TierZG
Ausfertigungsdatum: 21.12.2006
Vollzitat: "Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist" Stand: Fußnote Zuletzt geändert durch Art. 132 G v. 29.3.2017 I 626 (+++ Textnachweis ab: 28.12.2006 +++) Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.12.2006 I 3294 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 7 Satz 1 dieses G am 28.12.2006 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zuchtorganisationen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung § 3 Anerkennung § 4 Verfahren § 5 Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und besondere Regelungen § 6 Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung § 7 Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung § 8 Ermächtigungen Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt § 9 Monitoring § 10 Ermächtigungen § 11 Erlass von Verwaltungsvorschriften Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen § 12 Zuchttiere § 13 Abgabe von Samen § 14 Verwendung des Samens § 15 Abgabe von Eizellen und Embryonen § 16 Verwendung von Eizellen und Embryonen § 17 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten § 18 Ermächtigungen Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr § 19 Drittlandseinfuhr § 20 Ermächtigungen § 21 Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden Abschnitt 6 Überwachung, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften § 22 Überwachung, Ausnahmen § 23 Auskünfte zwischen den Behörden, Datenübermittlung und Außenverkehr § 24 Bekanntmachung § 25 Schiedsverfahren § 26 Bußgeldvorschriften Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 27 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen § 28 Übergangsvorschriften § 29 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 30 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrechts § 31 Verkündung von Rechtsverordnungen Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Anlage 4 Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr
1. Rindern und Büffeln, für Büffel jedoch nur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 2. Schweinen, 3. Schafen, 4. Ziegen sowie 5. Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen (Equiden).
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit erhalten und verbessert wird, 2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, 3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und 4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen; 2. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusammenschluss von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt; 3. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder ein vertraglicher Verbund von Betrieben, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt; 4. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; 5. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft; 6. Räumlicher Tätigkeitsbereich: Gebiet, in dem eine Zuchtorganisation ihr Zuchtprogramm durchführt und in dem im Falle einer Züchtervereinigung deren Mitglieder ihren Betriebssitz haben; 7. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei die Leistung auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen umfasst; im Falle eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest); 8. Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit (Zuchtwert) auf der Grundlage von Ergebnissen der Leistungsprüfungen, auch unter Berücksichtigung der Verwandtschaft; 9. Prüfeinsatz: Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen eines männlichen Zuchttieres, welches selbst noch nicht die Anforderung an die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels künstlicher Besamung zum Zwecke der anschließenden Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für das Spendertier, im Falle eines registrierten männlichen Zuchttieres zur Bewertung der Verkaufserzeugnisse, im Rahmen des Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation; 10. Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kennzahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopulationen zur Beschreibung der genetischen Variabilität innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt von Rassen; 11. Zuchttier: a) ein Tier, das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier), b) ein Tier, das selbst in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder c) ein Tier, das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier); 12. Zuchtbescheinigung: eine Urkunde, die mindestens Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres enthält und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann; 13. Herkunftsbescheinigung: eine Urkunde, die mindestens Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchttieren in der Kreuzungszucht enthält und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann; 14. Besamungsstation: eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung; 15. Samendepot: eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung; 16. Embryo-Entnahmeeinheit: eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen; 17. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union angehört; 18. Vertragsstaat: Staat, der a) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wirkung auf die Tierzucht ist oder b) über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Union zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt und nicht der Europäischen Union angehört; 19. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist.
1. eine hinreichend große Zuchtpopulation, um a) ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder b) die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten, oder 2. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen noch nicht in vollem Umfang vorhanden sind und die Voraussetzungen nach Absatz 1 im Übrigen vorliegen.
1. im Falle einer vom Aussterben bedrohten Rasse das Erhaltungszuchtprogramm oder 2. im Falle einer einheimischen Rasse im Sinne des Absatzes 4 die langfristige Durchführung eines nachhaltigen Zuchtprogramms gefährden würde.
1. nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein Zuchtprogramm durchgeführt wird oder 2. mindestens seit 1949 auf Grund dort vorhandener Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchgeführt wird.
1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform der Zuchtorganisation sowie die Namen und die Anschrift der zur Vertretung befugten Personen; 2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter); 3. das Zuchtziel und im Falle der Reinzucht den Namen der Rasse, im Falle der Kreuzungszucht die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses; 4. Angaben zum Zuchtprogramm, das die Zuchtorganisation selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Zuchtorganisationen durchführt; 5. im Falle einer Beauftragung den Namen und die Anschrift der Stellen, die von der Zuchtorganisation mit der Durchführung der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung oder des Prüfeinsatzes beauftragt sind; 6. den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich; 7. bei einer Züchtervereinigung zusätzlich a) Nachweise über die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag (Rechtsgrundlage), aus denen auch der räumliche und sachliche Tätigkeitsbereich ersichtlich ist, b) die Zuchtbuchordnung, die im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen nach Anlage 2 Spalten 2 und 3 zu erfüllen hat, oder die Zuchtregisterordnung, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat; 8. bei einer Zuchtorganisation, die ein Zuchtregister führt, zusätzlich a) die Zuchtregisterordnung, die im Hinblick auf die Züchtung von hybriden Schweinen die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat, b) den Namen, die Anschrift und Angaben über den Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms. Aus den Angaben nach Satz 1 Nr. 4 müssen die Zuchtmethode, der Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung sowie des Prüfeinsatzes, sofern dieser im Zuchtprogramm vorgesehen ist, und gegebenenfalls die abgeschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen ersichtlich sein.
