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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 독일연방공화국 기본법

국 가 독일 원 법 률 명 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 제 정 1949.05.23 BGBl. S. 1 개 정 2017.07.13 BGBl. I S. 2347 수 록 자 료 독일연방공화국 기본법, pp.1-172 발 행 사 항 서울 : 국회도서관, 2018

Ausfertigungsdatum: 23.05.1949 Vollzitat: "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S.2347) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.7.2017 I 2347 Fußnote (Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976) (Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV) Eingangsformel Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet. Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: Präambel Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. 공포일:1949년 5월 23일 전문인용: “2017년 7월 13일의 법률 제1조(연방법률관보 I권 2347쪽)에 의하여 최종 개정되어 연방법률관보 제3편 100-1번으로 공고된 독일연방공화국 기본법” 현황: 2017년 7월 13일의 법률(I 2347) 제1조에 의하여 최종 개정됨 주석 법률 시행일: 1976년 12월 14일 법률의 근거는 통일조약 및 부록 EV 서문 헌법제정회의는 1949년 5월 23일 본에서 개최된 회의에서 1949년 5월 8일 헌법제정회의에 의하여 의결된 독일연방공화국 기본법이 1949년 5월 16일부터 22일까지 참가한 주(州) 중 3분의 2 이상의 주 대표에 의하여 채택되었음을 확인하였다. 이 확인에 기초하여 헌법제정회의는 의장이 대표하여 이 기본법을 서명·공포하였다. 이로써 이 기본법은 제145조제3항에 의하여 연방법률관보에 공고된다. 전문 독일 국민은 신과 인간에 대한 책임을 의식하고 통일 유럽에서 동등한 권리를 가진 구성원으로서 세계평화에 이바지할 것을 다짐하며, 헌법 제정권력에 의하여 이 기본법을 제정하였다. 바덴-뷔르템베르크, 바이에른, 베를린, 브란덴부르크, 브레멘, 함부르크, 헤센, 메클렌부르크-포어포메른, 니더작센, 노르트라인-베스트팔렌, 라인란트-팔츠, 자르란트, 작센, 작센-안할트, 슐레스비히-홀슈타인과 튀링엔 주의 독일인은 자유롭게 자기결정권을 가지며 독일의 통일과 자유를 성취하였다. 이로써 이 기본법은 모든 독일 국민에게 적용된다.

I. DieGrundrechte

Art 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Art 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Art 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art 12a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Art 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Art 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Art 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Art 16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Art 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Art 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Art 17a

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Art 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Art 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

II. DerBundunddieLände

Art 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art 20a

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art 21

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Art 22

(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Art 23

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art 24

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Art 25

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Art 26

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 27

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Art 28

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Art 29

(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Art 30

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Art 31

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Art 32

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Art 33

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Art 34

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Art 35

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechtsund Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Art 36

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Art 37

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

III. DerBundestag

Art 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Art 39

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Art 40

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Art 41

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 42

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art 43

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Art 44

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Art 45

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Art 45a

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Art 45b

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 45c

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Art 45d Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 46

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Art 47

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Art 48

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 49 (weggefallen)

IV. DerBundesrat

Art 50

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Art 51

(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Art 52

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Art 53

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

IV a. GemeinsamerAusschuß

Art 53a

(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

V. DerBundespräsident

Art 54

(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 55

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Art 56

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Art 57

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Art 58

Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

Art 59

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Art 59a (weggefallen)

Art 60

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Art 61

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

VI. DieBundesregierung

Art 62

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.

Art 63

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Art 64

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Art 65

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

Art 65a

(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

(2) (weggefallen)

Art 66

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Art 67

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art 68

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art 69

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

VII. DieGesetzgebungdesBundes

Art 70

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Art 71

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Art 72

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); 2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); 3. die Bodenverteilung; 4. die Raumordnung; 5. den Wasserhaushalt (ohne stoffoder anlagenbezogene Regelungen); 6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Art 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Warenund Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zollund Grenzschutzes; 5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; 6. den Luftverkehr; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; 7. das Postwesen und die Telekommunikation; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung; 11. die Statistik für Bundeszwecke; 12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art 74

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; 2. das Personenstandswesen; 3. das Vereinsrecht; 4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; 5. (weggefallen) 6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; 7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); 8. (weggefallen) 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bankund Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; 12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; 14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; 15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; 16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; 17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; 19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; 19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; 20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; 21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; 22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; 23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; 24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); 25. die Staatshaftung; 26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; 27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; 28. das Jagdwesen; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege; 30. die Bodenverteilung; 31. die Raumordnung; 32. den Wasserhaushalt; 33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art 74a und 75 (weggefallen)

Art 76

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

Art 77

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.

(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Art 78

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

Art 79

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Art 80

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Art 80a

(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

Art 81

(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.

(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.

(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.

(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.

Art 82

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

VIII. DieAusführungderBundesgese tzeunddieBundesverwaltung

Art 83

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Art 84

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Art 85

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

Art 86

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

Art 87

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Art 87a

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Art 87b

(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Art 87c

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

Art 87d

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Art 87e

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.

(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

Art 87f

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

Art 88

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

Art 89

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

Art 90

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

Art 91

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben,Verw altungszusammenarbeit

Art 91a

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

(3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.

Art 91b

(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Art 91c

(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.

(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.

(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

(5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Art 91d

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

Art 91e

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

IX. DieRechtsprechung

Art 92

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Art 93

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages; 2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes; 3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht; 4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; 4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; 4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; 4c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag; 5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Art 94

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Art 95

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 96

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:

1. Völkermord; 2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit; 3. Kriegsverbrechen; 4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1); 5. Staatsschutz.

Art 97

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Art 98

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.

(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

Art 99

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Art 100

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Art 101

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Art 102

Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Art 103

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Art 104

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

X. DasFinanzwesen

Art 104a

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art 104b

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

Art 104c

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Art 105

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art 106

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1. die Zölle, 2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, 3. die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, 4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, 6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, 7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1. die Vermögensteuer, 2. die Erbschaftsteuer, 3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, 4. die Biersteuer, 5. die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

Art 106a

Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.

Art 106b

Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art 107

(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten.

Art 108

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

Art 109

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art 109a

(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat), 2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage, 3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.

(2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin.

(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.

Art 110

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Art 111

(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

Art 112

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Art 113

(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.

(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

Art 114

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

Art 115

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

X a. Verteidigungsfal

Art 115a

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

Art 115b

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehlsund Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Art 115c

(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall

1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden, 2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Art 115d

(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.

(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Art 115e

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.

Art 115f

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen; 2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Art 115g

Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

Art 115h

(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Art 115i

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

Art 115k

(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.

Art 115l

(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.

(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

XI. Übergangs-undSchlußbestim mungen

Art 116

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Art 117

(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.

(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

Art 118

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

Art 119

In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.

Art 120

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

Art 120a

(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Art 121

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

Art 122

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

Art 123

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Art 124

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

Art 125

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht, 1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, 2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

Art 125a

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Art 125b

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

Art 125c

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.

(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort. Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist ab dem 1. Januar 2025 zulässig. Die sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.

Art 126

Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Art 127

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.

Art 128

Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.

Art 129

(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.

(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.

Art 130

(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.

(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.

(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

Art 131

Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

Art 132

(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.

(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art 133

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Art 134

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art 135

(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.

(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.

(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.

(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.

(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.

Art 135a

(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind

1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen, 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.

Art 137

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Art 138

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Art 139

Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

Art 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Art 141

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

Art 142

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

Art 142a (weggefallen)

Art 143

(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.

(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Art 143a

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art 143b

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Art 143c

(1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:

1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet; 2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.

(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art 143d

(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

Art 143e

(1) Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.

Art 143f

Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Art 143g

Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Art 144

(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.

(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.

Art 145

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.

Art 146

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Anhang EV

- EinigVtr v. 31.8.1990 II 889, 890 - 892, - sieht folgende Maßgaben vor:

Artikel3

Inkrafttreten des Grundgesetzes Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl.IS.1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Artikel4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes

...(betroffen: Präambel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146)

Artikel5 Kün ftige Verfassungsänderungen

Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere - in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990, - in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder, - mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie - mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.

Artikel6 Ausnahmebestimmung

Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.

Artikel7 Finanzverfassung

(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, daß

1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden; 2. bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird; 3. bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt.

(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ostund Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1991 55 vom Hundert 1992 60 vom Hundert 1993 65 vom Hundert 1994 70 vom Hundert des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.

(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.

(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit"

1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie 2. zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.

(6) Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Ländern gemeinsam geprüft.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 독일연방공화국 기본법

국 가 독일 원 법 률 명 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 제 정 1949.05.23 BGBl. S. 1 개 정 2017.07.13 BGBl. I S. 2347 수 록 자 료 독일연방공화국 기본법, pp.1-172 발 행 사 항 서울 : 국회도서관, 2018

Ausfertigungsdatum: 23.05.1949 Vollzitat: "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S.2347) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.7.2017 I 2347 Fußnote (Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976) (Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV) Eingangsformel Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet. Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: Präambel Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. 공포일:1949년 5월 23일 전문인용: “2017년 7월 13일의 법률 제1조(연방법률관보 I권 2347쪽)에 의하여 최종 개정되어 연방법률관보 제3편 100-1번으로 공고된 독일연방공화국 기본법” 현황: 2017년 7월 13일의 법률(I 2347) 제1조에 의하여 최종 개정됨 주석 법률 시행일: 1976년 12월 14일 법률의 근거는 통일조약 및 부록 EV 서문 헌법제정회의는 1949년 5월 23일 본에서 개최된 회의에서 1949년 5월 8일 헌법제정회의에 의하여 의결된 독일연방공화국 기본법이 1949년 5월 16일부터 22일까지 참가한 주(州) 중 3분의 2 이상의 주 대표에 의하여 채택되었음을 확인하였다. 이 확인에 기초하여 헌법제정회의는 의장이 대표하여 이 기본법을 서명·공포하였다. 이로써 이 기본법은 제145조제3항에 의하여 연방법률관보에 공고된다. 전문 독일 국민은 신과 인간에 대한 책임을 의식하고 통일 유럽에서 동등한 권리를 가진 구성원으로서 세계평화에 이바지할 것을 다짐하며, 헌법 제정권력에 의하여 이 기본법을 제정하였다. 바덴-뷔르템베르크, 바이에른, 베를린, 브란덴부르크, 브레멘, 함부르크, 헤센, 메클렌부르크-포어포메른, 니더작센, 노르트라인-베스트팔렌, 라인란트-팔츠, 자르란트, 작센, 작센-안할트, 슐레스비히-홀슈타인과 튀링엔 주의 독일인은 자유롭게 자기결정권을 가지며 독일의 통일과 자유를 성취하였다. 이로써 이 기본법은 모든 독일 국민에게 적용된다.

제1장 기본권

제1조

(1) 인간의 존엄은 침해되지 아니한다. 모든 국가권력은 이를 존중하고 보호할 의무를 진다.

(2) 그러므로 독일 국민은 이 불가침·불가양의 인권을 세계의 모든 인류공동체, 평화 및 정의의 기초로 인정한다.

(3) 다음에 열거하는 기본권은 직접적인 효력을 갖는 권리로서 입법권·행정권·사법권을 구속한다.

제2조

(1) 누구든지 다른 사람의 권리를 침해하거나 헌법질서 또는 도덕률에 반하지 않는 한 자기의 인격을 자유로이 실현할 권리를 가진다.

(2) 누구든지 생명권과 신체적 훼손을 받지 않을 권리를 가진다. 인신의 자유는 침해되지 아니한다. 이 권리들은 오직 법률에 근거하여 제한할 수 있다.

제3조

(1) 모든 인간은 법 앞에 평등하다.

(2) 남성과 여성은 동등한 권리를 가진다. 국가는 남성과 여성의 동등한 권리가 실제적으로 실현되도록 지원하고 현존하는 불이익이 제거되도록 노력한다.

(3) 누구든지 자신의 성별, 가문, 인종, 언어, 고향과 출신, 신앙, 종교적 또는 정치적 견해 때문에 불이익을 받거나 우대받지 아니한다. 누구라도 장애를 이유로 불이익을 받지 아니한다.

제4조

(1) 신앙과 양심의 자유 및 종교적·세계관적 신조의 자유는 침해되지 아니한다.

(2) 종교활동의 자유는 보장된다.

(3) 누구든지 자신의 양심에 반하여 집총병역을 강요당하지 아니한다. 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

제5조

(1) 누구든지 자기의 의사를 말, 글 및 그림으로 자유로이 표현·전달하고, 일반적으로 접근할 수 있는 정보원으로부터 방해받지 않고 정보를 얻을 권리를 가진다. 출판의 자유와 방송과 영상으로 보도할 자유는 보장된다. 검열은 허용되지 아니한다.

(2) 이 권리들은 일반 법률의 조항, 청소년 보호를 위한 법규 및 개인적 명예권에 의하여 제한된다.

(3) 예술과 학문, 연구와 교수는 자유이다. 교수의 자유는 헌법에 충실할 의무로부터 면제되지 아니한다.

제6조

(1) 혼인과 가족은 국가의 특별한 보호를 받는다.

(2) 자녀의 양육과 교육은 부모의 자연적 권리인 동시에 최우선적으로 부모에게 주어진 의무이다. 그들의 실행에 대하여 국가공동체는 감독한다.

(3) 교육권자가 의무를 해태하거나 자녀가 기타의 이유로 방치될 위험이 있을 때에는 자녀는 오 직 법률에 근거하여 교육권자의 의사에 반하여 가족으로부터 격리될 수 있다.

(4) 어머니는 누구든지 공동체의 보호와 부조를 받을 권리를 가진다.

(5) 혼인 외의 자녀에게는 입법을 통하여 그 신체적 및 정신적 성장과 사회에서의 지위에 대하여 혼인 중의 자녀와 동등한 조건이 마련되어야 한다.

제7조

(1) 모든 학교제도는 국가의 감독을 받는다.

(2) 교육권자는 종교수업에 그 자녀를 참여시킬지를 결정할 권리를 가진다.

(3) 종교수업은 공립학교에서 비종파학교를 제외하고는 정규 과목이다. 국가의 감독권과는 관계없이 종교수업은 종교단체의 교리에 따라 진행된다. 교사는 자신의 의사에 반하여 종교수업을 할 의무를 지지 아니한다.

(4) 사립학교를 설립할 권리는 보장된다. 공립학교를 대체하는 사립학교는 국가의 인가를 요하고 주법의 적용을 받는다. 사립학교는 교육목표, 시설 및 교사의 학력에 있어서 공립학교에 뒤지지 않고 부모의 재산 상태를 기준으로 학생을 선발하지 않는 한 인가되어야 한다. 교사의 경제적 및 법적 지위가 충분히 보장되지 않는 때에는 인가가 거부되어야 한다.

(5) 사립초등학교는 교육청이 특별한 교육적 이익을 인정하는 때 또는 그 학교를 종파 혼합학교, 종파학교, 세계관학교로서 설립하고자 하고 그 지방자치단체에 이러한 유형의 공립초등학교가 없는 경우로서 교육권자가 신청하는 때에만 허용될 수 있다.

(6) 예비학교는 폐지된다.

제8조

(1) 모든 독일인은 신고나 허가 없이 평화적으로 무기를 소지하지 않고 집회할 권리를 가진다.

(2) 이 권리는 옥외집회의 경우 법률에 의하여 또는 법률에 근거하여 제한될 수 있다.

제9조

(1) 모든 독일인은 단체와 회사를 결성할 권리를 가진다.

(2) 그 목적이나 활동이 형법에 위반되거나 또는 헌법질서, 국제적 협조의 이념에 반하는 단체는 금지된다.

(3) 근로조건 및 경제조건의 유지 및 개선을 위한 단체를 결성할 권리는 모든 개인 및 직업에 보장된다. 이 권리를 제한하거나 방해하는 합의는 무효이며 이를 목적으로 하는 조치는 위법이다. 제12a조, 제35조제2항 및 제3항, 제87a조제4항과 제91조에 따른 조치는 제1문이 말하는 단체의 근로조건 및 경제조건의 유지 및 개선을 위한 노동쟁의에 대하여 행하여져서는 아니 된다.

제10조

(1) 서신 및 우편과 전신의 비밀은 침해되지 아니한다.

(2) 이에 대한 제한은 오직 법률에 근거하여 행하여질 수 있다. 그 제한이 자유민주적 기본질서 또는 연방이나 주의 존립이나 안전의 보호에 기여하는 경우에는 법률은 그 제한이 당사자에게 통지되지 아니한다는 것과 사법적 권리 구제절차 대신에 국민의 대표자에 의하여 임명된 기관과 보조기관에 의하여 심사가 이루어지는 것을 정할 수 있다.

제11조

(1) 모든 독일인은 전체 연방영역에서 거주이전의 자유를 가진다.

(2) 이 권리는 충분한 생활기반이 없기 때문에 국민일반에게 특별한 부담이 발생할 수 있는 경우 또는 연방이나 주의 존립이나 자유민주적 기본질서의 절박한 위험의 방지를 위하여, 전염병 위험, 자연 재해, 또는 특히 심각한 재난의 극복을 위하여, 청소년을 방임으로부터 보호하거나 범 죄행위를 예방하기 위하여 필요한 경우에만 오직 법률에 의하거나 법률에 근거하여 제한될 수 있다.

제12조

(1) 모든 독일인은 직업, 직장 및 직업훈련장을 자유로이 선택할 권리를 가진다. 직업의 행사는 법률에 의하거나 법률에 근거하여 제한될 수 있다.

(2) 누구도 전통적이고 일반적인, 모두에게 평등한 공공역무의 의무를 제외하고는 특정한 노동을 강요당하지 아니한다.

(3) 강제노동은 오직 법원이 명하는 자유박탈의 경우에만 허용된다.

제12a조

(1) 남성에게는 만 18세부터 군대, 연방국경수비대 또는 민방위대에서 복무할 의무를 지울 수 있다.

(2) 양심상의 이유로 집총병역을 거부하는 사람에게는 대체복무의 의무를 지울 수 있다. 대체복무의 기간은 병역기간을 초과할 수 없다. 자세한 사항은 양심의 결정의 자유에 영향을 미칠 수 없고, 군대와 연방국경수비대와 무관한 대체복무의 가능성을 규정하여야 하는 법률로 정한다.

(3) 제1항과 제2항에 따라 복무에 동원되지 않는 병역 의무자에게는 방위사태 시에 법률에 의하여 또는 법률에 근거하여 민간인 보호를 포함하는 방위의 목적을 위하여 근로관계에서 민간역무의 의무를 지울 수 있다. 공법상의 근무관계에서의 의무 부과는 경찰임무의 수행을 위하여 또는 공법상의 근무관계에서만 충족할 수 있는 공공행정의 고권적 임무의 수행을 위해서만 허용된다. 제1문에 따른 근로관계는 군대, 군대 보급분야 및 공공행정에서 성립될 수 있다. 민간인 급양분야에서 근로관계에서의 의무부과는 민간인의 생활에 필요한 수요를 충족하거나 그 보호를 확보하기 위해서만 허용된다.

(4) 방위사태 시 민간의 보건시설과 의료시설 및 상주 군사의료기관에서의 민간역무 수요가 자원자로 충족될 수 없으면, 만 18세부터 55세까지의 여성은 법률에 의하여 또는 법률에 근거하여 그러한 유형의 복무에 투입될 수 있다. 여성은 어떠한 경우에도 집총복무에 강제될 수 없다.

(5) 방위사태 발생 이전 시기에는 제3항의 의무는 제80a조제1항의 조건에 따라서만 부과될 수 있다. 특별한 지식과 숙련을 요하는 제3항에 따른 역무에 대비하기 위하여 법률에 의하여 또는 법률에 근거하여 교육참가의무가 부과될 수 있다. 이 범위에서 제1문은 적용되지 아니한다.

(6) 방위사태 시 제3항제2문에서 말하는 분야에서 노동력의 수요가 자원자로 충족될 수 없으면, 이 수요를 확보하기 위하여 직업의 행사 또는 직장을 포기하는 독일인의 자유를 법률에 의하여 또는 법률에 근거하여 제한할 수 있다. 방위사태의 발생 전에는 제5항제1문이 준용된다.

제13조

(1) 주거는 침해되지 아니한다.

(2) 수색은 법관에 의하여만 명하여지며, 지체의 염려가 있는 경우에는 법률에 규정된 다른 기관에 의하여도 명하여질 수 있다. 수색은 법률에 규정된 형식으로만 실행될 수 있다.

(3) 일정한 사실로 어떤 사람이 법률에 개별적으로 규정된 특히 중대한 범행을 한 사실을 증명하고 사태의 조사가 다른 방법으로는 지나치게 곤란하거나 가망이 없을 수 있는 경우에는 그 범행을 추적하기 위하여 법관의 명령으로 피의자가 체재하는 것으로 추정되는 주거를 감청하기 위하여 기술적 수단을 설치할 수 있다. 이 조치는 기한이 정하여져야 한다. 명령은 3명의 법관으로 구성된 합의체에서 행한다. 지체의 염려가 있는 경우에 명령은 1명의 법관에 의하여 이루어질 수 있다.

