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Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) 영업비밀 보호에 관한 법 (영업비밀보호법)

GeschGehG Ausfertigungsdatum: 18.04.2019 발행일: 2019. 04. 18.

Vollzitat: “Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466)” * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1). Das G wurde als Artikel 1 des G v. 18.4.2019 I 466 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 26.4.2019 in Kraft getreten. 전문인용: “2019년 4월 18일 「 영업비밀 보호에 관 한 법 」 (연방법률관보 제I부 466면)” * 이 법은 불법 취득과 불법 이용 및 공개 로부터 기밀 노하우와 기밀 영업정보(영업 비밀)의 보호에 관한 유럽 의회 및 이사회 지침(EU) 2016/943의 이행(2016년 6월 15일 관보 제L157호 1면)을 위한 것이다. 이 법은 2019년 4월 18일 법률(제I부 466면) 제1조로 연방의회에서 의결되었다. 이 법은 법 제6조에 따라 2019년 4월 26 일부터 시행한다.

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen vor.

(3) Es bleiben unberührt:

1. der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird, 2. die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389), einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien, 3. die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge nach den bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften abzuschließen, 4. die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Geschäftsgeheimnis eine Information a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht; 2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat; 3. Rechtsverletzer jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt; Rechtsverletzer ist nicht, wer sich auf eine Ausnahme nach § 5 berufen kann; 4. rechtsverletzendes Produkt ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.

§ 3 Erlaubte Handlungen

(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch

1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung; 2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der a) öffentlich verfügbar gemacht wurde oder b) sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt; 3. ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.

(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.

§ 4 Handlungsverbote

(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch

1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder 2. jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.

(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer

1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1 a) Nummer 1 oder b) Nummer 2 erlangt hat, 2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder 3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

(3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht.

§ 5 Ausnahmen

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere 1. zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien; 2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen; 3. im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.

Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen

§ 6 Beseitigung und Unterlassung

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.

§ 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf 1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, 2. Rückruf des rechtsverletzenden Produkts, 3. dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen, 4. Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder 5. Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht

(1) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft über Folgendes verlangen:

1. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, 2. die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte sowie über die Kaufpreise, 3. diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und 4. die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis erlangt haben und der gegenüber sie es offenbart haben.

(2) Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit

Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere 1. des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses, 2. der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen, 3. des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, 4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, 5. der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte, 6. der berechtigten Interessen Dritter oder 7. des öffentlichen Interesses.

§ 10 Haftung des Rechtsverletzers

(1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages bestimmt werden, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Zustimmung zur Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses eingeholt hätte.

(3) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

§ 11 Abfindung in Geld

(1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung in Geld als angemessen erscheint.

(2) Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Vergütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeitraums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht.

§ 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.

§ 13 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder genutzt und durch diese Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 10 zur Herausgabe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt sechs Jahre nach seiner Entstehung.

§ 14 Missbrauchsverbot

Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Abschnitt 3 Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen

§ 15 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

(1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht die Klagen nach Absatz 1 der Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

§ 16 Geheimhaltung

(1) Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können.

(2) Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.

(3) Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.

§ 17 Ordnungsmittel

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Die Beschwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungsmittel entfaltet aufschiebende Wirkung.

§ 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens

Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden.

§ 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen

(1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Gericht der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen

1. zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten können, oder 2. zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden könnten, und zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.

(2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft,

1. kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden und 2. gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.

(3) Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16 Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.

§ 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den § §16 bis 19

(1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.

(2) Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern.

(3) Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

(4) Werden mit dem Antrag oder nach einer Anordnung nach § 16 Absatz 1 oder einer Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schriftstücke und sonstige Unterlagen eingereicht oder vorgelegt, muss die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführungen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann. Wird keine solche um die Geschäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsichtnahme ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.

(5) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Gibt es dem Antrag statt, hat es die Beteiligten auf die Wirkung der Anordnung nach § 16 Absatz 2 und § 18 und Folgen der Zuwiderhandlung nach § 17 hinzuweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei darauf und auf die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Absatz 1 und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 können nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt.

