DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2429 DER KOMMISSION
vom 17. August 2023
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4 und Artikel 89, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die unter anderem die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor umfasst. Mit der Verordnung wurde der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte betreffend Vermarktungsnormen für diese Sektoren oder Erzeugnisse zu erlassen. (2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission ( 2 ) enthält ausführliche Bestimmungen für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, mit denen Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse sowie detaillierte Bestimmungen für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen festgelegt werden. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission ( 3 ) sind Vermarktungsnormen für Bananen, Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor festgesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission ( 4 ) enthält Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen. Diese Verordnungen wurden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzt, die Befugnisübertragungen auf der Grundlage des Rechtsrahmens für Befugnisübertragungen gemäß dem Vertrag von Lissabon enthält. (3) Um die Vorschriften für Vermarktungsnormen, für Konformitätskontrollen und für Mitteilungen für die genannten Sektoren zu harmonisieren und zu vereinfachen, um die aufgrund der bisherigen Erfahrungen angezeigten Änderungen aufzunehmen und um die Vorschriften an die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 übertragenen Befugnisse anzugleichen, sollten sie in einer einzigen delegierten Verordnung und einer einzigen Durchführungs verordnung zusammengefasst werden und die Verordnungen (EG) Nr. 1666/1999 und (EU) Nr. 543/2011 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 sollten aufgehoben werden. ( 1 ) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. ( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1). ( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23). ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 32). ( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). (4) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse bzw. für Bananen vorsehen. Gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. Um die Durchführung dieser Bestimmung zu harmonisieren, empfiehlt es sich, diesbezüglich ausführliche Angaben zu machen und eine allgemeine Vermarktungsnorm für alles frische Obst und Gemüse vorzusehen. (5) Für Obst und Gemüse, das der Anwendung von Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterliegt, sollten auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Relevanz spezielle Vermarktungsnormen beibehalten werden, wobei insbesondere die Erzeugnisse zu berücksichtigen sind, die gemäß den Daten der Eurostat-Referenzdatenbank für detaillierte Statistiken über den internationalen Warenverkehr, Comext, weiterhin wertmäßig am meisten gehandelt werden. (6) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie reife Bananen fallen weder unter Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 noch unter eine spezielle Vermarktungsnorm. Die Ursprungskennzeichnung ist für die Verbraucher jedoch relevant und erforderlich, und zwar im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ ( 6 ) (im Folgenden „Strategie ‚Vom Hof auf den Tisch‘“), die auch darauf abzielt, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich sachkundig für nachhaltige Lebensmittel zu entscheiden, und sollte daher auch für solche Erzeugnisse verbindlich sein, die nach einfachen Vorgängen wie Trocknung oder Reifung für den direkten Verzehr bestimmt sind. (7) Angesichts der vielen verschiedenen in der Union vermarkteten Bananensorten und der Vermarktungspraktiken sollten für unreife grüne Bananen Mindestnormen eingehalten werden. Es ist jedoch angezeigt, die Vermarktungsnorm für Bananen an den Codex Alimentarius anzugleichen und auf weitere Sorten auszuweiten, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden. Um Lebensmittelverschwendung und -verluste im Rahmen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zu verringern, insbesondere durch eine größere Flexibilität bei der Portionierung, ist es angebracht, die im Codex Alimentarius festgelegten Mindestmengen von vier Fingern pro Hand oder Cluster nicht zu übernehmen. Im Hinblick auf die verfolgten Ziele sollte es den Mitgliedstaaten, die Bananen erzeugen, gestattet sein, in ihrem Hoheitsgebiet nationale Normen auf ihre eigene Erzeugung anzuwenden, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Unionsnormen stehen und den freien Verkehr von Bananen in der Union nicht beeinträchtigen. (8) Es sollte berücksichtigt werden, dass die klimatischen Faktoren auf Madeira, den Azoren, in der Algarve, auf den Kanarischen Inseln, auf Kreta, in Lakonien und auf Zypern die Erzeugungsbedingungen erschweren. Bestimmte in diesen geografischen Gebieten erzeugte Bananen entwickeln sich infolgedessen nicht bis zu der in der internationalen Norm festgelegten Mindestlänge. In diesen Fällen sollten solche Bananen vermarktet werden dürfen. (9) Sind spezielle Vermarktungsnormen für einzelne Erzeugnisse festzulegen, so sollten diese Normen — um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden — denjenigen entsprechen, die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) festgelegt worden sind. Wurde für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm auf EU-Ebene erlassen, so sollte das Erzeugnis als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend gelten, wenn der Besitzer nachweisen kann, dass es einer von der UNECE festgelegten Norm entspricht. (10) Um der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und den Interessen der Verbraucher Rechnung zu tragen, sollten in den Vermarktungsnormen für alle Sektoren, für die diese Verordnung gilt, die hohen Qualitätsanforderungen beibehalten werden, die international anerkannt sind, während gleichzeitig alternative Verwendungen gefördert werden sollten, um Lebensmittelverluste und Lebensmittelverschwendung bei Nichteinhaltung der Norm zu vermeiden. Dies sollte für alle Erzeugnisse gelten, die nicht den Anforderungen der Klasse II der UNECE- Vermarktungsnormen entsprechen, aber noch genießbar sind. Ausnahmen von den Vermarktungsnormen sollten daher für bestimmte Erzeugnisse gewährt werden, die zur Verarbeitung bestimmt sind oder die vom Erzeuger direkt an die Verbraucher verkauft werden. ( 6 ) COM(2020) 381 final. (11) Bestimmte Obst- und Gemüseerzeugnisse können Merkmale aufweisen, die nicht den geltenden Vermarktungsnormen entsprechen. Ein traditioneller Anbau und lokaler Verbrauch der betreffenden Erzeugnisse kann aber dennoch gängig sein. Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die von örtlichen Gemeinschaften als verzehrtauglich angesehen werden, aber nicht den Vermarktungsnormen der Union entsprechen, vor Ort vermarktet werden können, sollten diese Erzeugnisse von den Vermarktungsnormen der Union ausgenommen werden, es sei denn, diese Ausnahme ist geeignet, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts zu verhindern oder zu verfälschen oder den freien Handel oder die Verwirklichung eines der Ziele des Artikels 39 AEUV zu gefährden. (12) Mehrere Obst- und Gemüseerzeugnisse dürfen von den Vermarktungsnormen abweichen, um den Verwaltungsaufwand sowohl für die Händler als auch für die Behörden, die die Kontrollen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchführen, zu verringern. Nichtsdestotrotz ist die Ursprungskenn zeichnung für die Verbraucher erforderlich, und im Einklang mit der politischen Ausrichtung der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ sollte die Angabe des Ursprungslands für solche Erzeugnisse verpflichtend sein, damit die Verbraucher eine fundierte Kaufentscheidung treffen können. (13) Die Vermarktungsnormen für Erzeugnisse, die gespendet werden sollen, sollten vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand für die Händler zu verringern, ohne dass dies Auswirkungen auf die Qualität hat. Sofern das Erzeugnis eindeutig als Spende gekennzeichnet ist, sollten andere Kennzeichnungen fakultativ sein. Um den Empfänger der Spende zu schützen, sollte das Erzeugnis jedoch der allgemeinen Vermarktungsnorm in Bezug auf die Qualität entsprechen. (14) Um zu gewährleisten, dass Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam durchgeführt werden können, sollten die nicht für die Verbraucher bestimmten Rechnungen und Begleitpapiere bestimmte Basisinformationen auf der Grundlage der Vermarktungsnormen enthalten. (15) Von den Vermarktungsnormen vorgegebene Angaben sollten auf der Verpackung und/oder dem Etikett deutlich sichtbar sein. Um Betrug und die Irreführung der Verbraucher zu verhindern, sollten die in den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben vor dem Kauf für den Verbraucher verfügbar sein; dies gilt auch für den Fernabsatz, bei dem die Erfahrung gezeigt hat, dass Betrugsrisiken bestehen und der durch die Normen gewährte Verbraucherschutz möglicherweise umgangen wird. (16) Um eine Irreführung der Verbraucher in Bezug auf die Klasse zu vermeiden, sollten die auf der Ebene des Einzelhandels vorgeschriebenen Angaben keine Begriffe wie „ausgezeichnet“, „premium“ oder ähnliche Formulierungen enthalten, die für die Definition der tatsächlichen Qualität des Erzeugnisses nicht geregelt sind, ungeachtet der Möglichkeit, andere Angaben wie „Lufttransport“ oder ähnliche sachliche Angaben zu machen, die den Verbraucher nicht irreführen. (17) Um die Irreführung der Verbraucher in Bezug auf den Ursprung der Erzeugnisse zu vermeiden, sollte die Angabe des Ursprungslands besser sichtbar sein als die Angabe des Landes des Verpackers. (18) Verkaufsverpackungen, die Mischungen verschiedener Erzeugnisse oder Arten von Erzeugnissen enthalten, die unter diese Verordnung fallen, finden auf dem Markt infolge der wachsenden Verbrauchernachfrage mehr und mehr Verbreitung. Aus Gründen der Lauterkeit des Handels ist es erforderlich, dass in ein und demselben Packstück verkaufte Erzeugnisse oder Arten von Erzeugnissen von gleicher Qualität sind. Diese Einheitlichkeit kann bei Erzeugnissen, für die es keine EU-Normen gibt, durch Anwendung der allgemeinen Bestimmungen sichergestellt werden. Für Mischungen aus verschiedenen Erzeugnissen oder Arten von Erzeugnissen in ein und demselben Packstück sollten daher Etikettierungsvorschriften festgelegt werden. Sie sollten weniger streng sein als die in den Vermarktungsnormen festgelegten Vorschriften, da die Kennzeichnung von Mischungen aufwendiger ist und die Anwendung der Vorschriften die Vermarktung dieser Erzeugnisse behindern könnte. (19) Einfuhren von Obst und Gemüse aus Drittländern müssen den Vermarktungsnormen oder gleichwertigen Normen genügen. Daher sollten Bedingungen erlassen werden, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse im Hinblick auf die Vermarktungsnormen der Union ein gleichwertiges Niveau bieten. (20) Um den Marktteilnehmern und den nationalen Verwaltungen ausreichend Zeit zu geben, sich an die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen anzupassen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2025 gelten. (21) Angesichts des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 übertragenen Befugnissen in Bezug auf die Vorschriften über Vermarktungsnormen, die Mindestqualitätsanforderungen für Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüses und die Konformität eingeführter Erzeugnisse mit den Vermarktungsnormen der Union sollten diese Vorschriften in demselben delegierten Rechtsakt festgelegt werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen gemäß Artikel 75 Absatz 1 der genannten Verordnung, der Mindestanforderungen gemäß Artikel 76 der genannten Verordnung für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, und der Konformität eingeführter Erzeugnisse mit den Vermarktungsnormen der Union gemäß Artikel 89 der genannten Verordnung.
Diese Verordnung gilt für folgende Sektoren und Erzeugnisse: a) Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, b) getrocknete Früchte der KN-Codes 0804 20 90, 0806 20 und ex 0813 gemäß Anhang I Teil X der genannten Verordnung, c) Bananen des KN-Codes 0803 90 10 gemäß Anhang I Teil XI der genannten Verordnung.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist das Ursprungsland von Erzeugnissen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) zu bestimmen.
