I. DieGrundrechte
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich
darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als
Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte
binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit
er nicht die Rechte anderer verletzt und
nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit
der Person ist unverletzlich. In diese
Rechte darf nur auf Grund eines
Gesetzes eingegriffen werden.
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich.
(2) Männer und Frauen sind
gleichberechtigt. Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines
Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des
Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung
wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen
zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung
in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und
Film werden gewährleistet. Eine Zensur
findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken
in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutze der Jugend und in dem
Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung
und Lehre sind frei. Die Freiheit der
Lehre entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung.
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem
besonderen Schutze der staatlichen
Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder
sind das natürliche Recht der Eltern und
die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die
staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der
Erziehungsberechtigten dürfen Kinder
nur auf Grund eines Gesetzes von der
Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder
wenn die Kinder aus anderen Gründen
zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den
Schutz und die Fürsorge der
Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch
die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung und ihre Stellung
in der Gesellschaft zu schaffen wie den
ehelichen Kindern.
Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht
unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben
das Recht, über die Teilnahme des
Kindes am Religionsunterricht zu
bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den
öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches
Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften erteilt. Kein
Lehrer darf gegen seinen Willen
verpflichtet werden, Religionsunterricht
zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von
privaten Schulen wird gewährleistet.
Private Schulen als Ersatz für
öffentliche Schulen bedürfen der
Genehmigung des Staates und
unterstehen den Landesgesetzen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
privaten Schulen in ihren Lehrzielen und
Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer
Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen und eine
Sonderung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern nicht
gefördert wird. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn die wirtschaftliche und
rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht
genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur
zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes
pädagogisches Interesse anerkennt oder,
auf Antrag von Erziehungsberechtigten,
wenn sie als Gemeinschaftsschule, als
Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden
soll und eine öffentliche Volksschule
dieser Art in der Gemeinde nicht
besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Art 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht,
sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu
versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem
Himmel kann dieses Recht durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes
beschränkt werden.
Art 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht,
Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung
richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
zu bilden, ist für jedermann und für alle
Berufe gewährleistet. Abreden, die
dieses Recht einschränken oder zu
behindern suchen, sind nichtig, hierauf
gerichtete Maßnahmen sind
rechtswidrig. Maßnahmen nach den
Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel
87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich
nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die
zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
von Vereinigungen im Sinne des Satzes
1 geführt werden.
Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das
Post- und Fernmeldegeheimnis sind
unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf
Grund eines Gesetzes angeordnet
werden. Dient die Beschränkung dem
Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder des
Bestandes oder der Sicherung des
Bundes oder eines Landes, so kann das
Gesetz bestimmen, daß sie dem
Betroffenen nicht mitgeteilt wird und
daß an die Stelle des Rechtsweges die
Nachprüfung durch von der
Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.
Art 11
(1) Alle Deutschen genießen
Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes und nur
für die Fälle eingeschränkt werden, in
denen eine ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und
der Allgemeinheit daraus besondere
Lasten entstehen würden oder in denen
es zur Abwehr einer drohenden Gefahr
für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes
oder eines Landes, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder
besonders schweren Unglücksfällen, zum
Schutze der Jugend vor Verwahrlosung
oder um strafbaren Handlungen
vorzubeugen, erforderlich ist.
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht,
Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die
Berufsausübung kann durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes geregelt
werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten
Arbeit gezwungen werden, außer im
Rahmen einer herkömmlichen
allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
Art 12a
(1) Männer können vom vollendeten
achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst
in den Streitkräften, im
Bundesgrenzschutz oder in einem
Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den
Kriegsdienst mit der Waffe verweigert,
kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet
werden. Die Dauer des Ersatzdienstes
darf die Dauer des Wehrdienstes nicht
übersteigen. Das Nähere regelt ein
Gesetz, das die Freiheit der
Gewissensentscheidung nicht
beeinträchtigen darf und auch eine
Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen
muß, die in keinem Zusammenhang mit
den Verbänden der Streitkräfte und des
Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem
Dienst nach Absatz 1 oder 2
herangezogen sind, können im
Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes zu zivilen
Dienstleistungen für Zwecke der
Verteidigung einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung in
Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden;
Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse sind nur zur
Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
oder solcher hoheitlichen Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung, die nur in
einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis erfüllt werden können,
zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1
können bei den Streitkräften, im Bereich
ihrer Versorgung sowie bei der
öffentlichen Verwaltung begründet
werden; Verpflichtungen in
Arbeitsverhältnisse im Bereiche der
Versorgung der Zivilbevölkerung sind
nur zulässig, um ihren
lebensnotwendigen Bedarf zu decken
oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der
Bedarf an zivilen Dienstleistungen im
zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie
in der ortsfesten militärischen
Lazarettorganisation nicht auf
freiwilliger Grundlage gedeckt werden,
so können Frauen vom vollendeten
achtzehnten bis zum vollendeten
fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
zu derartigen Dienstleistungen
herangezogen werden. Sie dürfen auf
keinen Fall zum Dienst mit der Waffe
verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem
Verteidigungsfalle können
Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach
Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1
begründet werden. Zur Vorbereitung auf
Dienstleistungen nach Absatz 3, für die
besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten
erforderlich sind, kann durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes die
Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht
gemacht werden. Satz 1 findet insoweit
keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der
Bedarf an Arbeitskräften für die in
Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf
freiwilliger Grundlage nicht gedeckt
werden, so kann zur Sicherung dieses
Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die
Ausübung eines Berufs oder den
Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden. Vor Eintritt des
Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1
entsprechend.
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch
den Richter, bei Gefahr im Verzuge
auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe
angeordnet und nur in der dort
vorgeschriebenen Form durchgeführt
werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen
den Verdacht, daß jemand eine durch
Gesetz einzeln bestimmte besonders
schwere Straftat begangen hat, so
dürfen zur Verfolgung der Tat auf
Grund richterlicher Anordnung
technische Mittel zur akustischen
Überwachung von Wohnungen, in denen
der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,
eingesetzt werden, wenn die
Erforschung des Sachverhalts auf andere
Weise unverhältnismäßig erschwert oder
aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu
befristen. Die Anordnung erfolgt durch
einen mit drei Richtern besetzten
Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge
kann sie auch durch einen einzelnen
Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere einer gemeinen Gefahr
oder einer Lebensgefahr, dürfen
technische Mittel zur Überwachung von
Wohnungen nur auf Grund richterlicher
Anordnung eingesetzt werden. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme
auch durch eine andere gesetzlich
bestimmte Stelle angeordnet werden;
eine richterliche Entscheidung ist
unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel
ausschließlich zum Schutze der bei
einem Einsatz in Wohnungen tätigen
Personen vorgesehen, kann die
Maßnahme durch eine gesetzlich
bestimmte Stelle angeordnet werden.
Eine anderweitige Verwertung der
hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur
zum Zwecke der Strafverfolgung oder
der Gefahrenabwehr und nur zulässig,
wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der
Maßnahme richterlich festgestellt ist;
bei Gefahr im Verzuge ist die
richterliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet
den Bundestag jährlich über den nach
Absatz 3 sowie über den im
Zuständigkeitsbereich des Bundes nach
Absatz 4 und, soweit richterlich
überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5
erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein
vom Bundestag gewähltes Gremium übt
auf der Grundlage dieses Berichts die
parlamentarische Kontrolle aus. Die
Länder gewährleisten eine gleichwertige
parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen
dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer
gemeinen Gefahr oder einer
Lebensgefahr für einzelne Personen, auf
Grund eines Gesetzes auch zur
Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere zur Behebung der
Raumnot, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr oder zum Schutze
gefährdeter Jugendlicher vorgenommen
werden.
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht
werden gewährleistet. Inhalt und
Schranken werden durch die Gesetze
bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein
Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle
der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur
durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß
der Entschädigung regelt. Die
Entschädigung ist unter gerechter
Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und der Beteiligten zu
bestimmen. Wegen der Höhe der
Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten offen.
Art 15
Grund und Boden, Naturschätze und
Produktionsmittel können zum Zwecke
der Vergesellschaftung durch ein
Gesetz, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt, in
Gemeineigentum oder in andere Formen
der Gemeinwirtschaft überführt werden.
Für die Entschädigung gilt Artikel 14
Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit
darf nicht entzogen werden. Der Verlust
der Staatsangehörigkeit darf nur auf
Grund eines Gesetzes und gegen den
Willen des Betroffenen nur dann
eintreten, wenn der Betroffene dadurch
nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland
ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann
eine abweichende Regelung für
Auslieferungen an einen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder an einen
internationalen Gerichtshof getroffen
werden, soweit rechtsstaatliche
Grundsätze gewahrt sind.
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen
Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht
berufen, wer aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder
aus einem anderen Drittstaat einreist, in
dem die Anwendung des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb
der Europäischen Gemeinschaften, auf
die die Voraussetzungen des Satzes 1
zutreffen, werden durch Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
bestimmt. In den Fällen des Satzes 1
können aufenthaltsbeendende
Maßnahmen unabhängig von einem
hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, können Staaten
bestimmt werden, bei denen auf Grund
der Rechtslage, der Rechtsanwendung
und der allgemeinen politischen
Verhältnisse gewährleistet erscheint,
daß dort weder politische Verfolgung
noch unmenschliche oder erniedrigende
Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Es wird vermutet, daß ein Ausländer
aus einem solchen Staat nicht verfolgt
wird, solange er nicht Tatsachen
vorträgt, die die Annahme begründen,
daß er entgegen dieser Vermutung
politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird
in den Fällen des Absatzes 3 und in
anderen Fällen, die offensichtlich
unbegründet sind oder als offensichtlich
unbegründet gelten, durch das Gericht
nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
bestehen; der Prüfungsumfang kann
eingeschränkt werden und verspätetes
Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das
Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen
völkerrechtlichen Verträgen von
Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften untereinander und mit
dritten Staaten nicht entgegen, die unter
Beachtung der Verpflichtungen aus dem
Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, deren Anwendung in
den Vertragsstaaten sichergestellt sein
muß, Zuständigkeitsregelungen für die
Prüfung von Asylbegehren einschließlich
der gegenseitigen Anerkennung von
Asylentscheidungen treffen.
Art 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln
oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden
an die zuständigen Stellen und an die
Volksvertretung zu wenden.
Art 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und
Ersatzdienst können bestimmen, daß für
die Angehörigen der Streitkräfte und
des Ersatzdienstes während der Zeit
des Wehr- oder Ersatzdienstes das
Grundrecht, seine Meinung in Wort,
Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1
erster Halbsatz), das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und
das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit
es das Recht gewährt, Bitten oder
Beschwerden in Gemeinschaft mit
anderen vorzubringen, eingeschränkt
werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, können
bestimmen, daß die Grundrechte der
Freizügigkeit (Artikel 11) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13) eingeschränkt werden.
Art 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung,
insbesondere die Pressefreiheit (Artikel
5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5
Abs. 3), die Versammlungsfreiheit
(Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit
(Artikel 9), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das
Eigentum (Artikel 14) oder das
Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe
gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung mißbraucht, verwirkt
diese Grundrechte. Die Verwirkung und
ihr Ausmaß werden durch das
Bundesverfassungsgericht
ausgesprochen.
Art 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz
ein Grundrecht durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden kann, muß das Gesetz allgemein
und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Außerdem muß das Gesetz das
Grundrecht unter Angabe des Artikels
nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht
in seinem Wesensgehalt angetastet
werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für
inländische juristische Personen, soweit
sie ihrem Wesen nach auf diese
anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche
Gewalt in seinen Rechten verletzt, so
steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit
eine andere Zuständigkeit nicht
begründet ist, ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2
Satz 2 bleibt unberührt.
II. DerBundunddieLände
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist
ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke
aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und
Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt,
diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand,
wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Art 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen die
natürlichen Lebensgrundlagen und die
Tiere im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung durch die
Gesetzgebung und nach Maßgabe von
Gesetz und Recht durch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung.
Art 21
(1) Die Parteien wirken bei der
politischen Willensbildung des Volkes
mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere
Ordnung muß demokratischen
Grundsätzen entsprechen. Sie müssen
über die Herkunft und Verwendung ihrer
Mittel sowie über ihr Vermögen
öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder
nach dem Verhalten ihrer Anhänger
darauf ausgehen, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder
den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland zu gefährden, sind
verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder
dem Verhalten ihrer Anhänger darauf
ausgerichtet sind, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder
den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland zu gefährden, sind von
staatlicher Finanzierung ausgeschlossen.
Wird der Ausschluss festgestellt, so
entfällt auch eine steuerliche
Begünstigung dieser Parteien und von
Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der
Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2
sowie über den Ausschluss von
staatlicher Finanzierung nach Absatz 3
entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Art 22
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik
Deutschland ist Berlin. Die
Repräsentation des Gesamtstaates in der
Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das
Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist
schwarz-rot-gold.
Art 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten
Europas wirkt die Bundesrepublik
Deutschland bei der Entwicklung der
Europäischen Union mit, die
demokratischen, rechtsstaatlichen,
sozialen und föderativen Grundsätzen
und dem Grundsatz der Subsidiarität
verpflichtet ist und einen diesem
Grundgesetz im wesentlichen
vergleichbaren Grundrechtsschutz
gewährleistet. Der Bund kann hierzu
durch Gesetz mit Zustimmung des
Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.
Für die Begründung der Europäischen
Union sowie für Änderungen ihrer
vertraglichen Grundlagen und
vergleichbare Regelungen, durch die
dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach
geändert oder ergänzt wird oder solche
Änderungen oder Ergänzungen
ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs.
2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat
haben das Recht, wegen Verstoßes
eines Gesetzgebungsakts der
Europäischen Union gegen das
Subsidiaritätsprinzip vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union
Klage zu erheben. Der Bundestag ist
hierzu auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, können für die Wahrnehmung
der Rechte, die dem Bundestag und dem
Bundesrat in den vertraglichen
Grundlagen der Europäischen Union
eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel
42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3
Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der
Europäischen Union wirken der
Bundestag und durch den Bundesrat die
Länder mit. Die Bundesregierung hat
den Bundestag und den Bundesrat
umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem
Bundestag Gelegenheit zur
Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an
Rechtsetzungsakten der Europäischen
Union. Die Bundesregierung
berücksichtigt die Stellungnahmen des
Bundestages bei den Verhandlungen. Das
Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der
Willensbildung des Bundes zu beteiligen,
soweit er an einer entsprechenden
innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken
hätte oder soweit die Länder
innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich
ausschließlicher Zuständigkeiten des
Bundes Interessen der Länder berührt
sind oder soweit im übrigen der Bund
das Recht zur Gesetzgebung hat,
berücksichtigt die Bundesregierung die
Stellungnahme des Bundesrates. Wenn
im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder,
die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre
Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist
bei der Willensbildung des Bundes
insoweit die Auffassung des
Bundesrates maßgeblich zu
berücksichtigen; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes zu wahren. In Angelegenheiten,
die zu Ausgabenerhöhungen oder
Einnahmeminderungen für den Bund
führen können, ist die Zustimmung der
Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt
ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse
der Länder auf den Gebieten der
schulischen Bildung, der Kultur oder des
Rundfunks betroffen sind, wird die
Wahrnehmung der Rechte, die der
Bundesrepublik Deutschland als
Mitgliedstaat der Europäischen Union
zustehen, vom Bund auf einen vom
Bundesrat benannten Vertreter der
Länder übertragen. Die Wahrnehmung
der Rechte erfolgt unter Beteiligung und
in Abstimmung mit der
Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis
6 regelt ein Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz
Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die
Ausübung der staatlichen Befugnisse
und die Erfüllung der staatlichen
Aufgaben zuständig sind, können sie mit
Zustimmung der Bundesregierung
Hoheitsrechte auf
grenznachbarschaftliche Einrichtungen
übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung
des Friedens einem System
gegenseitiger kollektiver Sicherheit
einordnen; er wird hierbei in die
Beschränkungen seiner Hoheitsrechte
einwilligen, die eine friedliche und
dauerhafte Ordnung in Europa und
zwischen den Völkern der Welt
herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher
Streitigkeiten wird der Bund
Vereinbarungen über eine allgemeine,
umfassende, obligatorische,
internationale Schiedsgerichtsbarkeit
beitreten.
Art 25
Die allgemeinen Regeln des
Völkerrechtes sind Bestandteil des
Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen
vor und erzeugen Rechte und Pflichten
unmittelbar für die Bewohner des
Bundesgebietes.
Art 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und
in der Absicht vorgenommen werden,
das friedliche Zusammenleben der
Völker zu stören, insbesondere die
Führung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, sind verfassungswidrig.
Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen
dürfen nur mit Genehmigung der
Bundesregierung hergestellt, befördert
und in Verkehr gebracht werden. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art 27
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden
eine einheitliche Handelsflotte.
Art 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in
den Ländern muß den Grundsätzen des
republikanischen, demokratischen und
sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses
Grundgesetzes entsprechen. In den
Ländern, Kreisen und Gemeinden muß
das Volk eine Vertretung haben, die aus
allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahlen
hervorgegangen ist. Bei Wahlen in
Kreisen und Gemeinden sind auch
Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe
von Recht der Europäischen
Gemeinschaft wahlberechtigt und
wählbar. In Gemeinden kann an die
Stelle einer gewählten Körperschaft die
Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht
gewährleistet sein, alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen
der Gesetze in eigener Verantwortung
zu regeln. Auch die Gemeindeverbände
haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der
Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
Die Gewährleistung der
Selbstverwaltung umfaßt auch die
Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung; zu diesen
Grundlagen gehört eine den Gemeinden
mit Hebesatzrecht zustehende
wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die
verfassungsmäßige Ordnung der Länder
den Grundrechten und den
Bestimmungen der Absätze 1 und 2
entspricht.
