「특허법」 (제 1 조-제 17 조)
• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war. (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2.ästhetische Formschöpfungen; 3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4.die Wiedergabe von Informationen. (4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
(1) Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen sein. (2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist. (3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion beschrieben werden. (4) Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist deren Verwendung, für die die gewerbliche Anwendbarkeit nach Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den Patentanspruch aufzunehmen.
(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. (2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für 1.Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; 2.Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; 3.die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken; 4.Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.
(1) Patente werden nicht erteilt für 1.Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere; 2.Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren. (2) Patente können erteilt werden für Erfindungen, 1.deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist; 2.die ein mikrobiologisches oder ein sonstiges technisches Verfahren oder ein durch ein solches Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt. § 1a Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: 1."biologisches Material" ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann; 2."mikrobiologisches Verfahren" ein Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird; 3."im Wesentlichen biologisches Verfahren" ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht; 4."Pflanzensorte" eine Sorte im Sinne der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind: 1.der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung; 2.der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCTAnmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind; 3.der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertr ag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist. Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. (3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. (4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört. (5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht 1.auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder 2.auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.
(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Deutschen Patent- und Markenamts zu verlangen. (2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen
Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1.ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; 2.ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; 3.das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Betrifft das Patent biologisches Material, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist. (2) Betrifft das Patent ein Verfahren, das es ermöglicht, biologisches Material zu gewinnen, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen Material gewonnen wird. (3) Betrifft das Patent ein Erzeugnis, das auf Grund einer Erfindung aus einer genetischen Information besteht oder sie enthält, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. § 1a Abs. 1 bleibt unberührt.
Bringt der Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung ein Dritter biologisches Material, das auf Grund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr und wird aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung weiteres biologisches Material gewonnen, so treten die Wirkungen von § 9 nicht ein, wenn die Vermehrung des biologischen Materials der Zweck war, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde. Dies gilt nicht, wenn das auf diese Weise gewonnene Material anschließend für eine weitere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird.
(1) Wird pflanzliches Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten an einen Landwirt zum Zweck des landwirtschaftlichen Anbaus in Verkehr gebracht, so darf dieser entgegen den §§ 9, 9a und 9b Satz 2 sein Erntegut für die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb verwenden. Für Bedingungen und Ausmaß dieser Befugnis gelten Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Durchführungsbestimmungen entsprechend. Soweit sich daraus Ansprüche des Patentinhabers ergeben, sind diese entsprechend den auf Grund Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erlassenen Durchführungsbestimmungen geltend zu machen. (2) Werden landwirtschaftliche Nutztiere oder tierisches Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten an einen Landwirt in Verkehr gebracht, so darf der Landwirt die landwirtschaftlichen Nutztiere oder das tierische Vermehrungsmaterial entgegen den §§ 9, 9a und 9b Satz 2 zu landwirtschaftlichen Zwecken verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung der landwirtschaftlichen Nutztiere oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer Vermehrung zu Erwerbszwecken. (3) § 9a Abs. 1 bis 3 gilt nicht für biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde. Daher kann ein Landwirt im Regelfall nicht in Anspruch genommen werden, wenn er nicht diesem Patentschutz unterliegendes Saat- oder Pflanzgut angebaut hat.
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. (3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf 1.Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; 2.Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen; 2a.die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte; 2b.Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten erforderlich sind; 3.die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen; 4.den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird; 5.den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen; 6.die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden ist.
(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat. (2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen.
(1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird. (2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist. (3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden. (3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt.
