetzagentur den Bedarf
nach Absatz 2 fest, der sich aus den Bedürfnissen von Endnutzern mit Behinderungen ergibt. Zur Sicherstellung
des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen
aufzuerlegen. Die Bundesnetzagentur kann von solchen Verpflichtungen absehen, wenn eine Anhörung der
betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet
werden.
(4) Die Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten stellen jederzeit verfügbare Vermittlungsdienste für
gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer
besonderen Bedürfnisse bereit. Die Bundesnetzagentur ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungsdienste unter
Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen. Soweit Unternehmen keinen bedarfsgerechten
Vermittlungsdienst bereitstellen, beauftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer mit der
Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes zu einem erschwinglichen Preis. Dabei kann sie eine Grenze vorsehen,
bis zu welcher die Nutzung des Vermittlungsdienstes für die Nutzer kostenfrei ist. Die mit dieser Bereitstellung
nicht durch die vom Nutzer zu zahlenden Entgelte gedeckten Kosten tragen die Unternehmen, die keinen
bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen. Der jeweils von einem Unternehmen zu tragende Anteil
an diesen Kosten bemisst sich nach dem Verhältnis des Anteils der vom jeweiligen Unternehmen erbrachten
abgehenden Verbindungen zum Gesamtvolumen der von allen zahlungspflichtigen Unternehmen erbrachten
abgehenden Verbindungen und wird von der Bundesnetzagentur festgesetzt. Die Zahlungspflicht entfällt für
Unternehmen, die weniger als 0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden Verbindungen erbracht haben;
der auf diese Unternehmen entfallende Teil der Kosten wird von den übrigen Unternehmen nach Maßgabe
des Satzes 6 getragen. Die Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten des Verfahrens der Entgeltermittlung und
Kostentragung fest.
§ 52 Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle;
Rechtsverordnung
(1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen
Telekommunikationsdiensten, die die Erbringung der Dienste von ihren Geschäftsbedingungen abhängig machen,
sind verpflichtet, aktuelle Informationen zu veröffentlichen über
1. geltende Preise und Tarife,
2. die Vertragslaufzeit und die bei vorzeitiger Vertragskündigung anfallenden Entgelte sowie Rechte
bezüglich der Kündigung von Angebotspaketen oder Teilen davon,
3. Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten
Diensten und deren Nutzung,
4. die Dienstequalität einschließlich eines Angebots zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate,
5. Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste und
6. die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung, einschließlich einer Kartendarstellung zur
aktuellen Netzabdeckung.
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 bleibt hiervon unberührt.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich
zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, Folgendes zu veröffentlichen:
1. Kontaktangaben des Unternehmens,
2. den Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes einschließlich
etwaiger Mindestniveaus der Dienstequalität sowie etwaig auferlegter Nutzungsbeschränkungen für
bereitgestellte Telekommunikationsendeinrichtungen,
3. Tarife der angebotenen Dienste mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen
Kommunikationsvolumen und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern
oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten, Zugangsentgelte, Wartungsentgelte,
Nutzungsentgelte jeder Art, besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte sowie
Kosten für Endgeräte,
4. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von ihnen angebotenen Vertragslaufzeiten, die
Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach § 59, Kündigungsbedingungen sowie Verfahren im
Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen,
5. allgemeine und anbieterbezogene Informationen über die Verfahren zur Streitbeilegung und
6. Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von Internetzugangsdiensten oder öffentlich
zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten, insbesondere
a) zu Einzelverbindungsnachweisen,
b) zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlosen Sperren abgehender Verbindungen oder von
Kurzwahl-Datendiensten oder, soweit technisch möglich, anderen Arten ähnlicher Anwendungen,
c) zur Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze gegen Vorauszahlung,
d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren Zeitraum,
e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche Sperren,
f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnummer
des Anrufers und
g) zur Tarifberatung.
(3) Die Informationen sind klar, verständlich und leicht zugänglich in maschinenlesbarer Weise und in einem für
Endnutzer mit Behinderungen barrierefreien Format bereitzustellen. Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die
Anbieter diese Informationen veröffentlichen und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundestages Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung von
Informationen und zusätzlichen Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt zu
erlassen.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 können hinsichtlich Ort und Form der gemäß den Absätzen 2 und 3 zu
veröffentlichenden Informationen konkretisierende Anforderungen festgelegt werden. In der Rechtsverordnung
nach Absatz 4 können Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen
Telekommunikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet werden,
Einrichtungen anzubieten, um die Kosten von Sprachkommunikationsdiensten, von Internetzugangsdiensten oder
von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Falle des Artikels 115 der Richtlinie
(EU) 2018/1972 zu kontrollieren. Die Einrichtung umfasst auch unentgeltliche Warnhinweise für die Verbraucher
im Falle eines anormalen oder übermäßigen Verbrauchsverhaltens.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die
Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur bedarf des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur und dem Bundestag.
(7) Die Bundesnetzagentur kann selbst oder über Dritte jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer
Bedeutung haben kann. Die Bundesnetzagentur kann zur Förderung der Transparenz sowie zur Bereitstellung
von Informationen und zusätzlichen Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle nach Absatz 4 interaktive Führer
oder ähnliche Techniken selbst oder über Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem Markt nicht kostenlos
oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehen. Zur Bereitstellung nach Satz 3 ist die Nutzung der
von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und von Anbietern von Internetzugangsdiensten und
öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten veröffentlichten Informationen für die
Bundesnetzagentur oder für Dritte kostenlos.
§ 53 Unabhängige Vergleichsinstrumente
(1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem
unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem diese verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich
zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können
in Bezug auf
1. die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten
Dienste und
2. die Dienstequalität, falls eine Mindestdienstequalität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet
ist, solche Informationen zu veröffentlichen.
(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
1. unabhängig von den Anbietern der Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass die Anbieter
bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;
4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
5. korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung
angeben;
6. allen Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen
Telekommunikationsdiensten offenstehen, eine breite Palette an Angeboten umfassen, die einen
wesentlichen Teil des Marktes abdecken, sowie eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor
die Ergebnisse angezeigt werden, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht
darstellen;
7. ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen vorsehen;
8. Preise, Tarife und Dienstequalität zwischen Angeboten vergleichbar machen, die Verbrauchern zur
Verfügung stehen.
Die Bundesnetzagentur kann sicherstellen, dass das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 Nummer 1 auch
öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste umfasst.
(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters
des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur zertifiziert. Die Bundesnetzagentur kann einen Dritten mit
der Zertifizierung beauftragen. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden, schreibt
die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
(4) Dritte dürfen die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen
interpersonellen Telekommunikationsdiensten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger
Vergleichsinstrumente nutzen. Die Anbieter müssen eine kostenlose Nutzung in offenen Datenformaten
ermöglichen.
§ 54 Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung
(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
genutzte Übertragungsdienste dem Verbraucher die in Artikel 246 oder Artikel 246a § 1 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche und die in § 55 aufgeführten Informationen zu erteilen, soweit diese einen von ihm
zu erbringenden Dienst betreffen.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise und auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Ist die Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften
Datenträger nicht möglich, sind sie in einem vom Anbieter bereitgestellten, leicht herunterladbaren Dokument
zu erteilen. Die Informationen sind auf Anfrage in einem Format bereitzustellen, das für Endnutzer mit
Behinderungen zugänglich ist. Der Verbraucher ist durch den Anbieter ausdrücklich auf die Verfügbarkeit
der bereitgestellten Informationen sowie darauf hinzuweisen, dass er über die Informationen zum Zweck der
Dokumentation, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe nur verfügen kann, wenn er diese
herunterlädt.
(3) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellt der Anbieter dem Verbraucher eine klare und
leicht lesbare Vertragszusammenfassung unter Verwendung des Musters in der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die
Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (ABl. L 336
vom 30.12.2019, S. 274), kostenlos zur Verfügung. Die Vertragszusammenfassung muss die Hauptelemente der
Informationspflichten darlegen und umfasst mindestens folgende Informationen:
1. Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese
sich von ersteren unterscheiden,
2. die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste,
3. die jeweiligen Preise für die Aktivierung der Telekommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oder
verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden,
4. die Laufzeit des Vertrages und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung,
5. die Nutzbarkeit der Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen und
6. im Hinblick auf Internetzugangsdienste auch eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe d und e der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlichen Informationen.
Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abgabe der
Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen, so muss sie dem Verbraucher unverzüglich
nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass der
Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung den Vertrag in Textform genehmigt. Genehmigt der
Verbraucher den Vertrag nicht, so steht dem Anbieter, wenn er gegenüber dem Verbraucher in Erwartung der
Genehmigung den Telekommunikationsdienst erbracht hat, kein Anspruch auf Wertersatz zu.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen werden Inhalt des Vertrages, es sei denn, die
Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
§ 55 Informationsanforderungen für Verträge
(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich
zur Verfügung zu stellen:
1. die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und
2. Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die
Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder
Kundendienst- und Installationstermine versäumen.
(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und
öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach
Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur
Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen,
welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste
der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen
durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen
durchzuführen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre
Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern
1. die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und
nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind,
2. erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2
gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
3. Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
2015/2120 notwendig und wirksam sind.
§ 56 Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung
(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle
Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der MaschineMaschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor
Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens
zwölf Monaten anzubieten.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum
Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart
wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.
(3) Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste
oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum
Gegenstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend
verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag
nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat kündigen. Der Anbieter muss den Endnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf einem
dauerhaften Datenträger hinweisen auf
1. die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,
2. die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages durch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und
3. das Recht, einen verlängerten Vertrag nach Satz 1 zu kündigen.
(4) Durch eine Kündigung aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 dürfen einem Endnutzer keine Kosten entstehen. Wenn
ein Endnutzer berechtigt ist, einen Vertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen, darf von ihm
über einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangt werden. Der Wertersatz
darf weder höher sein als der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte noch
als die Restentgelte, die noch für den Dienst angefallen wären, wenn dieser nicht vorzeitig gekündigt worden
wäre. Spätestens mit Zahlung des Wertersatzes muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen für die
Nutzung dieser Endgeräte in anderen Telekommunikationsnetzen kostenlos aufheben.
(5) Anbieter eines Internetzugangsdienstes stellen unentgeltlich sicher, dass Endnutzer während eines
angemessenen Zeitraums nach Beendigung des Vertrages mit dem Anbieter des Internetzugangsdienstes
weiterhin Zugang zu E-Mails haben, die unter der Mail-Domain des Anbieters bereitgestellt wurden, und dass
Endnutzer diese E-Mails an eine vom Endnutzer festgelegte andere E-Mail-Adresse weiterleiten können. Die
Bundesnetzagentur kann den angemessenen Zeitraum nach Satz 1 festlegen.
§ 57 Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung
(1) Hat ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sich durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen vorbehalten, einen Vertrag einseitig zu ändern und ändert er die Vertragsbedingungen
einseitig, kann der Endnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es
sei denn, die Änderungen sind
1. ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers,
2. rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder
3. unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben.
Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung
des Anbieters über die Vertragsänderung, die den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 entspricht, dem
Endnutzer zugeht. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu
dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Verträge, die nur
nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste zum Gegenstand haben.
(2) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen Endnutzer mindestens einen Monat,
höchstens zwei Monate, bevor eine Vertragsänderung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam werden soll, klar und
verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Folgendes unterrichten:
1. den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und
2. ein bestehendes Kündigungsrecht des Endnutzers nach Absatz 1 Satz 1 bis 3.
Die Bundesnetzagentur kann das Format für die Unterrichtung über Vertragsänderungen und zum
Kündigungsrecht nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 festlegen.
(3) Anbieter beraten die Endnutzer hinsichtlich des für den jeweiligen Endnutzer besten Tarifs in Bezug auf
ihre Dienste. Sie berücksichtigen hierbei insbesondere den Umfang der vom Endnutzer aktuell vertraglich
vereinbarten Dienste, insbesondere in Bezug auf das enthaltene Datenvolumen. Anbieter erteilen Endnutzern
Informationen über den hiernach ermittelten besten Tarif mindestens einmal pro Jahr.
(4) Im Falle von
1. erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der
Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung
der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz
1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der
Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten
Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder
2. anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und
der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines
Internetzugangsdienstes,
ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu
mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Bei der Minderung
ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von
der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Ist der Eintritt der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 oder
2 unstreitig oder vom Verbraucher nachgewiesen worden, besteht das Recht des Verbrauchers zur Minderung so
lange fort, bis der Anbieter den Nachweis erbringt, dass er die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß
erbringt. Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhaltene Entschädigung nach § 58 Absatz 3
auf die Minderung anzurechnen. Für eine Kündigung nach Satz 1 ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden. Für die Entschädigung des Anbieters im Falle einer Kündigung nach Satz 1 gilt § 56
Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(5) Die Bundesnetzagentur kann die unbestimmten Begriffe der erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig
wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie der anhaltenden
oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach Anhörung der
betroffenen Kreise durch Allgemeinverfügung konkretisieren.
§ 58 Entstörung
(1) Der Verbraucher kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes
verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Verbraucher
hat die Störung selbst zu vertreten. Satz 1 gilt nicht für nummernunabhängige interpersonelle
Telekommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Übertragungsdiensten für Dienste der MaschineMaschine-Kommunikation. Der Verbraucher hat bei der Entstörung eine Mitwirkungspflicht.
(2) Der Anbieter hat den Eingang einer Störungsmeldung sowie die Vereinbarung von Kundendienst- und
Installationsterminen jeweils unverzüglich gegenüber dem Verbraucher zu dokumentieren. Wenn der Anbieter
die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann, ist er
verpflichtet, den Verbraucher spätestens innerhalb des Folgetages darüber zu informieren, welche Maßnahmen er
eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.
(3) Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann
der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung
verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige
Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung
(EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung
beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der
vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem,
welcher Betrag höher ist. Soweit der Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 geltend
macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht
des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu
verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher
Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
(4) Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher
für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich
vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher
Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Absatz 3
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Die Bundesnetzagentur kann weitere Einzelheiten der Entstörung durch Festlegung regeln. Dabei kann sie
insbesondere auch weitere Fristen, Dokumentations- und Informationsanforderungen zum Beginn und Ablauf des
Entstörungsverfahrens sowie Anforderungen an die Vereinbarung und Dokumentation von Kundendienst- und
Installationsterminen festlegen.
§ 59 Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
(1) Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters.
Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen
Telekommunikationsdiensten erteilen Endnutzern vor und während des Anbieterwechsels ausreichende
Informationen. Der aufnehmende und der abgebende Anbieter sowie die Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze sind dabei zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie sorgen dafür, dass es keine
Unterbrechung des Dienstes gibt, sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Rufnummernmitnahme
nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter
durch.
(2) Die Anbieter müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Anbieters
gegenüber dem Endnutzer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen
für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Endnutzer verlangt dies. Der aufnehmende Anbieter stellt
sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten
Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen
Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 2 Satz 2
gegenüber dem Endnutzer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den
ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte
nach Vertragsende um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der abgebende Anbieter weist nach, dass der
Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter hat im Falle des
Absatzes 2 Satz 1 gegenüber dem Endnutzer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der Anspruch des
aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung gegenüber dem Endnutzer entsteht nicht vor erfolgreichem
Abschluss des Anbieterwechsels.
(4) Wird der Dienst des Endnutzers bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann
der Endnutzer vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung
in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit
gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der
Endnutzer hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom
abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden
versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten
Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist,
verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz
geschuldete Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anwendbar.
(5) Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste
müssen sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können
(Rufnummernmitnahme). Ist für die Rufnummernmitnahme eine Portierung notwendig, können Rufnummern
unabhängig von dem Anbieter, der den Dienst erbringt, wie folgt portiert werden:
1. im Falle geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
2. im Falle nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.
Die Sätze 1 und 2 gelten nur innerhalb der Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche, die für
einen bestimmten Dienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Portierung von Rufnummern für
Sprachkommunikationsdienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
(6) Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste stellen
sicher, dass Endnutzer, die einen Vertrag kündigen, die Rufnummernmitnahme nach Absatz 5 bis zu einem
Monat nach Vertragsende beantragen können. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung
erfolgen an dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen
die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden
Arbeitstages, kann der Endnutzer von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädigung
in Höhe von 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung verlangen; § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 ist entsprechend
anwendbar. Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der
Endnutzer jederzeit die Mitnahme der ihm zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag
zwischen dem Endnutzer und dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt. Auf
Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen.
(7) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Rufnummernportierung
und dem Anbieterwechsel zwischen Anbietern berechnet werden, die einmalig entstehenden Kosten
nicht überschreiten. Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung. Für die Regulierung
der Entgelte gilt § 46 entsprechend. Die Bundesnetzagentur stellt ferner sicher, dass Endnutzern für die
Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden.
(8) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und
der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, weitere Einzelheiten für
den Anbieterwechsel und die Rufnummernmitnahme festlegen. Dazu gehört auch, falls technisch machbar, eine
Auflage, die Anlage des Anbieterprofils des aufnehmenden Anbieters auf der SIM-Karte über Luftschnittstellen
durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts anderes beantragt. Für Endnutzer, die keine Verbraucher sind und
mit denen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine Individualvereinbarung
getroffen hat, kann die Bundesnetzagentur von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen treffen.
§ 60 Umzug
(1) Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbieter
von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an
dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen
Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den
durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung
eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt.
(2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den
Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum
Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
(3) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Aktivierung des
Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz zu dem mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag
erfolgt. § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 4 gelten entsprechend.
(4) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und
der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten des
Verfahrens für den Umzug festlegen.
§ 61 Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug
(1) Endnutzer können von dem Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten, von dem Anbieter von
Internetzugangsdiensten und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz
verlangen, dass die Nutzung ihres Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nummer
50 sowie für Kurzwahldienste unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die
Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche und der Kurzwahldienste kann kostenpflichtig sein.
(2) Endnutzer können von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des
Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identifizierung ihres Mobilfunkanschlusses zur
Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig
gesperrt wird.
(3) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen zu
erbringende Leistungen für einen Verbraucher unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe
der nachfolgenden Absätze ganz oder teilweise mittels einer Sperre verweigern. § 164 Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Verbraucher
bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von
mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Anbieter muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich
androhen und dabei auf die Möglichkeit des Verbrauchers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen.
Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Verbraucher
form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte
bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden
sind.
(5) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des
Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
(6) Die Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken. Im
Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem
Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden. Sofern der
Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen
Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung
darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.
(7) Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.
§ 62 Rechnungsinhalte, Teilzahlungen
(1) Rechnungen an Endnutzer müssen Folgendes enthalten:
1. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestellten Leistungen,
2. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des rechnungsstellenden Anbieters,
3. bei einem rechnungsstellenden Anbieter mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines
allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland, und
4. eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kostenfreie Kundendiensttelefonnummer, E-Mail-Adresse und
Internetseite des rechnungsstellenden Anbieters.
(2) Sofern Fremdforderungen oder abgetretene Forderungen Dritter (Drittanbieter) mit ausgewiesen werden,
müssen Rechnungen an Endnutzer zusätzlich folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die ladungsfähige Anschriften des Drittanbieters,
2. eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kostenfreie Kundendiensttelefonnummer, des Drittanbieters,
3. den Hinweis auf eine Internetseite mit den folgenden leicht auffindbaren Informationen des Drittanbieters:
a) E-Mailadresse,
b) ladungsfähige Anschrift des Drittanbieters,
c) bei einem Drittanbieter mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines
allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
§ 65 bleibt unberührt. Zahlt der Endnutzer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden
Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber dem Drittanbieter.
(3) Hat der Endnutzer vor oder bei der Zahlung nichts anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen an den
rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der
Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.
(4) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen,
dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu
erheben.
(5) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und
Verbraucherverbände Verfahren fest, die die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und die
Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz anwenden müssen, um die Identifizierung eines
Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung
zu nutzen. Diese Verfahren sollen den Endnutzer wirksam davor schützen, dass eine neben der Verbindung
erbrachte Leistung gegen seinen Willen in Anspruch genommen und abgerechnet wird. Die Bundesnetzagentur
veröffentlicht die Verfahren und überprüft sie in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit.
§ 63 Verbindungspreisberechnung
(1) Bei der Abrechnung sind Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller
Telekommunikationsdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichtet,
1. die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tarifierter Verbindungen von nummerngebundenen
interpersonellen Telekommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten unter regelmäßiger
Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln,
2. die für die Tarifierung relevanten Entfernungszonen zu ermitteln,
3. die übertragene Datenmenge bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen von nummerngebundenen
interpersonellen Telekommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten nach einem nach Absatz 3
vorgegebenen Verfahren zu ermitteln und
4. die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten
Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf
Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten zu
unterziehen.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit
der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind durch ein Qualitätssicherungssystem
sicherzustellen oder einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder vergleichbare
Stellen überprüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Bundesnetzagentur die
Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis
eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzulegen.
(3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter
Verbindungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und
Verbraucherverbände fest.
§ 64 Vorausbezahlung
(1) Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen
Telekommunikationsnetz zu erhalten und Sprachkommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder öffentlich
zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste in Anspruch nehmen zu können.
(2) Für den Fall, dass eine Leistung nach Absatz 1 nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die
Leistung aus.
(3) Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur festlegen.
(4) Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der bisherige Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage bei Beendigung
des Vertrages das Restguthaben.
§ 65 Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller
Telekommunikationsdienste und von dem Anbieter von Internetzugangsdiensten jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die
zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. Dies gilt
nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen
der Art des Rechtsgeschäfts eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. Die Rechtsvorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel für einen Einzelverbindungsnachweis erforderlich und
in welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung
festlegen. Der Endnutzer kann einen auf diese Festlegungen beschränkten Einzelverbindungsnachweis verlangen,
für den kein Entgelt erhoben werden darf.
§ 66 Angebotspakete
(1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens
einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen
Telekommunikationsdienst umfasst (Paketvertrag), gelten die §§ 52 und 54 Absatz 3, §§ 56, 57 und 59 Absatz 1
für alle Elemente des Pakets einschließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen
fallen.
(2) Wenn ein Bestandteil des Pakets nach Absatz 1 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht
erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Verbraucher
anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbestandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des
Pakets kündigen.
(3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben
Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen
Telekommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert
werden. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder
Endgeräte ausdrücklich zustimmt.
§ 67 Beanstandungen
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um
nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von
Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet,
Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen,
das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die
durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer
der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und
Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die
Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem
barrierefreien Format erfolgen.
(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens
innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer
das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln
und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen
technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die
datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die
Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach
einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend
gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche
Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine
Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten
oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft
den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht
nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich
erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert
werden.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den
Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt,
an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die
technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten
des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der
Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte
Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig
ermittelt ist.
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht
zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch
entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an
öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
§ 68 Schlichtung
(1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch
einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit
über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:
1. die §§ 51, 52, 54 bis 67 oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 oder
einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4,
2. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über
das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, oder
3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120.
(2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
2. Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
3. Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
4. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber oder
Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
5. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1
nicht mehr berührt sind.
(3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer
Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur
muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254),
das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erfüllen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
§ 69 Abwehr- und Schadensersatzansprüche
(1) Ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der gegen dieses Gesetz, eine
aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zuteilung
auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Betroffenen zur
Unterlassung verpflichtet. Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
Betroffen ist, wer als Endnutzer oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Fällt dem Anbieter
Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er einem Endnutzer oder einem Wettbewerber auch zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist. Geldschulden nach Satz 4 hat der Anbieter ab
Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
anwendbar.
(2) Soweit ein Anbieter aufgrund einer Vorschrift dieses Teils dem Endnutzer eine Entschädigung zu leisten
hat oder dem Endnutzer oder einem Wettbewerber nach den allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz
verpflichtet ist, ist diese Entschädigung oder dieser Schadensersatz auf einen Schadensersatz nach Absatz 1
anzurechnen; ein Schadensersatz nach Absatz 1 ist auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach den
allgemeinen Vorschriften anzurechnen.
§ 70 Haftungsbegrenzung
Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz
eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Endnutzer besteht, ist
die Haftung auf 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht
des Anbieters wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt
30 Millionen Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber
mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der
Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder
Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht,
wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
des Anbieters herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der
Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die
Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung
geregelt werden.
§ 71 Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz
(1) Von den Vorschriften dieses Teils oder der aufgrund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Endnutzers abgewichen werden.
(2) Wer im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag
Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im Rahmen des
Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kosten für solche Dienste
in Rechnung stellt, hat sicherzustellen, dass die Vorschriften dieses Teils gegenüber dem Verbraucher eingehalten
werden. Diese Pflicht zur Sicherstellung gilt nur, wenn es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle
Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
genutzte Übertragungsdienste handelt. Verbraucher können entsprechend § 56 Absatz 3 gegenüber ihrem
Vermieter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen
des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger
besteht.
(3) § 52 Absatz 1 bis 3, § 54 Absatz 1 und 4, die §§ 55, 56 Absatz 1, die §§ 58, 60, 61, 66 und 71 Absatz 2 sind
auch auf Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht
anzuwenden, es sei denn, diese haben ausdrücklich dem Verzicht der Anwendung dieser Bestimmungen
zugestimmt.
(4) Mit Ausnahme der §§ 51, 68, 69 und 70 finden die Regelungen dieses Teils keine Anwendung auf
Kleinstunternehmen, wenn sie nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringen.
Kleinstunternehmen nach Satz 1 müssen Endnutzer vor Vertragsschluss darüber informieren, dass die §§ 52 bis 67
auf den Vertrag nicht anzuwenden sind.
§ 72 Glasfaserbereitstellungsentgelt
(1) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes kann auf Grundlage einer vertraglichen
Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks von diesem ein Bereitstellungsentgelt nach Maßgabe der
folgenden Absätze erheben, wenn der Betreiber
1. das Gebäude mit Gestattung des Eigentümers des Grundstücks erstmalig mit einer Netzinfrastruktur
ausstattet, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht,
2. die Netzinfrastruktur nach Nummer 1 an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität anschließt, und
3. für den mit dem Eigentümer des Grundstücks vereinbarten Bereitstellungszeitraum die
Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur nach Nummer 1 und des Anschlusses an das öffentliche Netz
mit sehr hoher Kapazität nach Nummer 2 gewährleistet.
Dem Eigentümer eines Grundstücks steht der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts gleich.
(2) Das Bereitstellungsentgelt darf im Erhebungszeitraum, der mit Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb
des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) beginnt, in wiederkehrenden Zeitabschnitten erhoben werden. Das
Bereitstellungsentgelt darf im Jahr höchstens 60 Euro und in der Summe (Gesamtkosten) höchstens 540 Euro je
Wohneinheit betragen. Es darf höchstens für die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden; ist dieser Zeitraum
zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun Jahre verlängert werden.
Überschreiten die Gesamtkosten 300 Euro (aufwändige Maßnahme), hat der Betreiber nach Absatz 1 die Gründe
hierfür darzulegen.
(3) Bei der Festsetzung des Bereitstellungsentgelts dürfen die auf die Jahre des Erhebungszeitraums gleichmäßig
verteilten tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals
berücksichtigt werden, die für die Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer
1) entstanden sind; dies sind die Kosten für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur und der Glasfaserkabel
im Gebäude. Kosten, die von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten
gedeckt werden, sind von den Kosten nach Satz 1 abzuziehen.
(4) In jeder Rechnung des Betreibers nach Absatz 1 an den Eigentümer des Grundstücks sind auszuweisen
1. die Höhe des Bereitstellungsentgelts für den Abrechnungszeitraum,
2. Beginn und Ende des Erhebungszeitraums,
3. die Gesamtkosten,
4. bei aufwändigen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 4 die Darlegung der Gründe sowie
5. bei Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) vor dem 1. Dezember
2021
a) deren Errichtungsdatum,
b) die Laufzeit des anlässlich der Errichtung abgeschlossenen Gestattungsvertrages und
c) der Zeitpunkt, ab dem das Bereitstellungsentgelt erstmals erhoben worden ist.
(5) Nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums ist der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die
Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) zu gewährleisten.
(6) Der Betreiber nach Absatz 1 hat Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum
Zwecke der Versorgung von Endnutzern dauerhaft auf Antrag Zugang zur passiven Netzinfrastruktur sowie
den Glasfaserkabeln am Hausübergabepunkt zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und
unentgeltlich zu gewähren. Die Pflicht nach Satz 1 trifft nach Ende des Bereitstellungszeitraums den Eigentümer
des Grundstücks.