(6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist

1. das Gericht des ersten Rechtszuges oder 2. das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist.

§ 21 Bekanntmachung des Urteils

(1) Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheimnisstreitsache kann auf Antrag in der Urteilsformel die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder Informationen über das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn die obsiegende Partei hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Form und Umfang der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der im Urteil genannten Personen in der Urteilsformel bestimmt.

(2) Bei den Entscheidungen über die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen:

1. der Wert des Geschäftsgeheimnisses, 2. das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, 3. die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses und 4. die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.

(3) Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes.

§ 22 Streitwertbegünstigung

(1) Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 bewirkt auch, dass

1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, 2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach diesem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und 3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Gericht heraufgesetzt wird. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Abschnitt 4 Strafvorschriften

§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.

(7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.

(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) 영업비밀 보호에 관한 법 (영업비밀보호법)

GeschGehG Ausfertigungsdatum: 18.04.2019 발행일: 2019. 04. 18.

Vollzitat: “Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466)” * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1). Das G wurde als Artikel 1 des G v. 18.4.2019 I 466 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 26.4.2019 in Kraft getreten. 전문인용: “2019년 4월 18일 「 영업비밀 보호에 관 한 법 」 (연방법률관보 제I부 466면)” * 이 법은 불법 취득과 불법 이용 및 공개 로부터 기밀 노하우와 기밀 영업정보(영업 비밀)의 보호에 관한 유럽 의회 및 이사회 지침(EU) 2016/943의 이행(2016년 6월 15일 관보 제L157호 1면)을 위한 것이다. 이 법은 2019년 4월 18일 법률(제I부 466면) 제1조로 연방의회에서 의결되었다. 이 법은 법 제6조에 따라 2019년 4월 26 일부터 시행한다.

제1장 총칙

제1조(적용범위)

(1) 이 법은 영업비밀을 무단 취득, 사용 및 공개로부터 보호하기 위한 것이다.

(2) 영업비밀의 비밀 유지, 취득, 사용 또 는 공개에 관한 공법 규정이 우선한다.

(3) 다음 각 호는 영향을 받지 아니한다.

1. 「 형법 」 제203조의 무단 공개를 조사 하여 기록한 영업비밀의 직무법 및 형법상 보호 2. 언론의 자유와 다양성 준수를 포함하여 유럽연합 기본권 헌장(2016년 6월 7일 관 보 제C202호 389면)에 따른 표현의 자유 에 관한 권리의 행사 3. 기존의 유럽 규정과 국가 규정에 따라 단체협약을 체결할 권리와 노동협약 당사 자의 자율성 4. 고용관계에서 발생한 권리와 의무 및 근로자 대표의 권리

제2조(정의)

이 법에서 사용하는 용어의 뜻은 다음과 같다. 1. “영업비밀”이란 다음 각 목과 같은 정보 를 말한다. a) 통상적으로 이러한 종류의 정보를 다루 는 계통의 사람들에게 그 구성요소의 구체 적인 배열과 구성뿐만 아니라 전체적으로 도 누구에게나 알려져 있거나 쉽게 접근할 수 있는 정보가 아니어서 경제적인 가치가 있는 정보 b) 정보의 정당한 보유자가 적절한 비밀유 지조치를 취한 이후 상황에서 대상이 되는 정보 c) 비밀 유지에 정당한 이익이 있는 정보 2. “영업비밀 보유자”란 영업비밀을 합법적으로 관리할 수 있는 모 든 자연인이나 법인을 말한다. 3. “침해자”란 제4조에 반하여 불법으로 영업비밀을 획 득, 사용 또는 공개한 모든 자연인이나 법 인을 말하고, 제5조에 따른 예외를 주장할 수 있는 사람은 침해자에 해당하지 아니한 다. 4. “침해제품”이란 기획, 특징, 기능, 제조과정, 마케팅이 상 당 부분 불법으로 획득, 사용 또는 공개된 영업비밀에 기초한 제품을 말한다.

제3조(허용 행위)

(1) 영업비밀은 특히 다음 각 호와 같이 획득할 수 있다.