(1) Für das Patent kann nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 unmittelbar anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind Jahresgebühren zu zahlen. (2) Soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Berechtigung des Anmelders (§§ 6 bis 8), über die Wirkung des Patents und die Ausnahmen davon (§§ 9 bis 12), über die Benutzungsanordnung und die Zwangslizenz (§§ 13, 24), über den Schutzbereich (§ 14), über Lizenzen und deren Eintragung (§§ 15, 30), über das Erlöschen des Patents (§ 20), über die Nichtigkeit (§ 22), über die Lizenzbereitschaft (§ 23), über den Inlandsvertreter (§ 25), über den Widerruf (§ 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122a), über die Wiedereinsetzung (§ 123), über die Weiterbehandlung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht (§ 124), über das elektronische Dokument (§ 125a), über die Amtssprache, die Zustellungen und die Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), über die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141a, 142a und 142b), über die Klagenkonzentration und über die Patentberühmung (§§ 145 und 146) für den ergänzenden Schutz entsprechend. (3) Lizenzen und Erklärungen nach § 23, die für ein Patent wirksam sind, gelten auch für den ergänzenden Schutz.
Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.
「특허법」 (제 1 조-제 17 조)
• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일
(1) 모든 기술분야에서, 새롭고 진보적이며 산업적 이용가능성이 있는 발명이 있는 경우에는 특허를 부여한다. (2) 제 1 항에 따른 발명이생물학적 재료로 구성되어 있거나 이를 포함하고 있는 제품을대상으로 하거나 생물학적 재료를 생산·가공·사용하기 위한방법에 관한 경우에도 특허를부여한다. 기술적 방법에 의하여 자연환경으로부터 분리 또는 생산된생물학적 재료는 그것이 자연계에 이미 존재하는 것일지라도 발명의 대상이 될 수 있다. (3) 특히 다음 각 호에 해당하는 경우에는 제 1 항에서 의미하는 발명으로 보지 아니 한다. 1. 발견, 과학적 이론 및 수학적 방법. 2. 심미적 창작물. 3. 지적 활동, 유희, 영업 활동을 위한 계획, 규칙, 절차및데이터처리장치를 위한 프로그램. 4. 정보의 제공. (4) 제 3 항의 경우, 명시된대상 또는 활동 자체에 대한 보호를 요구하는 경우에만 특허능력이 배제된다.
(1) 생식세포를 포함하여 생성및 발달의 다양한 단계에 있는인체와 유전자의 배열 또는부분배열 및 그 구성성분에 대한단순한 발견은 특허를 받을수있는 발명이 될 수 없다. (2) 유전자의 배열 또는 부분배열을 포함하여 인체로부터분리가능하거나 다른 기술적방법에 의하여 생산가능한 구성요소는 그 구성요소의 구조가 자연적 구성요소의 구조와동일하더라도 특허를 받을 수있는 발명이 될 수 있다. (3) 유전자 배열 또는 부분배열에 대한 산업적 이용가능성이 있는 경우, 출원 시 그 배열또는 부분배열에 의하여 실현가능한 기능을 명시하여 구체적으로 기술하여야 한다. (4) 발명의 대상이 유전자배열 또는 부분배열이며, 그 구조가 인간 유전자의 자연적인배열 또는 부분배열의 구조와동일한 경우에는 그 산업적 이용가능성을 제 3 항에 따라 구체적으로 기술하여 그 활용방안을 특허신청서에 기재하여야 한다.
(1) 산업적으로 이용하는 것이공공질서 또는 미풍양속에 반하는 발명인 경우에는 특허를부여하지 아니한다. 법률 또는 행정규칙에 의하여그 이용이 금지되었다는 사실만으로는 이러한 위반에 속한다고 할 수 없다. (2) 특히 다음 각 호의 경우에는 특허를 부여하지 아니한다. 1. 인간 복제 방법 2. 인간 생식계열의 유전적동일성을 변경하는 방법 3. 산업적 또는 상업적 목적을위한 인간 배아의 사용 4. 동물의 유전자적 동일성을변경하는 방법으로서 인간또는 동물에게 실질적인 의학적이로움을 주지 못하고 동물에게 고통을 줄 우려가 있는방법과 이 방법에 의하여 생성된 동물 제 1 호 내지 제 3 호에 따라이용할 때에는 이에 해당하는「배아보호법」의 규정을 준용한다.