(4) 공공 안전에 대한 급박한 위험, 특히 공동의 위험 또는 생명의 위험을 방지하기 위해서는 오직 법관의 명령으로 주거의 감시를 위하여 기술적 수단을 설치할 수 있다. 지체의 염려가 있는 경우에 이 조치는 법률로 정한 다른 기관이 명령할 수 있다. 이 경우에는 사후에 지체 없이 법관의 결정을 받아야 한다.

(5) 기술적 수단이 오직 그 설치 당시 주거에서 활동하는 사람의 보호를 위한 것일 때에는 그 조치는 법률에 규정된 기관에 의하여도 명하여질 수 있다. 이때 취득한 정보를 다른 목적에 이용하는 것은 형사소추 또는 위험방지의 목적으로만 그리고 사전에 그 조치의 적법성이 법관에 의하여 확인된 경우에만 허용된다. 지체의 염려가 있는 경우에는 사후에 지체 없이 법관의 결정을 받아야 한다.

(6) 연방정부는 매년 연방의회에 제3항에 따른 기술적 수단의 설치와 연방의 권한 영역 내에 있는 제4항에 따른 기술적 수단의 설치 및 법관의 심사가 필요한 한에서 제5항에 따른 기술적 수단의 설치에 대하여 보고한다. 연방의회가 선출한 위원회는 이 보고를 기초로 의회의 통제를 행한다. 주에도 동등한 의회 통제가 행하여진다.

(7) 그 외에도 침해와 제한은 공동의 위험 또는 개인의 생명의 위험을 방지하기 위하여, 또한 법률에 근거하여 공공안전과 질서의 긴박한 위험의 방지, 특히 주택부족의 해결, 전염병 위험의 퇴치 또는 위험에 처한 청소년의 보호를 위해서만 행하여질 수 있다.

제14조

(1) 재산권과 상속권은 보장된다. 그 내용과 한계는 법률로 정한다.

(2) 재산권은 의무를 수반한다. 재산권 행사는 동시에 공공복리에 이바지하여야 한다.

(3) 공용수용은 공공복리를 위해서만 허용된다. 공용수용은 오직 보상의 종류와 정도를 규정하는 법률에 의하여 또는 법률에 근거하여 행하여질 수 있다. 보상은 공익과 관계자의 이익을 정당하게 형량하여 결정되어야 한다. 보상의 수준에 대한 분쟁의 경우에는 일반법원에 소송을 제기할 수 있다.

제15조

토지, 천연자원 및 생산수단은 사회화를 목적으로 보상의 종류와 정도를 규정하는 법률에 의하여 공유재산 또는 공동관리 경제의 다른 형태로 전환될 수 있다. 그 보상에는 제14조제3항제3문 및 제4문을 준용한다.

제16조

(1) 독일인의 국적은 박탈되지 아니한다. 국적의 상실은 법률에 근거하여서만 그리고 이로 인하여 당사자가 무국적이 되지 않는 때에만 당사자의 의사에 반하여 행하여질 수 있다.

(2) 어떤 독일인도 외국에 인도되지 아니한다. 법치국가 원칙이 준수되는 한 법률로 유럽연합의 회원국 또는 국제사법재판소에 인도하는 예외적 규정을 둘 수 있다.

제16a조

(1) 정치적으로 박해받는 자는 망명권을 가진다.

(2) 유럽연합의 회원국 또는 난민의 법적 지위에 관한 협약, 인권 및 기본적 자유의 보호를 위한 협약의 적용이 보장되는 제3국으로부터 입국하는 사람은 제1항의 권리를 주장할 수 없다. 제1문의 조건에 해당되는 유럽공동체 외의 국가는 연방참사원의 동의를 요하는 법률로 정한다. 제1문의 경우에는 체류를 종료시키는 조치는 이에 대한 사법적 권리구제와 관계없이 집행할 수 있다.

(3) 연방참사원의 동의를 요하는 법률로 법적 현실, 법률 적용 및 일반적인 정치적 상황에 기초하 여 정치적 박해나 비인도적이거나 모욕적인 형벌이나 취급이 이루어지지 않음이 보장되고 있는 것으로 보이는 국가들이 규정될 수 있다. 그러한 국가로부터 입국하는 외국인은 정치적으로 박해받고 있다는 가정의 근거가 되는 사실을 제출하지 않는 한 정치적으로 박해받지 아니한다고 추정된다.

(4) 체류를 종료시키는 조치의 집행은 제3항의 경우와 명백하게 이유가 없거나 또는 명백하게 이유가 없는 것으로 간주되는 다른 경우에 그 조치의 적법성에 대한 진지한 의혹이 있을 때만 법원에 의하여 정지된다. 심사의 범위는 제한될 수 있고, 지체하여 제출된 신청은 고려되지 않을 수 있다. 자세한 사항은 법률로 정한다.

(5) 제1항부터 제4항까지는 유럽연합의 회원국 상호 간에 그리고 조약국가에서 그 적용이 보장되어야 하는, 난민의 법적 지위에 관한 협약과 인권 및 기본적 자유의 보호를 위한 협약으로부터 나오는 의무를 준수하면서 망명권 결정의 상호 승인을 포함한 망명 신청심사에 대한 권한 규정을 제정하는 제3국과의 국제법상의 조약에 반하여 적용되지 아니한다.

제17조

누구든지 단독으로 또는 타인과 공동으로 서면에 의하여 관할기관과 의회에 청원 또는 소원을 제출할 권리를 가진다.

제17a조

(1) 병역복무와 대체복무에 관한 법률은 군대와 대체복무의 소속원에게 병역복무 또는 대체복무 기간에 말, 글 및 그림으로 의견을 자유로이 표현하고 전달하는 기본권(제5조제1항제1 문전단), 집회의 자유의 기본권(제8조), 타인과 공동으로 청원 또는 소원을 제출할 권리가 보장되는 경우의 청원권(제17조)이 제한되도록 정할 수 있다.

(2) 민간인의 보호를 포함하는 국방에 기여하는 법률은 거주이전의 자유(제11조)와 주거의 불가침(제13조)의 기본권이 제한됨을 정할 수 있다.

제18조

자유민주적 기본질서를 공격할 목적으로, 표현의 자유 특히 출판의 자유(제5조제1항), 교수의 자유(제5조제3항), 집회의 자유(제8 조), 결사의 자유(제9조), 서신, 우편 및 전신의 비밀(제10조), 재산권(제14조) 또는 망명권(제16a조)을 남용한 자는 기본권의 효력을 상실한다. 실효 및 정도는 연방헌법재판소에 의하여 결정된다.

제19조

(1) 기본법에 의하여 기본권이 법률에 의하여 또는 법률에 근거하여 제한될 수 있는 경우에 그 법률은 일반적으로 적용되어야 하고 개별적인 경우에만 적용되어서는 아니 된다. 이 밖에 그 법률은 기본권의 해당 조항을 적시하여야 한다.

(2) 어떠한 경우에도 기본권의 본질적 내용이 침해되어서는 아니 된다.

(3) 기본권은 본질상 적용될 수 있는 경우에는 내국법인에도 적용된다.

(4) 권리가 공권력에 의하여 침해될 때에는 소송을 제기할 수 있다. 다른 관할권이 인정되지 않는 한, 통상적 권리구제절차가 인정된다. 제10조제2 항제2문에는 영향을 주지 아니한다.

제2장 연방 및 주

제20조

(1) 독일연방공화국은 민주적·사회적 연방 국가이다.

(2) 모든 국가권력은 국민으로부터 나온다. 국가권력은 국민에 의하여 선거와 투표로, 그리고 입법, 행정 및 사법의 특별 기관을 통하여 행사된다.

(3) 입법은 헌법질서에, 행정 및 사법은 법률 및 법에 구속된다.

(4) 모든 독일인은 이러한 질서의 폐지를 기도하는 자에 대하여, 다른 구제수단이 불가능할 때에는, 저항할 권리를 가진다.

제20a조

국가는 미래 세대를 위한 책임으로서, 헌법질서의 범위 내에서 입법을 통하여 그리고 법률 및 법이 정하는 바에 따라 행정과 사법을 통하여 자연적 생활기반과 동물을 보호한다.

제21조

(1) 정당은 국민의 정치적 의사 형성에 참여한다. 정당의 설립은 자유이다. 정당의 내부 질서는 민주주의적 원칙에 부합하여야 한다. 정당은 자금의 출처와 사용, 그리고 재산상황을 공개하여야 한다.

(2) 그 목적이나 추종자의 행태에서 자유민주적 기본질서를 침해 또는 부인하거나 독일연방공화국의 존립을 위태롭게 하는 정당은 위헌이다.

(3) 그 목적이나 추종자의 행태에서 자유민주적 기본질서를 침해 또는 부인하거나 독일연방공화국의 존립을 위태롭게 하는 정당은 국가의 재정지원에서 배제된다. 배제가 확정되면, 이 정당에 대한 조세 우대 및 그에 제공된 기부금에 대한 조세 우대도 폐지한다.

(4) 제2항에 따른 위헌성 문제 및 제3항에 따른 국가의 재정지원 배제에 관하여는 연방헌법재판소가 결정한다.

(5) 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

제22조

(1) 독일연방공화국의 수도는 베를린이다. 수도에서 전체국가를 대표하는 것은 연방의 의무이다. 그 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

(2) 연방 국기는 흑, 적, 금색이다.

제23조

(1) 유럽 통합을 실현하기 위하여 독일연방공화국은 민주적, 법치국가적, 사회적, 연방주의적 원칙과 보충성 원칙에 구속되고 기본법과 본질적으로 동등한 기본권 보호를 보장하는 유럽연합의 발전에 기여한다. 연방은 이를 위하여 연방참사원의 동의를 요하는 법률로 주권을 이양할 수 있다. 유럽연합의 창설 및 기본법의 내용을 변경, 보완하거나 이를 가능하게 하는 그 조약상의 근거와 이에 준하는 규정의 변경에는 제79조제2항 및 제3항이 적용된다.

(1a) 연방의회와 연방참사원은 유럽연합의 입법행위가 보충성의 원칙에 상충되는 경우 유럽연합재판소에 제소할 권한이 있다. 연방의회는 연방의회 의원 4분의 1의 제안이 있으면 반드시 제소하여야 한다. 연방의회와 연방참사원이 유럽연합과 체결하는 계약적 기초에 재량을 부여하고 제42조제2항제1문 및 제52조제3항제1문의 예외를 허용하도록 하는 권한을 연방참사원의 동의를 필요로 하는 법률로 정할 수 있다.

(2) 유럽연합 사안에는 연방의회가 참여하고, 연방참사원을 통하여 주가 참여한다. 연방정부는 연방의회와 연방참사원에 포괄적으로 그리고 가능한 한 신속히 보고하여야 한다.

(3) 연방정부는 유럽연합의 입법행위에 참여하기 전에 연방의회에 의견표명의 기회를 준다. 연방정부는 협상에 있어서 연방의회의 의견표명을 고려한다. 자세한 사항은 법률로 정한다.

(4) 연방참사원은 상응하는 국내적 조치에 참여하여야 하거나 또는 주가 국내적으로 관할하는 사안인 경우에는 연방의 의사형성에 참여하여야 한다.

(5) 연방에 전속적인 관할이 있는 영역에서 주의 이해에 관계되거나 또는 그 외에 연방에 입법권이 있는 한, 연방정부는 연방참사원의 의견표명을 고려한다. 주로 주 입법권, 주 관청의 설치 또는 주의 행정절차와 관련된 경우 연방의 의사형성에 있어서 그 범위 내에서 연방참사원의 견해가 존중되어야 한다. 이 경우에 연방의 국가적 책임이 유지되어야 한다. 연방의 지출이 증가되거나 수입이 감소될 수 있는 사안은 연방정부의 동의를 요한다.

(6) 주로 학교교육, 문화 또는 방송 분야에 관한 주의 전속적 입법권이 관련되는 때에는, 유럽연합의 회원국으로서의 독일연방공화국에 부여된 권리의 행사는 연방으로부터 연방참사원이 지명하는 주의 대표자에게 이양된다. 그 권리의 행사는 연방정부의 참여와 연방정부와의 조정을 통하여 이루어진다. 이때 연방의 국가적 책임이 유지되어야 한다.

(7) 제4항부터 제6항까지의 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 법률로 정한다.

제24조

(1) 연방은 법률로 그의 주권을 국제기구에 이양할 수 있다.

(1a) 주가 국가적 권능의 행사 및 국가적 과제의 수행에 권한을 가지는 경우, 주는 연방정부의 동의로 주권을 국경에 인접한 기구에 이양할 수 있다.

(2) 연방은 평화의 유지를 위하여 상호 집단 안전보장체제에 가입할 수 있다. 이 경우에 연방은 유럽에서 그리고 세계 각 국가 간에 평화적이고 지속적인 질서를 실현하고 보장하는 주권의 제한에 동의한다.

(3) 국제분쟁을 규율하기 위하여 연방은 일반적, 포괄적, 구속적, 국제적 중재재판에 관한 협정에 가입한다.

제25조

국제법의 일반원칙은 연방법의 구성부분이다. 이 원칙은 법률에 우선하며 연방영역의 주민에게 직접적으로 권리와 의무를 발생시킨다.

제26조

(1) 국제사회의 평화적인 공동생활을 방해함에 적합하고, 그러한 의도로 하는 행위, 특히 침략전쟁 수행의 준비는 위헌이다. 이러한 행위는 처벌되어야 한다.

(2) 전쟁수행을 위한 무기는 오직 연방정부의 허가를 받아 제조, 운반, 거래될 수 있다. 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

제27조

모든 독일 상선은 단일한 상선단을 구성한다.

제28조

(1) 각 주의 헌법질서는 기본법상의 공화적, 민주적, 사회적 법치국가의 원칙에 부합하여야 한다. 주, 군(시), 기초지방자치단체에는 국민이 보통, 직접, 자유, 평등, 비밀선거로 선출한 대표기관이 구성된다. 군, 기초지방자치단체의 선거에 있어서는 유럽공동체 회원국의 국적을 가진 자도 유럽공동체 법이 정하는 바에 따라 선거권과 피선거권을 가진다. 기초지방자치단체에서는 선출된 의회 대신에 면민회의를 둘 수 있다.

(2) 기초지방자치단체에는 법률의 범위 내에서 지역 공동체의 모든 사안을 자기의 책임으로 규율할 권리가 보장되어야 한다. 기초지방자치단체의 연합도 법률상 직무의 범위 내에서 법률이 정하는 바에 따라 자치행정권을 가진다. 자치행정의 보장은 재정적인 자기책임의 원칙도 포함한다. 이 원칙에는 기초지방자치단체에 세율결정권과 함께 부여된 경제력과 관련된 조세원이 속한다.

(3) 연방은 주의 헌법질서가 기본권과 제1항 및 제2항의 규정에 부합하도록 보장한다.

제29조

(1) 연방영역은 주가 규모와 능력에 따라 주에 부과된 과제를 효과적으로 수행할 수 있도록 보장하기 위하여 새로 편성될 수 있다. 이때 향토적 연대감, 역사적·문화적 관계, 경제적 합목적성과 지역 개발 계획 및 주 계획의 필요성을 고려하여야 한다.

(2) 연방영역의 재편성을 위한 조치는 주민표결로 확인을 요하는 연방법률로 공표된다. 관련 주의 의견을 들어야 한다.

(3) 주민표결은 그 영역 또는 그 영역의 일부로부터 새로운 주 또는 새로운 경계를 가진 주가 형성될 주(해당 주)에서 실시된다. 해당 주가 기존의 형태로 존립할 것인지, 새로운 주 또는 새로운 경계를 가진 주로 형성될 것인지에 관하여 투표가 행하여져야 한다. 장래의 영역에서 그리고 주 소속이 동일한 의미에서 변경될 해당 주의 전체 영역이나 영역의 일부에서 각각 다수가 변경에 동의하면, 새로운 주 또는 새로운 경계를 가진 주를 형성하는 주민표결이 효력을 발생한다. 해당 주의 한 주에서도 다수가 변경을 반대하면, 주민표결은 효력을 발생하지 아니한다. 그러나 이 반대는 그 소속이 해당 주로 변경될 영역의 일부에서 3분의 2의 다수가 변경에 찬성하면, 해당 주의 전체 영역에서 3분의 2의 다수가 변경을 반대하지 않는 한 영향을 미치지 아니한다.

(4) 서로 관련은 있으나 경계가 나뉘어져 다수의 주에 걸쳐 위치하고 주민이 100만 명 이상인 주거지역과 경제구역에서 그 지역의 연방의회 선거권자의 10분의 1이 주민청원으로 이 지역을 단일한 주 소속으로 하도록 요구하면, 연방법률로 2 년 이내에 주 소속이 제2항에 따라 변경될지 결정하거나 또는 그 해당 주에서 주민투표를 실시할 것을 결정하여야 한다.

(5) 주민투표는 그 법률에서 제안하는 주의 소속의 변경에 찬성하는가 여부를 확인하는 목적을 가진다. 법률은 상이하지만 두 개를 넘지 않는 제안을 주민투표에 제시할 수 있다. 다수가 제안된 주 소속의 변경에 찬성하면, 연방법률을 통하여 2 년 이내에 제2항에 따라 주 소속이 변경될지 결정하여야 한다. 주민투표에 제시된 제안이 제3항 제3문 및 제4문의 기준에 따라 찬성을 얻으면, 주민표결에 의한 확인을 더 이상 요하지 않는 제안된 주의 형성을 위한 연방법률이 주민투표 실시 후 2년 이내에 제정되어야 한다

(6) 주민표결과 주민투표에 있어서의 다수라 함은 연방의회 선거권자의 4분의 1 이상을 포함하는 투표수의 다수를 말한다. 그 외에도 주민표결, 주민청원 및 주민투표에 관한 자세한 사항은 연방법률로 정한다. 이 법률은 주민청원은 5년의 기간 이내에는 반복될 수 없다고 규정할 수 있다.

(7) 주의 구성영역의 그 외의 변경은 주의 소속이 변경되어야 할 영역의 주민이 5만 명 이하인 경우에는 관련 주의 조약 또는 연방참사원이 동의한 연방법률로 실행될 수 있다. 자세한 사항은 연방참사원의 동의와 연방의회 의원 과반수의 동의를 요하는 연방법률로 정한다. 그 법률은 해당 기초지방자치단체와 군의 의견을 들어야 한다.

(8) 주는 각각 그 주에 속하는 영역 또는 부분 영역에 대한 재편성을 제2항부터 제7항까지의 규정과는 달리 조약으로 규율할 수 있다. 이때 해당 기초지방자치단체와 군의 의견을 들어야 한다. 조약은 관계된 모든 주에서 주민표결에 의한 확인을 요한다. 조약이 주의 부분영역에 관련되면 주민표결에 의한 확인은 이 부분영역에 한정될 수 있다. 제5문후단은 적용되지 아니한다. 주민표결에서는 그 표가 연방의회 선거권자의 4분의 1 이상을 포함하는 투표수의 다수로 결정한다. 자세한 사항은 연방법률로 정한다. 조약은 연방의회의 동의를 요한다.

제30조

이 기본법에 별도의 규정이 없거나 이를 허용하지 않는 한, 국가적 권능의 행사와 국가과제의 수행은 주의 소관사항이다.

제31조

연방법은 주법에 우선한다.

제32조

(1) 외교관계는 연방의 소관사항이다

(2) 주의 특별한 사정에 관련된 조약을 체결하는 경우 사전에 주의 의견을 들어야 한다.

(3) 입법권이 주에 있는 한 연방정부의 동의를 얻어 외국과 조약을 체결할 수 있다.

제33조

(1) 모든 독일인은 각 주에서 국민으로서의 동등한 권리와 의무를 가진다.

(2) 모든 독일인은 적성, 능력, 전문능력에 따라 모든 공직에 취임할 평등한 기회를 가진다.

(3) 시민과 국민으로서의 권리의 향유, 공직에의 취임의 허용, 공적 직무에서 획득한 권리는 종교적 신조와 관계없다. 누구라도 어떤 신앙 또는 세계관에 속하는지 아닌지를 이유로 하여 불이익을 받아서는 아니 된다.

(4) 고권적 권능의 행사는 일반적으로 공법상의 근무관계 및 충성관계에 있는 공무원에게 계속적인 임무로서 위임되어야 한다.

(5) 공무원법은 직업공무원제도의 전통적인 원칙을 고려하여 규정되고 더욱 발전되어야 한다.

제34조

위임받은 공무의 수행에 있어서 제3자에 대한 직무상의 의무를 위반한 자는 그가 근무하는 국가나 공공단체에 대하여 원칙적으로 책임을 진다. 고의 또는 중대한 과실의 경우에는 구상권이 유보된다. 손해배상의 청구권과 구상권에 대하여 일반법원에의 제소가 배제되어서는 아니 된다.

제35조

(1) 연방과 주의 모든 관청은 상호 간에 법적 및 직무상으로 공조해야 한다.

(2) 공공 안전 또는 질서를 유지, 회복하기 위하여 주는 특별히 중요한 경우에 경찰이 연방국경수비대의 병력과 시설의 지원 없이는 그의 임무를 수행할 수 없거나 수행에 상당한 곤란이 예상될 때에는 연방국경수비대의 병력과 시설이 그 주의 경찰을 지원하도록 요청할 수 있다. 천재나 특별히 중대한 재난 시의 지원을 위하여 주는 다른 주의 경찰력, 다른 행정청과 연방국경수비대 및 군대의 병력과 시설을 요청할 수 있다.