1. 독자적인 발견이나 창작 2. 다음 각 목의 어느 하나에 해당하는 제 품이나 물건의 관찰, 검사, 분해 또는 시험 a) 공개적으로 이용 가능한 제품이나 물건 b) 관찰, 검사, 분해 또는 시험하는 사람이 적법하게 소유하고 있고 이러한 사람에게 영업비밀의 취득을 제한할 의무가 없는 제 품이나 물건 3. 근로자의 정보요청권 및 청문권의 행사 나 근로자 대표의 참여권 및 공동결정권의 행사

(2) 법을 통해 또는 법에 근거하여 혹은 법률행위를 통해 허용되는 경우에 영업비 밀을 획득, 사용 또는 공개할 수 있다.

제4조(금지 행위)

(1) 영업비밀은 다음 각 호의 어느 하나를 통해 획득해서는 아니 된다.

1. 무단 접근, 무단 획득, 영업비밀 보유자 의 합법적인 관리 대상이며 영업비밀이 포 함되어 있거나 영업비밀을 도출할 수 있는 문서, 물건, 재료, 소재 또는 전자파일 등 의 복제 2. 각 상황에서 적절한 시장 관행을 반영 하여 신의성실의 원칙에 부합하지 아니하 는 그 밖의 모든 행위

(2) 영업비밀은 다음 각 호와 같이 사용하 거나 공개해서는 아니 된다.

1. 제1항 다음 각 호에 따른 자신의 행위 로 영업비밀을 획득한 사람이 이를 사용하 거나 공개해서는 아니 된다. a) 제1호 b) 제2호 2. 영업비밀 사용 제한의 의무를 위반하여 사용하거나 공개해서는 아니 된다. 3. 영업비밀 비공개의 의무를 위반하여 사 용하거나 공개해서는 아니 된다.

(3) 다른 사람을 통해 영업비밀을 획득했 고 획득, 사용, 공개 시점에 제2항에 반하 여 영업비밀을 사용하거나 획득한 사실을 알고 있거나 알았던 사람이 영업비밀을 취 득, 사용, 공개해서는 아니 된다. 이는 특 히 제조, 제공, 유통, 수입, 수출 및 저장 에서 침해제품을 이러한 목적을 위해 사용 한 경우에 준용된다.

제5조(예외)

영업비밀의 취득, 사용 또는 공개는 특히 다음 각 호와 같이 정당한 이익을 보호하 기 위해 이루어지는 경우 제4조의 금지 대 상에 해당하지 아니한다. 1. 언론의 자유와 다양성 준수를 포함하여 표현의 자유와 정보의 자유에 관한 권리의 행사를 위한 경우 2. 취득, 사용 또는 공개가 일반 공익을 보호하는 데 적합할 때, 위법행위나 직무 상 부정행위 또는 그 밖의 부정행위를 고 발하기 위한 경우 3. 근로자 대표가 직무를 수행하기 위해 필요한 것으로서 근로자 대표에게 근로자 가 공개하는 범위의 경우

제2장 권리침해 시 청구권

제6조(제거와 부작위)

영업비밀 보유자는 침해자에게 침해 제거 와 반복 위험이 있을 시 부작위 청구를 할 수 있다. 부작위 청구권은 침해가 처음 발 생할 우려가 있는 경우에도 성립한다.

제7조(폐기, 반환, 철회, 제거, 시장에서 철 수)

영업비밀 보유자는 침해자에게 다음 각 호 의 하나를 요구할 수 있다. 1. 침해자가 보유하거나 소유 중인 문서, 물건, 재료, 소재 또는 전자파일의 폐기 또 는 반환 2. 침해제품의 회수 3. 유통경로에서 침해제품의 영구적인 제 거 4. 침해제품의 폐기 5. 영업비밀의 보호에 악영향을 미치지 아 니하는 경우 시장에서 침해제품의 철수

제8조(침해제품에 관한 정보, 정보제공의무 위반 시 손해배상)

(1) 영업비밀 보유자는 다음에 관한 정보 의 제공을 침해자에게 요구할 수 있다.

