1. Titel:4 Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 5 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar,
soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz
vom 26. September 2014 6 (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. 7
2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a. Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35–40 und 59);
b. Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43–55);
c. 8 Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie
Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66;
d. Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87);
e. Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89).
AS 1995 1328
1 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101).
2 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 701; BBl 1999 6128).
3 BBl 1992 I 93
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
5 SR 830.1
6 SR 832.12
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3472; BBl 2002 803).
1a. Titel: Allgemeine Bestimmungen 9
Art. 1a 10 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische
Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.
2 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:
a. Krankheit (Art. 3 ATSG 11);
b. Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;
c. Mutterschaft (Art. 5 ATSG).
Art. 2 12
2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
1. Kapitel: Versicherungspflicht
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Versicherungspflichtige Personen
1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der
Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder
von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern
lassen.
2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich
für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni
2007 13 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. 14
3 Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen,
insbesondere auf solche, die:
a. 15 in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
Abs. 2 ATSG 16) haben;
b. im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt
werden.
4 Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander
folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 17 über die Militärversicherung
(MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren. 18
9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
11 SR 830.1
12 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;
BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
13 SR 192.12
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
Art. 4 19 Wahl des Versicherers
Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem
KVAG 20 eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben,
frei wählen.
Art. 4a 21 Wahl des Versicherers für versicherungspflichtige
Familienangehörige mit Wohnort in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union 22, in Island oder in Norwegen
Es sind beim selben Versicherer versichert:
a. die auf Grund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtigen
Personen und deren versicherungspflichtigen Familienangehörigen, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen;
b. die auf Grund des Bezugs einer schweizerischen Rente versicherungspflichtigen
Personen und deren versicherungspflichtigen Familienangehörigen, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen
wohnen;
c. die auf Grund des Bezugs einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung
versicherungspflichtigen Personen und deren versicherungspflichtigen
Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in Island oder in Norwegen wohnen.
15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
16 SR 830.1
17 SR 833.1
18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2305; BBl 1999 793).
19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
20 SR 832.12
21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2002 858; BBl 2000 4083).
Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
22 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit
internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1). Die Anpassung
wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 5 Beginn und Ende der Versicherung
1 Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der
Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn
für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.
2 Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei
nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag.
Der Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe
der Prämien am Wohnort der versicherten Person und die Dauer der Verspätung. Für
Versicherte, bei denen die Entrichtung des Beitragszuschlages eine Notlage zur Folge
hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab, wobei er der Lage der Versicherten
und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt.
2 bis Bei verspätetem Beitritt eines Kindes ist der Prämienzuschlag von den Eltern solidarisch
oder von einem Elternteil geschuldet, soweit sie oder er die Verspätung verschuldet
haben. 23
3 Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht
mehr untersteht.
Art. 6 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer
1 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht
2 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht
nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
Art. 6a 24 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer für
Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in Island oder in Norwegen 25
1 Die Kantone informieren über die Versicherungspflicht:
a. die auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtigen
Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder
in Norwegen wohnen;
b. die auf Grund des Bezugs einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung
versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen;
c. die auf Grund des Bezugs einer schweizerischen Rente versicherungspflichtigen
Personen, die ihren Wohnort von der Schweiz in einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen verlegen. 26
2 Mit den Informationen nach Absatz 1 gelten auch die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnhaften Familienangehörigen
als informiert. 27
3 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht
nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Sie entscheidet über Anträge
um Befreiung von der Versicherungspflicht. Artikel 18 Absätze 2 bis und 2 ter bleiben
vorbehalten.
4 Die Versicherer geben der zuständigen kantonalen Behörde die für die Kontrolle der
Einhaltung der Versicherungspflicht notwendigen Daten bekannt.
23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht),
in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058).
24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 858; BBl 2000 4083).
25 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
Art. 7 Wechsel des Versicherers
1 Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln.
2 Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer
unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln,
welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die
neuen, vom Bundesamt für Gesundheit 28 (BAG) 29 genehmigten Prämien jeder versicherten
Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht,
den Versicherer zu wechseln, hinweisen. 30
3 Muss die versicherte Person einen Versicherer verlassen, weil sie ihren Wohnort
verlegt oder die Stelle wechselt, so endet das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt
der Verlegung des Wohnortes oder des Stellenantritts beim neuen Arbeitgeber.
4 Führt ein Versicherer die soziale Krankenversicherung freiwillig oder aufgrund eines
behördlichen Entscheides nicht mehr durch, so endet das Versicherungsverhältnis
mit dem Entzug der Bewilligung nach Artikel 43 KVAG 31.32
5 Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der
neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung
des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue Versicherer diese
Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen,
insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung
erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie
nicht mehr bei ihm versichert ist.
6 Wenn der bisherige Versicherer den Wechsel des Versicherers verunmöglicht, hat
er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere
die Prämiendifferenz. 33
7 Der bisherige Versicherer darf eine versicherte Person nicht dazu zwingen, bei einem
Wechsel des Versicherers auch die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversicherungen
im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVAG zu kündigen. 34
8 Der Versicherer darf einer versicherten Person die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversicherungen
nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG nicht allein aufgrund der Tatsache
kündigen, dass die versicherte Person den Versicherer für die soziale Krankenversicherung
wechselt. 35
26 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
27 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
28 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der
Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
29 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837; BBl 2019 6071). Diese Änd. wurde in
den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000
(AS 2000 2305; BBl 1999 793).
31 SR 832.12
32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
2. Abschnitt: Ruhen der Unfalldeckung
Art. 8 Grundsatz
1 Die Deckung für Unfälle kann sistiert werden bei Versicherten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz
vom 20. März 1981 (UVG) 36 obligatorisch für dieses Risiko
voll gedeckt sind. Der Versicherer veranlasst das Ruhen auf Antrag der versicherten
Person, wenn diese nachweist, dass sie voll nach dem UVG versichert ist. Die Prämie
wird entsprechend herabgesetzt
2 Die Unfälle sind nach diesem Gesetz gedeckt, sobald die Unfalldeckung nach dem
UVG ganz oder teilweise aufhört.
3 Die soziale Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Folgen derjenigen
Unfälle, welche vor dem Ruhen der Versicherung bei ihr versichert waren.
Art. 9 Information der versicherten Person
Der Versicherer hat die versicherte Person bei ihrem Beitritt zur sozialen Krankenversicherung
schriftlich auf ihr Recht nach Artikel 8 hinzuweisen.
33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000
(AS 2000 2305; BBl 1999 793).
34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Fassung
gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Fassung
gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
36 SR 832.20
Art. 10 Ende der Sistierung; Verfahren
1 Der Arbeitgeber informiert eine aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Nichtberufsunfallversicherung
nach dem UVG37 ausscheidende Person schriftlich darüber, dass
sie dies ihrem Versicherer nach diesem Gesetz zu melden hat. Die gleiche Pflicht trifft
die Arbeitslosenversicherung, wenn der Anspruch auf Leistungen ihr gegenüber erlischt
und die betreffende Person kein neues Arbeitsverhältnis eingeht.
2 Hat die versicherte Person ihre Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Versicherer
von ihr den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen seit der
Beendigung der Unfalldeckung nach UVG bis zum Zeitpunkt, in dem der Versicherer
davon Kenntnis erhält, verlangen. Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung
die Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Versicherer die gleichen Forderungen
ihnen gegenüber geltend machen.
2. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: …
Art. 11–15 38
1a. Abschnitt: Risikoausgleich 39
Art. 16 40 Grundsatz
1 Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Personen mit einem erhöhten
Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen
Einrichtung (Art. 18) Risikoabgaben entrichten.
2 Versicherer mit überdurchschnittlich vielen Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko
erhalten von der gemeinsamen Einrichtung Ausgleichsbeiträge.
3 Die Risikoabgaben und die Ausgleichsbeiträge müssen die durchschnittlichen Risikounterschiede
zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen.
4 Das erhöhte Krankheitsrisiko wird durch das Alter, das Geschlecht und weitere geeignete
Indikatoren der Morbidität abgebildet. Der Bundesrat legt die Indikatoren fest.
5 Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind
(Kinder), sind vom massgebenden Versichertenbestand ausgenommen. 41
37 SR 832.20
38 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017
(AS 2014 3345; BBl 2013 7801 8387).
40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017
(AS 2014 3345; BBl 2013 7801 8387).
41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019
(AS 2018 1843; BBl 2016 7213 7943).
Art. 16a 42 Entlastung
1 Die Versicherer werden beim Risikoausgleich entlastet für die Versicherten, die am
31. Dezember des betreffenden Jahres 19–25 Jahre alt sind (junge Erwachsene).
2 Die Entlastung entspricht 50 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittskosten
der von den Versicherern für sämtliche erwachsenen Versicherten bezahlten Leistungen
und den Durchschnittskosten der von ihnen für sämtliche jungen Erwachsenen
bezahlten Leistungen.
3 Sie wird gleichmässig finanziert über eine Erhöhung der Risikoabgaben und über
eine Senkung der Ausgleichsbeiträge für die Versicherten, die am 31. Dezember des
betreffenden Jahres 26 Jahre und älter sind.
4 Als Erwachsene gelten junge Erwachsene sowie Versicherte, die am 31. Dezember
des betreffenden Jahres 26 Jahre und älter sind.
Art. 17 43 Massgebende Elemente für die Berechnung des Risikoausgleichs
1 Für die Berechnung des Risikoausgleichs sind die Strukturen der Versichertenbestände
im Kalenderjahr massgebend, für das der Risikoausgleich erfolgt (Ausgleichsjahr).
2 Die durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter, das Geschlecht
sowie weitere vom Bundesrat festgelegte Indikatoren der Morbidität werden aufgrund
der Verhältnisse im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet.
3 Der Bundesrat kann bei den Indikatoren der Morbidität Ausnahmen für die Berechnung
des Risikoausgleichs vorsehen.
Art. 17a 44 Durchführung
1 Die gemeinsame Einrichtung (Art. 18) führt den Risikoausgleich unter den Versicherern
innerhalb der einzelnen Kantone durch.
2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich. Er berücksichtigt
die Bemühung zur Kosteneinsparung und verhindert einen zunehmenden
Kostenausgleich. Er legt nach Anhörung der Versicherer die Indikatoren der Morbidität
fest. Jeder zusätzliche Indikator ist einer Wirkungsanalyse zu unterziehen.
3 Der Bundesrat regelt:
a. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen;
b. die Leistung von Schadenersatz;
c. die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberechnung
des Risikoausgleichs ablehnen darf.
42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019
(AS 2018 1843; BBl 2016 7213 7943).t
43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017
(AS 2014 3345; BBl 2013 7801 8387).
44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017
(AS 2014 3345; BBl 2013 7801 8387).
2. Abschnitt: Gemeinsame Einrichtung
Art. 18
1 Die Versicherer gründen eine gemeinsame Einrichtung in Form einer Stiftung. Die
Stiftungsurkunde und die Reglemente der Einrichtung bedürfen der Genehmigung
durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) 45. Kommt die Gründung der
gemeinsamen Einrichtung nicht zustande, so nimmt der Bundesrat sie vor. Er erlässt
die nötigen Vorschriften, wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Einrichtung
nicht einigen können.
2 Die gemeinsame Einrichtung übernimmt die Kosten für die gesetzlichen Leistungen
anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern nach Artikel 51 KVAG 46.47
2 bis Die gemeinsame Einrichtung entscheidet über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht
von Rentnern und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörigen,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen. 48
2 ter Sie weist Rentner und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörige, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen und die
ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. 49
2 quater Sie unterstützt die Kantone bei der Durchführung der Prämienverbilligung nach
Artikel 65a für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
Island oder in Norwegen wohnen. 50
2 quinquies Sie führt die Prämienverbilligung nach Artikel 66a durch. 51
2 sexies Die gemeinsame Einrichtung kann von den Kantonen gegen Entschädigung
weitere Vollzugsaufgaben übernehmen. 52
2 septies Sie führt den Lebendspende-Nachsorgefonds nach Artikel 15b des Transplantationsgesetzes
vom 8. Oktober 2004 53.54
3 Der Bundesrat kann der gemeinsamen Einrichtung weitere Aufgaben übertragen,
namentlich zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen.
4 Die Versicherer können ihr im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte Aufgaben
von gemeinsamem Interesse anvertrauen, namentlich im administrativen und technischen
Bereich.
5 Zur Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 müssen die Versicherer
zu Lasten der sozialen Krankenversicherung Beiträge an die gemeinsame Einrichtung
entrichten. Die gemeinsame Einrichtung fordert diese Beiträge ein und erhebt bei verspäteter
Zahlung einen Verzugszins. Die Höhe der Beiträge und des Verzugszinses
bemisst sich nach den Reglementen der gemeinsamen Einrichtung. 55
5 bis Der Bund übernimmt die Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2bis–2quinquies
.56
6 Der Bundesrat regelt die Finanzierung der Aufgaben, die er der gemeinsamen Einrichtung
nach Absatz 3 überträgt.
7 Die gemeinsame Einrichtung führt für jede ihrer Aufgaben eine getrennte Rechnung.
Sie geniesst Steuerfreiheit nach Artikel 80 ATSG 57.58
8 Auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der gemeinsamen
Einrichtung nach den Absätzen 2 bis, 2 ter und 2quinquies ist Artikel 85bis Absätze
2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 59 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. 60
45 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837; BBl 2019 6071). Diese Änd. wurde in
den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
46 SR 832.12
47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2002 858; BBl 2000 4083).
Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2002 858; BBl 2000 4083).
Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2002 858; BBl 2000 4083).
Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 858; BBl 2000 4083).
52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 858; BBl 2000 4083).
3. Abschnitt: Förderung der Gesundheit
Art. 19 Förderung der Verhütung von Krankheiten
1 Die Versicherer fördern die Verhütung von Krankheiten.
2 Sie betreiben gemeinsam mit den Kantonen eine Institution, welche Massnahmen
zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anregt, koordiniert
und evaluiert. Kommt die Gründung der Institution nicht zustande, so nimmt der Bund
sie vor.
3 Das leitende Organ der Institution besteht aus Vertretern der Versicherer, der Kantone,
der SUVA, des Bundes, der Ärzteschaft, der Wissenschaft sowie der auf dem
Gebiet der Krankheitsverhütung tätigen Fachverbände.
53 SR 810.21
54 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017
(AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).
55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2305; BBl 1999 793).