Art 29
(1) Das Bundesgebiet kann neu
gegliedert werden, um zu gewährleisten,
daß die Länder nach Größe und
Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden
Aufgaben wirksam erfüllen können.
Dabei sind die landsmannschaftliche
Verbundenheit, die geschichtlichen und
kulturellen Zusammenhänge, die
wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie
die Erfordernisse der Raumordnung und
der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des
Bundesgebietes ergehen durch
Bundesgesetz, das der Bestätigung durch
Volksentscheid bedarf. Die betroffenen
Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den
Ländern statt, aus deren Gebieten oder
Gebietsteilen ein neues oder neu
umgrenztes Land gebildet werden soll
(betroffene Länder). Abzustimmen ist
über die Frage, ob die betroffenen
Länder wie bisher bestehenbleiben
sollen oder ob das neue oder neu
umgrenzte Land gebildet werden soll.
Der Volksentscheid für die Bildung
eines neuen oder neu umgrenzten
Landes kommt zustande, wenn in dessen
künftigem Gebiet und insgesamt in den
Gebieten oder Gebietsteilen eines
betroffenen Landes, deren
Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne
geändert werden soll, jeweils eine
Mehrheit der Änderung zustimmt. Er
kommt nicht zustande, wenn im Gebiet
eines der betroffenen Länder eine
Mehrheit die Änderung ablehnt; die
Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn
in einem Gebietsteil, dessen
Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land
geändert werden soll, eine Mehrheit von
zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es
sei denn, daß im Gesamtgebiet des
betroffenen Landes eine Mehrheit von
zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden,
abgegrenzten Siedlungs- und
Wirtschaftsraum, dessen Teile in
mehreren Ländern liegen und der
mindestens eine Million Einwohner hat,
von einem Zehntel der in ihm zum
Bundestag Wahlberechtigten durch
Volksbegehren gefordert, daß für diesen
Raum eine einheitliche
Landeszugehörigkeit herbeigeführt
werde, so ist durch Bundesgesetz
innerhalb von zwei Jahren entweder zu
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit
gemäß Absatz 2 geändert wird, oder
daß in den betroffenen Ländern eine
Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf
gerichtet festzustellen, ob eine in dem
Gesetz vorzuschlagende Änderung der
Landeszugehörigkeit Zustimmung findet.
Das Gesetz kann verschiedene, jedoch
nicht mehr als zwei Vorschläge der
Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine
Mehrheit einer vorgeschlagenen
Änderung der Landeszugehörigkeit zu,
so ist durch Bundesgesetz innerhalb von
zwei Jahren zu bestimmen, ob die
Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2
geändert wird. Findet ein der
Volksbefragung vorgelegter Vorschlag
eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz
3 und 4 entsprechende Zustimmung, so
ist innerhalb von zwei Jahren nach der
Durchführung der Volksbefragung ein
Bundesgesetz zur Bildung des
vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das
der Bestätigung durch Volksentscheid
nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in
der Volksbefragung ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn sie
mindestens ein Viertel der zum
Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im
übrigen wird das Nähere über
Volksentscheid, Volksbegehren und
Volksbefragung durch ein Bundesgesetz
geregelt; dieses kann auch vorsehen,
daß Volksbegehren innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Jahren nicht
wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des
Gebietsbestandes der Länder können
durch Staatsverträge der beteiligten
Länder oder durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates erfolgen,
wenn das Gebiet, dessen
Landeszugehörigkeit geändert werden
soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner
hat. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates und der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages bedarf. Es
muß die Anhörung der betroffenen
Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine
Neugliederung für das jeweils von ihnen
umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete
abweichend von den Vorschriften der
Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag
regeln. Die betroffenen Gemeinden und
Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag
bedarf der Bestätigung durch
Volksentscheid in jedem beteiligten
Land. Betrifft der Staatsvertrag
Teilgebiete der Länder, kann die
Bestätigung auf Volksentscheide in
diesen Teilgebieten beschränkt werden;
Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine
Anwendung. Bei einem Volksentscheid
entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn sie
mindestens ein Viertel der zum
Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das
Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der
Staatsvertrag bedarf der Zustimmung
des Bundestages.
Art 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse
und die Erfüllung der staatlichen
Aufgaben ist Sache der Länder, soweit
dieses Grundgesetz keine andere
Regelung trifft oder zuläßt.
Art 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Art 32
(1) Die Pflege der Beziehungen zu
auswärtigen Staaten ist Sache des
Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines
Vertrages, der die besonderen
Verhältnisse eines Landes berührt, ist
das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die
Gesetzgebung zuständig sind, können sie
mit Zustimmung der Bundesregierung
mit auswärtigen Staaten Verträge
abschließen.
Art 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande
die gleichen staatsbürgerlichen Rechte
und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner
Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und
staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung
zu öffentlichen Ämtern sowie die im
öffentlichen Dienste erworbenen Rechte
sind unabhängig von dem religiösen
Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu
einem Bekenntnisse oder einer
Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher
Befugnisse ist als ständige Aufgabe in
der Regel Angehörigen des öffentlichen
Dienstes zu übertragen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes
ist unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums zu regeln und
fortzuentwickeln.
Art 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm
anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm
einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den
Staat oder die Körperschaft, in deren
Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
vorbehalten. Für den Anspruch auf
Schadensersatz und für den Rückgriff
darf der ordentliche Rechtsweg nicht
ausgeschlossen werden.
Art 35
(1) Alle Behörden des Bundes und der
Länder leisten sich gegenseitig Rechtsund Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land
in Fällen von besonderer Bedeutung
Kräfte und Einrichtungen des
Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung
seiner Polizei anfordern, wenn die
Polizei ohne diese Unterstützung eine
Aufgabe nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten erfüllen
könnte. Zur Hilfe bei einer
Naturkatastrophe oder bei einem
besonders schweren Unglücksfall kann
ein Land Polizeikräfte anderer Länder,
Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen sowie des
Bundesgrenzschutzes und der
Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder
der Unglücksfall das Gebiet mehr als
eines Landes, so kann die
Bundesregierung, soweit es zur
wirksamen Bekämpfung erforderlich ist,
den Landesregierungen die Weisung
erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern
zur Verfügung zu stellen, sowie
Einheiten des Bundesgrenzschutzes und
der Streitkräfte zur Unterstützung der
Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der
Bundesregierung nach Satz 1 sind
jederzeit auf Verlangen des Bundesrates,
im übrigen unverzüglich nach
Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Art 36
(1) Bei den obersten Bundesbehörden
sind Beamte aus allen Ländern in
angemessenem Verhältnis zu verwenden.
Die bei den übrigen Bundesbehörden
beschäftigten Personen sollen in der
Regel aus dem Lande genommen
werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die
Gliederung des Bundes in Länder und
ihre besonderen landsmannschaftlichen
Verhältnisse zu berücksichtigen.
Art 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem
Grundgesetze oder einem anderen
Bundesgesetze obliegenden
Bundespflichten nicht erfüllt, kann die
Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates die notwendigen
Maßnahmen treffen, um das Land im
Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung
seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des
Bundeszwanges hat die Bundesregierung
oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht
gegenüber allen Ländern und ihren
Behörden.
III. DerBundestag
Art 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl gewählt. Sie sind
Vertreter des ganzen Volkes, an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden
und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
wählbar ist, wer das Alter erreicht hat,
mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz.
Art 39
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich
der nachfolgenden Bestimmungen auf
vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode
endet mit dem Zusammentritt eines
neuen Bundestages. Die Neuwahl findet
frühestens sechsundvierzig, spätestens
achtundvierzig Monate nach Beginn der
Wahlperiode statt. Im Falle einer
Auflösung des Bundestages findet die
Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am
dreißigsten Tage nach der Wahl
zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß
und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.
Der Präsident des Bundestages kann ihn
früher einberufen. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn ein Drittel der
Mitglieder, der Bundespräsident oder
der Bundeskanzler es verlangen.
Art 40
(1) Der Bundestag wählt seinen
Präsidenten, dessen Stellvertreter und
die Schriftführer. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht
und die Polizeigewalt im Gebäude des
Bundestages aus. Ohne seine
Genehmigung darf in den Räumen des
Bundestages keine Durchsuchung oder
Beschlagnahme stattfinden.
Art 41
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des
Bundestages. Er entscheidet auch, ob
ein Abgeordneter des Bundestages die
Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des
Bundestages ist die Beschwerde an das
Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Art 42
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich.
Auf Antrag eines Zehntels seiner
Mitglieder oder auf Antrag der
Bundesregierung kann mit
Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden. Über den
Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung
entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des
Bundestages ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich,
soweit dieses Grundgesetz nichts
anderes bestimmt. Für die vom
Bundestage vorzunehmenden Wahlen
kann die Geschäftsordnung Ausnahmen
zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die
öffentlichen Sitzungen des Bundestages
und seiner Ausschüsse bleiben von
jeder Verantwortlichkeit frei.
Art 43
(1) Der Bundestag und seine
Ausschüsse können die Anwesenheit
jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und
der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten haben zu allen Sitzungen
des Bundestages und seiner Ausschüsse
Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört
werden.
Art 44
(1) Der Bundestag hat das Recht und
auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder die Pflicht, einen
Untersuchungsausschuß einzusetzen, der
in öffentlicher Verhandlung die
erforderlichen Beweise erhebt. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die
Vorschriften über den Strafprozeß
sinngemäß Anwendung. Das Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt
unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden
sind zur Rechts- und Amtshilfe
verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der
Untersuchungsausschüsse sind der
richterlichen Erörterung entzogen. In der
Würdigung und Beurteilung des der
Untersuchung zugrunde liegenden
Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Art 45
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß
für die Angelegenheiten der
Europäischen Union. Er kann ihn
ermächtigen, die Rechte des
Bundestages gemäß Artikel 23
gegenüber der Bundesregierung
wahrzunehmen. Er kann ihn auch
ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen,
die dem Bundestag in den vertraglichen
Grundlagen der Europäischen Union
eingeräumt sind.
Art 45a
(1) Der Bundestag bestellt einen
Ausschuß für auswärtige
Angelegenheiten und einen Ausschuß für
Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat
auch die Rechte eines
Untersuchungsausschusses. Auf Antrag
eines Viertels seiner Mitglieder hat er
die Pflicht, eine Angelegenheit zum
Gegenstand seiner Untersuchung zu
machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem
Gebiet der Verteidigung keine
Anwendung.
Art 45b
Zum Schutz der Grundrechte und als
Hilfsorgan des Bundestages bei der
Ausübung der parlamentarischen
Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des
Bundestages berufen. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
Art 45c
(1) Der Bundestag bestellt einen
Petitionsausschuß, dem die Behandlung
der nach Artikel 17 an den Bundestag
gerichteten Bitten und Beschwerden
obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses
zur Überprüfung von Beschwerden
regelt ein Bundesgesetz.
Art 45d Parlamentarisches
Kontrollgremium
(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium
zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen
Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Art 46
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner
Zeit wegen seiner Abstimmung oder
wegen einer Äußerung, die er im
Bundestage oder in einem seiner
Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder
dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb
des Bundestages zur Verantwortung
gezogen werden. Dies gilt nicht für
verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung darf ein Abgeordneter nur mit
Genehmigung des Bundestages zur
Verantwortung gezogen oder verhaftet
werden, es sei denn, daß er bei
Begehung der Tat oder im Laufe des
folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages
ist ferner bei jeder anderen
Beschränkung der persönlichen Freiheit
eines Abgeordneten oder zur Einleitung
eines Verfahrens gegen einen
Abgeordneten gemäß Artikel 18
erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes
Verfahren gemäß Artikel 18 gegen
einen Abgeordneten, jede Haft und jede
sonstige Beschränkung seiner
persönlichen Freiheit sind auf Verlangen
des Bundestages auszusetzen.
Art 47
Die Abgeordneten sind berechtigt, über
Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft
als Abgeordnete oder denen sie in
dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut
haben, sowie über diese Tatsachen
selbst das Zeugnis zu verweigern.
Soweit dieses
Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist
die Beschlagnahme von Schriftstücken
unzulässig.
Art 48
(1) Wer sich um einen Sitz im
Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf
den zur Vorbereitung seiner Wahl
erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das
Amt eines Abgeordneten zu übernehmen
und auszuüben. Eine Kündigung oder
Entlassung aus diesem Grunde ist
unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch
auf eine angemessene, ihre
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.
Sie haben das Recht der freien
Benutzung aller staatlichen
Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Art 49 (weggefallen)
IV. DerBundesrat
Art 50
Durch den Bundesrat wirken die Länder
bei der Gesetzgebung und Verwaltung
des Bundes und in Angelegenheiten der
Europäischen Union mit.
Art 51
(1) Der Bundesrat besteht aus
Mitgliedern der Regierungen der Länder,
die sie bestellen und abberufen. Sie
können durch andere Mitglieder ihrer
Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei
Stimmen, Länder mit mehr als zwei
Millionen Einwohnern haben vier, Länder
mit mehr als sechs Millionen
Einwohnern fünf, Länder mit mehr als
sieben Millionen Einwohnern sechs
Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder
entsenden, wie es Stimmen hat. Die
Stimmen eines Landes können nur
einheitlich und nur durch anwesende
Mitglieder oder deren Vertreter
abgegeben werden.
Art 52
(1) Der Bundesrat wählt seinen
Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat
ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die
Vertreter von mindestens zwei Ländern
oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine
Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit
seiner Stimmen. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung. Er verhandelt
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann
ausgeschlossen werden.
(3a) Für Angelegenheiten der
Europäischen Union kann der Bundesrat
eine Europakammer bilden, deren
Beschlüsse als Beschlüsse des
Bundesrates gelten; die Anzahl der
einheitlich abzugebenden Stimmen der
Länder bestimmt sich nach Artikel 51
Abs. 2.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates
können andere Mitglieder oder
Beauftragte der Regierungen der Länder
angehören.
Art 53
Die Mitglieder der Bundesregierung
haben das Recht und auf Verlangen die
Pflicht, an den Verhandlungen des
Bundesrates und seiner Ausschüsse
teilzunehmen. Sie müssen jederzeit
gehört werden. Der Bundesrat ist von
der Bundesregierung über die Führung
der Geschäfte auf dem laufenden zu
halten.
IV a. GemeinsamerAusschuß
Art 53a
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht
zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des
Bundestages, zu einem Drittel aus
Mitgliedern des Bundesrates. Die
Abgeordneten werden vom Bundestage
entsprechend dem Stärkeverhältnis der
Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht
der Bundesregierung angehören. Jedes
Land wird durch ein von ihm bestelltes
Mitglied des Bundesrates vertreten;
diese Mitglieder sind nicht an
Weisungen gebunden. Die Bildung des
Gemeinsamen Ausschusses und sein
Verfahren werden durch eine
Geschäftsordnung geregelt, die vom
Bundestage zu beschließen ist und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den
Gemeinsamen Ausschuß über ihre
Planungen für den Verteidigungsfall zu
unterrichten. Die Rechte des
Bundestages und seiner Ausschüsse
nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben
unberührt.
V. DerBundespräsident
Art 54
(1) Der Bundespräsident wird ohne
Aussprache von der Bundesversammlung
gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche,
der das Wahlrecht zum Bundestage
besitzt und das vierzigste Lebensjahr
vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten
dauert fünf Jahre. Anschließende
Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus
den Mitgliedern des Bundestages und
einer gleichen Anzahl von Mitgliedern,
die von den Volksvertretungen der
Länder nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt
spätestens dreißig Tage vor Ablauf der
Amtszeit des Bundespräsidenten, bei
vorzeitiger Beendigung spätestens
dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt
zusammen. Sie wird von dem
Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode
beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1
mit dem ersten Zusammentritt des
Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder der
Bundesversammlung erhält. Wird diese
Mehrheit in zwei Wahlgängen von
keinem Bewerber erreicht, so ist
gewählt, wer in einem weiteren
Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Art 55
(1) Der Bundespräsident darf weder der
Regierung noch einer gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines
Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und weder
der Leitung noch dem Aufsichtsrate
eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens angehören.
Art 56
Der Bundespräsident leistet bei seinem
Amtsantritt vor den versammelten
Mitgliedern des Bundestages und des
Bundesrates folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft
dem Wohle des deutschen Volkes
widmen, seinen Nutzen mehren,
Schaden von ihm wenden, das
Grundgesetz und die Gesetze des
Bundes wahren und verteidigen,
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen
und Gerechtigkeit gegen jedermann
üben werde. So wahr mir Gott
helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse
Beteuerung geleistet werden.
Art 57
Die Befugnisse des Bundespräsidenten
werden im Falle seiner Verhinderung
oder bei vorzeitiger Erledigung des
Amtes durch den Präsidenten des
Bundesrates wahrgenommen.
Art 58
Anordnungen und Verfügungen des
Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den
Bundeskanzler oder durch den
zuständigen Bundesminister. Dies gilt
nicht für die Ernennung und Entlassung
des Bundeskanzlers, die Auflösung des
Bundestages gemäß Artikel 63 und das
Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
Art 59
(1) Der Bundespräsident vertritt den
Bund völkerrechtlich. Er schließt im
Namen des Bundes die Verträge mit
auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und
empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen
Beziehungen des Bundes regeln oder
sich auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen
der Zustimmung oder der Mitwirkung
der jeweils für die Bundesgesetzgebung
zuständigen Körperschaften in der Form
eines Bundesgesetzes. Für
Verwaltungsabkommen gelten die
Vorschriften über die Bundesverwaltung
entsprechend.
Art 59a (weggefallen)
Art 60
(1) Der Bundespräsident ernennt und
entläßt die Bundesrichter, die
Bundesbeamten, die Offiziere und
Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund
das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf
andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels
46 finden auf den Bundespräsidenten
entsprechende Anwendung.