Die Anforderungen aus Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bilden die allgemeine Vermarktungsnorm für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a. Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a muss dieser allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, es sei denn, es unterliegt einer speziellen Vermarktungsnorm. Die Einzelheiten der allgemeinen Vermarktungsnorm sind in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Kann der Besitzer von Obst und Gemüse gemäß Absatz 1 nachweisen, dass die Erzeugnisse einer von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) festgelegten geltenden Norm entsprechen, so gelten sie als der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Absatz 1 entsprechend. ( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Besitzer“ jede natürliche oder juristische Person, die im materiellen Besitz der betreffenden Erzeugnisse ist oder sie zum Verkauf im Fernabsatz oder auf digitalem Weg anbietet.
Die folgenden Erzeugnisse müssen mit der Angabe des Ursprungslands versehen sein: a) getrocknete Früchte des KN-Codes ex 0813 gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, b) getrocknete Feigen des KN-Codes 0804 20 90, c) getrocknete Weintrauben des KN-Codes 0806 20, d) reife Bananen des KN-Codes 0803 90 10 und im Hoheitsgebiet der Union gereifte Bananen.
Die folgenden Erzeugnisse oder Sektoren müssen den speziellen Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B entsprechen: a) Äpfel, b) Zitrusfrüchte, c) Kiwis, d) Salate, krause Endivie und Eskariol, e) Pfirsiche und Nektarinen, f) Birnen, g) Erdbeeren, h) Gemüsepaprika, i) Tafeltrauben, j) Tomaten/Paradeiser, k) Bananen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe k gilt Folgendes: a) Die spezielle Vermarktungsnorm für den Bananensektor ist in Anhang I Teil B Teil 11 für Bananen der in der Anlage des Anhangs aufgeführten Sorten mit Ausnahme von für die Verarbeitung bestimmten Bananen festgelegt. Diese Vermarktungsnorm gilt für Bananen mit Ursprung in Drittländern auf der Stufe der Abfertigung zum freien Verkehr, für Bananen mit Ursprung in der Union auf der Stufe der ersten Entladung in der Union bzw. für Bananen, die in der Anbauregion im Frischzustand an den Verbraucher geliefert werden, ab Packstation; b) die unter Buchstabe a genannte spezielle Vermarktungsnorm steht der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen auf nachgeordneten Vermarktungsstufen nicht entgegen, soweit diese i) den freien Verkehr von Bananen mit Ursprung in Drittländern oder anderen Regionen der Union, die der in Unterabsatz 1 genannten Vermarktungsnorm entsprechen, nicht beeinträchtigen und ii) nicht mit der Vermarktungsnorm gemäß Unterabsatz 1 unvereinbar sind.
Abweichend von Artikel 76 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 a) müssen die folgenden Erzeugnisse nicht den Vermarktungsnormen entsprechen: i) Erzeugnisse, die deutlich die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt“ oder „zur Tierfütterung bestimmt“ oder eine synonyme Angabe tragen und — zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder — im Einzelhandel für den persönlichen Bedarf der Verbraucher angeboten werden und zur Verarbeitung durch den Verbraucher bestimmt sind oder — für die Zubereitung von Erzeugnissen gemäß Buchstabe b Ziffer xvii dieses Absatzes bestimmt sind oder — zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind; ii) Erzeugnisse, die vom Erzeuger in seinem Betrieb direkt an die Verbraucher für deren persönlichen Bedarf oder innerhalb eines von der zuständigen Behörde festgelegten Erzeugungsgebiets verkauft werden, und zwar — auf einem lokalen Markt an einem nur den Erzeugern vorbehaltenen Ort oder — per Direktlieferung; iii) Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen und als Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingestuft sind; iv) Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets, die vom Einzelhandel dieses Gebiets im Falle eines etablierten traditionellen örtlichen Verbrauchs oder in hinreichend begründeten Ausnahmefällen unter den in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Bedingungen verkauft werden; b) müssen die folgenden Erzeugnisse der Vermarktungsnorm nur in Bezug auf die Angabe des Ursprungslands gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen: i) nicht gezüchtete Pilze des KN-Codes ex 0709 51 bis ex 0709 56 und 0709 59, ii) Kapern des KN-Codes 0709 99 40, iii) bittere Mandeln des KN-Codes 0802 11 10, iv) Mandeln ohne Schale des KN-Codes 0802 12, v) Haselnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 22, vi) Walnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 32, vii) Pistazien ohne Schale des KN-Codes 0802 52, viii) Macadamia-Nüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 62, ix) Pinienkerne des KN-Codes 0802 92, x) Pekan-(Hickory-)Nüsse des KN-Codes 0802 99 10, xi) andere Schalenfrüchte des KN-Codes 0802 99 90, xii) getrocknete Mehlbananen des KN-Codes 0803 10 90, xiii) getrocknete Zitrusfrüchte des KN-Codes ex 0805, xiv) Mischungen von tropischen Nüssen des KN-Codes 0813 50 31, xv) Mischungen von anderen Schalenfrüchten des KN-Codes 0813 50 39, xvi) Safran des KN-Codes 0910 20, xvii) Erzeugnisse, die als Obst und Gemüse eingestuft und in Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, die einer Zubereitung unterzogen wurden, die über das in der geltenden spezifischen UNECE- Norm angegebene Zuschneiden hinausgeht, oder die im Sinne der allgemeinen Vermarktungsnorm nicht unversehrt sind und zum unmittelbaren Verzehr in frischem oder gekochtem Zustand zubereitet wurden, c) müssen für Spenden vorgesehene Erzeugnisse, die nicht im Rahmen von Vereinbarungen und Beschlüssen gemäß Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kostenlos verteilt werden oder die im Rahmen operationeller Programme gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) unterstützt werden und die unter die vorliegende Verordnung fallen, der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnungsvorschriften, sofern sie deutlich mit dem Hinweis „Lebensmittelspende“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung versehen sind.