(7) Die vorgenannten Regelungen gelten für Glasfaserinfrastrukturen, die spätestens am 31. Dezember 2027
errichtet worden sind. Ein Bereitstellungsentgelt kann auch für Infrastrukturen erhoben werden, die im Zeitraum
vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Dezember 2021 errichtet wurden, wenn
1. die Voraussetzungen der vorigen Absätze eingehalten sind und
2. der Eigentümer des Grundstücks und der Betreiber nach Absatz 1 anlässlich der erstmaligen Errichtung
der Netzinfrastruktur einen Gestattungsvertrag geschlossen haben, der nach der vertraglichen
Vereinbarung frühestens am 1. Juli 2024 endet.
In diesem Fall ist das Bereitstellungsentgelt in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis von verstrichener
Zeit seit Errichtung der Infrastruktur zu der vereinbarten Laufzeit des Gestattungsvertrags nach Nummer 2
entspricht.
Teil 4
Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
§ 73 Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen
(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer
zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt;
das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt. Für Mobilfunknetze ist die
Luftschnittstelle grundsätzlich der Netzabschlusspunkt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Sie berücksichtigt
dabei weitestmöglich die nach Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom GEREK erstellten
Leitlinien und wahrt die Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120. Die
Bundesnetzagentur gibt den betroffenen Unternehmen, Fachkreisen und Verbraucherverbänden vor Erlass der
Allgemeinverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das
öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen
die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können
dem Endnutzer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und
Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von
Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Endnutzer
in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
(4) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für
deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tragen.
(5) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit den Anforderungen des § 4 des ElektromagnetischeVerträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem
Telekommunikationsnetz, schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so kann
die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät den
Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundesnetzagentur teilt
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.
(6) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung im Notfall
ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Telekommunikationsnetz abtrennen, wenn
1. der Schutz des Telekommunikationsnetzes die unverzügliche Abschaltung der
Telekommunikationsendeinrichtung erfordert und
2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann.
(6) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung im Notfall
ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Telekommunikationsnetz abtrennen, wenn
1. der Schutz des Telekommunikationsnetzes die unverzügliche Abschaltung der
Telekommunikationsendeinrichtung erfordert und
2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann.
(7) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur über die
Trennung einer Telekommunikationsendeinrichtung vom Telekommunikationsnetz.
(8) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die
erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss der Telekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleisten, wenn
die Betreiber
1. eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Telekommunikationsnetze verweigern
oder
2. angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtungen vom Telekommunikationsnetz genommen haben,
ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 5 oder 6 vorgelegen haben.
§ 74 Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet,
1. angemessene und genaue technische Beschreibungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen und
zu veröffentlichen sowie der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen und
2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen dieser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen und
der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch für jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle.
(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von
Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle
erbrachten Dienste in der Lage sind. Der Verwendungszweck der Schnittstellen muss angegeben werden.
Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen
Prüfungen in Bezug auf die schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen, die für die jeweilige
Telekommunikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen können.
(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In diesem
Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Fundstelle in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite.
(4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstellenbeschreibungen aufgrund des Umfangs nicht
zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu veröffentlichen, die zumindest über Art und
Verwendungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt und einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden
Schnittstellenbeschreibung enthält. Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze stellt sicher,
dass die Schnittstellenbeschreibungen nach Anforderung unverzüglich an die Interessenten abgegeben
werden und die Interessenten weder zeitlich noch inhaltlich noch hinsichtlich der Kosten für den Bezug der
Schnittstellenbeschreibungen ungleich behandelt werden. Ein für den Bezug von Schnittstellenbeschreibungen
erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch verursachten besonderen Kosten erhoben werden.
(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz
1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nur anbieten, wenn zuvor die
Schnittstellenbeschreibung oder die Fundstelle der Schnittstellenbeschreibung im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur veröffentlicht worden ist.
§ 75 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten
(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss, soweit es
einen integrierten Bildschirm enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens
einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation
angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den
Anschluss von Peripheriegeräten sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung erlaubt.
(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das zum Empfang
und zur Entschlüsselung von digitalen Fernsehsignalen in der Lage ist, muss über die Fähigkeit verfügen,
1. Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen,
wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird;
2. Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen
Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.
(3) Jedes Autoradio, das in ein neu in Verkehr gebrachtes, für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes
Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach dem jeweiligen Stand der
Technik enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht,
die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen
oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden
sind, wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon
übereinstimmt, angenommen.
(4) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem
Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den
Programmnamen anzeigen kann und nicht Absatz 3 unterfällt, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest
den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. Davon ausgenommen sind
1. Bausätze für Funkanlagen,
2. Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind und
3. Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.
(5) Anbieter digitaler Fernsehdienste haben digitale Fernsehempfangsgeräte, die sie ihren Endnutzern im
Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Fernsehdienste zur Verfügung stellen, kostenfrei und einfach
von ihren Endnutzern zurückzunehmen. Dies gilt nicht, sofern das Gerät mit den Digitalfernsehdiensten des
Anbieters, zu dem der Endnutzer gewechselt ist, vollständig interoperabel ist. Die Übereinstimmung mit den
Interoperabilitätsanforderungen wird vermutet bei digitalen Fernsehempfangsgeräten, die zum Zeitpunkt
der Vertragsbeendigung den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Die Regelungen des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes bleiben hiervon unberührt.
§ 76 Zugangsberechtigungssysteme
(1) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen
an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse
nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen
geschehen. Es gelten die Kriterien der §§ 37 und 46. Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftliche
Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen
abhängig gemacht werden, die Folgendes beeinträchtigen:
1. den Einbau einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme oder
2. den Einbau spezifischer Komponenten eines anderen Zugangsberechtigungssystems aus Gründen der
Transaktionssicherheit der zu schützenden Inhalte.
(2) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen
1. allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme
sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden
Bedingungen ermöglichen,
2. soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines
entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen,
3. über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben,
4. vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie
die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte der
Bundesnetzagentur anzeigen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die zuständige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzeige
nach Absatz 2 Nummer 4. Kommt die Bundesnetzagentur oder die zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils
für ihren Zuständigkeitsbereich aufgrund der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis,
dass das Angebot den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht entspricht, verlangt sie Änderungen
des Angebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder werden die Änderungen trotz
Aufforderung nicht erfüllt, untersagt sie das Angebot.
(4) Verfügt oder verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht
über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 in
Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn
1. die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten für die Übertragung von
Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen dadurch
nicht negativ beeinflusst werden und
2. die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und
Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht negativ beeinflusst werden.
Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16 entsprechend.
§ 77 Streitschlichtung
(1) Die durch die §§ 75 und 76 Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in
Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle nach den folgenden Absätzen gemeinsam
anrufen. Die Anrufung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei
Monaten.
(2) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 wird bei der Bundesnetzagentur errichtet. Sie besteht aus einem
vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Die Bundesnetzagentur regelt Errichtung und Besetzung
der Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung. Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie
die Verfahrensordnung sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
(3) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche
Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. Die
beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.
Teil 5
Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
§ 78 Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes
(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher
Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches
Instrument in Gestalt eines Datenportals, das Informationen bereitstellt zu den Bereichen
1. Infrastruktur nach Maßgabe des § 79,
2. Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80,
3. künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81,
4. Baustellen nach Maßgabe des § 82 und
5. Liegenschaften nach Maßgabe des § 83.
(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in
seinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der
Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(3) Die Informationen können auch für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch Gesetz
bestimmte Zwecke genutzt werden.
(4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet die
zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die
jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.
§ 79 Informationen über Infrastruktur
(1) Informationen über Infrastruktur umfassen
1. eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht über Einrichtungen, die zu
Telekommunikationszwecken genutzt werden können, nach den Absätzen 2 bis 4,
2. detaillierte Informationen nach § 136 Absatz 3 für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher
Versorgungsnetze gemäß den §§ 138 bis 141, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle
des Bundes gemäß § 136 Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, und
3. detaillierte Informationen nach § 153 Absatz 3 für die Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen zur
Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß § 152, soweit diese
Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 153 Absatz 5 für diese Zwecke zur
Verfügung gestellt wurden.
(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher
Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können,
diejenigen Informationen, die für die Zwecke nach Absatz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung sowie
tatsächliche Verfügbarkeit und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen
erforderlich sind. Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von Eigentümern oder Betreibern
sonstiger physischer Infrastrukturen, die für die Errichtung und Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit
geringer Reichweite geeignet sind, diejenigen Informationen, die für die Zwecke nach Absatz 1 Nummer 1 über
Art, gegenwärtige Nutzung sowie tatsächliche Verfügbarkeit und geografische Lage des Standortes und der
Leitungswege dieser sonstigen physischen Infrastrukturen erforderlich sind. Zu den Einrichtungen gemäß Satz 1
zählen insbesondere alle passiven Netzinfrastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes nimmt nach Absatz 2 erhaltene Informationen nicht in die
Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 auf, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Sicherheit und Integrität der Einrichtung oder der sonstigen
physischen Infrastruktur oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
2. eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt,
3. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als
Kritische Infrastrukturen bestimmt worden und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die
Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, oder
4. Teile öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastrukturen betroffen sind, die durch
den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden.
In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in denen sich die Einrichtungen oder sonstigen physischen
Infrastrukturen befinden, Informationen im Sinne von § 136 Absatz 3 Nummer 3 und § 153 Absatz 3 Nummer 3
aufzunehmen.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gewährt den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen
Beteiligten nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen nach Absatz 5 Einsicht in die Übersicht nach Absatz 1,
soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen geschaffen werden sollen, die zu Telekommunikationszwecken
genutzt werden können. Zu den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten gehören
insbesondere
1. Gebietskörperschaften,
2. Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze,
3. die Auftragnehmer von Gebietskörperschaften oder Eigentümern und Betreibern öffentlicher
Versorgungsnetze.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie Gebietskörperschaften haben für allgemeine
Planungs- und Förderzwecke sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz das Recht auf:
1. Einsichtnahme in die Übersicht nach Absatz 1 nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen nach Absatz
5, und
2. Verwendung der eingesehenen Informationen zu den vorgenannten Zwecken.
(5) Die zentrale Informationsstelle des Bundes regelt die Einzelheiten der Einsichtnahme in
Einsichtnahmebedingungen. Diese haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu
erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. Die Einsichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit
nach § 148 zu wahren.
§ 80 Informationen über Breitbandausbau
(1) Informationen über den Breitbandausbau beruhen auf einer von der zentralen Informationsstelle des Bundes
durchzuführenden geografischen Erhebung zur örtlichen Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
sie in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal im Jahr durchführt.
(2) Die Informationen über den Breitbandausbau umfassen eine gebiets- und haushaltsbezogene Übersicht über
die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Informationen über Gebiete, in
denen der Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze öffentlich gefördert wird, soweit diese Informationen
der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen. Die Übersicht muss hinreichende Details zu lokalen
Gegebenheiten sowie ausreichende Informationen über die Dienstequalität und deren Parameter enthalten.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes muss sicherstellen, dass die Informationen über den
Breitbandausbau unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt Endnutzern ein Informationswerkzeug bereit, damit diese
die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der
geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein
Informationswerkzeug, das die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt, auf dem Markt zur Verfügung steht.
§ 81 Informationen über künftigen Netzausbau
(1) Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich Mobilfunk beruhen auf geografischen
Erhebungen, die die zentrale Informationsstelle des Bundes zum Zweck der Erstellung einer Übersicht über
den künftigen Ausbau der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze durchführt.
Die Erhebungen nach Satz 1 umfassen solche Informationen, die erkennen lassen, an welchen Standorten
ein Mobilfunknetzbetreiber innerhalb von 12 Monaten ab dem Beginn der jeweiligen Erhebung das von ihm
betriebene Mobilfunknetz in den Gebieten auszubauen beabsichtigt, für die sich aus der Kartendarstellung nach
§ 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ergibt, dass dort keine Netzabdeckung mit Mobilfunktechnologien der dritten,
vierten oder fünften Generation besteht.
(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes führt die Erhebungen in regelmäßigen Abständen, jedoch
mindestens in Abständen von sechs Monaten ab erstmaliger Erhebung durch.
(3) Die nach Absatz 1 zu erhebenden Informationen umfassen:
1. geografische Standortkoordinaten oder, sofern noch keine Baugenehmigung für einen konkreten Standort
beantragt wurde, hinreichend genaue Angaben zu Suchkreisen für die Standortplanung, und
2. Angaben zu der zu erwartenden Netzabdeckung.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie Vorgaben zu den technischen Einzelheiten zu den in Absatz 1 Satz 2 und Satz 1 dieses
Absatzes genannten Gegenständen in einer Technischen Richtlinie fest, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann auf Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur auf Grundlage der geografischen Erhebung eine Übersicht für einen festgelegten Zeitraum
hinsichtlich der künftigen örtlichen Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze erstellen, wenn
die zentrale Informationsstelle des Bundes einen Bedarf für eine solche Erhebung feststellt und diesen Bedarf
begründet.
(5) Informationen über den künftigen Netzausbau im Sinne des Absatzes 1 umfassen alle relevanten
Informationen zu geplanten Netzausbaumaßnahmen einschließlich der Netzausbaupläne aller Unternehmen
und öffentlichen Stellen. Die erhobenen Informationen müssen den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2
entsprechen und gemäß § 80 Absatz 3 behandelt werden. Für Informationen, die für die Übersicht über die
künftige Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne des Absatzes 4 erforderlich sind,
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und
Förderzwecke Einsicht in die Übersicht nach den Absätzen 1 und 4 gewähren. Näheres regelt die die zentrale
Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die sicherstellen, dass die Informationen unter
Wahrung der öffentlichen Sicherheit und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich
behandelt werden.
§ 82 Informationen über Baustellen
Informationen über Baustellen sind Informationen nach § 142 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauarbeiten an
öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 143, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 142
Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.
§ 83 Informationen über Liegenschaften
(1) Informationen über Liegenschaften sind Informationen über solche für die Zwecke des Mobilfunknetzausbaus
geeignete Liegenschaften, Grundstücke, Infrastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen, deren
Eigentümer der Bund, ein Land oder eine Kommune ist.
(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von den in Absatz 1 genannten Eigentümern diejenigen
Informationen, die für die Bereitstellung der Informationen über Liegenschaften nach § 78 Absatz 1 Nummer 5 für
das Datenportal nach § 78 Absatz 1 erforderlich sind. § 79 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Das von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 Absatz 1 geführte Datenportal
ermöglicht die Einsicht in die Informationen über Liegenschaften im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von
Einsichtnahmebedingungen, die die zentrale Informationsstelle des Bundes vorhält. Werden die Aufgaben
der zentralen Informationsstelle des Bundes nicht unmittelbar durch das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur wahrgenommen, so bedürfen die Einsichtnahmebedingungen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
§ 84 Gebiete mit Ausbaudefizit
(1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke kann die zentrale Informationsstelle des Bundes geographisch
eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen
festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,
1. kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder
auszubauen plant und
2. keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung des Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer
Download-Geschwindigkeiten geplant ist.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.
(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht
zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität innerhalb des
gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebietes auszubauen. Bekundet ein Unternehmen oder eine öffentliche
Stelle daraufhin die Absicht im Sinne des Satzes 1, kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere
Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekunden,
1. in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder
2. eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höherer
Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen.
Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in der Absichtsbekundung enthalten
sein müssen, damit sie mindestens den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entspricht. Die zentrale
Informationsstelle des Bundes teilt allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen auf Anfrage mit, ob das
ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten
Generation unter Nennung der Größenordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder
wahrscheinlich versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes
vorliegen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und
diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen ist.
§ 85 Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen
(1) Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht die Informationen aus der geographischen
Erhebung gemäß § 80, sofern die Informationen auf dem Markt nicht verfügbar sind. Sie hat hierbei Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zu wahren und das Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl.
I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, einzuhalten.
Einsichtnahmerechte nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt die Informationen nach den §§ 79 bis 83 auf Anfrage an andere
für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zuständige öffentliche Stellen weiter, sofern die anfragende
Stelle den gleichen Grad der Vertraulichkeit und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
gewährleistet wie die zentrale Informationsstelle des Bundes. Die Parteien, die die Informationen bereitgestellt
haben, sind über die Möglichkeit der Weitergabe der Informationen nach Satz 1 zu informieren. Unter den
Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 werden die Informationen auf Anfrage dem GEREK und der Kommission zur
Verfügung gestellt.
§ 86 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad, beispielsweise
hinsichtlich Lage und technischer Gegebenheiten, die Informationen im Sinne des § 78 Absatz 1 der zentralen
Informationsstelle des Bundes bereitzustellen sind.
Teil 6
Frequenzordnung
§ 87 Ziele der Frequenzregulierung
(1) Ziele der Frequenzregulierung sind
1. die effiziente Verwaltung der Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste in der
Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit § 2 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Frequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sicherheitsund verteidigungspolitischen Wert sind,
2. die Frequenzzuweisung, die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung gemäß objektiven,
transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien,
3. die Beachtung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für
den Funkdienst und
4. die Förderung der Harmonisierung der Frequenznutzung für Telekommunikationsnetze und -dienste in der
Europäischen Union, um deren effizienten und störungsfreien Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für
die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste
und Netze, zu erzielen.
(2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele im Einklang mit § 198 und
mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie unter anderem
1. die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit hochwertigen, leistungsfähigen, flächendeckenden
und unterbrechungsfreien drahtlosen Sprach- und Datendiensten für alle Endnutzer und dabei
insbesondere die breitbandige Versorgung und die nutzbare Dienstequalität in ländlichen Räumen
vorantreibt und mindestens entlang von Bundesfernstraßen und auch im nachgeordneten Straßennetz
sowie an allen Schienen- und Wasserwegen einen durchgehenden, unterbrechungsfreien Zugang für alle
Endnutzer zu Sprach- und breitbandigen Datendiensten des öffentlichen Mobilfunks möglichst bis 2026
gewährleistet,
2. die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen in der
Europäischen Union erleichtert, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept,
3. im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung,
Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Entzug von Frequenzzuteilungen sorgt,
4. zum Zweck der Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen geeignete
Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreift,
5. die gemeinsame Nutzung von Frequenzen durch gleichartige oder unterschiedliche Frequenznutzungen im
Einklang mit dem Wettbewerbsrecht fördert,
6. die am besten geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundene Art der Zuteilung gemäß §
91 anwendet, damit die Frequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt werden,
7. Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Verlängerung, die Änderung und den Entzug von
Frequenznutzungsrechten anwendet, die klar und transparent festgelegt werden, um die Rechtssicherheit,
Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten und
8. darauf hinarbeitet, dass Frequenzzuteilungen in der Europäischen Union im Hinblick auf den Schutz
der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder auf einheitliche und
vorhersehbare Weise erfolgen, wobei sie der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur
Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz)
(ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59) Rechnung trägt.
§ 88 Aufgaben
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung
der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils
zuständigen Behörden
1. Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in
Frequenznutzungen aufgeteilt,
2. Frequenzen zugeteilt und
3. Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen
auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung her.
§ 89 Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie
darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei sind die Belange
der inneren und äußeren Sicherheit zu berücksichtigen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des
Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen. In die
Frequenzverordnung können Regelungen, wie mit frei werdenden Frequenzen für den analogen Hörfunk auf
Ultrakurzwelle zu verfahren ist, aufgenommen werden.
(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der
Vollzugsordnung für den Funkdienst, die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu
berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und
darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 45 Absatz 4 und
5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Gründen zulässig.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenzzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festlegungen,
soweit sie zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer besonderen
Frequenzverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Regelungen der
besonderen Frequenzverordnung nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Spannungsfalls nach Artikel 80a des
Grundgesetzes oder des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundgesetzes Anwendung.
§ 90 Frequenzplan
(1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89
Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene
Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan). Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Landesbehörden,
die betroffenen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des § 2 sowie die Ziele der
Frequenzregulierung gemäß § 87. Die Bundesnetzagentur stellt das Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landes- und Bundesbehörden her, soweit
1. die dem Bereich der öffentlichen Sicherheit zustehenden Kapazitäten oder
2. die dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für
die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
betroffen sind. § 88 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von drei Jahren nach der Festlegung einer Frequenznutzung
fest, dass eine Frequenzzuteilung im Sinne der Festlegung des Frequenzplans nicht ergangen ist, so kann
sie nach Anhörung der Betroffenen die entsprechende Festlegung nach Maßgabe der Festlegungen in der
Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 aufheben oder ändern. Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) Die Frequenznutzung und die Nutzungsbestimmungen werden durch technische, betriebliche oder
regulatorische Parameter beschrieben. Zu diesen Parametern können auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen
und zu geplanten Nutzungen gehören.
(4) Der Frequenzplan sowie dessen Änderungen sind zu veröffentlichen.
(5) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu Telekommunikationsdiensten sind so auszuweisen, dass alle
hierfür vorgesehenen Technologien verwendet werden dürfen und alle Arten von Telekommunikationsdiensten
zulässig sind. Absatz 6 bleibt unberührt.
(6) § 89 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 91 Frequenzzuteilung
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes geregelt ist. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und
nichtdiskriminierend auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung
ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte aufgrund einer sonstigen gesetzlichen Regelung
ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen
zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen
zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den
Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer
Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetz-agentur für
die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren
Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung ist zu veröffentlichen.
(3) Soweit eine Allgemeinzuteilung nicht möglich ist, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für
einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Bei der Auswahl zwischen Allgemein- und
Einzelzuteilung berücksichtigt die Bundesnetzagentur
1. die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen,
2. die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechnischen Störungen,
3. soweit erforderlich, die Schaffung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame Frequenznutzung,
4. die Notwendigkeit der Gewährleistung der technischen Qualität der Kommunikation und der Dienste,
5. im Einklang mit Unionsrecht stehende Ziele von allgemeinem Interesse sowie
6. die Notwendigkeit der Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen.
Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von
Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, ist zu veröffentlichen.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. In dem Antrag ist das
Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen
für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere
Bedingungen nach Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2018/1972 darzulegen. Die Bundesnetzagentur kann
von dem Antragsteller die Vorlage eines Frequenznutzungskonzeptes verlangen, in dem dieser darlegt, wie er
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gemäß Satz 3 sicherstellen wird. Die Bundesnetzagentur
entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende
internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
1. sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind,
2. sie verfügbar sind,
3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
4. eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte
Nutzung mit den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87 nicht vereinbar ist. Sind Belange der Länder bei
der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der
rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat der Bundesnetzagentur Beginn und Beendigung der Frequenznutzung
unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind zudem Namensänderungen,
Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei
verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Sollen Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen, hat der Inhaber der
Frequenzzuteilung diese Änderung der Frequenzzuteilung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage
entsprechender Nachweise schriftlich oder elektronisch zu beantragen. In diesen Fällen können Frequenzen bis
zur Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden. Dem Änderungsantrag ist zu entsprechen,
wenn
1. die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen,
2. eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und
3. eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist.
Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, hat der Inhaber der Frequenzzuteilung den Verzicht auf sie
unverzüglich nach Maßgabe des § 102 Absatz 8 zu erklären. Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt
waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die
Frequenzen zurückgeben. Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will,
müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.
(9) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind
für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur anordnen, dass der Zuteilung
der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 100 voranzugehen hat. Die Voraussetzungen einer Einzelzuteilung
nach Absatz 5 bleiben hiervon unberührt. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die
Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
§ 92 Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung
(1) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung
angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen.
(2) Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach §
91 Absatz 5 vorliegen. Die Regelungen in Satz 3 und Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. § 91 Absatz 9 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle harmonisierter Frequenzen bei der Ausübung des Ermessens gemäß
§ 91 Absatz 9 Satz 1 insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:
1. die Erfüllung der in den §§ 2 und 87 festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem
Recht der Europäischen Union oder dem nationalen Recht,
2. die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/
EG,
3. die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Einhaltung der an das betreffende
Frequenznutzungsrecht geknüpften Bedingungen,
4. die Notwendigkeit, im Einklang mit § 105 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden,
5. die Notwendigkeit, die Nutzung der Frequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte
effizienter zu gestalten,
6. die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern, und
7. die Nachfrage nach Frequenzen bei anderen Unternehmen als denen, die im betreffenden
Frequenzbereich über Nutzungsrechte verfügen.
(3) Harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbanddienste werden für mindestens 15 Jahre zugeteilt.
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur eine kürzere Befristung festlegen für
1. begrenzte geografische Gebiete mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu
Hochgeschwindigkeitsnetzen,
2. bestimmte kurzfristige Projekte,
3. Nutzungen der Frequenzen, die unter Beachtung der Ziele des Artikels 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie
(EU) 2018/1972 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können,
4. die alternative Nutzung der Frequenz gemäß § 98 oder
5. die Anpassung der Geltungsdauer eines Frequenznutzungsrechts an die Geltungsdauer anderer
Frequenznutzungsrechte.
Die Zuteilung ist zu verlängern, wenn die nach § 99 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 6
festgelegten allgemeinen Kriterien erfüllt sind. Die Zuteilung ist angemessen zu verlängern, damit der
Regelungsrahmen für Investitionen in Netzinfrastrukturen für die Nutzung solcher Frequenzen während
eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Inhaber der Frequenznutzungsrechte vorhersehbar ist. Die
Regelungen in Absatz 2 bleiben hiervon unberührt. Die allgemeinen Kriterien der Verlängerung beziehen sich auf
1. die Gewährung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der betreffenden Frequenzen,
2. das Erreichen der Ziele des § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
3. den Schutz des menschlichen Lebens,
4. die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
5. die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen und
6. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs.
(4) Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer über die Verlängerung.
Zu diesem Zweck prüft die Bundesnetzagentur von Amts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers die
Notwendigkeit einer solchen Verlängerung. Bei einer Befristung von Zuteilungen von harmonisierten Frequenzen
entscheidet die Bundesnetzagentur auf Antrag des Rechteinhabers frühestens fünf Jahre vor dem Ablauf der
Geltungsdauer der betreffenden Rechte über die Verlängerung. Bei einer Befristung von Zuteilungen von
harmonisierten Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste nimmt die Bundesnetzagentur spätestens
zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden Rechte eine objektive und zukunftsgerichtete
Bewertung der Einhaltung der gemäß § 99 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6
festgelegten Kriterien vor.
(5) Bei der Verlängerung einer Frequenzzuteilung kann die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung der
Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 Art und Umfang der Frequenznutzung sowie Nebenbestimmungen nach
§ 99 beibehalten, aufheben, ändern oder neu festlegen. Im Falle einer Verlängerung nach Absatz 3 sollen Art und
Umfang der Frequenznutzung sowie Nebenbestimmungen beibehalten werden, es sei denn, ihre Beibehaltung ist
nicht mehr erforderlich oder eine Änderung oder Neuauferlegung zur Sicherstellung der Regulierungsziele der §§ 2
und 87 geboten.
§ 93 Gemeinsame Frequenzzuteilungen
Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit
der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den Marktteilnehmern
vorgebrachten Interessen gemeinsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls
gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 100 durchzuführen.
§ 94 Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen
(1) Die Bundesnetzagentur schafft die Voraussetzungen für die Zuteilung von harmonisierten Frequenzen
unverzüglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Festlegung harmonisierter Bedingungen durch technische
Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, oder unverzüglich nach der Aufhebung einer
Entscheidung, mit der die Bundesnetzagentur in Ausnahmefällen Frequenzen zur alternativen Nutzung gemäß §
98 zugeteilt hat.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich überschreiten,
1. wenn dies durch die Beschränkung der Nutzung des betreffenden Frequenzbereichs aufgrund der Ziele
von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe a und d der Richtlinie (EU) 2018/1972
gerechtfertigt ist,
2. wenn offene Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung mit Staaten außerhalb der Europäischen
Union bestehen, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern die Europäische Union gemäß Artikel 28
Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um Unterstützung ersucht worden ist,
3. zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder
4. im Falle höherer Gewalt.
Die Bundesnetzagentur überprüft die Überschreitung gemäß Satz 1 spätestens alle zwei Jahre.
(3) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich, sofern
erforderlich, um bis zu 30 Monate in den folgenden Fällen überschreiten:
1. bei offenen Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern rechtzeitig sämtliche erforderlichen Maßnahmen
gemäß Artikel 28 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ergriffen werden oder
2. bei Auftreten technischer Schwierigkeiten bei der Umstellung eines aktuellen Nutzers auf einen anderen
Frequenzbereich.