(1) 다음 각 호의 경우에는특허를 부여하지 아니한다. 1. 식물과 동물의 품종 및 이들을 육종하기 위한 본질적인생물학적 방법과 오직 이방법에 의하여만 생성된 식물및 동물 2. 인체 또는 동물의 신체에대한 수술 또는 치료 방법및진단방법. 이는 상술된 방법을 위하여이용하고자 하는 생산물, 특히 물질 또는 혼합물에는적용하지 아니한다. (2) 다음의 발명에 관하여는 특허를 부여할 수 있다. 1. 발명의 실시가 기술적으로특정 식물이나 동물 품종에국한되지 아니하는 경우에그대상이 식물 또는 동물인경우. 2. 식물 또는 동물 품종에 대한 발명이 아닌 경우, 미생물학적 또는 기타 기술적 방법이나 그러한 방법을 통하여얻어진 생산물을 대상으로하는 발명 이에 관하여는 제 1a 조제 3 항을 준용한다. (3) 이 법에서 사용하는 용어의 뜻은 다음과 같다. 1. “생물학적 재료”란 유전자적정보를 내포하고 있으며 스스로 또는 생물학적 시스템에의하여 재생산될 수 있는재료를 말한다. 2. “미생물학적 방법”이란 미생물학적 재료가 사용되거나미생물학적 재료에 대한 조작이가해지거나 또는 미생물학적재료를 생산하는 방법을 말한다. 3. “본질적인 생물학적 방법”이란 교배 또는 도태와 같이온 전히 자연적 현상에 근거한식물이나 동물의 육성에 관한방법을 말한다. 4. “식물품종”이란 1994 년 7 월 27 일자「공동체 품종보호에 관한 유럽이사회 규정(EC) 제 2100/94 호(연방관보 제 L227 호, 1 면)」의정의에 따른 품종을 말한다
(1) 발명이 현재의 기술수준에속하지 아니하는 경우에는 신규 발명으로 본다. 현재의 기술수준에는 출원 순위에 대한시간적 기준일 이전에 서면이나구두 설명, 실시 또는 기타방식에 의하여 대중에게 공개된모든 지식이 포함된다. (2) 시간적 선순위 특허출원의내용이 시간적 후순위 출원의출원일 이후 대중에게 공개된경우, 다음 각 호에 해당하는한 현재의 기술수준에 속하는것으로 본다. 1. 독일 특허상표청에 최초로제출된 국내 출원. 2. 관할 관청에 최초로 제출된유럽 출원으로서, 독일연방공화국에서 그 출원에 대한보호가 청구되고 「유럽특허조약」 제 79 조제 2 항에 따라독일 연방공화국에 대한 지정수수료가 납부되고 「유럽특허조약」 제 153 조제 5 항에명시된 조건을 충족하는 EURO-PCT 출원(「유럽특허조약」 제 153 조제 2 항). 3. 「특허협력조약」에 따라최초로 제출된 국제출원으로서 독일 특허상표청이 그출원에 대한 지정관청인 경우. 출원의 시간적 선순위가 선출원에 의한 우선권을 근거로하는 경우, 당해 출원의 내용이선출원의 내용을 벗어나지 아니하는 경우에 한하여 제 1 문을 적용한다. 제 50 조제 1 항 또는 제 4 항의명령에 의한 제 1 문제 1 호의특허출원은 제출 후 18 개월후부터 대중에게 공개된 것으로 본다. (3) 현재의 기술수준에 속하는물질 또는 혼합물이라고 할지라도 제 2a 조제 1 항제 2 호에열거된 방법을 이용하기 위한목적의 것이고 그러한 이용자체는 현재의 기술수준에 속하지 아니하는 것이라면 제 1 항과 제 2 항에 따라 그 특허능력을 배제하지 아니한다. (4) 또한 제 2a 조제 1 항제2 호에 열거된 방법 중 하나를특별히 이용하는 것을 목적으로 하는 제 3 항에 명시된 물질또는 혼합물의 특허능력은 이러한 이용이 현재의 기술수준에 속하지 아니하는 경우라면제 1 항 및 제 2 항에 따라 배제하지 아니한다. (5) 발명의 공개가 출원 전6 개월 이내에 이루어진 것이아니고 다음 각 호의 어느 하나에 직간접적으로 해당하는 경우에는 제 1 항 및 제 2 항의적용 시 그 발명의 공개 여부는고려하지 아니한다. 1. 출원인 또는 그 전권리자의불이익을 목적으로 하는 명백한 남용인 경우 2. 출원인 또는 그 전권리자가1928 년 11 월 22 일 파리에서 체결된 국제박람회에 관한협정에 따른 공적인 또는공인된 박람회에 그 발명을전시한 사실이 있는 경우 제 1 문제 2 호는 출원인이 출원시에 그 발명을 그러한 박람회에 전시한 바 있음을 진술하고, 출원 후 4 개월 이내에 이에관한 입증서류를 제출한 경우에 한하여 적용한다. 제 1 문제 2 호에 해당하는 전시회들은 연방법무부장관이 연방법 관보에 공시한다.