(3) 천재와 재난이 한 주의 경계를 넘어서 위협하는 경우에는, 연방정부는 효과적인 대처가 필요한 한, 그 주정부에 다른 주의 경찰력을 사용하도록, 그리고 연방국경수비대 및 군대에 경찰력을 지원하기 위하여 투입하도록 명령할 수 있다. 제1 문에 따른 연방정부의 조치는 연방참사원이 요구하면 언제든지, 그 외에는 그 위험이 제거된 후 지체 없이 폐지하여야 한다.

제36조

(1) 연방의 최고관청에는 각 주 출신의 공무원이 적당한 비율로 채용되어야 한다. 그 외의 연방관청에 근무하는 인력은 원칙적으로 그 관청이 활동하고 있는 주에서 채용되어야 한다.

(2) 병역법은 연방이 각 주로 나뉘어 구성되어 있다는 것과 각 주의 특별한 향토적 상황을 고려하여야 한다.

제37조

(1) 주가 기본법 또는 다른 연방법률에 의하여 부과된 연방에 대한 의무를 이행하지 아니한 경우에는 연방정부는 연방참사원의 동의로 연방강제를 통하여 주가 의무이행을 지속하도록 필요한 조치를 취할 수 있다.

(2) 연방강제를 실행하기 위하여 연방정부 또는 연방정부의 대리인은 모든 주와 그의 관청에 대하여 지시권을 가진다.

제3장 연방의회

제38조

(1) 독일 연방의회의 의원은 보통, 직접, 자유, 평등, 비밀선거로 선출된다. 의원은 전 국민의 대표자이며 위임과 명령에 구속되지 않고, 오직 그의 양심에 따른다.

(2) 만 18세 이상인 국민은 선거권을 가진다. 성년이 된 자는 피선거권을 가진다.

(3) 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

제39조

(1) 연방의회는 다음의 규정을 제외하고는 4년마다 선출된다. 의회 회기는 차기 연방의회의 집회로 종료된다. 차기 선거는 의회 회기의 개시 후 빠르면 46개월, 늦어도 48개월에 실시된다. 연방의회가 해산된 경우에 차기 선거는 60일 이내에 실시된다.

(2) 연방의회는 늦어도 선거 후 30일 이내에 집회한다.

(3) 연방의회는 회의의 폐회와 재개를 결정한다. 연방의회 의장은 그전에 연방의회를 소집할 수 있다. 의장은 의원의 3분의 1, 연방대통령 또는 연방수상이 요구할 때에는 연방의회를 소집하여야 한다.

제40조

(1) 연방의회는 의장, 의장대행과 사무총장을 선거한다. 연방의회는 의사규칙을 제정한다.

(2) 의장은 연방의회 내에서 가택권과 경찰권을 행사한다. 연방의회에서는 의장의 허가가 없으면 수색이나 압수는 허용되지 아니한다.

제41조

(1) 선거심사는 연방의회에서 행한다. 연방의회는 연방의회 의원이 그 자격을 상실하였는지 여부도 결정한다.

(2) 연방의회의 결정에 대하여 연방헌법재판소에 대한 헌법소원이 허용된다.

(3) 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

제42조

(1) 연방의회의 의사는 공개된다. 연방의회 의원 10분의 1 또는 연방정부의 신청에 의하여 3분의 2의 다수의 동의로 비공개로 할 수 있다. 이 신청은 비공개회의에서 결정된다.

(2) 연방의회 의결은 기본법에 다른 규정이 없는 한 투표수의 과반수에 의한다. 연방의회가 실시하는 선거에 대하여는 의사규칙이 예외를 허용할 수 있다.

(3) 연방의회와 위원회의 공개회의에 관한 진실한 보고는 어떠한 책임도 지지 아니한다.

제43조

(1) 연방의회와 위원회는 연방정부의 구성원에게 출석을 요구할 수 있다.

(2) 연방참사원과 연방정부의 구성원 및 그들의 대리인은 연방의회와 위원회의 회의에 출석할 수 있다. 이들의 의견은 언제라도 청취되어야 한다.

제44조

(1) 연방의회는 공개회의에서 필요한 증거를 조사하는 조사위원회를 설치할 권한을 가지고 의원 4분의 1의 신청이 있는 때에는 이를 설치할 의무를 진다. 공개는 배제될 수 있다.

(2) 증거조사에는 형사소송에 관한 규정을 적절히 적용한다. 서신, 우편, 통신의 비밀은 침해되지 아니한다.

(3) 법원과 행정청은 법적 지원 및 직무상의 지원의 의무를 진다.

(4) 조사위원회의 의결은 사법적 심사의 대상에서 제외된다. 법원은 조사의 기초가 된 사실의 평가와 판단에 있어서 자유이다.

제45조

연방의회는 유럽연합 사무에 관한 위원회를 설치한다. 연방의회는 제23조에 따라 연방의회의 권한을 연방정부에 대하여 대변하도록 위원회에 위임할 수 있다. 연방의회는 또한 유럽연합의 조약상 근거에서 연방의회에 부여된 권리를 대변하도록 위원회에 위임할 수 있다.

제45a조

(1) 연방의회는 외교위원회와 국방위원회를 설치한다.

(2) 국방위원회는 조사위원회의 권한을 가진다. 위원 4분의 1의 신청이 있는 경우에는 국방위원회는 해당 사안을 조사 대상으로 하여야 한다.

(3) 제44조제1항은 국방영역에는 적용되지 아니한다.

제45b조

기본권을 보호하기 위하여 그리고 연방의회의 통제권 행사 시의 보조기관으로서 연방의회의 국방위원이 임명된다. 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

제45c조

(1) 연방의회는 제17조에 따라 연방의회에 제출되는 청원과 소원을 처리하기 위하여 청원위원회를 설치한다.

(2) 소원을 심사할 위원회의 권한은 연방법률로 정한다.

제45d조 (의회 통제위원회)

(1) 연방의회는 연방의 정보기관 업무를 통제하기 위한 위원회를 설치한다.

(2) 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

제46조

(1) 의원은 연방의회 또는 위원회에서의 표결 또는 발언을 이유로 어떤 경우에도 재판상 또는 직무상 소추되거나 연방의회 밖에서 책임을 지지 아니한다. 중상적 모욕에 대하여는 이 규정이 적용되지 아니한다.

(2) 의원은 현행범이거나 그 다음 날에 체포되는 경우를 제외하면 연방의회의 동의가 있는 경우에 한하여 범죄행위를 이유로 책임을 지거나 체포될 수 있다.

(3) 연방의회의 동의는 나아가 의원의 인신의 자유에 대한 모든 다른 제한의 경우에 또는 제18조에 의거하여 의원에 대한 소송절차를 개시할 때에도 필요하다.

(4) 의원에 대한 일체의 형사절차와 제18조에 의거한 소송절차, 의원의 구금과 인신의 자유에 대한 그 밖의 제한은 연방의회의 요구가 있으면 정지되어야 한다.

제47조

의원은 그의 의원으로서의 자격을 신뢰하여 그에게 사실을 밝힌 자 또는 그가 의원의 자격으로 사실을 밝힌 상대방 및 그 사실 자체에 관하여 증언을 거부할 권한이 있다. 이 증언거부권이 미치는 한 문건의 압수는 허용되지 아니한다..

제48조

(1) 연방의회의 입후보자는 선거 준비에 필요한 휴가를 청구할 수 있다.

(2) 누구라도 의원직의 취임과 행사를 방해받지 아니한다. 이러한 이유에서 해고통지 또는 해직은 허용되지 아니한다.

(3) 의원은 그의 독립성을 보장하기에 필요한 적정한 보수를 청구할 권한을 가진다. 의원은 모든 국유교통수단을 무상으로 이용할 수 있다. 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

제49조 삭제

제4장 연방참사원

제50조

주는 연방참사원을 통하여 연방의 입법과 행정 및 유럽연합의 사무에 참여한다.

제51조

(1) 연방참사원은 주정부가 임면하는 주정부의 구성원으로 구성된다. 구성원은 주정부의 다른 구성원에 의하여 대리될 수 있다.

(2) 각 주는 최소한 3개의 투표권을 가진다. 인구 200만을 초과하는 주는 4개의 투표권을, 인구 600만을 초과 하는 주는 5개의 투표권을, 인구 700만을 초과하는 주는 6개의 투표권을 가진다.

(3) 각 주는 투표권과 동수의 구성원을 파견할 수 있다. 한 주의 투표권은 통일적으로, 그리고 출석 구성원 또는 그의 대리인에 의하여만 행사될 수 있다.

제52조

(1) 연방참사원은 매년 의장을 선출한다.

(2) 의장은 연방참사원을 소집한다. 의장은 2개 주 이상의 대표자 또는 연방정부의 요구가 있을 때에는 연방참사원을 소집하여야 한다.

(3) 연방참사원은 최소한 투표의 과반수로 의결 한다. 연방참사원은 의사규칙을 제정한다. 연방참사원의 의사는 공개된다. 의사는 비공개로 할 수 있다.

(3a) 유럽연합 사안을 위하여 연방참사원은 유럽위원회를 구성할 수 있고, 유럽위원회의 의결은 연방참사원의 결정으로서의 효력을 가진다. 주가 통일적으로 행사할 투표권의 수는 제51조제2항에 따라 결정된다.

(4) 연방참사원의 위원회에는 주정부의 다른 구성원 또는 그 대리인이 소속될 수 있다.

제53조

연방정부의 구성원은 연방참사원 및 위원회의 의사에 참여할 수 있으며, 요청이 있으면 의사에 참여할 의무를 진다. 이들은 발언의 기회를 가진다. 연방참사원은 연방정부로부터 업무수행에 관하여 상시 보고를 받아야 한다.

제4a장 공동위원회

제53a조

(1) 공동위원회의 3분의 2는 연방의회 의원, 3분의 1은 연방참사원 구성원으로 구성된다. 연방의회 의원은 연방의회에 의하여 원내교섭단체의 구성 비율에 따라 결정된다. 의원은 연방정부에 속할 수 없다. 각 주는 그가 임명한 연방참사원 구성에 의하여 대표된다. 이 구성원은 지시에 구속되지 아니한다. 공동위원회의 구성과 절차는 연방의회가 의결하고 연방참사원의 동의를 요하는 의사규칙으로 정한다.

(2) 연방정부는 공동위원회에 방위사태에 대한 계획을 보고하여야 한다. 제43조제1항에 따른 연방의회와 위원회의 권한에는 영향을 미치지 아니한다.

제5장 연방대통령

제54조

(1) 연방대통령은 연방회의에서 토론을 거치지 않고 선출된다. 연방의회 의원의 선거권을 갖는 만 40세에 달한 모든 독일인은 피선거권을 가진다.

(2) 연방대통령의 임기는 5년이다. 연임은 1회에 한한다.

(3) 연방회의는 연방의회 의원과 비례선거의 원칙에 따라 주의회가 선출한 동수의 구성원으로 구성된다.

(4) 연방회의는 늦어도 연방대통령의 임기 만료의 30일 이전에, 그리고 임기 만료 전에 임기가 종료된 경우에는 늦어도 그 때부터 30일 이내에 집회한다. 연방회의는 연방의회의 의장이 소집한다.

(5) 연방의회의 회기가 만료된 후에는 제4항제1 문의 기한은 연방의회의 최초 집회부터 시작된다.

(6) 연방회의 구성원의 과반수의 투표를 얻은 자는 연방대통령으로 선출된다. 2차투표에서 과반수의 투표를 얻은 후보자가 없을 때에는, 계속되는 투표에서 최다득표를 한 자가 선출된다.

(7) 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

제55조

(1) 연방대통령은 연방 또는 주의 정부와 의회에 소속될 수 없다.

(2) 연방대통령은 다른 유급직, 영업 및 직업에 종사할 수 없으며, 영리를 목적으로 하는 기업의 이사회 및 감사회에 소속될 수 없다

제56조

연연방대통령은 취임에 즈음하여 연방의회와 연방참사원의 구성원 앞에서 다음과 같이 선서한다. “나는 독일국민의 복리를 위하여 전력을 다하며 국민의 이익을 증진하고 국민의 피해를 제거하며 기본법과 연방의 법률을 보전하고 수호하며, 양심적으로 나의 의무를 완수하며 모든 사람에 대하여 정의를 행할 것을 서약합니다. 신이여, 저를 도우소서.” 선서는 종교적인 서약 없이도 할 수 있다.

제57조

연방대통령의 권한은 연방대통령이 유고 시 또는 임기 만료 전에 궐위된 경우 연방참사원 의장이 행사한다.

제58조

연방대통령의 명령 및 처분이 유효하기 위해서는 연방수상 또는 소관 연방장관의 부서가 필요하다. 이 규정은 연방수상의 임면, 제63 조에 따른 연방의회의 해산, 제69조제3항에 따른 요청에는 적용되지 아니한다.

제59조

(1) 연방대통령은 국제법상 연방을 대표한다. 대통령은 연방의 이름으로 외국과 조약을 체결한다. 대통령은 외교사절을 신임, 접수한다.

(2) 연방의 정치적 관계를 규정하거나 연방입법사항과 관계있는 조약은 연방법률의 형식으로 연방입법권을 가진 기관의 동의 또는 참여를 요한다. 행정협정에 대하여는 연방행정에 관한 규정이 준용된다.

제59a조 삭제

제60조

(1) 연방대통령은 법률에 특별한 규정이 없는 한 연방법관, 연방공무원, 장교 및 부사관을 임면한다.

(2) 연방대통령은 개별적인 경우에 연방을 위하여 사면권을 행사한다.

(3) 연방대통령은 이러한 권한을 다른 기관에 위임할 수 있다.

(4) 제46조제2항부터 제4항까지는 연방대통령에게 준용된다.

제61조

(1) 연방의회 또는 연방참사원은 고의에 의한 기본법 또는 다른 연방법률 위반을 이유로 연방대통령을 연방헌법재판소에 탄핵소추할 수 있다. 탄핵소추의 발의는 최소한 연방의회 의원 4분의 1 또는 연방참사원 투표권 4분의 1에 의하여 이루어져야 한다. 탄핵소추의 의결에는 연방의회 의원 3분의 2 또는 연방참사원 투표권 3분의 2의 다수를 요한다. 탄핵소추는 소추하는 기관의 대리인이 대표한다.

(2) 연방헌법재판소가 연방대통령이 기본법 또는 다른 연방법률을 고의로 위반한 책임이 있다고 확인할 때에는 연방헌법재판소는 연방대통령의 직을 상실시킬 수 있다. 연방헌법재판소는 탄핵소추 후 가처분으로 연방대통령의 직무집행을 정지할 수 있다.

제6장 연방정부

제62조

연방정부는 연방수상과 연방장관으로 구성된다.

제63조

(1) 연방수상은 연방대통령의 제청으로 연방의회에 의하여 토론을 거치지 않고 선출된다.

(2) 연방의회 의원 과반수의 투표를 얻은 자가 선출된다. 선출된 자는 연방대통령에 의하여 임명된다.

(3) 제청된 자가 선출되지 아니할 때에는 연방의회는 투표 후 14일 이내에 의원의 과반수로 연방수상을 선출할 수 있다.

(4) 이 기한 내에 선출이 이루어지지 않은 때에는 지체 없이 새로운 투표가 실시되고 최다 득표를 한 자가 선출된다. 선출된 자가 연방의회 의원 과반수의 표를 얻은 때에는 연방대통령은 선출 후 7일 이내에 그를 임명하여야 한다. 선출된 자가 과반수를 얻지 못한 때에는 연방대통령은 7일 이내에 그를 임명하거나 연방의회를 해산하여야 한다.

제64조

(1) 연방장관은 연방수상의 제청으로 연방대통령이 임면한다.

(2) 연방수상과 연방장관은 취임에 즈음하여 연방의회에서 제56조에 규정된 선서를 한다.

제65조

연방수상은 정책의 방침을 정하고 이에 대한 책임을 진다. 이 방침의 범위 내에서 연방장관은 소관 사무를 독자적으로 그리고 자기의 책임으로 처리한다. 연방장관 간의 의견 차이에 관하여는 연방정부가 결정한다. 연방수상은 연방정부가 결정하고 연방대통령의 재가를 받은 직무규칙에 따라 사무를 처리한다.

제65a조

(1) 국방장관은 군대에 대한 명령권과 지휘권을 가진다.

(2) (삭제)

제66조

연방수상과 연방장관은 다른 유급직, 영업 및 직업에 종사할 수 없으며, 영리를 목적으로 하는 기업의 이사회나 연방의회의 동의 없이는 그 감사회에 소속될 수 없다.

제67조

(1) 연방의회는 의원의 과반수로 연방수상의 후임자를 선출하여 연방대통령에게 연방수상의 해임을 요청하는 방법으로만 연방수상에 대한 불신임을 표명할 수 있다. 연방대통령은 그 요청에 응하여야 하며, 선출된 자를 임명하여야 한다.

(2) 제안과 선출 사이에는 48시간이 경과하여야 한다.

제68조

(1) 신임을 요구하는 연방수상의 제안이 연방의회 의원 과반수의 찬성을 얻지 못할 때에는 연방대통령은 연방수상의 제청으로 21 일 이내에 연방의회를 해산할 수 있다. 해산권은 연방의회가 다른 연방수상을 선출하면 즉시 소멸한다.

(2) 제안과 투표 사이에는 48시간이 경과하여야 한다.

제69조

(1) 연방수상은 연방장관 중 한 사람을 그의 대행자로 임명한다.

(2) 연방수상 또는 연방장관 직무는 언제나 새로운 연방의회의 집회와 함께 종료되며, 연방장관 직무는 또한 연방수상 직무가 다른 이유로 종료됨과 함께 종료된다.

(3) 연방수상은 연방대통령의 요청에 의하여 그리고 연방장관은 연방수상 또는 연방대통령의 요청에 의하여 그 후임자가 임명될 때까지 계속하여 직무를 수행할 의무를 진다.

제7장 연방입법

제70조

(1) 기본법이 연방에 입법권을 수여하지 않는 한 주가 입법권을 가진다.

(2) 연방과 주 사이의 관할의 획정은 전속적 입법과 경합적 입법에 관한 기본법의 규정에 따라 이루어진다.

제71조

연방의 전속적 입법영역에 있어서는 주는 연방법률에서 명시적으로 권한이 위임된 경우에, 그리고 그 범위 내에서만 입법권을 가진다.

제72조

(1) 경합적 입법영역에 있어서 주는 연방이 법률을 통하여 입법권을 행사하고 있지 않은 때에 그 범위 내에서 입법권을 가진다.

(2) 연방은 제74조제1항제4호, 제7호, 제11호, 제13호, 제15호, 제19a호, 제20호, 제22호, 제25호 및 제26호의 영역에서 연방영역에서의 균등한 생활관계의 형성이나 국가 전체의 이익에 있어서 법적 통일과 경제적 통일의 유지를 위하여 연방법률의 규율이 필요한 경우, 그 범위에서 입법권을 가진다.

(3) 연방이 입법권을 행사한 경우에는 주는 다음 각 호에 관하여 이와 다른 규정을 법률로 정할 수 있다.

1. 수렵(수렵허가증에 관한 법은 제외) 2. 자연보호 및 자연 경관 보호(자연보호의 일반원칙, 종 보호 또는 해양 자연보호법 제외) 3. 토지분배 4. 지역개발 계획 5. 수자원 관리(자원 또는 시설에 관련된 규정 제외) 6. 대학 입학허가 및 졸업 이러한 영역의 연방법률은 연방참사원의 동의를 얻어 별도로 규정하지 않는 한, 공포 후 6개월이 지나면 효력을 발생한다. 제1문의 영역에서는 연방법과 주법의 관계는 신법이 구법에 우선한다.

(4) 제2항이 말하는 필요성이 더 이상 존재하지 아니하는 연방법률의 규정을 주법으로 대체할 수 있도록 연방법률로 정할 수 있다.

제73조

(1) 연방은 다음 사항에 관하여 전속적 입법권을 가진다.