1. 제조사, 납품업체, 침해제품의 다른 종 전 소유자 및 지정된 도소매점의 이름과 주소 2. 제조, 주문, 배송 또는 수령한 침해제품 의 양과 구매가 3. 영업비밀이 포함되어 있거나 구체화되 어 있으며, 침해자가 보유하거나 소유 중 인 문서, 물건, 재료, 소재 또는 전자파일 4. 영업비밀을 획득해서 공개한 사람

(2) 침해자가 고의 또는 중과실로 정보를 제공하지 아니하거나 지연하거나 잘못 제 공하거나 불완전하게 제공하는 경우 침해 자는 영업비밀 보유자에게 그로 인해 발생 한 손해에 대해 배상하여야 한다.

제9조(불균형한 경우 청구제외)

제6조부터 제8조제1항까지에 따른 청구권 은 예외적으로 특히 이행이 다음 각 호의 어느 하나에 비추어 불균형한 경우는 제외 된다. 1. 영업비밀의 가치나 다른 특정한 특징 2. 취해진 비밀유지조치 3. 영업비밀의 취득, 사용 또는 공개 시 침해자의 태도 4. 영업비밀의 불법 사용이나 공개의 결과 5. 영업비밀 보유자와 침해자 양측의 정당 한 이익 및 양측의 청구권 이행에 미칠 수 있는 결과 6. 제3자의 정당한 이익 7. 공공의 이익

제10조(침해자의 책임)

(1) 고의 또는 과실로 행위한 침해자는 영 업비밀 보유자에게 그로 인해 발생한 손해 를 배상하여야 한다. 「 민법 」 제619a조는 영향을 받지 아니한다.

(2) 손해배상 책정 시 침해자가 법을 위반 하여 얻은 이익도 반영할 수 있다. 손해배 상청구는 침해자가 영업비밀의 취득, 사용 또는 공개하는 것에 동의를 받을 때 적당 한 보상금으로 지급하였어야 할 금액을 기 준으로 하여 정할 수 있다.

(3) 영업비밀 보유자는 공평에 부합하면 재산상의 손해가 아닌 피해에 대해서도 배 상금을 침해자에게 요구할 수 있다.

제11조(보상금)

(1) 고의 또는 과실 없이 행위를 했던 침 해자는 청구권의 이행으로 과도하게 큰 불 이익이 침해자에게 발생할 경우 그리고 보 상금이 적절한 것으로 보이는 경우 제6조 와 제7조에 따른 청구권을 피하기 위해 영 업비밀 보유자에게 보상금을 지급할 수 있다.

(2) 보상금의 액수는 계약상 사용권이 허 가되었을 때의 적절한 보수에 따라 책정된 다. 이 보상금 액수는 영업비밀 보유자가 금지명령구제를 할 수 있는 기간 동안 제1 문에서 의미하는 보상금에 해당하는 금액 을 초과해서는 아니 된다.

제12조(회사 소유자의 책임)

침해자가 회사의 직원인 경우 영업비밀 보 유자는 회사 소유자에 대해서도 제6조부터 제8조까지에 따른 청구권을 가진다. 제8조 제2항에 따른 청구의 경우 회사 소유자가 고의 또는 중과실로 정보를 제공하지 아니 하거나 지연하거나 잘못 제공하거나 불완 전하게 제공하는 경우에만 적용된다.

제13조(시효완성 후 반환청구)

침해자가 고의 또는 과실로 영업비밀을 획 득, 공개 또는 사용했고 이러한 영업비밀 위반을 통해 영업비밀 보유자의 비용으로 이득을 얻은 경우 침해자는 제10조에 따 른 손해배상청구권의 시효 완성 후에도 부 당이득반환에 관한 「 민법 」 조항에 따라 반환하여야 한다. 이러한 청구권은 발생 후 6년이 지나면 소멸한다.

제14조(권리남용 금지)

이 법에 따른 청구권 주장은 전체 상황을 판단했을 때 청구권 주장이 권리남용인 경 우 허용하지 아니한다. 청구권 주장의 권 리남용 시 피청구인은 법적 방어에 필요한 비용의 보상을 요구할 수 있다. 추가 보상 청구는 영향을 받지 아니한다.

