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「특허법」 (제 9 장)

• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일

Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen

§ 139

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte. (3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

§ 140

Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.

§ 140a

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind. (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben. (3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind. (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

§ 140b

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 1.rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, 2.rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, 3.für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder 4.nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über 1.Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und 2.die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden. (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war. (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden. (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt. (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 140c

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 gelten entsprechend. (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

§ 140d

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 139 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 140e

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

§ 141

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 141a

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 142

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats (§§ 16a, 49a) 1.ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder 2.ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des entsprechenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet. Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ 9 Satz 2 Nr. 3). (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 140a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. (7) Soweit nach § 139 Absatz 1 Satz 3 ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 bestraft. (8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2 der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren gegen das streitgegenständliche Patent anhängig ist.

§ 142a

(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschütztes Patent verletzt, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit die Rechtsverletzung offensichtlich ist und soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an. (4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhält. 1.Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. 2.Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeugnisses oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 142b

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen

「특허법」 (제 9 장)

• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일

제 9 장 권리침해

제 139 조

(1) 제 9 조 내지 제 13 조에반하여 특허발명을 실시하는자가 반복하여 침해할 우려가있는 경우, 침해받은 자는 중지를 청구할 수 있다. 위반행위가 처음있는 경우에도청구가능하다. 개별 사건에서의 특수한 상황과 침해한 자 또는 제 3 자에대한 신의성실원칙으로 인하여배타적 권리라는 이유만으로는정당화될 수 없는 비형평성이야기되는 경우, 청구권은 배제된다. 이 경우 침해받은 자는 적절한금전적 보상을 받아야 한다. 제2 항에 따른 손해배상청구는이에 영향을 받지 아니한다. (2) 고의 또는 과실로 행위한자는 침해받은 자에게 그로인하여 발생한 손해를 배상할의무가 있다. 손해배상 산정 시, 침해한 자가권리를 침해함으로써 달성한이익을 고려하여 산정할 수있다. 손해배상청구는 침해한 자가발명실시의 허가를 받았다면적절한 보상으로서 지불해야만했을 금액을 기준으로 산정할수도 있다. (3) 특허 대상이 새로운 제품에 대한 제조 방법인 경우, 타인이 제조한 동일제품은 그에대한 반대증거가 제시되지 않는 한 특허받은 방법을 사용하여 제조된 것으로 본다. 반대증거를 수집할 때에는 제조 및 영업비밀 보장에 관한피고의 정당한 이익이 고려되어야 한다.

제 140 조

누구라도 문서자료를 자유롭게열람할 수 있는 출원의 권리(제31 조제 1 항제 2 문 및 제 2 항) 가 특허 부여 전에 재판상 주장되고, 법적 분쟁에 대한 재판결정에서 제 33 조제 1 항에 따른권리의 성립여부가 주요 사안인경우, 법원은 특허 부여에 관한결정이 있을 때까지 심리를 중단할 수 있다. 제 44 조에 따라 심사 신청이제기되지 아니한 경우, 법원은상대방의 요청에 따라 출원에 의하여 발생하는 권리를 주장하는당사자에게 심사청구 기간을 정해주어야 한다. 이 기간 내에 심사청구를 하지아니하는 경우, 법적 분쟁에서출원에 의한 권리를 주장할 수 없다.

제 140a 조

(1) 침해받은 자는 제 9 조내지 제 13 조에 반하여 특허발명을 실시하는 자에게 침해한자가 점유 또는 소유하고 있는특허 대상 제품의 폐기를 청구할 수 있다. 특허 대상인 방법을 사용하여직접 제조한 제품의 경우에도제 1 문을 준용한다. (2) 이러한 상품을 제조하기위하여 침해한 자 소유의 자재및 장비를 주로 사용한 경우에도 제 1 항을 준용한다. (3) 침해받은 자는 제 9 조내지 제 13 조에 반하여 특허발명을 실시하는 자에게 특허 대상인 제품의 회수 또는 유통경로에서의 확정적 제거를 청구할수 있다. 특허 대상인 방법을 사용하여 직접 제조한 제품의 경우에도제 1 문을 준용한다. (4) 개별 사건에서 형평성에어긋나는 권리주장이 제기된경우, 제 1 항 내지 제 3 항의청구권은 배제된다. 형평성을심사할 때에는 제 3 자의 정당한 권리도 고려하여야 한다.