(4) Im Falle einer Fristüberschreitung nach Absatz 2 oder Absatz 3 unterrichtet die Bundesnetzagentur
die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Kommission rechtzeitig; die Gründe für die
Fristüberschreitung hat sie anzugeben.
§ 95 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
(1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland,
die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der
Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.
(2) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 91
Absatz 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt auf Antrag Anmeldung,
Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und
überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. Voraussetzung für
die Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte ist, dass
1. Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,
2. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen
gegeben ist und
3. öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei
der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundesnetzagentur
festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.
(4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn
1. die Orbit- und Frequenznutzungsrechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder
2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.
§ 96 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und
sicherheitsrelevante Funkanwendungen
sicherheitsrelevante Funkanwendungen
(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist
neben den Voraussetzungen des § 91 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen
mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf
für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur
setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 91 um. Näheres zum Verfahren legt die
Bundesnetzagentur auf der Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden
fest. Die dem Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als
die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk
die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung steht.
Die Bundesnetzagentur stellt hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her. Hat die
zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung zur
Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen
Nutzung zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen,
soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen wurde. Sofern der
Sendernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die Frequenz
auf Antrag zu. Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen
Landesbehörde zu befristen und kann bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden. Bei durch mehrere
Inhalteanbieter belegten Multiplexen erfolgt die Sendernetzbetreiberauswahl durch die Bundesnetzagentur
nur dann, wenn sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter vor dem Start des Multiplexes nicht auf
einen Sendernetzbetreiber einigen können. Die zuständige Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur das
Ergebnis des Einigungsverfahrens mit. Sofern sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter nicht auf
einen Sendernetzbetreiber einigen konnten, bittet die nach Landesrecht zuständige Stelle um die Einleitung eines
Verfahrens zur Auswahl eines Sendernetzbetreibers durch die Bundesnetzagentur.
(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische
Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.
(3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt ausgewiesen
sind und die auf fremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden. Dies gilt nur für Frequenzen, die aufgrund einer gültigen
nationalen Erlaubnis des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden.
(4) Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk)
ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden in einer Richtlinie fest:
1. die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,
2. das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,
3. das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb
der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
4. die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie
5. die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.
Die Richtlinie ist, insbesondere Satz 1 Nummer 4 und 5 betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich
zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach
Satz 1 anerkannten Berechtigten.
(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach dem
Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach
§ 91 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten bleiben unberührt.
(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann
zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorliegt.
§ 97 Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig
auftretender Frequenzbedarf
(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können
auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben
Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz
ergeben.
(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation
oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen
bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine
Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
§ 98 Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung
(1) Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines
Frequenzbereichs der harmonisierten Frequenzen, so kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Artikels 45
Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einen solchen Frequenzbereich ganz oder teilweise zur alternativen
Nutzung zuteilen, sofern
1. die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines solchen Frequenzbereichs nach Anhörung der
betroffenen Kreise, einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage, festgestellt
wurde und
2. durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung eines solchen Frequenzbereichs in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verhindert oder beeinträchtigt wird.
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen von Amts
wegen oder auf Antrag eines an der harmonisierten Nutzung Interessierten. Die Bundesnetzagentur setzt das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union von der getroffenen Entscheidung einschließlich deren Gründe sowie über das Ergebnis der
Überprüfung der Entscheidung in Kenntnis.
§ 99 Bestandteile der Frequenzzuteilung
(1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbesondere festzulegen:
1. die Art und der Umfang der Frequenznutzung, soweit dies zur Sicherung einer effizienten und
störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist und
2. die allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Frequenzzuteilung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 6.
Bei der Festlegung von Art und Umfang der Frequenznutzung sind internationale Vereinbarungen zur
Frequenzkoordinierung zu beachten.
(2) Verknüpft die Bundesnetzagentur Frequenzzuteilungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit
Nebenbestimmungen, so kann sie, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen
oder die Versorgung zu verbessern, unter anderem folgende Möglichkeiten vorsehen:
1. zur gemeinsamen Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder
von Funkfrequenzen,
2. zu kommerziellen Roamingzugangsvereinbarungen und
3. zum gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten
Telekommunikationsnetzen oder -diensten.
Die Bundesnetzagentur sorgt dafür, dass die mit Frequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen die
gemeinsame Funkfrequenznutzung nicht behindern. Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten
Bedingungen durch die Unternehmen bleibt weiterhin dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
unterworfen.
(3) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen, der weiteren in § 2 genannten
Regulierungsziele sowie der in § 87 genannten Ziele der Frequenzregulierung
1. kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden und
2. können die Frequenz, Nebenstimmungen zur Frequenzzuteilung sowie Art und Umfang der
Frequenznutzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich geändert werden.
Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt,
um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen nach Satz 1 Nummer 2 darzulegen. Die Frist nach Satz
2 beträgt grundsätzlich mindestens vier Wochen, es sei denn, die geplanten Änderungen sind geringfügig.
Änderungen werden unter Angabe der Gründe veröffentlicht. Sind durch die Änderungen Belange der Länder
bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der
rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
(4) Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf enthalten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den
Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat.
Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die Bundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen, um
Nachteilen zu begegnen.
(5) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden
im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die
rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.
(6) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanlagen genutzt werden, die dem Funkanlagengesetz entsprechen.
§ 100 Vergabeverfahren
(1) Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen
ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach Anhörung der betroffenen Kreise das
Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die
Bundesnetzagentur legt bei der Entscheidung zur Wahl des Vergabeverfahrens gemäß Satz 1 die allgemeinen
Ziele des Verfahrens fest. Die Ziele sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs und der Verbesserung der
Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:
1. Gewährleistung der erforderlichen Dienstequalität,
2. Förderung der effizienten Nutzung von Frequenzen, unter anderem unter Berücksichtigung der für die
Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Abgaben, oder
3. Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.
(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzuführen, das am besten geeignet ist, die Regulierungsziele nach den
§§ 2 und 87 zu erreichen. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
Länder vorgesehen sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht durchzuführen.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens sowie die
Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren unter Angabe der Gründe. Zudem veröffentlicht
sie die dazugehörigen Frequenznutzungsbestimmungen. Sie legt die Ergebnisse einer mit der Entscheidung in
Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen
Gegebenheiten des Marktes dar.
(4) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
1. die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen
Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,
2. die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes
verwendet werden dürfen,
(6) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanlagen genutzt werden, die dem Funkanlagengesetz entsprechen.
§ 100 Vergabeverfahren
(1) Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen
ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach Anhörung der betroffenen Kreise das
Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die
Bundesnetzagentur legt bei der Entscheidung zur Wahl des Vergabeverfahrens gemäß Satz 1 die allgemeinen
Ziele des Verfahrens fest. Die Ziele sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs und der Verbesserung der
Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:
1. Gewährleistung der erforderlichen Dienstequalität,
2. Förderung der effizienten Nutzung von Frequenzen, unter anderem unter Berücksichtigung der für die
Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Abgaben, oder
3. Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.
(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzuführen, das am besten geeignet ist, die Regulierungsziele nach den
§§ 2 und 87 zu erreichen. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
Länder vorgesehen sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht durchzuführen.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens sowie die
Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren unter Angabe der Gründe. Zudem veröffentlicht
sie die dazugehörigen Frequenznutzungsbestimmungen. Sie legt die Ergebnisse einer mit der Entscheidung in
Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen
Gegebenheiten des Marktes dar.
(4) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
1. die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen
Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,
2. die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes
verwendet werden dürfen,
3. die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen,
sofern dies erforderlich ist, und
4. die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung
und seiner zeitlichen Umsetzung; bei der Festlegung des Versorgungsgrades und seiner zeitlichen
Umsetzung berücksichtigt die Bundesnetzagentur neben den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87
auch Möglichkeiten für Inhaber von Frequenznutzungsrechten, in zumutbarer Weise öffentlich geförderte
Infrastrukturen mitzunutzen oder aufzubauen.
(5) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens
die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest. Die Regeln müssen
objektiv, nachvollziehbar und nichtdiskriminierend sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen
berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur legt ein Mindestgebot für das Nutzungsrecht an den zu versteigernden
Frequenzen sowie Zahlungsregelungen fest. Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung
zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die
Zulassung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der
Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 4 festgelegten und die nach § 91 Absatz 5
bestehenden Voraussetzungen erfüllt.
(6) Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die
Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind
1. die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber,
2. die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen,
3. die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und
4. der räumliche Versorgungsgrad.
Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen
Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet. Die Bundesnetzagentur
legt den im Falle des Zuschlags für das Frequenznutzungsrecht zu zahlenden Zuschlagspreis sowie
Zahlungsregelungen fest.
(7) Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 91, nachdem das Vergabeverfahren nach Absatz 3
Satz 1 durchgeführt worden ist. Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder
Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(8) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6
kann die in § 91 Absatz 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um
acht Monate, verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und
transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die
Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
§ 101 Flexibilisierung der Frequenznutzung
(1) Die Bundesnetzagentur kann Frequenzbereiche bestimmen, in denen sie Frequenznutzungsrechte zum
Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling) freigibt, um flexible
Frequenznutzungen zu ermöglichen. Die betroffenen Kreise sind vor der Freigabeentscheidung anzuhören.
(2) Sofern die Bundesnetzagentur eine Freigabeentscheidung nach Absatz 1 Satz 1 trifft, legt sie zeitgleich die
Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel, die Vermietung und das Frequenzpooling fest. Die
Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass
1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht,
3. keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,
4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und
internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und
5. die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 sichergestellt sind.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren. Die
Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle, soweit Frequenzen betroffen
sind, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind.
(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten
demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung
überlässt.
(4) Inhaber von Frequenznutzungsrechten informieren die Bundesnetzagentur über ihre Absicht,
Frequenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermieten, sowie über die Übertragung oder Vermietung von
Frequenznutzungsrechten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Informationen.
§ 102 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht
(1) Eine Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ganz
oder teilweise widerrufen werden, wenn
1. nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der
Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde,
2. die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden
ist,
3. eine der Voraussetzungen nach § 91 Absatz 5 oder § 96 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,
4. einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt
oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird,
5. nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder
6. durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers des Frequenznutzungsrechts
eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
(2) Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs muss angemessen sein.
(3) Sofern Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind,
stellt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der
zuständigen Landesbehörde her.
(4) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk
im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen
Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz
nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs
Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen
mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen. Die Zuteilung nach
Satz 2 erfolgt mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen
Vergabeverfahren entspricht.
(5) Bloße Änderungen der Frequenznutzung infolge der Anwendung der in § 89 Absatz 2 Satz 2 genannten
Vorschriften rechtfertigen allein nicht den Widerruf einer Frequenzzuteilung.
(6) § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 4 nicht
anzuwenden.
(7) Frequenzzuteilungen für die Übertragung von Rundfunk sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 96 Absatz
1 Satz 7 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen
kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt Absatz 3 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine
angemessene Frist von mindestens drei Monaten vorzusehen.
(8) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat den Verzicht gegenüber
der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu
erklären.
§ 103 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme, Monitoring der Mobilfunkversorgung
(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit
es für die Überwachung, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen
ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines
Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören.
Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung
verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden,
soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das
Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4
eingeschränkt.
(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder
die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die von den Mobilfunknetzbetreibern
übermittelten Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung.
(4) Zur Veröffentlichung nach Absatz 3 gehören anbieterbezogen insbesondere auch
1. die lokalen Schwerpunkte von Verbindungsabbrüchen bei der Sprachtelefonie und
2. der Grad der Versorgung
entlang von Bundesfernstraßen, des nachgeordneten Straßennetzes sowie der Schienen- und Wasserwege, um
die Erreichung des Frequenzregulierungsziels nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 sicherzustellen.
(5) Die Bundesnetzagentur berichtet erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten der Absätze 3 und 4 und im
Anschluss jährlich dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestags über
den Zustand der Mobilfunkversorgung insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung bezüglich der in Absatz
4 genannten Aspekte. Gegenstand des Berichts soll zudem der anbieterbezogene Stand der Erfüllung von
Nebenbestimmungen im Sinne des § 99 Absatz 3 sein, die mit der Zuteilung von Frequenzen für den Mobilfunk
verbunden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht bereits vollständig erfüllt sind.
§ 104 Einschränkung der Frequenzzuteilung
Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen
von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im
Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen
internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen
oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.
§ 105 Förderung des Wettbewerbs
(1) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste gemäß diesem Gesetz sowie
der Änderung oder Verlängerung von Zuteilungen solcher Frequenzen fördert die Bundesnetzagentur einen
wirksamen Wettbewerb und vermeidet Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.
(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen ergreifen.
Diese umfassen unter anderem
1. die Begrenzung der Menge an Frequenzen, die einem Unternehmen zugeteilt werden, oder, wenn
die Umstände dies rechtfertigen, die Verknüpfung der Frequenznutzungsrechte mit Bedingungen,
beispielsweise mit der Gewährung des Vorleistungszugangs und mit nationalem oder regionalem Roaming
in bestimmten Frequenzbereichen oder in Gruppen von Frequenzbereichen mit ähnlichen Merkmalen,
2. die Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Frequenzbereichs oder einer Gruppe von
Frequenzbereichen für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem
nationalen Markt angemessen und gerechtfertigt ist,
3. die Verweigerung neuer Zuteilungen oder der Genehmigung neuer Frequenznutzungsarten in bestimmten
Bereichen oder das Verknüpfen neuer Nutzungsrechte oder neuer Frequenznutzungsarten mit bestimmten
Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Übertragung oder Anhäufung von
Nutzungsrechten zu verhindern,
4. die Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Übertragung von Zuteilungen oder die
Auferlegung von Bedingungen für die Übertragung von Zuteilungen, die nicht unionsweit oder bundesweit
der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung
in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde, oder
5. die Änderung bestehender Rechte im Einklang mit diesem Gesetz, wenn dies erforderlich ist, um
Wettbewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder Anhäufung von Zuteilungen nachträglich zu
beseitigen.
Bei ihren Entscheidungen stützt sich die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und
der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse,
der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind,
und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der
Marktteilnehmer insbesondere in den Netzausbau. Bei der Beurteilung berücksichtigt die Bundesnetzagentur
den in § 11 Absatz 3 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen. Sie kann hierzu allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Bevor die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, gibt sie interessierten Kreisen Gelegenheit
zur Stellungnahme zum Entwurf der Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist. Die Frist muss der
Komplexität des Sachverhalts entsprechen und mindestens einen Monat betragen. Bei außergewöhnlichen
Umständen kann eine kürzere Frist gesetzt werden. § 99 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Ergebnisse der Anhörung
sowie die Maßnahmen sind zu veröffentlichen. Bei der Anwendung des Absatzes 2 handelt die Bundesnetzagentur
im Übrigen nach dem in § 107 genannten Verfahren.
§ 106 Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen
(1) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes dazu verpflichten, in einem
räumlich umgrenzten Gebiet die Mitnutzung passiver Infrastrukturen oder, soweit dies nicht ausreicht, Roaming
zu ermöglichen (lokales Roaming), wenn
1. unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Netzausbau in
diesem Gebiet bestehen, aufgrund derer Endnutzer nur äußerst lückenhaften Zugang zu öffentlichen
Mobilfunknetzen und -diensten haben,
2. das lokale Roaming zum Angebot von über Mobilfunknetze erbrachten öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist,
3. keinem anderen Mobilfunknetzbetreiber tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den
Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen in diesem Gebiet zur Verfügung gestellt werden,
4. die Möglichkeit einer solchen Verpflichtung ausdrücklich vorgesehen wurde
a) im Falle eines Vergabeverfahrens in den Vergabebedingungen der Frequenzzuteilung,
b) im Übrigen rechtzeitig vor der Frequenzzuteilung,
5. von der Verpflichtung begünstigte Unternehmen einen angemessenen Beitrag zur Versorgung von bislang
unterversorgten Gebieten leisten und
6. zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Monaten keine Vereinbarung zum lokalen Roaming oder
zur Mitnutzung passiver Infrastrukturen zustande gekommen ist; die Frist für Verhandlungen zwischen
den Beteiligten kann um einen weiteren Monat verlängert werden, soweit alle Beteiligten dieses
übereinstimmend bei der Bundesnetzagentur beantragen.
(2) Bei der Entscheidung über eine Verpflichtung nach Absatz 1 berücksichtigt die Bundesnetzagentur
insbesondere:
1. die Gewährleistung eines durchgehenden, unterbrechungsfreien Zugangs für alle Endnutzer zu Sprachund breitbandigen Datendiensten des öffentlichen Mobilfunks mindestens entlang von Bundesfernstraßen
und auch im nachgeordneten Straßennetz sowie an allen Schienen- und Wasserwegen möglichst bis 2026
und in weiteren Gebieten mit äußerst lückenhaftem Zugang für Endnutzer,
2. die effiziente Nutzung von Frequenzen,
3. die Ermöglichung einer wesentlich größeren Auswahl und einer höheren Dienstequalität für die Endnutzer,
4. die technische Durchführbarkeit und die diesbezüglichen Bedingungen,
5. den Stand des Infrastruktur- und Dienstleistungswettbewerbs,
6. technische Innovationen und
7. die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für das nach
Absatz 1 verpflichtete Unternehmen zu schaffen.
(3) § 12 gilt entsprechend.
(4) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur Unternehmen, die öffentliche
Mobilfunknetze in einem räumlich umgrenzten Gebiet bereitstellen, dazu verpflichten, Zugang zu aktiven
Netzinfrastrukturen in diesem Gebiet zu gewähren. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Bedingungen, zu denen ein nach Absatz 1 oder 4 verpflichtetes
Unternehmen lokales Roaming oder den Zugang zu aktiven oder passiven Infrastrukturen gewähren muss,
innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 oder 4, soweit die Beteiligten in diesem
Zeitraum keine Einigung hierüber erzielt haben. Die Frist kann um einen weiteren Monat verlängert werden. Die
Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
(6) Die Bundesnetzagentur kann den Begünstigten der Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 verpflichten,
Frequenzen mit dem Verpflichteten der Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 in dem betreffenden Gebiet
gemeinsam zu nutzen.
(7) Die Bundesnetzagentur überprüft Verpflichtungen und Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 6 innerhalb von
fünf Jahren nach Erlass. Sie prüft hierbei insbesondere, ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich
wandelnden Umstände angemessen wäre.
§ 107 Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik
(1) Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein Vergabeverfahren nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit § 100
in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste oder Maßnahmen nach § 105
Absatz 2 durchzuführen, unterrichtet sie die Gruppe für Frequenzpolitik über entsprechende Entscheidungs- oder
Maßnahmeentwürfe zeitgleich mit deren Veröffentlichung im Anhörungsverfahren.
(2) Die Bundesnetzagentur gibt bei der Unterrichtung nach Absatz 1 an, ob und gegebenenfalls wann sie
die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums nach Artikel 35 der Richtlinie (EU)
2018/1972 auffordert.
(3) Sofern die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-Review-Forum nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2018/1972 einberuft, erläutert die Bundesnetzagentur den Maßnahmeentwurf nach Artikel 35 Absatz 4 der
Richtlinie (EU) 2018/1972.
Teil 7
Nummerierung
§ 108 Nummerierung
(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die
Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern,
Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genügen.
Die Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, Anbietern von
Telekommunikationsdiensten und Endnutzern zu. Ausgenommen ist die Verwaltung von Domänennamen oberster
und nachgeordneter Stufen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Zuteilungsentscheidungen nach Satz 3
unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten.
(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur einen Bereich geografisch nicht
gebundener Nummern zur Verfügung, die zur Bereitstellung anderer Telekommunikationsdienste als
interpersoneller Telekommunikationsdienste auch im Ausland genutzt werden können.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur
Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des
Nummernraumes und des nationalen Nummernplanes vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen,
insbesondere die Umstellungskosten, die den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, den Anbietern von
Telekommunikationsdiensten und den Nutzern entstehen, angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte
Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekannt zu geben. Die von diesen Änderungen
betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind
verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 3 Anordnungen erlassen. Zur
Durchsetzung der Anordnungen können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis
zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur trifft, sofern der angerufene Endnutzer Anrufe aus bestimmten geografischen
Gebieten nicht aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass
1. die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der
Europäischen Union zu erreichen und zu nutzen und
2. die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der
von ihm genutzten Geräte alle in der Europäischen Union bestehenden Rufnummern, einschließlich
der Nummern in den nationalen Nummernplänen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern, zu erreichen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzulegen für
1. die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie
2. den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern.
Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in
nationales Recht sowie die Festlegung von Regelungen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein. Dabei
sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die effiziente Nummernnutzung,
2. die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der Planungssicherheit,
3. die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer,
4. die Anforderungen an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung sowie
5. die Interessen der Endnutzer.
In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer
und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung
einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine
Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs- oder
Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle.
Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der
Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat.
§ 109 Preisangabe
(1) Wer gegenüber Endnutzern
1. Premium-Dienste,
2. Auskunftsdienste,
3. Massenverkehrsdienste,
4. Service-Dienste,
5. Kurzwahldienste oder
6. Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern
anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis nach §
112 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 4 zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich
der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei nach § 123 Absatz 7 Satz 1 festgelegten Preisen
ist dieser Preis anzugeben. Besteht einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen Anbietern ein niedrigerer Preis als
der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.
(2) Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer
anzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen. Bei Anzeige der Rufnummer
darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines
Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.
(3) Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.
§ 110 Preisansage
(1) Wer den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme von
1. sprachgestützten Premium-Diensten,
2. Kurzwahl-Sprachdiensten,
3. sprachgestützten Auskunftsdiensten und
4. sprachgestützter Betreiberauswahl
festlegt, hat vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu
zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Für sprachgestützte Betreiberauswahl
ist der Preis dauerhaft in Euro oder in Cent anzusagen; ein Wechsel zwischen der Preisansage in Euro und in Cent
ist unzulässig.
(2) Die Preisansage nach Absatz 1 ist spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis
auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme
des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis entsprechend
Absatz 1 und Satz 1 anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inanspruchnahme des
Dienstes erfolgen kann. Beim Einsatz von Warteschleifen nach § 115 Absatz 1 Nummer 5 stellt weder der Beginn
noch das Ende der Warteschleife eine Änderung des Preises im Sinne von Satz 2 dar, wenn der vom Endnutzer
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu zahlende Preis für den Tarifabschnitt nach der Warteschleife unverändert
gegenüber dem Preis für den Tarifabschnitt vor der Warteschleife ist.
(3) Bei Inanspruchnahme von sprachgestützten Massenverkehrsdiensten hat der Diensteanbieter dem Endnutzer
den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 anzusagen.
Abweichend von Satz 1 kann die Preisansage unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes
erfolgen, wenn der Preis 1 Euro pro Minute oder Inanspruchnahme nicht übersteigt.
(4) Im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst besteht die
Preisansageverpflichtung nach Absatz 1 auch für das weiterzuvermittelnde Gespräch für den
Auskunftsdiensteanbieter. Die Ansage kann während der Inanspruchnahme des sprachgestützten
Auskunftsdienstes erfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung vorzunehmen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. Auf die aus der Weitervermittlung resultierende Entgeltpflichtigkeit etwaiger Warteschleifen
und die Unbeachtlichkeit anderslautender Preisansagen im Rahmen der Warteschleifen ist hinzuweisen. Bei
der Weitervermittlung auf entgeltfreie Telefondienste ist auf die Unbeachtlichkeit etwaiger Hinweise auf die
Kostenfreiheit hinzuweisen.
§ 111 Preisanzeige
(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme
dieses Dienstes festlegt,
1. vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro
Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und
2. sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
1. der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder
2. sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1
durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
§ 112 Preishöchstgrenzen
(1) Preise für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste
abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie insgesamt höchstens
3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Dies
gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens im 60-
Sekunden-Takt erfolgen. Satz 3 gilt entsprechend für die Betreiberauswahl.
(2) Preise für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste
abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 30 Euro pro
Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.
(3) Wird der Preis von über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste
abgerechnete Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen
diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen
werden oder Verfahren nach Absatz 6 Satz 3 zur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 1 darf höchstens 30
Euro je Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.
(4) Preise für Anrufe bei Service-Diensten dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 0,14 Euro pro Minute
oder 0,20 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die
Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
(5) Preise für Anrufe bei Nationalen Teilnehmerrufnummern und Persönlichen Rufnummern dürfen nur erhoben
werden, wenn sie höchstens 0,09 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise
erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
(6) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 bis 3 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich
der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren
legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinverfügung Einzelheiten zu
zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1 bis 5 festlegen. Darüber hinaus kann die
Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren nach § 123 Absatz 7 von den Absätzen 1 bis 5 abweichende
Preishöchstgrenzen festlegen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich
macht.
§ 113 Verbindungstrennung
(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei dem die Rufnummer für PremiumDienste, Kurzwahl-Sprachdienste oder Auskunftsdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete
Verbindung zu dieser Rufnummer nach 60 Minuten zu trennen. Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für
Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.
(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der
Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die
Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinverfügung die Einzelheiten der zulässigen
Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.
§ 114 Anwählprogramme (Dialer)
(1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer Nummer herstellen, bei denen neben der
Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden (Dialer), sind unzulässig.
(2) Für die Nutzung von Anwählprogrammen, die der Anrufende verwendet, um Verbindungen zu einer Nummer
herzustellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung keine Inhalte abgerechnet werden
(Telefonie-Dialer), legt die Bundesnetzagentur Verfahren und Grenzwerte zum Schutz der Angerufenen vor
unzumutbaren Belästigungen durch Anrufversuche fest. Die Festlegung erfolgt durch Allgemeinverfügung. Vor der
Festlegung sind die betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände anzuhören.
(3) Die nach Absatz 2 festgelegten Verfahren und Grenzwerte sind spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten
einzuhalten, sofern in der Festlegung keine abweichende Umsetzungsfrist bestimmt ist. Ab diesem Zeitpunkt
dürfen Telefonie-Dialer nur eingesetzt werden, wenn hierbei die von der Bundesnetzagentur festgelegten
Verfahren und Grenzwerte eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur überprüft die festgelegten Verfahren und
Grenzwerte in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit.
§ 115 Warteschleifen
(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder zu einer Rufnummer, die die
Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 3 gleichgestellt hat,
3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder
5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten
handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.
(2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt,
hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche
Dauer und, unbeschadet der §§ 109 bis 111, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder ob
der Anruf gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den Anrufer kostenfrei
ist. Die Ansage kann mit Beginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsgebundenen
Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf den Einsatz von Warteschleifen gleich, wenn
1. der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar noch mittelbar über den Anbieter von
Telekommunikationsdiensten ein Entgelt für den Anruf zu dieser Nummer erhält und Anrufe zu dieser
Nummer in der Regel von den am Markt verfügbaren Pauschaltarifen erfasst sind und
2. die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Übrigen keine abweichende Behandlung gegenüber den
ortsgebundenen Rufnummern rechtfertigt.
§ 116 Wegfall des Entgeltanspruchs
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit
1. entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Absatz
3 Satz 2 nicht unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme oder entgegen § 110 Absatz 4 nicht
während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,
2. entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und
keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
3. entgegen § 112 die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden,
4. entgegen § 113 die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
5. Dialer entgegen § 114 Absatz 1 betrieben wurden,
6. der Angerufene entgegen § 115 Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt
oder die Angaben nach § 115 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden,
7. entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,
8. nach Eintragung in die Sperr-Liste nach § 119 Absatz 2 ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt
oder
9. die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot nach § 123 Absatz 5 Satz 1
erlassen hat.
In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.
§ 117 Auskunftsanspruch
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer von der
Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen hat. Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang der Anfrage nach Satz
1 erteilt werden.
(2) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann von demjenigen, dem von der Bundesnetzagentur
(0)137er-Rufnummern oder Rufnummern für Kurzwahldienste zugeteilt sind, unentgeltlich
1. Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser
Rufnummern Dienstleistungen anbietet, oder
2. die Mitteilung verlangen, an wen die Rufnummer gemäß § 59 übertragen wurde.
Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch gegenüber
demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer geschaltet ist. Bei gemäß § 59 übertragenen Rufnummern
besteht der Anspruch auf Auskunft nach Satz 1 Nummer 1 gegenüber dem Anbieter, zu dem die Rufnummer
übertragen wurde. Die Auskünfte nach den Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der
schriftlich oder elektronisch gestellten Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten haben die Angabe bei
ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.