Art 61
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat
können den Bundespräsidenten wegen
vorsätzlicher Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes vor dem
Bundesverfassungsgericht anklagen. Der
Antrag auf Erhebung der Anklage muß
von mindestens einem Viertel der
Mitglieder des Bundestages oder einem
Viertel der Stimmen des Bundesrates
gestellt werden. Der Beschluß auf
Erhebung der Anklage bedarf der
Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages oder von
zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates. Die Anklage wird von
einem Beauftragten der anklagenden
Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht
fest, daß der Bundespräsident einer
vorsätzlichen Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es
ihn des Amtes für verlustig erklären.
Durch einstweilige Anordnung kann es
nach der Erhebung der Anklage
bestimmen, daß er an der Ausübung
seines Amtes verhindert ist.
VI. DieBundesregierung
Art 62
Die Bundesregierung besteht aus dem
Bundeskanzler und aus den
Bundesministern.
Art 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf
Vorschlag des Bundespräsidenten vom
Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages auf sich vereinigt. Der
Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu
ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht
gewählt, so kann der Bundestag binnen
vierzehn Tagen nach dem Wahlgange
mit mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser
Frist nicht zustande, so findet
unverzüglich ein neuer Wahlgang statt,
in dem gewählt ist, wer die meisten
Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte
die Stimmen der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages auf sich, so
muß der Bundespräsident ihn binnen
sieben Tagen nach der Wahl ernennen.
Erreicht der Gewählte diese Mehrheit
nicht, so hat der Bundespräsident binnen
sieben Tagen entweder ihn zu ernennen
oder den Bundestag aufzulösen.
Art 64
(1) Die Bundesminister werden auf
Vorschlag des Bundeskanzlers vom
Bundespräsidenten ernannt und
entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die
Bundesminister leisten bei der
Amtsübernahme vor dem Bundestage
den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Art 65
Der Bundeskanzler bestimmt die
Richtlinien der Politik und trägt dafür
die Verantwortung. Innerhalb dieser
Richtlinien leitet jeder Bundesminister
seinen Geschäftsbereich selbständig und
unter eigener Verantwortung. Über
Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Bundesministern entscheidet die
Bundesregierung. Der Bundeskanzler
leitet ihre Geschäfte nach einer von der
Bundesregierung beschlossenen und vom
Bundespräsidenten genehmigten
Geschäftsordnung.
Art 65a
(1) Der Bundesminister für Verteidigung
hat die Befehls- und Kommandogewalt
über die Streitkräfte.
(2) (weggefallen)
Art 66
Der Bundeskanzler und die
Bundesminister dürfen kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und
keinen Beruf ausüben und weder der
Leitung noch ohne Zustimmung des
Bundestages dem Aufsichtsrate eines
auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören.
Art 67
(1) Der Bundestag kann dem
Bundeskanzler das Mißtrauen nur
dadurch aussprechen, daß er mit der
Mehrheit seiner Mitglieder einen
Nachfolger wählt und den
Bundespräsidenten ersucht, den
Bundeskanzler zu entlassen. Der
Bundespräsident muß dem Ersuchen
entsprechen und den Gewählten
ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der
Wahl müssen achtundvierzig Stunden
liegen.
Art 68
(1) Findet ein Antrag des
Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen
auszusprechen, nicht die Zustimmung
der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages, so kann der
Bundespräsident auf Vorschlag des
Bundeskanzlers binnen einundzwanzig
Tagen den Bundestag auflösen. Das
Recht zur Auflösung erlischt, sobald der
Bundestag mit der Mehrheit seiner
Mitglieder einen anderen Bundeskanzler
wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der
Abstimmung müssen achtundvierzig
Stunden liegen.
Art 69
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen
Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder
eines Bundesministers endigt in jedem
Falle mit dem Zusammentritt eines
neuen Bundestages, das Amt eines
Bundesministers auch mit jeder anderen
Erledigung des Amtes des
Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des
Bundespräsidenten ist der
Bundeskanzler, auf Ersuchen des
Bundeskanzlers oder des
Bundespräsidenten ein Bundesminister
verpflichtet, die Geschäfte bis zur
Ernennung seines Nachfolgers
weiterzuführen.
VII.
DieGesetzgebungdesBundes
Art 70
(1) Die Länder haben das Recht der
Gesetzgebung, soweit dieses
Grundgesetz nicht dem Bunde
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit
zwischen Bund und Ländern bemißt sich
nach den Vorschriften dieses
Grundgesetzes über die ausschließliche
und die konkurrierende Gesetzgebung.
Art 71
Im Bereiche der ausschließlichen
Gesetzgebung des Bundes haben die
Länder die Befugnis zur Gesetzgebung
nur, wenn und soweit sie hierzu in
einem Bundesgesetze ausdrücklich
ermächtigt werden.
Art 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden
Gesetzgebung haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung, solange und
soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch
Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74
Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20,
22, 25 und 26 hat der Bund das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit
die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch
gemacht, können die Länder durch
Gesetz hiervon abweichende Regelungen
treffen über:
1. das Jagdwesen (ohne das Recht der
Jagdscheine);
2. den Naturschutz und die
Landschaftspflege (ohne die
allgemeinen Grundsätze des
Naturschutzes, das Recht des
Artenschutzes oder des
Meeresnaturschutzes);
3. die Bodenverteilung;
4. die Raumordnung;
5. den Wasserhaushalt (ohne stoffoder anlagenbezogene Regelungen);
6. die Hochschulzulassung und die
Hochschulabschlüsse.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten
treten frühestens sechs Monate nach
ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht
mit Zustimmung des Bundesrates
anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten
des Satzes 1 geht im Verhältnis von
Bundes- und Landesrecht das jeweils
spätere Gesetz vor.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt
werden, daß eine bundesgesetzliche
Regelung, für die eine Erforderlichkeit
im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr
besteht, durch Landesrecht ersetzt
werden kann.
Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten
sowie die Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das
Melde- und Ausweiswesen, die
Ein- und Auswanderung und die
Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und
Münzwesen, Maße und Gewichte
sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und
Handelsgebietes, die Handels- und
Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit
des Warenverkehrs und den Warenund Zahlungsverkehr mit dem
Auslande einschließlich des Zollund Grenzschutzes;
5a. den Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung ins Ausland;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die
ganz oder mehrheitlich im Eigentum
des Bundes stehen (Eisenbahnen des
Bundes), den Bau, die Unterhaltung
und das Betreiben von
Schienenwegen der Eisenbahnen des
Bundes sowie die Erhebung von
Entgelten für die Benutzung dieser
Schienenwege;
7. das Postwesen und die
Telekommunikation;
8. die Rechtsverhältnisse der im
Dienste des Bundes und der
bundesunmittelbaren Körperschaften
des öffentlichen Rechtes stehenden
Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das
Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a. die Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus durch
das Bundeskriminalpolizeiamt in
Fällen, in denen eine
länderübergreifende Gefahr vorliegt,
die Zuständigkeit einer
Landespolizeibehörde nicht erkennbar
ist oder die oberste Landesbehörde
um eine Übernahme ersucht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung,
des Bestandes und der Sicherheit
des Bundes oder eines Landes
(Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen
im Bundesgebiet, die durch
Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland
gefährden,
sowie die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes und die
internationale
Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke;
12. das Waffen- und das
Sprengstoffrecht;
13. die Versorgung der
Kriegsbeschädigten und
Kriegshinterbliebenen und die
Fürsorge für die ehemaligen
Kriegsgefangenen;
14. die Erzeugung und Nutzung der
Kernenergie zu friedlichen Zwecken,
die Errichtung und den Betrieb von
Anlagen, die diesen Zwecken dienen,
den Schutz gegen Gefahren, die bei
Freiwerden von Kernenergie oder
durch ionisierende Strahlen
entstehen, und die Beseitigung
radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a
bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
Art 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung
erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das
Strafrecht, die Gerichtsverfassung,
das gerichtliche Verfahren (ohne das
Recht des
Untersuchungshaftvollzugs), die
Rechtsanwaltschaft, das Notariat und
die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereinsrecht;
4. das Aufenthalts- und
Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. (weggefallen)
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge
und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge (ohne das
Heimrecht);
8. (weggefallen)
9. die Kriegsschäden und die
Wiedergutmachung;
10. die Kriegsgräber und Gräber anderer
Opfer des Krieges und Opfer von
Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau,
Industrie, Energiewirtschaft,
Handwerk, Gewerbe, Handel, Bankund Börsenwesen, privatrechtliches
Versicherungswesen) ohne das Recht
des Ladenschlusses, der Gaststätten,
der Spielhallen, der Schaustellung
von Personen, der Messen, der
Ausstellungen und der Märkte;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der
Betriebsverfassung, des
Arbeitsschutzes und der
Arbeitsvermittlung sowie die
Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der
Ausbildungsbeihilfen und die
Förderung der wissenschaftlichen
Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit
sie auf den Sachgebieten der Artikel
73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und
Boden, von Naturschätzen und
Produktionsmitteln in
Gemeineigentum oder in andere
Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs
wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugung
(ohne das Recht der
Flurbereinigung), die Sicherung der
Ernährung, die Ein- und Ausfuhr
land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse, die Hochsee- und
Küstenfischerei und den
Küstenschutz;
18. den städtebaulichen
Grundstücksverkehr, das Bodenrecht
(ohne das Recht der
Erschließungsbeiträge) und das
Wohngeldrecht, das
Altschuldenhilferecht, das
Wohnungsbauprämienrecht, das
Bergarbeiterwohnungsbaurecht und
das Bergmannssiedlungsrecht;
19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche
oder übertragbare Krankheiten bei
Menschen und Tieren, Zulassung zu
ärztlichen und anderen Heilberufen
und zum Heilgewerbe, sowie das
Recht des Apothekenwesens, der
Arzneien, der Medizinprodukte, der
Heilmittel, der Betäubungsmittel und
der Gifte;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der
Krankenhäuser und die Regelung der
Krankenhauspflegesätze;
20. das Recht der Lebensmittel
einschließlich der ihrer Gewinnung
dienenden Tiere, das Recht der
Genussmittel, Bedarfsgegenstände
und Futtermittel sowie den Schutz
beim Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichem Saat- und
Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen
gegen Krankheiten und Schädlinge
sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt
sowie die Seezeichen, die
Binnenschiffahrt, den Wetterdienst,
die Seewasserstraßen und die dem
allgemeinen Verkehr dienenden
Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das
Kraftfahrwesen, den Bau und die
Unterhaltung von Landstraßen für
den Fernverkehr sowie die Erhebung
und Verteilung von Gebühren oder
Entgelten für die Benutzung
öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht
Eisenbahnen des Bundes sind, mit
Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallwirtschaft, die
Luftreinhaltung und die
Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor
verhaltensbezogenem Lärm);
25. die Staatshaftung;
26. die medizinisch unterstützte
Erzeugung menschlichen Lebens, die
Untersuchung und die künstliche
Veränderung von Erbinformationen
sowie Regelungen zur
Transplantation von Organen,
Geweben und Zellen;
27. die Statusrechte und -pflichten der
Beamten der Länder, Gemeinden und
anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts sowie der
Richter in den Ländern mit
Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung
und Versorgung;
28. das Jagdwesen;
29. den Naturschutz und die
Landschaftspflege;
30. die Bodenverteilung;
31. die Raumordnung;
32. den Wasserhaushalt;
33. die Hochschulzulassung und die
Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und
27 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und
27 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
Art 74a und 75 (weggefallen)
Art 76
(1) Gesetzesvorlagen werden beim
Bundestage durch die Bundesregierung,
aus der Mitte des Bundestages oder
durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind
zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der
Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von
sechs Wochen zu diesen Vorlagen
Stellung zu nehmen. Verlangt er aus
wichtigem Grunde, insbesondere mit
Rücksicht auf den Umfang einer
Vorlage, eine Fristverlängerung, so
beträgt die Frist neun Wochen. Die
Bundesregierung kann eine Vorlage, die
sie bei der Zuleitung an den Bundesrat
ausnahmsweise als besonders
eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei
Wochen oder, wenn der Bundesrat ein
Verlangen nach Satz 3 geäußert hat,
nach sechs Wochen dem Bundestag
zuleiten, auch wenn die Stellungnahme
des Bundesrates noch nicht bei ihr
eingegangen ist; sie hat die
Stellungnahme des Bundesrates
unverzüglich nach Eingang dem
Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen
zur Änderung dieses Grundgesetzes und
zur Übertragung von Hoheitsrechten
nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt
die Frist zur Stellungnahme neun
Wochen; Satz 4 findet keine
Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem
Bundestag durch die Bundesregierung
innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten.
Sie soll hierbei ihre Auffassung
darlegen. Verlangt sie aus wichtigem
Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf
den Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die Frist
neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine
Vorlage ausnahmsweise als besonders
eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die
Frist drei Wochen oder, wenn die
Bundesregierung ein Verlangen nach
Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei
Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung von
Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder
Artikel 24 beträgt die Frist neun
Wochen; Satz 4 findet keine
Anwendung. Der Bundestag hat über die
Vorlagen in angemessener Frist zu
beraten und Beschluß zu fassen.
Art 77
(1) Die Bundesgesetze werden vom
Bundestage beschlossen. Sie sind nach
ihrer Annahme durch den Präsidenten
des Bundestages unverzüglich dem
Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei
Wochen nach Eingang des
Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein
aus Mitgliedern des Bundestages und
des Bundesrates für die gemeinsame
Beratung von Vorlagen gebildeter
Ausschuß einberufen wird. Die
Zusammensetzung und das Verfahren
dieses Ausschusses regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Bundestag
beschlossen wird und der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Die in diesen
Ausschuß entsandten Mitglieder des
Bundesrates sind nicht an Weisungen
gebunden. Ist zu einem Gesetze die
Zustimmung des Bundesrates
erforderlich, so können auch der
Bundestag und die Bundesregierung die
Einberufung verlangen. Schlägt der
Ausschuß eine Änderung des
Gesetzesbeschlusses vor, so hat der
Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die
Zustimmung des Bundesrates
erforderlich ist, hat der Bundesrat,
wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz
1 nicht gestellt oder das
Vermittlungsverfahren ohne einen
Vorschlag zur Änderung des
Gesetzesbeschlusses beendet ist, in
angemessener Frist über die
Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die
Zustimmung des Bundesrates nicht
erforderlich ist, kann der Bundesrat,
wenn das Verfahren nach Absatz 2
beendigt ist, gegen ein vom Bundestage
beschlossenes Gesetz binnen zwei
Wochen Einspruch einlegen. Die
Einspruchsfrist beginnt im Falle des
Absatzes 2 letzter Satz mit dem
Eingange des vom Bundestage erneut
gefaßten Beschlusses, in allen anderen
Fällen mit dem Eingange der Mitteilung
des Vorsitzenden des in Absatz 2
vorgesehenen Ausschusses, daß das
Verfahren vor dem Ausschusse
abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der
Mehrheit der Stimmen des Bundesrates
beschlossen, so kann er durch Beschluß
der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages zurückgewiesen werden.
Hat der Bundesrat den Einspruch mit
einer Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so
bedarf die Zurückweisung durch den
Bundestag einer Mehrheit von zwei
Dritteln, mindestens der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages.
Art 78
Ein vom Bundestage beschlossenes
Gesetz kommt zustande, wenn der
Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß
Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb
der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen
Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt
oder wenn der Einspruch vom
Bundestage überstimmt wird.
Art 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein
Gesetz geändert werden, das den
Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich
ändert oder ergänzt. Bei
völkerrechtlichen Verträgen, die eine
Friedensregelung, die Vorbereitung einer
Friedensregelung oder den Abbau einer
besatzungsrechtlichen Ordnung zum
Gegenstand haben oder der Verteidigung
der Bundesrepublik zu dienen bestimmt
sind, genügt zur Klarstellung, daß die
Bestimmungen des Grundgesetzes dem
Abschluß und dem Inkraftsetzen der
Verträge nicht entgegenstehen, eine
Ergänzung des Wortlautes des
Grundgesetzes, die sich auf diese
Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei
Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses
Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in Länder, die
grundsätzliche Mitwirkung der Länder
bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden, ist
unzulässig.
Art 80
(1) Durch Gesetz können die
Bundesregierung, ein Bundesminister
oder die Landesregierungen ermächtigt
werden, Rechtsverordnungen zu
erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck
und Ausmaß der erteilten Ermächtigung
im Gesetze bestimmt werden. Die
Rechtsgrundlage ist in der Verordnung
anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen,
daß eine Ermächtigung weiter
übertragen werden kann, so bedarf es
zur Übertragung der Ermächtigung einer
Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger
bundesgesetzlicher Regelung,
Rechtsverordnungen der Bundesregierung
oder eines Bundesministers über
Grundsätze und Gebühren für die
Benutzung der Einrichtungen des
Postwesens und der Telekommunikation,
über die Grundsätze der Erhebung des
Entgelts für die Benutzung der
Einrichtungen der Eisenbahnen des
Bundes, über den Bau und Betrieb der
Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen
auf Grund von Bundesgesetzen, die der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen
oder die von den Ländern im Auftrage
des Bundes oder als eigene
Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der
Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß
von Rechtsverordnungen zuleiten, die
seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf
Grund von Bundesgesetzen
Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen, sind
die Länder zu einer Regelung auch
durch Gesetz befugt.
Art 80a
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in
einem Bundesgesetz über die
Verteidigung einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung bestimmt, daß
Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe
dieses Artikels angewandt werden
dürfen, so ist die Anwendung außer im
Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn
der Bundestag den Eintritt des
Spannungsfalles festgestellt oder wenn
er der Anwendung besonders
zugestimmt hat. Die Feststellung des
Spannungsfalles und die besondere
Zustimmung in den Fällen des Artikels
12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2
bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von
Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind
aufzuheben, wenn der Bundestag es
verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die
Anwendung solcher Rechtsvorschriften
auch auf der Grundlage und nach
Maßgabe eines Beschlusses zulässig,
der von einem internationalen Organ im
Rahmen eines Bündnisvertrages mit
Zustimmung der Bundesregierung gefaßt
wird. Maßnahmen nach diesem Absatz
sind aufzuheben, wenn der Bundestag es
mit der Mehrheit seiner Mitglieder
verlangt.