제 140b 조

(1) 침해받은 자는 제 9 조내지 제 13 조에 반하여 특허발명을 실시하는 자에게 즉시 실시한 제품의 출처 및 유통경로에대한 정보를 제공할 것을 요구할 수 있다. (2) 제 1 항의 규정에도 불구하고, 침해가 명백한 경우 또는침해받은 자가 침해한 자에대하여 소송을 제기한 경우에는상업적 규모로 다음 각 호의행위를 하는 자에 대하여도청구권을 주장할 수 있다. 1. 권리침해 제품을 소지하고있는 자. 2. 권리침해 서비스를 이용하는 자. 3. 침해행위를 위하여 이용되는 서비스를 제공한 자. 4. 제 1 호, 제 2 호 또는 제3 호에 명시된 자의 진술에따라 그러한 제품의 제조, 생산, 유통 또는 당해 서비스의 제공에 관여한 자. 다만, 침해한 자에게 소송에서 「민사소송법」 제 383 조 내지 제 385 조에 따라증언거부권을 행사할 수있는 자에게는 적용되지 아니한다. 재판에서 제 1 문에따른 청구권을 주장하는 경우, 법원은 신청에 따라 정보청구소송이 종결될 때까지침해한 자를 상대로 계류 중인법적 분쟁을 중지할 수 있다. 정보제공의무자는 침해받은자에게 정보제공에 필요한비용의 보상을 청구할 수있다. (3) 정보제공의무자는 다음각호에 관하여 진술하여야 한다. 1. 상품의 제조자, 공급자 및기타 전 소유자, 서비스 이용자, 고객 및 판매처의 이름과 주소 2. 제조, 공급, 수령 또는 주문한 제품의 수량 및 해당제품 또는 서비스에 대하여지불한 가격. (4) 개별 사건에서 형평성에어긋난 권리주장이 제기될 경우, 제 1 항 및 제 2 항의 청구권은 배제된다. (5) 정보제공 의무자가 고의또는 중대한 과실로 부정확하거나 불완전한 정보를 제공한경우, 침해받은 자에게 그로인한 손해를 배상할 의무가 있다. (6) 제 1 항 또는 제 2 항에따른 정보제공의무가 없음에도불구하고 진실한 정보를 제공한 자는 자신에게 정보제공의무가 없음을 알고 있는 경우에한하여 제 3 자에게 책임이있다. (7) 권리침해가 명백한 경우, 「민사소송법」제 935 조 내지제 945 조에 따라 가처분의형태로 정보제공의무를 명할 수있다. (8) 정보제공 의무자의 동의가있는 경우, 수집된 정보는 당해정보가 제공되기 전의 정보제공의무자 또는 「형사소송법」제 52 조제 1 항에 명시된 친족에 대한 행위로 인한 형사절차또는 질서위반법에 따른 절차에서 사용할 수 있다. (9) 통신데이터(「통신법」제3 조제 70 호)를 이용한 정보제공만이 가능한 경우에는 침해를 받은 자가 이를 청구하여야하며, 통신데이터 사용허가에대한 판사의 사전명령이 필요하다. 이 명령에 관하여는 정보제공의무자의 주소지, 거소지 또는영업소가 위치한 지역의 지방법원이 소송가액과 상관없이전속 관할권을 가진다. 이에 대한 결정은 민사재판부가 한다. 이 절차에 관하여는가사사건 및 비송사건 절차법의 규정을 준용한다. 판사의 명령에 대한 비용은침해받은 자가 부담한다. 지방법원의 결정에 대하여 항고할수있다. 항고는 2 주 이내에 하여야한다. 개인정보보호에 관한 규정은 이에 영향을 받지 아니한다. (10) 통신비밀에 관한 기본권(기본법 제 10 조)은 제 9 항과연계된 제 2 항에 의하여 제한된다.