제3장 영업비밀소송절차

제15조(사물관할과 토지관할, 명령위임)

(1) 이 법에 따라 청구권을 주장하는 일반 법원의 소송은 소송물 가액에 상관없이 지 방법원의 전속관할로 한다.

(2) 제1항에 따른 소송은 피고 소재지가 있는 지역의 법원의 전속관할로 한다. 피 고가 국내에 소재지가 없는 경우 불법행위 를 저지른 지역을 관할하는 법원의 전속관 할로 한다.

(3) 연방정부는 법규명령을 통해 여러 지 방법원에서 제1항에 따라 제기된 소를하나 의 지방법원에 배정할 권한을 가진다. 지 방법원은 이러한 권한을 법규명령을 통해 지방사법행정에 위임할 수 있다. 주정부는 또한 합의를 통해 제1항에 따라 주( 州 )지 방법원의 책임인 소송을 전부 또는 일부 다른 주( 州 )의 관할법원에 이송할 수 있 다.

제16조(비밀 유지)

(1) 이 법에 따라 청구권을 주장하는 소송 에서(영업비밀소송) 본안법원은 소송 대상 인 정보가 영업비밀일 수 있는 경우 당사 자의 신청에 따라 이 정보를 전부 또는 일 부 비밀로 분류할 수 있다.

(2) 당사자, 소송대리인, 증인, 전문가, 그 밖의 대리인 및 영업비밀소송에 관련되거 나 이러한 절차의 문서에 접근할 수 있는 그 밖의 모든 사람들은 법정 절차 외에서 알게 된 경우를 제외하고 비밀로 분류된 정보를 기밀로 취급하여야 하며 법정 절차 외에서 이를 이용하거나 공개해서는 아니 된다.

(3) 법원이 제1항에 따른 결정을 내린 경 우 문서를 열람할 권리가 있는 제3자에게 는 영업비밀이 포함된 내용을 인식할 수 없게 만든 문서 내용만 제공하여야 한다.

제17조(질서벌)

당사자의 신청이 있으면 본안법원은 제16 조제2항에 따른 의무를 위반한 경우 최대 100,000유로 이하의 과태료나 6개월 이하 의 질서구류를 결정하고 즉시 집행할 수 있다. 과태료 결정 시 과태료를 강제 징수 할 수 없는 경우에는 어느 정도로 질서구 류를 대신할지 정할 수 있다. 제1문에 따 라 부과된 질서벌에 대한 항고는 집행정지 의 효력이 있다.

제18조(절차 종결 후 비밀 유지)

제16조제2항에 따른 의무는 법정 절차의 종결 후에도 계속 유지된다. 이는 본안법 원이 최종 판결을 통해 소송 대상인 영업 비밀의 성립을 인정하지 아니한 경우 또는 소송 대상인 정보를 통상적으로 이를 다루 는 계통의 사람들이 알게 되거나 쉽게 접 근하게 되는 경우에는 준용되지 아니한다.

제19조(그 밖의 법정 제한)

(1) 본안법원은 제16조제1항에 더하여 당 사자의 신청이 있는 경우 영업비밀의 유지 를 위해 신뢰할 수 있는 사람 중 특정 인 원수만이 다음 각 호의 어느 하나에 해당 하는 문서의 전부 또는 일부에 접근할 수 있도록 제한한다.

1. 영업비밀이 포함되어 있을 수 있는 문서로서 당사자나 제3자가 제출했거나 제시 한 문서 2. 영업비밀이 공개될 수 있는 구두변론과 구두변론 조서나 기록물 이는 모든 상황을 신중하게 검토한 후 효 과적인 권리보호와 공정한 절차에 대한 관 계자의 권리를 반영하여 비밀 유지의 이익 이 법적 청문권에 대한 관계자의 권리에 우선하는 경우에만 준용된다. 각 당사자의 최소 한 명 이상의 자연인과 그 소송대리 인이나 그 밖의 대리인에게 접근할 수 있 도록 허용된다. 또한 법원은 재량에 따라 목적을 달성하기 위해 어떠한 명령이 필요 한지 결정한다.