Art 81
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der
Bundestag nicht aufgelöst, so kann der
Bundespräsident auf Antrag der
Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates für eine Gesetzesvorlage
den Gesetzgebungsnotstand erklären,
wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl
die Bundesregierung sie als dringlich
bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn
eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden
ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr
den Antrag des Artikels 68 verbunden
hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die
Gesetzesvorlage nach Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder
nimmt er sie in einer für die
Bundesregierung als unannehmbar
bezeichneten Fassung an, so gilt das
Gesetz als zustande gekommen, soweit
der Bundesrat ihm zustimmt. Das
gleiche gilt, wenn die Vorlage vom
Bundestage nicht innerhalb von vier
Wochen nach der erneuten Einbringung
verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines
Bundeskanzlers kann auch jede andere
vom Bundestage abgelehnte
Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach der ersten
Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet
werden. Nach Ablauf der Frist ist
während der Amtszeit des gleichen
Bundeskanzlers eine weitere Erklärung
des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein
Gesetz, das nach Absatz 2 zustande
kommt, weder geändert, noch ganz oder
teilweise außer Kraft oder außer
Anwendung gesetzt werden.
Art 82
(1) Die nach den Vorschriften dieses
Grundgesetzes zustande gekommenen
Gesetze werden vom Bundespräsidenten
nach Gegenzeichnung ausgefertigt und
im Bundesgesetzblatte verkündet.
Rechtsverordnungen werden von der
Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und
vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelung im Bundesgesetzblatte
verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede
Rechtsverordnung soll den Tag des
Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine
solche Bestimmung, so treten sie mit
dem vierzehnten Tage nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem das
Bundesgesetzblatt ausgegeben worden
ist.
VIII.
DieAusführungderBundesgese
tzeunddieBundesverwaltung
Art 83
Die Länder führen die Bundesgesetze
als eigene Angelegenheit aus, soweit
dieses Grundgesetz nichts anderes
bestimmt oder zuläßt.
Art 84
(1) Führen die Länder die
Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, so regeln sie die Einrichtung der
Behörden und das Verwaltungsverfahren.
Wenn Bundesgesetze etwas anderes
bestimmen, können die Länder davon
abweichende Regelungen treffen. Hat
ein Land eine abweichende Regelung
nach Satz 2 getroffen, treten in diesem
Land hierauf bezogene spätere
bundesgesetzliche Regelungen der
Einrichtung der Behörden und des
Verwaltungsverfahrens frühestens sechs
Monate nach ihrer Verkündung in Kraft,
soweit nicht mit Zustimmung des
Bundesrates anderes bestimmt ist.
Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt
entsprechend. In Ausnahmefällen kann
der Bund wegen eines besonderen
Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher
Regelung das Verwaltungsverfahren ohne
Abweichungsmöglichkeit für die Länder
regeln. Diese Gesetze bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates. Durch
Bundesgesetz dürfen Gemeinden und
Gemeindeverbänden Aufgaben nicht
übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die
Aufsicht darüber aus, daß die Länder
die Bundesgesetze dem geltenden
Rechte gemäß ausführen. Die
Bundesregierung kann zu diesem
Zwecke Beauftragte zu den obersten
Landesbehörden entsenden, mit deren
Zustimmung und, falls diese Zustimmung
versagt wird, mit Zustimmung des
Bundesrates auch zu den nachgeordneten
Behörden.
(4) Werden Mängel, die die
Bundesregierung bei der Ausführung der
Bundesgesetze in den Ländern
festgestellt hat, nicht beseitigt, so
beschließt auf Antrag der
Bundesregierung oder des Landes der
Bundesrat, ob das Land das Recht
verletzt hat. Gegen den Beschluß des
Bundesrates kann das
Bundesverfassungsgericht angerufen
werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Ausführung von
Bundesgesetzen die Befugnis verliehen
werden, für besondere Fälle
Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind,
außer wenn die Bundesregierung den
Fall für dringlich erachtet, an die
obersten Landesbehörden zu richten.
Art 85
(1) Führen die Länder die
Bundesgesetze im Auftrage des Bundes
aus, so bleibt die Einrichtung der
Behörden Angelegenheit der Länder,
soweit nicht Bundesgesetze mit
Zustimmung des Bundesrates etwas
anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz
dürfen Gemeinden und
Gemeindeverbänden Aufgaben nicht
übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie
kann die einheitliche Ausbildung der
Beamten und Angestellten regeln. Die
Leiter der Mittelbehörden sind mit
ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen
den Weisungen der zuständigen obersten
Bundesbehörden. Die Weisungen sind,
außer wenn die Bundesregierung es für
dringlich erachtet, an die obersten
Landesbehörden zu richten. Der Vollzug
der Weisung ist durch die obersten
Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich
auf Gesetzmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die
Bundesregierung kann zu diesem
Zwecke Bericht und Vorlage der Akten
verlangen und Beauftragte zu allen
Behörden entsenden.
Art 86
Führt der Bund die Gesetze durch
bundeseigene Verwaltung oder durch
bundesunmittelbare Körperschaften oder
Anstalten des öffentlichen Rechtes aus,
so erläßt die Bundesregierung, soweit
nicht das Gesetz Besonderes
vorschreibt, die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften. Sie regelt,
soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
Art 87
(1) In bundeseigener Verwaltung mit
eigenem Verwaltungsunterbau werden
geführt der Auswärtige Dienst, die
Bundesfinanzverwaltung und nach
Maßgabe des Artikels 89 die
Verwaltung der Bundeswasserstraßen
und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz
können Bundesgrenzschutzbehörden,
Zentralstellen für das polizeiliche
Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für
die Kriminalpolizei und zur Sammlung
von Unterlagen für Zwecke des
Verfassungsschutzes und des Schutzes
gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,
die durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige
Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare
Körperschaften des öffentlichen Rechtes
werden diejenigen sozialen
Versicherungsträger geführt, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das
Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Soziale Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das
Gebiet eines Landes, aber nicht über
mehr als drei Länder hinaus erstreckt,
werden abweichend von Satz 1 als
landesunmittelbare Körperschaften des
öffentlichen Rechtes geführt, wenn das
aufsichtsführende Land durch die
beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für
Angelegenheiten, für die dem Bunde die
Gesetzgebung zusteht, selbständige
Bundesoberbehörden und neue
bundesunmittelbare Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechtes
durch Bundesgesetz errichtet werden.
Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für
die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue
Aufgaben, so können bei dringendem
Bedarf bundeseigene Mittel- und
Unterbehörden mit Zustimmung des
Bundesrates und der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages errichtet
werden.
Art 87a
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur
Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige
Stärke und die Grundzüge ihrer
Organisation müssen sich aus dem
Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die
Streitkräfte nur eingesetzt werden,
soweit dieses Grundgesetz es
ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im
Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
die Befugnis, zivile Objekte zu schützen
und Aufgaben der Verkehrsregelung
wahrzunehmen, soweit dies zur
Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages
erforderlich ist. Außerdem kann den
Streitkräften im Verteidigungsfalle und
im Spannungsfalle der Schutz ziviler
Objekte auch zur Unterstützung
polizeilicher Maßnahmen übertragen
werden; die Streitkräfte wirken dabei
mit den zuständigen Behörden
zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr
für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes
oder eines Landes kann die
Bundesregierung, wenn die
Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2
vorliegen und die Polizeikräfte sowie
der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen,
Streitkräfte zur Unterstützung der
Polizei und des Bundesgrenzschutzes
beim Schutze von zivilen Objekten und
bei der Bekämpfung organisierter und
militärisch bewaffneter Aufständischer
einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften
ist einzustellen, wenn der Bundestag
oder der Bundesrat es verlangen.
Art 87b
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in
bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient
den Aufgaben des Personalwesens und
der unmittelbaren Deckung des
Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben
der Beschädigtenversorgung und des
Bauwesens können der
Bundeswehrverwaltung nur durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, übertragen werden.
Der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die
Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in
Rechte Dritter ermächtigen; das gilt
nicht für Gesetze auf dem Gebiete des
Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze,
die der Verteidigung einschließlich des
Wehrersatzwesens und des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, daß sie
ganz oder teilweise in bundeseigener
Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau oder von den
Ländern im Auftrage des Bundes
ausgeführt werden. Werden solche
Gesetze von den Ländern im Auftrage
des Bundes ausgeführt, so können sie
mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß die der Bundesregierung
und den zuständigen obersten
Bundesbehörden auf Grund des Artikels
85 zustehenden Befugnisse ganz oder
teilweise Bundesoberbehörden
übertragen werden; dabei kann bestimmt
werden, daß diese Behörden beim Erlaß
allgemeiner Verwaltungsvorschriften
gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht
der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen.
Art 87c
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73
Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit
Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß sie von den Ländern im
Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Art 87d
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in
Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der
Flugsicherung können auch durch
ausländische
Flugsicherungsorganisationen
wahrgenommen werden, die nach Recht
der Europäischen Gemeinschaft
zugelassen sind. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
(2) Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können Aufgaben der
Luftverkehrsverwaltung den Ländern als
Auftragsverwaltung übertragen werden.
Art 87e
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung
für Eisenbahnen des Bundes wird in
bundeseigener Verwaltung geführt.
Durch Bundesgesetz können Aufgaben
der Eisenbahnverkehrsverwaltung den
Ländern als eigene Angelegenheit
übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den
Bereich der Eisenbahnen des Bundes
hinausgehenden Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die
ihm durch Bundesgesetz übertragen
werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als
Wirtschaftsunternehmen in
privat-rechtlicher Form geführt. Diese
stehen im Eigentum des Bundes, soweit
die Tätigkeit des
Wirtschaftsunternehmens den Bau, die
Unterhaltung und das Betreiben von
Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung
von Anteilen des Bundes an den
Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf
Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der
Anteile an diesen Unternehmen verbleibt
beim Bund. Das Nähere wird durch
Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem
Wohl der Allgemeinheit, insbesondere
den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau
und Erhalt des Schienennetzes der
Eisenbahnen des Bundes sowie bei
deren Verkehrsangeboten auf diesem
Schienennetz, soweit diese nicht den
Schienenpersonennahverkehr betreffen,
Rechnung getragen wird. Das Nähere
wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1
bis 4 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. Der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen ferner Gesetze,
die die Auflösung, die Verschmelzung
und die Aufspaltung von
Eisenbahnunternehmen des Bundes, die
Übertragung von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie
die Stillegung von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes regeln oder
Auswirkungen auf den
Schienenpersonennahverkehr haben.
Art 87f
(1) Nach Maßgabe eines
Bundesgesetzes, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, gewährleistet
der Bund im Bereich des Postwesens
und der Telekommunikation
flächendeckend angemessene und
ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des
Absatzes 1 werden als
privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch
die aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost hervorgegangenen
Unternehmen und durch andere private
Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im
Bereich des Postwesens und der
Telekommunikation werden in
bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2
führt der Bund in der Rechtsform einer
bundesunmittelbaren Anstalt des
öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in
bezug auf die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen
Unternehmen nach Maßgabe eines
Bundesgesetzes aus.
Art 88
Der Bund errichtet eine Währungs- und
Notenbank als Bundesbank. Ihre
Aufgaben und Befugnisse können im
Rahmen der Europäischen Union der
Europäischen Zentralbank übertragen
werden, die unabhängig ist und dem
vorrangigen Ziel der Sicherung der
Preisstabilität verpflichtet.
Art 89
(1) Der Bund ist Eigentümer der
bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die
Bundeswasserstraßen durch eigene
Behörden. Er nimmt die über den
Bereich eines Landes hinausgehenden
staatlichen Aufgaben der
Binnenschiffahrt und die Aufgaben der
Seeschiffahrt wahr, die ihm durch
Gesetz übertragen werden. Er kann die
Verwaltung von Bundeswasserstraßen,
soweit sie im Gebiete eines Landes
liegen, diesem Lande auf Antrag als
Auftragsverwaltung übertragen. Berührt
eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer
Länder, so kann der Bund das Land
beauftragen, für das die beteiligten
Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau
und dem Neubau von Wasserstraßen
sind die Bedürfnisse der Landeskultur
und der Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit den Ländern zu
wahren.
Art 90
(1) Der Bund bleibt Eigentümer der
Bundesautobahnen und sonstigen
Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das
Eigentum ist unveräußerlich.
(2) Die Verwaltung der
Bundesautobahnen wird in
Bundesverwaltung geführt. Der Bund
kann sich zur Erledigung seiner
Aufgaben einer Gesellschaft privaten
Rechts bedienen. Diese Gesellschaft
steht im unveräußerlichen Eigentum des
Bundes. Eine unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung Dritter an der
Gesellschaft und deren
Tochtergesellschaften ist
ausgeschlossen. Eine Beteiligung
Privater im Rahmen von
Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist
ausgeschlossen für Streckennetze, die
das gesamte Bundesautobahnnetz oder
das gesamte Netz sonstiger
Bundesfernstraßen in einem Land oder
wesentliche Teile davon umfassen. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(3) Die Länder oder die nach
Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften
verwalten die sonstigen Bundesstraßen
des Fernverkehrs im Auftrage des
Bundes.
(4) Auf Antrag eines Landes kann der
Bund die sonstigen Bundesstraßen des
Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet
dieses Landes liegen, in
Bundesverwaltung übernehmen.
Art 91
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr
für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes
oder eines Landes kann ein Land
Polizeikräfte anderer Länder sowie
Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen und des
Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr
droht, nicht selbst zur Bekämpfung der
Gefahr bereit oder in der Lage, so kann
die Bundesregierung die Polizei in
diesem Lande und die Polizeikräfte
anderer Länder ihren Weisungen
unterstellen sowie Einheiten des
Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die
Anordnung ist nach Beseitigung der
Gefahr, im übrigen jederzeit auf
Verlangen des Bundesrates aufzuheben.
Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet
mehr als eines Landes, so kann die
Bundesregierung, soweit es zur
wirksamen Bekämpfung erforderlich ist,
den Landesregierungen Weisungen
erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben
unberührt.
VIIIa.
Gemeinschaftsaufgaben,Verw
altungszusammenarbeit
Art 91a
(1) Der Bund wirkt auf folgenden
Gebieten bei der Erfüllung von
Aufgaben der Länder mit, wenn diese
Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam
sind und die Mitwirkung des Bundes zur
Verbesserung der Lebensverhältnisse
erforderlich ist
(Gemeinschaftsaufgaben):
1. Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur,
2. Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates werden
die Gemeinschaftsaufgaben sowie
Einzelheiten der Koordinierung näher
bestimmt.
(3) Der Bund trägt in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der
Ausgaben in jedem Land. In den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund
mindestens die Hälfte; die Beteiligung
ist für alle Länder einheitlich
festzusetzen. Das Nähere regelt das
Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel
bleibt der Feststellung in den
Haushaltsplänen des Bundes und der
Länder vorbehalten.
Art 91b
(1) Bund und Länder können auf Grund
von Vereinbarungen in Fällen
überregionaler Bedeutung bei der
Förderung von Wissenschaft, Forschung
und Lehre zusammenwirken.
Vereinbarungen, die im Schwerpunkt
Hochschulen betreffen, bedürfen der
Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht
für Vereinbarungen über
Forschungsbauten einschließlich
Großgeräten.
(2) Bund und Länder können auf Grund
von Vereinbarungen zur Feststellung der
Leistungsfähigkeit des Bildungswesens
im internationalen Vergleich und bei
diesbezüglichen Berichten und
Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der
Vereinbarung geregelt.
Art 91c
(1) Bund und Länder können bei der
Planung, der Errichtung und dem
Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung
benötigten informationstechnischen
Systeme zusammenwirken.
(2) Bund und Länder können auf Grund
von Vereinbarungen die für die
Kommunikation zwischen ihren
informationstechnischen Systemen
notwendigen Standards und
Sicherheitsanforderungen festlegen.
Vereinbarungen über die Grundlagen der
Zusammenarbeit nach Satz 1 können für
einzelne nach Inhalt und Ausmaß
bestimmte Aufgaben vorsehen, dass
nähere Regelungen bei Zustimmung
einer in der Vereinbarung zu
bestimmenden qualifizierten Mehrheit
für Bund und Länder in Kraft treten.
Sie bedürfen der Zustimmung des
Bundestages und der Volksvertretungen
der beteiligten Länder; das Recht zur
Kündigung dieser Vereinbarungen kann
nicht ausgeschlossen werden. Die
Vereinbarungen regeln auch die
Kostentragung.
(3) Die Länder können darüber hinaus
den gemeinschaftlichen Betrieb
informationstechnischer Systeme sowie
die Errichtung von dazu bestimmten
Einrichtungen vereinbaren.
(4) Der Bund errichtet zur Verbindung
der informationstechnischen Netze des
Bundes und der Länder ein
Verbindungsnetz. Das Nähere zur
Errichtung und zum Betrieb des
Verbindungsnetzes regelt ein
Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates.
(5) Der übergreifende
informationstechnische Zugang zu den
Verwaltungsleistungen von Bund und
Ländern wird durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Art 91d
Bund und Länder können zur
Feststellung und Förderung der
Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen
Vergleichsstudien durchführen und die
Ergebnisse veröffentlichen.
