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「연방토양보호법」 (제4조, 제7조-제10조)

• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I S. 502 • 제정일: 1998년 03월 17일 • 개정일: 2021년 2월 25일

§ 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist.

Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist.

Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte.

Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

§ 7 Vorsorgepflicht

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

§ 8 Werte und Anforderungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte), 2.Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte), 3.Anforderungen an a)die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial, b)die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an -die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels, -den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie -Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte), 2.zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen.

Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

§ 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen.

Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben.

Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

§ 10 Sonstige Anordnungen

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen.

Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

「연방토양보호법」 (제4조, 제7조-제10조)

• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I S. 502 • 제정일: 1998년 03월 17일 • 개정일: 2021년 2월 25일

제4조 위험 방지 의무

(1) 토양에 영향을 주는 모든 자는 토양에 유해한 변화를 초 래하지 아니하도록 행위 하여 야 한다.

(2) 토지소유자 및 토지에 대 한 사실상의 지배력을 행사하 는 자는 자신의 토지를 위협하 는 유해한 토양변질에 대한 방 어조치를 할 의무가 있다.

(3) 유해한 토양변질 또는 오 염부지를 야기한 자, 그의 포괄 적 권리승계자, 토지소유자 및 토지에 대한 사실상의 지배력 을 행사하는 자는 토양, 오염부 지 및 유해한 토양변질 또는 오염부지로 인하여 발생한 수 질오염을 정화하여 개인이나 일반대중에게 위험, 심각한 불 이익 또는 심각한 방해가 지속 적으로 발행하지 아니하도록 하여야 한다.

오염물질에 노출된 경우, 오염 제거조치 외에도 오염물질의 확산을 장기적으로 방지하기 위한 안전조치를 함께 고려하 여야 한다. 이것이 불가능하거 나 기대하기 어려운 경우에는 다른 보호조치 및 제한조치를 취하여야 한다. 상법상 또는 회사법상의 권원 에 근거하여 유해한 토양변질 또는 오염부지가 존재하는 토 지를 소유하게 된 법인이나 그 러한 토지의 소유를 포기한 자 에게도 정화의무가 있다.

(4) 제1항 내지 제3항에 따 라 토양 및 오염부지에 관한 의무를 이행하는 경우, 도시계 획법에 따라 허용된 토지이용 과 – 이것이 제2조제2항제1 호 및 제2호에 명시된 토양기 능과 부합되는 한 -그에 대한 보호의 필요성을 고려하여야 한다.

도시계획법상 결정된 바가 없 는 경우에는 예상되는 개발상 황을 고려한 해당지역의 특성 에 따라 보호의 필요성을 정한 다. 수질 복원 시 충족하여야 하는 요구사항은 수질법에 따라 정 한다.

(5) 1999년 3월 1일 이후에 유해한 토양변질이나 오염부지 가 발생한 경우, 이전의 토양오 염을 고려하여 그에 비례하는 오염물질을 제거하여야 한다.

유해한 토양변질이나 오염부지 가 발생하였을 당시에 적용되 는 법적 요구사항을 이행함으 로써 그러한 손상이 발생하지 아니할 것이라고 믿었고, 개별 사안을 고려할 때 그러한 신뢰 가 보호받을 가치가 있는 자의 것인 경우에는 이를 적용하지 아니한다.

(6) 1999년 3월 1일 이후에 토지 소유권을 양도하였고 유 해한 토양변질 또는 오염부지 의 존재에 대하여 알았거나 알 았어야만 하는 경우라면 토지 의 이전 소유자에게도 정화의 무가 있다.

토지 취득 시 유해한 토양변질 이나 오염부지가 존재하지 아 니할 것이라고 믿었고, 개별사 안을 고려할 때 그러한 신뢰가 보호받을 가치가 있는 자의 것 인 경우에는 이를 적용하지 아 니한다.

제7조 예방조치의무

토지소유자, 토지에 대한 사실상 의 지배력을 행사하는 자 및 토 양성질의 변화를 유발할 수 있는 활동을 하는 자는 토지의 이용이 나 그로 인한 영향 범위 내에서 발생할 수 있는 유해한 토양변질 에 대하여 예방조치를 할 의무가 있다. 토양기능에 대한 공간적, 장기적 또는 복잡한 이용의 영향으로 유 해한 토양변질이 발생할 우려가 있는 경우에는 예방조치를 하여 야 한다. 예방조치의무를 이행하기 위해서 는 토양에 대한 영향을 방지 또 는 감소시켜야 한다. 다만, 토지 이용목적과 부합하여야 한다. 유해한 토양변질을 방지하기 위 한 예방규정은 제8조제2항의 법규명령에 따라 요구조건에 정 하여진 경우에만 적용할 수 있 다. 예방조치의무는 농업용 토지를 이용하는 경우에는 제17조제1 항 및 제2항에 따라, 임업용 토 지를 이용하는 경우에는 「연방 산림법」 제2장 및 각 주(州) 의 임업법 및 산림법에 따라 이 행한다. 지하수에 대한 예방조치는 수질 법의 규정에 따라 이행한다. 이미 존재하는 토양오염의 경 우에는 제4조에 따라 이행의 무가 결정된다.

