Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) 영업비밀 보호에 관한 법 (영업비밀보호법)
GeschGehG Ausfertigungsdatum: 18.04.2019 발행일: 2019. 04. 18.
Vollzitat: “Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466)” * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1). Das G wurde als Artikel 1 des G v. 18.4.2019 I 466 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 26.4.2019 in Kraft getreten. 전문인용: “2019년 4월 18일 「 영업비밀 보호에 관 한 법 」 (연방법률관보 제I부 466면)” * 이 법은 불법 취득과 불법 이용 및 공개 로부터 기밀 노하우와 기밀 영업정보(영업 비밀)의 보호에 관한 유럽 의회 및 이사회 지침(EU) 2016/943의 이행(2016년 6월 15일 관보 제L157호 1면)을 위한 것이다. 이 법은 2019년 4월 18일 법률(제I부 466면) 제1조로 연방의회에서 의결되었다. 이 법은 법 제6조에 따라 2019년 4월 26 일부터 시행한다.
1. der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird, 2. die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389), einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien, 3. die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge nach den bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften abzuschließen, 4. die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen.
1. Geschäftsgeheimnis eine Information a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht; 2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat; 3. Rechtsverletzer jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt; Rechtsverletzer ist nicht, wer sich auf eine Ausnahme nach § 5 berufen kann; 4. rechtsverletzendes Produkt ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.
1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung; 2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der a) öffentlich verfügbar gemacht wurde oder b) sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt; 3. ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.
1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder 2. jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.
1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1 a) Nummer 1 oder b) Nummer 2 erlangt hat, 2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder 3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.
Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere 1. zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien; 2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen; 3. im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf 1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, 2. Rückruf des rechtsverletzenden Produkts, 3. dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen, 4. Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder 5. Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
1. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, 2. die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte sowie über die Kaufpreise, 3. diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und 4. die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis erlangt haben und der gegenüber sie es offenbart haben.
Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere 1. des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses, 2. der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen, 3. des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, 4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, 5. der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte, 6. der berechtigten Interessen Dritter oder 7. des öffentlichen Interesses.
Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.
Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder genutzt und durch diese Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 10 zur Herausgabe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt sechs Jahre nach seiner Entstehung.
Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Die Beschwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungsmittel entfaltet aufschiebende Wirkung.
Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden.
1. zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten können, oder 2. zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden könnten, und zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
1. kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden und 2. gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.
1. das Gericht des ersten Rechtszuges oder 2. das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist.
1. der Wert des Geschäftsgeheimnisses, 2. das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, 3. die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses und 4. die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.
1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, 2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach diesem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und 3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden.
1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.
1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) 영업비밀 보호에 관한 법 (영업비밀보호법)
GeschGehG Ausfertigungsdatum: 18.04.2019 발행일: 2019. 04. 18.
Vollzitat: “Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466)” * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1). Das G wurde als Artikel 1 des G v. 18.4.2019 I 466 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 26.4.2019 in Kraft getreten. 전문인용: “2019년 4월 18일 「 영업비밀 보호에 관 한 법 」 (연방법률관보 제I부 466면)” * 이 법은 불법 취득과 불법 이용 및 공개 로부터 기밀 노하우와 기밀 영업정보(영업 비밀)의 보호에 관한 유럽 의회 및 이사회 지침(EU) 2016/943의 이행(2016년 6월 15일 관보 제L157호 1면)을 위한 것이다. 이 법은 2019년 4월 18일 법률(제I부 466면) 제1조로 연방의회에서 의결되었다. 이 법은 법 제6조에 따라 2019년 4월 26 일부터 시행한다.
1. 「 형법 」 제203조의 무단 공개를 조사 하여 기록한 영업비밀의 직무법 및 형법상 보호 2. 언론의 자유와 다양성 준수를 포함하여 유럽연합 기본권 헌장(2016년 6월 7일 관 보 제C202호 389면)에 따른 표현의 자유 에 관한 권리의 행사 3. 기존의 유럽 규정과 국가 규정에 따라 단체협약을 체결할 권리와 노동협약 당사 자의 자율성 4. 고용관계에서 발생한 권리와 의무 및 근로자 대표의 권리
이 법에서 사용하는 용어의 뜻은 다음과 같다. 1. “영업비밀”이란 다음 각 목과 같은 정보 를 말한다. a) 통상적으로 이러한 종류의 정보를 다루 는 계통의 사람들에게 그 구성요소의 구체 적인 배열과 구성뿐만 아니라 전체적으로 도 누구에게나 알려져 있거나 쉽게 접근할 수 있는 정보가 아니어서 경제적인 가치가 있는 정보 b) 정보의 정당한 보유자가 적절한 비밀유 지조치를 취한 이후 상황에서 대상이 되는 정보 c) 비밀 유지에 정당한 이익이 있는 정보 2. “영업비밀 보유자”란 영업비밀을 합법적으로 관리할 수 있는 모 든 자연인이나 법인을 말한다. 3. “침해자”란 제4조에 반하여 불법으로 영업비밀을 획 득, 사용 또는 공개한 모든 자연인이나 법 인을 말하고, 제5조에 따른 예외를 주장할 수 있는 사람은 침해자에 해당하지 아니한 다. 4. “침해제품”이란 기획, 특징, 기능, 제조과정, 마케팅이 상 당 부분 불법으로 획득, 사용 또는 공개된 영업비밀에 기초한 제품을 말한다.