Art 91e
(1) Bei der Ausführung von
Bundesgesetzen auf dem Gebiet der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
wirken Bund und Länder oder die nach
Landesrecht zuständigen Gemeinden und
Gemeindeverbände in der Regel in
gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
(2) Der Bund kann zulassen, dass eine
begrenzte Anzahl von Gemeinden und
Gemeindeverbänden auf ihren Antrag
und mit Zustimmung der obersten
Landesbehörde die Aufgaben nach
Absatz 1 allein wahrnimmt. Die
notwendigen Ausgaben einschließlich der
Verwaltungsausgaben trägt der Bund,
soweit die Aufgaben bei einer
Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1
vom Bund wahrzunehmen sind.
(3) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
IX. DieRechtsprechung
Art 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den
Richtern anvertraut; sie wird durch das
Bundesverfassungsgericht, durch die in
diesem Grundgesetze vorgesehenen
Bundesgerichte und durch die Gerichte
der Länder ausgeübt.
Art 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht
entscheidet:
1. über die Auslegung dieses
Grundgesetzes aus Anlaß von
Streitigkeiten über den Umfang der
Rechte und Pflichten eines obersten
Bundesorgans oder anderer
Beteiligter, die durch dieses
Grundgesetz oder in der
Geschäftsordnung eines obersten
Bundesorgans mit eigenen Rechten
ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder
Zweifeln über die förmliche und
sachliche Vereinbarkeit von
Bundesrecht oder Landesrecht mit
diesem Grundgesetze oder die
Vereinbarkeit von Landesrecht mit
sonstigem Bundesrechte auf Antrag
der Bundesregierung, einer
Landesregierung oder eines Viertels
der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob
ein Gesetz den Voraussetzungen des
Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf
Antrag des Bundesrates, einer
Landesregierung oder der
Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über
Rechte und Pflichten des Bundes und
der Länder, insbesondere bei der
Ausführung von Bundesrecht durch
die Länder und bei der Ausübung
der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten zwischen dem Bunde
und den Ländern, zwischen
verschiedenen Ländern oder
innerhalb eines Landes, soweit nicht
ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die
von jedermann mit der Behauptung
erhoben werden können, durch die
öffentliche Gewalt in einem seiner
Grundrechte oder in einem seiner in
Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103
und 104 enthaltenen Rechte verletzt
zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von
Gemeinden und Gemeindeverbänden
wegen Verletzung des Rechts auf
Selbstverwaltung nach Artikel 28
durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen
jedoch nur, soweit nicht Beschwerde
beim Landesverfassungsgericht
erhoben werden kann;
4c. über Beschwerden von
Vereinigungen gegen ihre
Nichtanerkennung als Partei für die
Wahl zum Bundestag;
5. in den übrigen in diesem
Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht
entscheidet außerdem auf Antrag des
Bundesrates, einer Landesregierung oder
der Volksvertretung eines Landes, ob im
Falle des Artikels 72 Abs. 4 die
Erforderlichkeit für eine
bundesgesetzliche Regelung nach Artikel
72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder
Bundesrecht in den Fällen des Artikels
125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen
werden könnte. Die Feststellung, dass
die Erforderlichkeit entfallen ist oder
Bundesrecht nicht mehr erlassen werden
könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach
Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel
125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach
Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine
Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4
oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2
im Bundestag abgelehnt oder über sie
nicht innerhalb eines Jahres beraten und
Beschluss gefasst oder wenn eine
entsprechende Gesetzesvorlage im
Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird
ferner in den ihm sonst durch
Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Art 94
(1) Das Bundesverfassungsgericht
besteht aus Bundesrichtern und anderen
Mitgliedern. Die Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichtes werden je
zur Hälfte vom Bundestage und vom
Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder
dem Bundestage, dem Bundesrate, der
Bundesregierung noch entsprechenden
Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine
Verfassung und das Verfahren und
bestimmt, in welchen Fällen seine
Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es
kann für Verfassungsbeschwerden die
vorherige Erschöpfung des Rechtsweges
zur Voraussetzung machen und ein
besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Art 95
(1) Für die Gebiete der ordentlichen,
der Verwaltungs-, der Finanz-, der
Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit
errichtet der Bund als oberste
Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das
Bundesverwaltungsgericht, den
Bundesfinanzhof, das
Bundesarbeitsgericht und das
Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter
dieser Gerichte entscheidet der für das
jeweilige Sachgebiet zuständige
Bundesminister gemeinsam mit einem
Richterwahlausschuß, der aus den für
das jeweilige Sachgebiet zuständigen
Ministern der Länder und einer gleichen
Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom
Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer
Senat der in Absatz 1 genannten
Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
Art 96
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten
des gewerblichen Rechtsschutzes ein
Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte
für die Streitkräfte als Bundesgerichte
errichten. Sie können die
Strafgerichtsbarkeit nur im
Verteidigungsfalle sowie über
Angehörige der Streitkräfte ausüben, die
in das Ausland entsandt oder an Bord
von Kriegsschiffen eingeschifft sind.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Diese Gerichte gehören zum
Geschäftsbereich des
Bundesjustizministers. Ihre
hauptamtlichen Richter müssen die
Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in
Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist
der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu
ihm in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte
zur Entscheidung in Disziplinarverfahren
und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den
folgenden Gebieten kann ein
Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der
Länder Gerichtsbarkeit des Bundes
ausüben:
1. Völkermord;
2. völkerstrafrechtliche Verbrechen
gegen die Menschlichkeit;
3. Kriegsverbrechen;
4. andere Handlungen, die geeignet sind
und in der Absicht vorgenommen
werden, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören
(Artikel 26 Abs. 1);
5. Staatsschutz.
Art 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur
dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig
endgültig angestellten Richter können
wider ihren Willen nur kraft
richterlicher Entscheidung und nur aus
Gründen und unter den Formen, welche
die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer
Amtszeit entlassen oder dauernd oder
zeitweise ihres Amtes enthoben oder an
eine andere Stelle oder in den
Ruhestand versetzt werden. Die
Gesetzgebung kann Altersgrenzen
festsetzen, bei deren Erreichung auf
Lebenszeit angestellte Richter in den
Ruhestand treten. Bei Veränderung der
Einrichtung der Gerichte oder ihrer
Bezirke können Richter an ein anderes
Gericht versetzt oder aus dem Amte
entfernt werden, jedoch nur unter
Belassung des vollen Gehaltes.
Art 98
(1) Die Rechtsstellung der
Bundesrichter ist durch besonderes
Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte
oder außerhalb des Amtes gegen die
Grundsätze des Grundgesetzes oder
gegen die verfassungsmäßige Ordnung
eines Landes verstößt, so kann das
Bundesverfassungsgericht mit
Zweidrittelmehrheit auf Antrag des
Bundestages anordnen, daß der Richter
in ein anderes Amt oder in den
Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle
eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf
Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in
den Ländern ist durch besondere
Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel
74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes
bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daß
über die Anstellung der Richter in den
Ländern der Landesjustizminister
gemeinsam mit einem
Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für
Landesrichter eine Absatz 2
entsprechende Regelung treffen.
Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt
unberührt. Die Entscheidung über eine
Richteranklage steht dem
Bundesverfassungsgericht zu.
Art 99
Dem Bundesverfassungsgerichte kann
durch Landesgesetz die Entscheidung
von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb
eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1
genannten obersten Gerichtshöfen für
den letzten Rechtszug die Entscheidung
in solchen Sachen zugewiesen werden,
bei denen es sich um die Anwendung
von Landesrecht handelt.
Art 100
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf
dessen Gültigkeit es bei der
Entscheidung ankommt, für
verfassungswidrig, so ist das Verfahren
auszusetzen und, wenn es sich um die
Verletzung der Verfassung eines Landes
handelt, die Entscheidung des für
Verfassungsstreitigkeiten zuständigen
Gerichtes des Landes, wenn es sich um
die Verletzung dieses Grundgesetzes
handelt, die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Dies gilt auch, wenn es sich um die
Verletzung dieses Grundgesetzes durch
Landesrecht oder um die
Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes
mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite
zweifelhaft, ob eine Regel des
Völkerrechtes Bestandteil des
Bundesrechtes ist und ob sie
unmittelbar Rechte und Pflichten für den
Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat
das Gericht die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines
Landes bei der Auslegung des
Grundgesetzes von einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes oder
des Verfassungsgerichtes eines anderen
Landes abweichen, so hat das
Verfassungsgericht die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Art 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig.
Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete
können nur durch Gesetz errichtet
werden.
Art 102
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Art 103
(1) Vor Gericht hat jedermann
Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden,
wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen
wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat
auf Grund der allgemeinen Strafgesetze
mehrmals bestraft werden.
Art 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur
auf Grund eines förmlichen Gesetzes
und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen beschränkt
werden. Festgehaltene Personen dürfen
weder seelisch noch körperlich
mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer
einer Freiheitsentziehung hat nur der
Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht
auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine
richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger
als bis zum Ende des Tages nach dem
Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.
Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer
strafbaren Handlung vorläufig
Festgenommene ist spätestens am Tage
nach der Festnahme dem Richter
vorzuführen, der ihm die Gründe der
Festnahme mitzuteilen, ihn zu
vernehmen und ihm Gelegenheit zu
Einwendungen zu geben hat. Der Richter
hat unverzüglich entweder einen mit
Gründen versehenen schriftlichen
Haftbefehl zu erlassen oder die
Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen
Entscheidung über die Anordnung oder
Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist
unverzüglich ein Angehöriger des
Festgehaltenen oder eine Person seines
Vertrauens zu benachrichtigen.
X. DasFinanzwesen
Art 104a
(1) Der Bund und die Länder tragen
gesondert die Ausgaben, die sich aus
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ergeben, soweit dieses Grundgesetz
nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des
Bundes, trägt der Bund die sich daraus
ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen
gewähren und von den Ländern
ausgeführt werden, können bestimmen,
daß die Geldleistungen ganz oder zum
Teil vom Bund getragen werden.
Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die
Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt,
wird es im Auftrage des Bundes
durchgeführt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der
Länder zur Erbringung von
Geldleistungen, geldwerten
Sachleistungen oder vergleichbaren
Dienstleistungen gegenüber Dritten
begründen und von den Ländern als
eigene Angelegenheit oder nach Absatz
3 Satz 2 im Auftrag des Bundes
ausgeführt werden, bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates, wenn
daraus entstehende Ausgaben von den
Ländern zu tragen sind.
(5) Der Bund und die Länder tragen die
bei ihren Behörden entstehenden
Verwaltungsausgaben und haften im
Verhältnis zueinander für eine
ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere
bestimmt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Bund und Länder tragen nach der
innerstaatlichen Zuständigkeits- und
Aufgabenverteilung die Lasten einer
Verletzung von supranationalen oder
völkerrechtlichen Verpflichtungen
Deutschlands. In Fällen
länderübergreifender Finanzkorrekturen
der Europäischen Union tragen Bund
und Länder diese Lasten im Verhältnis
15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in
diesen Fällen solidarisch 35 vom
Hundert der Gesamtlasten entsprechend
einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom
Hundert der Gesamtlasten tragen die
Länder, die die Lasten verursacht
haben, anteilig entsprechend der Höhe
der erhaltenen Mittel. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art 104b
(1) Der Bund kann, soweit dieses
Grundgesetz ihm
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den
Ländern Finanzhilfen für besonders
bedeutsame Investitionen der Länder
und der Gemeinden (Gemeindeverbände)
gewähren, die
1. zur Abwehr einer Störung des
gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts oder
2. zum Ausgleich unterschiedlicher
Wirtschaftskraft im Bundesgebiet
oder
3. zur Förderung des wirtschaftlichen
Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz
1 kann der Bund im Falle von
Naturkatastrophen oder
außergewöhnlichen Notsituationen, die
sich der Kontrolle des Staates entziehen
und die staatliche Finanzlage erheblich
beeinträchtigen, auch ohne
Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen
gewähren.
(2) Das Nähere, insbesondere die Arten
der zu fördernden Investitionen, wird
durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
oder auf Grund des
Bundeshaushaltsgesetzes durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das
Bundesgesetz oder die
Verwaltungsvereinbarung kann
Bestimmungen über die Ausgestaltung
der jeweiligen Länderprogramme zur
Verwendung der Finanzhilfen vorsehen.
Die Festlegung der Kriterien für die
Ausgestaltung der Länderprogramme
erfolgt im Einvernehmen mit den
betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung
der zweckentsprechenden
Mittelverwendung kann die
Bundesregierung Bericht und Vorlage
der Akten verlangen und Erhebungen
bei allen Behörden durchführen. Die
Mittel sind befristet zu gewähren und
hinsichtlich ihrer Verwendung in
regelmäßigen Zeitabständen zu
überprüfen. Die Finanzhilfen sind im
Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen
zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und
Bundesrat sind auf Verlangen über die
Durchführung der Maßnahmen und die
erzielten Verbesserungen zu
unterrichten.
Art 104c
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen
für gesamtstaatlich bedeutsame
Investitionen der finanzschwachen
Gemeinden (Gemeindeverbände) im
Bereich der kommunalen
Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel
104b Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Art 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über die Zölle und
Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende
Gesetzgebung über die übrigen Steuern,
wenn ihm das Aufkommen dieser
Steuern ganz oder zum Teil zusteht
oder die Voraussetzungen des Artikels
72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur
Gesetzgebung über die örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern,
solange und soweit sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern
gleichartig sind. Sie haben die Befugnis
zur Bestimmung des Steuersatzes bei
der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren
Aufkommen den Ländern oder den
Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz
oder zum Teil zufließt, bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates.
Art 106
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und
das Aufkommen der folgenden Steuern
stehen dem Bund zu:
1. die Zölle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie
nicht nach Absatz 2 den Ländern,
nach Absatz 3 Bund und Ländern
gemeinsam oder nach Absatz 6 den
Gemeinden zustehen,
3. die Straßengüterverkehrsteuer, die
Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf
motorisierte Verkehrsmittel bezogene
Verkehrsteuern,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die
Versicherungsteuer und die
Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermögensabgaben
und die zur Durchführung des
Lastenausgleichs erhobenen
Ausgleichsabgaben,
6. die Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und zur
Körperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der
Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden
Steuern steht den Ländern zu:
1. die Vermögensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht
nach Absatz 1 dem Bund oder nach
Absatz 3 Bund und Ländern
gemeinsam zustehen,
4. die Biersteuer,
5. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der
Einkommensteuer, der
Körperschaftsteuer und der
Umsatzsteuer steht dem Bund und den
Ländern gemeinsam zu
(Gemeinschaftsteuern), soweit das
Aufkommen der Einkommensteuer nicht
nach Absatz 5 und das Aufkommen der
Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den
Gemeinden zugewiesen wird. Am
Aufkommen der Einkommensteuer und
der Körperschaftsteuer sind der Bund
und die Länder je zur Hälfte beteiligt.
Die Anteile von Bund und Ländern an
der Umsatzsteuer werden durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der
Festsetzung ist von folgenden
Grundsätzen auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen
haben der Bund und die Länder
gleichmäßig Anspruch auf Deckung
ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei
ist der Umfang der Ausgaben unter
Berücksichtigung einer mehrjährigen
Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes
und der Länder sind so aufeinander
abzustimmen, daß ein billiger
Ausgleich erzielt, eine Überbelastung
der Steuerpflichtigen vermieden und
die Einheitlichkeit der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung
der Anteile von Bund und Ländern an
der Umsatzsteuer
Steuermindereinnahmen einbezogen, die
den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der
Berücksichtigung von Kindern im
Einkommensteuerrecht entstehen. Das
Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach
Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern
an der Umsatzsteuer sind neu
festzusetzen, wenn sich das Verhältnis
zwischen den Einnahmen und Ausgaben
des Bundes und der Länder wesentlich
anders entwickelt;
Steuermindereinnahmen, die nach Absatz
3 Satz 5 in die Festsetzung der
Umsatzsteueranteile zusätzlich
einbezogen werden, bleiben hierbei
unberücksichtigt. Werden den Ländern
durch Bundesgesetz zusätzliche
Ausgaben auferlegt oder Einnahmen
entzogen, so kann die Mehrbelastung
durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
auch mit Finanzzuweisungen des Bundes
ausgeglichen werden, wenn sie auf
einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In
dem Gesetz sind die Grundsätze für die
Bemessung dieser Finanzzuweisungen
und für ihre Verteilung auf die Länder
zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen
Anteil an dem Aufkommen der
Einkommensteuer, der von den Ländern
an ihre Gemeinden auf der Grundlage
der Einkommensteuerleistungen ihrer
Einwohner weiterzuleiten ist. Das
Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Es kann bestimmen, daß die Gemeinden
Hebesätze für den Gemeindeanteil
festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1.
Januar 1998 einen Anteil an dem
Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird
von den Ländern auf der Grundlage
eines orts- und wirtschaftsbezogenen
Schlüssels an ihre Gemeinden
weitergeleitet. Das Nähere wird durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer
und Gewerbesteuer steht den
Gemeinden, das Aufkommen der
örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern steht den Gemeinden
oder nach Maßgabe der
Landesgesetzgebung den
Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden
ist das Recht einzuräumen, die
Hebesätze der Grundsteuer und
Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze
festzusetzen. Bestehen in einem Land
keine Gemeinden, so steht das
Aufkommen der Grundsteuer und
Gewerbesteuer sowie der örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern dem
Land zu. Bund und Länder können durch
eine Umlage an dem Aufkommen der
Gewerbesteuer beteiligt werden. Das
Nähere über die Umlage bestimmt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der
Landesgesetzgebung können die
Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie
der Gemeindeanteil vom Aufkommen der
Einkommensteuer und der Umsatzsteuer
als Bemessungsgrundlagen für Umlagen
zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am
Gesamtaufkommen der
Gemeinschaftsteuern fließt den
Gemeinden und Gemeindeverbänden
insgesamt ein von der
Landesgesetzgebung zu bestimmender
Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt
die Landesgesetzgebung, ob und
inwieweit das Aufkommen der
Landessteuern den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen
Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) besondere
Einrichtungen, die diesen Ländern oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden)
unmittelbar Mehrausgaben oder
Mindereinnahmen (Sonderbelastungen)
verursachen, gewährt der Bund den
erforderlichen Ausgleich, wenn und
soweit den Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) nicht zugemutet
werden kann, die Sonderbelastungen zu
tragen. Entschädigungsleistungen Dritter
und finanzielle Vorteile, die diesen
Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) als Folge der
Einrichtungen erwachsen, werden bei
dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der
Länder im Sinne dieses Artikels gelten
auch die Einnahmen und Ausgaben der
Gemeinden (Gemeindeverbände).