56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 858; BBl 2000 4083).
57 SR 830.1
58 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;
BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
59 SR 831.10
60 Eingefügt durch Anhang Ziff. 110 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069 Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).
Art. 20 Finanzierung, Aufsicht
1 Von jeder nach diesem Gesetz obligatorisch versicherten Person ist jährlich ein Beitrag
für die allgemeine Krankheitsverhütung zu erheben.
2 Das EDI setzt auf Antrag der Institution den Beitrag fest. Es erstattet den zuständigen
Kommissionen der eidgenössischen Räte Bericht über die Verwendung dieser Mittel. 61
3 Es übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Institution aus. 62 Budgets, Rechnungen
und Rechenschaftsbericht sind dem BAG zur Genehmigung vorzulegen.
4. Abschnitt: Datenweitergabe und Statistiken 63
Art. 21 64 Daten der Versicherer
1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung
seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
2 Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die
Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten
nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte
Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:
a. zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer
sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen
zur Eindämmung der Kostenentwicklung;
b. zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung
von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;
c. zur Evaluation des Risikoausgleichs.
3 Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die
Anonymität der Versicherten gewahrt ist.
4 Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft
sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.
61 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von
Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 187; BBl 2001 3845).
62 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von
Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 187; BBl 2001 3845).
63 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 2021 über die Datenweitergabe der Versicherer
in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2023
(AS 2022 731; BBl 2019 5397, 5925).
64 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 2021 über die Datenweitergabe der Versicherer
in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2023
(AS 2022 731; BBl 2019 5397, 5925).
Art. 21a 65
Art. 22 66
Art. 22a 67
Art. 23 68 Statistiken 69
1 Das Bundesamt für Statistik erarbeitet die notwendigen statistischen Grundlagen zur
Beurteilung von Funktions- und Wirkungsweise dieses Gesetzes. Es erhebt zu diesem
Zweck bei den Versicherern, den Leistungserbringern und der Bevölkerung die notwendigen
Daten.
2 Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet.
Die Informationen sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3 Das Bearbeiten von Daten zu statistischen Zwecken erfolgt nach dem Bundesstatistikgesetz
vom 9. Oktober 1992 70.
3. Kapitel: Leistungen
1. Abschnitt: Umschreibung des Leistungsbereichs
Art. 24 Grundsatz
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen
gemäss den Artikeln 25–31 nach Massgabe der in den Artikeln 32–34 festgelegten
Voraussetzungen.
2 Die übernommenen Leistungen werden dem Datum beziehungsweise der Periode
der Behandlung zugeordnet. 71
65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 2041; BBl 1998 1335 1342).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
66 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung) (AS 2008 2049;
BBl 2004 5551). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes
vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137;
BBl 2012 1941).
68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
69 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 2021 über die Datenweitergabe der Versicherer
in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2023
(AS 2022 731; BBl 2019 5397, 5925).
Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen,
die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
2 Diese Leistungen umfassen:
a. 72 die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem
Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden
von:
1. Ärzten oder Ärztinnen,
2. Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,
3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer
Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin
Leistungen erbringen;
b. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von
Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel
und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
c. einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;
d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen
Rehabilitation;
e. 73 den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f. 74 …
f bis.75 den Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus (Art. 29);
g. einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die
Rettungskosten;
h. 76 die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach
Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
71 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
72 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung,
in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033).
73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
74 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung
seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft
seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2305; BBl 1999 793).
Art. 25a 77 Pflegeleistungen bei Krankheit
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen,
welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen
Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim
erbracht werden.78 Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden
Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, gilt Artikel
52. 79
2 Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen
Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden,
werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton
des Versicherten während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung
(Art. 49a Abgeltung der stationären Leistungen) vergütet. Versicherer und
Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. Für die Vergütung der der Untersuchung
oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für die Akut- und Übergangspflege
verwendet werden, gilt Artikel 52. 80
3 Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung.
4 Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken
fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der
notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen
werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten
fest
5 Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten
Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages
überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung
und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die
versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die
Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt
in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Kann der versicherten
Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer
Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton
die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers.
Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt
im betreffenden Pflegeheim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet. 81
77 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung,
in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033).
78 Siehe auch die UeB Änd. 13.06.2008 am Schluss dieses Textes (AS 2009 3517 6487
Ziff. I; BBl 2005 2033).
79 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Vergütung des Pflegematerials),
in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 345; BBl 2020 4825). Siehe auch die UeB
Änd. 18.12.2020 am Schluss dieses Textes.
80 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Vergütung des Pflegematerials),
in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 345; BBl 2020 4825). Siehe auch die UeB
Änd. 18.12.2020 am Schluss dieses Textes.
81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019
(AS 2018 2989; BBl 2016 3961 4563).
Art. 26 Medizinische Prävention
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für bestimmte
Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche
Massnahmen zugunsten von Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet sind. Die
Untersuchungen oder vorsorglichen Massnahmen werden von einem Arzt oder einer
Ärztin durchgeführt oder angeordnet.
Art. 27 82 Geburtsgebrechen
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Geburtsgebrechen
(Art. 3 Abs. 2 ATSG 83), die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind, die
Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.
Art. 28 Unfälle
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Unfällen nach Artikel
1 Absatz 2 Buchstabe b84 die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.
Art. 29 Mutterschaft
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den Kosten für die
gleichen Leistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei
Mutterschaft.
2 Diese Leistungen umfassen:
a. die von Ärzten und Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich
angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft;
b. 85 die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die
Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen;
c. die notwendige Stillberatung;
d. 86 die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich
mit der Mutter im Spital aufhält.
82 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
83 SR 830.1
84 Heute: nach Art. 1a Abs. 2 Bst. b.
85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2305; BBl 1999 793)
Art. 30 87 Strafloser Abbruch der Schwangerschaft
Bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft nach Artikel 119 des Strafgesetzbuches 88
übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die
gleichen Leistungen wie bei Krankheit.
Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen
Behandlung, wenn diese:
a. durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt
ist; oder
b. durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder
c. zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig
ist.
2 Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die
durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b 89 verursacht worden sind.
2. Abschnitt: Voraussetzungen und Umfang der Kostenübernahme
Art. 32 Voraussetzungen
1 Die Leistungen nach den Artikeln 25–31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich
sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen
sein.
2 Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen
werden periodisch überprüft.
Art. 33 Bezeichnung der Leistungen
1 Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und
Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen
übernommen werden.
2 Er bezeichnet die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 sowie die Leistungen
nach den Artikeln 26, 29 Absatz 2 Buchstaben a und c und 31 Absatz 1 näher.
3 Er bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die
Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet.
4 Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten. Er
sorgt für die Koordination der Arbeit der genannten Kommissionen.
5 Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1–3 dem EDI oder dem BAG übertragen.
87 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002
(AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).
88 SR 311.0
89 Heute: nach Art. 1a Abs. 2 Bst. b.
1 Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25–33 übernehmen
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung
folgende Kosten übernimmt:
a. die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29, die aus
medizinischen Gründen oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden;
b. die Kosten von Entbindungen, die aus andern als medizinischen Gründen im
Ausland erfolgen. 90
3 Er kann die Übernahme der Kosten nach Absatz 2 begrenzen. 91
4. Kapitel: Leistungserbringer
1. Abschnitt: Zulassung
Art. 35 Arten von Leistungserbringern 92
1 …93
2 Leistungserbringer sind:
a. Ärzte und Ärztinnen;
b. Apotheker und Apothekerinnen;
c. Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
d. Hebammen;
e. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin
Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
f. Laboratorien;
g. Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung
dienen;
h. Spitäler;
i. 94 Geburtshäuser;
k. Pflegeheime;
l. Heilbäder;
m. 95 Transport- und Rettungsunternehmen;
n. 96 Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen
dienen.
90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit
internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit
internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern),
in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).
93 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern),
mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).
Art. 3697
Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Grundsatz
Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n dürfen nur
zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie vom
Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.
Art. 36a 98 Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer:
Voraussetzungen
1 Der Bundesrat legt die Zulassungsvoraussetzungen fest, welche die Leistungserbringer
nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n erfüllen müssen. Die Zulassungsvoraussetzungen
müssen gewährleisten können, dass qualitativ hochstehende
und zweckmässige Leistungen erbracht werden.
2 Die Zulassungsvoraussetzungen umfassen je nach Art der Leistungserbringer die
Ausbildung, die Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen
Anforderungen.
Art. 37 99 Ärzte und Ärztinnen: besondere Voraussetzungen
1 Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a müssen mindestens drei
Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte
gearbeitet haben. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige
Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach. Die
Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden
Abschlüsse verfügen:
a. eine schweizerische gymnasiale Maturität, bei der die Amtssprache der Tätigkeitsregion
Grundlagenfach war;
b. ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes eidgenössisches Diplom
für Ärzte und Ärztinnen;
c. ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes und nach Artikel 15
des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 100 anerkanntes ausländisches
Diplom.
1 bis Die Kantone können Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a,
die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als
gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Medizinalberufegesetzes
vom 23. Juni 2006) verfügen, von der Anforderung, während mindestens
drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet
zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine
Unterversorgung besteht:
a. Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
b. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
c. Kinder- und Jugendmedizin;
d. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. 101
2 Die Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n werden nur zugelassen,
wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1
und 1bis erfüllen. 102
3 Leistungserbringer nach den Absätzen 1, 1 bis und 2 müssen sich einer zertifizierten
Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 2015 103 über das elektronische Patientendossier anschliessen. 104
94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
95 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2305; BBl 1999 793).
96 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2305; BBl 1999 793).
97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern),
in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125). Siehe auch die UeB dieser Änd.
am Schluss des Textes.
98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern), in
Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).
99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern),
in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).
Art. 38 105 Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Aufsicht
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die die Leistungserbringer nach Artikel 35
Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n beaufsichtigt.
2 Die Aufsichtsbehörde trifft die Massnahmen, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen
nach den Artikeln 36a und 37 nötig sind. Bei Nichteinhaltung der
Zulassungsvoraussetzungen kann sie folgende Massnahmen anordnen:
a. eine Verwarnung;
b. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
c. den Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums für
längstens ein Jahr (befristeter Entzug);
d. den definitiven Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
3 Die Versicherer können der Aufsichtsbehörde in begründeten Fällen den Entzug der
Zulassung beantragen. Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.
100 SR 811.11
101 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Ausnahmen von der Pflicht einer
dreijährigen Tätigkeit), in Kraft vom 18. März 2023 bis zum 31. Dez. 2027
(AS 2023 134; BBl 2022 3125; 2023 343).
102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Ausnahmen von der Pflicht einer
dreijährigen Tätigkeit), in Kraft vom 18. März 2023 bis zum 31. Dez. 2027
(AS 2023 134; BBl 2022 3125; 2023 343).
103 SR 816.1
104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Ausnahmen von der Pflicht einer
dreijährigen Tätigkeit), in Kraft vom 18. März 2023 bis zum 31. Dez. 2027
(AS 2023 134; BBl 2022 3125; 2023 343).
105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern),
in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).
Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen
1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten
oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation
dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie:
a. ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten;
b. über das erforderliche Fachpersonal verfügen;
c. über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine
zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten;
d. der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für
eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften
angemessen in die Planung einzubeziehen sind;
e. auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des
Kantons aufgeführt sind;
f. 106 sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel
11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015107 über das elektronische
Patientendossier anschliessen
2 Die Kantone koordinieren ihre Planung. 108
2 bis Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam
eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht
nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen
Spitallisten aufzuführen sind. 109
2 ter Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität
und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die
Versicherer an. 110
3 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss für Geburtshäuser sowie für
Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung
sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen
(Pflegeheim). 111
106 Eingefügt durch Art. 25 des BG vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier,
in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2201; BBl 2013 5321). Siehe auch die UeB
dieser Änd. am Schluss des Textes.
107 SR 816.1
108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
Art. 40 Heilbäder
1 Heilbäder sind zugelassen, wenn sie vom EDI anerkannt sind
2 Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, welche die Heilbäder hinsichtlich ärztlicher
Leitung, erforderlichem Fachpersonal, Heilanwendungen und Heilquellen erfüllen
müssen.
2. Abschnitt:
Wahl des Leistungserbringers, Kostenübernahme und
Aufnahmepflicht der Listenspitäler 112
Art. 41 Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme 113
1 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen
Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen.
Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten
Leistungserbringer gilt. 114 115
1 bis Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei
wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt
sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei sta
tionärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel
49a höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die
betreffende Behandlung gilt. 116
1 ter Absatz 1bis gilt sinngemäss für Geburtshäuser. 117
2 Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in
Norwegen wohnen, können für die stationäre Behandlung in der Schweiz unter den
Listenspitälern frei wählen. 118
2 bis Bei folgenden Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in Island oder in Norwegen wohnen, übernehmen der Versicherer und der Kanton, an
den die Versicherten einen Anknüpfungspunkt haben, bei stationärer Behandlung in
einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital
dieses Kantons für die betreffende Behandlung gilt:
a. Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige;
b. Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen
und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen;
c. Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung
sowie deren Familienangehörige. 119
2 ter Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island
oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren
Familienangehörigen, übernehmen der Versicherer und die Kantone gemeinsam bei
stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif
für die betreffende Behandlung, der in einem Listenspital des Referenzkantons gilt.
Der Bundesrat legt den Referenzkanton fest. 120
3 Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen
Gründen ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital, so
übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach
Artikel 49a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohnkantons
notwendig. 121
3 bis Medizinische Gründe nach den Absätzen 2 und 3 liegen bei einem Notfall vor oder
wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden:
a. bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person
oder in deren Umgebung;
b. bei stationärer Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons
aufgeführt ist. 122
4 Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf
Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere
Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3). Der Versicherer muss dann nur
die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausgeführt
oder veranlasst werden; Absatz 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen
sind in jedem Fall versichert.
116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). Siehe auch die UeB dieser Änd. am
Schluss dieses Textes.
117 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit
internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit
internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit
internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
Art. 41a 123 Aufnahmepflicht der Listenspitäler 124
1 Im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten sind die Listenspitäler
verpflichtet, für alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Standortkanton des Listenspitals
eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Aufnahmepflicht).
2 Für versicherte Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Standortkantons des Listenspitals
gilt die Aufnahmepflicht nur aufgrund von Leistungsaufträgen sowie in Notfällen.
3 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Aufnahmepflicht.