Abweichend von Artikel 76 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die folgenden Erzeugnisse den Vermarktungsnormen innerhalb eines vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Erzeugungsgebiets nicht entsprechen, auch wenn es sich bei dem von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Erzeugungsgebiet um ein länderübergreifendes Erzeugungsgebiet handelt: a) Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs-, Verpackungs- oder Lagerungsstellen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Zentren verbracht werden, b) Erzeugnisse, die von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden, c) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der EU haben und aufgrund von Umständen „höherer Gewalt“ ( 9 ) nicht den in dieser Verordnung festgelegten Vermarktungsnormen entsprechen, sodass die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet unter den von ihnen festgelegten Bedingungen vermarktet werden dürfen.
Um die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe c sowie Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen anzuwenden, müssen Händler bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats glaubhaft nachweisen, dass die betreffenden Erzeugnisse die in den genannten Absätzen festgelegten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, erfüllen.
Händler dürfen die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv nur anwenden, wenn die Mitgliedstaaten zuvor Vorschriften zur Befreiung solcher Erzeugnisse erlassen haben. Diese Vorschriften dürfen nicht geeignet sein, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts zu verhindern oder zu verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung eines der Ziele des Artikels 39 AEUV zu gefährden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die hierzu erlassenen Vorschriften umgehend mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung solcher Vorschriften.
Die Mitteilungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission ( 10 ).
Die in Anhang I festgelegten Kennzeichnungsangaben müssen auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar entweder unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett angebracht sein, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist, und dürfen nicht irreführend sein. ( 8 ) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1). ( 9 ) Mitteilung der Kommission C(88) 1696 über den Begriff „höhere Gewalt“ im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 259 vom 6.10.1988, S. 10). ( 10 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).
Bei in loser Schüttung beförderten Erzeugnissen, die direkt auf das Transportmittel verladen werden, müssen die Angaben gemäß Absatz 1 auf einem Warenbegleitpapier oder auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Schild vermerkt sein.
Im Falle von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) müssen die Angaben, einschließlich der Angabe des einzigen Ursprungslands des Erzeugnisses, das zum Verkauf angeboten wird, vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.
Die Rechnungen und Begleitpapiere, ausgenommen Quittungen für den Verbraucher, müssen Name und Ursprungsland der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Klasse, die Sorte oder den Handelstyp (nach den jeweiligen Anforderungen der speziellen Vermarktungsnorm) bzw. die Angabe enthalten, dass das Erzeugnis zur Verarbeitung bestimmt ist.
Die Möglichkeit, den regionalen oder lokalen Ursprung gemäß Anhang I Teil B anzugeben, lässt den Schutz bestimmter geografischer Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) unberührt.
Im Einzelhandel müssen die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Angaben leserlich und deutlich sichtbar sein. Die Erzeugnisse können zum Verkauf angeboten werden, sofern der Einzelhändler die Angaben betreffend das Ursprungsland und gegebenenfalls die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise anzeigt, die den Verbraucher nicht irreführt. Zusätzliche Begriffe, die auf eine höhere/herausragende Qualität hindeuten, dürfen nicht angezeigt werden. Insbesondere darf das Etikett außer den in den Anforderungen für die Vermarktung gemäß Anhang I genannten Angaben keine Qualitäts beschreibung enthalten. Ist das Land des Verpackers und/oder des Absenders angegeben oder weist die angegebene Sorte auf einen Ort hin, so muss die Schrift der Angabe des Ursprungslands größer und sichtbarer sein als die, die für das Land des Verpackers und/oder Absenders und gegebenenfalls die Sorte verwendet wird.
Bei Erzeugnissen, die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) vorverpackt sind, muss zusätzlich zu allen in den Vermarktungsnormen vorgeschriebenen Angaben gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung das Nettogewicht angegeben werden.
Die Vermarktung von Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von bis zu 10 kg, die Mischungen verschiedener von dieser Verordnung abgedeckter Erzeugnisse oder Arten von Erzeugnissen enthalten, ist zulässig, sofern a) die Erzeugnisse und Arten von Erzeugnissen hinsichtlich ihrer Qualität homogen sind und jedes Erzeugnis der jeweiligen speziellen Vermarktungsnorm oder, wenn es für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, der allgemeinen Vermarktungsnorm entspricht, ( 11 ) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64). ( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1). ( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18). b) die Verpackung gemäß der vorliegenden Verordnung und den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet ist und c) auszuschließen ist, dass die Verbraucher durch die Mischung von Erzeugnissen irregeführt werden.
Die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für in einer Mischung enthaltene Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, um getrocknetes Obst oder Erzeugnisse des Bananensektors gemäß Artikel 1 handelt.
Stammen die in einer Mischung aus verschiedenen Erzeugnissen oder Arten von Erzeugnissen, für die die vorliegende Verordnung gilt, enthaltenen Erzeugnisse aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so können die vollständigen Namen der Ursprungsländer je nach Fall durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden: a) „EU“, b) „Nicht-EU“, c) „EU und Nicht-EU“.
Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands für den Sektor gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die EU durchführt, anerkennen.
Die Anerkennung gemäß Absatz 1 kann für Drittländer erteilt werden, in denen die Vermarktungsnormen der Union oder zumindest gleichwertige Normen für die nach der Union ausgeführten Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission ( 14 ) eingehalten werden.
Die Anerkennung darf sich nur auf Ursprungserzeugnisse dieses Drittlands beziehen und kann auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt sein.