1. 독자적인 발견이나 창작 2. 다음 각 목의 어느 하나에 해당하는 제 품이나 물건의 관찰, 검사, 분해 또는 시험 a) 공개적으로 이용 가능한 제품이나 물건 b) 관찰, 검사, 분해 또는 시험하는 사람이 적법하게 소유하고 있고 이러한 사람에게 영업비밀의 취득을 제한할 의무가 없는 제 품이나 물건 3. 근로자의 정보요청권 및 청문권의 행사 나 근로자 대표의 참여권 및 공동결정권의 행사
1. 무단 접근, 무단 획득, 영업비밀 보유자 의 합법적인 관리 대상이며 영업비밀이 포 함되어 있거나 영업비밀을 도출할 수 있는 문서, 물건, 재료, 소재 또는 전자파일 등 의 복제 2. 각 상황에서 적절한 시장 관행을 반영 하여 신의성실의 원칙에 부합하지 아니하 는 그 밖의 모든 행위
1. 제1항 다음 각 호에 따른 자신의 행위 로 영업비밀을 획득한 사람이 이를 사용하 거나 공개해서는 아니 된다. a) 제1호 b) 제2호 2. 영업비밀 사용 제한의 의무를 위반하여 사용하거나 공개해서는 아니 된다. 3. 영업비밀 비공개의 의무를 위반하여 사 용하거나 공개해서는 아니 된다.
영업비밀의 취득, 사용 또는 공개는 특히 다음 각 호와 같이 정당한 이익을 보호하 기 위해 이루어지는 경우 제4조의 금지 대 상에 해당하지 아니한다. 1. 언론의 자유와 다양성 준수를 포함하여 표현의 자유와 정보의 자유에 관한 권리의 행사를 위한 경우 2. 취득, 사용 또는 공개가 일반 공익을 보호하는 데 적합할 때, 위법행위나 직무 상 부정행위 또는 그 밖의 부정행위를 고 발하기 위한 경우 3. 근로자 대표가 직무를 수행하기 위해 필요한 것으로서 근로자 대표에게 근로자 가 공개하는 범위의 경우
영업비밀 보유자는 침해자에게 침해 제거 와 반복 위험이 있을 시 부작위 청구를 할 수 있다. 부작위 청구권은 침해가 처음 발 생할 우려가 있는 경우에도 성립한다.
영업비밀 보유자는 침해자에게 다음 각 호 의 하나를 요구할 수 있다. 1. 침해자가 보유하거나 소유 중인 문서, 물건, 재료, 소재 또는 전자파일의 폐기 또 는 반환 2. 침해제품의 회수 3. 유통경로에서 침해제품의 영구적인 제 거 4. 침해제품의 폐기 5. 영업비밀의 보호에 악영향을 미치지 아 니하는 경우 시장에서 침해제품의 철수
1. 제조사, 납품업체, 침해제품의 다른 종 전 소유자 및 지정된 도소매점의 이름과 주소 2. 제조, 주문, 배송 또는 수령한 침해제품 의 양과 구매가 3. 영업비밀이 포함되어 있거나 구체화되 어 있으며, 침해자가 보유하거나 소유 중 인 문서, 물건, 재료, 소재 또는 전자파일 4. 영업비밀을 획득해서 공개한 사람
제6조부터 제8조제1항까지에 따른 청구권 은 예외적으로 특히 이행이 다음 각 호의 어느 하나에 비추어 불균형한 경우는 제외 된다. 1. 영업비밀의 가치나 다른 특정한 특징 2. 취해진 비밀유지조치 3. 영업비밀의 취득, 사용 또는 공개 시 침해자의 태도 4. 영업비밀의 불법 사용이나 공개의 결과 5. 영업비밀 보유자와 침해자 양측의 정당 한 이익 및 양측의 청구권 이행에 미칠 수 있는 결과 6. 제3자의 정당한 이익 7. 공공의 이익
침해자가 회사의 직원인 경우 영업비밀 보 유자는 회사 소유자에 대해서도 제6조부터 제8조까지에 따른 청구권을 가진다. 제8조 제2항에 따른 청구의 경우 회사 소유자가 고의 또는 중과실로 정보를 제공하지 아니 하거나 지연하거나 잘못 제공하거나 불완 전하게 제공하는 경우에만 적용된다.
