Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner
Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft,
die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur
und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten,
erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig
zu sichern,
2. die Forstwirtschaft zu fördern und
3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der
Waldbesitzer herbeizuführen.
§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche.
Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege,
Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen,
Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm
dienende Flächen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt
werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben
(Kurzumtriebsplantagen),
2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte
dienen (agroforstliche Nutzung),
3. mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1
der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist,
bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst
sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert und
4. in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen
Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen
verwendet werden.
(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und
Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff
ausnehmen.
§ 3 Waldeigentumsarten
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes,
eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht, sowie
Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nach landesrechtlichen Vorschriften als
Staatswald angesehen wird.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum
der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger
Körperschaften des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von
Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, sowie von Realverbänden,
Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnlichen
Gemeinschaften (Gemeinschaftsforsten), soweit er nicht nach landesrechtlichen
Vorschriften als Körperschaftswald angesehen wird.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch
Körperschaftswald ist.
§ 4 Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der
Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
Zweites Kapitel
Erhaltung des Waldes
§ 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung.
Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter
Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.
Abschnitt I
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen
des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben
§§ 6 u. 7
(weggefallen)
§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von
Trägern öffentlicher Vorhaben
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine
Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen
betreffen können,
1. die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen;
2. die für die Forstwirtschaft zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung der
Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem
Gesetz und sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben
ist.
Abschnitt II
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung
§ 9 Erhaltung des Waldes
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und
in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über
einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen
des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander
abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes
überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die
Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt
werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer
angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
(3) Die Länder können bestimmen, daß die Umwandlung
1. keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer
öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart
festgestellt worden ist;
2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und
Erholungswald, untersagt wird.
§ 10 Erstaufforstung
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der
Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch
Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung
1. keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich
rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist
oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.
§ 11 Bewirtschaftung des Waldes
(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig
bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle
Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in
angemessener Frist
1. wieder aufzuforsten oder
2. zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst
zulässig ist.
(2) Bei der Bewirtschaftung sollen
1. die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
2. im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die
denkmalpflegerischen Belange
angemessen berücksichtigt werden.
§ 12 Schutzwald
(1) Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von
Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit
notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die
Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 721), Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches
Abfließen von Niederschlagswasser und Lawinen. § 10 des Bundesfernstraßengesetzes und §
51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Einer Erklärung zu Schutzwald nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die
Schutzwaldeigenschaft unmittelbar auf Grund landesrechtlicher Vorschriften gegeben ist.
(3) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im
Schutzwald der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung
kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes
erforderlich ist.
(4) Das Nähere regeln die Länder. Sie können durch weitergehende Vorschriften den
Waldbesitzer verpflichten, bestimmte Maßnahmen im Schutzwald zu unterlassen oder
durchzuführen.
§ 13 Erholungswald
(1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit
erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu
gestalten.
(2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über
1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
2. die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung
von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die
Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
4. das Verhalten der Waldbesucher.
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren,
das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und
Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für
waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus
wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung,
zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung
anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere
Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Drittes Kapitel
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt I
Allgemeine Vorschrift
§ 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind anerkannte
Forstbetriebsgemeinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbände (Abschnitt III) und
anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (Abschnitt IV).
Abschnitt II
Forstbetriebsgemeinschaften
§ 16 Begriff
Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern,
die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der
zur Aufforstung bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbessern, insbesondere die
Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung,
der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu
überwinden.
§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe
haben:
1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie
der einzelnen forstlichen Vorhaben;
2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und
Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten
einschließlich des Forstschutzes;
4. Bau und Unterhaltung von Wegen;
5. Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern
2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.
§ 18 Anerkennung
(1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
2. sie muß nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine
wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen;
3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über
a) die Aufgabe;
b) die Finanzierung der Aufgabe;
c) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft, über die Erfüllung der
Aufgabe zu wachen;
d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Mitgliedschaftspflichten;
e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder
teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen,
sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat.
4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins mit
wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so muß die Satzung ferner bestimmen:
a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die
Mitgliedschaft frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres
gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muß;
b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlußfassung. Dabei muß bestimmt
sein, daß Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen
Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlußfassung
darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder
Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen bedürfen;
5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muß gewährleistet sein,
daß die Gesellschafter die Aufgabe mindestens drei volle Geschäftsjahre lang
gemeinsam verfolgen;
6. sie muß mindestens sieben Mitglieder umfassen;
7. sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e gilt nicht für die Holzmenge,
für die Mitglieder vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen haben; sie haben die
Forstbetriebsgemeinschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt zu
unterrichten.