발명이 해당 기술분야의 전문가입장에서 볼 때 현재의 기술수준에 속하지 아니하는 경우, 그발명은 진보성을 가지는 것으로본다. 제 3 조제 2 항에 따른 자료가현재의 기술수준에 속하는 경우, 진보성 판단 시에는 이를 고려하지 아니한다.
발명 내용이 농업을 포함하여어떠한 산업분야에서도 생산 또는이용될 수 있는 경우, 그 발명은산업적 이용가능성이 있는 것으로 본다.
특허에 대한 권리는 발명자 또는그 승계인이 갖는다. 수인이 공동으로 발명한 경우, 특허를 받을 권리는 그들에게공동으로 주어진다. 수인이 서로 독자적으로 발명한 경우, 특허를받을 권리는 발명을 최초로 독일 특허상표청에 출원한 자가갖는다.
(1) 발명자를 확정하기 위한특허출원에 대한 실질 심사가지연되지 아니하도록, 출원을한 자는 일단 독일 특허상표청의 절차에서 특허부여를 주장할 권리가 있는 것으로 본다. (2) 불법적인 탈취(제 21 조제1 항제 3 호)를 근거로 하는이의제기에 의하여 특허가 취소되거나 포기된 경우, 이의 신청인은 이에 관한 공식 통지가있은 후 1 개월 이내에 그 발명을 직접 출원하고 선순위특허에 의한 우선권을 주장할수있다.
권리 없는 자가 자신의 발명을출원하거나 위법한 탈취를 하여피해를 입은 자는 특허출원인에게 특허받을 권리를 양도하도록 요구할 수 있다. 해당 출원으로 인하여 특허가이미 교부된 경우, 권리가 침해된자는 특허권자에게 특허권의양도를 청구할 수 있다. 이 청구권는 제 4 문 및 제 5 문의 유보 하에 특허부여의 공시(제 58 조제 1 항) 후 2 년 이내에 소를 제기함으로써 주장할수있다. 권리침해를 받은 자가위법한 탈취(제 21 조제 1 항제 3 호)를 이유로 이의제기를 한경우에는 이의절차가 확정적으로종결된 후 1 년 이내에도 소를제기할 수 있다. 제 3 문 및 제 4 문은 특허권자가특허 취득 시 선의가 아닌 경우에는 적용하지 아니한다.
특허는 특허권자만이 특허 발명을 현행법의 범위 내에서 실시할권한을 지니게 하는 효력이 있다. 특허권자의 동의를 받지 아니한제 3 자는 다음 각 호의 행위가 금지된다. 1. 특허의 대상이 되는 제품을생산, 공급, 유통, 사용하거나이러한 목적을 위하여 수입또는 보유하는 행위. 2. 특허의 대상이 되는 방법을이용하는 행위 또는 특허권자의 동의 없이는 그 방법을이용하는 것이 금지됨을 알았거나 그러한 상황임이 명백함에도 이 법의 적용범위 내에서그 이용을 목적으로 그 방법을 제공하는 행위. 3. 특허의 대상이 되는 방법에의하여 직접 생산된 제품을제공, 유통, 이용하거나 이러한 목적을 위하여 수입 또는보유하는 행위.