3. Abschnitt: Schuldner der Vergütung; Rechnungstellung
Art. 42 Grundsatz 125
1 Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden
die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Die Versicherten
haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung
(System des Tiers garant). In Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 ATSG126
kann dieser Anspruch dem Leistungserbringer abgetreten werden. 127
2 Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die
Vergütung schuldet (System des Tiers payant). Im Falle der stationären Behandlung
schuldet der Versicherer, in Abweichung von Absatz 1, den auf ihn entfallenden Anteil
an der Vergütung. 128
3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche
Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die
Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu
können. Im System des Tiers payant muss der Leistungserbringer der versicherten
Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer
geht. Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer
die Rechnungskopie zustellt. Die Übermittlung der Rechnung an den Versicherten
kann auch elektronisch erfolgen. 129 Bei stationärer Behandlung weist das Spital die
auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat regelt
die Einzelheiten. 130 131
3 bis Die Leistungserbringer haben auf der Rechnung nach Absatz 3 die Diagnosen und
Prozeduren nach den Klassifikationen in den jeweiligen vom zuständigen Departement
herausgegebenen schweizerischen Fassungen codiert aufzuführen. Der Bundesrat
erlässt ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der
Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. 132
4 Der Versicherer kann zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. 133
5 Der Leistungserbringer ist in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der
versicherten Person in jedem Fall verpflichtet, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt
oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 bekannt zu geben.
6 In Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 ATSG ist für die Anmeldung von Leistungsansprüchen
kein Formular nötig. 134
122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit
internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Gesamtstrategie und Risikoausgleich),
in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 1071; BBl 2004 4259).
126 SR 830.1
127 Dritter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;
BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
129 Fassung des dritten bis fünften Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen
zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837;
BBl 2019 6071).
130 Sechster und siebter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen
zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837;
BBl 2019 6071).
131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
132 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013
(AS 2012 4085; BBl 2011 7385 7393).
133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013
(AS 2012 4085; BBl 2011 7385 7393).
134 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
Art. 42a 135 Versichertenkarte
1 Der Bundesrat kann bestimmen, dass jede versicherte Person für die Dauer ihrer
Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Versichertenkarte
erhält. Diese enthält den Namen der versicherten Person und die AHVNummer 136.137
2 Diese Karte mit Benutzerschnittstelle wird für die Rechnungsstellung der Leistungen
nach diesem Gesetz verwendet.
2 bis Sie kann als Identifikationsmittel nach Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 2015 138 über das elektronische Patientendossier verwendet werden. 139
3 Der Bundesrat regelt nach Anhören der interessierten Kreise die Einführung der
Karte durch die Versicherer und die anzuwendenden technischen Standards
4 Die Karte enthält im Einverständnis mit der versicherten Person persönliche Daten,
die von dazu befugten Personen abrufbar sind. Der Bundesrat legt nach Anhören der
interessierten Kreise den Umfang der Daten fest, die auf der Karte gespeichert werden
dürfen. Er regelt den Zugriff auf die Daten und deren Bearbeitung.
135 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Gesamtstrategie und Risikoausgleich),
in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 1071; BBl 2004 4259).
136 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 31 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung
der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758;
BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
137 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 23 Juni 2006
(Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259;
BBl 2006 501).
138 SR 816.1
139 Eingefügt durch Art. 25 des BG vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier,
in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2201; BBl 2013 5321). Siehe auch die UeB
dieser Änd. am Schluss des Textes.
4. Abschnitt: Tarife und Preise
1 Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen.
2 Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich:
a. auf den benötigten Zeitaufwand abstellen (Zeittarif);
b. für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen
(Einzelleistungstarif);
c. pauschale Vergütungen vorsehen (Pauschaltarif);
d. zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter Leistungen ausnahmsweise
von Bedingungen abhängig machen, welche über die Voraussetzungen
nach den Artikeln 36–40 hinausgehen, wie namentlich vom Vorliegen der notwendigen
Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter- oder Fortbildung
eines Leistungserbringers (Tarifausschluss).
3 Der Pauschaltarif kann sich auf die Behandlung je Patient oder Patientin (Patientenpauschale)
oder auf die Versorgung je Versichertengruppe (Versichertenpauschale)
beziehen. Versichertenpauschalen können prospektiv aufgrund der in der Vergangenheit
erbrachten Leistungen und der zu erwartenden Bedürfnisse festgesetzt werden
(prospektives Globalbudget).
4 Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern
(Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen
Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung
und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden
sind vor dem Abschluss die Organisationen anzuhören, welche die Interessen
der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten.
4 bis Die Tarife und Preise orientieren sich an der Entschädigung jener Leistungserbringer,
welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität
effizient und günstig erbringen. 140
5 Einzelleistungstarife sowie auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife
müssen je auf einer einzigen gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen
Tarifstruktur beruhen. 141 Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der
Bundesrat diese Tarifstruktur fest.
5 bis Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich
als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen
können. 142
5 ter Gibt es in einem Bereich eine vom Bundesrat genehmigte oder festgelegte Tarifstruktur
für auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife, so
muss diese von allen Leistungserbringern für die entsprechenden Behandlungen angewandt
werden. 143
5 quater Die Tarifpartner können für bestimmte ambulante Behandlungen regional geltende
Patientenpauschaltarife vereinbaren, die nicht auf einer gesamtschweizerisch
einheitlichen Tarifstruktur beruhen, sofern dies insbesondere regionale Gegebenheiten
erfordern. Gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen nach Absatz 5 gehen
vor. 144
6 Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ
hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen
Kosten erreicht wird.
7 Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Koordination
mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen.
135 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Gesamtstrategie und Risikoausgleich),
in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 1071; BBl 2004 4259).
136 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 31 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung
der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758;
BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
137 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 23 Juni 2006
(Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259;
BBl 2006 501).
138 SR 816.1
139 Eingefügt durch Art. 25 des BG vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier,
in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2201; BBl 2013 5321). Siehe auch die UeB
dieser Änd. am Schluss des Textes.
140 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit),
in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).
141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071).
142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013
(AS 2012 4085; BBl 2011 7385 7393).
143 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071).
144 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071).
Art. 44 Tarifschutz
1 Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten
Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden
Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Die Bestimmungen über die Vergütung
für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art.
52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), bleiben vorbehalten.
2 Lehnt ein Leistungserbringer es ab, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen
(Ausstand), so muss er dies der von der Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden.
Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach diesem Gesetz. Wenden
sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen.
Art. 45 Sicherung der medizinischen Versorgung
Ist wegen des Ausstandes von Leistungserbringern die Behandlung der Versicherten
im Rahmen dieses Gesetzes nicht gewährleistet, so sorgt die Kantonsregierung für
deren Sicherstellung. Ein Tarifschutz gilt auch in diesem Fall. Der Bundesrat kann
nähere Bestimmungen erlassen.
Art. 46 Tarifvertrag
1 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren
Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände
anderseits
1 bis Parteien eines Tarifvertrages können auch Kantone sein, wenn es sich um Massnahmen
der medizinischen Prävention nach Artikel 26 handelt, die im Rahmen von
national oder kantonal organisierten Programmen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe
d durchgeführt werden. 145
2 Ist ein Verband Vertragspartei, so ist der Tarifvertrag für die Mitglieder des Verbandes
nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind. Auch Nichtmitglieder,
die im Vertragsgebiet tätig sind, können dem Vertrag beitreten. Der Vertrag kann vorsehen,
dass diese einen angemessenen Beitrag an die Unkosten des Vertragsabschlusses
und der Durchführung leisten müssen. Er regelt die Art und Weise der Beitrittssowie
der Rücktrittserklärung und ihre Bekanntgabe.
3 Nicht zulässig und damit ungültig sind insbesondere folgende Massnahmen, ohne
Rücksicht darauf, ob sie in einem Tarifvertrag oder in getrennten Vereinbarungen oder
Regelungen enthalten sind:
a. Sondervertragsverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern;
b. Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge;
c. Konkurrenzverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern;
d. Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln.
4 Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde
prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit
und Billigkeit in Einklang steht
5 Die Frist für die Kündigung eines Tarifvertrages und für die Rücktrittserklärung
nach Absatz 2 beträgt mindestens sechs Monate.
145 Eingefügt durch Art. 86 Ziff. 3 des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit
1. Jan. 2016 (AS 2015 1435; BBl 2011 311).
Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages
1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande,
so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest
2 Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres
Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung
einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die
Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt,
den Tarif fest. 146
3 Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages
einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein
Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach
Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
Art. 47a 147 Organisation für Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen
1 Die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer setzen eine Organisation
ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung
und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen zuständig ist.
Die beteiligten Verbände müssen paritätisch vertreten sein.
2 Der Bundesrat kann die Pflicht zur Einsetzung einer Organisation auf Verbände ausdehnen,
die für Tarifstrukturen für andere ambulante Behandlungen zuständig sind.
3 Fehlt eine solche Organisation oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen,
so setzt der Bundesrat sie für die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen
der Versicherer ein.
4 Können sich die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer
nicht auf Grundsätze betreffend Form, Betrieb und Finanzierung der Organisation einigen,
so legt der Bundesrat diese nach Anhören der interessierten Organisationen
fest.
5 Die Leistungserbringer und die Versicherer sind verpflichtet, der Organisation kostenlos
die Daten bekannt zu geben, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung
sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen notwendig
sind.
6 Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 5 kann das
EDI auf Antrag der Organisation gegen die betroffenen Leistungserbringer Sanktionen
ergreifen. Diese umfassen:
a. die Verwarnung;
b. eine Busse bis zu 20 000 Franken.
7 Die von der Organisation erarbeiteten Tarifstrukturen und deren Anpassungen werden
dem Bundesrat von den Tarifpartnern zur Genehmigung unterbreitet.
146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
147 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837; BBl 2019 6071). Siehe auch die UeB
dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 47b 148 Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen
1 Die Leistungserbringer und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände
sowie die Organisation nach Artikel 47a sind verpflichtet, dem Bundesrat oder der
zuständigen Kantonsregierung auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben,
die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 43 Absätze 5 und 5 bis, 46 Absatz
4 und 47 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung
der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
2 Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 1 kann das
EDI oder die zuständige Kantonsregierung gegen die Verbände der Leistungserbringer
und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47a und gegen
die betroffenen Leistungserbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese
umfassen:
a. die Verwarnung;
b. eine Busse bis zu 20 000 Franken
Art. 47c 149 Überwachung der Kosten
1 Die Leistungserbringer oder deren Verbände und die Versicherer oder deren Verbände
sehen in den Bereichen, in denen sie einen Tarifvertrag nach Artikel 43 Absatz
4 abschliessen müssen, ein gemeinsames Monitoring der Entwicklung der Mengen,
Volumen und Kosten sowie Korrekturmassnahmen bei nicht erklärbaren
Mengen-, Volumen- und Kostenentwicklungen vor.
2 Die Massnahmen nach Absatz 1 sind:
a. in kantonal geltende Tarifverträge zu integrieren; oder
b. in gesamtschweizerisch geltende Tarifverträge zu integrieren; betreffen die
Massnahmen gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen, so müssen sie
in gesamtschweizerisch geltenden Verträgen festgelegt werden.
3 Die Verträge nach Absatz 2 sind der nach ihrem Geltungsbereich zuständigen Behörde
zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt
dabei sowohl eine drohende Unter- wie auch Überversorgung in sachgerechter Weise.
4 Die Massnahmen nach Absatz 1 müssen pro Bereich, der für die jeweilige Art von
Leistungserbringer relevant ist, mindestens vorsehen:
a. die Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der verschiedenen Positionen,
die für die Leistungen vorgesehen sind;
b. die Überwachung der Entwicklung der abgerechneten Kosten oder Volumen.
5 Die Verträge nach Absatz 2 legen die von den Leistungserbringern und den Versicherern
nicht beeinflussbaren Faktoren fest, die eine Erhöhung der Mengen und der
Kosten erklären können, insbesondere medizin-technischer Fortschritt und soziodemographische
oder politische Entwicklungen. Sie müssen Regeln zur Korrektur bei
ungerechtfertigten Erhöhungen der Mengen und der Kosten oder Volumen gegenüber
einem im Vertrag festgelegten Zeitraum vorsehen.
6 Alle Leistungserbringer und alle Versicherer sind verpflichtet, die für den jeweiligen
Bereich vereinbarten Massnahmen nach Absatz 1 einzuhalten.
148 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071).
149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1b), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 630; BBl 2019 6071). Siehe auch die UeB
dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 48 Tarifverträge mit Ärzteverbänden
1 Bei der Genehmigung eines Tarifvertrages mit einem oder mehreren Ärzteverbänden
setzt die Genehmigungsbehörde (Art. 46 Abs. 4) nach Anhören der Vertragsparteien
einen Rahmentarif fest, dessen Mindestansätze unter und dessen Höchstansätze
über denjenigen des genehmigten Vertragstarifes liegen.
2 Der Rahmentarif kommt beim Wegfall des Tarifvertrages zur Anwendung. Ein Jahr
nach dem Wegfall des Tarifvertrages kann die Genehmigungsbehörde den Rahmen
ohne Rücksicht auf den früheren Vertragstarif neu festsetzen.
3 Kommt ein Tarifvertrag mit einem Ärzteverband von Anfang an nicht zustande, so
kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Parteien einen Rahmentarif festlegen.
4 Für Parteien, die einen neuen Tarifvertrag abgeschlossen haben, tritt der Rahmentarif
mit der Vertragsgenehmigung ausser Kraft.
Art. 49 150 Tarifverträge mit Spitälern
1 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen
in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) vereinbaren
die Vertragsparteien Pauschalen. 151 In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen.
Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch
einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere
diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind,
sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der
Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung
in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
2 Die Tarifpartner setzen gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation ein, die für
die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Strukturen
zuständig ist. Zur Finanzierung der Tätigkeiten kann ein kostendeckender Beitrag
pro abgerechnetem Fall erhoben werden. Die Spitäler haben der Organisation die dazu
notwendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern. Fehlt eine derartige Organisation,
so wird sie vom Bundesrat für die Tarifpartner verpflichtend eingesetzt. Die von
der Organisation erarbeiteten Strukturen sowie deren Anpassungen werden von den
Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Können sich diese nicht
einigen, so legt der Bundesrat die Strukturen fest. 152
3 Die Vergütungen nach Absatz 1 dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche
Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere:
a. die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen;
b. die Forschung und universitäre Lehre.