(2) 법원에서 제1항제1문에 따른 제한을 결정한 경우 다음 각 호와 같다.

1. 구두변론 신청 시 공개를 배제할 수 있 다. 2. 제16조제3항은 허가되지 아니한 사람에 게 준용된다.

(3) 제16조부터 제19조제1항 및 제2항까 지는 본안법원이 제16조제1항에 따라 정 보를 비밀로 분류하였거나 제1항제1문에 따른 추가 제한을 결정한 경우에 강제집행 절차에서 준용된다.

제20조(제16조부터 제19조까지에 따른 조치에 따른 절차)

(1) 본안법원은 계류 중인 법적 분쟁에 따 라 제16조제1항과 제19조제1항에 따른 제 한을 명령할 수 있다.

(2) 상대방은 법원의 조치 이후에도 의견 을 진술할 수 있다. 법원은 당사자들의 의 견을 들을 후 조치를 취소하거나 수정할 수 있다.

(3) 제16조제1항이나 제19조제1항에 따라 신청을 제기한 당사자는 소송 대상 정보가 영업비밀임을 소명하여야 한다.

(4) 제16조제1항에 따른 신청이나 명령으 로 또는 제19조제1항제1문제1호에 따른 명령으로 서류나 그 밖의 자료를 제출하거 나 제시한 경우 신청을 제기한 당사자는 영업비밀이 포함되어 있다는 이러한 설명 을 표시하여야 한다. 제19조제1항제1문제 1호의 경우 영업비밀 누설 없이 열람할 수 있는 생략본을 추가로 제출하여야 한다. 영업비밀을 제한한 이러한 생략본을 제출 하지 아니한 경우 법원은 열람에 동의한 것으로 추정할 수 있으며 다만, 이러한 추 정이 부당한 특별한 상황임을 법원에서 인 지한 경우는 제외한다.

(5) 법원은 결정을 통해 신청에 대해 결정 한다. 신청이 허가되면 제16조제2항과 제 18조에 따른 명령의 결과와 제17조에 따른 위반행위의 결과에 관해 당사자에게 알 려야 한다. 법원이 신청을 기각하고자 하 는 경우 법원은 신청을 제기한 당사자에게 그에 대한 근거를 알리고 정해진 기한 내 에 의견을 제시할 기회를 제공하여야 한 다. 제16조제1항에 따른 비밀 분류와 제 19조제1항에 따른 제한명령은 본안에서 항소와 함께 이의를 제기할 수 있다. 그밖 에는 즉시항고할 수 있다.

(6) 이 절에서 의미하는 본안법원은 다음 중 어느 하나를 말한다.

1. 제1심 법원 2. 본안이 항소심에 계속 중인 경우 항소 법원

제21조(판결의 고지)

(1) 영업비밀소송에서 승소한 당사자가 정 당한 이익을 소명하는 경우 그 신청이 있 으면 판결이나 판결에 관한 정보를 패소한 당사자의 비용으로 공개하도록 할 권한이 승소한 당사자에게 있다고 판결주문에서 결정할 수 있다. 공개고지의 형식과 범위 는 판결문에 명시된 사람의 정당한 이익을 반영하여 판결주문에서 정한다.

(2) 제1항제1문에 따른 공개고지에 대한 결정 시 특히 다음을 고려하여야 한다. 1. 영업비밀의 가치 2. 영업비밀의 취득, 사용 또는 공개 시 침해자의 행위 3. 영업비밀의 불법 사용이나 공개의 결과 4. 침해자를 통한 영업비밀의 다른 불법 사용이나 공개 가능성

(3) 판결은 법원이 달리 정한 경우를 제외 하고 확정력이 발생한 후에 공개할 수 있 다.

제22조(소송물 가액 특혜)

(1) 영업비밀소송에서 한 당사자가 전체 소송물 가액에 따른 소송비용 부담이 자신 의 경제적인 상황을 심각하게 위협할 수 있다고 소명하는 경우 법원은 그 당사자의 신청에 따라 해당 당사자의 법원비용 납부 의무가 경제적인 상황에 맞는 소송물 가액 에 따라 책정될 수 있도록 명령을 내릴 수 있다.