§ 118 Datenbank für (0)900er-Rufnummern
(1) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Die
Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen:
1. dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters,
2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich mit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen
Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
(2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank
gespeicherten Daten verlangen.
§ 119 R-Gespräche
(1) Aufgrund von Verbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird
(R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen. Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer
Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig.
(2) Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste mit Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für eingehende
R-Gespräche zu sperren sind. Endnutzer können ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten beauftragen,
die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen. Eine Löschung von der Liste
kann kostenpflichtig sein. Der Anbieter übermittelt den Wunsch des Endnutzers sowie etwaig erforderliche
Streichungen wegen Wegfalls der abgeleiteten Zuteilung an die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur stellt
die Sperr-Liste Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit.
§ 120 Rufnummernübermittlung
(1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten,
die Endnutzern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass beim
Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante Rufnummer des
deutschen Nummernraums übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. Die Rufnummer muss dem
Endnutzer für den Dienst zugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird. Rufnummern für
Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die
Notrufnummern 110 und 112 dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt werden. Andere an der
Verbindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.
(2) Endnutzer dürfen zusätzliche Rufnummern nur aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz
übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben und es sich um eine
Rufnummer des deutschen Nummernraums handelt. Abweichend von Satz 1 darf im Falle einer Rufumleitung
als zusätzliche Rufnummer die übermittelte und angezeigte Rufnummer des Anrufers aufgesetzt werden.
Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste
sowie die Notrufnummern 110 und 112 dürfen von Endnutzern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und
in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt werden. Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der
betroffenen Fachkreise und Verbraucherverbände Voraussetzungen festlegen, unter denen das Aufsetzen einer
ausländischen Rufnummer abweichend von Satz 1 zulässig ist.
(3) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen
sicherstellen, dass Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern
für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt und
angezeigt werden. Sie haben Verbindungen, bei denen als Rufnummer des Anrufers Rufnummern nach Satz 1
übermittelt und angezeigt werden, abzubrechen.
(4) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen
sicherstellen, dass als Rufnummer des Anrufers nur dann eine national signifikante Rufnummer des deutschen
Nummernraums angezeigt wird, wenn die Verbindung aus dem öffentlichen deutschen Telefonnetz übergeben
wird. Wird eine Verbindung, bei der eine national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums
angezeigt wird, aus dem ausländischen Telefonnetz übergeben, haben die Anbieter sicherzustellen, dass
netzintern der Eintrittsweg der Verbindung in das deutsche Netz eindeutig gekennzeichnet wird; die
Rufnummernanzeige ist zu unterdrücken. Ausgenommen von Satz 1 ist das internationale Roaming im Mobilfunk.
Angerufene müssen die Möglichkeit haben, Anrufe mit unterdrückter Rufnummernanzeige auf einfache Weise und
unentgeltlich abzuweisen.
(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Anbieter nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste bei
der Übertragung von Textnachrichten über das öffentliche Telekommunikationsnetz. Abweichend von Satz 1 sind
Nummern für Kurzwahldienste sowie alphanumerische Absenderkennungen zulässig, wenn der Absender für den
Empfänger hierüber eindeutig identifizierbar ist und hierüber keine zweiseitige Kommunikation ermöglicht wird.
§ 121 Internationaler entgeltfreier Telefondienst
Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die
Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.
§ 122 Umgehungsverbot
Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu
umgehen.
§ 123 Befugnisse der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete
Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes ergangener
Verpflichtungen und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter
öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten
wie Name und ladungsfähige Anschrift von Nummerninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den
Vollzug dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedingungen
erforderlich sind, soweit die Daten den Unternehmen bekannt sind. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere
Auskünfte zu personenbezogenen Daten verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbezogene Überprüfung
von Verpflichtungen, wenn
1. der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt,
2. die Bundesnetzagentur aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder
3. die Bundesnetzagentur von sich aus Ermittlungen durchführt.
Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 unberührt.
(3) Zur Verfolgung von Verstößen gegen § 120 kann die Bundesnetzagentur von Anbietern öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste Auskunft über die Rufnummer, von der ein Anruf ausging, sowie über für die
Verfolgung erforderliche personenbezogene Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift des Nummerninhabers
und des Nummernnutzers verlangen. Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht dürfen Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste im dafür erforderlichen Umfang Verkehrsdaten verarbeiten.
(4) Die Bundesnetzagentur kann bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen
die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der
rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet
ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen
Nummernnutzung auffordern, keine Rechnungslegung und -inkassierung vorzunehmen. Sie kann in diesem
Zusammenhang
1. die Auszahlung und Verrechnung bereits inkassierter Entgelte untersagen und
2. die Erstattung bereits inkassierter Entgelte anordnen.
(6) Teilt die Bundesnetzagentur Nummern nach § 108 Absatz 2 zu, knüpft sie die Nutzungsrechte an den
Nummern an bestimmte Bedingungen, um im Falle einer Bereitstellung von Diensten im Ausland die Einhaltung
der einschlägigen ausländischen Verbraucherschutzvorschriften und des ausländischen Rechts zu gewährleisten.
Weist die zuständige Behörde des Staates, in dem die Nummern zum Einsatz kommen, einen Verstoß
gegen dessen einschlägige Verbraucherschutzvorschriften oder dessen nationales Recht im Rahmen der
Nummernnutzung nach, ergreift die Bundesnetzagentur auf Antrag dieser Behörde Maßnahmen zur Durchsetzung
dieser Bedingungen.
(7) Soweit für Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Service-Dienste die Tarifhoheit
bei dem Anbieter des Anrufers liegt und deshalb unterschiedliche Entgelte für Verbindungen gelten würden, legt
die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände
zum Zweck der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 109 und 110 jeweils bezogen auf bestimmte
Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis netzübergreifend für sämtliche Anbieter fest. Soweit
erforderlich, legt die Bundesnetzagentur dabei auch fest, durch wen die Preisansage nach § 110 Absatz 1 zu
erfolgen hat. Teil 2 Abschnitt 2 bleibt unberührt.
(8) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 6 kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1 000 Euro bis höchstens 1 000 000 Euro
festgesetzt werden.
(9) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
§ 124 Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde
Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen,
der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.
Teil 8
Wegerechte und Mitnutzung
Abschnitt 1
Wegerechte
§ 125 Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Wege und ihre Übertragung
(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien
unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt
wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die
öffentlichen Gewässer.
(2) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag
an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken
dienender Telekommunikationslinien. In dem Antrag nach Satz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die
Nutzungsberechtigung übertragen werden soll.
(3) Die Bundesnetzagentur überträgt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig,
zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den
Regulierungszielen nach § 2 vereinbar ist. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer
der öffentlichen Tätigkeit. Sie entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.
(4) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie jeder sonstige Wegfall der Nutzungsberechtigung nach Absatz
2, Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens
sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen den
Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig
mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.
Fußnote
§ 125 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Worte "dienen der" durch das
Wort "dienender" ersetzt
§ 126 Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder
öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien
Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
§ 127 Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
(1) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische
Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich.
(2) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne
des § 37 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die
Zustimmung nach Absatz 1 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der
Telekommunikationslinie oder der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit
ist.
(3) Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags
als erteilt. Diese Zustimmungsfrist beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und der zuständige
Wegebaulastträger dies innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags beim zuständigen Wegebaulastträger
dem Antragsteller in Textform mitteilt. Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnen die Fristen
nach den Sätzen 1 und 2 neu zu laufen. Die Zustimmungsfrist kann um einen Monat verlängert werden, wenn
dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und
rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Wird eine nach Maßgabe etwaiger Verwaltungsvorschriften des jeweils zuständigen Wegebaulastträgers nur
geringfügige bauliche Maßnahme diesem vollständig angezeigt, und fordert dieser nicht innerhalb eines Monats
den Anzeigenden auf, einen entsprechenden Antrag zu stellen, gilt die Zustimmung nach Absatz 1 als erteilt.
Diese Zustimmungsfrist beginnt nicht, wenn die Anzeige unvollständig ist und der zuständige Wegebaulastträger
dies innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Wegebaulastträger dem Anzeigenden in
Textform mitteilt. Im Fall der Ergänzung oder Änderung der Anzeige beginnen die Fristen nach den Sätzen 1 und 2
neu zu laufen.
(5) Behördliche Entscheidungen nach Maßgabe des Naturschutzrechtes, des Wasserhaushaltrechtes,
des Denkmalschutzes und der Straßenverkehrs-Ordnung, die im Zuge der Verlegung oder Änderung von
Telekommunikationslinien notwendig sind, sind zeitgleich mit der Zustimmung nach Absatz 1 zu erteilen.
Dies gilt nicht in Fällen, in denen der Bund für die Erteilung dieser Zustimmung zuständig ist. Sonstige
Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt. Die Länder sollen eine oder mehrere koordinierende Stellen
bestimmen und für die zeitgleiche Erteilung der in Satz 1 genannten behördlichen Entscheidungen sorgen.
(6) Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung muss
zugunsten einer beantragten Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass der Ausbau von
Netzen mit sehr hoher Kapazität beschleunigt wird oder die Kosten der Verlegung hierdurch maßgeblich gesenkt
werden. Soweit beantragt, sollen in der Regel oberirdische Leitungen verlegt werden, wenn vereinzelt stehende
Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer
Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichem Zusammenhang nach der Antragstellung
auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen.
(7) Dem Träger der Straßenbaulast ist mitzuteilen, ob Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der
Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in geringerer als der nach den anerkannten Regeln der Technik
vorgesehenen Verlegetiefe, wie zum Beispiel im Wege des Micro- oder Minitrenching, verlegt werden (mindertiefe
Verlegung). Eine mindertiefe Verlegung darf erfolgen, wenn der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche
Beeinträchtigung des Schutzniveaus entstehenden Kosten oder den etwaig höheren Erhaltungsaufwand
übernimmt. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in
Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen nicht anzuwenden.
(8) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten
sind; die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie
sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im
Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach
geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln. Soweit keine anerkannten Regeln der
Technik für die mindertiefe Verlegung oder Errichtungs- und Anbindungskonzepte für drahtlose Zugangspunkte
mit geringer Reichweite bestehen, und der Wegebaulastträger von den Angaben des Antragsstellers abweichende
Vorgaben zur Art und Weise der Errichtung bei der mindertiefen Verlegung oder bei der Errichtung und Anbindung
drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite macht, müssen diese aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung notwendig sein. Die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit
abhängig gemacht werden.
§ 128 Mitnutzung und Wegerecht
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen
Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher
Kapazität zur Mitnutzung anbieten. Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen
ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern oder Betreibern anderer öffentlicher Versorgungsnetze für deren
Netzausbau zur Mitnutzung anbieten.
(2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer
Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können
andere passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetzbetreiber unter den Voraussetzungen der §§ 138,
139 und 141 mitgenutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Telekommunikationslinie zum Aufbau eines
Netzes mit sehr hoher Kapazität genutzt werden kann.
(3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien auf die
Eisenbahninfrastruktur nicht anwendbar ist und es sich bei der Eisenbahninfrastruktur nicht um eine passive
Netzinfrastruktur handelt, können Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt
werden. Die §§ 79, 82, 136 und 137 gelten entsprechend.
(4) Beeinträchtigt die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer
Telekommunikationslinien Belange des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder
der Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise
insoweit die Mitnutzung und gemeinsame Unterbringung (Kollokation) der zugehörigen Einrichtungen und
der Telekommunikationslinien anordnen, als dies für die berührten Belange für notwendig erachtet wird.
Die getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig
sein. Die Bundesnetzagentur legt Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von
Telekommunikationslinien und zugehörigen Einrichtungen fest.
§ 129 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende
Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der
Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den
Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die
Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die
Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu erstatten und den durch die Arbeiten an den
Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen.
(4) Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine Rechte
durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend machen.
§ 130 Gebotene Änderung
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges
nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten
verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des
Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu
beseitigen.
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
(3) In all diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie
auf seine Kosten zu bewirken.
(4) Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine Rechte
durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend machen.
§ 131 Schonung der Baumpflanzungen
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen und Wirtschaftswegen im Sinne des § 134 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen.
Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur
Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb
welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht
genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn
es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf
sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
§ 132 Besondere Anlagen
(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der
Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische
Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen
erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und
nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst
unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden
kann.
(3) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hat die Benutzung des Verkehrsweges für
die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen
Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines
anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im
öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung aufgrund des Absatzes 2 wird nur bis
zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung
begriffen gelten Anlagen, sobald sie aufgrund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des
Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder
des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.
§ 133 Spätere besondere Anlagen
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen
Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen,
dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn
1. ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben
müsste oder wesentlich erschwert würde,
2. die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere
aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen
oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
3. die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung
auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten
teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.
(3) Muss wegen einer späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit
Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten
zu tragen.
(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind
dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der
Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung
oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen
Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende
Anwendung.
§ 134 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 2 ist, kann die
Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den
Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an Netze mit sehr hoher Kapazität insoweit nicht
verbieten, als
1. auf dem Grundstück einschließlich der Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder
Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt
und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird,
2. das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird,
3. das Grundstück im öffentlichen Eigentum steht, wie ein Verkehrsweg genutzt wird, ohne als solcher
gewidmet zu sein (Wirtschaftsweg), und der Benutzung keine wichtigen Gründe der öffentlichen Sicherheit
entgegenstehen oder
4. das Grundstück im Eigentum eines Schienenwegebetreibers steht und die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Werden Gebäude, die sich nicht auf dem Grundstück des Eigentümers befinden, gleichwohl von dessen
Grundstück oder Gebäude aus mitversorgt, so gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks nach Absatz 1 kann dessen Überfahren nicht verbieten, wenn die Überfahrt
zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erneuerung von Telekommunikationslinien auf einem anderen Grundstück
notwendig ist.
(3) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu dulden, so kann er von
dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen
Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder
vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen
eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt
wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger
Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der
Telekommunikation genutzt werden konnten. Der Anspruch nach Satz 2 besteht nicht, wenn die erweiterte
Nutzung ausschließlich zum Anschluss von Gebäuden auf dem genutzten Grundstück erfolgt oder wenn das
Grundstück im öffentlichen Eigentum steht. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der
aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, hat der Betreiber oder der Eigentümer des Leitungsnetzes
auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
Der Betreiber der Telekommunikationslinie oder der Eigentümer des Leitungsnetzes hat den Eigentümer des
Grundstücks auf die Pflicht zur Duldung vor Einwirkung nach Absatz 1 oder Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Soweit die Durchführung von nach Absatz 1 zu duldenden Maßnahmen nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den
Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden.
(5) Beeinträchtigt die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer
Telekommunikationslinien Belange des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der
Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise insoweit
die Mitnutzung von Grundstücken anordnen, als dies für die berührten Belange für notwendig erachtet wird. § 128
Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 135 Verjährung der Ansprüche
Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die
regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Abschnitt 2
Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
§ 136 Informationen über passive Netzinfrastrukturen
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern
öffentlicher Versorgungsnetze für Zwecke des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität die Erteilung von
Informationen über die passive Netzinfrastruktur ihrer öffentlichen Versorgungsnetze beantragen. Im Antrag ist
das Gebiet anzugeben, das mit Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen werden soll.
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von
zwei Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter
verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
(3) Die Informationen über passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze nach Absatz 2 müssen
mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die geografische Lage des Standortes und der Leitungswege der passiven Netzinfrastrukturen,
2. die Art und gegenwärtige Nutzung der passiven Netzinfrastrukturen und
3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen
Versorgungsnetzes.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass
1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze, die öffentliche
Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
3. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen
sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen
Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der
Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder
4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach § 141 Absatz 2 vorliegt.
(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der zentralen Informationsstelle des Bundes
gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 bereitgestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den
Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes ein Hinweis an den Antragsteller, dass die
Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind. Der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes
kann der zentralen Informationsstelle des Bundes die Informationen über die passiven Netzinfrastrukturen seines
Versorgungsnetzes zur Bereitstellung gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 im Rahmen der hierfür von der zentralen
Informationsstelle des Bundes vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung stellen.
(6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informationen
unverzüglich zugänglich:
1. den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze,
2. dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie
3. den Gebietskörperschaften der Länder und der Kommunen.
Die Zugänglichmachung erfolgt elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten
Bedingungen. Näheres regelt die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die
insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu
tragen haben.
(7) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informationen auch für
die Bereitstellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 1 verwenden.
§ 137 Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder
Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastrukturen
beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten von dem Ausbau von Netzen mit sehr
hoher Kapazität betroffen sind.
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach Absatz 1
innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antragseingangs entsprechen. Ein Antrag ist insbesondere dann
zumutbar, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung passiver Netzinfrastrukturen oder die
Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist.
(3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der
öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.
(4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben Verträge über Mitnutzungen innerhalb von
zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
(5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Standardangebote für Mitnutzungen über die
zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlichen.
§ 139 Umfang des Mitnutzungsanspruchs bei Elektrizitätsversorgungsnetzen
(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die
Hauseinführung.
(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des
Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten
Komponenten des Netzes mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stellen.
§ 140 Einnahmen aus Mitnutzungen
Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über
die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des
öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen
ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.
§ 141 Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe
(1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes kein Angebot über die Mitnutzung
ab, so hat er innerhalb der in § 138 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer
Mitnutzung objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen.
(2) Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
1. die fehlende technische Eignung der passiven Netzinfrastrukturen für die beabsichtigte Unterbringung der
Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität,
2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende oder der zukünftig fehlende Platz für die beabsichtigte
Unterbringung der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität im öffentlichen Versorgungsnetz;
den zukünftig fehlenden Platz hat der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes
anhand der Investitionsplanung für die nächsten fünf Jahre ab Antragstellung konkret darzulegen,
3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die öffentliche Sicherheit oder die
öffentliche Gesundheit gefährdet, wobei von konkreten Anhaltspunkten für die Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, soweit Teile öffentlicher Versorgungsnetze betroffen sind, die
durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden,
4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits
bestehender öffentlicher Versorgungsnetze, insbesondere nationaler Kritischer Infrastrukturen, gefährdet;
bei Kritischen Infrastrukturen liegen konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung vor, soweit
von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere die Informationstechnik Kritischer
Infrastrukturen, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit
der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der ihm
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige
Maßnahmen ermöglichen kann,
5. Anhaltspunkte für eine zu erwartende erhebliche Störung des Versorgungsdienstes durch die geplanten
Telekommunikationsdienste,
6. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur beantragten Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen,
soweit der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes diese Alternativen anbietet, sie
sich für die Bereitstellung von Netzen mit sehr hoher Kapazität eignen und die Mitnutzung zu fairen und
angemessenen Bedingungen gewährt wird; als Alternativen können geeignete Vorleistungsprodukte für
Telekommunikationsdienste, der Zugang zu bestehenden Telekommunikationsnetzen oder die Mitnutzung
anderer als der beantragten passiven Netzinfrastrukturen angeboten werden,
7. der Überbau von bestehenden Glasfasernetzen, die einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur
Verfügung stellen.
§ 142 Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder
Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Erteilung von Informationen über geplante oder laufende
Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit
Bauarbeiten zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu prüfen. Der Antrag muss erkennen lassen, in
welchem Gebiet der Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität vorgesehen ist.
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb
von zwei Wochen ab dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter
verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
(3) Die Informationen müssen folgende Angaben zu laufenden und geplanten Bauarbeiten an passiven
Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze enthalten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde oder
ein Genehmigungsverfahren anhängig ist:
1. die geografische Lage des Standortes und die Art der Bauarbeiten,
2. die betroffenen Netzkomponenten,
3. den geschätzten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten und
4. Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner des Eigentümers oder Betreibers des öffentlichen
Versorgungsnetzes.
Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf
Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach den
Absätzen 2 und 3 erteilt werden.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass
1. die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche
Gesundheit durch Erteilung der Informationen gefährdet wird,
2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,
4. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen
sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen
Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der
Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen,
5. die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist oder
6. ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt.
(5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung, wenn
1. der Bauherr die beantragten Informationen bereits selbst elektronisch öffentlich zugänglich gemacht hat
oder
2. der Zugang zu diesen Informationen bereits über die zentrale Informationsstelle des Bundes nach § 78
Absatz 1 Nummer 4 gewährleistet ist.
(6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist sind die Informationen auch der zentralen Informationsstelle des
Bundes zu übermitteln. Sie macht diese Informationen anderen Interessenten, die ein berechtigtes Interesse an
der Einsichtnahme haben, in geeigneter Form zugänglich. Näheres regeln die Einsichtnahmebedingungen der
zentralen Informationsstelle des Bundes.
§ 143 Koordinierung von Bauarbeiten
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können mit Eigentümern oder Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität
Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten schließen.
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder
Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Koordinierung von Bauarbeiten beantragen. Im Antrag sind Art und
Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten und die zu errichtenden Komponenten von Netzen mit sehr hoher
Kapazität zu benennen.
(3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen
Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen nach Absatz 2
zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen stattzugeben. Den Anträgen ist insbesondere zu
entsprechen, sofern
1. dadurch keine zusätzlichen Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden,
wobei eine geringfügige zeitliche Verzögerung der Planung und geringfügige Mehraufwendungen für
die Bearbeitung des Koordinierungsantrags nicht als zusätzliche Kosten der ursprünglich geplanten
Bauarbeiten gelten,
2. die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird,
3. der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des
endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wird und Bauarbeiten
betrifft, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet und
4. der Hauptzweck der ganz oder überwiegend öffentlich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt
wird. Der Hauptzweck wird insbesondere dann nicht beeinträchtigt, wenn hierbei ein geplantes oder im
Bau befindliches Glasfasernetz, das einen offenen und diskriminierungsfreien Netzzugang gewährt, nur
geringfügig überbaut würde.
(4) Der Antrag nach Absatz 2 ist ganz oder teilweise insbesondere abzulehnen, sofern
1. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen
sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen
Infrastruktur maßgeblich sind,
2. der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnismäßige
Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten
Schutzpflichten zu erfüllen, oder
3. durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das einen
diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.
(5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben Koordinierungsvereinbarungen innerhalb von
zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Grundsätze dafür, wie die Kosten, die mit der Koordinierung von
Bauarbeiten verbunden sind, auf den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes
umgelegt werden sollen. Die Bundesnetzagentur ist im Rahmen der Streitbeilegung nach § 149 an die
veröffentlichten Grundsätze gebunden.
§ 144 Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten
Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht die relevanten Informationen zugänglich, welche die
allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen, die zum
Zweck des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind. Diese Informationen
schließen Angaben über Ausnahmen von Genehmigungspflichten ein.
§ 145 Netzinfrastruktur von Gebäuden
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den
Räumen des Endnutzers abschließen. Der Abschluss ist nur statthaft, wenn der Endnutzer zustimmt und Eingriffe
in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie möglich erfolgen. Die Verlegung neuer Netzinfrastruktur ist
nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich ist,
mit der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer
bereitstellen kann. Soweit dies zum Netzabschluss erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet,
dem Telekommunikationsnetzbetreiber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz zu
ermöglichen. Die durch den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz entstehenden Kosten hat der
Telekommunikationsnetzbetreiber zu tragen.
(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können, um ihr Netz in den Räumlichkeiten
des Endnutzers abzuschließen, bei den Eigentümern oder Betreibern von gebäudeinternen Komponenten
öffentlicher Telekommunikationsnetze oder den Eigentümern von Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen
in Gebäuden am Standort des Endnutzers die Mitnutzung der gebäudeinternen Netzinfrastruktur beantragen.
Liegt der erste Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes außerhalb des
Gebäudes, so gilt Absatz 1 ab diesem Punkt entsprechend.
(3) Wer über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes verfügt, hat allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen nach Absatz 2 zu
fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen, einschließlich der Mitnutzungsentgelte, stattzugeben, wenn eine
Dopplung der Netzinfrastrukturen technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.
(4) Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdiensten verfügen sollen,
sind gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen für Netze
mit sehr hoher Kapazität sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten
auszustatten.
(5) Gebäude, die umfangreich renoviert werden und über Anschlüsse für Endnutzer von
Telekommunikationsdiensten verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit
passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven
gebäudeinternen Netzkomponenten auszustatten.
(6) Einfamilienhäuser, Baudenkmäler, Ferienhäuser, Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke der nationalen
Sicherheit genutzt werden, fallen nicht unter die Absätze 4 und 5.
(7) Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die nach den Absätzen 4 bis 6 festgesetzten
Anforderungen erfüllt werden. Soweit von der Verordnungsermächtigung des § 151 Absatz 4 Gebrauch gemacht
wurde, berücksichtigen sie dabei die in der Rechtsverordnung festgesetzten Ausnahmen.
(8) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, soweit zur mitzunutzenden gebäudeinternen Infrastruktur ein
Zugang gemäß § 72 Absatz 6 gewährt wird.
§ 146 Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können im Rahmen von Bauarbeiten passive
Netzinfrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegen, um eine Mitnutzung im Sinne dieses
Abschnitts oder den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu ermöglichen.
(2) Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Bereitstellung
von Verkehrsdiensten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, ist sicherzustellen, dass
geeignete passive Netzinfrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität bedarfsgerecht mitverlegt werden,
um den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zu
ermöglichen. Im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass geeignete passive
Netzinfrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegt werden.
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben dem nach Absatz 2 Verpflichteten auf Anfrage
innerhalb von zwei Monaten Auskunft über die wesentlichen Bedingungen eines Betriebs einer nach Absatz 2 zu
verlegenden oder bereits verlegten Infrastruktur zu geben. Dazu gehören insbesondere die Modalitäten eines
Anschlusses der Infrastruktur an das eigene öffentliche Telekommunikationsnetz einschließlich der relevanten
Übergabepunkte.
§ 147 Antragsform und Reihenfolge der Verfahren
(1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach § 72 Absatz 6 sowie den §§
79, 82, 136 bis 138, 142 und 143, 145, 153 und 154 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
(2) Über vollständige Anträge hat der Verpflichtete in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Anträge bei ihm
eingehen. Ein vollständiger Antrag liegt vor, wenn der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten Informationen
dargelegt hat.
§ 148 Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme
(1) Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für
die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte
weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner
der an den Verhandlungen Beteiligten. Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder
Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es für die
Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau
von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. Für die
Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 149 Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung
(1) Die Bundesnetzagentur kann als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 211 in Verbindung mit § 214 in den
folgenden Fällen angerufen und eine verbindliche Entscheidung beantragt werden:
1. Der Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes oder sonstiger physischer
Infrastruktur, die für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer
Reichweite geeignet ist, gibt innerhalb der in § 138 Absatz 2 und § 154 Absatz 2 genannten Frist kein
Angebot zur Mitnutzung ab oder es kommt keine Einigung über die Bedingungen der Mitnutzung zustande,
2. Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe, die in den §§ 136, 137, 142 und 153 festgelegt sind, sind
streitig,
3. in den Fällen des § 143 Absatz 2 und 3 kommt innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs des
Antrags bei dem Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes keine Vereinbarung über
die Koordinierung der Bauarbeiten zustande,
4. innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags kommt keine Vereinbarung über die Mitnutzung nach
§ 145 Absatz 2 und 3 zustande,
5. innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags beim Betreiber des öffentlichen
Telekommunikationsnetzes kommt keine Vereinbarung über den Netzzugang nach § 155 Absatz 1
zustande oder
6. innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags beim Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1
und 2 errichteten Netzinfrastruktur kommt keine Vereinbarung über den Netzzugang nach § 72 Absatz 6
zustande.
(2) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 entscheidet die Bundesnetzagentur über die Rechte, Pflichten
oder Versagungsgründe aus den §§ 138, 139, 141 und 154. Setzt sie ein Mitnutzungsentgelt fest, ist dieses fair
und angemessen zu bestimmen. Grundlage für die Höhe des Mitnutzungsentgelts sind die zusätzlichen Kosten,
die sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes oder der sonstigen physischen
Infrastruktur durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen oder seiner sonstigen
physischen Infrastruktur ergeben. Darüber hinaus gewährt sie einen angemessenen Aufschlag als Anreiz für
Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastruktur zur Gewährung
der Mitnutzung.
(3) Betrifft die Streitigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 die Mitnutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
so berücksichtigt die Bundesnetzagentur neben Absatz 2 auch die in § 2 Absatz 2 genannten Regulierungsziele.