4 Bei Spitalaufenthalten richtet sich die Vergütung nach dem Spitaltarif nach Absatz
1, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung
und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese
Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach
Artikel 50 zur Anwendung.
5 Mit den Vergütungen nach den Absätzen 1 und 4 sind alle Ansprüche des Spitals für
die Leistungen nach diesem Gesetz abgegolten.
6 Die Vertragsparteien vereinbaren die Vergütung bei ambulanter Behandlung.
7 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie
nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und
zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik.
Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche,
für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung
und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen.
8 In Zusammenarbeit mit den Kantonen ordnet der Bundesrat schweizweit Betriebsvergleiche
zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität.
Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern.
Der Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
151 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung,
in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033).
152 Siehe auch: die UeB Änd. 22.10.2008 der V vom 22. Juni 1995 über die Krankenversicherung
(SR 832.102).
Art. 49a 153 Abgeltung der stationären Leistungen
1 Die Vergütungen nach Artikel 49 Absatz 1 werden vom Kanton und den Versicherern
anteilsmässig übernommen.
2 Die Kantone übernehmen den kantonalen Anteil für folgende Personen:
a. Versicherte, die im Kanton wohnen;
b. folgende Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
Island oder in Norwegen wohnen, bei stationärer Behandlung in der Schweiz:
1. Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige,
2. Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen
und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen,
3. Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung
sowie deren Familienangehörige. 154
2 bis Der Kanton, der für die Versicherten nach Absatz 2 Buchstabe b den kantonalen
Anteil übernimmt, gilt als Wohnkanton im Sinne dieses Gesetzes. 155
2 ter Jeder Kanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen
Beginn den kantonalen Anteil fest. Dieser muss mindestens 55 Prozent betragen. 156
3 Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital. Die Modalitäten werden
zwischen Spital und Kanton vereinbart. Versicherer und Kanton können vereinbaren,
dass der Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Spital beide
Anteile überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Spital und Versicherer richtet
sich nach Artikel 42.
3 bis Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island
oder in Norwegen wohnen und die eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei
deren Familienangehörigen, übernehmen die Kantone bei stationärer Behandlung in
der Schweiz gemeinsam den vom Standortkanton festgelegten kantonalen Anteil. Dieser
kantonale Anteil wird auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung
aufgeteilt. 157
4 Mit Spitälern oder Geburtshäusern, welche nach Artikel 39 nicht auf der Spitalliste
stehen, aber die Voraussetzungen nach den Artikeln 38 und 39 Absatz 1 Buchsta
ben a–c und f erfüllen, können die Versicherer Verträge über die Vergütung von Leistungen
aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abschliessen.
158 Diese
Vergütung darf nicht höher sein als der Anteil an den Vergütungen nach Absatz 2.
153 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). Siehe auch die UeB dieser Änd. am
Schluss dieses Textes.
154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit
internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
155 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit
internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
156 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit
internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
157 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit
internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
Art. 50 159 Kostenübernahme im Pflegeheim
Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3) vergütet der Versicherer die
gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege nach Artikel 25a. Die Absätze
7 und 8 von Artikel 49 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 51 Globalbudget für Spitäler und Pflegeheime
1 Der Kanton kann als finanzielles Steuerungsinstrument einen Gesamtbetrag für die
Finanzierung der Spitäler oder der Pflegeheime festsetzen. Die Kostenaufteilung nach
Artikel 49a bleibt vorbehalten. 160
2 Der Kanton hört die Leistungserbringer und die Versicherer vorher an.
Art. 52 Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände
1 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der
Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:
a. erlässt das EDI:
1. eine Liste der Analysen mit Tarif,
2. eine Liste der in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe
mit Tarif; dieser umfasst auch die Leistungen des Apothekers
oder der Apothekerin,
3. 161Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung
von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen,
die nach den Artikeln 25 Absatz 2 Buchstabe b und 25a Absätze
1 und 2 verwendet werden;
b. 162 erstellt das BAG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten
Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste).
2 Für Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG 163) werden zusätzlich Kosten für die
zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden Arzneimittel nach Artikel
14ter Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959164 über die Invalidenversicherung
zu den gestützt auf diese Bestimmung festgelegten Höchstpreisen übernommen. 165
3 Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder der Behandlung dienende Mittel
und Gegenstände dürfen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung höchstens
nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen nach Absatz 1 in Rechnung gestellt
werden. 166 Das EDI bezeichnet die im Praxislaboratorium des Arztes oder der
Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 festgesetzt
werden kann. 167 Es kann zudem die der Untersuchung oder Behandlung dienenden
Mittel und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 bezeichnen, für
die ein Tarif nach Artikel 46 vereinbart werden kann. 168
158 Fassung gemäss Art. 25 des BG vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier,
in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2201; BBl 2013 5321). Siehe auch die UeB
dieser Änd. am Schluss des Textes.
159 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung,
in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033).
160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Vergütung des Pflegematerials), in
Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 345; BBl 2020 4825). Siehe auch die UeB Änd.
18.12.2020 am Schluss dieses Textes.
162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1b), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 630; BBl 2019 6071).
Art. 52a 169 Substitutionsrecht
1 Sind mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste
aufgeführt, so können Apotheker oder Apothekerinnen bei gleicher medizinischer
Eignung für die versicherte Person ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben,
wenn nicht der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die
Chiropraktorin ausdrücklich die Abgabe des Originalpräparates verlangt.
2 Ersetzt die abgebende Person das verschriebene durch ein preisgünstigeres Arzneimittel,
so informiert sie die verschreibende Person darüber.
3 Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel als medizinisch
nicht gleich geeignet gelten.
Art. 53 170 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4,
47, 47b Absatz 2, 48 Absätze 1–3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden. 171
1 bis Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich
gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung
dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu. 172
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 173 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 174 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen:
a. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig.
b. Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar.
c. Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht
eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden.
d. Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der
Regel nicht statt.
e. In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der
Unangemessenheit unzulässig.
163 SR 830.1
164 SR 831.20
165 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV),
in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
166 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1b), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 630;
BBl 2019 6071).
167 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Vergütung des
Pflegematerials), in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 345; BBl 2020 4825).
168 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Vergütung des Pflegematerials),
in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 345; BBl 2020 4825).
169 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket
1b), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 630; BBl 2019 6071).
170 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
171 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071).
5. Abschnitt: Ausserordentliche Massnahmen zur Eindämmung der
Kostenentwicklung
Art. 54 Globalbudgetierung durch die Genehmigungsbehörde
1 Die Versicherer können beantragen, dass der Kanton als befristete ausserordentliche
Massnahme zur Eindämmung eines überdurchschnittlichen Kostenanstiegs einen Gesamtbetrag
(Globalbudget) für die Finanzierung der Spitäler und Pflegeheime festsetzt.
2 Der Kanton hat innert drei Monaten nach der Antragstellung über das Eintreten zu
entscheiden. Er hört die Einrichtungen und die Versicherer vorher an.
Art. 55 Tariffestsetzung durch die Genehmigungsbehörde
1 Steigen die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für ambulante oder stationäre Behandlung doppelt
so stark an wie die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung, so kann die zuständige
Behörde verordnen, dass die Tarife oder die Preise für sämtliche oder bestimmte
Leistungen nicht erhöht werden dürfen, solange der relative Unterschied in der jährlichen
Zuwachsrate mehr als 50 Prozent gemessen an der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung
beträgt.
2 Zuständig ist:
a. der Bundesrat bezüglich der von ihm genehmigten Tarifverträge nach Artikel
46 Absatz 4;
b. das EDI bezüglich der Tarife oder Preise nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe
a Ziffern 1 und 2 sowie Buchstabe b;
c. die Kantonsregierung bezüglich der von ihr genehmigten Tarifverträge nach
Artikel 46 Absatz 4.
172 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1b), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 630; BBl 2019 6071).
173 SR 173.32
174 SR 172.021
Art. 55a 175 Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen,
die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen
1 Die Kantone beschränken in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder
in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich
zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen.
Wenn ein Kanton die Anzahl Ärzte und Ärztinnen beschränkt, dann sieht er vor:
a. dass Ärzte und Ärztinnen nur zugelassen werden, solange die entsprechende
Höchstzahl nicht erreicht ist;
b. dass die Anzahl folgender Ärzte und Ärztinnen auf die entsprechende Höchstzahl
beschränkt ist:
1. Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals
ausüben,
2. Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Artikel
35 Absatz 2 Buchstabe n ausüben
2 Der Bundesrat legt die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung
der Höchstzahlen fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die interkantonalen
Patientenströme, die Versorgungsregionen und die generelle Entwicklung des Beschäftigungsgrades
der Ärzte und Ärztinnen.
3 Vor der Festlegung der Höchstzahlen hört der Kanton die Verbände der Leistungserbringer,
der Versicherer und der Versicherten an. Er koordiniert sich bei der Festlegung
der Höchstzahlen mit den anderen Kantonen.
4 Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versicherer und deren Verbände
geben den zuständigen kantonalen Behörden auf Anfrage kostenlos die Daten
bekannt, die zusätzlich zu den nach Artikel 59a erhobenen Daten zur Festlegung der
Höchstzahlen erforderlich sind.
5 Werden in einem Kanton die Zulassungen beschränkt, so können folgende Ärzte und
Ärztinnen weiterhin tätig sein:
a. Ärzte und Ärztinnen, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelassen wurden
und im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erbracht haben;
b. Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals
oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n vor Inkrafttreten
der Höchstzahlen ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätigkeit im ambulanten
Bereich des gleichen Spitals oder in der gleichen Einrichtung weiter ausüben.
6 Steigen die jährlichen Kosten je versicherte Person in einem Fachgebiet in einem
Kanton mehr als die jährlichen Kosten der anderen Fachgebiete im selben Kanton oder
mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts im betroffenen
Fachgebiet an, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Arzt und keine Ärztin im
betroffenen Fachgebiet eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
neu aufnehmen kann.
175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern), in
Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).
6. Abschnitt:
Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen
Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen
1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken,
das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich
ist.
2 Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert
werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung
kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a. im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach
Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b. im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten
Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a. ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b. Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung
oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern
3 bis Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen
gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen.
Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie
hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und
dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität
der Behandlung eingesetzt werden. 176
4 Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte
Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5 Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur
Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür,
dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte
mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6 Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle
der Wirtschaftlichkeit fest. 177
176 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020
(AS 2017 2745, 2019 1393; BBl 2013 1).
Art. 57 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen
1 Die Versicherer oder ihre Verbände bestellen nach Rücksprache mit den kantonalen
Ärztegesellschaften Vertrauensärzte beziehungsweise Vertrauensärztinnen. Diese
müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36a und 37 Absatz 1 erfüllen
und mindestens fünf Jahre in einer Arztpraxis oder in leitender spitalärztlicher
Stellung tätig gewesen sein. 178
2 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen, die in der ganzen Schweiz tätig sein sollen,
müssen im Einvernehmen mit der Ärztegesellschaft des Kantons bestellt werden,
in dem der Versicherer seinen Hauptsitz oder der Verband der Versicherer seinen Sitz
hat.
3 Eine kantonale Ärztegesellschaft kann einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin
aus wichtigen Gründen ablehnen; in diesem Fall entscheidet das Schiedsgericht
nach Artikel 89.
4 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen beraten die Versicherer in medizinischen
Fachfragen sowie in Fragen der Vergütung und der Tarifanwendung. Sie überprüfen
insbesondere die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers.
5 Sie sind in ihrem Urteil unabhängig. Weder Versicherer noch Leistungserbringer
noch deren Verbände können ihnen Weisungen erteilen.
6 Die Leistungserbringer müssen den Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 4 notwendigen Angaben liefern. Ist es nicht
möglich, diese Angaben anders zu erlangen, so können Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen
Versicherte auch persönlich untersuchen; sie müssen den behandelnden
Arzt oder die behandelnde Ärztin vorher benachrichtigen und nach der Untersuchung
über das Ergebnis informieren. In begründeten Fällen können die Versicherten eine
Untersuchung durch einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin verlangen. Können
sie sich mit ihrem Versicherer nicht einigen, so entscheidet in Abweichung von Artikel
58 Absatz 1 ATSG 179 das Schiedsgericht nach Artikel 89. 180
7 Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen geben den zuständigen Stellen der
Versicherer nur diejenigen Angaben weiter, die notwendig sind, um über die Leistungspflicht
zu entscheiden, die Vergütung festzusetzen, den Risikoausgleich zu berechnen
oder eine Verfügung zu begründen. Dabei wahren sie die Persönlichkeitsrechte
der Versicherten. 181
8 Die eidgenössischen Dachverbände der Ärzte und Ärztinnen sowie der Versicherer
regeln die Weitergabe der Angaben nach Absatz 7 sowie die Weiterbildung und die
Stellung der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen. Können sie sich nicht einigen,
so erlässt der Bundesrat die nötigen Vorschriften
177 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013
(AS 2012 4087; BBl 2011 2519 2529). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses
Textes.
178 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von
Leistungserbringern), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).
179 SR 830.1
180 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;
BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Art. 58 182 Qualitätsentwicklung
Der Bundesrat legt nach Anhörung der interessierten Organisationen jeweils für vier
Jahre die Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen
(Qualitätsentwicklung) fest. Er kann die Ziele während der Vierjahresperiode
anpassen, falls sich die Grundlagen für deren Festlegung wesentlich verändert haben.
Art. 58a 183 Massnahmen der Leistungserbringer und der Versicherer
zur Qualitätsentwicklung
1 Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamtschweizerisch
geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge) ab.
2 Die Qualitätsverträge regeln mindestens Folgendes:
a. die Qualitätsmessungen;
b. die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung;
c. die Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Festlegung von Verbesserungsmassnahmen;
d. die Überprüfung der Einhaltung der Verbesserungsmassnahmen;
e. die Veröffentlichung der Qualitätsmessungen und der Verbesserungsmassnahmen;
f. die Sanktionen bei Verletzungen des Vertrags;
g. das Vorlegen eines Jahresberichts über den Stand der Qualitätsentwicklung
gegenüber der Eidgenössischen Qualitätskommission und dem Bundesrat.
3 Die Regeln zur Qualitätsentwicklung orientieren sich an jenen Leistungserbringern,
welche die obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient
und günstig erbringen.
4 Die Qualitätsverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
5 Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht auf einen
Qualitätsvertrag einigen, so legt der Bundesrat die Regeln für die in Absatz 2
Buchstaben a–e und g vorgesehenen Bereiche fest.