Art 106a
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996
für den öffentlichen Personennahverkehr
ein Betrag aus dem Steueraufkommen
des Bundes zu. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Der Betrag nach
Satz 1 bleibt bei der Bemessung der
Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2
unberücksichtigt.
Art 106b
Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009
infolge der Übertragung der
Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein
Betrag aus dem Steueraufkommen des
Bundes zu. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Art 107
(1) Das Aufkommen der Landessteuern
und der Länderanteil am Aufkommen
der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer stehen den einzelnen
Ländern insoweit zu, als die Steuern
von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet
vereinnahmt werden (örtliches
Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
sind für die Körperschaftsteuer und die
Lohnsteuer nähere Bestimmungen über
die Abgrenzung sowie über Art und
Umfang der Zerlegung des örtlichen
Aufkommens zu treffen. Das Gesetz
kann auch Bestimmungen über die
Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen
Aufkommens anderer Steuern treffen.
Der Länderanteil am Aufkommen der
Umsatzsteuer steht den einzelnen
Ländern, vorbehaltlich der Regelungen
nach Absatz 2, nach Maßgabe ihrer
Einwohnerzahl zu.
(2) Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist
sicherzustellen, dass die unterschiedliche
Finanzkraft der Länder angemessen
ausgeglichen wird; hierbei sind die
Finanzkraft und der Finanzbedarf der
Gemeinden (Gemeindeverbände) zu
berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind
in dem Gesetz Zuschläge zu und
Abschläge von der jeweiligen
Finanzkraft bei der Verteilung der
Länderanteile am Aufkommen der
Umsatzsteuer zu regeln. Die
Voraussetzungen für die Gewährung von
Zuschlägen und für die Erhebung von
Abschlägen sowie die Maßstäbe für die
Höhe dieser Zuschläge und Abschläge
sind in dem Gesetz zu bestimmen. Für
Zwecke der Bemessung der Finanzkraft
kann die bergrechtliche Förderabgabe
mit nur einem Teil ihres Aufkommens
berücksichtigt werden. Das Gesetz kann
auch bestimmen, dass der Bund aus
seinen Mitteln leistungsschwachen
Ländern Zuweisungen zur ergänzenden
Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
(Ergänzungszuweisungen) gewährt.
Zuweisungen können unabhängig von den
Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3
auch solchen leistungsschwachen
Ländern gewährt werden, deren
Gemeinden (Gemeindeverbände) eine
besonders geringe Steuerkraft aufweisen
(Gemeindesteuerkraftzuweisungen),
sowie außerdem solchen
leistungsschwachen Ländern, deren
Anteile an den Fördermitteln nach
Artikel 91b ihre Einwohneranteile
unterschreiten.
Art 108
(1) Zölle, Finanzmonopole, die
bundesgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuern einschließlich der
Einfuhrumsatzsteuer, die
Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf
motorisierte Verkehrsmittel bezogene
Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009
sowie die Abgaben im Rahmen der
Europäischen Gemeinschaften werden
durch Bundesfinanzbehörden verwaltet.
Der Aufbau dieser Behörden wird durch
Bundesgesetz geregelt. Soweit
Mittelbehörden eingerichtet sind, werden
deren Leiter im Benehmen mit den
Landesregierungen bestellt.
(2) Die übrigen Steuern werden durch
Landesfinanzbehörden verwaltet. Der
Aufbau dieser Behörden und die
einheitliche Ausbildung der Beamten
können durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt
werden. Soweit Mittelbehörden
eingerichtet sind, werden deren Leiter
im Einvernehmen mit der
Bundesregierung bestellt.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden
Steuern, die ganz oder zum Teil dem
Bund zufließen, so werden sie im
Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85
Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Bundesregierung der
Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
kann bei der Verwaltung von Steuern
ein Zusammenwirken von Bundes- und
Landesfinanzbehörden sowie für Steuern,
die unter Absatz 1 fallen, die
Verwaltung durch Landesfinanzbehörden
und für andere Steuern die Verwaltung
durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen
werden, wenn und soweit dadurch der
Vollzug der Steuergesetze erheblich
verbessert oder erleichtert wird. Für die
den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
allein zufließenden Steuern kann die den
Landesfinanzbehörden zustehende
Verwaltung durch die Länder ganz oder
zum Teil den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) übertragen
werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1
kann für ein Zusammenwirken von Bund
und Ländern bestimmen, dass bei
Zustimmung einer im Gesetz genannten
Mehrheit Regelungen für den Vollzug
von Steuergesetzen für alle Länder
verbindlich werden.
(4a) Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können bei der Verwaltung von Steuern,
die unter Absatz 2 fallen, ein
Zusammenwirken von
Landesfinanzbehörden und eine
länderübergreifende Übertragung von
Zuständigkeiten auf
Landesfinanzbehörden eines oder
mehrerer Länder im Einvernehmen mit
den betroffenen Ländern vorgesehen
werden, wenn und soweit dadurch der
Vollzug der Steuergesetze erheblich
verbessert oder erleichtert wird. Die
Kostentragung kann durch Bundesgesetz
geregelt werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden
anzuwendende Verfahren wird durch
Bundesgesetz geregelt. Das von den
Landesfinanzbehörden und in den Fällen
des Absatzes 4 Satz 2 von den
Gemeinden (Gemeindeverbänden)
anzuwendende Verfahren kann durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch
Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann
allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen, und zwar mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit die Verwaltung den
Landesfinanzbehörden oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) obliegt.
Art 109
(1) Bund und Länder sind in ihrer
Haushaltswirtschaft selbständig und
voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen
gemeinsam die Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland aus
Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft auf Grund des Artikels
104 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft zur
Einhaltung der Haushaltsdisziplin und
tragen in diesem Rahmen den
Erfordernissen des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und
Ländern sind grundsätzlich ohne
Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
Bund und Länder können Regelungen zur
im Auf- und Abschwung symmetrischen
Berücksichtigung der Auswirkungen
einer von der Normallage abweichenden
konjunkturellen Entwicklung sowie eine
Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen
oder außergewöhnliche Notsituationen,
die sich der Kontrolle des Staates
entziehen und die staatliche Finanzlage
erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für
die Ausnahmeregelung ist eine
entsprechende Tilgungsregelung
vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung
regelt für den Haushalt des Bundes
Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz
1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen
aus Krediten 0,35 vom Hundert im
Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten.
Die nähere Ausgestaltung für die
Haushalte der Länder regeln diese im
Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen
Kompetenzen mit der Maßgabe, dass
Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn
keine Einnahmen aus Krediten
zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können für Bund und Länder gemeinsam
geltende Grundsätze für das
Haushaltsrecht, für eine
konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft
und für eine mehrjährige Finanzplanung
aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der
Europäischen Gemeinschaft im
Zusammenhang mit den Bestimmungen
in Artikel 104 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen
Gemeinschaft zur Einhaltung der
Haushaltsdisziplin tragen Bund und
Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die
Ländergesamtheit trägt solidarisch 35
vom Hundert der auf die Länder
entfallenden Lasten entsprechend ihrer
Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf
die Länder entfallenden Lasten tragen
die Länder entsprechend ihrem
Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Art 109a
(1) Zur Vermeidung von
Haushaltsnotlagen regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
1. die fortlaufende Überwachung der
Haushaltswirtschaft von Bund und
Ländern durch ein gemeinsames
Gremium (Stabilitätsrat),
2. die Voraussetzungen und das
Verfahren zur Feststellung einer
drohenden Haushaltsnotlage,
3. die Grundsätze zur Aufstellung und
Durchführung von
Sanierungsprogrammen zur
Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
(2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem
Jahr 2020 die Überwachung der
Einhaltung der Vorgaben des Artikels
109 Absatz 3 durch Bund und Länder.
Die Überwachung orientiert sich an den
Vorgaben und Verfahren aus
Rechtsakten auf Grund des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zur Einhaltung der
Haushaltsdisziplin.
(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats
und die zugrunde liegenden
Beratungsunterlagen sind zu
veröffentlichen.
Art 110
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des
Bundes sind in den Haushaltsplan
einzustellen; bei Bundesbetrieben und
bei Sondervermögen brauchen nur die
Zuführungen oder die Ablieferungen
eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan
ist in Einnahme und Ausgabe
auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder
mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren
getrennt, vor Beginn des ersten
Rechnungsjahres durch das
Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile
des Haushaltsplanes kann vorgesehen
werden, daß sie für unterschiedliche
Zeiträume, nach Rechnungsjahren
getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2
Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung
des Haushaltsgesetzes und des
Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit
der Zuleitung an den Bundesrat beim
Bundestage eingebracht; der Bundesrat
ist berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen, bei Änderungsvorlagen
innerhalb von drei Wochen, zu den
Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur
Vorschriften aufgenommen werden, die
sich auf die Einnahmen und die
Ausgaben des Bundes und auf den
Zeitraum beziehen, für den das
Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das
Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß
die Vorschriften erst mit der
Verkündung des nächsten
Haushaltsgesetzes oder bei
Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem
späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Art 111
(1) Ist bis zum Schluß eines
Rechnungsjahres der Haushaltsplan für
das folgende Jahr nicht durch Gesetz
festgestellt, so ist bis zu seinem
Inkrafttreten die Bundesregierung
ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die
nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende
Einrichtungen zu erhalten und
gesetzlich beschlossene
Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten
Verpflichtungen des Bundes zu
erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und
sonstige Leistungen fortzusetzen
oder Beihilfen für diese Zwecke
weiter zu gewähren, sofern durch
den Haushaltsplan eines
Vorjahres bereits Beträge
bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem
Gesetze beruhende Einnahmen aus
Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen
oder die Betriebsmittelrücklage die
Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf
die Bundesregierung die zur
Aufrechterhaltung der
Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel
bis zur Höhe eines Viertels der
Endsumme des abgelaufenen
Haushaltsplanes im Wege des Kredits
flüssig machen.
Art 112
Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen der Zustimmung des
Bundesministers der Finanzen. Sie darf
nur im Falle eines unvorhergesehenen
und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt
werden. Näheres kann durch
Bundesgesetz bestimmt werden.
Art 113
(1) Gesetze, welche die von der
Bundesregierung vorgeschlagenen
Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen
oder neue Ausgaben in sich schließen
oder für die Zukunft mit sich bringen,
bedürfen der Zustimmung der
Bundesregierung. Das gleiche gilt für
Gesetze, die Einnahmeminderungen in
sich schließen oder für die Zukunft mit
sich bringen. Die Bundesregierung kann
verlangen, daß der Bundestag die
Beschlußfassung über solche Gesetze
aussetzt. In diesem Fall hat die
Bundesregierung innerhalb von sechs
Wochen dem Bundestage eine
Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb
von vier Wochen, nachdem der
Bundestag das Gesetz beschlossen hat,
verlangen, daß der Bundestag erneut
Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78
zustande gekommen, kann die
Bundesregierung ihre Zustimmung nur
innerhalb von sechs Wochen und nur
dann versagen, wenn sie vorher das
Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4
oder nach Absatz 2 eingeleitet hat.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Zustimmung als erteilt.
Art 114
(1) Der Bundesminister der Finanzen
hat dem Bundestage und dem
Bundesrate über alle Einnahmen und
Ausgaben sowie über das Vermögen und
die Schulden im Laufe des nächsten
Rechnungsjahres zur Entlastung der
Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen
Mitglieder richterliche Unabhängigkeit
besitzen, prüft die Rechnung sowie die
Wirtschaftlichkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Bundes. Zum
Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann
der Bundesrechnungshof auch bei
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung
Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in
den Fällen, in denen der Bund den
Ländern zweckgebundene
Finanzierungsmittel zur Erfüllung von
Länderaufgaben zuweist. Er hat außer
der Bundesregierung unmittelbar dem
Bundestage und dem Bundesrate jährlich
zu berichten. Im übrigen werden die
Befugnisse des Bundesrechnungshofes
durch Bundesgesetz geregelt.
Art 115
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie
die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen
Gewährleistungen, die zu Ausgaben in
künftigen Rechnungsjahren führen
können, bedürfen einer der Höhe nach
bestimmten oder bestimmbaren
Ermächtigung durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind
grundsätzlich ohne Einnahmen aus
Krediten auszugleichen. Diesem
Grundsatz ist entsprochen, wenn die
Einnahmen aus Krediten 0,35 vom
Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten.
Zusätzlich sind bei einer von der
Normallage abweichenden
konjunkturellen Entwicklung die
Auswirkungen auf den Haushalt im
Auf- und Abschwung symmetrisch zu
berücksichtigen. Abweichungen der
tatsächlichen Kreditaufnahme von der
nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen
Kreditobergrenze werden auf einem
Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die
den Schwellenwert von 1,5 vom
Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind
konjunkturgerecht zurückzuführen.
Näheres, insbesondere die Bereinigung
der Einnahmen und Ausgaben um
finanzielle Transaktionen und das
Verfahren zur Berechnung der
Obergrenze der jährlichen
Nettokreditaufnahme unter
Berücksichtigung der konjunkturellen
Entwicklung auf der Grundlage eines
Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie
die Kontrolle und den Ausgleich von
Abweichungen der tatsächlichen
Kreditaufnahme von der Regelgrenze,
regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von
Naturkatastrophen oder
außergewöhnlichen Notsituationen, die
sich der Kontrolle des Staates entziehen
und die staatliche Finanzlage erheblich
beeinträchtigen, können diese
Kreditobergrenzen auf Grund eines
Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages überschritten werden.
Der Beschluss ist mit einem
Tilgungsplan zu verbinden. Die
Rückführung der nach Satz 6
aufgenommenen Kredite hat binnen
eines angemessenen Zeitraumes zu
erfolgen.
X a. Verteidigungsfal
Art 115a
(1) Die Feststellung, daß das
Bundesgebiet mit Waffengewalt
angegriffen wird oder ein solcher
Angriff unmittelbar droht
(Verteidigungsfall), trifft der Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates. Die
Feststellung erfolgt auf Antrag der
Bundesregierung und bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen, mindestens der
Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein
sofortiges Handeln und stehen einem
rechtzeitigen Zusammentritt des
Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegen oder ist er nicht
beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame
Ausschuß diese Feststellung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen, mindestens der
Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom
Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im
Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies
nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die
Verkündung in anderer Weise; sie ist im
Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald
die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit
Waffengewalt angegriffen und sind die
zuständigen Bundesorgane außerstande,
sofort die Feststellung nach Absatz 1
Satz 1 zu treffen, so gilt diese
Feststellung als getroffen und als zu
dem Zeitpunkt verkündet, in dem der
Angriff begonnen hat. Der
Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt
bekannt, sobald die Umstände es
zulassen.
(5) Ist die Feststellung des
Verteidigungsfalles verkündet und wird
das Bundesgebiet mit Waffengewalt
angegriffen, so kann der
Bundespräsident völkerrechtliche
Erklärungen über das Bestehen des
Verteidigungsfalles mit Zustimmung des
Bundestages abgeben. Unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an
die Stelle des Bundestages der
Gemeinsame Ausschuß.
Art 115b
Mit der Verkündung des
Verteidigungsfalles geht die Befehlsund Kommandogewalt über die
Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Art 115c
(1) Der Bund hat für den
Verteidigungsfall das Recht der
konkurrierenden Gesetzgebung auch auf
den Sachgebieten, die zur
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder
gehören. Diese Gesetze bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während
des Verteidigungsfalles erfordern, kann
durch Bundesgesetz für den
Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von
Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die
Entschädigung vorläufig geregelt
werden,
2. für Freiheitsentziehungen eine von
Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs.
3 Satz 1 abweichende Frist,
höchstens jedoch eine solche von
vier Tagen, für den Fall festgesetzt
werden, daß ein Richter nicht
innerhalb der für Normalzeiten
geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines
gegenwärtigen oder unmittelbar
drohenden Angriffs erforderlich ist, kann
für den Verteidigungsfall durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates die Verwaltung und das
Finanzwesen des Bundes und der Länder
abweichend von den Abschnitten VIII,
VIIIa und X geregelt werden, wobei die
Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden
und Gemeindeverbände, insbesondere
auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren
ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1
und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung
ihres Vollzuges schon vor Eintritt des
Verteidigungsfalles angewandt werden.
Art 115d
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes
gilt im Verteidigungsfalle abweichend
von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78
und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der
Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der
Bundesregierung, die sie als dringlich
bezeichnet, sind gleichzeitig mit der
Einbringung beim Bundestage dem
Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und
Bundesrat beraten diese Vorlagen
unverzüglich gemeinsam. Soweit zu
einem Gesetze die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich ist, bedarf es
zum Zustandekommen des Gesetzes der
Zustimmung der Mehrheit seiner
Stimmen. Das Nähere regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Bundestage
beschlossen wird und der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze
gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2
entsprechend.
Art 115e
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im
Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen, mindestens mit der Mehrheit
seiner Mitglieder fest, daß dem
rechtzeitigen Zusammentritt des
Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegenstehen oder daß
dieser nicht beschlußfähig ist, so hat
der Gemeinsame Ausschuß die Stellung
von Bundestag und Bundesrat und
nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen
Ausschusses darf das Grundgesetz
weder geändert noch ganz oder
teilweise außer Kraft oder außer
Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß
von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1
Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel
29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht
befugt.