Um die Anerkennung gemäß Absatz 1 zu erhalten, müssen die Kontrollstellen der Drittländer, die für die Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen zuständig sind, a) amtliche Stellen oder von einer zuständigen Behörde des Drittlands amtlich anerkannte Stellen sein, b) ausreichende Sicherheiten bieten und über das notwendige Personal, die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Räumlichkeiten verfügen, um diese Kontrollen nach den Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungs verordnung (EU) 2023/2430 oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen. ( 14 ) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission vom 17. August 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor (ABl. L, 2023/2430 vom 3.11.2023, ELI link: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/ 2430/oj).
Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 sowie die Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 und sind entsprechend nach der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. August 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN ANHANG I TEIL A Diese allgemeine Vermarktungsnorm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen Obst und Gemüse nach Aufbereitung und Verpackung genügen muss. Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen: — einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad, — geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse. 1. MINDESTEIGENSCHAFTEN Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein: — ganz, — gesund, ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, — sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, — praktisch frei von Schädlingen, — frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen, — frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, — frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. — Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie — Transport und Hantierung aushalten und — in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. 2. MINDESTREIFEANFORDERUNGEN Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt, dürfen aber nicht überentwickelt sein, und die Früchte müssen einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen, dürfen aber nicht überreif sein. Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifeprozess fortsetzen und einen zufriedenstellenden Reifegrad erreichen können. 3. TOLERANZEN In jeder Partie sind nach Anzahl oder Gewicht höchstens 10 % Erzeugnisse zugelassen, die den Mindestqualitätsanfor derungen nicht genügen. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen. 4. KENNZEICHNUNG Jedes Packstück ( 1 ) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen: A. Identifizierung Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land). ( 1 ) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen. Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden: — bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt; — nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. B. Ursprung Vollständiger Name des Ursprungslandes ( 2 ). Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine für den Verbraucher irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält. TEIL B TEIL 1 Vermarktungsnorm für Äpfel Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter. Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen. Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen: — einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad, — eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse „Extra“. A. Mindesteigenschaften In allen Klassen müssen die Äpfel vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein: — ganz, — gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, — sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, — praktisch frei von Schädlingen, — frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen, ( 2 ) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name. — frei von starker Glasigkeit, ausgenommen Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit „V“ gekennzeichnet sind, — frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, — frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. Entwicklung und Zustand der Äpfel müssen so sein, dass sie — Transport und Hantierung aushalten und — in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. B. Reifeanforderungen Die Äpfel müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen. Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Äpfel müssen so sein, dass sie ihren Reifeprozess fortsetzen und einen nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessenen Reifegrad erreichen können. Zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestreifeanforderungen können unterschiedliche Parameter herangezogen werden, z. B. morphologische Aspekte, Geschmack, Festigkeit und der Refraktometerwert. Äpfel werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt: i) Klasse „Extra“ Äpfel dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen ( 3 ) Merkmale aufweisen und einen unverletzten Stiel besitzen. Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen: — 3/4 der Gesamtfläche mit roter Färbung in der Färbungsgruppe A, — 1/2 der Gesamtfläche mit gemischt-roter Färbung in der Färbungsgruppe B, — 1/3 der Gesamtfläche mit leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung in der Färbungsgruppe C, — keine Mindestanforderung an die Färbung in der Färbungsgruppe D. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen: — sehr leichte Schalenfehler, — sehr leichte Berostung ( 4 ): — bräunliche Flecken, nur in der Stielgrube und nicht gerunzelt, und/oder — vereinzelte leichte Berostung. ii) Klasse I Äpfel dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen ( 5 ) Merkmale aufweisen. Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen: — 1/2 der Gesamtfläche mit roter Färbung in der Färbungsgruppe A, — 1/3 der Gesamtfläche mit gemischt-roter Färbung in der Färbungsgruppe B, ( 3 ) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Sorten aufgeführt. ( 4 ) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit „R“ gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit. ( 5 ) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Sorten aufgeführt. — 1/10 der Gesamtfläche mit leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung in der Färbungsgruppe C, — keine Mindestanforderung an die Färbung in der Färbungsgruppe D. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen: — ein leichter Formfehler, — ein leichter Entwicklungsfehler, — ein leichter Farbfehler, — leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm 2 , — leichte Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen: — längliche Fehler bis zu 2 cm Länge, — sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm 2 , ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 0,25 cm 2 sein dürfen, — leichte Berostung ( 6 ): — bräunliche Flecken, die leicht über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehen können, aber nicht gerunzelt sein dürfen, und/oder — fein genetzte Berostung auf höchstens 1/5 der Gesamtfläche der Frucht und in keinem zu starken Gegensatz zur Grundfärbung der Frucht und/oder — dichte Berostung auf höchstens 1/20 der Gesamtfläche der Frucht, wobei — die fein genetzte und die dichte Berostung zusammen auf höchstens 1/5 der Gesamtfläche der Frucht zulässig sind. Der Stiel kann fehlen, sofern die Bruchstelle glatt und die Schale am Stielansatz unbeschädigt ist. iii) Klasse II Zu dieser Klasse gehören Äpfel, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den in Abschnitt A definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Äpfel ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten: — Formfehler, — Entwicklungsfehler, — Farbfehler, — leichte Druckstellen, die leicht verfärbt sein dürfen, bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm 2 , — Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen: — längliche Fehler bis zu 4 cm Länge, — sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm 2 , ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 1 cm 2 sein dürfen, — leichte Berostung ( 7 ): — bräunliche Flecken, die über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehen und leicht gerunzelt sein können, und/oder — fein genetzte Berostung auf höchstens 1/2 der Gesamtfläche der Frucht und in keinem zu starken Gegensatz zur Grundfärbung der Frucht und/oder ( 6 ) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit „R“ gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit. ( 7 ) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit „R“ gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit. — dichte Berostung auf höchstens 1/3 der Gesamtfläche der Frucht, wobei — die fein genetzte und die dichte Berostung zusammen auf höchstens 1/2 der Gesamtfläche der Frucht zulässig sind. Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt. Die Mindestgröße beträgt 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert ( 8 ) des Erzeugnisses mindestens 10,5° Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten: a) für nach dem Durchmesser sortierte Früchte: — 5 mm bei Früchten der Klasse „Extra“ und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley’s Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 10 mm betragen und — 10 mm bei Früchten der Klasse I, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley’s Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 20 mm betragen. b) für nach dem Gewicht sortierte Früchte: — Bei Äpfeln der Klasse „Extra“ und Äpfeln der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind: Spanne (g) Gewichtsunterschied (g) 70–90 91–135 136–200 201–300 > 300 — Bei Früchten der Klasse I, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind: Spanne (g) Gleichmäßigkeit (g) 70–135 136–300 > 300 Für Früchte der Klasse II, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben. Sorten von Miniäpfeln, die in der Anlage zu dieser Norm mit „M“ gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Größenkriterien befreit. Diese Minisorten müssen einen Brix-Wert ( 9 ) von mindestens 12° Brix aufweisen. ( 8 ) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/ publications. ( 9 ) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: https://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/ publications/guidelines-on-objective-tests.pdf. Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen. A. Gütetoleranzen i) Klasse „Extra“ Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II entsprechen. ii) Klasse I Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen. iii) Klasse II Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen. B. Größentoleranzen In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die — 5 mm oder mehr unter dem Mindestdurchmesser liegen, — 10 g oder mehr unter dem Mindestgewicht liegen. A. Gleichmäßigkeit Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen. Für die Klasse „Extra“ ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben. In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Äpfeln deutlich unterscheidbarer Sorten zulässig, sofern die Äpfel gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen. B. Verpackung Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoff rückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Jedes Packstück ( 10 ) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen: A. Identifizierung Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land). Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden: — bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt; — nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. B. Art des Erzeugnisses — „Äpfel“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist. — Name der Sorte. Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten die Namen der verschiedenen Sorten. — Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Ein Handelsname ( 11 ) darf nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden. — Bei Mutanten, die Sortenschutz haben, darf der Name dieser Sorte den Namen der Ausgangssorte ersetzen. Bei Mutanten, die keinen Sortenschutz haben, darf der Name dieser Mutante nur zusammen mit dem Namen der Ausgangssorte angegeben werden. — „Minisorte“, falls zutreffend. Ursprungsland ( 12 ) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben. D. Handelsmerkmale — Klasse, — Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl. Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden: a) bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts; b) bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber“ oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück. ( 10 ) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen. ( 11 ) Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein. ( 12 ) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name. E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei) Packstücke müssen die Angaben gemäß Abschnitt VI Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält. Anlage Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen. Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. In den ersten drei Spalten der Liste erscheinen solche Handelsmarken nicht. Bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der vierten Spalte aufgeführt. Legende: M = Minisorte R = Berostungssorte V = Glasigkeit * = Mutante, die keinen Sortenschutz hat, aber einer eingetragenen/geschützten Handelsmarke zuzurechnen ist; Mutanten, die nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, haben Sortenschutz. Sorte Mutante Synonyme Handelsmarken Färbungs- gruppe Zusätzliche Angaben African Red African Carmine ™ B Akane Tohoku 3, Primerouge B Alkmene Early Windsor C Alwa B Amasya B Ambrosia Ambrosia ® B Annurca B Ariane Les Naturianes ® B Arlet Swiss Gourmet B R AW 106 Sapora ® C Belgica B Belle de Boskoop Schone van Boskoop, Goudreinette D R Boskoop rouge Red Boskoop, Roter Boskoop, Rode Boskoop B R Boskoop Valastrid B R Berlepsch Freiherr von Berlepsch C Berlepsch rouge Red Berlepsch, Roter Berlepsch B Bonita A Braeburn B Hidala Hillwell ® A Joburn Aurora ™, Red Braeburn ™, Southern Rose ™ A Lochbuie Red Braeburn A Mahana Red Braeburn Redfield ® A Mariri Red Eve ™, Aporo ® A Royal Braeburn A Bramley’s Seedling Bramley, Triomphe de Kiel D Cardinal B Caudle Cameo ®, Camela® B Cauflight Cameo ®, Camela® A CIV323 Isaaq ® B CIVG198 Modi ® A Civni Rubens ® B Collina C Coop 38 Goldrush ®, Delisdor ® D R Coop 39 Crimson Crisp ® A Coop 43 Juliet ® B Coromandel Red Corodel A Cortland B Cox’s Orange Pippin Cox orange, Cox’s O.P. C R Cripps Pink Pink Lady ®, Flavor Rose ® C Lady in Red Pink Lady ® B Rosy Glow Pink Lady ® B Ruby Pink B Cripps Red Sundowner ™, Joya ® B Dalinbel Antares ® B R Dalitron Altess ® D Delblush Tentation ® D Delcorf Delbarestivale ® C Celeste B Bruggers Festivale Sissired ® A Dalili Ambassy ® A Wonik* Appache ® A Delcoros Autento ® A Delgollune Delbard Jubilé ® B Delicious ordinaire Ordinary Delicious B Discovery C Dykmanns Zoet C Egremont Russet D R Elise De Roblos, Red Delight A Elstar C Bel-El Red Elswout ® C Daliest Elista ® C Daliter Elton ™ C Elshof C Elstar Boerekamp Excellent Star ® C Elstar Palm Elstar PCP ® C Goedhof Elnica ® C Red Elstar C RNA9842 Red Flame ® C Valstar C Vermuel Elrosa ® C Empire A Fengapi Tessa ® B Fiesta Red Pippin C Fresco Wellant ® B R Fuji B V Aztec Fuji Zhen ® A V Brak Fuji Kiku ® 8 B V FUCIV51 SAN-CIV ® A V Fuji Fubrax Fuji Kiku ® Fubrax B V Fuji Supreme A V Fuji VW King Fuji ® A V Heisei Fuji Beni Shogun ® A V Raku-Raku B V Gala C Alvina A ANABP 01 Bravo ™ A Baigent Brookfield ® A Bigigala- prim Early Red Gala ® B Devil Gala A Fengal Gala Venus A Gala Schnico Schniga ® A Gala Schnico Red Schniga ® A Galafresh Breeze ® A Galaval A Galaxy Selekta ® B Gilmac Neon ® A Imperial Gala B Jugala B Mitchgla Mondial Gala ® B Natali Gala B Regal Prince Gala Must ® B Royal Beaut A Simmons Buckeye ® Gala A Tenroy Royal Gala ® B ZoukG1 Gala One® A Galmac Camelot ® B Gloster B Golden 972 D Golden Delicious Golden D CG10 Yellow Delicious Smothee ® D Golden Delicious Reinders Reinders ® D Golden Parsi Da Rosa ® D Leratess Pink Gold ® D Quemoni Rosagold ® D Goldstar Rezista Gold Granny ® D Gradigold Golden Supreme ™, Golden Extreme ™ D Gradiyel Goldkiss ® D Granny Smith D Dalivair Challenger ® D Gravensteiner Gravenstein D GS 66 Fräulein ® B HC2-1 Easy pep’s! Zingy ® A Hokuto C Holsteiner Cox Holstein C R Honeycrisp Honeycrunch ® C Horneburger D Idared B Idaredest B Najdared B Ingrid Marie B R Inored Story ®, LoliPop ® A James Grieve D Jonagold C Early Jonagold Milenga ® C Dalyrian C Decosta C Jonagold Boerekamp Early Queen ® C Jonagold Novajo Veulemanns C Jonagored Morren’s Jonagored ® C Jonagored Supra Morren’s Jonagored ® Supra ® C Red Jonaprince Wilton’s ®, Red Prince ® C Rubinstar C Schneica Jonica C Vivista C Jonathan B Karmijn de Sonnaville C R Kizuri Morgana ® B Ladina A La Flamboyante Mairac ® B Laxton’s Superb C R Ligol B Lobo B Lurefresh Redlove ® Era ® A Lureprec Redlove ® Circe ® A Luregust Redlove ® Calypso ® A Luresweet Redlove ® Odysso ® A Maigold B Maribelle Lola ® B MC38 Crimson Snow ® A McIntosh B Melrose C Milwa Diwa ®, Junami ® B Minneiska SweeTango ® B Moonglo C Morgenduft Imperatore B Mountain Cove Ginger Gold ™ D Mored Joly Red ® A Mutsu Crispin D Newton C Nicogreen Greenstar ® D Nicoter Kanzi ® B Northern Spy C Ohrin Orin D Paula Red B Pinova Corail ® C RoHo 3615 Evelina ® B Piros C Plumac Koru ® B Prem A153 Lemonade ®, Honeymoon ® C Prem A17 Smitten ® C Prem A280 Sweetie™ B Prem A96 Rockit ™ B M R201 Kissabel ® Rouge A Rafzubin Rubinette ® C Frubaur Rubinette ® Rossina A Rafzubex Rubinette ® Rosso A Rajka Rezista Romelike ® B Regalyou Candine ® A Red Delicious Rouge américaine A Campsur Red Chief ® A Erovan Early Red One ® A Evasni Scarlet Spur ® A Stark Delicious A Starking C Starkrim- son A Starkspur A Topred A Trumdor Oregon Spur Delicious ® A Reine des Reinettes Gold Parmoné, Goldparmäne C V Reinette grise du Canada Graue Kanadarenette, Renetta Canada D R RM1 Red Moon ® A Rome Beauty Belle de Rome, Rome, Rome Sport B RS1 Red Moon ® A Rubelit A Rubin C Rubinola B Šampion Shampion, Champion, Szampion B Reno 2 A Šampion Arno Szampion Arno A Santana B Sciearly Pacific Beauty ™, NZ Beauty A Scifresh Jazz ™ B Sciglo Southern Snap ™ A Scilate Envy ® B Sciray GS48 A Scired NZ Queen A R Sciros Pacific Rose ™, NZ Rose A Senshu C Shinano Gold Yello ® D Spartan A SQ 159 Natyra ®, Magic Star ® A Stayman B Summerred B Sunrise A Sunset D R Suntan D R Sweet Caroline C TCL3 Posy ® A Topaz B Tydeman’s Early Worcester Tydeman’s Early B Tsugaru C UEB32642 Opal ® D WA 2 Sunrise Magic ™ A WA 38 Cosmic Crisp ™ A Worcester Pearmain B Xeleven Swing ® natural more A York B Zari B Zouk 16 Flanders Pink ®, Mariposa ® B Zouk 31 Rubisgold ® D Zouk 32 Coryphée ® A TEIL 2 Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte Diese Norm gilt für Anbausorten von Zitrusfrüchten der folgenden Arten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, ausgenommen Zitrusfrüchte für die industrielle Verarbeitung: — Zitronen der Art Citrus limon (L.) Burm. f. und ihre Hybriden, — gewöhnliche Limetten der Art Citrus latifolia (Yu. Tanaka) Tanaka, eine großfrüchtige saure Limette, auch bekannt als Bearss oder Tahiti und ihre Hybriden, — Mexikanische Limetten der Art Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, auch bekannt als Saure Limette oder Echte Limette und ihre Hybriden, — Indische süße Limetten, Palästinische süße Limetten der Art Citrus limettioides Tanaka und ihre Hybriden, — Mandarinen der Art Citrus reticulata Blanco, einschließlich Satsumas (Citrus unshiu Marcow), Clementinen (Citrus clementina hort. ex Tanaka), gewöhnlicher Mandarinen (Citrus deliciosa Ten.) und Tangerinen (Citrus tangerina Tanaka) der genannten Arten und ihrer Hybriden, — Orangen der Art Citrus sinensis (L.) Osbeck und ihre Hybriden, — Grapefruits der Art Citrus paradisi Macfad. und ihre Hybriden, — Pomelos oder Pampelmusen der Art Citrus maxima (Burm.) Merr. und ihre Hybriden. Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Zitrusfrüchte nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen. Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen: — einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad, — eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse „Extra“. A. Mindesteigenschaften In allen Klassen müssen die Zitrusfrüchte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein: — ganz, — frei von größeren vernarbten Verletzungen und/oder Quetschungen, — gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, — sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, — praktisch frei von Schädlingen, — frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen, — frei von beginnender Welke und innerer Austrocknung, — frei von Schäden infolge von niedrigen Temperaturen oder Frost, — frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, — frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. Entwicklung und Zustand der Zitrusfrüchte müssen so sein, dass sie — Transport und Hantierung aushalten und — in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. B. Reifeanforderungen Die Zitrusfrüchte müssen einen entsprechend den sortentypischen Eigenschaften, der Erntezeit und dem Anbaugebiet angemessenen Entwicklungs- und Reifegrad erreicht haben. Die physiologische Reife der Zitrusfrüchte wird anhand der nachstehend für die einzelnen Arten aufgeführten Kriterien bestimmt: — Mindestsaftgehalt, — Mindestgehalt an löslicher Trockensubstanz, d. h. Mindestzuckergehalt, — Mindest-Zucker-Säureverhältnis ( 13 ), — Färbung. Der Grad der Färbung muss so sein, dass die Früchte am Bestimmungsort am Ende ihrer normalen Entwicklung die sortentypische Färbung erreichen können. Frucht Mindestsaft- gehalt (in %) Mindestzuck- ergehalt (in °Brix) Mindest- Zucker- Säure- Verhältnis Färbung Zitronen Die Färbung muss sortentypisch sein. Die Früchte können jedoch eine grüne (allerdings keine dunkelgrüne) Färbung aufweisen, sofern sie hinsichtlich des Saftgehalts den Mindestanforderungen genügen. ( 13 ) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: https://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/ publications/guidelines-on-objective-tests.pdf. Limetten Gewöhnliche Limette Die Frucht muss grün sein, darf aber bei Gewöhnlichen Limetten auf bis zu 30 % ihrer Oberfläche und bei Mexikanischen und Indischen Limetten auf bis zu 20 % ihrer Oberfläche gelbe Flecken aufweisen. Mexikanische und Indische süße Limetten Satsumas, Clementinen, andere Mandarinensorten und ihre Hybriden Satsumas 6,5:1 Die Färbung muss auf mindestens einem Drittel der Fruchtoberfläche sortentypisch sein. Clementinen 7,0:1 Andere Mandarinensorten und ihre Hybriden 7,5:1 ( 1 ) Orangen Blutorangen 6,5:1 Die Färbung muss sortentypisch sein. Eine hellgrüne Färbung der Früchte ist jedoch zulässig, sofern sie ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche nicht überschreitet und sofern die Früchte den Mindestsaftgehalt einhalten. Bei Orangen, die in Gebieten erzeugt werden, in denen während der Entwicklungszeit hohe Lufttemperaturen und eine hohe relative Luftfeuchtigkeit herrschen, darf jedoch mehr als ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche grün gefärbt sein, sofern die Früchte den Mindestsaftgehalt einhalten. Gruppe der Navelorangen 6,5:1 Andere Sorten 6,5:1 Mosambi, Sathgudi und Pacitan mit mehr als einem Fünftel grüner Färbung Andere Sorten mit mehr als einem Fünftel grüner Färbung Grapefruits und ihre Hybriden Alle Sorten und ihre Hybriden Die Färbung muss sortentypisch sein. Die Früchte können jedoch eine grünliche (grün bei Oroblanco) Färbung aufweisen, sofern sie hinsichtlich des Saftgehalts den Mindestanforderungen genügen. Oroblanco Pomelos (Pampelmusen) und ihre Hybriden Die Färbung muss auf mindestens zwei Drittel der Fruchtoberfläche sortentypisch sein. ( 1 ) Bei den Sorten Mandora und Minneola entspricht bis zum Ende des am 1. Januar 2023 beginnenden Wirtschaftsjahrs das Mindestzucker-Säure-Verhältnis 6,0:1. Die Zitrusfrüchte, die diesen Reifeanforderungen entsprechen, dürfen „entgrünt“ werden. Diese Behandlung ist nur zulässig, wenn die sonstigen natürlichen organoleptischen Eigenschaften nicht verändert werden. Die Zitrusfrüchte werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt: i) Klasse „Extra“ Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. ii) Klasse I Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen: — ein leichter Formfehler, — leichte Farbfehler, einschließlich leichten Sonnenbrands, — leichte, sich weiterentwickelnde Schalenfehler, sofern sie das
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— — ANHANG I — Anhang I Teile A und B Teile 1 bis 10 ANHANG II — — ANHANG I Anhang III — — Anhang III Anhang IV — Anhang IV Anhang V — Anhang V Anhang Va bis Anhang XX — — — — ANHANG I Anhang I Teil B Teil 11 — — ANHANG II — Anhang III — Anhang III — ANHANG II — Anhang IV Anlage zu Anhang I Teil B Teil 11 — Anhang V — — — Anhang VI — —