Dabei stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass Eigentümer und Betreiber des mitzunutzenden öffentlichen
Telekommunikationsnetzes die Möglichkeit haben, ihre Kosten zu decken; sie berücksichtigt hierfür über die
zusätzlichen Kosten gemäß Absatz 2 hinaus auch die Folgen der beantragten Mitnutzung auf deren Geschäftsplan
einschließlich der Investitionen in das mitgenutzte öffentliche Telekommunikationsnetz und deren angemessene
Verzinsung.
(4) In den Verfahren nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 legt die Bundesnetzagentur in ihrer Entscheidung faire und
diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte der Koordinierungsvereinbarung oder des jeweils
beantragten Netzzugangs fest.
(5) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 4 richtet sich die Bestimmung der Höhe des Mitnutzungsentgelts
für Eigentümer oder Betreiber von gebäudeinternen Komponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze oder
Eigentümer von Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden nach den Maßstäben des Absatzes
2, ohne dass ein Aufschlag gewährt wird. Für ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtete gebäudeinterne
Komponenten eines Netzes mit sehr hoher Kapazität oder aufgerüstete gebäudeinterne Netzinfrastrukturen, die
vollständig aus Glasfaserkomponenten bestehen, richtet sich für den die Mitnutzung beantragenden Eigentümer
oder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Bestimmung des Mitnutzungsentgelts nach
den Maßstäben des Absatzes 3, soweit die mitzunutzende gebäudeinterne Netzinfrastruktur auf Kosten eines
Eigentümers oder Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der kein mit dem am Gebäude
Verfügungsberechtigten verbundenes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 69 ist, errichtet wurde. Soweit der
die Mitnutzung begehrende Telekommunikationsnetzbetreiber Investitionen zur Herstellung dieser Infrastruktur
getätigt hat, kann er die Mitnutzung entgeltfrei beanspruchen, es sei denn, dass die Mitnutzung aufgrund
besonderer technischer oder baulicher Gegebenheiten einen außergewöhnlichen Aufwand verursacht. Der
Maßstab nach Satz 3 gilt nur für solche Investitionen, die erstmalig ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt
werden.
(6) Soweit eine Replizierung der Netzinfrastruktur technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist, kann die
Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle über die Entscheidung nach Absatz 5 über die Mitnutzung
nach § 145 Absatz 2 und 3 hinaus Eigentümer oder Betreiber von gebäudeinternen Komponenten öffentlicher
Telekommunikationsnetze oder Eigentümer von Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden
dazu verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur oder bis zum ersten
Konzentrations- oder Verteilerpunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes außerhalb des Gebäudes zu
gewähren. Die auferlegten Maßnahmen können insbesondere konkrete Bestimmungen zur Zugangsgewährung,
Transparenz und Diskriminierungsfreiheit sowie zu den Zugangsentgelten enthalten. Die Maßnahmen müssen
objektiv, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein. Das Konsultationsverfahren nach § 12
Absatz 1 und das Verfahren zum Erlass vorläufiger Maßnahmen nach § 12 Absatz 7 gelten entsprechend. Das
Konsolidierungsverfahren nach § 12 Absatz 2, 3 und 6 gilt entsprechend, sofern die Maßnahmen Auswirkungen
auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und keine Ausnahme nach einer
Empfehlung oder nach Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972
erlässt. Die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle überprüft die beschlossenen Maßnahmen
innerhalb von fünf Jahren auf deren Wirksamkeit. Für die Ergebnisse ihrer Prüfung gelten die Sätze 4 bis 6
entsprechend. Die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle kann beabsichtigte Maßnahmen nach
diesem Absatz jederzeit zurückziehen.
(7) Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Eingang des vollständigen Antrags verbindlich in dem Verfahren
nach
1. Absatz 1 Nummer 1 und 5 innerhalb von vier Monaten und
2. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6 innerhalb von zwei Monaten.
(8) Die Bundesnetzagentur kann die ihr gesetzten Fristen für die Streitbeilegung bei außergewöhnlichen
Umständen um höchstens zwei Monate verlängern. Die Umstände sind besonders und hinreichend zu begründen.
(9) Anträge können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
§ 150 Genehmigungsfristen für Bauarbeiten
Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher
Kapazität notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen
oder abzulehnen. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der
Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen
§ 151 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie passive
Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den in den §§ 79, 82, 136 und 137 genannten Rechten und Pflichten
ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Sie dürfen nur darauf gestützt werden,
dass der Schutz von Teilen Kritischer Infrastrukturen betroffen ist oder dass die passiven Netzinfrastrukturen für
die Telekommunikation technisch ungeeignet sind. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen Kritischer
Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in § 142 Absatz 4 vorgesehenen Ablehnungsgründe
von den in § 142 festgelegten Rechten und Pflichten hinausgehende Ausnahmen vorzusehen und Kategorien
von Bauarbeiten zu benennen, die der zentralen Informationsstelle des Bundes zu melden sind. Solche
Kategorien dürfen nur Bauarbeiten enthalten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet. Die
Rechtsverordnung ist hinreichend zu begründen und kann im Umfang oder Wert geringfügige Bauarbeiten oder
Kritische Infrastrukturen ausnehmen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen Kritischer Infrastrukturen
gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den in § 143 festgelegten Rechten und Pflichten
vorzusehen. Die Ausnahmen können auf dem geringen Umfang und Wert der Bauarbeiten oder auf dem Schutz
von Teilen Kritischer Infrastrukturen beruhen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen Kritischer
Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 145 Absatz 4 und 5 vorzusehen. Die Rechtsverordnung
ist hinreichend zu begründen und kann bestimmte Gebäudekategorien und umfangreiche Renovierungen
ausnehmen, falls die Erfüllung der Pflichten unverhältnismäßig wäre. Die Unverhältnismäßigkeit kann
insbesondere auf den voraussichtlichen Kosten für einzelne Eigentümer oder auf der spezifischen Art des
Gebäudes beruhen.
(5) Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze und interessierten Parteien ist die Gelegenheit
zu geben, innerhalb eines Monats zum Entwurf einer aufgrund der Absätze 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung
Stellung zu nehmen.
(6) Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnungen sind der Kommission mitzuteilen.
Abschnitt 3
Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische
Infrastrukturen und offener Netzzugang
§ 152 Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite
(1) Die zuständigen Behörden beschränken die Errichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite,
die den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen, nicht in
unangemessener Weise.
(2) Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterliegt keinen
über die gemäß § 223 zulässigen hinausgehenden Gebühren und Auslagen. Hiervon unberührt bleiben erhobene
Gebühren und Auslagen für Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 und geschäftliche Vereinbarungen.
§ 153 Informationen über sonstige physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer
Reichweite
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern
sonstiger physischer Infrastrukturen für Zwecke der Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten
mit geringer Reichweite die Erteilung von Informationen über die sonstigen physischen Infrastrukturen
beantragen. Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite
erschlossen werden soll.
(2) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1
innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen erteilen. Die
Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.
(3) Die Informationen über sonstige physische Infrastrukturen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende
Angaben enthalten:
1. die geografische Lage des Standortes und etwaig entstehende oder bereits bestehende
Telekommunikationslinien,
2. die Art und gegenwärtige Nutzung der sonstigen physischen Infrastrukturen und
3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Eigentümer oder Betreiber der sonstigen
physischen Infrastruktur.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass
1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der sonstigen physischen Infrastruktur, die
öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,
3. eine Erteilung der Informationen die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender sonstiger physischer
Infrastrukturen, insbesondere nationaler, nachweislich besonders schutzbedürftiger Kritischer
Infrastrukturen, gefährdet und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen
ermöglichen kann,
4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach § 154 Absatz 4 vorliegt.
(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der zentralen Informationsstelle des Bundes
gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 bereitgestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den
Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur ein Hinweis an den Antragsteller, dass
die Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind. Der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen
Infrastruktur kann diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes zur Bereitstellung gemäß § 78
Absatz 1 Nummer 1 im Rahmen der hierfür von ihr vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung stellen.
(6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informationen
unverzüglich zugänglich:
1. den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze,
2. dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie
3. den Gebietskörperschaften der Länder und der Kommunen.
Die Zugänglichmachung erfolgt elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten
Bedingungen. Näheres regelt die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die
der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. Die
Einsichtnahmebedingungen haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden
Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen.
(7) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informationen auch für
die Bereitstellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 1 verwenden.
§ 154 Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer
Reichweite
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern
sonstiger physischer Infrastrukturen die Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen
Zugangspunkten mit geringer Reichweite beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der Komponenten der sonstigen physischen Infrastruktur,
für die die Mitnutzung beantragt wird,
2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der beantragten Mitnutzung und
3. die Angabe des Gebiets, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen werden
soll, sowie deren vorgesehene Sendeleistung.
(2) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1
innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung für die Errichtung oder
Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterbreiten. Das Angebot über die
Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1. faire und angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Bedingungen für die Mitnutzung,
insbesondere in Bezug auf den Preis,
2. die Art und Weise der Umsetzung sowie den Zeitpunkt der Bereitstellung und
3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen,
Verlegungen und Störungen enthalten.
(3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der
öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.
(4) Gibt der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur kein Angebot über die Mitnutzung
ab, so hat er innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer
Mitnutzung objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen. Der Antrag auf Mitnutzung
darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
1. die fehlende technische oder bauliche Eignung der sonstigen physischen Infrastruktur für die
beabsichtigte Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite,
2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende Platz für die beabsichtigte Errichtung oder Anbindung
des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite,
3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die öffentliche Sicherheit gefährdet, wobei
von konkreten Anhaltspunkten auszugehen ist, soweit Teile einer sonstigen physischen Infrastruktur
betroffen sind, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt
werden,
4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits
bestehender sonstiger physischer Infrastrukturen, insbesondere nationaler, nachweislich besonders
schutzbedürftiger Kritischer Infrastrukturen, gefährdet, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der
ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige
Maßnahmen ermöglichen kann,
5. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur beantragten Mitnutzung sonstiger physischer
Infrastrukturen, soweit der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur diese
Alternativen anbietet, sie sich für die Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer
Reichweite eignen und die Mitnutzung zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird.
(5) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen haben Verträge über Mitnutzungen innerhalb
von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
§ 155 Offener Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und
Telekommunikationslinien, Verbindlichkeit von Ausbauzusagen in der Förderung
(1) Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen anderen Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten
Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen gewähren.
(2) Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen gilt die gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert im Sinne des
Absatzes 1. Dies gilt nicht für die im Rahmen der öffentlich geförderten Baumaßnahme zusätzlich eingebrachte
Infrastruktur, die der Fördermittelempfänger oder ein Dritter auf jeweils eigene Kosten verlegt hat.
(3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben Verträge über einen offenen
Netzzugang im Sinne des Absatzes 1 innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur
zur Kenntnis zu geben.
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Grundsätze zu Art, Umfang und
Bedingungen des offenen Netzzugangs nach Absatz 1. Sie berücksichtigt dabei unionsrechtliche Vorschriften über
staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Richtliniengeber für die öffentliche Förderung von Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen
können in der jeweiligen Förderrichtlinie vorsehen, dass Meldungen von Unternehmen in einem Verfahren zur
Markterkundung nur berücksichtigt werden, soweit sich das Unternehmen gegenüber der Gebietskörperschaft
oder dem Zuwendungsgeber, die oder der das Verfahren durchführt oder in Auftrag gegeben hat, vertraglich
verpflichtet, den gemeldeten Ausbau durchzuführen. Das Markterkundungsverfahren wird von einer
Gebietskörperschaft oder im Auftrag einer Gebietskörperschaft, einem Zuwendungsgeber oder im Auftrag
eines Zuwendungsgebers mit dem Ziel durchgeführt, den Ausbau von Telekommunikationslinien oder
Telekommunikationsnetzen in einem festgelegten Gebiet innerhalb eines bestimmten Zeitraums sicherzustellen.
Teil 9
Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
§ 156 Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
(1) Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die durch die Bundesnetzagentur nach § 161 Absatz 1, 2 oder 3
verpflichtet worden sind (Diensteverpflichtete), einen Anspruch auf Versorgung mit den von der Verpflichtung
umfassten Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses
an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, an ihrer Hauptwohnung oder an ihrem Geschäftsort, soweit diese
sich in dem von der Verpflichtung umfassten Gebiet befinden. Der Diensteverpflichtete hat die Versorgung
innerhalb der von der Bundesnetzagentur festgelegten Frist des § 161 Absatz 2 Satz 4 nach Geltendmachung
durch den Endnutzer sicherzustellen.
(2) Diensteverpflichtete haben die Leistungen so anzubieten und zu erbringen, dass Endnutzer nicht für
Einrichtungen oder Telekommunikationsdienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für die gewählten
Telekommunikationsdienste nicht erforderlich sind.
(3) Diensteverpflichtete haben der Bundesnetzagentur auf Anfrage angemessene und aktuelle Informationen
über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 mitzuteilen. Dabei
werden die Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstequalität zugrunde gelegt, die in Anhang X
der Richtlinie (EU) 2018/1972 dargelegt sind.
(4) Auf Antrag eines Verbrauchers kann die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß § 157 Absatz 2
auf Sprachkommunikationsdienste beschränkt werden.
§ 157 Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste
(1) Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßigen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestangebots
gemäß Absatz 2. Sie berücksichtigt hierbei die Ergebnisse der Erhebungen der zentralen Informationsstelle des
Bundes gemäß den §§ 80, 81 und 84. Die Bundesnetzagentur berichtet in dem Jahresbericht nach § 196 über die
Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1.
(2) Mindestens verfügbar sein müssen Sprachkommunikationsdienste sowie ein schneller Internetzugangsdienst
für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne des Absatzes 3, einschließlich des hierfür
notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.
(3) In einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die des
Einvernehmens mit dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages bedarf,
wird mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt, welche Anforderungen ein Internetzugangsdienst sowie ein
Sprachkommunikationsdienst nach Absatz 2 erfüllen müssen. Bei der Festlegung der Anforderungen an den
Internetzugangsdienst nach Satz 1 werden insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im
Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz sowie weitere nationale Gegebenheiten, wie
die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breitbandausbau und zu
Breitbandfördermaßnahmen, berücksichtigt. Der Internetzugangsdienst muss stets mindestens die in Anhang V
der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Dienste, Teleheimarbeit einschließlich
Verschlüsselungsverfahren im üblichen Umfang und eine für Verbraucher marktübliche Nutzung von OnlineInhaltediensten ermöglichen. Die nach Satz 1 festzulegende Uploadrate und Latenz können niedriger, als die
von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Werte sein, wenn tatsächlich nachgewiesen ist,
dass die in Satz 3 genannten Dienste auch bei geringeren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren. In einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 können kürzere als die in § 160 und § 161 genannten Fristen festgelegt werden,
wenn durch eine Digitalisierung der Verfahrensabläufe eine Beschleunigung erreicht werden konnte.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung
zu erlassen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die festgelegten Anforderungen
jährlich zu überprüfen. Über das Ergebnis unterrichtet es den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des
Deutschen Bundestages.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Absatz 3 sowie die
Pflichten nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung
der Bundesnetzagentur nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages
und der Zustimmung des Bunderates. Das Ergebnis des Prüfberichts der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 bedarf
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für
Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages.
§ 158 Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste
(1) Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein
öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, müssen Verbrauchern zu einem erschwinglichen
Preis angeboten werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Anhörung der betroffenen Kreise Grundsätze
über die Ermittlung erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des
hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung.
(2) Die Bundesnetzagentur überwacht die Entwicklung und Höhe der Preise für Telekommunikationsdienste nach §
157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an
einem festen Standort.
§ 159 Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
Jeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157
Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten nach den §§ 157 und 158 erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
§ 160 Feststellung der Unterversorgung
(1) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Überwachung gemäß § 157 Absatz 1 und § 158 Absatz 2
fest, dass einer der nachfolgenden Umstände vorliegt, so veröffentlicht sie innerhalb von zwei Monaten nach
erstmaliger Kenntniserlangung diese Feststellung:
1. eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 wird weder aktuell noch in
objektiv absehbarer Zeit angemessen, ausreichend oder nach § 158 Absatz 1 zu einem erschwinglichen
Endnutzerpreis erbracht,
2. es ist zu besorgen, dass eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 zukünftig
nicht mehr gewährleistet sein wird.
Die Bundenetzagentur kann die ihr gesetzte Frist für die Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung nach
Satz 1 bei außergewöhnlichen Umständen um bis zu einen Monat überschreiten. Die Umstände sind hinreichend
zu begründen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Feststellung nach Absatz 1 in dem von der Feststellung
umfassten Gebiet einen tatsächlichen Bedarf für eine Versorgung mit den nach § 157 Absatz 2
mindestens verfügbaren Telekommunikationsdiensten fest, kündigt sie mit der Veröffentlichung der
Unterversorgungsfeststellung an, nach den Vorschriften des § 161 Absatz 2 vorzugehen, sofern kein Unternehmen
innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung schriftlich oder elektronisch
gegenüber der Bundesnetzagentur zusagt, sich zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157
Absatz 2 und § 158 Absatz 1 ohne Ausgleich nach § 162 zu verpflichten.
§ 161 Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
(1) Ist die nach § 160 Absatz 2 eingereichte Verpflichtungszusage nach Beurteilung durch die Bundesnetzagentur
geeignet, die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 zu
gewährleisten, kann die Bundesnetzagentur die Verpflichtungszusage durch Verfügung für bindend erklären. Die
Verfügung hat zum Inhalt, dass die Bundesnetzagentur vorbehaltlich des Satzes 4 von ihren Befugnissen nach
den folgenden Absätzen gegenüber den beteiligten Unternehmen keinen Gebrauch machen wird. Die Verfügung
kann befristet werden. Die Bundesnetzagentur kann die Verfügung nach Satz 1 aufheben und das Verfahren
wieder aufnehmen, wenn
1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert
haben,
2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten,
3. die Bundesnetzagentur die Anforderungen an die Teleko
mmunikationsdienste nach § 157 Absatz 3 oder §
158 Absatz 1 ändert oder
4. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.
(2) Hat die Bundesnetzagentur das Vorliegen einer Unterversorgung und eines tatsächlichen Bedarfs gemäß
§ 160 festgestellt und keine geeignete Verpflichtungszusage nach Absatz 1 für bindend erklärt, verpflichtet
die Bundesnetzagentur nach Anhörung der in Betracht kommenden Unternehmen eines oder mehrere dieser
Unternehmen, Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1, einschließlich des hierfür
notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz zu erbringen. Die Verpflichtung eines
oder mehrerer der in Betracht kommenden Unternehmen hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Monatsfrist zur Einreichung ausgleichsfreier Verpflichtungszusagen nach § 160 Absatz 2 zu erfolgen. Die Frist
nach Satz 2 kann um einen Monat überschritten werden, wenn dies wegen der Komplexität des Sachverhalts
gerechtfertigt ist. Der Diensteverpflichtete hat spätestens mit Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt
der Verpflichtung mit dem Schaffen der Voraussetzungen für die Erbringung der von der Verpflichtung
umfassten Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 zu beginnen und diese Telekommunikationsdienste
innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten angemessenen Frist, die in der Regel drei Monate nicht
überschreiten sollte, zu erbringen. Im Rahmen der Anhörung kann die Bundesnetzagentur die Unternehmen
dazu verpflichten, ihr Informationen, die für die Entscheidung nach Satz 1 erforderlich sind, vorzulegen und
glaubhaft zu machen. Für eine Verpflichtung nach Satz 1 kommen insbesondere solche Unternehmen in Betracht,
die bereits geeignete Telekommunikationsnetze in der Nähe der betreffenden Anschlüsse betreiben und die
Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 auf kosteneffiziente Weise erbringen können.
Die Bundesnetzagentur kann die Erbringung der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz
2 für mehrere Gebiete anordnen. Das Verfahren zur Verpflichtung des geeigneten Unternehmens muss effizient,
objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ausnahmsweise ein oder mehrere in Betracht kommende Unternehmen dazu
verpflichten, Endnutzer leitungsgebunden unter Mitnutzung bereits vorhandener Telekommunikationslinien
anzuschließen und mit Diensten nach § 157 Absatz 2 zu versorgen, wenn dies zumutbar ist. Die Feststellung einer
Unterversorgung nach § 160 Absatz 1 bleibt unberührt. Zumutbar ist der leitungsgebundene Anschluss in der
Regel dann, wenn geeignete Leerrohrinfrastruktur am zu versorgenden Grundstück anliegt. Das Verfahren zur
Verpflichtung eines oder mehrerer Unternehmen zum leitungsgebundenen Anschluss entspricht dem Verfahren
des Absatzes 2. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ihre Entscheidung einschließlich deren Gründe.
(4) Wesentliche Änderungen, die sich auf die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2
und § 158 Absatz 1 auswirken können, haben Diensteverpflichtete der Bundesnetzagentur rechtzeitig im Voraus
anzuzeigen. Anzuzeigen ist insbesondere die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der
Anlagen des Ortsanschlussnetzes an eine andere juristische Person mit anderem Eigentümer.
§ 162 Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
(1) Die Bundesnetzagentur gewährt dem Diensteverpflichteten nach § 161 Absatz 2 oder 3 nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem dem Diensteverpflichteten ein Defizit bei der Erbringung der Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 entsteht, auf begründeten Antrag nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen finanziellen Ausgleich, sofern die ermittelten Nettokosten eine
unzumutbare Belastung darstellen.
(2) Die Bundesnetzagentur ermittelt die voraussichtliche Höhe der Nettokosten für die verpflichtende Erbringung
der Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 als Differenz zwischen den Nettokosten
des Diensteverpflichteten für den Betrieb ohne Diensteverpflichtung und den Nettokosten für den Betrieb unter
Einhaltung der Diensteverpflichtung gemäß Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen
Fassung.
(3) Die Bundesnetzagentur prüft die für die Berechnung der Nettokosten zugrunde liegende Kostenrechnung des
Diensteverpflichteten und weitere der Berechnung der Nettokosten zugrunde liegende Informationen.
(4) Die Bundesnetzagentur stellt fest, ob die ermittelten Nettokosten der Erbringung der Versorgung
mit Telekommunikationsdiensten eine unzumutbare Belastung darstellen. Ist dies der Fall, setzt die
Bundesnetzagentur die Höhe des Ausgleichs fest. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem von der
Bundesnetzagentur errechneten Ausgleichsbetrag zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung
beginnt mit dem Tag, der dem Ablauf des in Absatz 1 genannten Kalenderjahres folgt.
(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
1. die Grundsätze der Nettokostenberechnung nach Absatz 2, einschließlich der Einzelheiten der zu
verwendenden Methode,
2. die Ergebnisse der Nettokostenberechnung nach Absatz 2 und
3. die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3.
Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen zu wahren.
§ 163 Umlageverfahren
(1) Gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich nach § 162 für die Erbringung der Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten gemäß § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1, trägt jedes Unternehmen, das nach § 159
verpflichtet ist, zu diesem Ausgleich durch eine Abgabe bei.
(2) Die Höhe der Abgabe bemisst sich grundsätzlich nach dem Verhältnis des Jahresinlandsumsatzes des
jeweiligen Unternehmens zu der Summe des Jahresinlandsumsatzes aller auf dem sachlich relevanten Markt
Verpflichteten und hat eine eigene Erbringung der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 161
Absatz 1 hinreichend zu berücksichtigen. Dabei ist abzustellen auf den Inlandsumsatz des Kalenderjahres, für das
ein Ausgleich nach § 162 gewährt wird. Die Höhe der Abgabe wird für jedes Unternehmen gesondert berechnet
und darf nicht gebündelt werden. Kann von einem abgabepflichtigen Unternehmen die auf ihn entfallende
Abgabe nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten nach dem Verhältnis ihrer Anteile
zueinander zu leisten.
(3) Die Unternehmen teilen der Bundesnetzagentur ihre Umsätze auf dem sachlich relevanten Markt der
Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 jeweils auf Verlangen jährlich mit. Unterbleibt
die Mitteilung, kann die Bundesnetzagentur eine Schätzung vornehmen.
(4) Bei der Ermittlung der Umsätze gelten § 36 Absatz 2 und § 38 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(5) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 162 Absatz 1 gewährt wird, setzt die
Bundesnetzagentur den Abgabebetrag der abgabepflichtigen Unternehmen fest und teilt dies den betroffenen
Unternehmen mit.
(6) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter, die nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbringen, dazu verpflichten, zu dem Ausgleich nach Absatz 1 beizutragen,
wenn die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 vorliegen. Sie hat den Anteil der nach Satz 1
verpflichteten Unternehmen im Verhältnis zu den nach § 159 Verpflichteten zu berechnen. Die Absätze 2 bis 5
gelten entsprechend, wobei als Bemessungsgrundlage an die Stelle des Jahresinlandsumsatzes die Anzahl der
monatlich aktiven Nutzer im Inland tritt.
(7) Die zu einer Abgabe nach Absatz 1 oder Absatz 6 verpflichteten Unternehmen haben die von der
Bundesnetzagentur festgesetzten, auf sie entfallenden Abgaben innerhalb eines Monats ab Zugang des
Festsetzungsbescheides an die Bundesnetzagentur zu entrichten. Ist ein zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen
mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt die Bundesnetzagentur einen
Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
(8) Unternehmen sind von der Abgabeverpflichtung befreit, wenn ihr Jahresinlandsumsatz unterhalb einer von
der Bundesnetzagentur festgesetzten Umsatzschwelle für Kleinstunternehmen sowie für kleine und mittlere
Unternehmen liegt. Bei der Festsetzung berücksichtigt die Bundesnetzagentur unionsrechtliche Vorschriften,
welche die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen betreffen. Auf Antrag
kann die Bundesnetzagentur weitere Unternehmen nach § 159 bei unbilliger Härte von der Abgabeverpflichtung
befreien.
(9) Die Bundesnetzagentur hat bei der Anwendung der Absätze 1 bis 8 die Grundsätze der Transparenz, der
geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit entsprechend
den im Anhang VII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung genannten Grundsätzen
einzuhalten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Grundsätze für die Berechnung der Abgabe für den
Ausgleich der Nettokosten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ferner unter Wahrung der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse einen jährlichen Bericht, in dem die Einzelheiten der nach § 162 berechneten Nettokosten
für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 angegeben und die
von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Abgaben aufgeführt sind, einschließlich etwaiger Marktvorteile, die
den Diensteverpflichteten infolge der Diensteverpflichtung entstanden sind.
Teil 10
Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
Abschnitt 1
Öffentliche Sicherheit
§ 164 Notruf
(1) Wer öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste für das
Führen von ausgehenden Gesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen oder internationalen
Nummernplans erbringt, hat Vorkehrungen zu treffen, damit Endnutzern unentgeltliche Verbindungen
möglich sind, die entweder durch die Wahl der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder der zusätzlichen
nationalen Notrufnummer 110 oder durch das Aussenden entsprechender Signalisierungen eingeleitet
werden (Notrufverbindungen). Wer derartige öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle
Telekommunikationsdienste erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Telekommunikationsnetze
betreibt, die für diese Dienste einschließlich der Durchleitung von Anrufen genutzt werden, hat sicherzustellen
oder im notwendigen Umfang daran mitzuwirken, dass Notrufverbindungen jederzeit unverzüglich zu der
örtlich zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 Verpflichteten haben
sicherzustellen, dass der Notrufabfragestelle auch Folgendes mit der Notrufverbindung übermittelt wird:
1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, und
2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht.
Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen Verbindungen herzustellen; sie stehen vorrangigen Verbindungen
nach § 186 Absatz 2 Satz 1 gleich. Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Verfolgung
von Missbrauch des Notrufs erforderlich sind, dürfen auch verzögert an die Notrufabfragestelle übermittelt
werden. Die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt unentgeltlich. Die für Notrufverbindungen
entstehenden Kosten trägt jeder Anbieter eines Telekommunikationsdienstes selbst; die Entgeltlichkeit von
Vorleistungen bleibt unberührt.
(2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die unter Verwendung eines Telefaxgerätes eingeleitet werden, gilt
Absatz 1 entsprechend.
(3) Zur Gewährleistung einer gleichwertigen Notrufkommunikation von Menschen mit Behinderungen
ist sicherzustellen, dass bei Nutzung eines Vermittlungsdienstes nach § 51 Absatz 4 unentgeltliche
Notrufverbindungen möglich sind. Soweit technisch möglich, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 und
6 entsprechend.