1. 외교사무 및 민간인 보호를 포함하는 국방 2. 연방차원의 국적 3. 거주이전의 자유, 여권제도, 등록 및 증명서 제도, 입국과 이민 및 범죄인 인도 4. 통화, 화폐 및 주화제도, 도량형과 표준시 5. 관세구역 및 통상구역의 통일, 통상 및 항해조약, 자유로운 상품거래, 관세 및 국경 보호를 포함한 외국과의 상품교역과 지불 거래 5a. 독일 문화재의 국외 반출로부터의 보호 6. 항공교통 6a. 전부 또는 다수가 연방 재산에 속하는 철도교통(연방철도), 연방철도 철로의 개설, 유지 및 운영, 철로 이용료의 징수 7. 우편제도와 전신제도 8. 연방 및 연방 직속 공법상 단체에 근무하는 자의 법률관계 9. 영업상의 권리 보호, 저작권법 및 출판권 9a. 주를 초월하는 위험이 존재하고, 주 경찰청의 관할이 인정되지 않거나 주의 최상급 관청이 인수를 요청할 경우에 연방 형사 경찰청에 의한 국제테러리즘 위험의 방어 10. 다음 영역에서 연방과 주의 협력 a) 형사경찰 b) 자유민주적 기본질서, 연방 또는 주의 존립과 안전의 보호(헌법수호) c) 폭력을 사용하거나 폭력을 목적으로 하는 준비행위로 독일연방공화국의 대외적 이익을 위협하는 연방영역에서의 기도의 방지, 연방 형사경찰청의 창설 및 국제적인 범죄 퇴치 11. 연방목적의 통계 12. 총포 및 화약법 13. 전상자 및 전사자 유족에 대한 부양 및 전쟁포로의 구호 14. 평화 목적 핵에너지의 생산 및 이용, 이 목적에 이바지하는 시설의 건립과 운영, 핵에너지 방출 시에 또는 전리 방사선에 의하여 일어나는 위험의 방지, 그리고 방사능 물질의 폐기

(2) 제1항제9a호에 따른 법률은 연방참사원의 동의를 요한다.

제74조

(1) 경합적 입법은 다음 분야를 대상으로 한다.

1. 민법, 형법, 법원조직, 재판절차(구류집행법 제외), 변호사, 공증인 및 법률상담 2. 가족관계 증명제도 3. 결사법 4. 외국인의 체류법 및 정주법 5. (삭제) 6. 난민 및 추방자에 관한 사무 7. 공적 구호(양로원법 제외) 8. (삭제) 9. 전쟁 피해 및 복구 10. 전몰자 묘지와 다른 전쟁 희생자 및 독재정치의 희생자 묘지 11. 폐점시간, 숙박시설, 오락장, 윤락, 박람회, 전시회, 시장에 관한 법을 제외한 경제(광업, 공업, 에너지 산업, 수공업, 영업, 상업, 은행 및 증권거래소 제도 및 사법상의 보험제도)에 관한 법 12. 기업조직, 노동자 보호 및 직업소개를 포함한 노동법 및 실업보험을 포함한 사회보험 13. 직업훈련 보조의 규정과 학술적 연구의 진흥 14. 제73조 및 제74조의 분야에서 문제되는 범위의 공용수용권에 관한 법 15. 토지, 천연자원 및 생산수단의 공유재산 또는 기타 형태의 공동경제로의 전환 16. 경제적 권력 지위의 남용방지 17. 농업 및 임업 생산의 지원(경지정리법 제외), 식량의 확보, 농업 및 임업생산물의 수출입, 원양어업, 연안어업 및 해안 보호 18. 도시계획상의 토지거래, 토지법(도로접근 기여금법 제외) 및 주택보조금법, 구동독 발행채무보조법, 주택건설 보조금법, 광산노동자 주택건설법 및 광부 거주지법 19. 인간 및 동물에게 공통으로 위험하고 전염성인 질병에 대한 조치, 의사 및 기타 진료 직업, 의료업의 허가 및 약국제도, 약품, 의료기재, 치료제, 마취제 및 독극물에 관한 법 19a. 병원의 경제성 보장과 병원에서의 치료수가에 관한 규정 20. 식품의 제조에 이용되는 동물을 포함한 식품에 관한 법, 기호품법, 필수품, 사료, 농업 및 임업의 종자 및 묘목 거래의 보호, 식물의 병충해에 대한 보호 및 동물보호 21. 원양 및 연안 항해 및 항로표식, 내륙 항행, 기상관측소, 해로 및 일반인 통행에 사용되는 내륙수로 22. 도로교통, 자동차 제도, 장거리 교통용 지방도의 건설과 유지 그리고 교통차로 공용도로 이용에 대한 요금 또는 보상의 징수와 배분 23. 산악철도를 제외한 연방철도에 속하지 않는 궤도 24. 쓰레기 처리, 공기정화, 소음방지(행동과 관련된 소음에 대한 보호 제외) 25. 국가배상 26. 인간에 대한 인공수정, 유전정보의 검사와 인공적 변경 및 장기, 조직 및 세포의 이식에 관한 규정 27. 경력, 봉급, 부양을 제외한 주, 지방자치단체 및 기타 공법상의 사단의 공무원 및 법관의 지위에 따른 권리와 의무 28. 수렵제도 29. 자연보호 및 자연 경관 보호 30. 토지분배 31. 지역개발 계획 32. 수자원 관리 33. 대학 입학허가 및 대학 졸업

(2) 제1항제25호 및 제27호에 따른 법률은 연방참사원의 동의를 요한다.

제74a조 및 제75조 삭제

제76조

(1) 법률안은 연방정부, 연방의회의 의원 또는 연방참사원에 의하여 연방의회에 제출된다.

(2) 연방정부의 법률안은 우선 연방참사원에 이송되어야 한다. 연방참사원은 6주 이내에 당해 법률안에 대하여 의견을 표명할 수 있다. 연방참사원이 중요한 이유로, 특히 법률안의 분량을 고려하여, 기한의 연장을 요구하는 경우에는 그 기한은 9주로 연장된다. 연방정부가 연방참사원에 법률안을 이송할 때 예외적으로 특히 긴급하다고 표시한 법률안은 3주 후에 또는 연방참사원이 제3문에 따른 요구를 표명한 경우에는 연방참사원의 입장표명이 아직 연방정부에 제출되지 않은 경우에도 6주 후에 연방의회에 이송할 수 있다. 연방정부는 연방참사원의 입장표명을 지체 없이 연방의회에 제출하여야 한다. 기본법의 개정 및 제23조 또는 제24조에 따른 주권의 이양을 목적으로 하는 법률안은 그 입장표명 기한이 9주이다. 제4문은 적용되지 아니한다.

(3) 연방참사원의 법률안은 6주 이내에 연방정부에 의하여 연방의회에 이송되어야 한다. 이때 연방정부는 의견을 명시하여야 한다. 연방정부가 중요한 이유로, 특히 법률안의 분량을 고려하여, 기한의 연장을 요구하는 경우에는 그 기한은 9주로 연장된다. 연방참사원이 법률안을 예외적으로 특히 긴급하다고 표시한 경우에는 그 기한은 3주가 되거나 또는 연방정부가 제3문에 따른 요구를 표명하면 6주가 된다. 기본법의 개정 및 제23조 또는 제24조에 따른 주권의 이양을 목적으로 하는 법률안은 그 입장표명 기한이 9주이다. 제4문은 적용되지 아니한다. 연방의회는 이 법률안에 관하여 적절한 기한 내에 심의하여 의결하여야 한다.

제77조

(1) 연방법률은 연방의회가 의결한다. 연방법률은 채택된 후 연방의회 의장에 의하여 지체 없이 연방참사원에 이송된다.

(2) 연방참사원은 법률의결이 접수된 후 3 주 이내에 법률안의 공동심의를 목적으로 연방의회 의원 및 연방참사원 구성원으로 구성되는 위원회의 소집을 요구할 수 있다. 위원회의 조직 및 절차는 연방의회가 의결하고 연방참사원의 동의를 요하는 의사규칙으로 정한다. 이 위원회에 파견된 연방참사원 구성원은 지시에 구속되지 아니한다. 법률이 연방참사원의 동의를 요하는 경우에는 연방의회 및 연방정부도 소집을 요구할 수 있다. 위원회가 법률의결의 수정을 제의하면 연방의회는 재의결하여야 한다.

(2a) 법률이 연방참사원의 동의를 요하는 경우에 연방참사원은 제2항제1문에 따른 요구가 없거나 또는 공동심의절차가 법률의결의 수정 제의 없이 종료된 경우에는 적절한 기한 내에 동의에 관하여 의결하여야 한다.

(3) 법률이 연방참사원의 동의를 요하지 않는 경우에 연방참사원은 제2항에 따른 절차가 종료되면 연방의회가 의결한 법률에 대하여 2주 이내에 이의를 제기할 수 있다. 이의기한은 제2항최후단의 경우에는 연방의회에 의한 재의결의 접수로 시작되며 그 외의 경우에는 위원회에서의 절차가 종료되었다는 제2항에 정한 위원회 의장의 보고를 접수한 때 시작된다.

(4) 이의가 연방참사원 투표권의 과반수로 의결될 때에는 이의는 연방의회 의원의 과반수로 기각될 수 있다. 연방참사원이 최소한 투표권의 3분의 2의 다수로 이의를 의결한 때에는 연방의회에 의한 기각은 3분의 2의 다수, 최소한 연방의회 재적의원 과반수를 요한다.

제78조

연방의회가 의결한 법률은 연방참사원이 동의할 때, 제77조제2항에 따른 요구를 하지 아니할 때, 제77조제3항의 기한 내에 이의를 제기하지 않거나 또는 이의를 철회하거나 또는 이의를 연방의회가 거부할 때 성립한다.

제79조

(1) 기본법은 문언을 명시적으로 변경 또는 보완하는 법률에 의하여만 개정될 수 있다. 평화규정, 평화규정의 준비 또는 점령법적 질서의 폐기를 대상으로 하거나 또는 연방공화국의 방위에 기여하도록 규정된 국제법적 조약에 있어서는 기본법의 규정이 조약의 체결 및 발효에 반하지 아니함을 해명하기 위해서는 이 해명에 국한되는 기본법 문언의 보충으로 충분하다.

(2) 이와 같은 법률은 연방의회 의원 3분의 2, 그리고 연방참사원 투표권의 3분의 2의 동의를 요한다.

(3) 연방을 각 주로 편성하는 입법에 있어서 주의 원칙적인 참여 또는 제1조와 제20 조에 규정된 원칙에 저촉되는 기본법의 개정은 허용되지 아니한다.

제80조

(1) 연방정부, 연방장관 또는 주정부에 법규명령을 제정할 권한을 법률로 위임할 수 있다. 이 경우에 위임의 내용, 목적과 범위를 법률에 규정하여야 한다. 명령에는 법적 근거가 제시되어야 한다. 법률로서 재위임을 할 수 있다고 규정되어 있는 경우 재위임을 위해서는 법규명령의 위임이 필요하다.

(2) 우편제도 및 원거리 통신의 시설의 이용에 대한 원칙과 요금에 관하여, 그리고 연방철도 시설의 이용에 대한 요금의 징수원칙에 관하여, 철도의 건설과 경영에 관하여 연방정부 또는 연방장관의 법규명령, 그리고 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률에 의 거하거나 또는 주가 연방의 위임에 의하여 또는 고유한 사무로서 수행하는 법규명령은 연방법률에 별도의 규정이 없는 한 연방참사원의 동의를 얻어야 한다.

(3) 연방참사원은 연방정부에 동의를 요하는 법규명령의 제정을 위한 의안을 제출할 수 있다.

(4) 연방법률에 의하여 또는 연방법률에 근거하여 주정부가 법규명령을 제정하도록 위임받은 경우 주는 법률로 규율할 권한을 가진다.

제80a조

(1) 기본법 또는 민간인 보호를 포함한 방위에 관한 연방법률이 법규가 오직 이 조문에 따라서 적용될 수 있다고 규정한 경우에는, 방위사태를 제외하고는 연방의회가 긴장사태의 발생을 확인하였을 때 또는 연방의회가 그 적용을 동의하였을 때에만 그 적용이 허용된다. 긴장사태의 확인과 제12a조제5항제1 문 및 제6항제2문의 경우의 특별한 동의는 투표수의 3분의 2의 다수를 요한다.

(2) 제1항의 법규에 의거한 조치는 연방의회가 요구하면 폐지하여야 한다.

(3) 제1항과는 상관없이 이러한 법규의 적용은 국제기구가 연방정부의 동의를 얻어 동맹조약의 범위 내에서 행하는 의결에 근거하여 그리고 그 의결에 따라 허용된다. 이 항에 의거한 조치는 연방의회가 의원의 과반수로 요구하면 이를 폐지하여야 한다.

제81조

(1) 제68조의 경우 연방의회가 해산되지 않은 경우 연방정부가 어떤 법률안을 긴급하다고 표시하였음에도 불구하고 연방의회가 법률안을 부결하였을 때에는 연방대통령은 연방정부의 제의로 연방참사원의 동의를 얻어 그 법률안에 관한 입법비상사태를 선언할 수 있다. 연방수상이 법률안을 제68조의 동의와 결부시켰음에도 불구하고 법률안이 부결되었 을 때에도 마찬가지이다.

(2) 입법비상사태가 선언된 후 연방의회가 법률안을 다시 부결하거나 또는 법률안을 연방정부가 동의할 수 없는 안으로 가결하면, 연방참사원이 법률안을 동의하는 한 법률은 성립된 것으로 효력을 발생한다. 법률안이 재의에 붙여진 후 4주 이내에 연방의회에 의하여 의결되지 않는 때에도 마찬가지이다.

(3) 연방수상의 임기 동안 연방의회가 부결한 모든 다른 법률안도 제1항 및 제2항에 의한 입법비상사태를 최초로 선언한 후 6개월의 기한 내에는 의결될 수 있다. 그 기한의 경과 후에는 동일한 연방수상의 임기 중에는 새로운 입법비상사태의 선언은 허용되지 아니한다.

(4) 기본법은 제2항에 따라 성립한 법률에 의하여 개정되거나 전부 또는 일부가 실효되거나 정지될 수 없다.

제82조

(1) 기본법의 규정에 의하여 성립된 법률은 부서 후에 연방대통령이 서명하고 연방법률관보에 공고된다. 법규명령은 이를 제정하는 관청이 서명하고 법률에 별도의 규정이 없는 한 연방법률관보에 공고된다.

(2) 모든 법률과 법규명령은 효력발생일을 정하여야 한다. 그러한 규정이 없으면, 법령은 연방법률관보가 발행된 날의 경과 후 14 일째에 효력을 발생한다.

제8장 연방법률의 집행및연방행정

제83조

주는 기본법이 별도로 규정하거나 허용하는 경우를 제외하고는, 고유사무로서 연방법률을 집행한다.

제84조

(1) 주가 고유사무로서 연방법률을 집행하는 경우, 주는 관청 설치 및 행정절차를 규정한다. 연방법률이 달리 규정하면, 주는 그와 다른 규정을 정할 수 있다. 주가 제2문에 따라 다른 규정을 하는 경우 이 주에서는 이와 관련된 추후의 연방법률의 관청설치 및 행정절차 규정이 연방참사원의 동의로 달리 정하지 않는 한 공포 후 6개월이 경과한 후 효력을 발생한다. 제72조제3항제3문은 준용된다. 예외적인 경우에 연방은 통일적 규정이 특별히 필요하기 때문에 주가 달리 규정할 수 없는 행정절차를 정할 수 있다. 이 법률은 연방참사원의 동의를 요한다. 연방법률에 의하여 지방자치단체 및 지방자치단체연합에 사무가 위임될 수 없다.

(2) 연방정부는 연방참사원의 동의로 일반 행정규칙을 제정할 수 있다.

(3) 연방정부는 주가 연방법률을 현행법에 따라 집행하도록 감독한다. 연방정부는 이 목적으로 대리인을 주의 최고관청에 파견할 수 있고, 주 최고관청의 동의로, 이 동의가 거절된 경우에는 연방참사원의 동의로, 주의 하급관청에도 파견할 수 있다.

(4) 연방정부가 주에서의 연방법률의 집행에서 확인한 흠결이 제거되지 아니하는 경우, 연방참사원은 연방정부 또는 그 주의 신청으로 그 주가 법률을 침해했는지를 결정한다. 연방참사원의 결정에 대하여는 연방헌법재판소에 제소할 수 있다.

(5) 연방정부에 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률에 의하여 연방법률의 집행을 위하여 특별한 경우에 개별 훈령을 내릴 권한이 부여될 수 있다. 훈령은 연방정부가 긴급한 경우라고 인정하는 때를 제외하고는 주 최고관청에 대하여 행하여져야 한다.

제85조

(1) 주가 연방의 위임을 받아서 연방법률을 집행하는 경우 연방법률이 연방참사원의 동 의로 달리 규정하지 않는 한 관청의 설치는 주의 사무이다. 연방법률에 의하여 지방자치단체 및 지방자치단체연합에 사무가 위임될 수 없다.

(2) 연방정부는 연방참사원의 동의로 일반 행정규칙을 제정할 수 있다. 연방정부는 공무원 및 사무직원의 통일적 교육을 규정할 수 있다. 중급관청의 장은 연방정부의 동의를 얻어서 임명하여야 한다.

(3) 주 관청은 관할 연방최고 관청의 지시에 따른다. 지시는 연방정부가 긴급하다고 인정하는 경우를 제외하고는 주 최고 관청에 대하여 행하여져야 한다. 지시의 집행은 주 최고관청에 의하여 보장되어야 한다.

(4) 연방의 감독은 집행의 합법성과 합목적성에 미친다. 연방정부는 이 목적을 위하여 보고 및 문서의 제출을 요구할 수 있고, 모든 관청에 대리인을 파견할 수 있다.

제86조

연방이 연방고유의 행정을 통하여, 또는 연방 직속의 공법상의 단체나 시설을 통하여 법률을 집행하는 경우에는 법률에 특별한 규정이 없는 한 연방정부는 일반 행정규칙을 제정한다. 연방정부는 법률에 특별한 규정이 없는 한 관청의 설치를 정한다.

제87조

(1) 외교사무, 연방재무행정 및 제89조에 따른 연방수로와 해운행정은 고유한 하부행정조직을 가진 연방고유행정으로 수행된다. 연방국경수비대, 경찰 정보 및 통신을 위한 중앙관청, 형사경찰을 위한 중앙관청, 헌법수호와 폭력을 사용하거나 폭력을 목적으로 하는 준비행위로 독일연방공화국의 외교상의 이익을 위협하는 연방영역에서의 기도로부터의 보호를 목적으로 자료를 수집하기 위한 중앙관청을 연방법률에 의하여 설치할 수 있다.

(2) 관할범위가 한 주의 영역을 넘어서 미치는 사회보험 담당기구는 연방 직속의 공법상의 단체로 운영한다. 그 관할범위가 한 주의 영역을 넘어서 미치지만 3개의 주 이하에 미치는 사회보험 담당기구는 제1문과는 달리 관계되는 각 주에 의하여 감독하는 주가 정해진 경우에는 주 직속의 공법상의 단체로 운영한다.

(3) 이외에 연방법률로 연방이 입법권을 가지는 사무에 대하여 독립된 연방 상급관청과 새로운 연방 직속의 공법상의 단체와 시설이 설치될 수 있다. 연방이 입법권을 가지는 영역에서 연방에 새로운 임무가 발생하는 경우, 긴급한 필요가 있을 때에는 연방참사원의 동의 및 연방의회 재적의원 과반수의 동의로 연방고유의 중급 및 하급 관청이 설치될 수 있다.

제87a조

(1) 연방은 방위목적으로 군대를 편성한다. 군대의 병력 수 및 조직의 개요는 예산안에 나타나야 한다.

(2) 기본법이 명시적으로 허용하는 경우에 한하여 방위 이외의 목적으로 군대를 투입할 수 있다.

(3) 군대는 방위사태와 긴장사태 시 방위임무를 달성하기 위하여 필요한 경우 민간인의 재산을 보호하고 교통정리 임무를 수행할 권한을 가진다. 그 외에도 방위사태와 긴장사태 시 민간인 재산의 보호는 경찰조치를 지원할 목적으로 군대에 이양될 수 있다. 이 경우 군대는 관할관청과 협력한다.

(4) 연방 및 주의 존립 또는 자유민주주의적 기본질서에 대한 절박한 위험을 방어하기 위하여 연방정부는 제91조제2항의 요건이 존재하고 경찰력 및 연방 국경수비 병력이 충분하지 아니할 경우, 민간인의 재산을 보호하고 조직적이고 군사적으로 무장한 폭도와 투쟁함에 있어서 경찰 및 연방국경수비대를 지원할 목적으로 군대를 투입할 수 있다. 연방의회 또는 연방참사원의 요구가 있을 때에는 군대의 투입을 중지하여야 한다.

제87b조

(1) 연방국방행정은 연방고유의 행정으로서 자체의 하부행정조직으로 수행된다. 연방국방행정은 군대의 인사제도와 물적 수요의 직접적인 조달의 사무를 수행한다. 상이군인의 원호와 건축의 사무는 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률에 의하여만 연방국방행정에 위임될 수 있다. 이 밖에 법률이 제3자의 권리에 대한 권한을 연방국방행정에 위임하는 경우에는 그 법률은 연방참사원의 동의를 요한다. 이는 인사제도 영역의 법률에는 적용되지 아니한다.

(2) 이 밖에 징병사무 및 민간인 보호를 포함하는 국방에 관한 연방법률은 연방참사원의 동의로 그 전부 또는 일부가 독자적인 하부 행정 조직을 가진 연방고유의 행정으로 집행되거나 또는 연방의 위임을 받아 주에 의하여 집행된다는 것을 규정할 수 있다. 이러한 법률이 연방의 위임을 받아 주에 의하여 집행될 때에는 이 법률은 연방참사원의 동의로 연방정부 및 관할권 있는 연방최고 관청이 제85조에 의거하여 가지는 권한의 전부 또는 일부를 연방 상급관청에 위임하도록 정할 수 있다. 이 경우에 이 관청이 제85 조제2항제1문에 의거하여 일반 행정규칙을 제정함에 있어서 연방참사원의 동의를 요하 지 아니한다고 규정할 수 있다.

