「연방토양보호법」 (제4조, 제7조-제10조)
• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I S. 502 • 제정일: 1998년 03월 17일 • 개정일: 2021년 2월 25일
Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.
1.Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte), 2.Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte), 3.Anforderungen an a)die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial, b)die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an -die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels, -den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie -Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen festgelegt werden.
1.Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte), 2.zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.
Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.
Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
「연방토양보호법」 (제4조, 제7조-제10조)
• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I S. 502 • 제정일: 1998년 03월 17일 • 개정일: 2021년 2월 25일
오염물질에 노출된 경우, 오염 제거조치 외에도 오염물질의 확산을 장기적으로 방지하기 위한 안전조치를 함께 고려하 여야 한다. 이것이 불가능하거 나 기대하기 어려운 경우에는 다른 보호조치 및 제한조치를 취하여야 한다. 상법상 또는 회사법상의 권원 에 근거하여 유해한 토양변질 또는 오염부지가 존재하는 토 지를 소유하게 된 법인이나 그 러한 토지의 소유를 포기한 자 에게도 정화의무가 있다.
도시계획법상 결정된 바가 없 는 경우에는 예상되는 개발상 황을 고려한 해당지역의 특성 에 따라 보호의 필요성을 정한 다. 수질 복원 시 충족하여야 하는 요구사항은 수질법에 따라 정 한다.
유해한 토양변질이나 오염부지 가 발생하였을 당시에 적용되 는 법적 요구사항을 이행함으 로써 그러한 손상이 발생하지 아니할 것이라고 믿었고, 개별 사안을 고려할 때 그러한 신뢰 가 보호받을 가치가 있는 자의 것인 경우에는 이를 적용하지 아니한다.
토지 취득 시 유해한 토양변질 이나 오염부지가 존재하지 아 니할 것이라고 믿었고, 개별사 안을 고려할 때 그러한 신뢰가 보호받을 가치가 있는 자의 것 인 경우에는 이를 적용하지 아 니한다.
토지소유자, 토지에 대한 사실상 의 지배력을 행사하는 자 및 토 양성질의 변화를 유발할 수 있는 활동을 하는 자는 토지의 이용이 나 그로 인한 영향 범위 내에서 발생할 수 있는 유해한 토양변질 에 대하여 예방조치를 할 의무가 있다. 토양기능에 대한 공간적, 장기적 또는 복잡한 이용의 영향으로 유 해한 토양변질이 발생할 우려가 있는 경우에는 예방조치를 하여 야 한다. 예방조치의무를 이행하기 위해서 는 토양에 대한 영향을 방지 또 는 감소시켜야 한다. 다만, 토지 이용목적과 부합하여야 한다. 유해한 토양변질을 방지하기 위 한 예방규정은 제8조제2항의 법규명령에 따라 요구조건에 정 하여진 경우에만 적용할 수 있 다. 예방조치의무는 농업용 토지를 이용하는 경우에는 제17조제1 항 및 제2항에 따라, 임업용 토 지를 이용하는 경우에는 「연방 산림법」 제2장 및 각 주(州) 의 임업법 및 산림법에 따라 이 행한다. 지하수에 대한 예방조치는 수질 법의 규정에 따라 이행한다. 이미 존재하는 토양오염의 경 우에는 제4조에 따라 이행의 무가 결정된다.
1. 해당 값을 초과하는 경우, 토지이용을 고려하여 개별사 안별로 검사를 실시하고 유해 한 토양변질 또는 오염부지가 존재하는지 여부를 결정하게 되는 값(기준값) 2. 해당 값을 초과하는 경우, 각각의 토지이용을 고려하여 일반적으로 유해한 토양변질 또는 오염부지가 발생한 것으 로 보고 조치하여야 하는 영 향값 또는 오염값(조치값) 3. 다음 각 목에 대한 요구사 항 a) 유해한 토양변질의 방지: 굴착, 제거 및 처리된 토양 물질의 취급에 대한 요구사항 도 포함된다. b) 토양 및 오염부지의 정화. 특히 다음 사항에 대한 것을 포함한다. - 달성하여야 할 정화 목 표의 설정 - 오염물질 확산을 장기적 으로 방지하기 위한 제거조 치 및 안전조치의 범위 -보호조치 및 제한조치
1. 해당 값을 초과하는 경우, 지질학적 또는 대규모 거주 상황에서의 오염물질량을 고 려할 때 일반적으로 유해한 토양변질이 있을 것이라고 볼 수 있는 값(예방값) 2. 오염물질 유입의 방지 또는 감소를 위하여 허용되는 추가 적 부담 및 요구사항
이 절차에는 다양한 오염값에 대한 조사를 포함하여 대표 시 료 채취, 시료 처리 및 품질보 증에 대한 요구사항도 포함된 다.
제8조제1항제2문제1호에 따라 법규명령에서 정한 기준 값을 초과하는 경우, 관할 관청 은 유해한 토양변질 또는 오염 부지의 존재여부를 확인하기 위하여 필요한 조치를 취하여 야 한다. 조사 및 평가 시에는 특히 오 염물질의 종류 및 농도, 환경으 로의 확산가능성, 인간·동물·식 물이 흡수할 가능성 및 제4조 제4항에 따른 토지이용을 고 려하여야 한다. 결정사항 및 평가결과는 이에 대한 요청이 있을 시 토지소유 자 및 –누구인지 알고 있는 경 우- 토지에 대한 사실상의 지 배력을 행사하는 자에게도 서 면으로 통지하여야 한다.
관할 관청은 제18조에 따른 전문가 또는 조사기관이 조사 를 수행하도록 요구할 수 있다. 제4조제3항, 제5항, 제6항 에 명시된 자의 협력의무 및 제12조에 해당하는 자의 관용 의무에 관한 기타 의무사항은 주법에 따라 정한다.
제4조제3항 및 제6항에 따 른 의무를 이행하기 위하여 안 전조치를 명한 경우, 관할 관청 은 의무자에게 향후 안전조치 및 감시조치를 유지하기 위한 보안을 요구할 수 있다. 법규명령에 요구사항이 명시되 어 있는 경우, 제 7조에 따른 의무이행 명령을 내릴 수 있다. 해당 명령이 개인의 정당한 이 용이익에 대한 비례성을 상실 한 경우, 관할 관청은 명령을 내리지 아니할 수 있다.