6 Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung
halten.
7 Die Einhaltung der Regeln zur Qualitätsentwicklung bildet eine Voraussetzung für
die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Art. 58b 184 Eidgenössische Qualitätskommission
1 Der Bundesrat setzt zur Realisierung seiner Ziele im Bereich der Qualitätsentwicklung
eine Kommission (Eidgenössische Qualitätskommission) ein und ernennt deren
Mitglieder.
2 Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Kantone, der Leistungserbringer, der
Versicherer, der Versicherten, der Patientenorganisationen sowie von Fachleuten.
3 Die Eidgenössische Qualitätskommission erlässt ein Geschäftsreglement. Darin regelt
sie namentlich ihre Organisation und das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das
Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung des Departements.
4 Die Eidgenössische Qualitätskommission erlässt ein Reglement zur Mittelverwendung.
Darin regelt sie namentlich die Berechnung der Abgeltungen und der Finanzhilfen.
Das Reglement bedarf der Genehmigung des Departements.
5 Die Eidgenössische Qualitätskommission veröffentlicht ihre Beschlüsse in geeigneter
Form.
Art. 58c 185 Aufgaben und Kompetenzen der Eidgenössischen
Qualitätskommission
1 Die Eidgenössische Qualitätskommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Sie berät den Bundesrat, die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer
hinsichtlich der Koordination der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung.
b. Sie beauftragt Dritte, neue Qualitätsindikatoren zu entwickeln und die bestehenden
weiterzuentwickeln; sie gibt gegenüber den Behörden Empfehlungen
ab, welche Indikatoren zu verwenden sind.
c. Sie prüft die Berichte der Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer
nach Artikel 58a Absatz 2 Buchstabe g und unterbreitet diesen Verbänden
Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung.
d. Sie berät den Bundesrat bei der Festlegung von Massnahmen, die der Bundesrat
gestützt auf die Artikel 58a und 58h vorsieht.
e. Sie beauftragt Dritte, systematische Studien und Überprüfungen durchzuführen.
f. Sie beauftragt Dritte, nationale Programme zur Qualitätsentwicklung durchzuführen,
die Identifikation und Analyse von Patientensicherheitsrisiken zu
gewährleisten, Massnahmen zu deren Reduktion zu ergreifen und die Weiterentwicklung
von Methoden zur Förderung der Patientensicherheit sicherzustellen;
dabei berücksichtigt sie insbesondere Organisationen, die über eine
entsprechende Erfahrung in der Durchführung derartiger Aktivitäten und in
der Implementierung des Wissens mit den zuständigen Fachpersonen verfügen.
g. Sie kann nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung unterstützen.
h. Sie unterbreitet den zuständigen Behörden und den Verbänden der Leistungserbringer
und der Versicherer Empfehlungen über Qualitätsmessungen und
allgemeine Qualitätsvorgaben, namentlich zur Indikationsqualität, sowie über
Massnahmen in Einzelfällen.
2 Der Bundesrat legt auf Antrag der Eidgenössischen Qualitätskommission jährlich
die von ihr zu erreichenden Ziele und die Überprüfung der Zielerreichung fest.
3 Die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer sind verpflichtet, den von
der Eidgenössischen Qualitätskommission beauftragten Dritten die Daten bekannt zu
geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e und f erforderlich
sind.
4 Die Dritten müssen die Anonymität der Patientinnen und Patienten gewährleisten.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe
der Daten nach den Absätzen 3 und 4.
184 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit),
in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).
185 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit),
in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).
Art. 58d 186 Abgeltungen
1 Der Bund gilt Leistungen von Dritten, denen eine Aufgabe nach Artikel 58c Absatz
1 Buchstabe b, e oder f übertragen wurde, im Rahmen der bewilligten Kredite ab.
2 Die Abgeltungen werden von der Eidgenössischen Qualitätskommission auf Gesuch
hin mittels Globalbeiträgen gestützt auf Leistungsvereinbarungen gewährt.
3 Der Bundesrat legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung von
Abgeltungen fest.
Art. 58e 187 Finanzhilfen
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite nationale oder regionale Projekte
zur Qualitätsentwicklung mit Finanzhilfen unterstützen.
2 Die Finanzhilfen werden von der Eidgenössischen Qualitätskommission auf Gesuch
hin gestützt auf Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. Sie decken höchstens 50 Prozent
der Kosten.
3 Der Bundesrat legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung von
Finanzhilfen fest.
186 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit),
in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).
187 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit),
in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).
Art. 58f 188 Finanzierung der Aufgaben und des Betriebs der Eidgenössischen
Qualitätskommission
1 Die Finanzierung der Kosten der Eidgenössischen Qualitätskommission für ihren
Betrieb, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 58c Absatz 1, für die Abgeltungen
nach Artikel 58d und für die Finanzhilfen nach Artikel 58e wird zu je zu einem
Drittel vom Bund, von den Kantonen und von den Versicherern sichergestellt
2 Die maximalen jährlichen Ausgaben für die Finanzierung der Kosten ergeben sich
aus der Multiplikation der Anzahl der Erwachsenen nach Artikel 16a Absatz 4 mit
0,07 Prozent der durchschnittlichen Jahresprämie für Versicherte nach Artikel 16a
Absatz 3 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit der vom Bundesrat
gestützt auf Artikel 64 Absatz 3 festlegten Franchise und Unfalldeckung.
3 Für den Anteil des Bundes werden die notwendigen Kredite in den Voranschlag eingestellt.
4 Der Anteil der Kantone bemisst sich nach ihrer Wohnbevölkerung
5 Der Anteil der Versicherer bemisst sich nach der Anzahl ihrer Versicherten, die der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstehen.
6 Der Bundesrat legt bei der Festlegung der Ziele nach Artikel 58 den jährlichen Beitrag
des Bundes, der Kantone und der Versicherer unter Berücksichtigung des Höchstbetrags
nach Absatz 2 und der Kostenteilung nach Absatz 1 fest.
7 Das Bundesamt fordert die Beiträge bei den Kantonen und Versicherern ein und erhebt
bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins
8 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Überweisung und der Verwaltung der Finanzierungsbeiträge.
Art. 58g 189 Gesamtkredit
Die Bundesversammlung beschliesst mit einem mehrjährigen Gesamtkredit den
Höchstbetrag, bis zu dem die Eidgenössische Qualitätskommission Abgeltungen nach
Artikel 58d und Finanzhilfen nach Artikel 58e gewähren kann.
188 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit),
in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).
189 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit),
in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).
Art. 58h 190 Massnahmen des Bundesrates zur Qualitätsentwicklung und
zur Sicherung und Wiederherstellung des zweckmässigen Einsatzes
der Leistungen
1 Der Bundesrat legt Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und zur Sicherung und
Wiederherstellung des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen fest. Er kann insbesondere
vorsehen, dass:
a. vor der Durchführung bestimmter, namentlich besonders kostspieliger Diagnose-
und Behandlungsverfahren die Zustimmung des Vertrauensarztes oder
der Vertrauensärztin eingeholt werden muss;
b. die Kosten besonders kostspieliger oder schwieriger Untersuchungen oder Behandlungen
von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur übernommen
werden, wenn sie von dafür qualifizierten Leistungserbringern
durchgeführt werden.
2 Er kann die Leistungserbringer nach Absatz 1 Buchstabe b näher bezeichnen.
Art. 59 191 Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit
und Qualitätsentwicklung sowie bezüglich Rechnungsstellung 192
1 Gegen Leistungserbringer, die gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits-
und Qualitätsanforderungen (Art. 56, 58a und 58h) oder gegen vertragliche Abmachungen
sowie gegen die Bestimmungen über die Rechnungsstellung (Art. 42)
verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen neben den in den Qualitätsverträgen
vorgesehenen Sanktionen: 193
a. die Verwarnung;
b. die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht
angemessene Leistungen bezogen wurden;
c. 194 eine Busse bis zu 20 000 Franken; oder
d. im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von
der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2 Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines
Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer.
3 Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach
Absatz 1 sind insbesondere:
a. die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Artikel 56 Absatz 1;
b. die nicht erfolgte oder die mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht nach
Artikel 57 Absatz 6;
c. 195 die Nichteinhaltung der Massnahmen nach den Artikeln 58a und 58h;
d. die Nichtbeachtung des Tarifschutzes nach Artikel 44;
e. die unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3;
f. die betrügerische Manipulation von Abrechnungen oder die Ausstellung von
unwahren Bestätigungen;
g. 196 die unterlassene Übermittlung der Rechnungskopien zuhanden der versicherten
Personen im System des Tiers payant nach Artikel 42;
h. 197 die wiederholt unvollständige oder unkorrekte Rechnungsstellung
4 Die finanziellen Mittel, die aus Bussen und Sanktionen stammen, die von einem
kantonalen Schiedsgericht wegen des Verstosses gegen Qualitätsanforderungen nach
den Artikeln 58a und 58h verhängt werden, verwendet der Bundesrat für Qualitätsmassnahmen
nach diesem Gesetz. 198
190 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit),
in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).
191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Gesamtstrategie und Risikoausgleich),
in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 1071; BBl 2004 4259).
192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837; BBl 2019 6071).
193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837; BBl 2019 6071).
194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837; BBl 2019 6071).
Art. 59a 199 Daten der Leistungserbringer
1 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten
bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen
dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen.
Namentlich sind folgende Angaben zu machen:
a. Art der ausgeübten Tätigkeit, Einrichtung und Ausstattung sowie Rechtsform;
b. Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze;
c. Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form;
d. Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen;
e. Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis;
f. medizinische Qualitätsindikatoren.
2 Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet.
Die Angaben sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3 Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik erhoben. Es stellt die Angaben
nach Absatz 1 zur Durchführung dieses Gesetzes dem BAG, dem Preisüberwacher,
dem Bundesamt für Justiz, den Kantonen und Versicherern sowie den in Artikel 84a
aufgeführten Organen je Leistungserbringer zur Verfügung. Die Daten werden veröffentlicht.
4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung, Weitergabe
und Veröffentlichung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
195 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit),
in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).
196 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837; BBl 2019 6071).
197 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837; BBl 2019 6071).
198 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit)
(AS 2021 151; BBl 2016 257). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom
18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022
(AS 2021 837; BBl 2019 6071).
199 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
4a. Kapitel: 200 Pilotprojekte zur Eindämmung der Kostenentwicklung
Art. 59b
1 Um neue Modelle zur Eindämmung der Kostenentwicklung, zur Stärkung der Anforderungen
der Qualität oder zur Förderung der Digitalisierung zu erproben, kann
das EDI nach Anhören der interessierten Kreise Pilotprojekte bewilligen.
2 Pilotprojekte, die einen der folgenden Bereiche betreffen, dürfen von Bestimmungen
dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Artikel 1, abweichen:
a. Leistungserbringung im Auftrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Naturalleistungsprinzip) anstelle der Vergütung der Leistungen;
b. Übernahme von Leistungen im Ausland ausserhalb der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit nach Artikel 34 Absatz 2;
c. Einschränkung der Wahl des Leistungserbringers;
d. einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen;
e. Förderung der koordinierten und der integrierten Gesundheitsversorgung;
f. Stärkung der Anforderungen an die Qualität;
g. Förderung der Digitalisierung.
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Pilotprojekte, die das Ziel nach Absatz 1 verfolgen,
in anderen Bereichen bewilligt werden können, sofern sie nicht von diesem Gesetz
abweichen.
4 Die Pilotprojekte sind inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt.
5 Das EDI legt in einer Verordnung die Abweichungen von diesem Gesetz und von
dessen Ausführungsbestimmungen sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer des Pilotprojekts fest.
6 Die Pilotprojekte müssen sicherstellen, dass die Rechte, die dieses Gesetz den Versicherten
gewährt, durch die Teilnahme am Projekt nicht beeinträchtigt werden und
dass die Teilnahme freiwillig ist. Der Bundesrat legt die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen
fest. Er legt zudem die Mindestanforderungen an die Evaluation
von Pilotprojekten durch die Projektpartner fest.
7 Nach Abschluss des Pilotprojekts kann der Bundesrat vorsehen, dass Bestimmungen
nach Absatz 5, die von diesem Gesetz abweichen oder die damit zusammenhängende
Rechte und Pflichten festlegen, anwendbar bleiben, wenn die Evaluation gezeigt hat,
dass mit dem erprobten Modell die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt, die
Qualität gestärkt oder die Digitalisierung gefördert werden können. Die Bestimmungen
treten ein Jahr nach ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis zu
diesem Zeitpunkt der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage
unterbreitet hat. Sie treten ausserdem ausser Kraft mit der Ablehnung des Entwurfs
des Bundesrates durch die Bundesversammlung oder mit Inkrafttreten der gesetzlichen
Grundlage.
200 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung –
Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071).
5. Kapitel: Finanzierung
1. Abschnitt: …
Art. 60 201
2. Abschnitt: Prämien der Versicherten
Art. 61 Grundsätze
1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz
keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen
Prämien
2 Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ab.
Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden.
Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person. 202
2 bis Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das EDI legt die Regionen
sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal
zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest. 203
3 Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest
als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige
für junge Erwachsene. 204
3 bis Der Bundesrat kann die Prämienermässigungen nach Absatz 3 festlegen. 205
4 Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder
in Norwegen wohnen, sind die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen. Der Bundesrat
erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten
sind. 206
5 …207
201 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
202 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
203 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
204 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019
(AS 2018 1843; BBl 2016 7213 7943).
205 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2305; BBl 1999 793).
Art. 61a 208 Prämienschuldnerin und -schuldner bei Kindern
1 Die Prämien für das Kind sind bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig
wird, ausschliesslich von dessen Eltern geschuldet. Das Kind kann für diese Prämien
auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung
ist nichtig.
2 Die Prämien sind von den Eltern solidarisch geschuldet.
3 Der eine Elternteil schuldet die Prämien allein, wenn der andere Elternteil nachweist,
dass er:
a. gemäss einem Unterhaltsvertrag oder einem gerichtlichen Entscheid verpflichtet
ist, Unterhaltsbeiträge für das Kind zu bezahlen, welche die Prämien
enthalten; und
b. diese Unterhaltsbeiträge bezahlt hat.