(2) 제1항에 따른 명령은 다음이 적용된 다.

1. 수혜 당사자가 소송물 가액의 해당 부 분에 대해서만 변호사 수임료를 지불하도 록 한다. 2. 수혜 당사자에게 소송비용이 부과되거 나 청구된 경우 수혜 당사자는 상대방이 납부한 법원 수수료와 변호사비용을 소송 물 가액의 해당 부분에 대해서만 상환하도 록 한다. 3. 재판외 비용이 상대방에게 부과되거나 청구된 경우 수혜 당사자의 변호사가 상대 방에게 적용되는 소송물 가액에 따라 상대 방에게 그 변호사비용을 징수할 수 있도록 한다.

(3) 제1항에 따른 신청은 본안심리 전에 이루어져야 한다. 이러한 신청은 법원에서 수락 또는 책정된 소송물 가액을 올리는 경우에만 허용된다. 신청서는 기록문서를 위해 법원에 제출할 수 있다. 신청에 대한 결정 전에 상대방의 의견을 들어야 한다.

제4장 벌칙규정

제23조(영업비밀 침해)

(1) 자신의 경쟁력이나 타인의 경쟁력을 증진시키기 위해 또는 자신의 이익이나 제 3자의 이익을 위해 또는 회사 소유자에게 손해를 가할 의도로 다음 각 호의 어느 하 나와 같이 위법행위를 범할 경우 최고 3년 이하의 자유형이나 벌금형을 부과한다.

1. 제4조제1항제1호를 위반하여 영업비밀 을 획득한 경우 2. 제4조제2항제1호a목을 위반하여 영업비 밀을 사용하거나 공개한 경우 3. 제4조제2항제3호를 위반하여 회사에 고 용된 사람으로서 고용관계의 유지기간 중 에 고용관계의 범위에서 알게 되었고 접근 했던 영업비밀을 공개한 경우

(2) 자신의 경쟁력이나 타인의 경쟁력을 증진시키기 위해 또는 자신의 이익이나 제 3자의 이익을 위해 또는 회사 소유자에게 손해를 가할 의도로 제1항제2호 또는 제3 호에 따른 타인의 행위를 통해 얻은 영업 비밀을 사용하거나 공개한 경우에도 처벌 을 받는다.

(3) 자신의 경쟁력이나 타인의 경쟁력을 증진시키기 위해 또는 자신의 이익을 위해 제4조제2항제2호 또는 제3호에 반하여 영 업 거래에서 알게 된 기밀 제안서나 기술 규정에 해당하는 영업비밀을 사용하거나 공개한 경우 최고 2년 이하의 자유형이나 벌금형을 부과한다.

(4) 다음 각 호의 어느 하나에 해당하는 경우에 최고 5년 이하의 자유형 또는 벌금 형을 부과한다.

1. 제1항이나 제2항의 경우에 영업활동을 하는 경우 2. 제1항제2호나 제3호 또는 제2항의 경 우에 공개 시 해외에서 영업비밀을 사용하 게 될 것을 아는 경우 3. 제1항제2호나 제2항의 경우에 해외에서 영업비밀을 사용하는 경우

(5) 미수범은 처벌할 수 있다.

(6) 「 형사소송법 」 제53조제1항제1문제5 호에 명시된 사람의 방조행위는 그 방조행 위가 영업비밀의 수령, 평가 또는 공개로 제한되는 경우에는 불법에 해당하지 아니 한다.

(7) 「 형법 」 제5조제7호가 준용된다. 「 형법 」 제30조와 제31조는 정범이 자신 의 경쟁력이나 타인의 경쟁력을 증진시키 기 위해 또는 자신의 이익을 위해 위반한 경우 준용된다.

(8) 수사기관이 특별한 공익을 위해 직권 으로 개입하는 것이 적절하다고 판단하는 경우를 제외하고 고소가 있는 경우에만 범 죄를 수사한다.