(4) Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste, die eine direkte Kommunikation
zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ermöglichen, haben sicherzustellen, dass die zur Ermittlung des
Standortes erforderlichen Daten übermittelt werden. Die für diese Notrufverbindungen entstehenden Kosten trägt
jeder Anbieter eines Telekommunikationsdienstes selbst; die Entgeltlichkeit von Vorleistungen bleibt unberührt.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Regelungen zu treffen
1. zu den Grundsätzen der Festlegung von Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen und deren
Unterteilungen durch die für den Notruf zuständigen Landes- und Kommunalbehörden sowie zu den
Grundsätzen des Abstimmungsverfahrens zwischen diesen Behörden und den betroffenen Netzbetreibern,
soweit diese Grundsätze für die Herstellung von Notrufverbindungen erforderlich sind,
2. zur Herstellung von Notrufverbindungen zur jeweils örtlich zuständigen Notrufabfragestelle oder
Ersatznotrufabfragestelle,
3. zum Umfang der für Notrufverbindungen zu erbringenden Leistungsmerkmale, einschließlich
a) der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 3 und
b) zulässiger Abweichungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu übermittelnden
Daten in unausweichlichen technisch bedingten Sonderfällen,
4. zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung
von Missbrauch des Notrufs zu ermöglichen,
5. zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels automatischer Verfahren,
6. zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit der Notrufkommunikation für Menschen mit Behinderungen und
7. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur auf den in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gebieten,
insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der
Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht.
Landesrechtliche Regelungen über Notrufabfragestellen, die nicht Verpflichtungen im Sinne der Absätze 1 bis 4
betreffen, bleiben von den Vorschriften dieses Absatzes unberührt.
(6) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Regelungsgegenständen,
insbesondere die Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zu dem Standort, von dem die
Notrufverbindung ausgeht, legt die Bundesnetzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt
sie die Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 5. Die Bundesnetzagentur erstellt die Technische Richtlinie
unter Beteiligung
1. der Verbände der durch die Absätze 1 bis 4 betroffenen Anbieter von Telekommunikationsdiensten und
Betreiber von Telekommunikationsnetzen,
2. der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benannten Vertreter der Betreiber von
Notrufabfragestellen und
3. der Hersteller der in den Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen eingesetzten technischen
Einrichtungen.
Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie sind internationale Standards zu berücksichtigen;
Abweichungen von den Standards sind zu begründen. Die Verpflichteten nach den Absätzen 1 bis 4 haben die
Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern in
der Technischen Richtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein längerer Übergangszeitraum festgelegt ist. Nach
dieser Technischen Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung
der Technischen Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.
§ 164a Öffentliche Warnungen
(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
1. technische Einrichtungen für Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und
Katastrophen vorzuhalten, die
a) über das zentrale Warnsystem des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden sowie Behörden des
Zivil- und Katastrophenschutzes ausgelöst und
b) an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte, die sich in dem von der auslösenden Behörde
bestimmten geographischen Gebiet befinden, ausgesendet werden können und
2. durch organisatorische Vorkehrungen die Möglichkeit der jederzeitigen unverzüglichen Aussendung von
Warnungen nach Nummer 1 sicherzustellen.
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben Warnungen nach Absatz 1 an alle Mobilfunkendgeräte in dem von
der auslösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet auszusenden.
(3) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste
1. wirken im notwendigen Umfang daran mit, dass Warnungen nach Absatz 1 jederzeit und unverzüglich zu
den Endnutzern in dem bestimmten geographischen Gebiet ausgesendet werden können und
2. informieren ihre Endnutzer über die Voraussetzungen für den Empfang von Warnungen nach Absatz 1.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen
1. über die grundlegenden technischen Anforderungen für die Aussendung von Warnungen im öffentlichen
Mobilfunknetz, einschließlich der zu beachtenden Sicherheitsanforderungen,
2. über die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung von Warnungen, einschließlich
Erreichbarkeits- und Reaktionszeiten,
3. zum Umfang der bei der Aussendung von Warnungen zu erbringenden Leistungsmerkmale, einschließlich
der dabei verarbeiteten Daten,
4. zur Konkretisierung der Verpflichtungen für Anbieter nach Absatz 3 und
5. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Gebiete.
(5) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 4 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Regelungsgegenständen
legt die Bundesnetzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt sie die Vorschriften der
Rechtsverordnung nach Absatz 4. Die Bundesnetzagentur erstellt die Technische Richtlinie unter Beteiligung
1. der Verbände
a) der durch die Absätze 1 und 2 verpflichteten Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze,
b) der durch Absatz 3 verpflichteten Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummerngebundener
interpersoneller Telekommunikationsdienste,
c) der Hersteller der in den Mobilfunknetzen eingesetzten technischen Einrichtungen und
d) der Hersteller der Mobilfunkendgeräte,
2. des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
3. der vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe benannten Vertreter der in Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a genannten Behörden und
4. des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik hinsichtlich der technischen Anforderungen in
Absatz 4 Nummer 1.
Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie sind internationale Standards zu berücksichtigen;
Abweichungen von den Standards sind zu begründen. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die
Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern in
der Technischen Richtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein anderer Übergangszeitraum festgelegt ist.
(6) Notwendige Aufwendungen, die den Betreibern öffentlicher Mobilfunknetze durch die Umsetzung
der Anforderungen aus Absatz 1 entstehen, sind auf Antrag zu ersetzen. Für die Bemessung des
Aufwendungsersatzes sind die tatsächlich entstandenen Kosten der Verpflichteten maßgebend. Über die Anträge
auf Aufwendungsersatz entscheidet die Bundesnetzagentur. Die durch die Aussendung der Warnungen nach
Absatz 2 entstehenden Kosten trägt jeder Betreiber selbst. Die für das Versenden von Informationen anfallenden
Kosten nach Absatz 3 trägt jeder Anbieter selbst.
§ 165 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
(1) Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat angemessene technische Vorkehrungen
und sonstige Maßnahmen zu treffen
1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und
2. gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.
Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
(2) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
erbringt, hat bei den hierfür betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene
technische und organisatorische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen
1. zum Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und
‑diensten führen, auch, sofern diese Störungen durch äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen
bedingt sein können, und
2. zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen und -diensten.
Insbesondere sind Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls Maßnahmen in Form von Verschlüsselung, zu
treffen, um Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern und
Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer, andere Telekommunikationsnetze und Dienste so gering
wie möglich zu halten. Bei diesen Maßnahmen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
(3) Als eine angemessene Maßnahme im Sinne des Absatzes 2 können Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Systeme
zur Angriffserkennung im Sinne des § 2 Absatz 9b des BSI-Gesetzes einsetzen. Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial haben entsprechende Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten
Systeme zur Angriffserkennung müssen in der Lage sein, durch kontinuierliche und automatische Erfassung und
Auswertung Gefahren oder Bedrohungen zu erkennen. Sie sollen zudem in der Lage sein, erkannte Gefahren oder
Bedrohungen abzuwenden und für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorsehen. Weitere
Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur im Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167 festlegen.
(4) Kritische Komponenten im Sinne von § 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes dürfen von einem Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze mit erhöhtem Gefährdungspotenzial nur eingesetzt werden, wenn sie vor dem
erstmaligen Einsatz von einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden.
(5) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, hat Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen
Betrieb seiner Netze zu gewährleisten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze
erbrachten Dienste sicherzustellen.
(6) Technische Vorkehrungen und sonstige Schutzmaßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche
technische und wirtschaftliche Aufwand nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden
Telekommunikationsnetze oder -dienste steht. § 62 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(7) Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes oder technischer Einrichtungen hat jeder Beteiligte die
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu erfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen nicht einem bestimmten
Beteiligten zugeordnet werden können.
(8) Im Falle des Eintritts eines Sicherheitsvorfalls oder der Feststellung einer erheblichen Gefahr kann die
Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Behebung des Sicherheitsvorfalls oder zur Abwendung der Gefahr und deren
Umsetzungsfristen anordnen.
(9) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass sich die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder
die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste einer Überprüfung durch eine qualifizierte
unabhängige Stelle oder eine zuständige nationale Behörde unterziehen, in der festgestellt wird, ob die
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 erfüllt sind. Unbeschadet von Satz 1 haben sich Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem Gefährdungspotenzial alle zwei Jahre einer Überprüfung
durch eine qualifizierte unabhängige Stelle oder eine zuständige nationale Behörde zu unterziehen, in der
festgestellt wird, ob die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 erfüllt sind. Die Bundesnetzagentur legt
den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung fest. Der nach den Sätzen 1 und 2 Verpflichtete hat eine Kopie
des Überprüfungsberichts unverzüglich an die Bundesnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik, sofern dieses die Überprüfung nicht vorgenommen hat, zu übermitteln. Er trägt
die Kosten dieser Überprüfung. Die Bewertung der Überprüfung sowie eine diesbezügliche Feststellung von
Sicherheitsmängeln im Sicherheitskonzept nach § 166 erfolgt durch die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
(10) Über aufgedeckte Mängel bei der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in der Informationstechnik sowie
die in diesem Zusammenhang von der Bundesnetzagentur geforderten Abhilfemaßnahmen unterrichtet die
Bundesnetzagentur unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
(11) Die Bundesnetzagentur kann zur Unterstützung ein Computer-Notfallteam gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU)
2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung
eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L
194 vom 19.7.2016, S. 1; L 33 vom 7.2.2018, S. 5) im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben in Anspruch
nehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die
zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden und die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit konsultieren.
§ 166 Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitskonzept
(1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
erbringt, hat
1. einen Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen,
2. einen in der Europäischen Union ansässigen Ansprechpartner zu benennen und
3. ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem hervorgeht,
a) welches öffentliche Telekommunikationsnetz betrieben wird und welche öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdienste erbracht werden,
b) von welchen Gefährdungen auszugehen ist und
c) welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der durch die
Vorgaben des Katalogs von Sicherheitsanforderungen nach § 167 konkretisierten Verpflichtungen
aus § 165 Absatz 1 bis 7 getroffen oder geplant sind; sofern der Katalog lediglich Sicherheitsziele
vorgibt, ist darzulegen, dass mit den ergriffenen Maßnahmen das jeweilige Sicherheitsziel
vollumfänglich erreicht wird.
(2) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, hat der Bundesnetzagentur das
Sicherheitskonzept unverzüglich nach der Aufnahme des Netzbetriebs vorzulegen. Wer öffentlich
zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, kann von der Bundesnetzagentur verpflichtet werden, das
Sicherheitskonzept vorzulegen.
(3) Mit dem Sicherheitskonzept ist eine Erklärung vorzulegen, dass die in dem Sicherheitskonzept aufgezeigten
technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt
werden.
(4) Stellt die Bundesnetzagentur im Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest,
so kann sie die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel verlangen. Sofern sich die dem Sicherheitskonzept
zugrunde liegenden Gegebenheiten ändern, hat der nach Absatz 2 Verpflichtete das Sicherheitskonzept
unverzüglich nach der Änderung anzupassen und der Bundesnetzagentur unverzüglich nach erfolgter Anpassung
unter Hinweis auf die Änderungen erneut vorzulegen.
(5) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung des Sicherheitskonzepts. Die Überprüfung soll
mindestens alle zwei Jahre erfolgen.
§ 167 Katalog von Sicherheitsanforderungen
(1) Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch
Allgemeinverfügung in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikationsund Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest:
1. Einzelheiten der nach § 165 Absatz 1 bis 7 zu treffenden technischen Vorkehrungen und sonstigen
Maßnahmen unter Beachtung der verschiedenen Gefährdungspotenziale der öffentlichen
Telekommunikationsnetze und öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste,
2. welche Funktionen kritische Funktionen im Sinne von § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des
BSI-Gesetzes sind, die von kritischen Komponenten im Sinne von § 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes realisiert
werden, und
3. wer als Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und als Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste mit erhöhtem Gefährdungspotenzial einzustufen ist.
Der Katalog von Sicherheitsanforderungen nach Satz 1 kann auch Anforderungen zur Offenlegung und
Interoperabilität von Schnittstellen von Netzkomponenten einschließlich einzuhaltender technischer
Standards enthalten. Die Bundesnetzagentur gibt den Herstellern, den Verbänden der Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze und den Verbänden der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Die Verpflichteten haben die Vorgaben des Katalogs spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen,
es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden.
§ 168 Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls
(1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
erbringt, hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen
Sicherheitsvorfall mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Erbringung der Dienste
unverzüglich mitzuteilen. § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(2) Das Ausmaß der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls ist – sofern verfügbar – insbesondere anhand
folgender Kriterien zu bewerten:
1. die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer,
2. die Dauer des Sicherheitsvorfalls,
3. die geographische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets,
4. das Ausmaß der Beeinträchtigung des Telekommunikationsnetzes oder des Dienstes,
5. das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
1. Angaben zu dem Sicherheitsvorfall,
2. Angaben zu den Kriterien nach Absatz 2,
3. Angaben zu den betroffenen Systemen sowie
4. Angaben zu der vermuteten oder tatsächlichen Ursache.
(4) Die Bundesnetzagentur legt Einzelheiten des Mitteilungsverfahrens fest. Die Bundesnetzagentur kann einen
detaillierten Bericht über den Sicherheitsvorfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen verlangen.
(5) Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetzagentur die nationalen Regulierungsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit über den
Sicherheitsvorfall. Die Bundesnetzagentur kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die nach Absatz 1 Satz 1
Verpflichteten zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe des
Sicherheitsvorfalls im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Im Falle einer besonderen und erheblichen Gefahr eines Sicherheitsvorfalls informieren die nach Absatz
1 Satz 1 Verpflichteten die von dieser Gefahr potenziell betroffenen Nutzer über alle möglichen Schutz- oder
Abhilfemaßnahmen, die von den Nutzern ergriffen werden können sowie gegebenenfalls auch über die Gefahr
selbst. § 8e des BSI-Gesetzes gilt entsprechend.
(7) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit und
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einmal pro Jahr einen zusammenfassenden Bericht über
die eingegangenen Meldungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen vor.
§ 169 Daten- und Informationssicherheit
(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat im Falle einer Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die Bundesnetzagentur und die Bundesbeauftragte oder den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Verletzung zu benachrichtigen.
Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Endnutzer oder andere
Personen schwerwiegend in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, hat der
Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich die Betroffenen unverzüglich von dieser Verletzung zu
benachrichtigen. In Fällen, in denen in dem Sicherheitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von der Verletzung
betroffenen personenbezogenen Daten durch geeignete technische Vorkehrungen gesichert, insbesondere
unter Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens gespeichert wurden, ist eine
Benachrichtigung nicht erforderlich. Unabhängig von Satz 3 kann die Bundesnetzagentur den Anbieter des
Telekommunikationsdienstes unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer Benachrichtigung der Betroffenen verpflichten. Im
Übrigen gelten § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 muss mindestens enthalten:
1. die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen weitere Informationen erhältlich sind, und
3. Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche nachteilige Auswirkungen der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten begrenzen.
In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagentur und die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich
die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die beabsichtigten oder ergriffenen
Maßnahmen darzulegen.
(3) Die Anbieter der Telekommunikationsdienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten zu führen, das Angaben zu Folgendem enthält:
1. den Umständen der Verletzungen,
2. den Auswirkungen der Verletzungen und
3. den ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
Diese Angaben müssen ausreichend sein, um der Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Prüfung zu ermöglichen, ob die Absätze 1 und 2 eingehalten
wurden. Das Verzeichnis enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen und muss nicht
Verletzungen berücksichtigen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen.
(4) Werden dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nach Absatz 1 Satz 1 Störungen bekannt, die von
Datenverarbeitungssystemen der Nutzer ausgehen, so hat er die Nutzer, soweit ihm diese bereits bekannt
sind, unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Soweit technisch möglich und zumutbar, hat er die Nutzer auf
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel hinzuweisen, mit denen sie diese Störungen erkennen
und beseitigen können. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes darf die Teile des Datenverkehrs von und
zu einem Nutzer, von denen eine Störung ausgeht, umleiten, soweit dies erforderlich ist, um den Nutzer über die
Störungen benachrichtigen zu können.
(5) Wird der Anbieter des Telekommunikationsdienstes nach Absatz 1 Satz 1 vom Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik über konkrete erhebliche Gefahren informiert, die von Datenverarbeitungssystemen
der Nutzer ausgehen oder diese betreffen, so hat er die betroffenen Nutzer, soweit ihm diese bekannt sind,
unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Soweit technisch möglich und zumutbar, hat er die Nutzer auf
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel hinzuweisen, mit denen sie diese Gefahren erkennen
und ihnen vorbeugen können. Werden dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nach Absatz 1 Satz 1
Gefahren bekannt, die von Datenverarbeitungssystemen der Nutzer ausgehen oder diese betreffen, so kann er
die Nutzer, soweit ihm diese bekannt sind, darüber benachrichtigen. Soweit technisch möglich und zumutbar,
kann er die Nutzer auf angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel hinweisen, mit denen sie diese
Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen können.
(6) Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes darf im Falle einer Störung die Nutzung des
Telekommunikationsdienstes bis zur Beendigung der Störung einschränken, umleiten oder unterbinden, soweit
dies erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme des
Anbieters des Telekommunikationsdienstes, eines Nutzers im Sinne des Absatzes 4 oder anderer Nutzer zu
beseitigen oder zu verhindern und der Nutzer die Störung nicht unverzüglich selbst beseitigt oder zu erwarten ist,
dass der Nutzer die Störung selbst nicht unverzüglich beseitigt.
(7) Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes darf den Datenverkehr von und zu Störungsquellen
einschränken, umleiten oder unterbinden, soweit dies zur Vermeidung von Störungen in den Telekommunikationsund Datenverarbeitungssystemen der Nutzer erforderlich ist.
(8) Vorbehaltlich technischer Durchführungsmaßnahmen der Kommission nach Artikel 4 Absatz 5 der
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37; L 241 vom 10.9.2013,
S. 9; L 162 vom 23.6.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009,
S. 11) geändert worden ist, kann die Bundesnetzagentur Leitlinien vorgeben bezüglich des Formats, der
Verfahrensweise und der Umstände, unter denen eine Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten erforderlich ist.
§ 170 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
(1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
erbracht werden, hat
1. ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung
gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und
organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen,
2. in Fällen, in denen die Überwachbarkeit nur durch das Zusammenwirken von zwei oder mehreren
Telekommunikationsanlagen eines oder mehrerer Betreiber sichergestellt werden kann, ab dem Zeitpunkt
der Betriebsaufnahme die dazu erforderlichen automatischen Steuerungsmöglichkeiten zur Erfassung
und Ausleitung der zu überwachenden Telekommunikation in seiner Telekommunikationsanlage
bereitzustellen sowie eine derartige Steuerung zu ermöglichen,
3. der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Betriebsaufnahme
a) mitzuteilen, dass er die Vorkehrungen nach Nummer 1 getroffen hat, sowie
b) einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, bei dem die Zustellung für
ihn bestimmter Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation sowie damit
zusammenhängender Verfügungen und Schriftstücke bewirkt werden kann,
4. der Bundesnetzagentur den unentgeltlichen Nachweis zu erbringen, dass seine technischen Einrichtungen
und organisatorischen Vorkehrungen nach Nummer 1 mit den Vorschriften der Rechtsverordnung nach
Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach Absatz 6 übereinstimmen; dazu hat er unverzüglich,
spätestens einen Monat nach Betriebsaufnahme,
a) der Bundesnetzagentur die Unterlagen zu übersenden, die dort für die Vorbereitung der im
Rahmen des Nachweises von der Bundesnetzagentur durchzuführenden Prüfungen erforderlich
sind, und
b) mit der Bundesnetzagentur einen Prüftermin für die Erbringung dieses Nachweises zu vereinbaren;
bei den für den Nachweis erforderlichen Prüfungen hat er die Bundesnetzagentur zu unterstützen,
5. der Bundesnetzagentur auf deren besondere Aufforderung insbesondere zur Beseitigung von
Fehlfunktionen eine erneute unentgeltliche Prüfung seiner technischen und organisatorischen
Vorkehrungen zu gestatten sowie
6. die Aufstellung und den Betrieb von technischen Mitteln der zur Überwachung der Telekommunikation
berechtigten Stellen für die Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes
oder nach den §§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden und Bediensteten
der für diese Maßnahmen zuständigen Stelle sowie bei Maßnahmen nach den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-
Gesetzes den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes)
Zugang zu diesen technischen Mitteln zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu gewähren.
(2) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und sich hierfür eines Betreibers einer
Telekommunikationsanlage bedient, hat
1. sich bei der Auswahl des Betreibers der dafür genutzten Telekommunikationsanlage zu vergewissern, dass
dieser Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 1
sowie der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach Absatz 6 umsetzen kann,
und
2. der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme seines Dienstes mitzuteilen,
a) welche Telekommunikationsdienste er erbringt,
b) durch wen Überwachungsanordnungen, die seine Nutzer betreffen, umgesetzt werden und
c) an welche im Inland gelegene Stelle die Zustellung von Anordnungen zur Überwachung der
Telekommunikation sowie damit zusammenhängender Verfügungen und Schriftstücke bewirkt
werden kann.
(3) Änderungen der den Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 2 zugrunde
liegenden Daten sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. In Fällen, in denen noch keine Vorschriften
nach Absatz 6 vorhanden sind, hat der Verpflichtete die technischen Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und
2 in Absprache mit der Bundesnetzagentur zu gestalten, die entsprechende Festlegungen im Benehmen mit den
berechtigten Stellen trifft.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 5 Ausnahmen für die
Telekommunikationsanlage vorsieht. § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1a Satz 1
Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz
1 Satz 1 des BND-Gesetzes sowie entsprechende landesgesetzliche Regelungen zur polizeilich-präventiven
Telekommunikationsüberwachung bleiben unberührt.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Regelungen zu treffen
a) über die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte für
die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und die Erteilung von Auskünften einschließlich
der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und der Erteilung von Auskünften durch
einen von dem Verpflichteten beauftragten Erfüllungsgehilfen und der Speicherung von
Anordnungsdaten sowie zu den Mitwirkungspflichten bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei
Mobilfunkendgeräten nach § 171,
b) über den Regelungsrahmen für die Technische Richtlinie nach Absatz 6,
c) für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 4,
d) für die erneute Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5,
e) für die nähere Ausgestaltung der Duldungsverpflichtung nach Absatz 1 Nummer 6 und
f) für die nähere Ausgestaltung der Sicherstellungspflichten nach Absatz 11 sowie
2. zu bestimmen,
a) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen vorübergehend auf die Einhaltung bestimmter
technischer Vorgaben verzichtet werden kann,
b) dass die Bundesnetzagentur aus technischen Gründen Ausnahmen von der Erfüllung einzelner
technischer Anforderungen zulassen kann und
c) bei welchen Telekommunikationsanlagen und damit erbrachten Telekommunikationsdiensten aus
grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abweichend
von Absatz 1 Nummer 1 keine technischen Einrichtungen vorgehalten und keine organisatorischen
Vorkehrungen getroffen werden müssen.
(6) Die Bundesnetzagentur legt technische Einzelheiten zur Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung
der Telekommunikation, insbesondere technische Einzelheiten, die zur Sicherstellung einer vollständigen
Erfassung der zu überwachenden Telekommunikation und zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des
Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen und zur Speicherung der Anordnungsdaten sowie zu den
Mitwirkungspflichten bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten nach § 171 erforderlich
sind, in einer im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller
zu erstellenden Technischen Richtlinie fest. Dabei sind internationale technische Standards zu berücksichtigen;
Abweichungen von den Standards sind zu begründen.
(7) Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen herstellt oder vertreibt,
kann von der Bundesnetzagentur verlangen, dass sie diese Einrichtungen im Rahmen einer Typmusterprüfung
im Zusammenwirken mit bestimmten Telekommunikationsanlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen und
technischen Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach Absatz 6
erfüllt werden. Die Bundesnetzagentur kann nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend Abweichungen
von den technischen Vorgaben zulassen, sofern die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich
sichergestellt ist und sich ein nur unwesentlicher Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen der berechtigten
Stellen ergibt. Die Bundesnetzagentur hat dem Hersteller oder Vertreiber das Prüfergebnis schriftlich mitzuteilen.
Die Prüfergebnisse werden von der Bundesnetzagentur bei dem Nachweis der Übereinstimmung der technischen
Einrichtungen mit den anzuwendenden technischen Vorschriften beachtet, den der Verpflichtete nach Absatz
1 Nummer 4 zu erbringen hat. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor Inkrafttreten dieser
Vorschrift ausgesprochenen Zustimmungen zu den von Herstellern vorgestellten Rahmenkonzepten gelten als
Mitteilungen im Sinne des Satzes 3.
(8) Wer nach Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und der Technischen
Richtlinie nach Absatz 6 verpflichtet ist, Vorkehrungen zu treffen, hat die Anforderungen spätestens ein Jahr,
nachdem sie für ihn Geltung erlangen, zu erfüllen, sofern dort nicht für bestimmte Verpflichtungen ein längerer
Zeitraum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen für bereits
vom Verpflichteten angebotene Telekommunikationsdienste müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie
spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen. Stellt sich bei dem
Nachweis nach Absatz 1 Nummer 4 oder einer erneuten Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Mangel bei den von
dem Verpflichteten getroffenen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen heraus, hat er diesen Mangel
nach Vorgaben der Bundesnetzagentur in angemessener Frist zu beseitigen; stellt sich im Betrieb, insbesondere
anlässlich durchzuführender Überwachungsmaßnahmen, ein Mangel heraus, hat er diesen unverzüglich zu
beseitigen. Sofern für die technische Einrichtung eine Typmusterprüfung nach Absatz 7 durchgeführt worden
ist und dabei Fristen für die Beseitigung von Mängeln festgelegt worden sind, hat die Bundesnetzagentur diese
Fristen bei ihren Vorgaben zur Mängelbeseitigung nach Satz 3 zu berücksichtigen.
(9) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen im Rahmen seines Angebots für die
Öffentlichkeit Netzabschlusspunkte seiner Telekommunikationsanlage überlässt, ist verpflichtet, den gesetzlich
zur Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren Anforderung Netzabschlusspunkte
für die Übertragung der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüglich
und vorrangig bereitzustellen. Die technische Ausgestaltung derartiger Netzabschlusspunkte kann in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden. Für die Bereitstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme
besonderer Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung oder Entstörung die jeweils für die
Allgemeinheit anzuwendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte Rabatte bleiben von Satz 3 unberührt.
(10) Telekommunikationsanlagen, die von den gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden und mittels
derer in das Fernmeldegeheimnis oder in den Netzbetrieb eingegriffen werden soll, sind im Einvernehmen mit der
Bundesnetzagentur technisch zu gestalten. Die Bundesnetzagentur hat sich gegenüber der berechtigten Stelle zu
der technischen Gestaltung innerhalb angemessener Frist zu äußern.
(11) Betreiber von öffentlichen Mobilfunknetzen, die Nutzer eines Betreibers von öffentlichen Mobilfunknetzen in
der Europäischen Union nach Absprache anschließen und zu dessen Telekommunikationsanlage vermitteln, haben
bei der durch sie bereitzustellenden Überwachungskopie sicherzustellen, dass eine durch den ausländischen
Betreiber netzseitig aufgebrachte Verschlüsselung zu dessen Nutzern aufgehoben wird, soweit hierfür
internationale technische Standards zur Verfügung stehen, die in der Technischen Richtlinie nach Absatz 6
beschrieben werden.
§ 171 Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten
Jeder Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes hat den berechtigten Stellen nach § 100i Absatz 1 der
Strafprozessordnung, § 53 des Bundekriminalamtsgesetzes, § 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
auch in Verbindung mit § 5 des MAD-Gesetzes und § 5 des BND-Gesetzes, oder nach Landesrecht nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 ohne dass dies
dem Endnutzer bekannt wird,
1. den Einsatz von technischen Mitteln der berechtigten Stellen in seinem Mobilfunknetz zu ermöglichen, die
der Ermittlung folgender Informationen von Mobilfunkendgeräten dienen:
a) des Standortes,
b) der Gerätenummer,
c) der Kennung zur Identifizierung des Anschlusses und
d) der temporären oder dauerhaften Kennungen, die Mobilfunkendgeräten in seinem Mobilfunknetz
zugewiesen sind,
sowie
2. eine automatisierte Auskunft über die temporär und dauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen
Kennungen unverzüglich zu erteilen.
§ 170 Absatz 10 gilt entsprechend. Verpflichtungen nach Maßgabe des § 170 bleiben unberührt. Die
Benachrichtigung des Endnutzers erfolgt ausschließlich durch die für die Maßnahme zuständige Behörde nach den
jeweils geltenden Vorschriften.