(3) Gehören einer Forstbetriebsgemeinschaft Gemeinschaftsforsten an, so kann sie
anerkannt werden, wenn sie weniger als sieben Mitglieder umfaßt.
§ 19 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die Rechtsform des rechtsfähigen
Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm durch die für die
Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit
nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.
§ 20 Widerruf der Anerkennung
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine
Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn die Forstbetriebsgemeinschaft
ihre Aufgabe während eines längeren Zeitraumes nicht oder unzulänglich erfüllt hat.
Abschnitt III
Forstbetriebsverbände
§ 21 Begriff und Aufgabe
(1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der
Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck
verfolgen.
(2) Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche
Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.
§ 22 Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes
(1) Ein Forstbetriebsverband kann nur für forstwirtschaftlich besonders ungünstig
strukturierte Gebiete gebildet werden.
(2) Weitere Voraussetzungen sind, daß
1. der Zusammenschluß nach Größe, Lage und Zusammenhang der in Betracht kommenden
Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglicht;
2. der Zusammenschluß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen läßt;
3. mindestens zwei Drittel der Grundstückseigentümer, die zugleich mindestens zwei
Drittel der Fläche vertreten, der Bildung zustimmen;
4. eine an alle betroffenen Grundstückseigentümer gerichtete Aufforderung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde, eine Forstbetriebsgemeinschaft (Abschnitt II) zu
gründen, ohne Erfolg geblieben ist.
(3) Bei der Aufforderung nach Absatz 2 Nr. 4 hat die Behörde eine Frist zu setzen. Die
Frist soll in der Regel ein Jahr betragen und darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(4) Grundstücke, die besonderen öffentlichen Zwecken dienen oder zu dienen
bestimmt sind, können nur mit Einwilligung der Nutzungsberechtigten in einen
Forstbetriebsverband einbezogen werden.
§ 23 Bildung eines Forstbetriebsverbands
(1) Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes hält die nach Landesrecht zuständige
Behörde eine einleitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsentwurf und ein
vorläufiges Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer auf und beruft
die Gründungsversammlung ein.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(3) Der Forstbetriebsverband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Einzelheiten des Gründungsverfahrens,
der Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 24 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder eines Forstbetriebsverbands sind die Eigentümer der beteiligten
Grundstücke. Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er
für die Dauer seines Nutzungsrechts mit Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte
und Pflichten übernehmen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten ist ebenso wie das
Einverständnis des Eigentümers schriftlich gegenüber dem Forstbetriebsverband zu
erklären.
(2) Die Satzung kann den Beitritt weiterer Mitglieder zulassen.
§ 25 Satzung
(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Mehrheit beschlossen.
(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:
1. seinen Namen und seinen Sitz;
2. seine Aufgabe;
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
4. das Stimmrecht der Mitglieder;
5. seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.
(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten
entsprechend.
§ 26 Organe des Forstbetriebsverbands
Organe des Forstbetriebsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Vorstand und,
sofern es die Satzung vorsieht, der Verbandsausschuß.
§ 27 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über
1. die Höhe der Umlagen und Beiträge;
2. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
3. die Entlastung des Vorstands;
4. die Änderung der Satzung;
5. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den
Forstbetriebsverband;
6. die Auflösung des Forstbetriebsverbands;
7. die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
§ 28 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis
(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands.
(2) Der Vorsitzende hat die Verbandsversammlung jährlich mindestens einmal
einzuberufen. Er muß sie einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der
Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
verlangt wird.
(3) Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der Satzung
festzulegen. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Kein Mitglied darf mehr als
zwei Fünftel der Gesamtstimmen haben. Die Verbandsversammlung beschließt mit Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist.
§ 29 Vorstand
(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbands besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens
zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. Er vertritt ihn gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 30 Verbandsausschuß
In der Satzung kann bestimmt werden, daß ein Verbandsausschuß gebildet wird.
Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer
Bedeutung zur Beschlußfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, daß der
Verbandsausschuß bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstands mitwirkt.
§ 31 Änderung der Satzung
(1) Über eine Änderung der Satzung beschließt die Verbandsversammlung mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.
(2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen
Behörde. Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
§ 32 Ausscheiden von Grundstücken
(1) Grundstücke, deren forstwirtschaftliche Nutzung oder Bestimmung sich auf Grund
einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung oder Erlaubnis endgültig
ändert, scheiden aus dem Verbandswald mit der Beendigung der Umwandlung aus.