1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht durchgeführt worden sind, 2. in einem Drittland gleich, soweit diese a) sich auf Zuchttiere beziehen, für die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a für eine Einfuhr vorliegen, oder b) den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entsprechen.
§ 7 Abs. 1 idF d. G v. 22.12.2011 I 3044: Saarland - Abweichung durch § 2 Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Tierzuchtgesetz v. 6.1.2014 ABl SL 2014, 7 mWv 31.1.2014 (vgl. BGBl. I 2014, 103)
1. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Anforderungen an a) Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen und die von diesen mit der Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauftragten, b) den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, wobei auch die Anwendung bestimmter Grundsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben werden kann, c) die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen, d) Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung und Überprüfung der Abstammung von Zuchttieren, e) den Mindestumfang der Zuchtpopulation, f) Zuchtprogramme im Hinblick auf die Erhaltung genetischer Vielfalt vorzuschreiben, 2. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union a) Leistungsmerkmale vorzuschreiben, die bei den Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung mindestens zu berücksichtigen sind, b) Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung und deren Qualitätssicherung vorzuschreiben, c) Grundsätze für Form und Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben, 3. zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der Prämien vorzuschreiben sowie Regelungen über die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen, zu treffen, 4. Anforderungen an Verfahren und Merkmale zur Sicherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen vorzuschreiben, 5. in entsprechender Anwendung der Nummern 1 und 2 Anforderungen und Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung zu regeln, soweit solche Grundsätze nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt sind.
1. zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung abweichend von § 7 Abs. 1 von den zuständigen Behörden durchgeführt werden, 2. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann bestimmt werden, dass 1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung Dritten übertragen wird oder 2. Dritte beauftragt werden können, daran mitzuwirken, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.
1. an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur bundesweiten Bewertung der genetischen Vielfalt sowie 2. an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder der Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich ist. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitoring.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erforderlich ist, 1. Art und Umfang der nach § 9 Abs. 1 zu erhebenden Angaben über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere sowie zur Ermittlung der populationsgenetischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erforderliche Zuchtbuchdaten und die Form ihrer Übermittlung vorzuschreiben sowie das Verfahren zu regeln, 2. Grundsätze für die Sammlung, Lagerung und Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und sonstigem genetischem Material von einheimischen Rassen im Sinne des § 3 Abs. 4 zum Zwecke der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschreiben. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 können auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzurechnen ist und als solches verwendet werden darf.
Die zur Durchführung des Monitoring erforderlichen Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die vom Bundesministerium im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministerium berufen.
Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur 1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, 2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt. Abweichend von 1. Satz 1 Nr. 1 genügt im Falle des Angebots oder der Abgabe eines Equiden, dass das Tier so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, 2. Satz 1 Nr. 2 muss ein weibliches Zuchttier bei der Abgabe im Inland nicht von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet sein, wenn der Abnehmer auf die Bescheinigung verzichtet hat.
1. Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetzes erteilt worden ist, 2. Besamungsstationen oder Samendepots, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, oder 3. Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen entsprechend.
1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1, 2. Besamungsstationen und Samendepots nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4 abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen in andere Mitgliedstaaten.
1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder einem Samendepot gelagert worden sein, 2. von einem Zuchttier stammen, das im Falle der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere a) einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entspricht, oder b) zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes bestimmt ist, 3. so gekennzeichnet sein, dass er einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und 4. bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für den Samen begleitet sein, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen, dass abweichend von Satz 1 Nr. 1 Samen durch einen Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 17 Abs. 7 Satz 2 durchgeführt worden sind.
1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte oder 2. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand. Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbeständen der Abnehmer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.
1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, 2. Einrichtungen, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, oder 3. Einrichtungen die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen entsprechend.
1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1, 2. Embryo-Entnahmeeinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen nach anderen Mitgliedstaaten.
1. durch eine Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen und behandelt worden sein und in einer EmbryoEntnahmeeinheit oder in anderen dafür zugelassenen Einrichtungen gelagert werden, 2. von Zuchttieren stammen und 3. so gekennzeichnet sein, dass sie einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss dieses entsprechend gekennzeichnet sein.
1. eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlichfachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation oder an die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist, 2. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist, 3. die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und 4. bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.
1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers, 2. die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen, 3. die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.
1. Besamungsstation hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens, 2. Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe der Eizellen und Embryonen jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht.
1. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben, unter denen männliche Zuchttiere zum Einsatz in der künstlichen Besamung zugelassen sind, 2. zur Durchführung des Prüfeinsatzes Anforderungen festzulegen hinsichtlich der Verwendung von Samen, einschließlich dessen Mindest- und Höchstmengen, dessen erforderliche regionale Verbreitung und des für seine Verwendung zugelassenen Zeitraumes, 3. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 4 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Anforderungen an die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere, Samen, Embryonen und Eizellen festzulegen, 4. die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 8 festzulegen, 5. Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 festzulegen, 6. Voraussetzungen festzulegen, unter denen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 Samen sowie abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Eizellen oder Embryonen von Tieren bestimmter Tierarten, Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzbarer Gruppierungen, die nicht Zuchttiere sind, abgegeben werden dürfen, soweit die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden, 7. die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbildungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln, 8. vorzuschreiben, dass eine Besamungsstation oder ein Samendepot mit der erstmaligen Abgabe von Samen an einen Tierhalter im Inland der für den Betriebssitz des Tierhalters zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder eine Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung sowie bezüglich der folgenden Abgaben von Samen weiterer Tiere in festzulegenden Zeitabständen die weiteren jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder Abschriften der jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigen gesammelt vorlegen muss, 9. für Besamungsstationen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vorschriften zu erlassen über a) Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 an die Einrichtung und den Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 7, b) die Behandlung von Samen sowie von Eizellen und Embryonen einschließlich ihrer Beförderung, c) Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Samen sowie Eizellen und Embryonen, insbesondere die Kennzeichnung.
1. zu bestimmen, dass im Falle der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt, 2. im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 7 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu erlassen.
1. sie von einer Bescheinigung nach den jeweiligen inhaltlichen Anforderungen der in Anlage 5 Spalten 2 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union begleitet sind und 2. a) die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organisation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer Entscheidung aufgeführt ist, welche die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) erlassen hat und die vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, oder b) sie einer Tierart nach Anlage 5 Spalte 1 zuzurechnen sind, für die kein Verzeichnis nach Buchstabe a vorliegt. Soweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheinigung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung im Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungsland hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Drittland (Ausfuhr) festzusetzen und dabei insbesondere 1. Anzeigen oder Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu regeln, 2. vorzuschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht hat.
§ 20 Eingangssatz Kursivdruck: Abweichend von Art. 16 Nr. 3 G v. 9.12.2010 I 1934 wurden die Wörter "oder der Europäischen Union" mWv 15.12.2010 auch nach den Wörtern "Europäische Gemeinschaft" eingefügt
1. vorübergehend bis zum Abschluss einer behördlichen Überprüfung verbieten, dass ein Zuchterzeugnis abgegeben, eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchgeführt werden, 2. Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Ausschluss einer gesundheitlichen Gefährdung von Tierbeständen notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen, 3. anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rückgängig gemacht werden oder dass die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert werden, 4. anordnen, dass Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden, 5. die Überprüfung von Abstammungen anordnen, 6. anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt werden.
1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen und 2. die Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.
1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, 2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, 3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen, 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundesanzeiger die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die EmbryoEntnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Erlaubnis erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten im Bundesanzeiger bekannt.
1. einer mit einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 oder 2, mit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder mit einer Genehmigung nach § 22 Abs. 6 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 2. ohne Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme durchführt, 3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 eine Eintragung vornimmt oder eine Bescheinigung ausstellt, 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 8 oder 9 oder § 20 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 12 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5, § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt, 7. entgegen § 14 Abs. 1 Samen verwendet, 8. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird, 9. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 4 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 4 oder § 17 Abs. 8 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 10. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Abschrift oder dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 15 Abs. 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt, 12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Eizellen oder Embryonen überträgt, 13. ohne Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt, 14. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt, 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 6 zuwiderhandelt, 16. entgegen § 22 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 17. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine Unterlage nicht vorlegt oder ein Tier nicht vorführt.
1. wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine hinsichtlich der Aufgaben von Zuchtorganisationen nach § 7 Abs. 1 und 2 geänderte Satzung der zuständigen Behörde zur erneuten Anerkennung nach § 3 vorgelegt wird oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Bis zur erneuten Anerkennung nach § 3 werden die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung nach Maßgabe des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 194 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), durchgeführt.
Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung aufzuerlegen. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3307; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
( Fundstelle: BGBl. I 2006, 3308; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3309)
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3310)
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3311 - 3313)