(1) 특허가 발명에 의하여특정성질을 가지는 생물학적 재료에 관한 것인 경우, 제 9 조는 생물학적 재료로부터 유성생식 또는 무성생식에 의하여동일하거나 다른 형태로 파생되어 그것과 동일한 특성을지니는 생물학적 재료에도 그효력이 미친다. (2) 특허가 발명에 의하여특정성질을 가지는 생물학적 재료를 생산가능하게 하는 방법에 관한 것인 경우, 제 9 조는이 방법에 의하여 직접 취득한생물학적 재료와 그 직접 취득한 생물학적 재료로부터 유성생식 또는 무성생식에 의하여동일하거나 다른 형태로 취득될 수 있는 다른 동일성질의생물학적 재료에도 그 효력이미친다. (3) 특허가 발명에 의하여유전자적 정보를 지니게 된 제품이나 이를 포함한 제품에 관한것인 경우, 제 9 조는 이러한제품이 포함되거나 그 유전자적 정보가 포함되어 그 기능을수행하는 모든 재료에도 그효력이 미친다. 제 1a 조제 1 항은 이 규정에의하여 영향을 받지 아니한다.
특허권자 또는 그의 동의를 얻은제 3 자가 발명에 의하여 특정성질을 지니는 생물학적 재료를유럽연합 회원국이나 유럽경제지역협정의 체약국 내 시장에 유통시키고, 이런 생물학적 재료로부터 유성생식 또는 무성생식에의하여 추가적인 생물학적 물질이획득되는 경우, 그 유통이 생물학적 재료의 생식을 목적으로하는 것이라면 제 9 조의 효력은발생하지 아니한다. 이 방법으로 획득된 재료가 추가적인 유성생식 또는 무성생식을위하여 사용되는 경우에는 이규정을 적용하지 아니한다.
(1) 식물생식재료가 특허권자에 의하여 또는 그의 동의를얻은 제 3 자에 의하여 농업용 재배목적으로 농업경영자에게유통되는 경우, 그는 제 9 조, 제 9a 조, 제 9b 조제 2 문의규정과 달리 그 수확물을 자신의농장에서 직접 유성생식 또는무성생식을 위한 작업에 사용할 수 있다. 이 권한의 조건 및 범위에 대하여서는「유럽이사회의 규정(EG) 제 2100/94 호」 제 14 조 또는 이를 근거로 제정된시행규정을 적용한다. 이 규정들에 근거하여 특허권자의 권리가 발생하는 경우, 그권리는 「유럽이사회의 규정(EG) 제 2100/94 호」 제 14 조제 3 항을 근거로 제정된시행규정에 따라 주장하여야 한다. (2) 가축 또는 동물의 생식재료가 특허권자에 의하여 또는그의 동의를 얻은 제 3 자에의하여 농업용 재배목적으로 어느 농업경영자에게 유통되는경우, 그는 제 9 조, 제 9a 조, 제 9b 조제 2 문의 규정과 달리그 가축 또는 동물 생식재료를자신의 농장에서 농업활동을수행하기 위하여 사용할 수있다. 이 권한은 농업활동의 수행을위한 위한 가축 또는 다른 동물 생식재료의 공급에도 영향을 미치지만, 상업적 목적의생식 또는 그러한 목적의 판매에는 그러하지 아니한다. (3) 농업 분야에서 우연히또는 기술상 불가피하게 획득된생물학적 재료에 대하여는 제9a 조제 1 항 내지 제 3 항의규정을 적용하지 아니한다. 따라서 농업경영자가 이러한 특허보호를 받지 아니하는 곡식또는 식물 씨앗을 재배하였을경우, 원칙적으로 그에 대한 권리를 주장할 수 없다.