§ 172 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
(1) Wer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder Dienste,
die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Rufnummern
oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene
Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 173 und
174 vor der Freischaltung folgende Daten zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch, soweit diese Daten für
betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind:
1. die Rufnummern,
2. andere von ihm vergebene Anschlusskennungen,
3. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
4. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
5. bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses,
6. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die
Gerätenummer dieses Gerätes sowie
7. das Datum der Vergabe der Rufnummer und, soweit abweichend, das Datum des Vertragsbeginns.
Das Datum der Beendigung der Zuordnung der Rufnummer und, sofern davon abweichend, das Datum des
Vertragsendes sind bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, sofern die Daten
nicht in Endnutzerverzeichnisse eingetragen werden. Für das Auskunftsverfahren nach § 174 ist die Form der
Datenspeicherung freigestellt.
(2) Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 und 4 erhobenen Daten, sofern die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder
Verzeichnissen enthalten sind, vor der Freischaltung zu überprüfen durch
1. Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,
2. Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,
3. Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem
die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen
Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt,
4. Vorlage eines Aufenthaltstitels,
5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über
die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,
6. Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes oder
7. Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren
amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger
Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den
darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder
Personengesellschaft handelt.
Dazu darf ihnen abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz
2 des Passgesetzes ein Vertriebspartner eine elektronische Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
übersenden. Die Überprüfung kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur
legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei
jeweils zum Zweck der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunkdienstleistung ein
Dokument im Sinne des Satzes 1 genutzt werden muss. Verpflichtete haben vor Nutzung anderer geeigneter
Verfahren die Feststellung der Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur
durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften
für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) nachzuweisen, die
gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung von anderen geeigneten Verfahren
nach Satz 3 akkreditiert worden ist. Die Feststellung darf bei Nutzung des Verfahrens nicht älter als 24 Monate
sein. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines
Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender
Stelle zu speichern. Für die Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt
§ 8 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend.
(3) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 entsprechend für denjenigen, der nummernunabhängige interpersonelle
Telekommunikationsdienste erbringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 erhebt, wobei
an die Stelle der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Kennungen des Dienstes und an die
Stelle des Anschlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Nutzer des Dienstes tritt.
(4) Wird dem Verpflichteten nach den Absätzen 1 bis 3 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu
berichtigen.
(5) Bedient sich ein Verpflichteter nach den Absätzen 1 bis 3 zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und
2 und Absatz 3 oder Überprüfung der Daten nach Absatz 2 eines Dritten, bleibt er für die Erfüllung der Pflichten
nach den Absätzen 1 bis 3 verantwortlich. Es ist dem Dritten verboten, unrichtige Daten zu verwenden oder zu
verarbeiten. Werden dem Dritten im Rahmen des üblichen Geschäftsablaufs Änderungen der Daten nach Absatz 1
Satz 1 und 2 und Absatz 3 bekannt, hat er diese dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes unverzüglich zu
übermitteln.
(6) Die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses
folgenden Kalenderjahres zu löschen.
(7) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt.
§ 173 Automatisiertes Auskunftsverfahren
(1) Wer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Dienste, die ganz oder
überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Rufnummern vergibt, hat die
nach § 172 Absatz 1, 2 und 4 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch
Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere
Anbieter von Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle
Portierungskennung aufzunehmen sind. Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maßgabe des
Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) beauftragen, die Kundendateien zu führen. Für die Berichtigung
und Löschung der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 172 Absatz 4 und 6 entsprechend. In Fällen
portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres
zu löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde,
dem sie ursprünglich zugeteilt worden war.
(2) Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass
1. die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,
2. der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer
Ähnlichenfunktion erfolgen kann.
Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass ihnen die abgerufenen Daten nicht zur Kenntnis gelangen können.
(3) Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den Kundendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten
erforderlich ist
1. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Verstößen nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb,
2. für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 4 genannten Stellen.
Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort übermittelten Daten benötigt; nicht
benötigte Daten löscht sie unverzüglich; dies gilt auch für die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach
Satz 1 Nummer 1.
(4) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden den folgenden Stellen nach Absatz 7 jederzeit
erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an die
Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunftsverfahren vorgelegt werden:
1. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,
2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,
3. dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens sowie
dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 72 des
Zollfahndungsdienstgesetzes,
4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem
Bundesnachrichtendienst,
5. den Notrufabfragestellen nach § 164 sowie der Abfragestelle für die Rufnummer 124 124,
6. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen,
8. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden
für die in § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale
Abfragestellen sowie
9. den für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Kartellbehörden.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu erlassen, in der Folgendes geregelt wird:
1. die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren
a) zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundesnetzagentur,
b) zur Abfrage der Daten durch die Bundesnetzagentur bei den Verpflichteten und deren Antwort an
die Bundesnetzagentur einschließlich der für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und
c) zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der Bundesnetzagentur an die ersuchenden
Stellen,
2. die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen,
3. für Auskünfte und Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer
Ähnlichenfunktion
a) die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen
Bestimmung der gesuchten Person,
b) die Zeichen, die in Ersuchen verwendet werden dürfen,
c) Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die gewährleisten, dass
unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, Straßen- oder Ortsnamens sowie Abweichungen,
die sich aus der Vertauschung, Auslassung oder Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben,
in die Suche und das Suchergebnis einbezogen werden,
d) die zulässige Menge der an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden Antwortdatensätze sowie
4. wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für
das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss; in diesen Fällen gilt § 172 Absatz 1 Satz 4
entsprechend.
Im Übrigen können in der Rechtsverordnung auch Einschränkungen der Abfragemöglichkeit für die in Absatz 4
Nummer 5 bis 9 genannten Stellen auf den für diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden.
(6) Die technischen Einzelheiten des automatisierten Auskunftsverfahrens legt die Bundesnetzagentur unter
Beteiligung der betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen in einer Technischen Richtlinie fest, die
bei Bedarf an den Stand der Technik anzupassen ist. Die Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 und die
berechtigten Stellen haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren
Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in der Technischen Richtlinie ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist
festgelegt worden. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle
einer Änderung der Technischen Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten
Anforderungen erfüllen.
(7) Auf Ersuchen der in Absatz 4 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur die entsprechenden Datensätze
aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen und als Ergebnis an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie
prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für
die Zulässigkeit der Übermittlung tragen
(7) Auf Ersuchen der in Absatz 4 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur die entsprechenden Datensätze
aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen und als Ergebnis an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie
prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für
die Zulässigkeit der Übermittlung tragen
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und
2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 die in Absatz 4 genannten Stellen.
(8) Die Bundesnetzagentur protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle
bei jedem Abruf
1. den Zeitpunkt,
2. die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten,
3. die abgerufenen Daten,
4. ein die abrufende Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie
5. die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes
Datum.
Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu
löschen.
(9) Der Verpflichtete nach den Absätzen 1 und 2 hat alle technischen Vorkehrungen in seinem
Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Auskünfte nach dieser
Vorschrift erforderlich sind. Dazu gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit
und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten
Telekommunikationsanschlusses sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach Maßgaben der
Rechtsverordnung nach Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach Absatz 6. Eine Entschädigung für im
automatisierten Auskunftsverfahren erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt.
§ 174 Manuelles Auskunftsverfahren
(1) Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf von ihm erhobene Bestandsdaten sowie
die nach § 172 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber
den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte
oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten
Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten auch
automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen
Datenquellen zu berücksichtigen. Der Verpflichtete hat die in seinem Verantwortungsbereich für die
Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf eigene Kosten zu treffen.
(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um die
Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr
eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schriftlich
oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen
in anderer Form gestellt wird. In diesem Falle ist das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich oder
elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft
ersuchenden Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden
1. an die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen und die in die
Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort
eines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,
2. an die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,
wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind
a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung,
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt
sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art
nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen
beteiligt sein werden, oder
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie
in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen
wird, oder
d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach
konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das
individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person
innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
3. an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes,
a) sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
sind,
aa) um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des
internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder
b) sofern die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich
sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder
c) sofern die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat im Sinne des
§ 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird und die in die Auskunft
aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
aa) um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder
d) sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer Straftat von erheblicher
Bedeutung beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
aa) um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen oder
e) sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung begehen wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
sind,
aa) um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen,
4. an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
a) sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft
aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des
internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der
Strafvollstreckung, zu erledigen, oder
b) sofern dies im Einzelfall erforderlich ist
aa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den
Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares
Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes in einem
übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat oder
ee) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art
nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist,
oder
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
5. an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes)
landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum
Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten
Kriminalität,
6. an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur
Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur
Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen oder
Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des
MAD-Gesetzes erforderlich ist,
7. an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist
a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden
können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland
sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat,
oder
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung,
wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft
Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BNDGesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des
BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,
8. an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung
in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen Sicherheit,
um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme
einer Kritischen Infrastruktur oder eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse abzuwenden,
wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares
Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder
Unternehmen abzielen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich
sind, um den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im
besonderen öffentlichen Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese zu informieren oder
bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.
(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und nur dann erteilt
werden, wenn die Auskunft verlangende Stelle auch zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten im Einzelfall
berechtigt ist. Die Verantwortung für die Berechtigung zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten tragen die um
Auskunft ersuchenden Stellen.
(5) Die Auskunft nach Absatz 1 S
(5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, soweit zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe
zu vollstrecken,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, wenn
die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind
a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung,
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich
absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie
in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen
wird, oder
d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat
beteiligt ist, oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das
individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person
innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des
internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder
b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich
sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,
c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
erforderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständigen Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder
d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer schweren Straftat nach § 100a
Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden
Daten erforderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder
e) das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie
innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung begehen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen,
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in die
Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des
internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der
Strafvollstreckung, zu erledigen, oder
b) dies im Einzelfall erforderlich ist
aa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer
Straftat, oder
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner
Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte
Personen beteiligt sein werden, oder
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes in einem
übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz
2 der Strafprozessordnung, oder
ee) zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder
Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
sofern das individuelle Verhalten einer Person, die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes)
landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum
Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten
Kriminalität,
6. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur
Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur
Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und
Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des
MAD-Gesetzes erforderlich ist,
7. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist
a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden
können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland
sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat,
oder
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung,
wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft
Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BNDGesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des
BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,
8. an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung
in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen Sicherheit,
um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme
einer Kritischen Infrastruktur oder eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse abzuwenden,
wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares
Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder
Unternehmen abzielen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich
sind, um den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im
besonderen öffentlichen Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese zu informieren oder
bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.
(6) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu
beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die
Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
(7) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat für die Entgegennahme der
Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte gesicherte elektronische Schnittstellen
nach Maßgabe der Verordnung nach § 170 Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6
bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte Übertragung
gewährleistet ist. Dabei haben Verpflichtete mit 100 000 oder mehr Vertragspartnern die Schnittstelle sowie
das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren nach der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 bereitzuhalten.
Verpflichtete mit weniger als 100 000 Vertragspartnern müssen nur das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren
bereithalten. Darüber hinaus gelten für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Übermittlung
der zugehörigen Auskünfte § 31 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 und 7, § 34 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz
2 sowie § 35 der Verordnung nach § 170 Absatz 5 entsprechend. Die Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen,
dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten
formalen Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven
Prüfergebnis freigegeben wird. Die Prüfung und Freigabe durch eine verantwortliche Fachkraft nach Satz 5 kann
unterbleiben, sofern durch die technische Ausgestaltung der elektronischen Schnittstelle die Einhaltung der in
Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen automatisch überprüft werden kann.
§ 175 Verpflichtete; Entschädigung
(1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit
nach den §§ 176 bis 181 beziehen sich auf Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für
Endnutzer, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste
handelt. Ein Anbieter nach Satz 1, der nicht alle der nach Maßgabe der §§ 176 bis 181 zu speichernden Daten
selbst erzeugt oder verarbeitet, hat
1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder
verarbeiteten Daten gemäß § 176 Absatz 1 gespeichert werden, und
2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.
(2) Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus den §§ 176,
178 bis 181 entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwendung oder zum
Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Für die Bemessung der Entschädigung sind die tatsächlich
entstandenen Kosten maßgebend. Über Anträge auf Entschädigung entscheidet die Bundesnetzagentur.
§ 176 Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten
(1) Die in § 175 Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:
1. Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,
2. Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.
(2) Die Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten speichern
1. die Rufnummer oder eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei
Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,
2. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,
3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Sprachkommunikationsdienstes
unterschiedliche Dienste genutzt werden können,
4. im Falle mobiler Sprachkommunikationsdienste ferner
a) die internationale Kennung mobiler Endnutzer für den anrufenden und den angerufenen
Anschluss,
b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,
c) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden
Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,
5. im Falle von Internet-Sprachkommunikationsdiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des anrufenden
und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene Benutzerkennungen.
Satz 1 gilt entsprechend
1. bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der
Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht;
2. für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit der
Anbieter öffentlich zugänglicher Sprachkommunikationsdienste die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten für
die in § 9 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genannten Zwecke speichert oder
protokolliert.
(3) Die Anbieter öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern
1. die dem Endnutzer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene
Benutzerkennung,
3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen InternetprotokollAdresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
(4) Im Falle der Nutzung mobiler Sprachkommunikationsdienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu
speichern, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden.
Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten ist im Falle der mobilen Nutzung die Bezeichnung der
bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind die Daten vorzuhalten,
aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden
Funkantennen ergeben.
(5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der
elektronischen Post dürfen aufgrund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
(6) Daten, die den in § 11 Absatz 5 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genannten
Verbindungen zugrunde liegen, dürfen aufgrund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Dies gilt
entsprechend für Telefonverbindungen, die von den in § 11 Absatz 5 des Telekommunikation-TelemedienDatenschutz-Gesetzes genannten Stellen ausgehen. § 11 Absatz 6 des Telekommunikation-TelemedienDatenschutz-Gesetzes gilt entsprechend.
(7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich
beantwortet werden können.
(8) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unverzüglich,
spätestens jedoch binnen einer Woche nach Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel zu löschen oder
die irreversible Löschung sicherzustellen.
§ 177 Verwendung der Daten
(1) Die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten dürfen
1. an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung
auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 176 genannten Daten zur Verfolgung
besonders schwerer Straftaten erlaubt, verlangt;
2. an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter
Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 176 genannten Daten zur
Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des
Bundes oder eines Landes erlaubt, verlangt;
3. durch den Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für eine Auskunft nach § 174
Absatz 1 Satz 3 verwendet werden.
(2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten dürfen die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten von den
nach § 175 Absatz 1 Verpflichteten nicht verwendet werden.
(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 und der
Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6. Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, dass es
sich um Daten handelt, die nach § 176 gespeichert waren. Nach Übermittlung an eine andere Stelle ist die
Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
§ 178 Gewährleistung der Sicherheit der Daten
Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die aufgrund der Speicherpflicht nach § 176
Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik
gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen insbesondere
1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens,
2. die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten
Speichereinrichtungen,
3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkoppelten
Datenverarbeitungssystemen,
4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen, die durch den
Verpflichteten besonders ermächtigt sind, und
5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch den
Verpflichteten besonders ermächtigt worden sind.
§ 179 Protokollierung
(1) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder
Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der aufgrund der Speicherpflicht nach §
176 Absatz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind
1. der Zeitpunkt des Zugriffs,
2. die auf die Daten zugreifenden Personen,
3. Zweck und Art des Zugriffs.
(2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden.
(3) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht
werden.
§ 180 Anforderungskatalog
(1) Bei der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß den §§ 176 bis 179 ist ein besonders hoher Standard der
Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. Die Einhaltung dieses Standards wird vermutet, wenn alle
Anforderungen des Katalogs der technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt werden, den die
Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstellt.
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend die im Katalog nach Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Anforderungen;
hierbei berücksichtigt sie den Stand der Technik und der Fachdiskussion. Stellt die Bundesnetzagentur
Änderungsbedarf fest, ist der Katalog im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unverzüglich
anzupassen.
(3) § 167 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Anforderungskatalog wird von der Bundesnetzagentur
veröffentlicht. § 165 Absatz 9 Satz 1 und 5 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungen nach § 165
Absatz 1 bis 7 die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 176 Absatz 7 und 8, § 178 und § 179 Absatz 1 und 3
treten.
§ 181 Sicherheitskonzept
Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 166 zusätzlich aufzunehmen,
1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 176 bis 179 betrieben werden,
2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und
3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen
Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtungen aus den §§ 176 bis 179 zu erfüllen.
Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach
dem Beginn der Speicherung nach § 176 und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen.
Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der
Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.
§ 182 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsnetze sowie bevorstehende
Änderungen zu erteilen. Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Endnutzern dürfen nicht
Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein.
(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes
vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den
§§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten
Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
§ 183 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der
Vorschriften des Abschnitts 1 sowie der aufgrund dieses Abschnitts ergangenen Rechtsverordnungen und
Allgemeinverfügungen, insbesondere der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien, sicherzustellen. Der
nach den Vorschriften des Abschnitts 1 Verpflichtete muss auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu
erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen
befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und
zu besichtigen. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus § 172
den Inhalt von Kundendateien nach § 173 Absatz 1 Satz 1 überprüfen und dazu auch personenbezogene Daten
verarbeiten. Die Speicherdauer der personenbezogenen Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.
(3) Bei wiederholten Verstößen gegen § 172 Absatz 1 bis 6, § 173 Absatz 1, 2, 6 Satz 2, Absatz 9 Satz 1 und 2 oder
§ 174 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 6 kann die Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der Bundesnetzagentur
dahingehend eingeschränkt werden, dass der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften
ergebenden Verpflichtungen nur durch Vertragsablauf oder Kündigung verändert werden darf.
(4) Über die Befugnis zu Anordnungen nach Absatz 3 hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von
Verpflichtungen dieses Abschnitts den Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder das Erbringen
des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur
Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.
(5) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
(6) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1
eingeschränkt.
Abschnitt 2
Notfallvorsorge
§ 184 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit
Telekommunikationsdiensten
1. bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung
mit Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren
Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, sonstigen vergleichbaren Ereignissen
oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie
2. zur Erfüllung
a) internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
b) der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
c) von Bündnisverpflichtungen.
§ 185 Telekommunikationssicherstellungspflicht
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste mit mehr als 100 000 Vertragspartnern haben
folgende von ihnen erbrachte Dienste aufrechtzuerhalten:
1. Sprachkommunikationsdienste,
2. Internetzugangsdienste,
3. Datenübertragungsdienste und
4. E-Mail-Dienste.
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben den Betrieb ihres Netzes mindestens in dem Umfang
aufrechtzuerhalten, der für die Erbringung der Dienste nach Satz 1 erforderlich ist. Anbieter öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste nach Satz 1 und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, haben diese
Dienstleistungen aufrechtzuerhalten.
(2) Unbeschadet der Regelungen der Verordnung (EU) 2015/2120 haben Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze Verkehrsmanagementmaßnahmen zu ergreifen, soweit und solange es erforderlich ist,
um eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder eine eingetretene Netzüberlastung zu beseitigen. Dabei
sind gleichwertige Verkehrsarten gleich zu behandeln.
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 haben Maßnahmen zu ergreifen, soweit und solange es erforderlich ist,
um eine drohende Engpasssituation bei der Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen und -diensten,
an Übergabepunkten von Telekommunikationsnetzen und -diensten sowie an Systemkomponenten zur Steuerung
und Verwaltung von Telekommunikationsdiensten zu verhindern oder eine eingetretene Engpasssituation zu
beseitigen.
§ 186 Telekommunikationsbevorrechtigung
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste nach § 185 Absatz 1 Satz 1, die Anschlüsse oder Übertragungswege
bereitstellen, die für die nach § 185 Absatz 1 sicherzustellenden Dienste erforderlich sind, haben für
Telekommunikationsbevorrechtigte unverzüglich und vorrangig
1. Anschlüsse und Übertragungswege bereitzustellen und zu entstören sowie
2. die Datenübertragungsraten bestehender Anschlüsse oder Übertragungswege auf Anfrage im
erforderlichen Umfang zu erweitern.
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben für Telekommunikationsbevorrechtigte Verbindungen im
Mobilfunk für interpersonelle Kommunikation vorrangig herzustellen. Für die Ausgestaltung dieser Verpflichtung
kann die Bundesnetzagentur technische Festlegungen und zeitliche Vorgaben treffen. Die Bundesnetzagentur
berücksichtigt bei den Festlegungen internationale technische Standards und beteiligt die betroffenen Verbände.
(3) Telekommunikationsbevorrechtigte sind
1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
3. Gerichte des Bundes und der Länder,
4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
5. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2
des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,
6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
7. Hilfs- und Rettungsdienste,
8. Rundfunkveranstalter,
9. Nutzer, denen von einer Behörde nach Nummer 2, die für den Bevölkerungsschutz (Zivil- oder
Katastrophenschutz) oder die Verteidigung zuständig ist, eine Bescheinigung darüber ausgestellt
wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf
Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 oder 2 angewiesen sind.
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf
der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.
§ 187 Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung
(1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Anbieter rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,
1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen,
2. für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen.
Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte
Bescheinigung vorzulegen.
(2) Für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung hat der nach § 186 Absatz 1 und 2 Verpflichtete
unverzüglich nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Vorkehrungen zu treffen. Er hat diese
Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses oder nach Ablauf der in § 186 Absatz 3 Satz 2 genannten Frist
wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1
Nummer 9 vorgelegt wird. Die nach § 186 Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben den betroffenen Nutzer über den
Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 186 Absatz 2 Satz 1 kann die Dauer oder die Datenübertragungsrate
nicht vorrangiger Verbindungen im erforderlichen Umfang begrenzt werden. Satz 1 gilt nicht für Verbindungen
zu den Notrufnummern 110 und 112; § 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S.
481), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 188 Mitwirkungspflichten und Entschädigung
(1) Die nach diesem Abschnitt Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie in den Fällen des § 184 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im
Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.
(2) Für Personal, das aufgrund einer Anordnung nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird ab Beginn des Einsatzes je
Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese entspricht der Nummer 11.3 der Anlage 1
zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Entschädigung darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht
überschreiten.
§ 189 Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung
Telekommunikationsbevorrechtigte haben die folgenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten:
1. für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und
2. für jeden Anschluss, für den technische Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen
wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro.
Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein Verpflichteter die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß
aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt
Satz 1 entsprechend. Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben
unberührt.
§ 190 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der
Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Der Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur
die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die
Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der
Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2
bleiben unberührt.
(2) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
Teil 11
Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
Abschnitt 1
Organisation
§ 191 Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120
sowie nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden
innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie
der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1) zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
§ 192 Medien der Veröffentlichung
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet
ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes
bestimmt ist.
§ 193 Veröffentlichung von Weisungen
Weisungen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben,
die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit
wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.
§ 194 Aufgaben und Rechte des Beirates
(1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen hat die in den nachstehenden Absätzen genannten Aufgaben und Rechte.
(2) Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer
2 und 4.
(3) Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des
Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß Teil 9 zu beantragen. Die Bundesnetzagentur ist
verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
(4) Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die
Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
(5) Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenzplans nach § 90 anzuhören.
§ 195 Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten
(1) Die Bundesnetzagentur legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über ihre Tätigkeit
sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. Der Bericht ist gemeinsam
mit dem Sektorgutachten nach Absatz 2 vorzulegen. In dem Bericht ist auch zu der Entwicklung und der Höhe
der Endnutzerpreise der Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 sowie zu der Verfügbarkeit des
Mindestangebots an diesen Diensten Stellung zu nehmen.
(2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Sektorgutachten, in dem sie den Stand und die absehbare
Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig wettbewerbsorientierte Telekommunikationsmärkte
in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die
Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung
nimmt.
(3) Das Sektorgutachten soll bis zum 30. November eines Jahres abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten
nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopolkommission
kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den
vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
entsprechend. Die Bundesregierung nimmt zum Sektorgutachten gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes in angemessener Frist Stellung.
§ 196 Jahresbericht
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des
Telekommunikationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Marktdaten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer
eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen. In dem Jahresbericht berichtet die Bundesnetzagentur auch
über ihre zukünftigen Vorhaben.
§ 197 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet in den folgenden Fällen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt:
1. §§ 10 und 11,
2. § 31,
3. § 32 und
4. § 101 Absatz 2 Nummer 3.
(2) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartellamt im Rahmen der folgenden Entscheidungen rechtzeitig vor
Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme:
1. § 17 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3,
2. Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 und
3. § 149 Absatz 6.
(3) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartellamt im Rahmen einer Maßnahme oder Entscheidung nach § 91
Absatz 9 in Verbindung mit
1. § 92 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4,
2. § 100 Absatz 3 Satz 3,
3. § 102 Absatz 1 Nummer 5 und 6,
4. § 105 oder
5. § 106
rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Absatz 1 und
2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union oder nach § 40 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der
Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(5) Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von
Verwaltungsvorschriften, hin. Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die
Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(6) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den Landesmedienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie den
Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind. Im Falle einer
Betroffenheit von Belangen von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Absatz 7 Satz 1, wird die
zuständige Landesmedienanstalt hierüber informiert und an eingeleiteten Verfahren beteiligt. Auf Antrag der
zuständigen Landesmedienanstalt prüft die Bundesnetzagentur auf der Grundlage dieses Gesetzes die Einleitung
eines Verfahrens und die Anordnung von Maßnahmen nach diesem Gesetz.
(7) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 arbeitet
die Bundesnetzagentur, soweit Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien nach § 2 Absatz 7 Satz 1
betroffen sind, mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle zusammen.
§ 198 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der Kommission und dem GEREK auf transparente Weise zusammen, um eine einheitliche
Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu gewährleisten. Sie arbeitet insbesondere mit
der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter
Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.
(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung
und mehr Kohärenz.
(3) Die Bundesnetzagentur arbeitet gemeinsam und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur in der Gruppe für Frequenzpolitik mit.
(4) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend den Empfehlungen
Rechnung, die die Kommission nach Artikel 38 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt. Beschließt
die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine solche Empfehlung zu halten, so teilt sie dies der Kommission unter
Angabe ihrer Gründe mit.
§ 199 Bereitstellung von Informationen
(1) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden stellen der Kommission auf
deren begründeten Antrag die Informationen zur Verfügung, die die Kommission benötigt, um ihre Aufgaben
aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union wahrzunehmen. Beziehen sich die
bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Behörde
bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet.
(2) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden können ihnen übermittelte
Informationen dem GEREK und Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf deren
begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen, soweit dies erforderlich ist, damit das GEREK seine oder diese
Behörden ihre Verpflichtungen aus dem Recht der Europäischen Union erfüllen kann oder können.
(3) Im Rahmen des Informationsaustausches nach den Absätzen 1 und 2 stellen die Bundesnetzagentur und
andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden eine vertrauliche Behandlung aller übermittelten Informationen
sicher, die nach den Vorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über
das Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen werden.
(4) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden kennzeichnen im Rahmen der
Bereitstellung von Informationen an die Kommission, an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und an das GEREK vertrauliche Informationen. Sie können bei der Kommission beantragen, dass die
Informationen, die sie der Kommission bereitstellen, Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen.
§ 200 Mediation
Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten
den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens
vorschlagen.
§ 201 Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der
Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder dieser Kommissionen müssen auf dem
Gebiet der Telekommunikation über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische,
technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Bundesnetzagentur erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung.
Diese betrifft insbesondere
1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und
sozialen Entwicklung der Telekommunikation im Inland und Ausland,
2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Gestaltung
des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, die Regulierung von Anbietern mit
beträchtlicher Marktmacht, die Regeln über den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie
die Nummerierung und den Kundenschutz.
Abschnitt 2
Befugnisse
§ 202 Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, aufgrund
dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 oder nach der Verordnung (EU) 2015/2120 nicht erfüllt,
fordert sie das Unternehmen auf
1. innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und
2. innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Nichterfüllung der Verpflichtung abzuhelfen.
Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 2 angefochten
werden.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen
sicherzustellen, wenn das Unternehmen dem Abhilfeverlangen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb
der gesetzten Frist nachkommt. Bei der Anordnung ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zu setzen, um
den Maßnahmen entsprechen zu können.
(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen in schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es den von
der Bundesnetzagentur angeordneten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur
ihm die Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten
untersagen.
(4) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar
und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern oder Nutzern von
Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann
die Bundesnetzagentur vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem
betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat,
ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.