제87c조

제73조제1항제14호에 의거하여 제정되는 법률은 연방참사원의 동의로, 이 법률이 연방의 위임으로 주에 의하여 집행된다는 것을 정할 수 있다.

제87d조

(1) 항공교통행정은 연방 고유의 행정으로 수행한다. 항공안전사무는 유럽공동체의 법률에 의하여 승인된 외국의 항공안전조직을 통하여도 행하여질 수 있다. 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

(2) 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 항공교통행정사무를 주에 위임행정으로 위임할 수 있다.

제87e조

(1) 연방철도에 관한 철도교통 행정은 연방 고유의 행정으로 수행한다. 연방법률로 철도교통 행정사무를 주의 고유사무로 위임할 수 있다.

(2) 연방은 연방법률로 연방에 위임된, 연방철도영역을 넘어서는 철도교통 행정사무를 관장한다.

(3) 연방철도는 사법적 형태의 경제적 기업으로서 운영된다. 이 기업은 그 경영활동이 궤도의 건설, 유지 및 운영을 포함하는 한 연방의 소유이다. 제2문에 의한 기업에 대한 연방 지분의 처분은 법률에 근거하여 이루어진다. 이때 지분의 과반수는 연방의 소유로 남아야 한다. 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

(4) 연방은 연방철도의 노선망의 확장과 유지 및 노선이 근거리 여객교통과 관련되지 않는 한 이 노선망에 철도교통을 제공함에 있어서, 공공복리, 특히 교통수요가 고려되도록 보장한다. 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

(5) 제1항부터 제4항까지에 근거하여 제정된 법률은 연방참사원의 동의를 요한다. 연방참사원의 동의는 그 외에도 연방 철도기업의 해산, 합병 및 분할, 연방철도노선의 제3 자에 대한 양도, 그리고 철도노선의 폐지를 규정하거나 또는 근거리 여객교통에 영향을 미치는 법률에도 필요하다.

제87f조

(1) 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률의 기준에 따라 연방은 우편제도 및 원거리 통신 분야에서 전 국토에 걸친 적당하고 충분한 서비스 제공을 보장한다.

(2) 제1항에서 말하는 서비스는 사경제활동으로서 독일연방 우체국의 특별재산으로부터 설립되는 기업과 기타의 사적 제공자에 의하여 제공된다. 우편제도와 원거리 통신 분야 에서 고권적 사무는 연방 고유행정으로 집행된다.

(3) 제2항제2문과는 관계없이 연방은 연방 직속의 공법상의 시설의 법 형식으로 독일연방 우체국의 특별재산으로부터 설립된 기업에 관련된 개별 사무를 연방법률의 기준에 따라 집행한다.

제88조

연방은 연방은행으로서 통화은행 및 발권은행을 설립한다. 그 임무와 권한은 유럽연합의 범위 내에서 독립적이고 물가안정의 보장이라는 우선적 목표에 책임이 있는 유럽중앙은행에 위임될 수 있다.

제89조

(1) 연방은 종래의 제국 수로의 소유자이다.

(2) 연방은 자신의 관청을 통하여 연방수로를 관리한다. 연방은 주의 영역을 넘어서는 내수항행의 국가적 임무 및 법률에 의하여 연방에 이관되는 항행의 임무를 수행한다. 연방은 연방수로가 한 주의 영역에 위치하는 한, 신청에 의하여, 이 주에 위임행정으로서 연방수로의 관리를 위임할 수 있다. 수로가 여러 주의 영역에 걸쳐 있으면 연방은 관련된 주의 신청에 따라 주에 위임할 수 있다.

(3) 수로의 관리, 확장 및 신축에 있어서는 주와 협의하여 토지개량 및 수리의 수요를 보호하여야 한다.

제90조

(1) 연방은 연방고속도로 및 기타 원거리 교통에 이용되는 연방도로의 소유자 자격을 유지한다. 재산권은 양도할 수 없다.

(2) 연방고속도로는 연방 고유의 행정으로 수행한다. 연방은 임무수행을 위하여 사법(私法)상의 회사를 이용할 수 있다. 이 회사는 양도할 수 없는 연방의 재산이다. 해당 회사 및 그 자회사에 대한 제3자의 직간접적인 참여는 배제된다. 전체 연방고속도로, 1개 주에 위치한 기타 원거리 교통을 위한 전체 연방도로망 또는 이 가운데 중요한 일부를 포함하는 도로망에 대해서는 민관협력 에 의한 민간인의 참여가 배제된다. 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

(3) 주 또는 주법에 의거하여 관할권을 가진 자치행정단체는 연방의 위임으로 기타 원거리 교통에 이용되는 연방도로를 관리한다.

(4) 주의 신청으로 연방은 그 주의 영역에 위치하는 도로에 한하여 기타 원거리 교통에 이용되는 연방도로를 연방 고유의 행정으로 맡을 수 있다.

제91조

(1) 연방 및 주의 존립 또는 자유민주적 기본질서에 대한 절박한 위험을 방어하기 위하여 주는 다른 주의 경찰력과 다른 행정청 및 연방국경수비대의 인력과 시설을 요청할 수 있다.

(2) 위험에 직면한 주가 스스로 그 위험을 극복할 준비가 되어 있지 않거나 능력이 없는 때에 연방정부는 이 주의 경찰과 다른 주의 경찰력을 자기의 지휘하에 둘 수 있으며, 연방국경수비대를 투입할 수 있다. 이 명령은 위험이 제거된 후 연방참사원의 요구가 있는 경우 언제라도 철회되어야 한다. 위험이 한 주 이상의 영역에 미칠 때에는 연방정부는 효과적인 극복을 위하여 필요하다면 그 주정부에 대하여 지시를 내릴 수 있다. 제1 문 및 제2문은 영향을 받지 아니한다.

제8a장 공동업무, 행정협력

제91a조

(1) 연방은 주의 업무수행에 있어서 중요하고 생활관계의 개선을 위하여 연방의 협력이 필요한 경우(공동업무)에 다음 영역에서 협력한다.

1. 지역 경제구조의 개선 2. 농업구조 및 해안보호의 개선

(2) 연방참사원의 동의에 의하여 연방법률로 이 공동업무 및 조정의 개별 사항이 상세히 규정된다.

(3) 연방은 제1항제1호의 경우 각 주의 지출의 2분의 1을 부담한다. 제1항제2호의 경우에는 연방은 최소한 2분의 1을 부담한다. 분담금은 모든 주에 대하여 일률적으로 책정하여야 한다. 자세한 사항은 법률로 정한다. 자금의 조달은 연방 및 주의 예산안에 확정을 유보하여야 한다.

제91b조

(1) 연방과 주는 학문, 연구, 교수의 진흥에 있어서 초지역적 의미가 있는 사안에 대하여 합의에 의하여 협력할 수 있다. 대학에 중점을 두는 합의는 모든 주의 동의를 필요로 한다. 이는 대규모장비를 포함한 연구용 건축물에 관한 합의에 대해서는 적용하지 아니한다.

(2) 연방과 주는 협정에 근거하여 국제적 비교와 이와 관련된 보고 및 추천에서 교육제도의 성취도를 확인하기 위하여 협력할 수 있다.

(3) 비용분담은 협정에서 정한다.

제91c조

(1) 연방과 주는 업무수행에 필요한 정보기술 시스템의 계획, 설치 및 운영 시에 협력할 수 있다.

(2) 연방과 주는 정보기술 시스템 간의 정보전달에 필요한 표준과 안전 요구조건을 협정에 근거하여 확정할 수 있다. 제1항에 따른 협력의 원칙에 관한 협정은 내용과 범위에 따라 개별적으로 규정된 업무를 위하여 계획할 수 있으며, 협정에서 규정된 연방과 주의 절대다수의 동의에 의하여 상세한 규정이 시행된다. 이에는 연방의회와 관련된 주의 대표의 동의가 필요하다. 협정을 취소할 권리가 배제될 수 없다. 비용분담은 협정에서 정한다.

(3) 주는 이 외에도 정보기술 시스템의 공동운영 및 이를 위한 특정 기관의 설치에 관하여 협정을 체결할 수 있다.

(4) 연방은 연방과 주의 정보기술망을 연결하기 위한 연결망을 설치한다. 연결망의 설치와 운영에 대한 구체적 사항은 연방참사원의 동의를 얻어 연방법률로 정한다.

(5) 연방과 주의 행정서비스에 대한 포괄적인 정보기술적 접근에 대한 사항은 연방참사원의 동의를 얻어 연방법률로 정한다.

제91d조

연방과 주는 각자의 행정 능력을 확인하고 촉진하기 위하여 비교 연구를 실시하고 결과를 공개할 수 있다.

제91e조

(1) 구직자 기초보장 분야에 관한 연방법률의 시행에 있어서 연방과 각 주, 또는 주법 에 따라 관할권이 있는 지방자치단체와 지방자치단체연합은 원칙적으로 공동기관에서 협력한다.

(2) 연방은 몇몇 제한된 수의 지방자치단체와 지방자치단체연합이 그의 신청, 그리고 주 최고관청의 동의가 있을 경우, 제1항에 따른 업무를 단독으로 행하도록 허용할 수 있다. 제1항에 따른 법률의 시행을 위한 업무가 연방에 의하여 이루어져야 하는 한, 행정비용을 포함한 필요경비는 연방이 부담한다.

(3) 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다.

제9장 사법

제92조

사법권은 법관에게 맡겨진다. 사법권은 연방헌법재판소, 기본법이 정하는 연방법원 및 주법원에 의하여 행사된다.

제93조

(1) 연방헌법재판소는 다음 사항을 결정한다.

1. 기본법에 의하거나 연방최고기관의 의사규칙에서 고유 권한을 부여받은 연방최고기관 또는 기타 관계자의 권한과 의무의 범위에 관한 분쟁을 계기로 한 기본법 해석 2. 연방정부, 주정부 또는 연방의회 재적의원의 3분의 1의 신청으로 연방법 또는 주법이 기본법에 형식적 및 실질적으로 합치하는지 여부, 또는 주법이 그 밖의 연방법에 합치하는지 여부에 관한 의견의 차이 또는 의문 2a. 연방참사원, 주정부 또는 주의회의 신청으로 법률이 제72조제2항의 요건에 합치하는지 여부에 관한 의견의 차이 3. 연방 및 주의 권한과 의무, 특히 연방법을 주가 집행하는 경우 및 연방 감독의 행사에 있어서 의견의 차이 4. 연방과 주 사이, 다른 주 사이, 또는 한 주 내부에서의 다른 공법상의 분쟁에서 다른 쟁송수단이 없는 경우 4a. 기본권 또는 제20조제4항, 제33조, 제38조, 제101조, 제103조 및 제104 조에 포함된 권리가 공권력에 의하여 침해되었다고 주장하는 자의 헌법소원 4b. 제28조의 자치행정권이 법률에 의하여 침해되거나 주헌법재판소에 소원이 제기될 수 없는 경우로서 주 법률에 의하여 침해됨을 이유로 한 지방자치단체 및 지방자치단체연합에 의한 헌법소원 4c. 연방의회 선거에서 정당으로 불승인된 것에 대한 사단의 헌법소원 5. 그 밖에 기본법에 규정되어 있는 경우

(2) 연방헌법재판소는 그 밖에 연방참사원, 주정부 또는 주의회의 신청에 따라 제72조제4항의 경우 제72조제2항에 의한 연방법률의 규율 필요성이 더 이상 존재하지 않는지 또는 연방법이 제125a조제2항제1문의 경우에 더 이상 제정할 수 없는지를 결정한다. 필요성이 없어졌다거나 또는 연방법을 더 이상 제정할 수 없다는 확인은 제72조제4항 또는 제125a조제2항제2문에 의한 연방법률을 대체한다. 제1문에 따른 신청은 제72조제4항 또는 제125a조제2항제2문에 의한 법률안이 연방의회에서 부결되거나, 그에 대하여 1년 이내에 토론되고 의결되지 않거나 또는 일치하는 법률안이 연방참사원에서 부결된 때에만 허용된다.

(3) 연방헌법재판소는 그 밖에 연방법률로 관할이 인정되는 건을 관할한다.

제94조

(1) 연방헌법재판소는 연방법관 및 그 밖의 구성원으로 구성된다. 연방헌법재판소 재판관은 각각 2분의 1을 연방의회 및 연방참사원에서 선출한다. 연방헌법재판소 재판관은 연방의회, 연방참사원, 연방정부, 그리고 이에 상응하는 주의 기관에 속할 수 없다.

(2) 연방법률은 연방헌법재판소의 조직과 절차를 규정하고 어떤 경우에 연방헌법재판소의 결정이 법적 효력을 갖는지를 규정한 다. 연방법률은 헌법소원을 위하여 다른 구제절차를 모두 거칠 것을 요건으로 할 수 있고 특별한 수리절차를 정할 수 있다.

제95조

(1) 일반적 재판, 행정재판, 재정재판, 노동재판 및 사회재판을 위하여, 연방은 최고법원으로 연방일반법원, 연방행정법원, 연방재정법원, 연방노동법원 및 연방사회법원을 설치한다.

(2) 위 각 법원의 법관의 임명에 관하여는 각 분야의 주무 연방장관이 주의 각 분야의 주무 장관과 연방의회에서 선출되는 동수의 의원으로 구성되는 법관선출위원회와 공동으로 결정한다.

(3) 재판의 통일성을 유지하기 위하여 제1 항에 열거된 법원의 합동부가 구성되어야 한다. 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

제96조

(1) 연방은 영업상 권리 보호 사안을 위하여 연방법원을 설치할 수 있다.

(2) 연방은 군대를 위한 군·형사법원을 연방법원으로 설치할 수 있다. 군·형사법원은, 방위사태의 경우 및 외국에 출병하거나 군함에 승선하고 있는 군대의 소속원에 대하여만 형사재판권을 행사할 수 있다. 자세한 사항은 연방법률로 정한다. 이 법원은 연방 법무부장관의 소관 분야에 속한다. 군·형사법원의 전임법관은 법관의 자격을 가져야 한다.

(3) 제1항 및 제2항에 열거된 법원의 상급법원은 연방일반법원이다.

(4) 연방은 연방에 대하여 공법상 근무관계에 있는 사람에 대한 징계절차와 소원절차를 관할하는 연방법원을 설치할 수 있다.

(5) 다음 영역의 형사절차를 위하여 연방법률은 연방참사원의 동의로 주법원이 연방의 재판권을 행사하도록 규정할 수 있다.

1. 민족말살 2. 국제형법상의 반인도적 범죄 3. 전쟁 범죄 4. 국가 간의 평화적 공동생활을 방해함에 적합하고 그러한 의도로 행하는 기타 행위(제26조제1항) 5. 국가안보

제97조

(1) 법관은 독립적이고 법률에만 기속된다.

(2) 전임으로 그리고 계획에 따라 종국적으로 임명된 법관은 법원의 판결에 의하여 그리고 법률이 정하는 이유 및 형식에 의하여만 그의 의사에 반하여 임기의 만료 전에 면직되거나, 지속적 또는 일시적으로 정직되거나 전보 또는 퇴직될 수 있다. 법률에 의하여 정년을 정할 수 있고 정년에 달한 종신법관을 퇴직시킬 수 있다. 법원의 조직이나 구역이 변경되는 경우에 법관은 다른 법원으로 전보되거나 퇴직될 수 있지만, 봉급의 전액이 지급되어야 한다.

제98조

(1) 연방법관의 법적 지위는 특별한 연방법률에 의하여 정한다.

(2) 연방법관이 직무상 또는 직무 외에 기본법의 원칙 또는 주의 헌법 질서를 위반한 경우 연방헌법재판소는 연방의회의 신청에 의하여 3분의 2의 다수로 법관에게 전직 또는 퇴직을 명할 수 있다. 고의적인 위반의 경우에는 파면할 수 있다.

(3) 주법관의 법적 지위는 제74조제1항제27호에 별도의 규정이 없는 한, 특별한 주법률로 정하여야 한다.

(4) 주는 주법관의 임용에 관하여, 주법무부장관이 법관선출위원회와 공동으로 결정하도록 정할 수 있다.

(5) 주는 주법관에 대하여 제2항에 준하는 규정을 둘 수 있다. 현행 주헌법에는 영향을 주지 아니한다. 법관의 탄핵에 관한 결정은 연방헌법재판소의 권한에 속한다.

제99조

주법률로 주 내부의 헌법분쟁에 관한 결정은 연방헌법재판소에서 주법의 적용이 문제가 되는 사항에 대한 최종심으로서의 결정은 제95조제1항에 열거된 최고법원에 배정될 수 있다.

제100조

(1) 법원은 그 위헌 여부가 재판의 전제가 되는 법률이 위헌으로 판단되는 때에는 그 절차를 중지하고, 주헌법의 침해가 문제인 경우에는 주의 헌법분쟁에 관한 관할권을 갖는 법원의 결정을 구하여야 하고, 기본법의 침해가 문제인 경우에는 연방헌법재판소의 결정을 구하여야 한다. 이는 주법에 의한 기본법 침해 또는 주법률의 연방법률과의 합치 여부가 문제된 경우에도 동일하다.

(2) 소송에 있어서 국제법의 규정이 연방법의 구성부분인지, 그 규정이 개인에 대하여 직접적으로 권리와 의무를 발생시키는지(제25조)가 의심스러운 경우에는 법원은 연방헌법재판소의 결정을 구하여야 한다.

(3) 주헌법재판소가 기본법의 해석에 있어서, 연방 헌법재판소 또는 다른 주의 헌법재판소의 결정과 달리하고자 하는 경우에는 주헌법재판소는 연방 헌법재판소의 결정을 구하여야 한다.

제101조

(1) 특별법원은 허용되지 아니한다. 누구든지 법률이 정한 법관에 의한 재판을 받을 권리를 박탈당하지 아니한다.

(2) 특별사안 분야를 관할하는 법원은 법률에 의해서만 설치될 수 있다.

제102조

사형은 폐지된다.

제103조

(1) 누구든지 법정에서 법적 진술권을 가진다.

(2) 행위는 그것이 행하여지기 전에 가벌성 이 법률로 규정된 경우에 한하여 처벌될 수 있다.

(3) 누구든지 동일한 행위를 이유로 일반형법에 의거하여 거듭 처벌되지 아니한다.

제104조

(1) 신체의 자유는 형식적인 법률에 근거하여, 그리고 그 법률이 정하는 형식에 따라서만 제한될 수 있다. 구금된 사람은 정신적으로나 육체적으로 학대받아서는 아니 된다.

(2) 자유박탈의 허용 및 계속에 대하여는 법관만이 결정한다. 법관의 명령에 의거하지 않는 모든 자유 박탈은 지체 없이 법관의 결정을 구하여야 한다. 경찰은 자기의 권한으로 누구도 체포의 다음 날이 종료한 후까지 구금할 수 없다. 자세한 사항은 법률로 정한다.

(3) 누구든지 처벌받을 수 있는 행위의 혐의로 일시적으로 체포된 때에는 늦어도 체포의 다음 날에 법관에게 인치되어야 하며, 법관은 피체포자에게 체포의 이유를 고지하고, 그를 심문해야 하며, 그에게 이의를 제기할 기회를 주어야 한다. 법관은 지체 없이 이유를 기재한 체포영장을 발부하거나 또는 석방을 명하여야 한다.

(4) 자유박탈의 명령 또는 계속에 관한 법관의 결정은 지체 없이 피구금자의 가족 또는 그가 신뢰하는 사람에게 통지되어야 한다.

제10장 재정

제104a조

(1) 연방 및 주는 기본법이 특별히 규정하지 않는 한 업무의 수행에 필요한 비용을 독립적으로 부담한다.

(2) 연방의 위임으로 주가 집행하는 경우에는 연방은 이에 소요된 비용을 부담한다.

(3) 금전급부를 제공하고 주에 의하여 집행되는 연방법률은 금전급부의 전부 또는 일부를 연방이 부담하도록 규정할 수 있다. 연방이 비용의 2분의 1 또는 그 이상을 부담하도록 법률이 규정하는 경우에 그 법률은 연방의 위임으로 집행된다.

(4) 제3자에 대한 금전급부, 금전적 가치가 있는 현물급여 또는 이에 상응하는 서비스의 제공을 주의 의무로 하고, 주에 의하여 자기의 사무로 또는 제3항제2문에 따라 연방의 위임으로 집행되는 연방법률은 그에 소요되는 비용이 주에 의하여 부담되어야 하는 때에는 연방참사원의 동의를 요한다.

(5) 연방과 주는 그들의 관청에 소요되는 행정비용을 부담하고 상호관계에 있어서 질서 있는 행정에 대하여 책임을 진다. 그 자세한 사항은 연방참의원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다.

(6) 연방과 주는 국가 내부의 관할권 및 업무배분에 따라 독일의 초국가적 또는 국제법적 의무위반의 부담을 진다. 유럽연합의 재정조정의 경우, 연방과 주는 이 부담을 15 대 85의 비율로 한다. 이 경우 주 전체가 연대하여 일반 산정기준에 상응하게 총부담의 100분의 35를 부담한다. 총부담의 100분의 50은 수령한 자금의 액수와 일치하는 비율에 따라 그 부담을 발생시킨 주가 부담한다. 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다.