(1) 이 방법들이 발명의 실시에 적합하고 발명을 위하여사용되도록 의도된 것임을 제3 자가 알았거나 그러한 상황임이 명백한 경우, 특허는 특허권자의 동의를 받지 아니한 제3 자가 특허 발명 실시에 대한권리가 있는 다른 자에게 발명의 핵심요소와 관련된 방법을본 법의 적용범위 내에서 제공또는 인도하는 것을 금지하는효력이 있다. (2) 이 방법들이 일반적 상거래에 의하여 취득가능한 제품인 경우, 제 3 자가 피공급자로하여금 제 9 조제 2 문에 의하여금지된 행위를 하도록 의식적으로 유도하였다면 제 1 항을적용하지 아니한다. (3) 제 11 조제 1 호 내지 제3 호에 명시된 행위를 하는 자는제 1 항에서 의미하는 발명실시 권리자로 보지 아니한다.
특허의 효력은 다음 각 호의행위에는 미치지 아니한다. 1. 사적인 영역에서 비상업적인 목적으로 행해지는 행위. 2. 특허발명의 대상과 관련된실험 목적의 행위. 2a. 신품종 식물의 육성, 발견및 개발을 목적으로 하는생물학적 재료의 사용. 2b. 유럽연합 내 의약품 유통을 위한 의약품법에 따른판매허가 또는 유럽연합 회원국이나 제 3 국에서 의약품법에따른 판매승인을 얻기 위하여필요한 연구, 실험 및 그에따른 실무적 요건 3. 의사의 처방에 따라 약국내에서 직접적으로 이뤄지는개별 의약품의 조제 또는이러한 방식으로 조제된 의약품과 관련된 행위 4. 산업재산권 보호에 관한파리조약 회원국의 선박이 일시적 또는 우발적으로 본법의효력이 미치는 영해에 들어온경우, 해당 선박의 선상, 선내, 내부 기계, 기구, 장치또는 기타 부속물에 특허발명의대상을 사용하는 행위. 다만, 그 대상이 오로지 선박의필요만을 위하여 사용되는 경우여야 한다. 5. 산업재산권 보호에 관한파리조약 회원국의 항공기 또는차량이 일시적 또는 우발적으로 본법의 효력이 미치는영토에 들어온 경우, 그 항공기, 차량 또는 그의 부속품을건조하거나 작동하기 위하여특허발명의 대상을 사용하는행위. 6. 1944 년 12 월 7 일자 「국제민간항공에 관한 조약 (연방법률관보 1956 II, 411 면)」제 27 에 규정된 행위로이 조항이 적용되는 다른국가의 항공기에 관한 것인경우.
(1) 출원 시 이미 국내에서그발명을 실시하고 있는 자 또는실시를 위하여 필요한 준비를하고 있는 자에게는 특허의효력이 미치지 아니한다. 이러한 자는 자신의 사업을위하여 필요한 경우 자신 또는타인의 작업장에서 발명을 사용할 권한이 있다. 이 권한은해당 사업과 함께인 경우에만상속 또는 양도할 수 있다. 출원인 또는 그 전권리자가특허출원 전에 타인에게 발명을통지하면서 특허부여 시 얻게되는 자신의 권리를 유보하였다면, 그 통지에 의한 발명의인지는 통지 후 6 개월 이내에제 1 문에 따른 보호를 요구할수 없다. (2) 특허권자에게 우선권이있는 경우, 제 1 항에 의한 출원일이 아닌 이전의 출원일을기준으로 한다. 다만, 상호주의가 보장되지아니하는 외국의 국적을 지닌자가 외국출원의 우선권을 주장하는 경우에는 이를 적용하지아니한다.