제8조 기준 및 요구사항

(1) 연방정부는 관련 지역의 의견청취 후(제20조) 연방참 의원의 동의 하에 제4조에 따 른 토양 및 오염부지에 대한 의무이행과 의심구역, 유해한 토양변질, 오염의심구역 및 오 염부지에 대한 조사 및 평가에 관한 규정을 정할 수 있다. 특히 다음 각 호에 관하여 정 할 수 있다.

1. 해당 값을 초과하는 경우, 토지이용을 고려하여 개별사 안별로 검사를 실시하고 유해 한 토양변질 또는 오염부지가 존재하는지 여부를 결정하게 되는 값(기준값) 2. 해당 값을 초과하는 경우, 각각의 토지이용을 고려하여 일반적으로 유해한 토양변질 또는 오염부지가 발생한 것으 로 보고 조치하여야 하는 영 향값 또는 오염값(조치값) 3. 다음 각 목에 대한 요구사 항 a) 유해한 토양변질의 방지: 굴착, 제거 및 처리된 토양 물질의 취급에 대한 요구사항 도 포함된다. b) 토양 및 오염부지의 정화. 특히 다음 사항에 대한 것을 포함한다. - 달성하여야 할 정화 목 표의 설정 - 오염물질 확산을 장기적 으로 방지하기 위한 제거조 치 및 안전조치의 범위 -보호조치 및 제한조치

(2) 연방정부는 관련 지역의 의견청취 후(제20조) 연방참 의원의 동의 하에 제7조에 따 른 의무이행과 이와 결부된 유 해한 토양변질의 우려가 있는 구역에 대한 조사 및 평가에 관한 규정을 정할 수 있다. 특히 다음 각 호에 관하여 정 할 수 있다.

1. 해당 값을 초과하는 경우, 지질학적 또는 대규모 거주 상황에서의 오염물질량을 고 려할 때 일반적으로 유해한 토양변질이 있을 것이라고 볼 수 있는 값(예방값) 2. 오염물질 유입의 방지 또는 감소를 위하여 허용되는 추가 적 부담 및 요구사항

(3) 제1항 및 제2항에 명시 된 값과 함께 토양 내 환경유 해물질, 생물학적 물질 및 그 외의 물질을 조사하는 절차를 정하여야 한다.

이 절차에는 다양한 오염값에 대한 조사를 포함하여 대표 시 료 채취, 시료 처리 및 품질보 증에 대한 요구사항도 포함된 다.

제9조 위해성평가 및 조사명령

(1) 관할 관청은 유해한 토양 변질 또는 오염부지가 존재한 다는 근거가 있는 경우, 사실확 인을 위한 적절한 조치를 취하 여야 한다.

제8조제1항제2문제1호에 따라 법규명령에서 정한 기준 값을 초과하는 경우, 관할 관청 은 유해한 토양변질 또는 오염 부지의 존재여부를 확인하기 위하여 필요한 조치를 취하여 야 한다. 조사 및 평가 시에는 특히 오 염물질의 종류 및 농도, 환경으 로의 확산가능성, 인간·동물·식 물이 흡수할 가능성 및 제4조 제4항에 따른 토지이용을 고 려하여야 한다. 결정사항 및 평가결과는 이에 대한 요청이 있을 시 토지소유 자 및 –누구인지 알고 있는 경 우- 토지에 대한 사실상의 지 배력을 행사하는 자에게도 서 면으로 통지하여야 한다.

(2) 구체적 근거에 따라 유해 한 토양변질 또는 오염부지 가 능성이 있는 것으로 충분히 의 심되는 경우, 관할 관청은 제4 조제3항, 제5항 및 제6항에 명시된 자에게 위해성평가를 위하여 필요한 조사를 명할 수 있다.

관할 관청은 제18조에 따른 전문가 또는 조사기관이 조사 를 수행하도록 요구할 수 있다. 제4조제3항, 제5항, 제6항 에 명시된 자의 협력의무 및 제12조에 해당하는 자의 관용 의무에 관한 기타 의무사항은 주법에 따라 정한다.

제10조 기타 명령

(1) 제4조, 제7조 및 제5조 제1문, 제6조, 제8조를 근 거로 제정된 법규명령에 따른 의무를 이행하기 위하여 관할 관청은 필요한 조치를 취하여 야 한다.

제4조제3항 및 제6항에 따 른 의무를 이행하기 위하여 안 전조치를 명한 경우, 관할 관청 은 의무자에게 향후 안전조치 및 감시조치를 유지하기 위한 보안을 요구할 수 있다. 법규명령에 요구사항이 명시되 어 있는 경우, 제 7조에 따른 의무이행 명령을 내릴 수 있다. 해당 명령이 개인의 정당한 이 용이익에 대한 비례성을 상실 한 경우, 관할 관청은 명령을 내리지 아니할 수 있다.

(2) 관할 관청이 제4조에 따 른 의무이행을 위하여 토지소 유자 및 토지에 대한 사실상의 지배력을 행사하는 자에게 농 업용 및 임업용 토지 사용의 제한 및 토지경작에 대한 명령 을 내리는 경우, 그 이용제한과 결부된 부담이 일반적인 부담 을 현저히 초과하여 특별한 손 실을 야기한다면, 관할 관청은 -이것이 유해한 토양변질의 원인이 아닌 한- 합리적인 내 부 조정조치 후에도 남아있는 경제적 불이익에 대하여 해당 주법의 기준에 따른 적절한 보 상을 보장하여야 한다.