(2) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald der
Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden
die Durchführung der Aufgabe des Forstbetriebsverbands gefährden würde. Für die
in § 22 Abs. 4 bezeichneten Grundstücke ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die
Nutzungsberechtigten es verlangen.
§ 33 Umlage, Beiträge
(1) Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine
sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll
regelmäßig nach der Größe der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke bemessen
werden. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.
(2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mitgliedern für bestimmte Zwecke oder
Leistungen Beiträge erheben.
§ 34 Aufsicht
(1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen
Behörde. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
1. zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
2. zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften.
(2) Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach
Landesrecht. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Befugnisse der Aufsichtsbehörde im einzelnen zu regeln; sie können diese Ermächtigungen
auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 35 Verbandsverzeichnis
Der Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke, der
Eigentümer und ihrer Stimmrechte. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Näheres über die Anlegung und Führung des Verbandsverzeichnisses zu
bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
§ 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes
(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschließen.
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Abschnitt IV
Forstwirtschaftliche Vereinigungen
§ 37 Begriff und Aufgabe
(1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von
anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,
Forstbetriebsverbänden oder
nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen
Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten
zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung
und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.
(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:
1. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen
Rahmenplanung;
2. Koordinierung des Absatzes;
3. marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;
4. Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;
5. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.
§ 38 Anerkennung
(1) Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
2. sie muß geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und
des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;
3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über
a) ihre Aufgabe;
b) die Finanzierung der Aufgabe;
4. sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Beitritt einzelner Grundbesitzer,
die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbands
sein können, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen.
(3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.
Abschnitt V
Ergänzende Vorschriften
§ 39 Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
(1) Die nach der Verordnung über die Bildung wirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der
Forstwirtschaft vom 7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298) gebildeten Forstverbände
stehen den Forstbetriebsverbänden gleich, soweit deren Zweck sich nicht ganz oder
überwiegend auf die Einstellung von Personal beschränkt.
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Forstbetriebsverbände ihre Satzung nicht den
Vorschriften des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1543), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), fristgerecht angepaßt
haben, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine mit § 25 in Einklang stehende
Satzung erlassen.
(3) Die nach Landesrecht bisher anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse des
privaten Rechts stehen den anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften gleich, bis sie
nach § 18 ausdrücklich anerkannt sind, längstens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für nicht förmlich anerkannte Zusammenschlüsse
des privaten Rechts und für Grundbesitzer, die mit einer Forstbehörde Verträge über
gemeinschaftliche Betreuung abgeschlossen haben, wenn die nach Landesrecht zuständige
Behörde feststellt, daß diese bisher mindestens die Voraussetzungen des § 17 und des §
18 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7 erfüllt haben und förderungswürdig sind.
(4) Im übrigen bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über Zusammenschlüsse in der
Forstwirtschaft unberührt.
§ 40 Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf
Beschlüsse von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, von anerkannten
Forstbetriebsgemeinschaften, von Forstbetriebsverbänden und von forstwirtschaftlichen
Vereinigungen, soweit sie die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von
Forsterzeugnissen betreffen. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht gebildeten
öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse
in der Forstwirtschaft, sofern sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt
bestehen lassen.
(2) Eine anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes darf ihre
Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern
Preisempfehlungen aussprechen.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
unberührt.
(4) Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe sind
Waldwirtschaftsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften, Forstverbände,
Eigentumsgenossenschaften und ähnliche Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungskreis
nicht wesentlich über das Gebiet einer Gemarkung oder einer Gemeinde hinausgeht und die
zur gemeinschaftlichen Durchführung forstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder
gebildet worden sind.
Viertes Kapitel
Förderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht
§ 41 Förderung
(1) Die Forstwirtschaft soll wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des
Waldes nach § 1 öffentlich gefördert werden.
(2) Die Förderung soll insbesondere auf die Sicherung der allgemeinen Bedingungen
für die Wirtschaftlichkeit von Investitionen zur Erhaltung und nachhaltigen
Bewirtschaftung des Waldes gerichtet sein. Zu diesem Zweck ist die Forstwirtschaft
unter Berücksichtigung ihrer naturbedingten und wirtschaftlichen Besonderheiten vor
allem mit den Mitteln der Wirtschafts-, Verkehrs-, Agrar-, Sozial- und Steuerpolitik in
den Stand zu setzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen
und zu erhalten.