제 140c 조

(1) 권리소유자 또는 기타권리자의 청구권을 입증하기 위하여 필요한 경우, 권리소유자또는 기타 권리자는 제 9 조내지 제 13 조에 반하여 특허발명을 실시하였을 가능성이 높은자에게 증서의 제시나 그가처분권한을 가지고 있는 물건또는 특허 대상인 방법에 대한조사를 청구할 수 있다. 상업적 규모로 권리가 침해되었을 가능성이 높은 경우, 은행, 금융 또는 영업 관련 서류에 대하여도 이 청구권을 행사할 수 있다. 침해 혐의를 받는 자가 해당정보가 기밀사항임을 입증하는경우, 법원은 개별 사건에 적절한 보호를 보장하기 위하여필요한 조치를 취하여야 한다. (2) 개별 사건에서 형평성에어긋나는 권리주장이 제기된경우, 제 1 항의 청구권은 배제된다. (3)「민사소송법」제 935 조내지 제 945 조에 따라 가처분의 형태로 증서 제시 또는 물건 조사에 대한 수용 의무를명할 수 있다. 법원은 기밀정보 보호를 위하여 필요한 조치를 취하여야한다. 이는 특히 상대방에 대한 사전청문 없이 가처분명령을 하는경우 적용된다. (4) 이에 관하여는「민법」제811 조 및 제 140b 조제 8 항을준용한다. (5) 침해가 없거나 우려되지아니하는 경우, 침해혐의를받는 자는 제 1 항에 따라 제시또는 검열을 요구한 자에게그러한 청구로 인하여 발생한손해 보상을 청구할 수 있다.

제 140d 조

제 140d 조 (1) 권리침해가 상업적 규모로이루어진 경우, 침해받은 자는제 139 조제 2 항의 경우에도침해한 자에게 처분권한이 있고 손해배상청구권을 행사하기위해 필요한 은행, 금융 또는영업 관련 서류의 제공을 청구하거나 이 서류들에 대한 합당한 접근방법을 요청할 수 있다. 침해한 자가 해당 정보가 기밀사항임을 입증하는 경우, 법원은 개별 사건에서 적절한 보호를 보장하기 위하여 필요한조치를 취하여야 한다. (2) 개별 사건에서 형평성에어긋난 권리주장이 제기된 경우, 제 1 항의 청구권은 배제된다. (3) 손해배상청구권이 명백하게 존재하는 경우, 「민사소송법」제 935 조 내지 제 945 조에 따라 가처분의 형태로 증서제시 또는 물건 조사에 대한수용 의무를 명할 수 있다. 법원은 기밀정보 보호를 위하여 필요한 조치를 취하여야한다. 이는 특히 상대방에 대한 사전청문 없이 가처분명령을 하는경우 적용된다. (4) 이에 관하여는「민법」제811 조 및 제 140b 조제 8 항을준용한다.

제 140e 조

이 법에 따라 소송이 제기된경우, 판결에서 승소한 당사자가정당한 이익이 있음을 입증하면패소한 당사자의 비용으로 판결을 공개할 권한을 부여할 수있다. 공개 유형 및 범위에 대하여는판결로써 결정한다. 판결이 확정된 후 3 개월 이내에 행사하지아니하면 그 권한은 소멸된다. 제 1 문에 따른 청구권은 임시집행할 수 없다.

제 141 조

특허권 침해로 인한 청구권의시효에 관하여는 「민법」제 1 권제 5 장의 규정을 준용한다. 의무있는 자가 권리자를 침해함으로써 일정 이익을 얻은 경우, 「민법」제 852 조가 준용된다.

제 141a 조

다른 법률 규정에 의한 청구권은이에 영향을 받지 아니한다.

제 142 조

(1) 특허권자 또는 보충적보호증명서 소유자(제 16a 조, 제49a 조)의 동의를 받지 아니하고, 다음 각 호의 어느 하나에 해당하는 행위를 한 자는, 3 년 이하의자유형 또는 벌금형에 처한다. 1. 특허 또는 보충적보호증명서의 대상인 제품(제 9 조제2 문제 1 호)을 제조, 제공, 유통, 사용하거나 이러한목적을 위하여 수입 또는 소유하는 행위 2. 특허 또는 보충적보호증명서의 대상인 방법(제 9 조제2 문제 2 호)을 이용하거나또는 이 법의 적용범위 내에서 사용하기 위하여 제공하는 행위 특허 또는 보충적보호증명서의대상인 방법을 통하여 직접생산되는 제품(제 9 조 제 2 문제3 호)의 경우에도 제 1 문제1 호를 적용한다. (2) 영리의 목적으로 행한자는 5 년 이하의 자유형 또는벌금형에 처한다. (3) 미수범은 처벌한다. (4) 형사소추기관이 형사소추에 대한 특별한 공공의 이익이있어 직권으로 기소하는 것이상당하다고 판단하는 경우가아니라면, 제 1 항에 해당하는행위는 신청에 의해서만 기소가능하다. (5) 범죄행위와 관련된 물품은몰수할 수 있다. 이 경우 「형법」제 74a 조를 준용한다. 제 140a 조에 명시된 청구권이침해받은 자의 보상에 관한형사소송법의 규정(제 403 조내지 제 406c 조)에 따른 절차에서 인정되는 경우, 몰수에 관한규정을 적용할 수 없다.(6) 형이 선고된 경우, 침해받은 자의 신청이 있고 이에 대한 정당한 이익이 인정되는경우, 법원은 유죄판결을 공개하도록 명하여야 한다. 공개 방식은 판결로써 정한다. (7) 제 139 조제 1 항제 3 문에따라 부작위청구권이 배제되는경우, 침해한 자는 제 1 항, 제2 항 또는 제 3 항에 따라 처벌되지 아니한다. (8) 분쟁 대상인 특허에 대한이의제기절차 또는 무효소송절차가 계류 중인 경우, 형사소송절차는 「형사소송법」제 262 조제 2 항에 따라 중지된다.