Art 115f
(1) Die Bundesregierung kann im
Verteidigungsfalle, soweit es die
Verhältnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten
Bundesgebiete einsetzen;
2. außer der Bundesverwaltung auch
den Landesregierungen und, wenn sie
es für dringlich erachtet, den
Landesbehörden Weisungen erteilen
und diese Befugnis auf von ihr zu
bestimmende Mitglieder der
Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der
Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich
von den nach Absatz 1 getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.
Art 115g
Die verfassungsmäßige Stellung und die
Erfüllung der verfassungsmäßigen
Aufgaben des
Bundesverfassungsgerichtes und seiner
Richter dürfen nicht beeinträchtigt
werden. Das Gesetz über das
Bundesverfassungsgericht darf durch ein
Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses
nur insoweit geändert werden, als dies
auch nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichtes zur
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum
Erlaß eines solchen Gesetzes kann das
Bundesverfassungsgericht die zur
Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des
Gerichtes erforderlichen Maßnahmen
treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und
Satz 3 faßt das
Bundesverfassungsgericht mit der
Mehrheit der anwesenden Richter.
Art 115h
(1) Während des Verteidigungsfalles
ablaufende Wahlperioden des
Bundestages oder der Volksvertretungen
der Länder enden sechs Monate nach
Beendigung des Verteidigungsfalles. Die
im Verteidigungsfalle ablaufende
Amtszeit des Bundespräsidenten sowie
bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes
die Wahrnehmung seiner Befugnisse
durch den Präsidenten des Bundesrates
enden neun Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles. Die im
Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit
eines Mitgliedes des
Bundesverfassungsgerichtes endet sechs
Monate nach Beendigung des
Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des
Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen
Ausschuß erforderlich, so wählt dieser
einen neuen Bundeskanzler mit der
Mehrheit seiner Mitglieder; der
Bundespräsident macht dem
Gemeinsamen Ausschuß einen
Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß
kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen
nur dadurch aussprechen, daß er mit
der Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des
Verteidigungsfalles ist die Auflösung
des Bundestages ausgeschlossen.
Art 115i
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane
außerstande, die notwendigen
Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu
treffen, und erfordert die Lage
unabweisbar ein sofortiges selbständiges
Handeln in einzelnen Teilen des
Bundesgebietes, so sind die
Landesregierungen oder die von ihnen
bestimmten Behörden oder Beauftragten
befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich
Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f
Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können
durch die Bundesregierung, im
Verhältnis zu Landesbehörden und
nachgeordneten Bundesbehörden auch
durch die Ministerpräsidenten der
Länder, jederzeit aufgehoben werden.
Art 115k
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit
setzen Gesetze nach den Artikeln 115c,
115e und 115g und Rechtsverordnungen,
die auf Grund solcher Gesetze ergehen,
entgegenstehendes Recht außer
Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber
früherem Recht, das auf Grund der
Artikel 115c, 115e und 115g erlassen
worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame
Ausschuß beschlossen hat, und
Rechtsverordnungen, die auf Grund
solcher Gesetze ergangen sind, treten
spätestens sechs Monate nach
Beendigung des Verteidigungsfalles
außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a,
91b, 104a, 106 und 107 abweichende
Regelungen enthalten, gelten längstens
bis zum Ende des zweiten
Rechnungsjahres, das auf die
Beendigung des Verteidigungsfalles
folgt. Sie können nach Beendigung des
Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates
geändert werden, um zu der Regelung
gemäß den Abschnitten VIIIa und X
überzuleiten.
Art 115l
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit
Zustimmung des Bundesrates Gesetze
des Gemeinsamen Ausschusses
aufheben. Der Bundesrat kann verlangen,
daß der Bundestag hierüber beschließt.
Sonstige zur Abwehr der Gefahr
getroffene Maßnahmen des
Gemeinsamen Ausschusses oder der
Bundesregierung sind aufzuheben, wenn
der Bundestag und der Bundesrat es
beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit
Zustimmung des Bundesrates jederzeit
durch einen vom Bundespräsidenten zu
verkündenden Beschluß den
Verteidigungsfall für beendet erklären.
Der Bundesrat kann verlangen, daß der
Bundestag hierüber beschließt. Der
Verteidigungsfall ist unverzüglich für
beendet zu erklären, wenn die
Voraussetzungen für seine Feststellung
nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch
Bundesgesetz entschieden.
XI.
Übergangs-undSchlußbestim
mungen
Art 116
(1) Deutscher im Sinne dieses
Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung,
wer die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt oder als Flüchtling oder
Vertriebener deutscher
Volkszugehörigkeit oder als dessen
Ehegatte oder Abkömmling in dem
Gebiete des Deutschen Reiches nach
dem Stande vom 31. Dezember 1937
Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige,
denen zwischen dem 30. Januar 1933
und dem 8. Mai 1945 die
Staatsangehörigkeit aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen
entzogen worden ist, und ihre
Abkömmlinge sind auf Antrag wieder
einzubürgern. Sie gelten als nicht
ausgebürgert, sofern sie nach dem 8.
Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland
genommen haben und nicht einen
entgegengesetzten Willen zum Ausdruck
gebracht haben.
Art 117
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2
entgegenstehende Recht bleibt bis zu
seiner Anpassung an diese Bestimmung
des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht
länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der
Freizügigkeit mit Rücksicht auf die
gegenwärtige Raumnot einschränken,
bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch
Bundesgesetz in Kraft.
Art 118
Die Neugliederung in dem die Länder
Baden, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern umfassenden
Gebiete kann abweichend von den
Vorschriften des Artikels 29 durch
Vereinbarung der beteiligten Länder
erfolgen. Kommt eine Vereinbarung
nicht zustande, so wird die
Neugliederung durch Bundesgesetz
geregelt, das eine Volksbefragung
vorsehen muß.
Art 119
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und
Vertriebenen, insbesondere zu ihrer
Verteilung auf die Länder, kann bis zu
einer bundesgesetzlichen Regelung die
Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates Verordnungen mit
Gesetzeskraft erlassen. Für besondere
Fälle kann dabei die Bundesregierung
ermächtigt werden, Einzelweisungen zu
erteilen. Die Weisungen sind außer bei
Gefahr im Verzuge an die obersten
Landesbehörden zu richten.
Art 120
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen
für Besatzungskosten und die sonstigen
inneren und äußeren Kriegsfolgelasten
nach näherer Bestimmung von
Bundesgesetzen. Soweit diese
Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober
1969 durch Bundesgesetze geregelt
worden sind, tragen Bund und Länder
im Verhältnis zueinander die
Aufwendungen nach Maßgabe dieser
Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen
für Kriegsfolgelasten, die in
Bundesgesetzen weder geregelt worden
sind noch geregelt werden, bis zum 1.
Oktober 1965 von den Ländern,
Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder
sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben
von Ländern oder Gemeinden erfüllen,
erbracht worden sind, ist der Bund zur
Übernahme von Aufwendungen dieser
Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht
verpflichtet. Der Bund trägt die
Zuschüsse zu den Lasten der
Sozialversicherung mit Einschluß der
Arbeitslosenversicherung und der
Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen
Absatz geregelte Verteilung der
Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder
läßt die gesetzliche Regelung von
Entschädigungsansprüchen für
Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund
zu demselben Zeitpunkte über, an dem
der Bund die Ausgaben übernimmt.
Art 120a
(1) Die Gesetze, die der Durchführung
des Lastenausgleichs dienen, können mit
Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß sie auf dem Gebiete
der Ausgleichsleistungen teils durch den
Bund, teils im Auftrage des Bundes
durch die Länder ausgeführt werden und
daß die der Bundesregierung und den
zuständigen obersten Bundesbehörden
auf Grund des Artikels 85 insoweit
zustehenden Befugnisse ganz oder
teilweise dem Bundesausgleichsamt
übertragen werden. Das
Bundesausgleichsamt bedarf bei
Ausübung dieser Befugnisse nicht der
Zustimmung des Bundesrates; seine
Weisungen sind, abgesehen von den
Fällen der Dringlichkeit, an die obersten
Landesbehörden
(Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Art 121
Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages und der
Bundesversammlung im Sinne dieses
Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer
gesetzlichen Mitgliederzahl.
Art 122
(1) Vom Zusammentritt des
Bundestages an werden die Gesetze
ausschließlich von den in diesem
Grundgesetze anerkannten
gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der
Gesetzgebung beratend mitwirkende
Körperschaften, deren Zuständigkeit
nach Absatz 1 endet, sind mit diesem
Zeitpunkt aufgelöst.
Art 123
(1) Recht aus der Zeit vor dem
Zusammentritt des Bundestages gilt
fort, soweit es dem Grundgesetze nicht
widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich
abgeschlossenen Staatsverträge, die sich
auf Gegenstände beziehen, für die nach
diesem Grundgesetze die
Landesgesetzgebung zuständig ist,
bleiben, wenn sie nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen gültig sind und
fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte
und Einwendungen der Beteiligten in
Kraft, bis neue Staatsverträge durch die
nach diesem Grundgesetze zuständigen
Stellen abgeschlossen werden oder ihre
Beendigung auf Grund der in ihnen
enthaltenen Bestimmungen anderweitig
erfolgt.
Art 124
Recht, das Gegenstände der
ausschließlichen Gesetzgebung des
Bundes betrifft, wird innerhalb seines
Geltungsbereiches Bundesrecht.
Art 125
Recht, das Gegenstände der
konkurrierenden Gesetzgebung des
Bundes betrifft, wird innerhalb seines
Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder
mehrerer Besatzungszonen einheitlich
gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt,
durch das nach dem 8. Mai 1945
früheres Reichsrecht abgeändert
worden ist.
Art 125a
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen
worden ist, aber wegen der Änderung
des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung
des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des
Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des
Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder
wegen der Aufhebung der Artikel 74a,
75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr
als Bundesrecht erlassen werden könnte,
gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch
Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels
72 Abs. 2 in der bis zum 15. November
1994 geltenden Fassung erlassen
worden ist, aber wegen Änderung des
Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als
Bundesrecht erlassen werden könnte,
gilt als Bundesrecht fort. Durch
Bundesgesetz kann bestimmt werden,
dass es durch Landesrecht ersetzt
werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen
worden ist, aber wegen Änderung des
Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht
erlassen werden könnte, gilt als
Landesrecht fort. Es kann durch
Bundesrecht ersetzt werden.
Art 125b
(1) Recht, das auf Grund des Artikels
75 in der bis zum 1. September 2006
geltenden Fassung erlassen worden ist
und das auch nach diesem Zeitpunkt als
Bundesrecht erlassen werden könnte,
gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse
und Verpflichtungen der Länder zur
Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen.
Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1
genannten Gebieten können die Länder
von diesem Recht abweichende
Regelungen treffen, auf den Gebieten
des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5
und 6 jedoch erst, wenn und soweit der
Bund ab dem 1. September 2006 von
seiner Gesetzgebungszuständigkeit
Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der
Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1.
Januar 2010, im Falle der Nummer 6
spätestens ab dem 1. August 2008.
(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen,
die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in
der vor dem 1. September 2006
geltenden Fassung erlassen worden sind,
können die Länder abweichende
Regelungen treffen, von Regelungen des
Verwaltungsverfahrens bis zum 31.
Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab
dem 1. September 2006 in dem
jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des
Verwaltungsverfahrens geändert worden
sind.
Art 125c
(1) Recht, das auf Grund des Artikels
91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1
Nr. 1 in der bis zum 1. September
2006 geltenden Fassung erlassen
worden ist, gilt bis zum 31. Dezember
2006 fort.
(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in
der bis zum 1. September 2006
geltenden Fassung in den Bereichen der
Gemeindeverkehrsfinanzierung und der
sozialen Wohnraumförderung
geschaffenen Regelungen gelten bis zum
31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich
der Gemeindeverkehrsfinanzierung für
die besonderen Programme nach § 6
Absatz 1 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
sowie die mit dem Gesetz über
Finanzhilfen des Bundes nach Artikel
104a Absatz 4 des Grundgesetzes an
die Länder Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen sowie
Schleswig-Holstein für Seehäfen vom
20. Dezember 2001 nach Artikel 104a
Absatz 4 in der bis zum 1. September
2006 geltenden Fassung geschaffenen
Regelungen gelten bis zu ihrer
Aufhebung fort. Eine Änderung des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
durch Bundesgesetz ist ab dem 1.
Januar 2025 zulässig. Die sonstigen
nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis
zum 1. September 2006 geltenden
Fassung geschaffenen Regelungen gelten
bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit
nicht ein früherer Zeitpunkt für das
Außerkrafttreten bestimmt ist oder
wird.
Art 126
Meinungsverschiedenheiten über das
Fortgelten von Recht als Bundesrecht
entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
Art 127
Die Bundesregierung kann mit
Zustimmung der Regierungen der
beteiligten Länder Recht der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
soweit es nach Artikel 124 oder 125
als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines
Jahres nach Verkündung dieses
Grundgesetzes in den Ländern Baden,
Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und
Württemberg-Hohenzollern in Kraft
setzen.
Art 128
Soweit fortgeltendes Recht
Weisungsrechte im Sinne des Artikels
84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu
einer anderweitigen gesetzlichen
Regelung bestehen.
Art 129
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die
als Bundesrecht fortgelten, eine
Ermächtigung zum Erlasse von
Rechtsverordnungen oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften sowie zur
Vornahme von Verwaltungsakten
enthalten ist, geht sie auf die nunmehr
sachlich zuständigen Stellen über. In
Zweifelsfällen entscheidet die
Bundesregierung im Einvernehmen mit
dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu
veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die
als Landesrecht fortgelten, eine solche
Ermächtigung enthalten ist, wird sie von
den nach Landesrecht zuständigen
Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne
der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung
oder Ergänzung oder zum Erlaß von
Rechtsvorschriften an Stelle von
Gesetzen ermächtigen, sind diese
Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und
2 gelten entsprechend, soweit in
Rechtsvorschriften auf nicht mehr
geltende Vorschriften oder nicht mehr
bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Art 130
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der
öffentlichen Verwaltung oder
Rechtspflege dienende Einrichtungen, die
nicht auf Landesrecht oder
Staatsverträgen zwischen Ländern
beruhen, sowie die Betriebsvereinigung
der südwestdeutschen Eisenbahnen und
der Verwaltungsrat für das Post- und
Fernmeldewesen für das französische
Besatzungsgebiet unterstehen der
Bundesregierung. Diese regelt mit
Zustimmung des Bundesrates die
Überführung, Auflösung oder
Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der
Angehörigen dieser Verwaltungen und
Einrichtungen ist der zuständige
Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht
auf Staatsverträgen zwischen den
Ländern beruhende Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechtes
unterstehen der Aufsicht der
zuständigen obersten Bundesbehörde.
Art 131
Die Rechtsverhältnisse von Personen
einschließlich der Flüchtlinge und
Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im
öffentlichen Dienste standen, aus
anderen als beamten- oder
tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden
sind und bisher nicht oder nicht ihrer
früheren Stellung entsprechend
verwendet werden, sind durch
Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes
gilt für Personen einschließlich der
Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8.
Mai 1945 versorgungsberechtigt waren
und aus anderen als beamten- oder
tarifrechtlichen Gründen keine oder
keine entsprechende Versorgung mehr
erhalten. Bis zum Inkrafttreten des
Bundesgesetzes können vorbehaltlich
anderweitiger landesrechtlicher Regelung
Rechtsansprüche nicht geltend gemacht
werden.
Art 132
(1) Beamte und Richter, die im
Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt
sind, können binnen sechs Monaten nach
dem ersten Zusammentritt des
Bundestages in den Ruhestand oder
Wartestand oder in ein Amt mit
niedrigerem Diensteinkommen versetzt
werden, wenn ihnen die persönliche
oder fachliche Eignung für ihr Amt
fehlt. Auf Angestellte, die in einem
unkündbaren Dienstverhältnis stehen,
findet diese Vorschrift entsprechende
Anwendung. Bei Angestellten, deren
Dienstverhältnis kündbar ist, können
über die tarifmäßige Regelung
hinausgehende Kündigungsfristen
innerhalb der gleichen Frist aufgehoben
werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine
Anwendung auf Angehörige des
öffentlichen Dienstes, die von den
Vorschriften über die "Befreiung von
Nationalsozialismus und Militarismus"
nicht betroffen oder die anerkannte
Verfolgte des Nationalsozialismus sind,
sofern nicht ein wichtiger Grund in
ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der
Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4
offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine
Verordnung der Bundesregierung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art 133
Der Bund tritt in die Rechte und
Pflichten der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Art 134
(1) Das Vermögen des Reiches wird
grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner
ursprünglichen Zweckbestimmung
überwiegend für Verwaltungsaufgaben
bestimmt war, die nach diesem
Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben
des Bundes sind, ist es unentgeltlich
auf die nunmehr zuständigen
Aufgabenträger und, soweit es nach
seiner gegenwärtigen, nicht nur
vorübergehenden Benutzung
Verwaltungsaufgaben dient, die nach
diesem Grundgesetze nunmehr von den
Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder
zu übertragen. Der Bund kann auch
sonstiges Vermögen den Ländern
übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den
Ländern und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur
Verfügung gestellt wurde, wird
wiederum Vermögen der Länder und
Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit
es nicht der Bund für eigene
Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Art 135
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis
zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes
die Landeszugehörigkeit eines Gebietes
geändert, so steht in diesem Gebiete
das Vermögen des Landes, dem das
Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem
es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr
bestehender Länder und nicht mehr
bestehender anderer Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechtes geht,
soweit es nach seiner ursprünglichen
Zweckbestimmung überwiegend für
Verwaltungsaufgaben bestimmt war,
oder nach seiner gegenwärtigen, nicht
nur vorübergehenden Benutzung
überwiegend Verwaltungsaufgaben dient,
auf das Land oder die Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechtes
über, die nunmehr diese Aufgaben
erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr
bestehender Länder geht einschließlich
des Zubehörs, soweit es nicht bereits
zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1
gehört, auf das Land über, in dessen
Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse
des Bundes oder das besondere
Interesse eines Gebietes es erfordert,
kann durch Bundesgesetz eine von den
Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung
getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die
Rechtsnachfolge und die
Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis
zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung
zwischen den beteiligten Ländern oder
Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechtes erfolgt, durch
Bundesgesetz geregelt, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen
Landes Preußen an Unternehmen des
privaten Rechtes gehen auf den Bund
über. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das auch Abweichendes
bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem
Lande oder einer Körperschaft oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes nach
den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde,
von dem danach Berechtigten durch ein
Landesgesetz, auf Grund eines
Landesgesetzes oder in anderer Weise
bei Inkrafttreten des Grundgesetzes
verfügt worden war, gilt der
Vermögensübergang als vor der
Verfügung erfolgt.