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag in dem Bericht nach § 4 des
landwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) auf Grund
der Wirtschaftsergebnisse der Staatsforstverwaltungen und der Forstbetriebsstatistik
über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft und der Struktur der Holzwirtschaft
des Bundesgebiets sowie über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen
Maßnahmen. Dieser Bericht erstreckt sich auch auf die Belastungen aus der Schutz- und
Erholungsfunktion.
(4) Der Bund beteiligt sich an der finanziellen Förderung der Forstwirtschaft nach
dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), geändert durch das
Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 2140).
(5) Staatliche Zuwendungen auf Grund des in Absatz 4 genannten Gesetzes können
erhalten:
1. forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und nach § 39
gleichgestellte sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft sowie die nach
Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und
ähnliche Zusammenschlüsse einschließlich der Gemeinschaftsforsten, sofern ihre
Aufgabe sich auf die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Erzeugung oder die
Förderung des Absatzes von Forsterzeugnissen erstreckt und sie einen wesentlichen
Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen;
2. Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundbesitzer, soweit ihre
forstlichen Vorhaben nicht über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gefördert
werden.
§ 41a Walderhebungen
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sowie zur Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Union oder völkerrechtlich verbindlicher Vereinbarungen im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 alle zehn Jahre eine
auf das gesamte Bundesgebiet bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis
(Bundeswaldinventur) durchzuführen. Sie soll einen Gesamtüberblick über die
großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Die
hierzu erforderlichen Messungen und Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten) sind
nach einem einheitlichen Verfahren vorzunehmen. Dabei ist auf die Verwertbarkeit der
Grunddaten auch im Rahmen der Beobachtung nach § 6 Bundesnaturschutzgesetz zu achten.
(2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten Grunddaten; das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellt sie zusammen und wertet sie aus.
(3) Zur Erfüllung von Berichtspflichten, die auf Grund verbindlicher völkerrechtlicher
Vereinbarungen zum Schutz des Klimas bestehen, erhebt das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz soweit erforderlich in den Jahren
zwischen zwei Bundeswaldinventuren Daten zum Kohlenstoffvorrat im Wald.
(4) Die mit der Vorbereitung und Durchführung der in den Absätzen 1, 3 und in
Rechtsverordnungen nach Absatz 6 genannten forstlichen Erhebungen beauftragten Personen
sind berechtigt, zur Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke zu betreten sowie die
erforderlichen Datenerhebungen und Probenahmen auf diesen Grundstücken durchzuführen.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften
über das für die Bundeswaldinventur anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu
ermittelnden Grunddaten zu erlassen.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Daten
1. zur Nährstoffversorgung und Schadstoffbelastung der Waldböden
(Bodenzustandserhebung),
2. zur Vitalität der Wälder,
3. zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen
erhoben werden können und dabei nähere Vorschriften über den Zeitpunkt, die
anzuwendenden Verfahren und die zu ermittelnden Grunddaten erlassen. Im Falle einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 42 Auskunftspflicht
(1) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 43 Verletzung der Auskunftspflicht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42 Abs. 1 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
Fünftes Kapitel
Schlußvorschriften
§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§ 45 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
(1) Auf Flächen, die Zwecken
1. der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2. der Bundespolizei oder
3. des zivilen Luftverkehrs
dienen, sind die nach den §§ 6, 7 und 9 bis 13 dieses Gesetzes erlassenen
Landesvorschriften nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Soll bei Vorhaben, die den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecken dienen, Wald
in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (§ 9), eine Fläche erstmals aufgeforstet
(§ 10), Schutzwald (§ 12) oder Erholungswald (§ 13) für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2
genannten Zwecke verwendet werden, so ist die höhere Forstbehörde zu hören. Ist es
erforderlich, von der Stellungnahme dieser Behörde abzuweichen, so entscheidet hierüber
das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
und im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörde. Findet
ein Anhörungsverfahren nach § 1 Landbeschaffungsgesetz, § 1 Schutzbereichsgesetz oder
§ 30 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz statt, so sind die forstlichen Erfordernisse in diesem
Verfahren abschließend zu erörtern.
(3) Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine
Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen
betreffen können, die Vorschriften des § 8 zu beachten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
§ 46 Änderung von Vorschriften
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§ 47
(weggefallen)
§ 48 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1. das Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969
(Bundesgesetzblatt I S. 1543), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);
2. die Verordnung zur Förderung der Forst- und der Weidewirtschaft vom 7. Februar 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 50);
3. das Gesetz gegen Waldverwüstung vom 18. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 37),
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.
Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
4. die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden in den nicht im
Eigentum des Reichs oder der Länder stehenden Waldungen vom 18. Juni 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 721);
5. die Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 876).