제 142a 조

(1) 권리침해가 명백한 경우와「관세청에 의한 지적재산권의집행 및 유럽의사회규정(EC) 제 1383/2003 호의 폐지를 위한 2013 년 6 월 12 일자 유럽의회 및 의사회 규정(EU) 제608/2013 호(2013 년 6 월29일자 관보 제 L181 호, 15 면)」가 적용되지 아니하는경우, 이 법에 따라 보호되는특허를 침해하는 제품은 권리소유자가 담보를 제공하고 청구함으로써 수입 또는 수출 시관세청에 의하여 압류된다. 관세청에 의한 감독이 이루어는 지는 경우, 이는 다른 유럽연합 회원국 및 유럽경제지역협정의 체약국과의 거래에도적용된다. (2) 관세청이 압류를 명령한경우에는 즉시 처분권자 및청구인에게 알려야 한다. 청구인에게는 제품의 원산지, 수량, 보관장소와 제품 처분권자의 이름 및 주소를 통지하여야 하며, 통신 및 우편의 비밀보호권(「기본법」제 10 조)이제한된다.영업 또는 사업비밀을 침해하지 아니하는 범위 내에서 청구인에게 제품을 검사할 기회가부여된다. (3) 제 2 항제 1 문에 따른 통지후 늦어도 2 주 이내에 압류에대한 이의제기를 하지 아니하는 경우, 관세청은 압류 제품의몰수를 명한다. (4) 처분권자가 압류에 대한이의제기를 하는 경우, 관세청은 지체 없이 청구인에게 그사실을 알려야 한다. 청구인은 압류된 제품과 관련하여 제 1 항에 따른 청구를유지할지 여부를 관세청에 즉시표명하여야 한다. 1. 청구인이 청구를 철회하면, 관세청은 지체없이 압류를취소한다. 2. 청구인이 청구를 유지하기로 하고 압류된 제품의 보관또는 처분권의 제한을 명하는 법원의 집행결정을 요구하는 경우, 관세청은 이에따른 필요한 조치를 취하여야 한다. 제 1 호 또는 제 2 호에 해당하지 아니하는 경우, 관세청은제1 문에 따라 청구인에게 통지가 송달된 후 2 주가 경과되면압류를 취소하여야 한다. 청구인이 제 2 호에 따라 법원의 결정을 신청하였으나 아직아무런 확답을 받지 못하였음을 증명하는 경우, 압류기간은최장 2 주 더 연장된다. (5) 압류가 처음부터 부당했던것으로 판명되고, 청구인이압류된 제품에 관하여 제 1 항에따른 청구를 유지하고 있거나지체 없이 표명하지 아니한경우(제 4 항제 2 문), 청구인은해당 압류로 인하여 발생한손해를 처분권자에게 배상할 의무가 있다. (6) 제 1 항에 따른 청구는 일반관세청에서 하여야 하고, 더짧은 유효기간을 청구한 경우를제외하고는 1 년간 효력을 유지하며, 반복하여 청구할 수 있다. 청구와 관련된 공무행위에 관하여는 「국세기본법」제 178 조의기준에 따라 청구인에게 비용이부과된다. (7) 압류 및 몰수된 경우,「질서위반법」에서 규정하는 압류및 몰수에 대한 과태료 절차상 허용되는 상소절차 따라이의제기를 할 수 있다. 상소절차에서는 청구인을 청문하여야 한다. 지방법원의 판결에 대하여 불복하는 자는 즉시항고를 할 수 있으며, 즉시항고에 관하여서는 고등법원이 관할한다.

제 142b 조

「유럽연합규정(EC) 제 608/ 2013 호」에 따른 절차에 관하여는 동 규정에서 달리 정하지않는 한 제 142a 조 제 5 항 및제 6 항을 준용한다.