Art. 61b 209 Prämienerhebung für Versicherte mit Wohnort in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen
Die Prämien der Familienangehörigen einer auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der
Schweiz, des Bezugs einer schweizerischen Rente oder einer Leistung der schweizerischen
Arbeitslosenversicherung versicherten Person werden bei dieser Person erhoben.
Art. 62 Besondere Versicherungsformen
1 Der Versicherer kann die Prämien für Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des
Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 vermindern.
2 Der Bundesrat kann weitere Versicherungsformen zulassen, namentlich solche, bei
denen:
a. die Versicherten die Möglichkeit erhalten, sich gegen eine Prämienermässigung
stärker als nach Artikel 64 an den Kosten zu beteiligen;
b. die Höhe der Prämie der Versicherten sich danach richtet, ob sie während einer
bestimmten Zeit Leistungen in Anspruch genommen haben oder nicht.
2 bis Die Kostenbeteiligung wie auch der Verlust der Prämienermässigung bei Versicherungsformen
nach Absatz 2 dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer
privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen
oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme der Kosten, die sich aus diesen
Versicherungsformen ergeben, vorzusehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist
die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
des Bundes oder der Kantone. 210
3 Der Bundesrat regelt die besonderen Versicherungsformen näher. Er legt insbesondere
aufgrund versicherungsmässiger Erfordernisse Höchstgrenzen für die Prämienermässigungen
und Mindestgrenzen für die Prämienzuschläge fest. Der Risikoausgleich
nach den Artikeln 16–17a bleibt in jedem Fall vorbehalten. 211
Art. 63 Entschädigungen an Dritte
1 Übernimmt ein Arbeitgeberverband, ein Arbeitnehmerverband oder eine Fürsorgebehörde
Aufgaben zur Durchführung der Krankenversicherung, so hat ihnen der Versicherer
dafür eine angemessene Entschädigung auszurichten. Dies gilt in Abweichung
von Artikel 28 Absatz 1 ATSG212 auch, wenn ein Arbeitgeber solche Aufgaben
übernimmt. 213
2 Der Bundesrat legt Höchstgrenzen für die Entschädigungen fest.
210 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2305; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
211 Fassung des driten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit
1. Jan. 2017 (AS 2014 3345; BBl 2013 7801 8387).
212 SR 830.1
213 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
3. Abschnitt: Kostenbeteiligung
Art. 64
1 Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen.
1 bis Die Kostenbeteiligung für das Kind ist bis zum Ende des Monats, in dem dieses
volljährig wird, ausschliesslich von den Personen geschuldet, die die Prämien schulden.
Das Kind kann für diese Kostenbeteiligung auch nach Eintritt der Volljährigkeit
nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig. 214
2 Diese Kostenbeteiligung besteht aus:
a. einem festen Jahresbetrag (Franchise); und
b. 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).
3 Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jährlichen
Höchstbetrag fest.
4 Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages
des Selbstbehaltes. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert,
so sind für sie zusammen höchstens die Franchise und der Höchstbetrag des
Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zu entrichten.
5 Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie
abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den
Beitrag fest.
6 Der Bundesrat kann:
a. für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen;
b. für Dauerbehandlungen sowie für Behandlungen schwerer Krankheiten die
Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben;
c. die Kostenbeteiligung bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des
Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 aufheben, wenn sie sich als
nicht zweckmässig erweist;
d. 215 einzelne Leistungen der medizinischen Prävention von der Franchise ausnehmen.
Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen von national oder
kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden.
7 Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:
a. Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2;
b. Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a, die ab der 13. Schwangerschaftswoche,
während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft
erbracht werden. 216
8 Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten
Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder
anderen Institutionen verboten, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Von diesem
Verbot ausgenommen ist die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften des Bundes oder der Kantone. 217
214 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht),
in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058). Siehe auch die
UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
215 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2305; BBl 1999 793).
216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. März 2014
(AS 2014 387; BBl 2013 2459 2469).
3a. Abschnitt: 218
Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
Art. 64a 219
1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so
hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung
zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf
die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen.
1 bis Ist die versicherte Person minderjährig, so sind die Bestimmungen über die Nichtbezahlung
von Prämien und Kostenbeteiligungen auf ihre Eltern oder den Elternteil,
der die Prämien schuldet, anzuwenden. 220
2 Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen
und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer
die Betreibung anheben. Der Kanton kann verlangen, dass der Versicherer der zuständigen
kantonalen Behörde die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden,
bekannt gibt.
3 Der Versicherer gibt der zuständigen kantonalen Behörde die betroffenen Versicherten
sowie, pro Schuldner und Schuldnerin, den Gesamtbetrag der Forderungen aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen
sowie Verzugszinse und Betreibungskosten) bekannt, die während des berücksichtigten
Zeitraumes zur Ausstellung eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen
Rechtstitels geführt haben. Er ersucht die vom Kanton bezeichnete
Revisionsstelle, die Richtigkeit der Daten, die er dem Kanton bekannt gegeben hat, zu
bestätigen und übermittelt die Bestätigung dem Kanton.
4 Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe
nach Absatz 3 waren. 221
5 Der Versicherer bewahrt die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis
zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen auf. Sobald die versi
cherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen
hat, erstattet dieser 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages
an den Kanton zurück.
6 In Abweichung von Artikel 7 kann die säumige versicherte Person den Versicherer
nicht wechseln, solange die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse
und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Kinder können den Versicherer
nicht wechseln, wenn solche Ausstände für sie bestehen. Versicherte, die nur
Ausstände für ihre Kinder haben, dürfen den Versicherer trotzdem wechseln. Artikel 7
Absätze 3 und 4 bleibt vorbehalten. 222
7 Die Kantone können versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung
nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen, welche nur den Leistungserbringern, der
Gemeinde und dem Kanton zugänglich ist. Die Versicherer schieben für diese Versicherten
auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme
der Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde
Meldung über den Leistungsaufschub und dessen Aufhebung nach Begleichung
der ausstehenden Forderungen. Eine Notfallbehandlung liegt vor, wenn die Behandlung
nicht aufgeschoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person
ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder den Tod befürchten muss
oder die Gesundheit anderer Personen gefährden kann. 223
7 bis Versicherte, die volljährig geworden sind, können den Versicherer in Abweichung
von Absatz 6 auf das Ende des Kalenderjahres auch wechseln, wenn Prämien, Kostenbeteiligungen,
Verzugszinse oder Betreibungskosten aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit
ausstehen. Bei versicherungspflichtigen Familienangehörigen mit Wohnort in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen geht Artikel 4a
vor. 224
7 ter Die Kantone und die Versicherer tauschen ihre Daten nach einem einheitlichen
Standard aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, nachdem er die Kantone und die
Versicherer angehört hat. 225
8 Der Bundesrat legt die Aufgaben der Revisionsstelle fest und bezeichnet die einem
Verlustschein gleichzusetzenden Rechtstitel. Er regelt zudem die Gebühren für Mahnungen
und Zahlungsaufforderungen, die Einzelheiten des Mahn- und Betreibungsverfahrens
sowie der Zahlungen der Kantone an die Versicherer. 226
9 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Nichtbezahlung von Prämien und
Kostenbeteiligungen der versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen. Ist es nach dem
Recht des betreffenden Staates möglich, dass der Versicherer die unbezahlten Prämien
und Kostenbeteiligungen einbringt, so kann der Bundesrat die Kantone zur Übernahme
von 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz
3 waren, verpflichten. Ist es nach dem Recht des betreffenden Staates nicht möglich,
so kann der Bundesrat den Versicherern das Recht gewähren, die Übernahme der
Kosten für die Leistungen aufzuschieben. 227
217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2305; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
218 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2005 (Prämienverbilligung), in Kraft seit
1. Jan. 2006 (AS 2005 3587; BBl 2004 4327).
219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012
(AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631).
220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht),
in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058). Siehe auch die
UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
221 Siehe auch die UeB Änd. 19.3.2010 am Schluss dieses Textes.
222 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht),
in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058).
223 Dritter und vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung
der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745,
1058).
224 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht),
in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058).
225 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht),
in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058).
226 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der
Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058).
4. Abschnitt:
Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand
Art. 65 228 Prämienverbilligung durch die Kantone
1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung
direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Der Bundesrat
kann die Anspruchsberechtigung auf versicherungspflichtige Personen ohne Wohnsitz
in der Schweiz ausdehnen, die sich längere Zeit in der Schweiz aufhalten. 229
1 bis Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien der Kinder
um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung
um mindestens 50 Prozent. 230
2 Der Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Versicherern erfolgt nach einem
einheitlichen Standard. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der
Kantone und der Versicherer. 231
3 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und
Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung
sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung
so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht
nicht vorschussweise nachkommen müssen
4 Die Kantone informieren die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung.
4 bis Der Kanton meldet dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung
haben, und die Höhe der Verbilligung so früh, dass der Versicherer
die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen kann. Der Versicherer
informiert die anspruchsberechtigte Person spätestens bei der nächsten Fakturierung
über die tatsächliche Prämienverbilligung. 232
5 Die Versicherer sind verpflichtet, bei der Prämienverbilligung über die Bestimmungen
betreffend die Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 82 hinaus mitzuwirken. 233
6 Die Kantone machen dem Bund zur Überprüfung der sozial- und familienpolitischen
Ziele anonymisierte Angaben über die begünstigten Versicherten. Der Bundesrat erlässt
die notwendigen Vorschriften dazu. 234
227 Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung
von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717;
BBl 2016 1).
228 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2305; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
229 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012
(AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des
Textes.
230 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2005 (Prämienverbilligung (AS 2005 3587;
BBl 2004 4327). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan.
2019 (AS 2018 1843; BBl 2016 7213 7943). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss
dieses Textes.
231 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012
(AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631).
Art. 65a 235 Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in
Norwegen wohnen
Die Kantone gewähren folgenden Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen
wohnen, Prämienverbilligungen:
a. den Grenzgängern und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörigen;
b. den Familienangehörigen von Kurzaufenthaltern und -aufenthalterinnen, von
Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Niedergelassenen;
c. den Bezügern und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung
sowie deren Familienangehörigen.
Art. 66 236 Bundesbeitrag
1 Der Bund gewährt den Kantonen jährlich einen Beitrag zur Verbilligung der Prämien
im Sinne der Artikel 65 und 65a.
2 Der Bundesbeitrag entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
3 Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren
Wohnbevölkerung sowie nach der Anzahl der Versicherten nach Artikel 65a Buchstabe
a fest.
232 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012
(AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631).
233 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012
(AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631).
234 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2005 (Prämienverbilligung), in Kraft seit
1. Jan. 2006 (AS 2005 3587; BBl 2004 4327).
235 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2002 858; BBl 2000 4083).
Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
236 Fassung gemäss Ziff. II 26 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs
und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
Art. 66a 237 Prämienverbilligung durch den Bund für Versicherte,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in
Norwegen wohnen 238
1 Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen
und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen; die Verbilligung wird
auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt. 239
2 Die Finanzierung der Beiträge zur Prämienverbilligung an die Versicherten nach
Absatz 1 erfolgt durch den Bund.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
3. Titel: Freiwillige Taggeldversicherung
Art. 67 Beitritt
1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht
das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1
KVAG 240 oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen. 241
2 Er kann hiefür einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
3 Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden.
Kollektivversicherungen können abgeschlossen werden von:
a. Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
b. Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden für ihre Mitglieder und die
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder;
c. Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglied
237 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 858; BBl 2000 4083).
238 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
239 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
240 SR 832.12
241 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
Art. 68 242
Art. 69 Versicherungsvorbehalt
1 Die Versicherer können Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen
Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das gleiche gilt für frühere Krankheiten,
die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können.
2 Der Versicherungsvorbehalt fällt spätestens nach fünf Jahren dahin. Die Versicherten
können vor Ablauf dieser Frist den Nachweis erbringen, dass der Vorbehalt nicht
mehr gerechtfertigt ist.
3 Der Versicherungsvorbehalt ist nur gültig, wenn er der versicherten Person schriftlich
mitgeteilt wird und die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist
in der Mitteilung genau bezeichnet sind.
4 Bei einer Erhöhung des versicherten Taggeldes und bei einer Verkürzung der Wartefrist
gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
Art. 70 Wechsel des Versicherers
1 Der neue Versicherer darf keine neuen Vorbehalte anbringen, wenn die versicherte
Person den Versicherer wechselt, weil:
a. die Aufnahme oder die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses dies verlangt;
oder
b. sie aus dem Tätigkeitsbereich des bisherigen Versicherers ausscheidet; oder
c. der bisherige Versicherer die soziale Krankenversicherung nicht mehr durchführt.
2 Der neue Versicherer kann Vorbehalte des bisherigen Versicherers bis zum Ablauf
der ursprünglichen Frist weiterführen.
3 Der bisherige Versicherer sorgt dafür, dass die versicherte Person schriftlich über
ihr Recht auf Freizügigkeit aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt der Versicherungsschutz
bei ihm bestehen. Die versicherte Person hat ihr Recht auf Freizügigkeit
innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen.
4 Der neue Versicherer muss auf Verlangen der versicherten Person das Taggeld im
bisherigen Umfang weiterversichern. Er kann dabei die beim bisherigen Versicherer
bezogenen Taggelder auf die Dauer der Bezugsberechtigung nach Artikel 72 anrechnen.
242 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
Art. 71 Ausscheiden aus einer Kollektivversicherung
1 Scheidet eine versicherte Person aus der Kollektivversicherung aus, weil sie nicht
mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der
Vertrag aufgelöst wird, so hat sie das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers
überzutreten. Soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere
Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht
werden; das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten.
2 Der Versicherer hat dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr
Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so
bleibt die versicherte Person in der Kollektivversicherung. Sie hat ihr Übertrittsrecht
innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen.
Art. 72 Leistungen
1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld.
Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken.
1 bis Die übernommenen Leistungen werden der Periode der Arbeitsunfähigkeit zugeordnet. 243
2 Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG 244) ist. 245 Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der
Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine
entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch
auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur
Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um
diese Frist verkürzt werden.
3 Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen
innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Artikel 67 ATSG ist nicht anwendbar. 246
4 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während
der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche
Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten.
5 Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Artikel 78 dieses Gesetzes
und Artikel 69 ATSG hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf
den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. 247 Die Fristen für den Bezug des Taggeldes
verlängern sich entsprechend der Kürzung.