제104b조

(1) 기본법이 입법권을 부여하는 한 연방은 다음 사항을 위하여 필요한 주와 지방자치단체(지방자치단체연합)의 특별히 중요한 투자에 관한 재정보조를 주에 제공한다.

1. 전체 경제적 균형의 장애 제거 2. 연방영역에서 상이한 경제력 조정 3. 경제성장의 촉진 연연방은 제1문과 달리 국가의 통제를 벗어나고 국가적 재정상태를 중대하게 침해하는 자연재해 또는 비정상의 비상사태의 경우에 입법권 없이도 재정보조를 제공할 수 있다.

(2) 자세한 사항, 특히 지원되는 투자의 종 류는 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 또는 「연방예산법」에 근거한 행정협정으로 정한다. 연방법률 또는 행정협정으로 재정지원의 사용을 위한 각각의 주 차원의 프로그램 구성에 관한 규정을 정할 수 있다. 주 차원의 프로그램 구성을 위한 기준은 관련 주와 협의하여 확정할 수 있다. 연방정부는 목적에 맞는 자금 사용을 보장하기 위하여 보고 및 자료제출을 요구하고 모든 관청에 대하여 조사를 진행할 수 있다. 자금은 기한을 정하여 제공되고 자금 사용에 관하여 정기적으로 심사되어야 한다. 재정지원은 시간의 경과에 따라 연간 지원금액이 감소하도록 구성되어야 한다.

(3) 연방의회, 연방정부, 연방참사원은 그의 요구에 의하여 조치의 집행과 개선상태에 관하여 보고를 받는다.

제104c조

연방은 재정이 열악한 지방자치단체(지방자 치단체연합)가 지방자치단체 교육 기반시설 분야에서 행하는 국가 전체적으로 중요한 투자에 대하여 재정지원을 제공할 수 있다. 제104b조제2항 및 제3항을 준용한다.

제105조

(1) 연방은 관세 및 재정 전매에 관한 전속적 입법권을 가진다.

(2) 연방은 조세수입의 전부 또는 일부가 연방에 귀속하는 경우, 또는 제72조제2항의 요건이 존재하는 경우 그 외의 조세에 관하여 경합적 입법권을 가진다.

(2a) 주는 지역적 소비세와 사치세에 관하여 그것이 연방법률로 규정된 조세와 동종이 아닌 한 그리고 그 범위에서, 입법권을 가진다. 주는 토지취득세의 세율을 정할 권한을 가진다.

(3) 전부 또는 일부가 주 또는 지방자치단체(지방자치단체연합)의 수입으로 귀속되는 조세에 관한 연방법률은 연방참사원의 동의를 요한다.

제106조

(1) 재정 전매 수입 및 다음 조세의 수입은 연방에 귀속한다.

1. 관세 2. 제2항에 의하여 주에 귀속되지 않고, 제3 항에 의하여 연방 및 주에 공동으로 귀속되거나 제6항에 의하여 지방자치단체에 귀속되는 소비세 3. 도로 화물운송세, 자동차세와 그 밖의 원동기로 구동되는 교통수단에 관련된 통행세 4. 자본 유통세, 보험세, 어음세 5. 1회적인 재산세 및 부담조정을 실시하기 위하여 징수되는 조정세 6. 소득세 및 법인세에 더한 부가세 7. 유럽공동체와 관련된 공과금

(2) 다음 조세의 수입은 주에 귀속한다.

1. 재산세 2. 상속세 3. 1항에 의하여 연방에 귀속하지 않거나 제3항에 의하여 연방 및 주에 공동으로 귀속하지 않는 통행세 4. 맥주세 5. 도박장의 공과금

(3) 소득세, 법인세 및 판매세의 수입은 제5 항에 의하여 소득세의 수입이, 제5a항에 의하여 판매세의 수입이 지방자치단체에 배당되지 않는 한 연방 및 주에 공동으로 귀속한다(공동조세). 소득세 및 법인세의 수입은 연방 및 주가 각각 반씩 나누어 가진다. 판매세에 대한 연방 및 주의 몫은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률에 의하여 확정된다. 그 확정은 다음의 원칙을 따라야 한다.

1. 통상의 수입의 범위 내에서 연방 및 주는 그들이 필요로 하는 지출을 충당할 동등한 청구권을 가진다. 이때 지출의 범위는 여러 해에 걸친 재정계획을 고려하여 산출하여야 한다. 2. 연방 및 주의 수요충당은 공정한 조정을 달성하고, 납세의무자의 과도한 부담을 회피하고, 또한 연방영역에서 생활수준의 균형이 보장되도록 상호 조정되어야 한다. 추가적으로 판매세에 관하여 연방 및 주의 몫을 확정함에 있어서 주에 1996년 1월 1 일부터 소득세법에서 아동을 고려하여 발생하는 조세수입의 감소가 참작된다. 자세한 사항은 제3문에 따른 연방법률로 정한다.

(4) 판매세에 관한 연방 및 주의 몫은 연방과 주의 수입 및 지출 사이의 관계가 본질적으로 달라지는 경우에는 새로 확정하여야 한다. 제3항제5문에 따라 판매세의 몫의 확정에 추가로 포함되는 조세수입의 감소는 이때 고려되지 아니한다. 연방법률에 의하여 주에 추가적인 지출이 부과되거나 또는 수입이 삭감되는 경우, 주의 추가부담은 단기간에 한정되는 때에는 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 연방의 재정보조로 조정될 수 있다. 법률에는 재정보조의 산정원칙 및 배분원칙을 정하여야 한다.

(5) 지방자치단체는 주지방자치단체 주민의 소득세 납부에 근거하여 주로부터 지방자치 단체에 전달되어야 하는 소득세 수입의 몫을 받는다. 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다. 이 법률은 지방자치단체가 그의 몫에 관한 징세율을 확정하도록 정할 수 있다.

(5a) 1998년 1월 1일부터 지방자치단체는 판매세의 수입에서 몫을 받는다. 그 몫은 주가 지역 및 경제에 관련한 기준에 근거하여 지방자치단체에 전달한다. 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다.

(6) 토지세와 영업세의 수입은 지방자치단체에 귀속되며, 지역적 소비세와 사치세의 수입은 지방자치단체에 또는 주법이 정하는 바에 따라 지방자치단체연합에 귀속된다. 지방자치단체는 그 법률의 범위 내에서 토지세와 영업세의 징수율을 확정할 권한이 있다. 주에 어떤 지방자치단체도 없는 경우에는 토지세와 영업세 및 지역적 소비세와 사치세의 수입은 주에 귀속된다. 연방 및 주는 할당금을 통하여 영업세의 수입에 참여할 수 있다. 할당금에 관한 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다. 주법이 정하는 비율에 따라 토지세와 영업세 및 소득세와 판매세 수입의 지방자치단체 몫은 할당금을 위한 산정기준으로 삼을 수 있다.

(7) 공동조세 총수입 중 주의 몫에서 주법이 정하는 비율이 전체적으로 지방자치단체 및 지방자치단체연합에 귀속된다. 그 밖에 주의 조세수입이 지방자치단체(지방자치단체연합)에 귀속되는지 여부 및 정도는 주법이 정한다.

(8) 연방이 개별 주 또는 지방자치단체(지방자치단체연합)에 직접적인 추가지출 또는 수입감소(특별부담)의 원인이 되는 특별한 시설을 하게 할 경우, 연방은 주 또는 지방자치단체(지방자치단체연합)가 특별부담을 할 것으로 기대될 수 없는 때에는 필요한 조정을 한다. 제3자의 보상급부와 시설의 설치로 인하여 주 또는 지방자치단체(지방자치단체연합)가 얻게 되는 재정적 이익은 조정에 있어서 참작된다.

(9) 지방자치단체(지방자치단체연합)의 수입과 지출은 이 조에서 말하는 주의 수입과 지출에 해당된다.

제106a조

1996년 1월 1일부터 공공의 근거리 여객운송을 위하여 일정 금액이 연방의 조세수입으로부터 주에 귀속된다. 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다. 제1문에 따른 일정 금액은 제107조제2항에 따른 재정능력의 조정에 있어서 고려되지 아니한다.

제106b조

2009년 7월 1일부터 연방에 자동차세를 이양한 결과로 연방의 조세수입으로부터 일정 금액이 주에 귀속된다. 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다.

제107조

(1) 주 조세의 수입과 소득세 및 법인세의 수입에서의 주의 몫은 조세가 주 영역 내의 재무관청에 의하여 징수되는 한도에서(지역적 수입) 해당 주에 귀속된다. 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 법인세와 근로소득세에 대하여 지역적 수입의 구분과 종류 및 배분 범위에 관한 자세한 규정을 정할 수 있다. 연방법률은 다른 조세의 지역적 수입의 구분 및 배분에 관하여 정할 수 있다. 판매세 수입에서의 주의 몫은 제2항의 규정을 유보하여 주의 주민수에 비례하여 주에 귀속된다.

(2) 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률에 의하여 주의 상이한 재정능력이 조정되어야 한다. 이때 지방자치단체(지방자치단체연합)의 재정능력 및 재정수요가 고려되어야 한다. 이를 위하여, 판매세 수입에 대한 주의 몫을 배분하는 경우 각각의 재정능력에 대한 가산금 및 경감액에 관하여 법률로 정한다. 가산금 허용 및 경감액 징수에 관한 요건과 이 같은 가산금 및 경감액의 수준에 대한 기준은 법률에서 정한다. 재정능력을 측정하는 목적으로 「광업법」상의 채굴세는 그 세수의 일부만이 고려될 수 있다. 또한 연방이 일반적 재정수요를 보충적으로 충당하기 위한 교부금(보충교부금)을 급부능력이 약한 주에 연방의 재원으로 제공할 것을 법률로 정할 수 있다. 제1문부터 제3문까지의 기준과 상관없이, 소속 지방자치단체(지방자치단체연합)의 담세능력이 특히 낮아 급부능력이 약한 주에 교부금(지방자치단체 담세능력교부금)을 제공할 수 있으며 이 밖에도 제91b 조에 따른 지원자금에 대한 몫이 주민 비율을 하회하는 급부능력이 약한 주에 교부금을 제공할 수 있다.

제108조

(1) 관세, 재정독점, 연방법률로 규정된 수입판매세, 자동차세 및 기타 원동기로 구동되는 교통수단과 관련된 2009년 7월 1일부터의 거래세를 포함하는 소비세 및 유럽공동체와 관련된 공과금은 연방재정관청이 관리한다. 이 관청의 조직은 연방법률로 정한다. 중급관청이 설치된 경우 그 관청의 장은 주정부와 협의하여 임명된다.

(2) 그 밖의 조세는 주재정관청이 관리한다. 이 관청의 조직 및 공무원의 통일적 교육은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정할 수 있다. 중급관청이 설치된 경우 그 관청의 장은 연방정부와 협의하여 임명된다.

(3) 주재정관청이 전부 또는 일부가 연방에 귀속되는 조세를 관리하는 경우에 주재정관청은 연방의 위임으로 활동한다. 제85조제3 항 및 제4항은 연방재무장관이 연방정부를 대리하는 조건하에 적용된다.

(4) 조세행정에 있어서 「조세법」의 집행이 현저히 개선되거나 수월하여지는 때에는 그 한도 내에서 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 연방재정관청과 주재정관청의 협조를 규정할 수 있고, 제1항에 속하는 조세에 대하여 주재정관청에 의한 관리를, 그 밖의 조세에 대하여 연방재정관청에 의한 관리 를 규정할 수 있다. 지방자치단체(지방자치단체연합)에만 귀속되는 조세에 대하여는 주는 주재정관청의 권한에 속하는 관리의 전부 또는 일부를 지방자치단체(지방자치단체연합)에 이관할 수 있다. 제1문에 따른 연방법률은 연방과 주의 협력을 위하여, 법률에 규정된 다수가 동의하는 경우 「조세법」 집행을 위한 규정이 모든 주에 대하여 구속력을 지닐 것을 규정할 수 있다.

(4a) 조세법의 집행이 현저히 개선되거나 용이해지는 경우에 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 제2항에 해당하는 조세를 관리하는 경우에 대하여 주재정관청 간의 협력 및 1개 또는 여러 주의 주재정관청에 모든 주를 포괄하는 관할을 양도하는 것을 관련 주와 협의하여 정할 수 있다. 비용분담에 관해서는 연방법률로 정할 수 있다.

(5) 연방재무관청에 의하여 적용될 절차는 연방법률로 정한다. 주재정관청에 의하여 적용될 절차 및 제4항제2문의 경우에 있어서 지방자치단체(지방자치단체연합)에 의하여 적용될 절차는 연방참사원의 동의로 연방법률로 정할 수 있다.

(6) 재정재판권은 연방법률로 통일적으로 정한다.

(7) 연방정부는 일반 행정규칙을 제정할 수 있고 그 행정이 주재정관청 또는 지방자치단체(지방자치단체연합)의 의무인 경우에는 연방참사원의 동의를 요한다.

제109조

(1) 연방과 주는 예산운영에 있어서 자주적이며 상호 독립적이다.

(2) 연방 및 주는 유럽공동체의 창설을 위한 조약 제104조에 근거하여 재정규율의 준수를 위하여 유럽공동체의 법령으로부터 나오는 독일연방공화국의 의무를 공동으로 이행하고 이와 관련하여 전체 경제 균형의 요청을 고려한다.

(3) 연방과 주의 예산은 원칙적으로 차입수입 없이 균형을 이루어야 한다. 연방과 주는 정상국면을 벗어난 경기변동의 영향을 경기호황 및 침체 시에 균형있게 고려하기 위한 규정과 국가의 통제를 벗어나고 국가의 재정적 기반을 현저히 잠식하는 자연재해 또는 비상적 긴급상황에 대한 예외규정을 제정할 수 있다. 예외규정에 대하여는 그에 상응하는 상환규정도 제정되어야 한다. 연방의 예산과 관련된 자세한 사항은 차입수입이 명목 국내총생산의 0.35 퍼센트를 초과하지 않을 때 제1문에 부합한다는 기준에 따라 제115 조에서 정한다. 주의 예산과 관련된 자세한 사항은 어떠한 차입수입도 허용되지 않는 경우에만 제1문에 부합한다는 기준에 따라 주가 그 헌법적 권한의 범위 내에서 규율한다.

(4) 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 연방과 주에 공통으로 적용되는 예산법, 경기변동에 상응하는 예산관리, 수년간의 예산계획에 대한 기본원칙을 수립할 수 있다.

(5) 유럽공동체 설립을 위한 조약 104조의 규정과 관련하여, 그 예산원칙을 준수하도록 하기 위하여 취하여지는 유럽공동체의 제재조치는 연방과 주가 65 대 35의 비율로 부담한다. 모든 주는 주에 부과된 부담의 35퍼센트를 그 주민의 수에 따라 연대하여 부담한다. 주에 부과된 부담의 65퍼센트는 각 주가 원인기여도(原因寄與度)에 따라 부담한다. 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다.

제109a조

(1) 재정궁핍을 방지하기 위하여 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 다음 각 호의 사항을 정한다.

1. 공동의 위원회가 연방과 주의 재정 경영을 계속 감시(안정화위원회) 2. 급박한 재정궁핍을 확정하기 위한 요건과 절차 3. 재정궁핍 방지를 위한 개선 정책의 입안과 실시를 위한 기본 원칙

(2) 안정화위원회는 2020년부터 연방과 주에 의한 제109조제3항의 지침 준수를 감독할 의무가 있다. 이러한 감독업무는 재정 규율의 준수를 위한 유럽연합의 업무방식에 관한 조약에 근거한 법률행위에 의한 지침과 절차를 따른다.

(3) 안정화위원회의 결의와 기초가 되는 심의자료는 공개하여야 한다.

제110조

(1) 연방의 모든 수입과 지출은 예산안으로 편성되어야 한다. 연방기업 및 특별자산의 경우에 전입금 또는 전출금만을 편성한다. 예산안은 수입 및 지출에 있어서 균형이 유지되어야 한다.

(2) 예산안은 그 연한에 따라 1년 또는 다년 회계연도로 나누며 제1차 회계연도의 개시 전에 예산법률에 의하여 확정되어야 한다. 예산안의 각 부분에 관하여 회계연도에 따라 분리되어 상이한 기간에 적용된다고 규정될 수 있다.

(3) 제2항제1문에 따른 법률안과 예산법률 및 예산안의 변경을 위한 안은 연방참사원에 이송됨과 동시에 연방의회에 제출된다. 연방참사원은 6주 이내에, 수정안일 경우에는 3 주 이내에 안에 대한 입장을 표명할 수 있다.

(4) 예산법률에는 연방의 수입과 지출, 그리고 예산법률이 의결되는 기간에 관련된 규정만이 포함되어야 한다. 예산법률은 그 조항이 차기 예산법률의 공포와 동시에, 또는 제115조에 따른 수권의 경우에는 그 보다 늦은 시점에 실효된다고 규정할 수 있다.

제111조

(1) 회계연도가 종료될 때까지 다음 연도 예산안이 법률로 확정되지 않은 경우에는 연방정부는 그 법률의 효력이 발생할 때까지 다음 각 항에 필요한 모든 지출을 집행할 수 있다.

a) 법률에 의하여 설치된 시설을 유지하고, 법률에 정한 조치를 실행하기 위하여, b) 법적 근거가 있는 연방의 의무를 이행하기 위하여, c) 전년도 예산안에서 이미 금액이 승인된 경우의 건축물, 조달 및 그 밖의 급부를 계속하기 위하여 또는 이 목적의 보조금을 계속 제공하기 위하여,

(2) 특별법에 의거한 조세, 공과금 및 그 밖의 재원으로부터 나오는 수입 또는 사업자금 적립금이 제1항의 지출을 충당할 수 없는 경우에는 연방정부는 경제운영을 위하여 필요한 자금을 종료된 예산안의 최종총액의 4 분의 1의 액수에 달할 때까지 신용을 통하여 융통시킬 수 있다.

제112조

예산의 초과지출 및 예산 외의 지출은 연방 재무장관의 동의를 요한다. 동의는 오직 예 견할 수 없으며 불가피한 수요의 경우에만 부여될 수 있다. 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

제113조

(1) 연방정부가 제안한 예산안의 지출을 증액하거나, 새로운 지출을 포함하거나 또는 향후 새로운 지출을 수반하는 법률은 연방정부의 동의를 요한다. 이는 수입 감소를 포함하거나 또는 장차 수입 감소를 수반하는 법률의 경우에도 동일하다. 연방정부는 연방의회가 그러한 법률에 관한 의결을 연기하도록 요구할 수 있다. 이 경우에 연방정부는 6주 이내에 연방의회에 입장을 표명하여야 한다.

(2) 연방정부는 연방의회가 법률을 의결한 후 4주 이내에 연방의회가 재의결하도록 요구할 수 있다.

(3) 법률이 제78조에 따라 성립된 때에는 연방정부는 6주 이내에만 그리고 연방정부가 사전에 제1항제3문 및 제4문 또는 제2항에 의한 절차를 시작한 경우에만 동의를 거부할 수 있다. 이 기간이 경과한 후에는 동의가 있는 것으로 간주된다.

제114조

(1) 연방재무장관은 연방의회 및 연방참사원에 모든 수입 및 지출과 재산 및 부채에 관하여 다음 회계연도 중에 연방정부의 책임을 면제하기 위하여 결산을 제출하여야 한다.

(2) 구성원이 사법적 독립성을 갖는 연방회계감사원은 결산과 연방의 예산집행 및 경제운영의 경제성과 적정성을 심사한다. 제1문에 따른 심사를 위하여 연방회계감사원은 연방행정 이외의 기관에 대하여도 조사를 실시할 수 있다. 이는 연방이 주의 과제 수행을 위한 특정 목적의 지원자금을 교부하는 경우에도 적용된다. 연방회계감사원은 연방정부 이외에 연방의회 및 연방참사원에 매년 직접 보고하여야 한다. 그 밖에 연방회계감사원의 권한은 연방법률로 정한다.

제115조

(1) 장래의 회계연도에 있어서 지출이 될 수 있는 신용차입, 담보제공 또는 그 밖의 보증은 그 액수에 따라 정하여져 있거나 정하여질 수 있는 연방법률에 의한 수권을 필요로 한다.

(2) 수입과 지출은 원칙적으로 차입수입 없이 균형을 이루어야 한다. 차입수입이 명목 국내총생산의 0.35 퍼센트를 초과하지 않을 때 위 원칙에 부합한다. 정상국면을 벗어난 경기변동으로 인하여 추가적인 신용차입을 할 경우에는 경기호황 및 침체 시의 재정에 대한 영향을 균형있게 고려하여야 한다. 실제 이루어진 신용차입이 제1문부터 제3문까지에 따라 허용되는 신용차입상한에서 벗어나는 경우 이는 통제계정에서 관리된다. 명목 국내총생산의 1.5 퍼센트를 넘는 초과부담은 경기상황에 맞추어 상환되어야 한다. 세부적인 사항, 특히 재정적 금융거래만큼의 수입 및 지출의 보정, 경기보정절차에 따른 경기변동을 고려하여 연간 순신용차입의 상한을 산정하기 위한 절차, 실제 신용차입이 규정상 한계를 벗어나는 것에 대한 통제 및 조정 등은 연방법률로 정한다. 국가의 통제를 벗어나고 국가의 재정적 기반을 현저히 잠식하는 자연재해 또는 비상적 긴급상황이 발생한 경우에는, 연방의회 재적의원 다수의 의결에 따라 이러한 신용차입상한을 초과할 수 있다. 연방의회 의결 시 그 신용차입에 대한 상환계획도 함께 의결되어야 한다. 제6 문에 따른 신용차입은 적절한 기간 내에 상환되어야 한다.