(1) 연방정부가 공공의 복지를위하여 발명을 실시할 것을명령한 경우, 특허의 효력은 발생하지 아니한다. 또한 연방공화국의 보안을 위하여 상위 관할 연방기관 또는그 위임을 받은 하위 기관이발명의 실시를 명한 경우에는특허의 효력이 영향을 미치지아니한다. (2) 제 1 항의 명령이 연방정부또는 상위 관할 기관에 의한경우, 그 명령에 대한 이의제기는 연방행정법원의 관할에속한다. (3) 제 1 항의 경우 특허권자는 연방공화국에 대하여 적절한보상을 청구할 권리를 가진다. 그 보상액에 관한 다툼이 있는경우에는 일반 법원에 소를제기할 수 있다. 제 1 항제 1 문에따른 연방정부의 명령은 발명의 실시 전 등록원부(제 30 조제 1 항)에 특허권자로 등록된자에게 통지하여야 한다. 제 1 항제 2 문에 따른 명령또는 위임을 한 상위 관할 기관이 제 1 문에 따른 보상청구의발생을 인지한 경우에는 특허권자로 등록된 자에게 이를통지하여야 한다.
특허 또는 특허출원의 보호범위는 특허청구사항에 따라 정해진다. 발명에 대한 설명 및 도면은특허청구항목의 해석 시 이용된다.
(1) 특허에 관한 권리, 특허를부여받을 권리 및 특허로부터발생된 권리는 상속인에게 이전된다. 이러한 권리들은 제한적 또는무제한으로 타인에게 양도할수 있다. (2) 제 1 항에 따른 권리는그전부 또는 일부를 본법의 효력이 미치는 전지역 또는 일부지역에서 배타적 또는 비배타적 실시권의 대상으로 할 수있다. 실시권자가 제 1 문에 따른실시권의 제한을 위반하는 경우, 그 자에게 특허에 의한 권리를주장할 수 있다. (3) 특허권의 양도 또는 실시권의 부여는 그 이전에 제 3 자에게 부여한 실시권에는 영향을 미치지 아니한다.
제 16 조 (1) 특허권의 존속기간은 발명의 출원일 후 20 년이 되는날까지로 한다.
(1) 연방법률관보에 의하여고시된 보충적 보호증명서의 생성에 관한 유럽공동체 규정에따라 보충적 보호를 청구할수있으며, 이 보충적 보호는 제16 조제 1 항에 따른 특허기간의 만료 후에도 계속하여 효력을 가진다. 보충적 보호를 위해서는 연간수수료를 납부하여야 한다. (2) 보충적 보호에 대하여는, 유럽공동체의 법령에서 달리정하지 않는 한, 출원인의 자격(제 6 조 내지 제 8 조), 특허의효력 및 그 예외(제 9 조 내지제 12 조), 특허실시명령, 강제실시권(제 13 조 및 제 24 조), 보호범위(제 14 조), 실시권및그 등록(제 15 조 및 제 30 조), 특허의 소멸(제 20 조), 무효(제 22 조), 실시허가 준비(제23 조), 국내 대리인(제 25 조), 취소(제 64 조제 1 항제 1 문, 제2 항 및 제 3 항제 1 문 내지제3 문), 특허법원 및 특허법원에서의 절차(제 65 조 내지 제99 조), 연방법원에서의 절차(제100 조 내지 제 122a 조), 원상회복(제 123 조), 진실의무(제124 조), 전자문서(제 125a 조), 공용어, 송달, 상소(제126 조 내지 제 128 조), 권리침해(제 139 조 내지 제 141a 조, 제 142a 조 및 제 142b 조), 소송의 병합과 특허광고(제145 조 및 제 146 조)에 관한이 법의 규정을 준용한다. (3) 특허에 대하여 효력을가지는 제 23 조에 따른 실시권및 의사표시는 보충적 보호에대하여서도 준용된다.
출원일로부터 기산하여 3 년이후부터는 매년 모든 특허출원및특허에 대한 연간수수료를 납부하여야 한다.