(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1 000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro
festgesetzt werden.
(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die Durchsetzung von Verpflichtungen von Eigentümern und Betreibern
öffentlicher Versorgungsnetze, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
(7) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EU)
2018/302 nicht erfüllt, gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend.
§ 203 Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
(1) Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmittelbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union
beruhender Berichts- und Informationspflichten sind die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sowie die Eigentümer und Betreiber öffentlicher
Versorgungsnetze verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung
zu stellen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der weiteren ihr nach § 191 zugewiesenen Aufgaben und
Befugnisse erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte verlangen, die erforderlich sind
für
1. die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz
oder aufgrund dieses Gesetzes ergeben,
2. die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn der Bundesnetzagentur eine Beschwerde
vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus
Ermittlungen durchführt,
3. die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Endnutzer,
einschließlich Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Netzabdeckung nach § 52 Absatz 7
Satz 2,
4. von ihr genau angegebene statistische Zwecke,
5. die Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach den §§ 10 und 11 sowie die Regulierungsverfügung
nach § 13,
6. das Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszusagen nach § 19 und für die Auferlegung von
Zugangsverpflichtungen bei Hindernissen der Replizierbarkeit nach § 22,
7. die Durchführung der Verfahren in Teil 9,
8. Verfahren auf Erteilung von Nutzungsrechten und zur Überprüfung der entsprechenden Anträge oder
9. die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften über die
Zuteilung und Nutzung von Nummern sowie der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegungen
und erteilten Bedingungen über die Zuteilung und Nutzung von Nummern.
Auskünfte nach Satz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den
Zugang verlangt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Anbieter im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung
(EU) 2018/302. Reichen die von den in den Satz 1 genannten Unternehmen übermittelten Informationen für die
Bundesnetzagentur nicht aus, um ihre Regulierungsaufgaben wahrzunehmen, können auch andere Unternehmen,
die in der Telekommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, zur Erteilung von Auskünften
über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke verpflichtet werden.
(2) Soweit es zur Erfüllung der nach diesem Gesetz oder der weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse
nach § 191 erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur von den in Absatz 1 genannten Unternehmen
1. Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen sowie
2. innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Die Bundesnetzagentur kann von den in Absatz 1 genannten Unternehmen insbesondere Auskünfte über künftige
Netz- und Diensteentwicklungen verlangen, wenn diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleistungsebene
auswirken können, die die Unternehmen Wettbewerbern zugänglich machen. Die Bundesnetzagentur kann ferner
von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten verlangen, Rechnungslegungsdaten zu
den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen.
(3) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die der Bundesnetzagentur in diesem Gesetz übertragen
werden, kann die Bundesnetzagentur im Streitfall
1. passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze vor Ort untersuchen,
2. von den Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze Auskünfte über künftige
Entwicklungen der Netze und Dienste verlangen, soweit sich diese Entwicklungen auf die Mitnutzung der
passiven Netzinfrastrukturen der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze auswirken
können, und
3. in den Fällen von § 79 Absatz 3, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § 141 Absatz 2, § 142 Absatz 4, § 143
Absatz 4, § 153 Absatz 4 und § 154 Absatz 4 Einsicht nehmen in die von den Betreibern öffentlicher
Versorgungsnetze erstellten Sicherheitskonzepte, sonstigen Konzepte, Nachweisdokumente oder in Teile
davon.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationslinien verlangen, diejenigen Informationen zur Verfügung zu
stellen, die erforderlich sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
1. § 78 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 80 und
2. § 78 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 81.
Reichen die gemäß Satz 1 gesammelten Informationen für die Zwecke der §§ 80 und 81 nicht aus, kann die
zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen, die in der Telekommunikation oder in eng damit
verbundenen Sektoren tätig sind, um Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 78 Absatz 1
Nummer 2 in Verbindung mit § 80 und nach § 78 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 81 erforderlich sind.
(5) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur Daten zum tatsächlichen, standortbezogenen Ausbau der Mobilfunknetze
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 7 Satz 2, insbesondere Daten zu lokalen
Schwerpunkten für Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie, einschließlich unternehmensbezogener Daten
und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, in einem weiterverarbeitungsfähigen Format zur Verfügung, soweit
dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu den gesetzlichen Aufgaben zählt auch
die Erstellung von Netzabdeckungskarten unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
(6) Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 durch Verfügung an. Die
zentrale Informationsstelle des Bundes fordert die Informationen nach Absatz 4 durch Verfügung an. In der
Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Ein
Auskunftsverlangen kann dabei mehrere Zwecke umfassen. Für die Erteilung der Auskunft oder der Information
ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Übermittlung der angeforderten Auskünfte oder Informationen
erfolgt elektronisch und in einem weiterverarbeitungsfähigen Format, soweit dies von der Bundesnetzagentur
oder der zentralen Informationsstelle des Bundes nicht anders angeordnet wurde. Die Bundesnetzagentur und
die zentrale Informationsstelle des Bundes können zur Ausgestaltung und zu den Intervallen der Übermittlung
geeignete Vorgaben machen.
§ 204 Auskunftserteilung
(1) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen sind verpflichtet,
1. die verlangten Auskünfte nach § 203 Absatz 1 bis 4 zu erteilen,
2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und
3. die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz
1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.
(2) Personen, die von der Bundesnetzagentur mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen
die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.
(3) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen
soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 2 bezeichneten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
An Ort und Stelle ist ein Protokoll über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis zu erstellen, aus dem
sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr
im Verzug geführt haben.
(4) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen
werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme
findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(5) Zur Auskunft nach Absatz 1 Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete
Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach § 203 Absatz 1 bis
4 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen
einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111
Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht
anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei
vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(6) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Bundesnetzagentur
ergeben haben, hat das Unternehmen der Bundesnetzagentur die Aufwendungen für diese Prüfungen
einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.
(7) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach § 203 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
ein Zwangsgeld von mindestens 1 000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro festgesetzt werden.
§ 205 Ermittlungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 380 bis
387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das
Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von dem
ermittelnden Mitglied der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem
zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und
Beteiligten enthalten.
(4) Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht
vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. Unterbleibt
die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen,
wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die
Beeidigung entscheidet das Gericht.
§ 206 Beschlagnahme
(1) Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Bundesnetzagentur hat innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen
Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon
Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner
Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch
erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über
den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 207 Vorläufige Anordnungen
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§ 208 Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur
(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur oder vorsätzlich oder fahrlässig
gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die
Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung
eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die
Verhängung von Bußgeldern oder die Anordnung der Einziehung von Taterträgen ausgeglichen ist. Soweit das
Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in
Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen
angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der
wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig
zu bestimmen.
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur
§ 209 Entscheidungen der Bundesnetzagentur
(1) Entscheidungen der Bundesnetzagentur sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung
über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Entscheidungen, die gegenüber einem Beteiligten im Ausland ergehen, gibt die Bundesnetzagentur gegenüber
denjenigen bekannt, die der Beteiligte der Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt hat. Hat der Beteiligte keine Bevollmächtigten im
Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt, so gibt die Bundesnetzagentur
die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt oder stellt diese nach § 9 des
Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.
(3) Im Übrigen bleibt § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(4) Sofern ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, ist die Beendigung des Verfahrens den
Beteiligten mitzuteilen.
§ 210 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen
sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch
bewirkt, dass
1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
2. Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
b) die Rechtsbehelfsbelehrung und
c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur.
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Unterabschnitt 2
Beschlusskammern
§ 211 Beschlusskammerentscheidungen
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 91 Absatz 9
sowie der §§ 100 und 101. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Die
Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den
Fällen von § 72, § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5 und § 149. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt.
Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gebildet.
(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und
(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und
zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung
für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die
Befähigung zum Richteramt haben.
(4) In den Fällen des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101 findet für die Besetzung der Beschlusskammer § 3
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen entsprechende Anwendung; Absatz 3 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die
Entscheidung in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender
Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 38 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 sind in der
Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende
Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen
vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 24 bis 32 Absatz 2, nach § 38 oder § 49
betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die
Präsidentenkammer erfolgen.
(6) Abweichend von § 209 Absatz 1 sind Entscheidungen der Beschlusskammern den Beteiligten nach
den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Beschlusskammerentscheidungen, die
gegenüber einem Beteiligten im Ausland ergehen, stellt die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die der
Beteiligte der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevollmächtigte im Inland benannt hat. Hat der Beteiligte
keine Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt, so stellt die Beschlusskammer die Entscheidung durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.
(7) Sofern ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 6
zugestellt wird, ist die Beendigung des Verfahrens den Beteiligten mitzuteilen.
§ 212 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
(1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich
zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, oder zwischen diesen und anderen Unternehmen, denen
Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
zugutekommen, trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer
Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung. Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens
vier Monaten, beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, über die Streitigkeit zu
entscheiden.
(2) Fällt eine Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr
als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann jede Partei die Streitigkeit der betreffenden nationalen
Regulierungsbehörde vorlegen. Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, so
koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der
betreffenden nationalen Regulierungsbehörde innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.
(3) Bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
beeinträchtigt, meldet die Bundesnetzagentur die Streitigkeit dem GEREK, um sie im Einklang mit den in § 2
genannten Zielen dauerhaft beizulegen. Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung nicht, bevor das GEREK im
Anschluss an eine Meldung nach Satz 1 seine Stellungnahme abgegeben hat, in der es die Bundesnetzagentur
oder die zuständige nationale Regulierungsbehörde ersucht, konkrete Maßnahmen zu ergreifen oder zu
unterlassen, damit die Streitigkeit spätestens innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. § 207 bleibt hiervon
unberührt.
(4) Die §§ 202 bis 207, 211 und 213 bis 217 gelten entsprechend.
§ 213 Einleitung, Beteiligte
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt:
1. der Antragsteller,
2. die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und
die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
§ 214 Verfahren der nationalen Streitbeilegung
(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.
(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:
1. bei einem Verfahren nach § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 der
Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer
Infrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,
2. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 4 der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten
über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 6 der Antragsteller und die Betreiber einer nach § 72
Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,
4. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und
die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,
5. bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde.
(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 136 Absatz 4 Nummer 3, § 137
Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1, § 153
Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 Kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz
10 des BSI-Gesetzes betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik.
§ 215 Anhörung, mündliche Verhandlung
(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, in
geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlusskammer entscheidet aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung. Mit Einverständnis der
Beteiligten kann die mündliche Verhandlung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt
oder ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Ferner kann die Beschlusskammer ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, wenn nach Ankündigung durch die Beschlusskammer keiner der Beteiligten begründet
die Durchführung der mündlichen Verhandlung verlangt. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist
für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Beschlusskammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt
ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
(5) Die Beschlusskammer kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist
vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens
verzögern würde,
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Beschlusskammer glaubhaft zu machen.
§ 216 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle
Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem
Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt diese Vorlage nicht, kann die Beschlusskammer von
ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche
Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von
Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren
§ 217 Rechtsbehelfe
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 findet kein Vorverfahren statt.
(3) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 sind die Berufung gegen ein
Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für
1. die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 218 Absatz 2 Satz 1,
2. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
Verwaltungsgerichtsordnung und
3. die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4) Für Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle nach § 211 Absatz 2 in
Verbindung mit § 72, § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5 oder § 149 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig,
in dessen Bezirk die nationale Streitbeilegungsstelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen in
den Fällen des Satzes 1. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten, die Entscheidungen der
Bundesnetzagentur nach Teil 9 betreffen.
§ 218 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung
von Auskünften durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage zu verweigern, das Recht der Bundesnetzagentur tritt, die Unterlagen
als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen. Das Gericht der Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren
Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung der Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt werden könnte,
darüber, dass die Unterlagen vorgelegt worden sind.
(2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse an
den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durch Beschluss, inwieweit die §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2
sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entscheidung in der Hauptsache anzuwenden sind. Die
Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
sind auszuschließen, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Interesse der
Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt.
Insoweit dürfen die Entscheidungsgründe im Hauptsacheverfahren die Art und den Inhalt der geheimgehaltenen
Unterlagen nicht erkennen lassen. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Beteiligten,
deren Geheimhaltungsinteressen durch die Offenlegung der Unterlagen berührt werden könnten, über die
Vorlage der Unterlagen durch die Bundesnetzagentur unterrichtet hat. In diesem Verfahren ist § 100 der
Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegeben.
Über die Beschwerde entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat. Absatz 2 Satz 3 und 4 und
Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.
§ 219 Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden
Informationen:
1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
2. die Dauer der Verfahren und
3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die
Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.
§ 220 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes
und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
Unterabschnitt 4
Internationale Aufgaben
§ 221 Internationale Aufgaben
(1) Im Bereich der europäischen und internationalen Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit
in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im Auftrag
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder anderer
Gesetze sowie aufgrund von Verordnungen der Europäischen Union in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.
(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzungen
in europäischen und internationalen Gremien. Sie fasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der
Sitzungen zusammen und übermittelt sie unverzüglich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Bei Aufgaben, die die Bundesnetzagentur
nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit
zwingende Vorschriften die vertrauliche Behandlung von Informationen fordern.
§ 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr
nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die
Bundesnetzagentur.
Teil 12
Abgaben
§ 223 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach den §§ 91 und 92 sind abweichend
von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungszweck die optimale
Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen.
Für Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen sind die medienrechtlichen
Zielvorgaben der Länder zu berücksichtigen. Die Bemessung der Gebühren ist nach Maßgabe von Satz 1 in
regelmäßigem Abstand, mindestens jedoch alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Gebührenentscheidungen nach Satz 1 können eine Zahlung in jährlich fällig werdenden Raten vorsehen. Bei
Erlöschen einer Frequenzzuteilung durch Verzicht nach § 102 Absatz 8 soll eine anteilige Gebührenermäßigung
gewährt werden, wenn dadurch eine effizientere Frequenznutzung bewirkt wird. Es werden keine Gebühren
erhoben, wenn Frequenzen im Wege eines Verfahrens nach § 100 Absatz 5 und 6 vergeben werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Finanzen die Gebühren nach Absatz 1
Satz 1 sowie die mit einer Frequenzzuteilung im Sachzusammenhang stehenden Gebühren durch eine Besondere
Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf die Bundesnetzagentur
übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(3) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern können in einer Besonderen
Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes abweichend von § 9 Absatz 1 des
Bundesgebührengesetzes so bestimmt werden, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den
Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung der Nummern sicherstellen.
(4) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die
Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach §
127 Absatz 1 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. Eine Pauschalierung ist zulässig.
§ 224 Frequenznutzungsbeitrag
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und
Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach
diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der
Bundesnetzagentur für
1. die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen,
Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien
Frequenznutzung,
2. internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.
(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den
einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen
zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungsakte
oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten
Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.
(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits die nachstehenden
Gebühren oder Beiträge nach den genannten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung und nach den auf
diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben werden:
1. eine Gebühr nach § 223,
2. Gebühren nach den Besonderen Gebührenverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22
Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
3. Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder
4. Beiträge nach § 35 des Funkanlagengesetzes.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze
das Nähere festzulegen über
1. den Kreis der Beitragspflichtigen,
2. die Beitragssätze,
3. die Beitragskalkulation und
4. das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise.
Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter
Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der
Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur.
§ 225 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.
§ 226 Kosten des Vorverfahrens
(1) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Über die Kosten entscheidet die
Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung
der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Absatz
1 des Gerichtskostengesetzes; auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der
Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
(3) Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten
entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.
§ 227 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt
eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen
Verordnungen für die Zukunft angepasst.
Teil 13
Bußgeldvorschriften
§ 228 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer vollziehbaren Anordnung nach § 203 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
2. entgegen § 5 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig macht,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 19 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Nummer 2 oder 3, §
25 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 38 Absatz 4 Satz 1 oder 2, § 44 Absatz 3 Satz
2, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 6, § 46 Absatz 5, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 49 Absatz 2 erster
Halbsatz, § 50 Absatz 4 Satz 1, § 161 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 188 Absatz 1,
b) § 47 Absatz 3, § 104 oder § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 oder
c) § 58 Absatz 5 Satz 2, § 123 Absatz 1, 2 Satz 1 oder 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5, § 149
Absatz 2 Satz 1 oder § 166 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1
zuwiderhandelt,
4. entgegen
a) § 34 Absatz 1,
b) § 45 Absatz 1 oder § 76 Absatz 2 Nummer 4 oder
c) § 111 Absatz 1 Nummer 1
eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. ohne Genehmigung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 ein Entgelt erhebt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 oder § 108 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren
Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7. entgegen § 54 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 54 Absatz 3 Satz 3, eine
Vertragszusammenfassung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
8. entgegen § 55 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt,
9. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 den Endnutzer nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
10. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
11. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Leistung beim Anbieterwechsel gegenüber dem
Endnutzer nicht unterbrochen wird,
12. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 3 den Telekommunikationsdienst unterbricht,
13. entgegen § 61 Absatz 3 Satz 1 eine Leistung ganz oder teilweise verweigert,
14. entgegen § 73 Absatz 3 Satz 1 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert,
15. entgegen § 73 Absatz 3 Satz 3 die Zugangsdaten oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
16. entgegen § 74 Absatz 5 eine Leistung anbietet,
17. ohne Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt,
18. ohne Übertragung nach § 95 Absatz 2 Satz 1 ein deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt,
19. einer vollziehbaren Auflage nach § 99 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zuwiderhandelt,
20. entgegen § 109 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig macht,
21. entgegen § 109 Absatz 2 Satz 3 die Preisangabe zeitlich kürzer anzeigt,
22. entgegen § 110 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 110 Absatz 2 Satz 1 oder 2, Absatz 3 Satz 1 oder
Absatz 4 Satz 1 oder 2, einen dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig ansagt,
23. entgegen § 112 Absatz 1, 2, 4 oder 5 Satz 1 einen Preis erhebt,
24. entgegen § 113 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Satz 2, eine Verbindung nicht
oder nicht rechtzeitig trennt,
25. entgegen § 114 Absatz 1 oder 3 Satz 2 einen dort genannten Dialer einsetzt,
26. entgegen § 115 Absatz 1 eine Warteschleife einsetzt,
27. entgegen § 115 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Anrufende informiert wird,
28. entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 einen R-Gesprächsdienst anbietet,
29. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 120 Absatz 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass
eine vollständige Rufnummer übermittelt und gekennzeichnet wird,
30. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 120 Absatz 5 Satz 1, oder entgegen § 120
Absatz 2 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Rufnummer aufsetzt oder übermittelt,
31. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 120 Absatz 5 Satz 1, eine übermittelte
Rufnummer verändert,
32. entgegen § 120 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Rufnummer nicht als
Rufnummer des Anrufers übermittelt oder angezeigt wird,
33. entgegen § 120 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Rufnummer nur in den dort
genannten Fällen angezeigt wird,
34. entgegen § 120 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass der Eintrittsweg gekennzeichnet
wird,
35. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 164 Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung
nach § 164 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Notrufverbindung hergestellt wird,
36. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 164 Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung
nach § 164 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, oder entgegen § 164 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die
Rufnummer oder die dort genannten Daten übermittelt werden,
37. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 164 Absatz 5
Nummer 6, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Notrufverbindung möglich ist,
37a. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 164a
Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3, eine dort genannte Einrichtung nicht oder nicht richtig vorhält,
37b. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 164a
Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3, eine dort genannte Aussendung nicht sicherstellt,
37c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 164a Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,
38. entgegen § 166 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 181 Satz 2 ein Sicherheitskonzept nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
39. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1, § 170 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz
3 Satz 1 oder § 175 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
40. entgegen § 169 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
41. entgegen § 169 Absatz 3 Satz 1 das dort genannte Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt,
42. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 170
Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a eine technische Einrichtung nicht vorhält oder eine organisatorische
Vorkehrung nicht trifft,
43. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 170 Absatz
5 Nummer 1 Buchstabe a eine Steuerungsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder eine
Steuerung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
44. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland
nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
45. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine Prüfung nicht gestattet,
46. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 die Aufstellung oder den Betrieb eines dort genannten
technischen Mittels nicht duldet oder den Zugang zu einem solchen technischen Mittel nicht gewährt,
47. entgegen § 170 Absatz 8 Satz 3 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
48. entgegen § 170 Absatz 9 Satz 1 einen Netzabschlusspunkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
49. entgegen § 172 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 172 Absatz 3, oder entgegen § 172 Absatz
4 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig berichtigt,
50. entgegen § 172 Absatz 2 Satz 1 die Richtigkeit der Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig überprüft,
51. entgegen § 172 Absatz 5 Satz 2 unrichtige Daten verwendet oder verarbeitet,
52. entgegen § 172 Absatz 5 Satz 3 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
53. entgegen § 172 Absatz 6 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
54. entgegen § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht gewährleistet, dass die Bundesnetzagentur jederzeit
und automatisiert Daten aus den Kundendateien abrufen kann,
55. entgegen § 173 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ihm die abgerufenen Daten nicht zur Kenntnis
gelangen können,
56. entgegen § 174 Absatz 6 Satz 2 Stillschweigen nicht wahrt,
57. entgegen § 176 Absatz 8 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder die Löschung nicht sicherstellt,
58. entgegen § 177 Absatz 2 oder § 179 Absatz 2 dort genannte Daten für andere als die dort genannten
Zwecke verwendet,
59. entgegen § 178 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Daten geschützt werden,
60. entgegen § 179 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass jeder Zugriff protokolliert wird,
61. entgegen § 182 Absatz 1 Satz 1, § 183 Absatz 1 Satz 2 oder § 190 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
62. entgegen § 185 Absatz 1 einen Telekommunikationsdienst, den Netzbetrieb oder eine Dienstleistung
nicht aufrechterhält,
63. entgegen § 186 Absatz 1 einen Anschluss oder einen Übertragungsweg nicht oder nicht rechtzeitig
bereitstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig entstört oder eine Datenübertragungsrate nicht oder nicht
rechtzeitig erweitert,
64. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
65. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 2 eine Vorkehrung nicht oder nicht rechtzeitig aufhebt,
66. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
67. entgegen § 190 Absatz 1 Satz 5 eine Überprüfung nicht duldet oder
68. entgegen § 203 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom
30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert
worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 einen Entwurf nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 einem dort genannten Antrag nicht oder nicht unverzüglich nach
Zugang des Antrags nachkommt,
3. entgegen Artikel 6a ein dort genanntes Entgelt berechnet,
4. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen Aufschlag erhebt,
5. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 oder 3 ein Entgelt nicht richtig abrechnet,
6. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 eine andere Mindestabrechnungsdauer zugrunde legt,
7. entgegen Artikel 11 ein technisches Merkmal verändert,
8. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine dort genannte Preisinformation nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
9. entgegen Artikel 15 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig
versendet,
10. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung
übermittelt wird,
11. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 7 Satz 3 die Erbringung oder Inrechnungstellung eines dort
genannten Dienstes nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
12. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 8 eine dort genannte Änderung nicht oder nicht rechtzeitig
vornimmt oder
13. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten
für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr.
531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom
17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 als Anbieter von Internetzugangsdiensten eine Vereinbarung trifft oder eine
Geschäftspraxis anwendet,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 erster Halbsatz eine dort genannte
Verkehrsmanagementmaßnahme anwendet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag die
dort genannten Angaben enthält,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet oder
7. entgegen Artikel 5a Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, als Anbieter regulierter intra-EUKommunikation eine dort genannte Obergrenze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer
3 der Verordnung (EU) 2015/2120 vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegenüber einem Verbraucher einen Endkundenpreis berechnet, der den in Artikel 5a Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/2120 genannten Endkundenpreis überschreitet,
2. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 genannter Tarifwechsel
durchgeführt wird, oder
3. nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher gemäß Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 aus
einem oder in einen dort genannten Tarif kostenfrei wechseln kann.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden
innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie
der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur Online-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen Kunden zu einer dort genannten Version der OnlineBenutzeroberfläche weiterleitet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendet oder
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des
a) Absatzes 2 Nummer 19,
b) Absatzes 3 Nummer 3 und 4 und des Absatzes 5 Nummer 1 und
c) Absatzes 4 Nummer 1, 2 und 4
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 17, 42, 43, 47, 54
und 57 bis 59 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 37 bis 38, 46, 49, 50, 53 und 60 und des Absatzes 6 mit einer
Geldbuße von bis zu dreihunderttausend Euro,
4. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 6 bis 8, 14 bis 16, 20 bis 36, 40, 61, 63
bis 66 und 68, des Absatzes 3 Nummer 1, 2 und 8, des Absatzes 4 Nummer 3 und 6 und des Absatzes 5
Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro,
5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11, 18 und 56 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
6. in den übrigen Fällen der Absätze 1 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
(8) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr
als
1. 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 30 Absatz
2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 19
in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 2
Prozent,
2. 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 30 Absatz 2
Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4 Nummer 1, 2 oder
4, jeweils in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, mit einer Geldbuße
bis zu 1 Prozent
des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden, der von der juristischen Person oder
Personenvereinigung weltweit in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Behördenentscheidung
vorausgehen. In den durchschnittlichen Jahresumsatz nach Satz 1 sind die durchschnittlichen Jahresumsätze aller
Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 69
verbunden oder zusammengeschlossen sind. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.
(9) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesnetzagentur.
(10) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Vollstreckungsbehörde für das Verfahren wegen der Festsetzung
einer Geldbuße. Die Vollstreckung der im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängten Geldbuße und
des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde,
erfolgt durch die Bundesnetzagentur als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten
Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden.
Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
Teil 14
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 229 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich des Küstenmeers sowie im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.
§ 230 Übergangsvorschriften
(1) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt
auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren.
(2) Rechte und Verpflichtungen, die aufgrund des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 oder vom 22.
Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) erlassen worden sind, gelten als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im
Sinne der §§ 202 und 212.
(3) Festlegungen, die über Marktdefinitionen und -analysen nach §§ 10 und 11 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) getroffen worden sind, gelten als Festlegungen nach §§ 10 und 11 dieses
Gesetzes.
(4) § 71 Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen
des Miet- und Pachtverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten
abgerechnet wird.
(5) Jede Partei kann einen vor dem 1. Dezember 2021 geschlossenen Bezugsvertrag über die Belieferung von
Gebäuden oder in den Gebäuden befindlichen Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten wegen der
Beschränkung der Umlagefähigkeit nach § 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b der Betriebskostenverordnung
frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit die
Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben. Die Kündigung berechtigt den anderen Teil nicht zum
Schadensersatz.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung für Premium-Dienste, Auskunftsdienste oder
Massenverkehrsdienste nach § 123 Absatz 7 gilt § 109 mit der Maßgabe, dass der für die Inanspruchnahme dieser
Dienste zu zahlende Preis für Anrufe aus den Festnetzen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise
für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben ist, soweit für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die
von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen.
(7) Bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung für Massenverkehrsdienste nach § 123 Absatz 7 gilt § 110 Absatz
3 mit der Maßgabe, dass der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu
zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für
Anrufe aus den Mobilfunknetzen unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes anzusagen hat;
dies gilt auch, wenn der Preis 1 Euro pro Minute oder Inanspruchnahme übersteigt.
(8) Die Vorgaben des § 120 Absatz 3 und 4 sind spätestens ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen.
(9) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von § 172 Absatz 2 Satz 4 und 5 festlegen, dass für eine von ihr
zu bestimmende Übergangszeit von nicht mehr als zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das
Erfordernis eines vorherigen Konformitätsnachweises verzichtet werden kann.
(10) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Post- und
Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 12
Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, getroffenen Festlegungen
bleiben wirksam, bis sie durch neue Festlegungen nach § 186 Absatz 2 Satz 2 ersetzt werden. Bescheinigungen,
die nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes ausgestellt wurden, gelten
bis zum Ablauf der zehnjährigen oder vermerkten kürzeren Geltungsdauer fort.
(11) Die bei der Bundesnetzagentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 77a Absatz
2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 oder vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1190) vorliegenden Informationen dürfen von der zentralen Informationsstelle des Bundes
nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen gemäß § 77a Absatz 3 Satz 4, § 77b Absatz 6 Satz 3 und § 77h
Absatz 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
weiterverwendet werden, bis eine Neuverpflichtung gemäß § 79 Absatz 2 herbeigeführt wurde.
(12) Die Vorgaben nach § 165 Absatz 3 und § 171 sind spätestens ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen.
(13) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher
geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder
von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
(14) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(15) Die §§ 6, 7 Absatz 2 und § 8 in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf
Jahresfinanzberichte sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.