제10a장 방위사태

제115a조

(1) 연방영역이 무력으로 침공되거나 또는 침공의 직접적인 위협의 확인(방위사태)은 연방참사원의 동의로 연방의회가 결정한다. 해당 확인은 연방정부의 신청에 의하여 이루어지고 연방의회 투표수 3분의 2의 다수, 적어도 연방의회 재적의원 과반수의 찬성을 요한다.

(2) 상황이 불가피하게 즉각적인 조처를 요하고, 연방의회의 적시의 집회가 극복할 수 없는 장애에 직면하거나 또는 연방의회가 의결능력이 없는 경우에는 공동위원회가 투표수 3분의 2의 다수, 적어도 공동위원회 재적위원의 과반수의 찬성으로 이를 확인한다.

(3) 이 확인은 연방대통령이 제82조에 의거하여 연방법률관보에 공포한다. 적시에 이를 공포할 수 없는 경우에는 다른 방법으로 공포한다. 사정이 허용되는 즉시 연방법률관보에 추가하여 공포하여야 한다.

(4) 연방영역이 무력으로 침공되고, 권한을 가진 연방기관이 즉각 제1항제1문에 의한 확인을 할 수 없는 경우, 이 확인은 침공이 개시된 때 확인되고, 그 시점에 공포된 것으로 간주한다. 연방대통령은 사정이 허용되는 즉시 이 시점을 공포하여야 한다.

(5) 방위사태의 확인이 공포되고, 연방영역 이 무력으로 침공될 경우, 연방대통령은 연방의회의 동의로 방위사태의 성립에 관한 국제법상의 선언을 할 수 있다. 제2항의 전제조건하에서는 공동위원회가 연방의회를 대신한다.

제115b조

방위사태가 공포되면 군대에 대한 명령권 및 지휘권은 연방수상에게 위임된다.

제115c조

(1) 연방은 방위사태의 경우 주의 입법권에 속하는 분야에 있어서 경합적 입법권을 가진다. 이 법률은 연방참사원의 동의를 요한다.

(2) 방어상태에서 사정에 의해 요구되는 정도, 방어를 위한 연방법률은

1. 수용의 경우 제14조제3항제2문과는 상이하게 보상을 임시로 정할 수 있다. 2. 자유 박탈의 경우 법관이 평시에 적용되는 기한 내에 처리할 수 없는 경우를 위하여 최장 제104조제2항제3문 및 제3항제1문과는 다른 기한을 최장 4일 이내로 정할 수 있다.

(3) 현존하는 또는 직접적으로 위협적인 침공을 저지하기 위하여 필요한 경우 방위사태에 있어서 연방참사원의 동의로 연방법률에 의하여 제8장, 제8a장 및 제10장과는 달리 연방 및 주의 행정 및 재정제도를 정할 수 있다. 이때 주, 지방자치단체 및 지방자치단체연합의 존립능력, 특히 재정적인 면에서의 존립능력은 유지되어야 한다.

(4) 제1항 및 제2항제1호에 따른 연방법률은 방위사태의 개시 전에 이미 그 실시의 준비를 위하여 적용될 수 있다.

제115d조

(1) 방위사태에 있어서는 연방의 입법에 관하여 제76조제2항, 제77조제1항제2문 및 제2항부터 제4항까지, 제78조 및 제82조제1항과는 달리 제2항 및 제3항의 규정이 적용된다.

(2) 긴급한 것으로 표시된 연방정부의 법률안은 연방의회에 제출됨과 동시에 연방참사원에 이송되어야 한다. 연방의회 및 연방참사원은 법률안을 지체 없이 공동으로 심의한다. 연방참사원의 동의를 요하는 법률에 한하여 법률이 성립되기 위해서는 연방참사원의 투표권 과반수의 찬성을 요한다. 자세한 사항은 연방의회에 의하여 의결되고 연방참사원의 동의를 요하는 의사규칙에 정한다.

(3) 법률의 공포에는 제115a조제3항제2문이 준용된다.

제115e조

(1) 방위사태의 경우에 공동위원회가 투표수의 3분의 2의 다수로, 적어도 재적위원의 과반수로 연방의회가 적시에 집회할 수 없는 장애에 직면하거나 또는 연방의회가 의결할 수 없다고 확인하는 경우에는, 공동위원회는 연방의회와 연방참사원의 지위를 가지고 그들의 권한을 통일적으로 행사한다.

(2) 기본법은 공동위원회의 법률에 의하여 개정되거나, 그 전부 또는 일부가 실효되거나, 또는 그 적용이 중지될 수 없다. 공동위원회는 제23조제1항제2문, 제24조제1항 또는 제29조에 따른 법률을 제정할 권한을 가지지 아니한다.

제115f조

(1) 연방정부는 방위사태의 경우에 상황에 따라 필요한 경우,

1. 연방 전역에 연방국경수비대를 투입할 수 있고, 2. 연방행정청 외에도 주정부에 대하여 그리고 연방정부가 긴급하다고 판단할 때에는 주관청에 대하여 지시할 수 있으며, 이 권한을 연방정부가 지정하는 주정부의 구성원에게 이관할 수 있다.

(2) 연방의회, 연방참사원 및 공동위원회는 제1항에 따라 실행한 조치를 지체 없이 보고받아야 한다.

제115g조

연방헌법재판소와 그 재판관의 헌법적 지위 및 헌법적 임무의 수행은 침해되지 아니한다. 연방헌법재판소법은 연방헌법재판소의 견해에 의하여도 재판소의 기능 유지를 위하 여 필요한 경우에만 공동위원회의 법률에 의하여 개정될 수 있다. 그러한 법률이 제정될 때까지 연방헌법재판소는 재판소의 직무 능력의 유지에 필요한 조치를 취할 수 있다. 연방헌법재판소는 제2문 및 제3문에 의한 결정을 재석 재판관의 과반수로 행한다.

제115h조

(1) 방위사태 동안 연방의회 또는 주의회의 의회 회기가 만료되는 경우에 그 의회 회기는 방위사태가 종식된 때부터 6개월 후에 종료된다. 방위사태 중에 만료한 연방대통령의 임기와 그 직의 궐위 시의 연방참사원 의장에 의한 대통령 권한대행은 방위사태가 종식된 때부터 9개월 후에 종료된다. 방위사태 중에 만료한 연방헌법재판소 재판관의 임기는 방위사태가 종식된 때부터 6개월 후에 종료된다.

(2) 공동위원회에 의한 연방수상의 새로운 선출이 필요한 경우 공동위원회는 구성원의 과반수로 새로운 연방수상을 선출한다. 연방대통령은 공동위원회에 제청한다. 공동위원회는 구성원의 3분의 2의 다수로 후임자를 선출하는 것으로써만 연방수상에 대한 불신임을 표명할 수 있다.

(3) 방위사태의 기간에 연방의회는 해산되지 아니한다.

제115i조

(1) 소관 연방기관이 위험을 방어하기 위한 필요한 조치를 취할 수 없는 경우, 그리고 상황이 연방의 각 지역에서 즉각 독자적인 행동을 불가피하게 필요로 하는 경우에는 주정부 또는 주정부가 지정한 관청이나 그 대리인은 그 권한 내에서 제115f조제1항에서 말하는 조치를 취할 수 있다.

(2) 제1항에 따른 조치는 연방정부에 의하여, 주관청 및 연방하급관청과의 관계에서는 주수상에 의하여 폐지될 수 있다.

제115k조

(1) 제115c조, 제115e조 및 제115g조에 따른 법률과 그러한 법률에 의거하여 제정된 법규명령은 적용기간 동안 저촉되는 법률의 적용을 배제한다. 이는 제115c조, 제115e조, 제115g조에 의거하여 제정된 구법률에 대하여는 적용되지 아니한다.

(2) 공동위원회가 의결한 법률과 그 법률에 근거하여 제정된 법규명령은 늦어도 방위사태가 종식한 후 6개월 후에는 효력을 상실한다.

(3) 제91a조, 제91b조, 제104a조, 제106조 및 제107조와 다른 규정을 포함한 법률은 최장 방위사태 종식 후의 두 번째 회계연도의 말까지 유효하다. 이 법률은 방위사태 종식 후 제8a장 및 제10장에 의한 규율을 받도록 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 개정될 수 있다.

제115l조

(1) 연방의회는 연방참사원의 동의로 공동위원회가 제정한 법률을 폐지할 수 있다. 연방참사원은 연방의회가 폐지를 의결하도록 요구할 수 있다. 그 밖에도 위험을 방지하기 위하여 공동위원회 또는 연방정부가 취한 조치는 연방의회 및 연방참사원이 의결하면 폐지되어야 한다.

(2) 연방의회는 연방참사원의 동의로 언제든지 연방대통령에 의하여 공포되어야 할 의결로 방위사태의 종식을 선언할 수 있다. 연방참사원은 연방의회가 이에 관한 의결을 하도록 요구할 수 있다. 방위사태는 그 사태 확인에 관한 요건이 더 이상 존재하지 않게 된 때에는 종식된 것으로 지체 없이 선언되어야 한다.

(3) 강화조약의 체결에 관하여는 연방법률로 정한다.

제11장 경과규정 및 종결규정

제116조

(1) 기본법상 독일인은 다른 법률에 특별한 규정이 없는 한 독일국적을 가진 사람, 또는 1937년 12월 31일 현재의 독일제국 영역에서 독일민족에 속하는 망명자나 피추방자 또는 그 배우자나 자손으로 인정된 사람이다.

(2) 1933년 1월 30일과 1945년 5월 8일 사이에 정치적, 인종적 또는 종교적 이유로 국적을 박탈당한 구독일 국적보유자와 그 자손은 신청을 하면 국적이 회복된다. 이들은 1945년 5월 8일 이후 독일에 주소를 가져 왔고 반대의사를 표하지 않는 한 국적을 상실하지 않는 것으로 본다.

제117조

(1) 제3조제2항에 저촉되는 법률은 그 법률이 기본법의 규정에 합치될 때까지 효력을 유지한다. 그러나 1953년 3월 31일 이후에는 효력을 상실한다.

(2) 현재의 주택부족을 고려하여 이전의 권리를 제한하는 법률은 연방법률로 폐지될 때까지 효력을 유지한다.

제118조

바덴, 뷔르템베르크-바덴 및 뷔르템베르크- 호엔촐레른 주를 포괄하는 지역의 재편성은 제29조의 규정과는 달리 관계 주의 협정에 의하여 실행될 수 있다. 협정이 성립되지 않는 경우에 재편성은 주민투표를 규정하여야 하는 연방법률로 정한다.

제119조

망명자 및 피추방자의 사무, 특히 그들을 각 주에 할당하는 사무에 대하여는 연방법률에 의하여 규율될 때까지 연방정부는 연방참사원의 동의로 법률적 효력을 가지는 명령을 발할 수 있다. 이때 연방정부는 특별한 경우, 개별적 훈령을 내릴 권한을 부여받을 수 있다. 이 훈령은 지체의 위험이 있는 경우를 제외하고는 주 최고관청에 대하여 행하여져야 한다.

제120조

(1) 연방은 점령비용의 경비 및 그 밖에 내외의 전쟁 결과 부담을 연방법률의 자세한 규정에 따라 부담한다. 전쟁 결과 부담이 1969년 10월 1일까지 연방법률로 규정된 경우에는 연방과 주는 둘 사이에서 이 연방법률의 기준에 따라 경비를 분담한다. 연방법률에 규정되지 않았거나 규정되지 아니할 전쟁 결과 부담의 경비가 1965년 10월 1일까지 주, 지방자치단체(지방자치단체연합) 또는 주나 지방자치단체의 임무를 수행하는 그 밖의 담당기관에 의하여 부담된 경우에는 연방은 이 시점 이후에도 이러한 종류의 경비를 인수할 의무가 없다. 연방은 실업보험과 실업자구호를 포함하는 사회보험의 부담을 위한 보조금을 부담한다. 이 항에 의하여 규정된 연방 및 주에 대한 전쟁 결과 부담의 할당은 전쟁 결과에 대한 배상청구권에 관한 법적 규정에 영향을 미치지 아니한다.

(2) 수입은 연방이 지출을 인수함과 동시에 연방에 이양된다.

제120a조

(1) 부담조정의 실시를 위한 법률은 연방참사원의 동의로 조정의 영역에 있어서 일부는 연방에 의하여 일부는 연방의 위임을 받아 주에 의하여 실행된다는 것과 제85조에 의거하여 연방정부 및 소관 연방최고관청에 속하는 권한의 전부 또는 일부가 연방조정청에 이관된다는 것을 정할 수 있다. 연방조정청은 이 권한을 행사함에 있어서 연방참사원의 동의를 요하지 아니한다. 그 청의 훈령은 긴급한 경우를 제외하고는 주 최고관청(주 조정청)에 대하여 행하여져야 한다.

(2) 제87조제3항제2문은 영향을 받지 아니 한다.

제121조

기본법이 말하는 연방의회 및 연방회의의 구성원의 다수라 함은 그 법적 구성원수의 다수를 말한다.

제122조

(1) 연방의회의 집회부터 법률은 배타적으로 기본법에서 인정된 입법권에 의하여 의결된다.

(2) 그 권한이 제1항에 따라 소멸되는 입법기관 및 입법에 심의·참여하는 단체는 이 시점부터 해산된다.

제123조

(1) 연방의회의 집회 이전의 법은 기본법에 저촉되지 않는 한 효력이 지속된다.

(2) 기본법에 따라 주입법권에 속하는 사항과 관련되는 독일제국에 의하여 체결된 국가조약은 일반적인 법 원칙에 따라 유효하고, 그 효력이 계속되는 것일 때에는 기본법에 따른 관할 기관에 의하여 새로운 조약이 체 결되거나 또는 그 포함된 규정을 근거로 다른 방식으로 조약이 종결될 때까지 관계자의 모든 권리 및 항변이의의 유보하에 효력을 유지한다.

제124조

연방의 전속적 입법사항에 해당하는 법률은 그 적용범위 내에서 연방법률이 된다.

제125조

연방의 경합적 입법사항에 해당하는 법률은 그 법률의 적용범위 내에서 연방법률이 된다. 1. 그 법률이 1개 또는 그 이상의 점령지역 내에서 통일적으로 적용되는 경우 2. 그 법률이 1945년 5월 8일 이후 구 제국법을 개정한 법률인 경우

제125a조

(1) 연방법률로서 제정되었지만 제74조제1 항의 개정, 제84조제1항제7문, 제85조제1항 제2문 또는 제105조제2a항제2문의 삽입, 또는 제74a조, 제75조 또는 제98조제3항제2 문의 폐지 때문에 더 이상 연방법률로서 제정될 수 없었을 법률은 계속 연방법률로서의 효력을 가진다. 이 법률은 주법률로 대체될 수 있다.

(2) 1994년 11월 15일까지 유효했던 제72 조제2항에 근거하여 제정되었지만, 제72조제2항의 개정 때문에 더 이상 연방법률로서 제정될 수 없었을 법률은 계속 연방법률로서 효력을 가진다. 이 법률이 주법률로 대체될 수 있도록 연방법률로 정할 수 있다.

(3) 주법률로서 제정되었지만, 제73조의 개정때문에 더 이상 주법률로 제정될 수 없었을 법률은 계속 주법률로서 효력을 가진다. 이 법률은 연방법률로 대체될 수 있다.

제125b조

(1) 2006년 9월 1일까지 유효했던 제75조에 근거하여 제정되었고 이 시점 이후에도 연방법률로서 제정될 수 있었을 법률은 계속 연방법률로서 효력을 가진다. 입법에 대한 주의 권한과 의무는 이 범위에서 존속한다. 제72조제3항제1문에 열거된 영역에서 주는 이 법률과 달리 규정할 수 있지만, 제72조제3항제1문제2호, 제5호 및 제6호의 영역에서는 연방이 2006년 9월 1일부터 입법권을 행사한 경우 및 그 범위에서, 제2호와 제5호의 경우에는 늦어도 2010년 1월 1일부터, 제6호의 경우에는 늦어도 2008년 8월 1일부터 이 법률과 달리 규정할 수 있다.

(2) 주는 2006년 9월 1일까지 유효했던 제84조제1항에 근거하여 제정되었던 연방법률의 규정과 달리 규정할 수 있고, 2006년 9 월 1일부터 연방법률에 행정절차 규정이 개정된 때에만 2008년 12월 31일까지의 행정절차 규정과 달리 규정할 수 있다.

제125c조

(1) (1) 2006년 9월 1일까지 유효했던 제1 항제1호와 관련된 제91a조제2항에 근거하여 제정되었던 법률은 2006년 12월 31일까지 계속 효력을 가진다.

(2) 2006년 9월 1일까지 유효했던 제104a 조제4항에 따라 지방자치단체 교통재정 지원 및 사회적 주거공간 지원 분야에서 제정된 규정은 2006년 12월 31일까지 그 효력이 지속된다. 지방자치단체 교통재정 지원 분야에서 「지방자치단체 교통재정 지원에 관한 법률」 제6조제1항에 따른 특별프로그램을 위하여 제정된 규정 및 2006년 9월 1 일까지 유효했던 제104a조제4항에 따라 제정된 2001년 12월 20일의 「기본법 제104a조제4항에 따른 브레멘, 함부르크, 메클렌부르크-포어포메른, 니더작센, 슐레스비히-홀슈타인 주의 항구에 대한 연방의 재정지원에 관한 법률」과 함께 제정된 규정은 폐지될 때까지 효력을 유지한다. 연방법률에 의한 「지방자치단체 교통재정 지원에 관한 법률」의 개정은 2025년 1월 1일부터 허용된다. 제104a조제4항에 따라 2006년 9월 1 일까지 유효하도록 한 그 밖의 규정은 실효에 관하여 더 이른 시점이 정하여졌거나 정하여지지 않는 한 2019년 12월 31일까지 효력을 유지한다.

제126조

법률이 연방법률로서의 효력을 계속 가지는지에 관한 의견의 대립은 연방헌법재판소가 결정한다.

제127조

연방정부는 관계 주정부의 동의로 통합 경제지역 관리법을 제124조 또는 제125조에 의하여 연방법률로서 계속 효력을 가지는 한, 기본법의 공포 후 1년 이내에 바덴, 대 베를린, 라인란트-팔츠 및 뷔르템베르크-호엔촐레른 주에서 시행할 수 있다.

제128조

계속 효력을 가지는 법률이 제84조제5항이 말하는 훈령권을 규정하는 한 이 훈령권은 다른 법률 규정으로 성립될 때까지는 존속한다.

제129조

(1) 연방법률로서 계속 유효한 법규에 법규명령 또는 일반 행정규칙을 제정하고 행정행위를 할 수권이 포함된 경우 이 수권은 이제부터 실제로 관할권을 가진 기관에 이관된다. 의문이 있는 경우 연방정부가 연방참사원과 협의하여 결정한다. 그 결정은 공개되어야 한다.

(2) 주법률로서 계속 유효한 법규에 그러한 수권이 규정되어 있는 경우 그 수권은 주법률에 따라 관할권을 가진 기관에 의하여 행사된다.

(3) 제1항 및 제2항이 말하는 법규가 그 법규의 개정이나 보충을 위한 권한 또는 법률을 대신하는 법규를 제정할 권한을 부여하고 있는 때에는 그 수권은 소멸된다.

(4) 법규에 더 이상 효력이 없는 규정 또는 더 이상 존재하지 않는 제도가 규정되어 있는 때에는 제1항 및 제2항의 규정이 준용된다.

제130조

(1) 주법률이나 주 사이의 협약을 근거로 하지 않는 행정기관 및 그 밖의 공공행정 또는 사법을 위한 기관 및 남서 독일철도의 경영협의체 및 프랑스 점령지역을 위한 우편 및 통신제도의 관리위원회는 연방정부의 관할하에 있다. 연방정부는 연방참사원의 동의로 그 이관, 해산 또는 청산을 규정한다.

(2) 이러한 행정 및 기관 직원의 최고징계권자는 관할권이 있는 연방장관이다.

(3) 주의 직속이 아니고, 또한 주 사이의 협약에 의거하지 아니하는 공법상의 단체 및 시설은 관할권이 있는 연방최고 관청의 감독을 받는다.