Art 135a
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4
und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene
Gesetzgebung des Bundes kann auch
bestimmt werden, daß nicht oder nicht
in voller Höhe zu erfüllen sind
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie
Verbindlichkeiten des ehemaligen
Landes Preußen und sonstiger nicht
mehr bestehender Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen
Rechts,
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder
anderer Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts,
welche mit dem Übergang von
Vermögenswerten nach Artikel 89,
90, 134 und 135 im Zusammenhang
stehen, und Verbindlichkeiten dieser
Rechtsträger, die auf Maßnahmen
der in Nummer 1 bezeichneten
Rechtsträger beruhen,
3. Verbindlichkeiten der Länder und
Gemeinden (Gemeindeverbände), die
aus Maßnahmen entstanden sind,
welche diese Rechtsträger vor dem
1. August 1945 zur Durchführung
von Anordnungen der
Besatzungsmächte oder zur
Beseitigung eines kriegsbedingten
Notstandes im Rahmen dem Reich
obliegender oder vom Reich
übertragener Verwaltungsaufgaben
getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende
Anwendung auf Verbindlichkeiten der
Deutschen Demokratischen Republik
oder ihrer Rechtsträger sowie auf
Verbindlichkeiten des Bundes oder
anderer Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts, die mit dem
Übergang von Vermögenswerten der
Deutschen Demokratischen Republik auf
Bund, Länder und Gemeinden im
Zusammenhang stehen, und auf
Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen
der Deutschen Demokratischen Republik
oder ihrer Rechtsträger beruhen.
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am
Tage des ersten Zusammentrittes des
Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten
Bundespräsidenten werden dessen
Befugnisse von dem Präsidenten des
Bundesrates ausgeübt. Das Recht der
Auflösung des Bundestages steht ihm
nicht zu.
Art 137
(1) Die Wählbarkeit von Beamten,
Angestellten des öffentlichen Dienstes,
Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf
Zeit und Richtern im Bund, in den
Ländern und den Gemeinden kann
gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten
Bundestages, der ersten
Bundesversammlung und des ersten
Bundespräsidenten der Bundesrepublik
gilt das vom Parlamentarischen Rat zu
beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte
gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende
Befugnis wird bis zu seiner Errichtung
von dem Deutschen Obergericht für das
Vereinigte Wirtschaftsgebiet
wahrgenommen, das nach Maßgabe
seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Art 138
Änderungen der Einrichtungen des jetzt
bestehenden Notariats in den Ländern
Baden, Bayern, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern bedürfen der
Zustimmung der Regierungen dieser
Länder.
Art 139
Die zur "Befreiung des deutschen
Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen
Rechtsvorschriften werden von den
Bestimmungen dieses Grundgesetzes
nicht berührt.
Art 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137,
138, 139 und 141 der deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 sind
Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Art 141
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine
Anwendung in einem Lande, in dem am
1. Januar 1949 eine andere
landesrechtliche Regelung bestand.
Art 142
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels
31 bleiben Bestimmungen der
Landesverfassungen auch insoweit in
Kraft, als sie in Übereinstimmung mit
den Artikeln 1 bis 18 dieses
Grundgesetzes Grundrechte
gewährleisten.
Art 142a (weggefallen)
Art 143
(1) Recht in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet kann
längstens bis zum 31. Dezember 1992
von Bestimmungen dieses Grundgesetzes
abweichen, soweit und solange infolge
der unterschiedlichen Verhältnisse die
völlige Anpassung an die
grundgesetzliche Ordnung noch nicht
erreicht werden kann. Abweichungen
dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2
verstoßen und müssen mit den in
Artikel 79 Abs. 3 genannten
Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten
II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind
längstens bis zum 31. Dezember 1995
zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2
haben Artikel 41 des Einigungsvertrags
und Regelungen zu seiner Durchführung
auch insoweit Bestand, als sie vorsehen,
daß Eingriffe in das Eigentum auf dem
in Artikel 3 dieses Vertrags genannten
Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht
werden.
Art 143a
(1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über alle Angelegenheiten,
die sich aus der Umwandlung der in
bundeseigener Verwaltung geführten
Bundeseisenbahnen in
Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel
87e Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung. Beamte der
Bundeseisenbahnen können durch Gesetz
unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und
der Verantwortung des Dienstherrn
einer privat-rechtlich organisierten
Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung
zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der
Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im
Bereich des
Schienenpersonennahverkehrs der
bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis
zum 31. Dezember 1995 Sache des
Bundes. Dies gilt auch für die
entsprechenden Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das
Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Art 143b
(1) Das Sondervermögen Deutsche
Bundespost wird nach Maßgabe eines
Bundesgesetzes in Unternehmen privater
Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat
die ausschließliche Gesetzgebung über
alle sich hieraus ergebenden
Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung
bestehenden ausschließlichen Rechte des
Bundes können durch Bundesgesetz für
eine Übergangszeit den aus der
Deutschen Bundespost POSTDIENST
und der Deutschen Bundespost
TELEKOM hervorgegangenen
Unternehmen verliehen werden. Die
Kapitalmehrheit am
Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost POSTDIENST darf der Bund
frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten
des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es
eines Bundesgesetzes mit Zustimmung
des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost
tätigen Bundesbeamten werden unter
Wahrung ihrer Rechtsstellung und der
Verantwortung des Dienstherrn bei den
privaten Unternehmen beschäftigt. Die
Unternehmen üben
Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere
bestimmt ein Bundesgesetz.
Art 143c
(1) Den Ländern stehen ab dem 1.
Januar 2007 bis zum 31. Dezember
2019 für den durch die Abschaffung der
Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und
Neubau von Hochschulen einschließlich
Hochschulkliniken und Bildungsplanung
sowie für den durch die Abschaffung
der Finanzhilfen zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und
zur sozialen Wohnraumförderung
bedingten Wegfall der
Finanzierungsanteile des Bundes jährlich
Beträge aus dem Haushalt des Bundes
zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden
diese Beträge aus dem Durchschnitt der
Finanzierungsanteile des Bundes im
Referenzzeitraum 2000 bis 2008
ermittelt.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden
auf die Länder bis zum 31. Dezember
2013 wie folgt verteilt:
1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe
sich nach dem Durchschnittsanteil
eines jeden Landes im Zeitraum
2000 bis 2003 errechnet;
2. jeweils zweckgebunden an den
Aufgabenbereich der bisherigen
Mischfinanzierungen.
(3) Bund und Länder überprüfen bis
Ende 2013, in welcher Höhe die den
Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen
Finanzierungsmittel zur
Aufgabenerfüllung der Länder noch
angemessen und erforderlich sind. Ab
dem 1. Januar 2014 entfällt die nach
Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene
Zweckbindung der nach Absatz 1
zugewiesenen Finanzierungsmittel; die
investive Zweckbindung des
Mittelvolumens bleibt bestehen. Die
Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II
bleiben unberührt.
(4) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Art 143d
(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum
31. Juli 2009 geltenden Fassung sind
letztmals auf das Haushaltsjahr 2010
anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der
ab dem 1. August 2009 geltenden
Fassung sind erstmals für das
Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31.
Dezember 2010 bestehende
Kreditermächtigungen für bereits
eingerichtete Sondervermögen bleiben
unberührt. Die Länder dürfen im
Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2019 nach Maßgabe der
geltenden landesrechtlichen Regelungen
von den Vorgaben des Artikels 109
Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der
Länder sind so aufzustellen, dass im
Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus
Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt
wird. Der Bund kann im Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember
2015 von der Vorgabe des Artikels 115
Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem
Abbau des bestehenden Defizits soll im
Haushaltsjahr 2011 begonnen werden.
Die jährlichen Haushalte sind so
aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016
die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2
Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
(2) Als Hilfe zur Einhaltung der
Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab
dem 1. Januar 2020 können den
Ländern Berlin, Bremen, Saarland,
Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
für den Zeitraum 2011 bis 2019
Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt
des Bundes in Höhe von insgesamt 800
Millionen Euro jährlich gewährt werden.
Davon entfallen auf Bremen 300
Millionen Euro, auf das Saarland 260
Millionen Euro und auf Berlin,
Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen
werden auf der Grundlage einer
Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe
eines Bundesgesetzes mit Zustimmung
des Bundesrates geleistet. Die
Gewährung der Hilfen setzt einen
vollständigen Abbau der
Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende
2020 voraus. Das Nähere, insbesondere
die jährlichen Abbauschritte der
Finanzierungsdefizite, die Überwachung
des Abbaus der Finanzierungsdefizite
durch den Stabilitätsrat sowie die
Konsequenzen im Falle der
Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates und durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die
gleichzeitige Gewährung der
Konsolidierungshilfen und
Sanierungshilfen auf Grund einer
extremen Haushaltsnotlage ist
ausgeschlossen.
(3) Die sich aus der Gewährung der
Konsolidierungshilfen ergebende
Finanzierungslast wird hälftig von Bund
und Ländern, von letzteren aus ihrem
Umsatzsteueranteil, getragen. Das
Nähere wird durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen
Einhaltung der Vorgaben des Artikels
109 Absatz 3 können den Ländern
Bremen und Saarland ab dem 1. Januar
2020 Sanierungshilfen in Höhe von
jährlich insgesamt 800 Millionen Euro
aus dem Haushalt des Bundes gewährt
werden. Die Länder ergreifen hierzu
Maßnahmen zum Abbau der
übermäßigen Verschuldung sowie zur
Stärkung der Wirtschafts- und
Finanzkraft. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige
Gewährung der Sanierungshilfen und
Sanierungshilfen auf Grund einer
extremen Haushaltsnotlage ist
ausgeschlossen.
Art 143e
(1) Die Bundesautobahnen werden
abweichend von Artikel 90 Absatz 2
längstens bis zum 31. Dezember 2020
in Auftragsverwaltung durch die Länder
oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften geführt.
Der Bund regelt die Umwandlung der
Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung
nach Artikel 90 Absatz 2 und 4 durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates.
(2) Auf Antrag eines Landes, der bis
zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist,
übernimmt der Bund abweichend von
Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen
Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit
sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit
Wirkung zum 1. Januar 2021 in
Bundesverwaltung.
Art 143f
Artikel 143d, das Gesetz über den
Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern sowie sonstige auf der
Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in
seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden
Fassung erlassene Gesetze treten außer
Kraft, wenn nach dem 31. Dezember
2030 die Bundesregierung, der
Bundestag oder gemeinsam mindestens
drei Länder Verhandlungen über eine
Neuordnung der bundesstaatlichen
Finanzbeziehungen verlangt haben und
mit Ablauf von fünf Jahren nach
Notifikation des Verhandlungsverlangens
der Bundesregierung, des Bundestages
oder der Länder beim Bundespräsidenten
keine gesetzliche Neuordnung der
bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in
Kraft getreten ist. Der Tag des
Außerkrafttretens ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Art 143g
Für die Regelung der
Steuerertragsverteilung, des
Länderfinanzausgleichs und der
Bundesergänzungszuweisungen bis zum
31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in
seiner bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes vom 13. Juli 2017
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Art 144
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der
Annahme durch die Volksvertretungen in
zwei Dritteln der deutschen Länder, in
denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses
Grundgesetzes in einem der in Artikel
23 aufgeführten Länder oder in einem
Teile eines dieser Länder
Beschränkungen unterliegt, hat das Land
oder der Teil des Landes das Recht,
gemäß Artikel 38 Vertreter in den
Bundestag und gemäß Artikel 50
Vertreter in den Bundesrat zu
entsenden.
Art 145
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in
öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung
der Abgeordneten Groß-Berlins die
Annahme dieses Grundgesetzes fest,
fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf
des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu
veröffentlichen.
Art 146
Dieses Grundgesetz, das nach
Vollendung der Einheit und Freiheit
Deutschlands für das gesamte deutsche
Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an
dem Tage, an dem eine Verfassung in
Kraft tritt, die von dem deutschen
Volke in freier Entscheidung
beschlossen worden ist.
Anhang EV
- EinigVtr v. 31.8.1990 II 889,
890 - 892, - sieht folgende Maßgaben vor:
Artikel3
Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts
tritt das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland in der im
Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.
Dezember 1983 (BGBl.IS.1481), in den
Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in
dem Teil des Landes Berlin, in dem es
bisher nicht galt, mit den sich aus
Artikel 4 ergebenden Änderungen in
Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts
anderes bestimmt ist.
Artikel4 Beitrittsbedingte Änderungen
des Grundgesetzes
...(betroffen: Präambel, Art. 23, 51,
135a, 143, 146)
Artikel5 Kün ftige
Verfassungsänderungen
Die Regierungen der beiden
Vertragsparteien empfehlen den
gesetzgebenden Körperschaften des
vereinten Deutschlands, sich innerhalb
von zwei Jahren mit den im
Zusammenhang mit der deutschen
Einigung aufgeworfenen Fragen zur
Änderung oder Ergänzung des
Grundgesetzes zu befassen,
insbesondere - in bezug auf das Verhältnis zwischen
Bund und Ländern entsprechend dem
Gemeinsamen Beschluß der
Ministerpräsidenten vom 5. Juli
1990, - in bezug auf die Möglichkeit einer
Neugliederung für den Raum
Berlin/Brandenburg abweichend von
den Vorschriften des Artikels 29 des
Grundgesetzes durch Vereinbarung
der beteiligten Länder, - mit den Überlegungen zur Aufnahme
von Staatszielbestimmungen in das
Grundgesetz sowie - mit der Frage der Anwendung des
Artikels 146 des Grundgesetzes und
in deren Rahmen einer
Volksabstimmung.
Artikel6 Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in
dem in Artikel 3 genannten Gebiet
vorerst nicht in Kraft gesetzt.
Artikel7 Finanzverfassung
(1) Die Finanzverfassung der
Bundesrepublik Deutschland wird auf
das in Artikel 3 genannte Gebiet
erstreckt, soweit in diesem Vertrag
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Verteilung des
Steueraufkommens auf den Bund sowie
auf die Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3
genannten Gebiet gelten die
Bestimmungen des Artikels 106 des
Grundgesetzes mit der Maßgabe, daß
1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz
3 Satz 4 und Absatz 4 keine
Anwendung finden;
2. bis zum 31. Dezember 1996 der
Anteil der Gemeinden an dem
Aufkommen der Einkommensteuer
nach Artikel 106 Abs. 5 des
Grundgesetzes von den Ländern an
die Gemeinden nicht auf der
Grundlage der
Einkommensteuerleistung ihrer
Einwohner, sondern nach der
Einwohnerzahl der Gemeinden
weitergeleitet wird;
3. bis zum 31. Dezember 1994
abweichend von Artikel 106 Abs. 7
des Grundgesetzes den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) von dem
Länderanteil am Gesamtaufkommen
der Gemeinschaftssteuern und dem
gesamten Aufkommen der
Landessteuern ein jährlicher Anteil
von mindestens 20 vom Hundert
sowie vom Länderanteil aus den
Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit"
nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher
Anteil von 40 vom Hundert zufließt.
(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
mit der Maßgabe, daß bis zum 31.
Dezember 1994 zwischen den bisherigen
Ländern der Bundesrepublik Deutschland
und den Ländern in dem in Artikel 3
genannten Gebiet die Regelung des
Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet
wird und ein gesamtdeutscher
Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs.
2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet.
Der gesamtdeutsche Länderanteil an der
Umsatzsteuer wird so in einen Ostund Westanteil aufgeteilt, daß im
Ergebnis der durchschnittliche
Umsatzsteueranteil pro Einwohner in
den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen in den
Jahren
1991 55 vom Hundert
1992 60 vom Hundert
1993 65 vom Hundert
1994 70 vom Hundert
des durchschnittlichen
Umsatzsteueranteils pro Einwohner in
den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und
Schleswig-Holstein beträgt. Der Anteil
des Landes Berlin wird vorab nach der
Einwohnerzahl berechnet. Die
Regelungen dieses Absatzes werden für
1993 in Ansehung der dann vorhandenen
Gegebenheiten überprüft.
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet
wird in die Regelungen der Artikel 91a,
91b und 104a Abs. 3 und 4 des
Grundgesetzes einschließlich der hierzu
ergangenen Ausführungsbestimmungen
nach Maßgabe dieses Vertrags mit
Wirkung vom 1. Januar 1991
einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen
Einheit werden die jährlichen Leistungen
des Fonds "Deutsche Einheit"
1. zu 85 vom Hundert als besondere
Unterstützung den Ländern
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
sowie dem Land Berlin zur Deckung
ihres allgemeinen Finanzbedarfs
gewährt und auf diese Länder im
Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne
Berücksichtigung der Einwohnerzahl
von Berlin (West) verteilt sowie
2. zu 15 vom Hundert zur Erfüllung
zentraler öffentlicher Aufgaben auf
dem Gebiet der vorgenannten Länder
verwendet.
(6) Bei grundlegender Veränderung der
Gegebenheiten werden die Möglichkeiten
weiterer Hilfe zum angemessenen
Ausgleich der Finanzkraft für die Länder
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
von Bund und Ländern gemeinsam
geprüft.