6 Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die
Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden. 248
243 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
244 SR 830.1
245 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
246 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
247 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
Art. 73 Koordination mit der Arbeitslosenversicherung
1 Arbeitslosen ist bei einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG249) von mehr als 50 Prozent
das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens
50 Prozent das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf Grund ihrer
Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden
Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen. 250
2 Arbeitslose Versicherte haben gegen angemessene Prämienanpassung Anspruch auf
Änderung ihrer bisherigen Versicherung in eine Versicherung mit Leistungsbeginn ab
dem 31. Tag unter Beibehaltung der bisherigen Taggeldhöhe und ohne Berücksichtigung
des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Änderung.
Art. 74 Taggeld bei Mutterschaft
1 Die Versicherer haben bei Schwangerschaft und Niederkunft das versicherte Taggeld
auszurichten, wenn die Versicherte bis zum Tag ihrer Niederkunft während mindestens
270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten versichert
war.
2 Das Taggeld ist während 16 Wochen zu leisten, wovon mindestens acht Wochen
nach der Niederkunft liegen müssen. Es darf nicht auf die Dauer der Bezugsberechtigung
nach Artikel 72 Absatz 3 angerechnet werden und ist auch nach deren Ausschöpfung
zu leisten
Art. 75 251
Art. 76 Prämien der Versicherten
1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Er erhebt für gleiche
versicherte Leistungen die gleichen Prämien.
2 Gilt für die Entrichtung des Taggeldes eine Wartefrist, so hat der Versicherer die
Prämien entsprechend zu reduzieren.
3 Der Versicherer kann die Prämien nach dem Eintrittsalter und nach Regionen abstufen.
4 Artikel 61 Absätze 2 und 4252 gelten sinngemäss.
5 Der Bundesrat kann für die Prämienreduktion nach Absatz 2 und für die Prämienabstufungen
nach Absatz 3 nähere Vorschriften erlassen.
248 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3453; BBl 2002 803).
249 SR 830.1
250 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
251 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
Art. 77 Prämien in der Kollektivversicherung
Die Versicherer können in der Kollektivversicherung von der Einzelversicherung abweichende
Prämien vorsehen. Diese sind so festzusetzen, dass die Kollektivversicherung
mindestens selbsttragend ist.
4. Titel: 253
Besondere Bestimmungen zur Koordination, zur Haftung
und zum Rückgriff
Art. 78 Leistungskoordination
Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes regeln und sorgt dafür, dass die
Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung
oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen
nicht überentschädigt werden, insbesondere beim Aufenthalt in einem
Spital.
Art. 78a Haftung für Schäden
Ersatzansprüche der gemeinsamen Einrichtung, von Versicherten und Dritten nach
Artikel 78 ATSG254 sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber
durch Verfügung.
Art. 79 Einschränkung des Rückgriffs
Die Einschränkung des Rückgriffs nach Artikel 75 Absatz 2 ATSG255 ist nicht anwendbar.
252 Heute: Art. 61 Abs. 2 und 5.
253 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
254 SR 830.1
255 SR 830.1
Art. 79a 256 Rückgriffsrecht der Kantone
1 Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG257 gilt sinngemäss:
a. für den Wohnkanton für die Beiträge, die er nach den Artikeln 25a, 41 und
49a geleistet hat;
b. für die Kantone für die Beiträge, die sie nach Artikel 49a Absatz 3bis in Verbindung
mit Artikel 41 gemeinsam geleistet haben.
2 Die gemeinsame Einrichtung macht das Rückgriffsrecht für die Kantone nach Absatz
1 Buchstabe b geltend.
5. Titel:
Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege,
Strafbestimmungen 258
Art. 80 Formloses Verfahren 259
1 Versicherungsleistungen werden im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG 260
gewährt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche
Leistungen. 261
2 …262
3 Der Versicherer darf den Erlass einer Verfügung nicht von der Erschöpfung eines
internen Instanzenzuges abhängig machen.
Art. 81 263
256 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung) (AS 2008 2049;
BBl 2004 5551). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von
Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6717;
BBl 2016 1).
257 SR 830.1
258 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
259 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
260 SR 830.1
261 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
262 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;
BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
263 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;
BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Art. 82 264 Besondere Amts- und Verwaltungshilfe
In Abweichung von Artikel 33 ATSG 265 geben die Versicherer den zuständigen Behörden
auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für:
a. 266 die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 79a;
b. die Festsetzung der Prämienverbilligung.
Art. 82a 267 Kontrolle der Weitergabe von Vergünstigungen
Das BAG kontrolliert, ob die Leistungserbringer Vergünstigungen nach Artikel 56
Absatz 3 Buchstabe b unter Berücksichtigung von Artikel 56 Absatz 3 bis an den
Schuldner der Vergütung und an die Versicherer weitergeben beziehungsweise zur
Verbesserung der Qualität der Behandlung einsetzen. Es ist befugt, bei Versicherern
und Leistungserbringern sowie deren Lieferanten sämtliche dafür notwendigen Angaben
zu erheben und die Weitergabe von Vergünstigungen zu verfügen.
Art. 83 268 AHV-Nummer
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung
dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die AHV-Nummer nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 269 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu
verwenden.
Art. 84 270 Bearbeiten von Personendaten
1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung
dieses Gesetzes oder des KVAG 271 betrauten Organe sind befugt, die Personendaten,
einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten
oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder
nach dem KVAG übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: 272
a. für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen;
b. die Prämien zu berechnen und zu erheben;
c. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren
und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
d. den Anspruch auf Prämienverbilligungen nach Artikel 65 273 zu beurteilen sowie
die Verbilligungen zu berechnen und zu gewähren;
e. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
f. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
g. Statistiken zu führen;
h. 274 die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren;
i. 275 den Risikoausgleich zu berechnen.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die
namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen
Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten
Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. 276
264 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3453; BBl 2002 803).
265 SR 830.1
266 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021
(AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
267 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020
(AS 2017 2745, 2019 1393; BBl 2013 1).
268 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 23 Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer),
in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
269 SR 831.10
270 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2755; BBl 2000 255).
271 SR 832.12
272 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 82 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in
Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Art. 84a 277 Datenbekanntgabe
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der
Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes
oder des KVAG 278 betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG279
bekannt geben: 280
a. 281 anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG betrauten Organen, wenn
die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz oder dem KVAG
übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel
32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz
ergibt;
b bis. 282Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung
der AHV-Nummer;
c. den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und
100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990283 über die direkte Bundessteuer
sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
d. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober
1992 284;
e. Stellen, die mit der Führung von Statistiken zur Durchführung dieses Gesetzes
betraut sind, wenn die Daten für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich
sind und die Anonymität der Versicherten gewahrt bleibt;
f. 285 den zuständigen kantonalen Behörden, wenn es sich um Daten nach Artikel
22a handelt und diese für die Planung der Spitäler und Pflegeheime sowie
für die Beurteilung der Tarife erforderlich sind;
g. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines
Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
g bis. 286 dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der
Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder
äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes
vom 25. September 2015 287 gegeben ist;
h. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder
Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung
ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder
erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die
Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889 288 über Schuldbetreibung und Konkurs,
5. 289 den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4
ZGB 290,
6. 291… 292
2 …293
3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes
beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden.
Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben. 294
4 Die Versicherer sind in Abweichung von Artikel 33 ATSG befugt, den Sozialhilfebehörden
oder anderen für Zahlungsausstände der Versicherten zuständigen kantonalen
Stellen die erforderlichen Daten bekannt zu geben, wenn Versicherte fällige Prämien
oder Kostenbeteiligungen nach erfolgloser Mahnung nicht bezahlen. 295
5 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte
wie folgt bekannt gegeben werden: 296
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden
Interesse entspricht;
b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt
hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese
nach den Umständen als im Interesse der versicherten Person vorausgesetzt
werden darf.
6 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden
Zweck erforderlich sind.
7 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen
Person.
8 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat
kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten
erforderlich sind.
282 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 23 Juni 2006 (Neue AHVVersichertennummer),
in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
283 SR 642.11
284 SR 431.01
285 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
286 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745;
BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 17 des Nachrichtendienstgesetzes
vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
287 SR 121
288 SR 281.1
289 Eingefügt durch Anhang Ziff. 28 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht
und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
290 SR 210
Art. 84b 297 Sicherstellung des Datenschutzes durch die Versicherer
Die Versicherer treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen
zur Sicherstellung des Datenschutzes; sie erstellen insbesondere die gemäss
Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 298 notwendigen Bearbeitungsreglemente.
Diese werden dem oder der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
zur Beurteilung vorgelegt und sind öffentlich zugänglich.
Art. 85 299 Einsprache (Art. 52 ATSG 300)
Der Versicherer darf den Erlass eines Einspracheentscheides nicht von der Erschöpfung
eines internen Instanzenzuges abhängig machen.
Art. 86 301 Beschwerde (Art. 56 ATSG 302)
Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen
Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges
abhängig machen.
Art. 87 303 Streitigkeiten unter Versicherern
Bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem der beklagte Versicherer seinen Sitz hat.
Art. 88 304
Art. 89 Kantonales Schiedsgericht
1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein
Schiedsgericht.
2 Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung
gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers
liegt
3 Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung
schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer
sie auf eigene Kosten
4 Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer neutralen
Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und
der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben
des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird
durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt.
5 Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht
stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen
fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
6 Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung
sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts, schriftlich eröffnet.
298 SR 235.11. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes
vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst.
299 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
300 SR 830.1
301 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
302 SR 830.1
303 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185
910, 1994 V 921, 1999 4523).
304 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrecht , mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;
BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Art. 90 305
Art. 90a 306 Bundesverwaltungsgericht
1 Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2 bis und 2t er erlassenen
Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet
in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG 307 das Bundesverwaltungsgericht.
Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz
2 quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung.
2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Artikel 53. 308
Art. 91 309 Bundesgericht
Gegen Entscheide des kantonalen Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 310 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
305 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 110 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069 Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).
306 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2002 858; BBl 2000 4083). Fassung
gemäss Anhang Ziff. 110 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in
Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069 Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).
307 SR 830.1
308 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit
1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
309 Fassung gemäss Anhang Ziff. 110 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in
Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069 Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).
310 SR 173.110
Art. 92 Vergehen
1 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe
bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches 311 vorliegt, wird bestraft
wer: 312
a. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der
Versicherungspflicht ganz oder teilweise entzieht;
b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich
oder andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommen, erwirkt;
c. 313 …
d. 314 Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3 nicht weitergibt.
2 In Abweichung von Artikel 79 Absatz 2 ATSG315 verfolgt und beurteilt das BAG
die Widerhandlungen gegen Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel
92 Absatz 1 Buchstabe d. 316
Art. 93 317
Art. 93a 318
Art. 94 319
Art. 95 320
311 SR 311.0
312 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom
13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
313 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
314 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3453).
315 SR 830.1
316 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020
(AS 2017 2745, 2019 1393; BBl 2013 1).
317 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
318 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Aufgehoben
durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
319 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom
26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
320 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;
BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
6. Titel:321 Verhältnis zum europäischen Recht
Art. 95a 322
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die
Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge
oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf
die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen
im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz
verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni
1999323 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 324;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 325;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 326;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 327.
2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten, und die Staatsangehörige
der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als
Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands,
Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen
dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden
Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von
Anlage 2 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960328 zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten
Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II
des Freizügigkeitsabkommens und von Anlage 2 Anhang K des EFTAÜbereinkommens
beschlossen wurde
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen
Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das
Freizügigkeitsabkommen gilt
321 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701; BBl 1999 6128).
322 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit
internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
323 SR 0.142.112.681
324 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1).
325 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.11).
326 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils
gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273,
2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
327 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens
(AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTAÜbereinkommens.
7. Titel: 329 Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Vollzug
Art. 96
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 97 Kantonale Erlasse
1 Die Kantone erlassen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die Ausführungsbestimmungen
zu Artikel 65. Der Bundesrat bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt sie die
übrigen Ausführungsbestimmungen erlassen müssen.
2 Ist der Erlass der definitiven Regelung zu Artikel 65 nicht fristgerecht möglich, so
kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen.
Art. 98 Fortführung der Versicherung durch anerkannte Krankenkassen
1 Die nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911330 anerkannten Krankenkassen, welche
die Krankenversicherung nach dem vorliegenden Gesetz fortführen wollen, haben
dies dem BAG spätestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzu
teilen. Gleichzeitig haben sie die Prämientarife für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
und die freiwillige Taggeldversicherung zur Genehmigung nach den Artikeln
61 Absatz 4 und 76 Absatz 4 331 einzureichen.
2 Krankenkassen, deren Tätigkeitsbereich sich nach bisherigem Recht auf einen Betrieb
oder einen Berufsverband beschränkte, können die Taggeldversicherung weiterhin
in diesem beschränkten Rahmen durchführen. Sie haben dies in der Mitteilung
nach Absatz 1 anzuführen
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufteilung des bisherigen Vermögens
der Krankenkassen auf die nach neuem Recht weitergeführten Versicherungen
328 SR 0.632.31
329 Ursprünglich 6. Tit.
330 [BS 8 281]
Art. 99 Verzicht auf die Fortführung der sozialen Krankenversicherung
1 Krankenkassen, welche die Krankenversicherung nicht nach diesem Gesetz fortführen,
verlieren mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre Anerkennung.
Sie haben dies ihren Mitgliedern und dem BAG spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes schriftlich mitzuteilen.
2 Sind diese Krankenkassen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht im Besitze einer
Bewilligung zum Betrieb von Versicherungen im Sinne des VAG332, so haben sie sich
aufzulösen. Vorbehalten bleibt die auf einen Betrieb oder Berufsverband beschränkte
Durchführung einer Krankengeldversicherung. Das BAG entscheidet nach Rücksprache
mit der FINMA, welcher Teil des Vermögens dieser Krankenkassen nach Absatz
3 zu verwenden ist. 333
3 Wird das Vermögen einer aufgelösten Krankenkasse nicht durch Fusion auf einen
anderen Versicherer im Sinne von Artikel 11 dieses Gesetzes übertragen, so fällt ein
allfälliger Vermögensüberschuss bei privatrechtlich organisierten Krankenkassen in
den Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18).
Art. 100 334
Art. 101 Leistungserbringer, Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen
1 Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Chiropraktoren und -praktorinnen,
Hebammen sowie medizinische Hilfspersonen und Laboratorien, die unter
dem bisherigen Recht zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen
waren, sind auch nach neuem Recht als Leistungserbringer zugelassen.