침해자가 고의 또는 과실로 영업비밀을 획 득, 공개 또는 사용했고 이러한 영업비밀 위반을 통해 영업비밀 보유자의 비용으로 이득을 얻은 경우 침해자는 제10조에 따 른 손해배상청구권의 시효 완성 후에도 부 당이득반환에 관한 「 민법 」 조항에 따라 반환하여야 한다. 이러한 청구권은 발생 후 6년이 지나면 소멸한다.
이 법에 따른 청구권 주장은 전체 상황을 판단했을 때 청구권 주장이 권리남용인 경 우 허용하지 아니한다. 청구권 주장의 권 리남용 시 피청구인은 법적 방어에 필요한 비용의 보상을 요구할 수 있다. 추가 보상 청구는 영향을 받지 아니한다.
당사자의 신청이 있으면 본안법원은 제16 조제2항에 따른 의무를 위반한 경우 최대 100,000유로 이하의 과태료나 6개월 이하 의 질서구류를 결정하고 즉시 집행할 수 있다. 과태료 결정 시 과태료를 강제 징수 할 수 없는 경우에는 어느 정도로 질서구 류를 대신할지 정할 수 있다. 제1문에 따 라 부과된 질서벌에 대한 항고는 집행정지 의 효력이 있다.
제16조제2항에 따른 의무는 법정 절차의 종결 후에도 계속 유지된다. 이는 본안법 원이 최종 판결을 통해 소송 대상인 영업 비밀의 성립을 인정하지 아니한 경우 또는 소송 대상인 정보를 통상적으로 이를 다루 는 계통의 사람들이 알게 되거나 쉽게 접 근하게 되는 경우에는 준용되지 아니한다.
1. 영업비밀이 포함되어 있을 수 있는 문서로서 당사자나 제3자가 제출했거나 제시 한 문서 2. 영업비밀이 공개될 수 있는 구두변론과 구두변론 조서나 기록물 이는 모든 상황을 신중하게 검토한 후 효 과적인 권리보호와 공정한 절차에 대한 관 계자의 권리를 반영하여 비밀 유지의 이익 이 법적 청문권에 대한 관계자의 권리에 우선하는 경우에만 준용된다. 각 당사자의 최소 한 명 이상의 자연인과 그 소송대리 인이나 그 밖의 대리인에게 접근할 수 있 도록 허용된다. 또한 법원은 재량에 따라 목적을 달성하기 위해 어떠한 명령이 필요 한지 결정한다.
1. 구두변론 신청 시 공개를 배제할 수 있 다. 2. 제16조제3항은 허가되지 아니한 사람에 게 준용된다.
1. 제1심 법원 2. 본안이 항소심에 계속 중인 경우 항소 법원
1. 수혜 당사자가 소송물 가액의 해당 부 분에 대해서만 변호사 수임료를 지불하도 록 한다. 2. 수혜 당사자에게 소송비용이 부과되거 나 청구된 경우 수혜 당사자는 상대방이 납부한 법원 수수료와 변호사비용을 소송 물 가액의 해당 부분에 대해서만 상환하도 록 한다. 3. 재판외 비용이 상대방에게 부과되거나 청구된 경우 수혜 당사자의 변호사가 상대 방에게 적용되는 소송물 가액에 따라 상대 방에게 그 변호사비용을 징수할 수 있도록 한다.
1. 제4조제1항제1호를 위반하여 영업비밀 을 획득한 경우 2. 제4조제2항제1호a목을 위반하여 영업비 밀을 사용하거나 공개한 경우 3. 제4조제2항제3호를 위반하여 회사에 고 용된 사람으로서 고용관계의 유지기간 중 에 고용관계의 범위에서 알게 되었고 접근 했던 영업비밀을 공개한 경우
1. 제1항이나 제2항의 경우에 영업활동을 하는 경우 2. 제1항제2호나 제3호 또는 제2항의 경 우에 공개 시 해외에서 영업비밀을 사용하 게 될 것을 아는 경우 3. 제1항제2호나 제2항의 경우에 해외에서 영업비밀을 사용하는 경우