제131조

망명자 및 피추방자를 포함하여 1945년 5월 8일에 공직에 있었고, 공무원법상 이유 또는 임금법상 이유 이외의 이유로 면직되어 현재까지 임용되지 아니하거나 또는 종전의 지위에 상응하게 임용되지 아니하는 사람의 법적 관계는 연방법률로 정한다. 망명자 및 피추방자를 포함하여 1945년 5월 8일에 연금을 받을 권리를 가졌고 공무원법상 이유 또는 임금법상 이유 이외의 이유로 전혀 또는 적당한 연금을 받지 못하는 사람에 대하여도 마찬가지이다. 주법률에 다른 규정이 없는 한 연방법률이 시행될 때까지 법적 청구권은 행사할 수 없다.

제132조

(1) 기본법의 효력발생 시점에 종신직으로 임명되었던 공무원과 법관은 그 직을 위한 개인적 또는 전문적 자격이 결여되는 경우에는 연방의회의 최초의 집회 후 6개월 이내에 퇴직, 휴직, 또는 봉급이 적은 직으로 전직될 수 있다. 통고에 의하여 해직될 수 없는 근무관계에 있는 직원에 대하여도 이 규정은 준용된다. 통고에 의하여 해직될 수 있는 근무관계에 있는 직원의 경우에는 임금에 관한 규정을 초과하는 해직 통고기간은 동일한 기한 내에 폐지될 수 있다.

(2) 이 규정은 국가사회주의 및 군국주의로부터의 해방에 관한 규정에 해당되지 않거나 또는 국가사회주의 피박해자로 인정된 공직 종사자에게는 중대한 이유가 개인에게 있지 않는 한 적용되지 아니한다.

(3) 전항의 해당자는 제19조제4항에 따라 소송을 제기할 수 있다.

(4) 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 연방정부의 명령으로 정한다.

제133조

연방은 통합경제지역 행정상의 권한 및 의무를 승계한다.

제134조

(1) 제국의 재산은 원칙적으로 연방 재산이 된다.

(2) 재산이 본래의 목적에 따르면 기본법에 따른 연방의 행정임무가 아닌 행정임무를 위하여 주로 사용될 것으로 규정되었던 경우에는 재산은 이제부터 관할권을 가지는 업무 담당기관에 무상으로 이전되고, 재산이 단순히 일시적이 아닌 현재의 사용에 따르면 기본법에 따라 이제는 주에 의하여 수행되어야 하는 행정임무에 기여하는 한 재산은 주에 이전된다. 연방은 기타의 재산도 주에 이전할 수 있다.

(3) 주 및 지방자치단체(지방자치단체연합) 가 무상으로 제국의 처분에 맡겼던 재산은 연방 고유의 행정임무를 위하여 필요하지 않은 한 다시 주 및 지방자치단체(지방자치단체연합)의 재산이 된다.

(4) 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다.

제135조

(1) 1945년 5월 8일 이후 기본법의 효력 발생 시까지 특정 지역의 주 소속이 변경된 경우 그 지역에서 그 지역에 속하던 주의 재산은 현재 그 지역이 속하는 주에 귀속된다.

(2) 본래의 목적에 따르면 주로 행정임무를 위하여 사용될 것으로 규정되었거나 또는 단순히 일시적이 아닌 현재의 사용에 따르면 주로 행정임무에 기여하는 한 현존하지 않는 주 및 그 밖의 공법상의 단체와 시설의 재산은 이제부터 그 임무를 수행하는 주 또는 공법상의 단체나 시설에 이전된다.

(3) 현존하지 않는 주의 부동산은 그 부속물을 포함하여 제1항이 말하는 재산에 속하지 않는 한 그 재산이 위치한 지역의 주에 이전된다.

(4) 연방의 주요한 이익 또는 한 지역의 특별한 이익에 필요한 경우 연방법률로 제1항부터 제3항까지와 다른 규정을 둘 수 있다.

(5) 그 밖에 권리승계 및 청산은 1952년 1 월 1일까지 관련 주 또는 공법상의 단체나 시설 사이의 협정에 의하여 행하여지지 않은 한, 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다.

(6) 구 프로이센 주의 사법상의 기업에 대한 출자는 연방에 이관한다. 자세한 사항은 예외 규정이 인정되는 연방법률로 정한다.

(7) 제1항부터 제3항까지의 규정에 따라 주 또는 공법상의 단체나 시설에 귀속될 재산에 대하여 기본법의 발효 시에 주법률에 의하여, 주법률에 근거하여 또는 다른 방법으로 권리자에 의하여 처분된 경우에는 그 재산의 이전은 그 처분 이전에 실행된 것으로 간주된다.

제135a조

(1) 제134조제4항 및 제135조제5항에서 유보된 연방입법에 의하여 다음 의무가 이행되지 않거나 또는 완전한 수준으로 이행되지 않을 수 있도록 정할 수 있다.

1. 제국의 의무, 구프로이센 주 및 그 밖의 존재하지 않는 공법상의 단체와 시설의 의무 2. 제89조, 제90조, 제134조 및 제135조에 의한 재산가치의 이전과 관련된 연방 또는 그 밖의 공법상의 단체와 시설의 의무 그리고 제1호에 규정된 법인의 처분에 근거한 의무 3. 주 및 지방자치단체(지방자치단체연합) 의 의무로서, 1945년 8월 1일 이전에 점령군의 명령을 이행하기 위하여, 또는 제국에 부과되거나 또는 제국으로부터 위관된 행정임무의 범위 내에서 전쟁에 의한 긴급사태의 배제

(2) 제1항은 독일민주공화국 재산의 연방, 주 및 지방자치단체에 대한 양도와 관련된 독일민주공화국 또는 그 법인의 의무 및 연방 또는 다른 공법상 단체와 시설의 의무 그리고 독일민주공화국이나 그 법인의 조치로 인한 의무에 대하여 준용된다.

(1) 연방참사원은 연방의회의 최초 집회일에 함께 처음으로 집회한다.

(2) 초대 연방대통령이 선출될 때까지 그 권한은 연방참사원 의장이 행사한다. 연방의회를 해산할 권한은 연방참사원 의장에게 속 하지 아니한다.

제137조

(1) 연방, 주 및 지방자치단체(지방자치단체연합)에 있어서의 공무원, 공공 근무직원, 직업군인, 한시적 지원병 및 법관의 임용자격은 법률로 제한될 수 있다.

(2) 연방공화국의 초대 연방의회 및 초대 연방대통령의 선거에는 헌법제정회의가 의결하는 선거 법률을 적용한다.

(3) 제41조제2항에 따라 연방헌법재판소에 귀속하는 권한은 그 설치 시까지는 그의 절차규정에 따라 판결하는 통합 경제지역의 독일 상급법원에 의하여 행사된다.

제138조

바덴, 바이에른, 뷔르템베르크-바덴, 뷔르템베르크-호엔촐레른 주에서 현존의 공증인제도의 변경은 이 주정부의 동의를 요한다.

제139조

“독일국민을 국가사회주의 및 군국주의로부터 해방”시키기 위하여 제정된 법규는 기본법의 규정에 의하여 영향을 받지 아니한다.

제140조

1919년 8월 11일의 독일헌법 제136조, 제137조, 제138조, 제139조 및 제141조의 규정은 기본법의 구성부분이다.

제141조

제7조제3항제1문은, 1949년 1월 1일에 다른 주법의 규정이 존재하는 주에는 적용되지 아니한다.

제142조

제31조의 규정에도 불구하고 주 헌법의 규정은 기본법의 제1조부터 제18조까지의 규정과 일치하게 기본권을 보장하는 한 효력을 유지한다.

제142a조 삭제

제143조

(1) 통일조약 제3조에 열거된 영역에서의 법률은 상이한 생활관계로 인하여 기본법 질서에 완전히 적응할 수 없을 때에는 늦어도 1992년 12월 31일까지 기본법과 달리 규정할 수 있다. 기본법과 달리 규정되는 것은 제19조제2항에 위반하여서는 안 되고 제79 조제3항에 열거된 기본원칙에 합치하여야 한다.

(2) 늦어도 1995년 12월 31일까지 제2장, 제8장, 제8a장, 제9장, 제10장 및 제11장과 다른 규정을 할 수 있다.

(3) 제1항 및 제2항과는 관계없이 통일조약 제41조와 그 시행규정은 이 조약의 제3조에 열거된 영역에서의 재산권 침해가 회복되지 아니한다는 것을 규정하는 경우에도 유효하다.

제143a조

(1) 연방은 연방 고유의 행정으로 수행하던 연방철도를 경제기업으로 전환하여 발생하는 모든 사무에 관한 독점적 입법권을 가진다. 제87e조제5항은 준용된다. 연방철도의 공무 원은 법률에 의하여 법적 지위의 유지와 고용당국의 책임하에 사법적으로 조직된 연방철도에 복무를 위하여 배치될 수 있다.

(2) 제1항에 따른 법률은 연방이 집행한다.

(3) 근거리 승객운송의 영역에서 종래의 연방철도의 임무의 수행은 1995년 12월 31일까지는 연방의 사무이다. 이는 철도 교통 행정의 상응하는 임무에도 적용된다. 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다.

제143b조

(1) 독일연방 우체국의 특별자산은 연방법률이 정하는 바에 따라서 사법적 형식의 기업으로 전환된다. 연방은 이로 인하여 발생되는 모든 사무에 관하여 전속적 입법권을 가진다.

(2) 전환 전에 성립된 연방의 전속적 권리는 과도적으로 독일연방 우체국과 독일연방 통신청으로부터 설립되는 기업에 부여될 수 있다. 연방은 독일연방 우체국 승계기업의 과반수 자본을 법률이 효력을 발생한 후 5 년 이내에 포기할 수 있다. 이를 위해서는 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률이 필요하다.

(3) 독일연방 우체국에서 근무하는 연방공무원은 법적 지위의 유지와 고용당국의 책임하에 사적 기업에서 근무한다. 이 기업은 고용당국의 권한을 행사한다. 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

제143c조

(1) 2007년 1월 1일부터 2019년 12월 31일까지 공동체 임무의 폐지를 통한 대학병원과 교육계획을 포함한 대학의 개축과 신축 및 지방자치단체의 교통관계의 개선과 사회적 주거공간 지원을 위한 재정보조의 폐지를 통한 연방의 지원분의 제한적 폐지에 기인한 액수가 매년 연방의 예산으로부터 주에 귀속된다. 2013년 12월 31일까지 이 액수는 2000년부터 2008년까지의 대조기간에서 연방의 지원분의 평균으로부터 산정된다.

(2) 제 1항에 따른 액수는 주에 2013년 12 월 31일까지 다음과 같이 분배된다.

1. 그 수준이 각 주의 2000년부터 2003 년까지의 평균 지분에 따라 계산되는 매년 고정액 2. 지금까지 통합된 자금협정활동을 목표로 하는 범위 내의 교부금 형태

(3) 연방과 주는 2013년까지 일정한 수준의 주에 제1항에 따라 주의 과제수행을 위하여 귀속되는 지원 자금이 적당하고 필요한지를 심사한다. 2014년 1월 1일부터 제1항에 따라 귀속되는 지원 자금의 제2항제2호에 정한 목적은 소멸한다. 중간규모의 투자목적은 존속한다. 구동독 주 특별 부담지원 협정 II로부터의 합의는 영향을 받지 아니한다.

(4) 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다.

제143d조

(1) 2009년 7월 31일까지 유효한 제109조 및 제115조는 최종적으로 2010년 회계연도 말까지 적용된다. 2009년 8월 1일부터 유효한 제109조 및 제115조는 2011년 회계연도에 적용되며, 이미 예상된 특별 예산을 위하여 2010년 12월 31일에 구성된 신용도는 변경하지 아니한다. 주는 시행되는 주정부법률 규정에 따라 2011년 1월 1일부터 2019 년 12월 31일까지는 제109조제3항의 지침과 다르게 할 수 있다. 주의 예산은 2020년 회계연도에 제109조제3항제5호의 지침을 충족하도록 편성하여야 한다. 연방은 2011 년 1월 1일부터 2015년 12월 31일까지는 제115조제2항제2호의 지침과 다르게 할 수 있다. 발생한 적자의 보충은 2011년 회계연도에 시작하여야 한다. 연간 예산은 2016년 회계연도에 제115조제2항제2호의 지침을 충족하도록 편성하여야 하며, 자세한 사항은 연방법률로 정한다.

(2) 2020년 1월 1일부터 제109조제3항의 지침을 준수하기 위한 보조금으로 베를린, 브레멘, 자르란트, 작센-안할트 및 슐레스비히-홀슈타인 주에는 2011년부터 2019년까지 연방 예산에서 연간 총 8억 유로의 부채 통합보조금을 제공할 수 있다. 여기에서 브레멘에는 3억 유로, 자르란트에는 2억 6천만 유로 그리고 베를린, 작센-안할트 및 슐레스비히-홀슈타인에는 각각 8천만 유로를 제공한다. 보조금은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률에 따른 행정협정을 근거로 제공한다. 보조금 제공은 2020년 말까지 재정적자를 완전히 보충하는 것을 전제조건으로 한다. 자세한 사항, 특히 재정적자의 연간 보충 액수, 안정화위원회의 재정 적자 보충의 감시 및 보충액수의 비준수 시의 결과는 연방의회의 동의를 요하는 연방법률과 행정협정으로 정한다. 극심한 재정궁핍에 의한 부채 통합보조금과 개선보조금을 동시에 제공하는 것은 불가능하다.

(3) 부채통합보조금의 제공으로 인한 재정부담은 연방과 주가 절반씩 부담하고, 나머지는 각자의 판매세 부분으로 부담한다. 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 얻어 연방법률로 정한다.

(4) 제109조제3항의 지침을 추후 독자적으로 준수하도록 하는 지원책으로 브레멘, 자르란트 주에 대하여 2020년 1월 1일부터 연간 총 8억 유로를 연방예산에서 제공할 수 있다. 주는 이를 위하여 과도한 채무의 감축, 경제 및 재정 능력의 강화를 위한 조치를 취한다. 자세한 사항은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률로 정한다. 정상화보조금과 극심한 재정 궁핍으로 인한 정상화보조금을 동시에 제공하는 것은 배제된다.

제143e조

(1) 연방고속도로는 제90조제2항과 달리 2020년 12월 31일까지는 주 또는 주법률에 따른 관할 자치행정단체에 의하여 위임 관리된다. 연방은 연방참사원의 동의를 요하는 연방법률에 의하여 제90조제2항 및 제4항에 따라 위임관리를 연방관리로 전환하는 작업을 규정한다.

(2) 연방은 2018년 12월 31일까지 접수되어야 하는 주의 신청에 따라 해당 도로가 그 주에 위치하는 경우 제90조제4항의 규정과 달리 기타 원거리 교통에 이용되는 연방도로를 2021년 1월 1일부터 연방행정으로 편입한다.

제143f조

제143d조, 「연방과 주의 재정조정에 관한 법률」 및 2020년 1월 1일부터 적용되는 제107조제2항에 근거하여 제정되는 그 밖의 법률은 2030년 12월 31일 이후 연방정부, 연방의회 또는 공동으로 최소한 3개 주가 연방국가적 재정관계 개편에 관한 협상을 요구하고 연방정부, 연방의회 또는 주의 협상요구가 연방대통령에게 통지된 이후 5년이 경과하여 연방국가적 재정관계에 관한 법적 개편이 시행되지 않은 경우에 실효된다. 실효일자는 연방법률관보에 공표한다.

제143g조

2019년 12월 31일까지 조세수익분배, 주 재정 조정, 연방보충교부금에 관한 규정을 정하는 것에 대해서는 2017년 6월 13일의 「기본법 개정에 관한 법률」이 시행될 때까지 적용되는 제107조를 계속 적용한다.

제144조

(1) 기본법은 우선 적용될 독일 주 3분의 2에서 의회에 의하여 수락되어야 한다.

(2) 기본법의 적용이 제23조에 열거된 주 중 한 주 또는 한 주의 일부에서 제한될 때에는 그 주 또는 그 주의 일부는 제38조에 따라 연방의회에, 제50조에 따라 연방참사원에 대표를 파견할 권리를 가진다.

제145조

(1) 헌법제정회의는 공개회의에서 대 베를린 대의원이 참가한 가운데, 이 기본법을 확정하고 서명하여 공포한다.

(2) 기본법은 공포일의 경과와 함께 효력을 발생한다.

(3) 기본법은 연방법률관보에 공고된다.

제146조

독일의 통일과 자유 성취 후 전체 독일 국민에 적용되는 이 기본법은 독일 국민이 자유로운 결정으로 정하는 헌법의 효력 발생일에 효력을 상실한다.

통일조약 부록

1990년 8월 31일의 통일조약 II 889, 890-892는 다음의 조치를 규정한다.

제3조 (기본법의 효력발생)

편입의 효력발생과 함께 최종적으로 1983년 12월 31일에 개정(연방법률관보 I권 1481 쪽)된 연방법률관보 III부의 분류번호 100-1에 공포된 독일연방공화국 기본법이 브란덴부르크, 메클렌부르크-훠포먼, 작센, 작센-안 할트 및 튀링엔 및 그 일부가 종전까지는 적용되지 않던 베를린의 일부에 이 조약이 별도로 정하지 않는 한 제4조의 결과 이루어지는 개정과 함께 효력을 발생한다.

제4조 (편입과 관련된 기본법의 변경)

(해당: 전문, 제23조, 제51조, 제135a조, 제143조, 제146조)

제5조 (장래의 헌법수정)

양 당사국 정부는 독일 통일과 관련하여 기본법을 개정하거나 보완하기 위해 제기된 질문에 대해 2년 이내에 통일 독일의 입법기관에 특히 다음과 같은 사항을 권고한다. - 1990년 7월 5일의 주지사의 공동의결에 상응하는 연방과 주 간의 관계 - 기본법 제29조의 규정과는 달리 관계 주의 협정으로 베를린/브란덴베르크 지역의 새로운 구상의 가능성 - 기본법의 국가목표규정의 채택 - 기본법 제146조의 적용 및 그 범위에서 국민투표에 관한 문제

제6조 (예외규정)

기본법 제131조는 제3조에 열거한 지역에서 우선 효력을 발생시키지 아니한다.

제7조 (재정제도)

(1) 독 독일연방공화국의 재정제도는 이 조약이 별도로 규정하지 않는 한 제3조에 열거된 영역에 미친다.

(2) 제3조에 열거된 영역에서 연방, 주 및 지방자치단체(지방자치단체연합)에 조세수입의 배분에는 기본법 제106조의 규정이 다음의 조건에 따라 적용된다.

1. 11994년 12월 31일까지는 제3항제4 문 및 제4항은 적용하지 아니한다. 2. 1996년 12월 31일까지는 기본법 제106조제5항에 근거한 소득세 수입의 지방자치단체의 지분은 주에서 지방자치단체에 주민의 소득세 납부에 기초하지 않고 지방자치단체의 주민수에 따라 결정된다. 3. 1994년 12월 31일까지는 기본법 제106조제7항과는 달리 지방자치단체(지방자치단체연합)에 공동 조세의 총 수입에서의 주의 지분과 주 조세의 총 수입에서 최소 100분의 20의 지분과 제5항제1호에 따른 “독일통일”기금의 재원으로부터의 주 지분에서 매년 100분의 40의 지분이 귀속된다.

(3) 기본법 제107조는 제3조에 열거된 영역에서 1994년 12월 31일까지는 종전의 독일연방공화국의 주와 제3조에 열거된 영역의 주 사이에 제1항 제4문의 규정이 적용되지 않고 전 독일적인 주 조정(기본법 제107 조제2항)이 실행되지 아니한다는 조치가 유효하다. 판매세의 주 지분은 동부 지분과 서부 지분에서 바덴-뷔르템베르크, 바이에른, 브레멘, 헤센, 함부르크, 니더작센, 노르트라인-베스트팔렌, 라인란트-팔츠, 자르란트, 슐레스비히-홀슈타인의 주에서 주민 당 평균 판매세의 지분에서 브란덴부르크, 메클렌부르크-훠 포먼, 작센, 작센-안할트 및 튀링엔 주에서 주민 당 평균 판매세의 지분이 결과적으로 연간 1991년에는 백 분의 55 1992년에는 백 분의 60 1993년에는 백 분의 65 1994년에는 백 분의 70으로 나뉜다. 베를린 주 지분은 미리 주민 수에 따라 계산된다. 이 항의 규정은 1993년에 대하여 당시 시점에 존재하는 상황을 참작하여 점검한다.

(4) 제3조에 열거된 영역은 이를 위하여 공포된 1991년 1월 1일에 발효되는 이 조약의 실시 규정을 포함한 기본법의 제91a조, 제91b조 및 제104a조제3항 및 제4항의 규정에 포함된다.

(5) 독일통일을 달성한 후 “독일통일”기금의 매년 급부는

1. 100분의 85로 특별지원 브란덴부르크, 메클렌부르크-훠포먼, 작센, 작센-안할트 및 튀링엔 및 베를린 주의 일반 재정수요를 충당하기 위한 특별 지원으로서 귀속되고 이 주에 주민 수에 비례하여 베를린(서부)의 주민 수를 고려하지 아니하고 배분되고, 2. 100분의 15로 나열된 주 영역의 중앙 공공 임무를 완성하기 위하여 사용된다.

(6) 상황이 결정적으로 변경된 경우에는 제3조에 열거된 영역에서 주의 재정능력의 적당한 조정을 위한 그 외의 지원의 가능성을 공동으로 심사한다.