2 Anstalten oder deren Abteilungen, die nach bisherigem Recht als Heilanstalten gelten,
sind als Leistungserbringer nach neuem Recht zugelassen, solange der Kanton die
in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehene Liste der Spitäler und Pflegeheime
noch nicht erstellt hat. Die Leistungspflicht der Versicherer und die Höhe der Vergütung
richten sich bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den
bisherigen Verträgen oder Tarifen.
3 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen, die unter dem bisherigen Recht für einen
Versicherer (Art. 11–13) tätig waren, dürfen von den Versicherern oder ihren Verbänden
auch nach neuem Recht mit den Aufgaben nach Artikel 57 betraut werden. Die
Absätze 3–8 von Artikel 57 sind auch in diesen Fällen anwendbar.
331 Heute: den Art. 61 Abs. 5 und 76 Abs. 4.
332 SR 961.01
333 Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
334 Aufgehoben durch Ziff. II 43 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des
Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3427; BBl 2007 6121).
Art. 102 Bestehende Versicherungsverhältnisse
1 Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege-
und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.
2 Bestimmungen der Krankenkassen über Leistungen bei Krankenpflege, die über den
Leistungsumfang nach Artikel 34 Absatz 1 hinausgehen (statutarische Leistungen,
Zusatzversicherungen), sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
dem neuen Recht anzupassen. Bis zur Anpassung richten sich Rechte und Pflichten
der Versicherten nach dem bisherigen Recht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihren
Versicherten Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang
des Versicherungsschutzes gewähren. Die unter dem früheren Recht zurückgelegten
Versicherungszeiten sind bei der Festsetzung der Prämien anzurechnen.
3 Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverhältnisse bei Krankenkassen,
die ihre Anerkennung verlieren und das Versicherungsgeschäft als Versicherungseinrichtung
im Sinne des VAG 335 fortführen (Art. 99), fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
dahin. Die Versicherten können jedoch ihre Fortführung verlangen, wenn die
Versicherungseinrichtung die entsprechende Versicherung weiterhin anbietet
4 Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern
als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gedeckt werden, fallen mit dessen Inkrafttreten
dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Versicherungsleistungen
für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, sind
jedoch nach den bisherigen Verträgen zu gewähren.
5 Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern
als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der freiwilligen
Taggeldversicherung gedeckt werden, können innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten
auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin
dem neuen Recht angepasst werden, wenn der Versicherer die freiwillige Taggeldversicherung
nach diesem Gesetz durchführt.
335 Siehe heute: das BG vom 17. Dez. 2004 (SR 961.01).
Art. 103 Versicherungsleistungen
1 Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2 Beim Inkrafttreten laufende Krankengelder aus bestehenden Krankengeldversicherungen
bei anerkannten Krankenkassen sind noch für längstens zwei Jahre nach den
Bestimmungen des bisherigen Rechts über die Leistungsdauer zu gewähren.
Art. 104
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden bestehende Tarifverträge nicht aufgehoben.
Der Bundesrat bestimmt, bis wann sie an das neue Recht anzupassen sind.
2 Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung erst unter dem neuen Recht
aufnehmen, haben ein Recht auf Beitritt zu Tarifverträgen, die unter dem bisherigen
Recht von Krankenkassenverbänden abgeschlossen worden sind (Art. 46 Abs. 2).
3 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Spitäler und Pflegeheime Artikel
49 Absätze 6 und 7 einzuhalten haben.
Art. 104a 336
Art. 105 337
Art. 105a 338 Versichertenbestand im Risikoausgleich
1 Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung,
welche sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen, sind vom
massgebenden Versichertenbestand für den Risikoausgleich ausgenommen.
2 Die Verwaltungsbehörden der Kantone und Gemeinden sowie ausnahmsweise des
Bundes geben auf schriftliche Anfrage hin den zuständigen Organen der sozialen
Krankenversicherung kostenlos diejenigen Daten bekannt, die für die Ermittlung der
Versicherten nach Absatz 1 notwendig sind
3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz kann das BAG von den Versicherern
Daten zu den Versicherten nach Absatz 1 verlangen.
Art. 106 339
336 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Aufgehoben
durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033).
337 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Risikoausgleich), mit Wirkung seit
1. Jan. 2012 (AS 2009 4755 4757; BBl 2004 5551).
338 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 4823; BBl 2002 6845).
339 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014 (Prämienkorrektur), in Kraft vom
1. Jan. 2015 bis zum 31. Dez. 2017 (AS 2014 2463; BBl 2012 1923).
Art. 106a–106c 340
3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 107
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann die Fristen in den Artikeln 98
Absatz 1, 99 Absatz 1 und 100 verkürzen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1996 341
Art. 11–14, 18, 61 Abs. 4, 76 Abs. 4, 97–104 und 107 Abs. 2: 1. Juni 1995 342
340 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014 (Prämienkorrektur), in Kraft vom
1. Jan. 2015 bis zum 31. Dez. 2017 (AS 2014 2463; BBl 2012 1923).
341 Art. 1 der V vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (AS 1995 1367).
342 Art. 1 der V vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (AS 1995 1367).
Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. März 2000 343
1 Soweit die in den Artikeln 7 Absatz 7, 62 Absatz 2 bis und 64 Absatz 8 erwähnten
Verträge, Vereinbarungen oder statutarischen Ansprüche von der vorliegenden Änderung
betroffen sind, fallen sie mit deren Inkrafttreten dahin
2 Die Kantone erlassen bis zum Inkrafttreten dieser Änderung die Ausführungsbestimmungen
zu Artikel 65. Ist der Erlass der definitiven Regelung zu Artikel 65 nicht fristgerecht
möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen.
Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. Oktober 2004
(Pflegetarife) 344
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2005
(Prämienverbilligung) 345
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. Dezember 2006
(Pflegetarife) 346
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007
(Spitalfinanzierung) 347
1 Die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Artikel 49 Absatz 1 sowie
die Anwendung der Finanzierungsregelung nach Artikel 49a mit Einschluss der Investitionskosten
müssen spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein.
2 Der Bundesrat bestimmt:
a. die Einführungsmodalitäten;
b. das Verfahren, nach dem die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigten Investitionen
in die Tarifberechnung einbezogen werden.
3 Die kantonalen Spitalplanungen müssen spätestens drei Jahre nach dem Einführungszeitpunkt
nach Absatz 1 den Anforderungen nach Artikel 39 entsprechen. Dabei
müssen sie auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirtschaftlichkeit abgestützt sein.
4 Kantone und Versicherer beteiligen sich bis zum Einführungszeitpunkt nach Absatz
1 entsprechend der vor der Gesetzesänderung geltenden Finanzierungsregelung an
den Kosten der stationären Behandlungen. Während der Frist zur Anpassung der Spitallisten
gemäss Absatz 3 haben die Kantone ihren Kostenanteil in allen Spitälern, die
auf den aktuell gültigen Spitallisten aufgeführt sind, zu übernehmen.
5 Die Kantone setzen ihren Finanzierungsanteil nach Artikel 49a Absatz 2 spätestens
per 1. Januar 2012 fest. Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene im Einführungszeitpunkt
nach Absatz 1 die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene
unterschreitet, können ihren Vergütungsanteil zwischen 45 und 55 Prozent
festlegen. Bis zum 1. Januar 2017 darf die jährliche Anpassung des Finanzierungsanteils
ab erstmaliger Festsetzung höchstens 2 Prozentpunkte betragen.
6 Die Umsetzung der Regelung nach Artikel 41 Absatz 1bis erfolgt ebenfalls im Einführungszeitpunkt
nach Absatz 1.
343 AS 2000 2305; BBl 1999 793
344 AS 2004 4375; BBl 2004 4259. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006
(Pflegetarife), mit Wirkung seit 21. Dez. 2006 (AS 2006 5767; BBl 2006 7555 7563).
345 AS 2005 3587; BBl 2004 4327. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1843; BBl 2016 7213 7943).
346 AS 2006 5767; BBl 2006 7555 7563. In Kraft bis zum 31. Dez. 2008.
347 AS 2008 2049; BBl 2004 5551
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007
(Risikoausgleich) 348
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Juni 2008
(Pflegefinanzierung) 349
1 Die Beiträge an die Pflegeleistungen gemäss Artikel 25a Absatz 1 sind erstmals so
festzulegen, dass sie der Summe der Vergütungen für die im dem Inkrafttreten vorangehenden
Jahr ambulant und im Pflegeheim erbrachten Pflegeleistungen entsprechen.
Kann diese Regelung im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nicht
eingehalten werden, so nimmt der Bundesrat in den nachfolgenden Jahren die erforderlichen
Anpassungen vor.
2 Die bei Inkrafttreten dieser Änderung geltenden Tarife und Tarifverträge sind innert
drei Jahren an die vom Bundesrat festgesetzten Beiträge an die Pflegeleistungen anzugleichen.
Die Kantonsregierungen regeln die Angleichung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2009 350
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010 351
1 Der Versicherer vergütet die Leistungen an die versicherte Person (tiers garant), an
den Leistungserbringer (tiers payant) oder an den Kanton, wenn der Kanton folgende
Kosten übernimmt:
a. die ausstehenden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung fälligen
Prämien und Kostenbeteiligungen, die zur Ausstellung eines Verlustscheins
oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben; und
b. die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung angefallenen Verzugszinse
und Betreibungskosten.
2 Wenn der Kanton die ausstehenden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung
fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen, die zur Ausstellung eines Verlustscheins
oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, nicht übernimmt, bleiben
die Aufschübe der Kostenübernahme für die Leistungen, die gestützt auf
bisheriges Recht verfügt wurden, bestehen und die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung
erbrachten Leistungen werden nicht zurückerstattet. Sobald die versicherte Person
die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und
Betreibungskosten vollständig bezahlt hat, übernimmt der Versicherer die Kosten der
erbrachten Leistungen.
3 Die Kantone führen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das
System der Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 ein. Solange die Prämienverbilligung
direkt an die versicherte Person ausgerichtet wird, übernimmt der Kanton
anstatt 85 Prozent 87 Prozent der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4.
348 AS 2009 4755; BBl 2004 5551. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2014 3345; BBl 2013 7801 8387).
349 AS 2009 3517 6487 Ziff. I; BBl 2005 2033
350 AS 2009 5265; BBl 2009 3413 3423. In Kraft bis 31. Dez. 2011.
351 AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Dezember 2011 352
Für die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a legt der Bundesrat
die Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 56 Absatz 6 fest, wenn
Versicherer und Leistungserbringer sich nicht innert 12 Monaten nach Inkrafttreten
der vorliegenden Änderung vertraglich auf eine Methode geeinigt haben.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2013 353
(Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen
Zulassung)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015
(Elektronisches Patientendossier) 354
1 Spitäler, einschliesslich solcher, die Verträge nach Artikel 49a Absatz 4 abschliessen,
haben Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f nach einer Übergangsfrist von drei Jahren
nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 zu erfüllen.
2 Geburtshäuser, einschliesslich solcher, die Verträge nach Artikel 49a Absatz 4 abschliessen,
sowie Pflegeheime haben Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f nach einer
Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015
zu erfüllen
352 AS 2012 4087; BBl 2011 2519 2529
353 AS 2013 2065; BBl 2012 9439. In Kraft bis 30. Juni 2016.
354 AS 2017 2201; BBl 2013 5321
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016
(Verlängerung der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit
zulasten der Krankenversicherung) 355
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 356
Die Kantone setzen das in Artikel 65 Absatz 1bis festgelegte System der Prämienverbilligung
für Kinder innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. März
2017 um.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018
(Verlängerung der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit
zulasten der Krankenversicherung) 357
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019 358
Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer müssen dem Bundesrat die
Verträge über die Qualitätsentwicklung erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung
vom 21. Juni 2019 zur Genehmigung einreichen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 359
1 Die kantonalen Regelungen zur Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten der Änderung 19. Juni 2020 anzupassen. Bis die kantonale Regelung angepasst
ist, längstens aber während zweier Jahre, gilt für die Zulassung zur Tätigkeit
zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im jeweiligen Kanton das
bisherige Recht.
2 Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n, die nach
bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
zugelassen waren, gelten als nach Artikel 36 des neuen Rechts vom Kanton zugelassen,
auf dessen Gebiet sie die Tätigkeit beim Inkrafttreten dieses Artikels ausgeübt
haben.
355 AS 2016 2265; BBl 2016 3515 3525. In Kraft bis 30. Juni 2019.
356 AS 2018 1843; BBl 2016 7213 7943
357 AS 2019 1211; BBl 2018 6357 6741. In Kraft bis 30. Juni 2021.
358 AS 2021 151; BBl 2016 257
359 AS 2021 413; BBl 2018 3125
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Dezember 2020
(Vergütung des Pflegematerials) 360
Während eines Jahres ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 2020 erfolgt
die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände,
die nach Artikel 25a Absätze 1 und 2 verwendet werden und für die das Departement
noch keine Bestimmung über die Leistungspflicht und den Umfang der
Vergütung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 erlassen hat, weiterhin nach
dem bisherigen Recht.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2021 361
Die Organisation nach Artikel 47a ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
der Änderung vom 18. Juni 2021 einzusetzen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2022 362
1 … 363
2 Die Artikel 61a und 64 Absatz 1bis sind auf die Versicherten anzuwenden, die beim
Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 minderjährig sind. Sie gelten auch für
die Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten dieser Versicherten,
die vor dem Inkrafttreten unbezahlt waren.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022 364
Die Verträge über das Kostenmonitoring und die Korrekturmassnahmen nach Artikel
47c Absatz 2 sind der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten
der Änderung vom 30. September 2022 zur Genehmigung vorzulegen.
360 AS 2021 345; BBl 2020 4825
361 AS 2021 837; BBl 2019 6071
362 AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058
363 Tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
364 AS 2023 630; BBl 2019 6071
Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen
1. Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 365 über die Krankenversicherung wird
aufgehoben.
2.‒6. …366
365 [BS 8 281; AS 1959 858; 1964 965; 1968 64; 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2;
1977 2249 Ziff. I, 611; 1978 1836 Anhang Ziff. 4; 1982 196, 1676 Anhang Ziff. 1, 2184
Art. 114; 1990 1091; 1991 362 Ziff. II, 412; 1992 288 Anhang Ziff. 37; 1995 511]
366 Die Änderungen können unter AS 1995 1328 konsultiert werden.